Daten
Kommune
Bedburg
Größe
28 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-810/2007
Anlage 3 zur Vorlage WP7-810/2007
Restmüll
a)
b)
c)
d)
e)
Reduzierung der Abfuhrhäufigkeit, d. h. Umstellung auf einen 14-tägigen Rhythmus
Abschaffung des Behälteridentsystems
Umstellung der Gebührenerhebung auf den Gewichtsmaßstab
Umstellung der Gebührenerhebung auf den Volumenmaßstab
Einführung einer Grundgebühr statt der vorgeschriebenen monatlichen Pflichtleerung
Zu a)
Diese Reduzierung würde dazu führen, dass jemand, der in der Regel alle 3 Wochen seine
voll befüllte Restmülltonne zur Leerung bereitstellt, einen gänzlich unpraktikablen
Abfuhrrhythmus akzeptieren müsste. Schwierigkeiten hätte auch jemand, der versehentlich
vergessen hätte, seine volle Restmülltonne zur Abfuhr bereitzustellen, und nun zwei Wochen
auf die nächste Abfuhr warten müsste. Insoweit könnte er sich allerdings auch mit den
kostenpflichtigen Restmüllsäcken vorübergehend behelfen.
Die Restmüllbehälter werden jedoch selten durchweg in einem gleichen Rhythmus zur
Abfuhr bereitgestellt. So werden erfahrungsgemäß die Restmüllbehälter in den
Sommermonaten aus hygienischen Gründen häufiger entleert. Ebenso erfolgt eine
vermehrte Bereitstellung der Behälter nach Feiertagen und sicherlich auch oft nach privaten
Festen. Hier ist eine starre Festlegung auf einen 14-tägigen Abfuhrrhythmus nachteilig und
aus hygienischen Gründen auch bedenklich.
Fraglich ist, ob die Reduzierung der Abfuhrhäufigkeit eine maßgebliche Kostensenkung mit
sich bringen würde. Diese zu prognostizieren ist schwer möglich. Im Rahmen der letzten
Ausschreibung gab es bei den vorliegenden neun Angeboten Preisunterschiede in Höhe von
bis zu 170.500,00 €/Jahr, was über 50 % des billigsten Angebotes entsprach.
Zu bedenken ist, dass die Restmüllmenge durch eine entsprechende Umstellung nicht
sinken dürfte, so dass die Transportfahrten zwischen dem Stadtgebiet und der Umladestelle
Haus Forst kaum reduziert werden könnten. Außerdem würde an den Abfuhrtagen der
zeitliche Aufwand für die Sammelfahrten im Stadtgebiet deutlich höher sein, als dies heute
der Fall ist, weil natürlich jeweils eine deutlich größere Menge an Abfallbehältern zur Abfuhr
bereitgestellt würde.
Die Kosten der Abfallentsorgung werden dominiert von der städtischerseits an den RheinErft-Kreis zu zahlenden Gebühr für die Verbrennung bzw. Verwertung des Abfalls, auf
welche die Stadt Bedburg keine unmittelbaren Einflussmöglichkeiten hat.
Die Unternehmerentschädigung für das Sammeln und Transportieren des Restabfalls beträgt
derzeit an den Gesamtkosten der Abfallbeseitigung nur etwa 7,5 %.
Zu b)
Die Bürgerinnen und Bürger haben sich an das System seit vielen Jahren gewöhnt. Es
kommt kaum zu technischen Problemen. Auch die Zahl der Beschwerden über vermeintliche
oder tatsächliche Fehlerfassungen ist sehr gering. Das System ermöglicht es außerdem,
sehr schnell Restmülltonnen, die abgemeldet wurden mit technischen Mitteln von der
Entleerung auszuschließen.
Zu c)
Der Gewichtsmaßstab würde für ein noch höheres Maß an Gebührengerechtigkeit sorgen,
da letztlich die an das Unternehmen zu zahlenden Preise und die an den Rhein-Erft-Kreis zu
zahlenden Gebühren von der Tonnage abhängen. Außerdem wäre eine Änderung des
Abfuhrrhythmus eher realisierbar, weil der Bürger auch eine nur teilweise befüllte Tonne zur
Abfuhr bereitstellen könnte und würde, wenn er nur für das jeweilige Gewicht zahlen
brauchte. Um sich bei einem geänderten Abfuhrrhythmus mehr Flexibilität zu schaffen,
könnte sich der Bürger dann ggf. auch für ein größeres Abfallgefäß entscheiden, ohne
hierdurch Nachteile bei den Abfallbeseitigungsgebühren befürchten zu müssen.
WP7-810/2007
Anlage 3 zur Vorlage WP7-810/2007
Erfahrungen in anderen Kommunen zeigen, dass die Sparsamkeit der Bürgerinnen und
Bürger gerade bei den gewichtsbasierten Systemen leider mitunter dazu führen, dass für die
Entsorgung von Abfällen gerne fremde Restmülltonnen genutzt werden, was wiederum zu
Beschwerden über die Nachbarschaft wie auch das System führt. Dieses lässt sich
minimieren, indem nur noch Restmülltonnen mit sog. „Schwerkraft-Schlössern“ verwendet
werden. Derartige Schlösser verschließen den Deckel des Abfallbehälters und öffnen sich
automatisch, wenn dieser beim Entleeren gekippt wird. Die Schlösser bzw. die Ausstattung
der Müllgefäße mit den Schlössern stellt einen Kostenfaktor dar, der berücksichtigt werden
muss und von den Bietern entsprechend bepreist würde.
Zu d)
Der Volumenmaßstab ist insoweit fragwürdig, als die Erfahrung zeigt, dass überaus
sparsame Bürgerinnen und Bürger den Müll in den Abfallgefäßen derart verdichten, dass es
bei der Leerung immer wieder zu Problemen kommt.
Zu e)
Derzeit sind die Kosten aller Abfallfraktionen in die Gebühr des Restmüllgefäßes
eingerechnet.
Kommunalabgabenrechtlich ist es grundsätzlich möglich, sämtliche fixen, d. h.
abfallmengenunabhängigen Kosten über eine Grundgebühr abzurechnen. Ist bei der
Erhebung einer Grundgebühr der Fixkostenanteil am Gesamtkostenvolumen der
Abfallentsorgungseinrichtung aber sehr hoch, kann dies dazu führen, dass mit der
abfallmengenabhängigen Zusatzgebühr keine wirksamen Anreize zur Vermeidung,
Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NW mehr
geschaffen werden können.
Eine erste grobe Kalkulation ergibt – ungeachtet des Verbots, nicht mehr als 50 % der
Gesamtkosten über die Grundgebühr abzudecken – für das Jahr 2007 für einen 80 l
Behälter eine zu zahlende Grundgebühr von 76,92 €. Für jede Leerung mit dem 80 lRestmüllbehälter wäre eine Gebühr von 2,91 € zu entrichten.
Bei einer angenommenen Entleerungszahl von 15 – entspricht der durchschnittlichen
tatsächlichen Entleerungshäufigkeit der 80 l Tonne – wäre nach dieser
Gebührenkonstruktion im Jahr 2007 ein Betrag von 120,64 € zu entrichten, nach der
vorliegenden „alten“ Gebührenkalkulation lediglich ein Betrag von 106,80 €.
Eine Reduzierung der derzeit festgeschriebenen Pflichtleerungen wird verwaltungsseitig
nicht empfohlen, da die satzungsmäßig festgesetzten 12 Leerungen im Jahr als
Mindestgebühr dazu dienen, auch die Benutzer mit niedriger Inanspruchnahme angemessen
an den Kosten der gesamten Entsorgungseinrichtung zu beteiligen.
Durchschnittlich liegt im Stadtgebiet Bedburg die Entleerungshäufigkeit aller Behältergrößen
über der satzungsmäßig festgesetzten Pflichtleerungszahl.
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 24.10.2000 (Az: 14 K 2131/98) die
Festlegung eines Mindest-Restmüllvolumen von 20 l pro Person/Woche in der kommunalen
Abfallentsorgungssatzung ausdrücklich für zulässig erklärt.
Die Gemeinde dürfe bei der Zuteilung des Behältervolumens im Rahmen ihres
Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz eines
durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen
zugrunde legen.
Die Gemeinde könne bei der Veranschlagung der Behältergrößen auch Reserven für
unvorhergesehene Situationen berücksichtigen, in denen mehr Müll anfällt, die ebenfalls mit
den zur Verfügung stehenden Müllbehältern bewältigt werden müssen.
Die Erhebung einer speziellen Sondergebühr für jede einzelne Abfallentsorgungsteilleistung
würde einen nicht zu unterschätzenden Verwaltungsaufwand hervorrufen, der sich wiederum
kostenmäßig in den Sondergebühren niederschlagen würde. Außerdem bekommen
WP7-810/2007
Anlage 3 zur Vorlage WP7-810/2007
Sondergebühren für die Sperrmüllentsorgung oder die Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle
schnell einen Abschreckungscharakter, wenn sämtliche Kosten der speziellen
Abfallentsorgungsteilleistung in eine Sondergebühr eingerechnet werden. Erfahrungsgemäß
führen solche Sondergebühren zur vermehrten illegalen Entsorgung dieser Abfälle.
Da die Restmüllgefäße auch biogene Abfälle enthalten und die Belange der Hygiene und des
Seuchenschutzes zu beachten sind, sollte eine Reduzierung der Pflichtleerungen auch aus
hygienischen Gründen nicht vorgenommen werden. Denn Hygiene und Seuchenschutz
bilden den Sinn und Zweck der geordneten, kommunalen Abfallentsorgung und den
Rechtfertigungsgrund für den Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung.
Derzeit stehen von den etwa 8.900 zur Abfuhr angemeldeten Restmüllbehältern noch immer
etwa 1.800 Müllgefäße im Eigentum des Anschlusspflichtigen.
Mit Änderung des Abfuhrsystems zum 01.01.1994 wurden Eigentumsbehälter bei
Neuanmeldungen nicht mehr zur Abfuhr zugelassen.
Aus verschiedenen Gründen empfiehlt sich, die Eigentumsbehälter durch Mietgefäße
austauschen zu lassen.
Soweit der zukünftige Vertragspartner der Stadt das derzeitige Behälteridentsystem nicht
übernehmen sollte, ist – wie schon vor gut fünf Jahren – mit Schwierigkeiten bei der
Umrüstung der Eigentumsgefäße zu rechnen.
Wie eine Auswertung ergeben hat, werden viele Restmüllbehälter nicht – wie satzungsmäßig
vorgeschrieben – monatlich einmal zur Abfuhr bereitgestellt. Zum Teil handelt es sich hierbei
auch um solche Eigentumsbehälter. Erfahrungsgemäß werden nämlich Volumenreduzierungen von 240 l- und 120 l-Restmüllbehältern auf kleinere Gefäße in der Stadt Bedburg
oft nicht vorgenommen, wenn diese Behälter im Eigentum des jeweiligen Bürgers stehen,
auch wenn die vorgeschriebenen Pflichtleerungen nicht erreicht werden, obwohl die zu
zahlende Bereitstellungsgebühr für einen 80 l bzw. einen 120 l-Behälter sehr gering ist (2,30
€/Jahr 2007 für einen 80 l-Restmüllbehälter).
Die Gestellungsgebühren, die ein/e Bürger/in in der Zeit vom 01.01.1994 bis Ende des
derzeitigen Vertrages, 30.06.2007, „gespart“ hat, betragen bei Nutzung einer 120 l-Tonne
60,82 €, bei Nutzung einer 240 l-Tonne 75,20 €. Damit dürften sich alle Eigentumsgefäße
amortisiert haben, zumal davon auszugehen ist, dass die meisten Behälter weit vor der
Systemumstellung zum 01.01.1994 angeschafft wurden.
80 l-Behälter sind erst zum 01.01.1994 eingeführt worden, d. h. in dieser Größe hat es nie
Eigentumsgefäße gegeben.
Der Bieter bräuchte dann auch keine Preise mehr getrennt für die Bereitstellung der
verschiedenen Behältergrößen einerseits und andererseits die Transponder-Ausrüstung,
Wartung etc. für die verschiedenen Behälter nebst der Abfuhrleistung auflisten.
Letztlich wäre auch der Verwaltungsaufwand bei den zu pflegenden Daten geringer.
Bio-Tonne
a)
b)
c)
d)
e)
Reduzierung der Abfuhrhäufigkeit in verschiedenen Monaten
Einführung eines Behälteridentsystems auf Basis von Leerungshäufigkeit
Einführung eines Behälteridentsystems auf Basis von Gewicht
Einführung eines Behälteridentsystems auf Basis von Volumen
Störstoffdetektoren
WP7-810/2007
Anlage 3 zur Vorlage WP7-810/2007
Zu a)
Aufgrund vieler Anfragen aus der Bürgerschaft wurde ab dem Jahr 2004 die Abfuhr um 2
weitere Touren erhöht. Noch immer erreicht aus dem Kreis der Biotonnnen-Nutzer die
Verwaltung bisweilen der Wunsch auf weitere Abfuhrtage.
Zu b)
Das Ausrüsten aller Biotonnen wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden.
Des weiteren bestünde kein Gebührenanreiz mehr, eine Biotonne zu nutzen. Bei Erhebung
einer separaten Bioabfallgebühr würde diese etwa 4,03 € je Entleerung betragen. Dies hätte
sicherlich eher abschreckenden Charakter.
Zu c)
Hier gilt gleiches wie zu Punkt b).
Zu d)
Hier gilt gleiches wie zu Punkt b).
Zusätzlich ist der Volumenmaßstab insoweit fragwürdig, als die Erfahrung zeigt, dass
überaus sparsame Bürgerinnen und Bürger den Müll in den Abfallgefäßen derart verdichten,
dass es bei der Leerung immer wieder zu Problemen kommt.
Zu e)
Mit Hilfe eines am Müllfahrzeug angebrachten Störstoffdetektors ist es möglich, Störstoffe in
den Biotonnen, wie Metalle, Plastik, Verbundstoffe, Glas etc. zu erkennen. Selbst bei
kleinsten Mengen von Störstoffen wird dann automatisch die Schüttung des entsprechenden
Gefäßes blockiert.
Da für die Vermarktung des Kompostes an die Landwirtschaft strenge Auflagen gelten, kann
ein zu hoher Anteil an Fremdstoffen zum Entzug des Gütesiegels und in der Folge zu
Verkaufsproblemen führen.
Seit etwa 5 Jahren sind im Landkreis Miltenberg (ca. 133.000 Einwohner) flächendeckend
elektronische Störstoffdetektoren im Einsatz. Lt. Auskunft des dort zuständigen Sachbearbeiters sind diesbezüglich etwa 5 – 20 Beschwerden am Tag zu bearbeiten.
Beanstandete Tonnen werden rigoros stehen gelassen. Für diese Tonne muss die/der
Bürger/in bei der entsprechenden Gemeindeverwaltung eine Gebührenbanderole erwerben
und diese sichtbar am Griff der Biotonne befestigen, damit diese dann bei der nächsten
Restmüllabfuhr als Restmüll entleert wird.
Grünabfuhr
a) Reduzierung der Abfuhrhäufigkeit in verschiedenen Monaten
b) Einführung einer Mengenbegrenzung
c) Einführung einer Abfuhr auf Anforderung per Karte, Fax, E-Mail oder Telefonat ohne
gesonderte Gebührenerhebung
d) Einführung einer Abfuhr auf Anforderung per Karte, Fax, E-Mail oder Telefonat mit
gesonderter Gebührenerhebung
Zu a)
Aufgrund vieler Anfragen der Anschlusspflichtigen wurde ab dem Jahr 2004 die Abfuhr um 3
weitere Touren erhöht. Noch immer wird bisweilen aus der Bürgerschaft der Wunsch auf
weitere Abfuhrtage geäußert.
Zu b)
Derzeit ist eine Mengenbegrenzung nicht festgelegt.
Oftmals werden in den kommunalen Satzungen hier haushaltsübliche Mengen (3 oder 4
cbm) festgelegt. Die konkrete Bemessung vor Ort bei der Abholung birgt hier Probleme.
WP7-810/2007
Anlage 3 zur Vorlage WP7-810/2007
Zu c)
Dies würde einen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Sofern die Logistik beim
Entsorgungsunternehmen liegen würde, so würde sich der Arbeitsaufwand in der
Unternehmerentschädigung niederschlagen.
Zu d)
Eine Gebührenerhebung wäre schwer durchführbar, da die abgefahrene Grünabfallmenge
des Einzelnen praktisch nicht bemessen werden kann. Insoweit würde lediglich eine
„pauschale“ mengenunabhängige Gebühr realisierbar sein. Es ist zu erwarten, dass sich
dann hinsichtlich der Anmeldungen Nachbarschaften absprechen würden, was wiederrum
Gebührenausfälle zur Folge hätte.
Abfuhr von Haushaltsgroß- und Kühlgeräten
a) Einführung einer Gebührenerhebung
b) Anmeldung beim Entsorgungsunternehmen
Zu a)
Da die Unternehmerentschädigung auf Stückzahlbasis erfolgt, ist hier die Bezifferung des an
den Entsorgungsunternehmer zu zahlenden Betrages einfach (hierzu wird auf die
nichtöffentliche Anlage 2 verwiesen).
Bei der Anlieferung eines Altgerätes an einer Sammelstelle darf gem. § 9 Abs. 3 S. 3
ElektroG jedoch kein Entgelt erhoben werden. Die Kosten für die Einsammlung, Beförderung
und Bereitstellung dürfen aber über die allgemeine Abfallgebühr abgerechnet werden.
Da die Sammlung dieser Geräte in Form eines Holsystems erfolgt, wäre hier die Erhebung
einer sog. Lenkungsgebühr möglich. Die Lenkungsgebühr kann erhoben werden für eine
besondere Leistung, hier die Leistung des Holens. Hier müsste dann eine Aufschlüsselung
im Preisverzeichnis zum einen nach Einsammlung und Beförderung zum anderen nach
Aufwand des Fahrens zu den einzelnen Haushalten erfolgen.
In Anbetracht der geringen Kosten für ein einzelnes Gerät sollte hier auf eine
Aufschlüsselung verzichtet werden.
Des weiteren entstünde hier Aufwand in Form der jährlich etwa 1.200 zu erstellenden
Gebührenbescheiden und evtl. Mahnungen wegen nicht fristgerechter Zahlung.
Zu b)
Derzeit meldet die Bürgerin/der Bürger in der Regel die Abholung telefonisch bei der
Stadtverwaltung an und bekommt sofort den Abfuhrtermin mitgeteilt, da dieser jeweils im
Voraus mit dem Entsorgungsunternehmer abgestimmt wird.
Die Anmeldung dieser Geräte und Mitteilung des Abholtermins könnte auch auf das
Entsorgungsunternehmen übertragen werden.
Sonstige Elektro-/Elektronikaltgeräte (z. B. PC`s, Fernseher, Staubsauger, Mikrowellengeräte, Rasierapparate, Energiesparlampen etc.)
a) Schaffung zusätzlicher Sammelstellen
b) Erhöhung des Abfuhrrhythmus
c) Einführung einer Gebührenerhebung
Zu a)
Nach dem ElektroG sind in NRW die Städte und Gemeinden für die Erfassung, Beförderung
und Bereitstellung der Elektro- und Elektronikaltgeräte zur Abholung durch die Hersteller
zuständig. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, hierfür
Sammelstellen einzurichten, unerheblich ob ein Hol- oder Bringsystem im Einsatz ist.
WP7-810/2007
Anlage 3 zur Vorlage WP7-810/2007
Gedacht ist hier zusätzlich zu den Abgabemöglichkeiten am „Elektro-Fahrzeug“ an die
Aufstellung von Sammelcontainern in Geschäftslokalen.
Die Umsetzung ist jedoch schwer durchführbar.
Die Elektro-/Elektronikaltgeräte sind sortiert nach fünf Gerätegruppen in fünf Containern zur
Abholung durch den Hersteller bereitzustellen.
So dürfen beispielsweise Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik und der
Unterhaltungselektronik (z. B. PC`s, Tastatur, Taschenrechner, Radiogerät, Fernseher etc.)
nicht mit Haushaltskleingeräten (z. B. Bügeleisen, Rasierapparat, Staubsauger,
Mikrowellengeräte, Wecker etc.) zusammen in einen Container verbracht werden.
Eine Sammelstelle in einem Geschäftslokal kann somit, um Fehlwürfe auszuschließen, nicht
ohne personellen Aufwand betrieben werden, so dass die in die Abfallgebühr
einzurechnenden Kosten hier unverhältnismäßig hoch wären. Fehlwürfe können hier in Form
einer falschen Einkategorisierung stattfinden, jedoch auch in Form des „typischen“
Fehlwurfs. So fallen beispielsweise Glühlampen, Schreibtischleuchten oder Batterien nicht
unter das ElektroG.
Nicht zuletzt haben die vorgeschriebenen Behältnisse Ausmaße,
entsprechend großen Räumlichkeiten erfordern. Sofern nur
„Zwischensammeln“ bereitgestellt werden sollen, so käme noch
des Sortierens der einzelnen Altgeräte in die richtige Kategorie
Kerpen-Manheim hinzu.
die eine Unterbringung in
kleinere Container zum
der Unternehmeraufwand
an der Übergabestelle in
Zu b)
Die Kosten für den viermaligen Einsatz der „Elektro-Fahrzeuge“ sind der nichtöffentlichen
Anlage 2 zu entnehmen. Jeder weitere Einsatz würde die Kosten, welche in die Abfallgebühr
einzurechnen wären, entsprechend erhöhen.
Zu c)
Bei der Anlieferung eines Altgerätes an einer Sammelstelle darf kein Entgelt erhoben werden
(§ 9 Abs. 3 S. 3 ElektroG). Die Kosten für die Einsammlung, Beförderung und Bereitstellung
dürfen nur über die allgemeine Abfallgebühr abgerechnet werden.
Da die sonstigen Elektro-/Elektronikaltgeräte im Wege des Bringsystems zum „ElektroFahrzeug“ gesammelt werden, kommt eine sog. Lenkungsgebühr hier nicht in Betracht.
Sperrgut
a)
b)
c)
d)
Abfuhr auf Anforderung per Telefonat
Einführung einer Gebührenerhebung per Vorabzahlung
Einführung einer Gebührenerhebung per gebührenpflichtigen Aufklebern
Einführung eines Express-Services
Zu a)
Bei der Möglichkeit der telefonischen Anmeldung von Sperrgut würde der durch das
Kartensystem verursachte Aufwand entfallen. Damit würden auch die Portokosten in Höhe
von ca. 2.000,00 € bei der Stadt entfallen.
Sperrgut wird aufgrund der Menge und des Zeitaufwandes in der Regel an drei oder vier
Tagen pro Tour (und etwa im 5 bis 6-Wochen-Abstand) abgefahren. Sobald genügend
Anmeldungen vorliegen, erfolgt seitens des Abfuhrunternehmens die Tourenplanung. Eine
sofortige Terminmitteilung am Telefon wie bei der Haushaltsgroß- und Kühlgeräteabfuhr
dürfte dem Unternehmen evtl. schwer fallen.
Die Terminmitteilung könnte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Es empfiehlt sich, künftig die gesamte Durchführung, also die Sperrgutanmeldung und
Terminmitteilung auf das Entsorgungsunternehmen zu verlagern. Diesem sollte es selbst
WP7-810/2007
Anlage 3 zur Vorlage WP7-810/2007
überlassen bleiben, wann – unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von beispielsweise fünf
Werktagen – die Termine mitgeteilt werden.
Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich, das anderenorts bereits
erfolgreich praktizierte System der Angabe einer Codenummer einzuführen, die der
Anmeldende vom Entsorger bei einer telefonischen Anmeldung erhält, um bei späteren
Rückfragen prüfen zu können, ob gegebenenfalls überhaupt eine telefonische Anmeldung
erfolgt war.
Zu b)
Die Festsetzung der Gebühr ist hier schwierig, da die Sperrgutanmeldungen bisher ohne
Angabe von Mengen erfolgt.
Eine Gebührenerhebung differenziert nach bestimmten Mengen dürfte auch zu unnötigen
Problemen führen, da sowohl die Bestimmung der Menge nach Stückanzahl (auseinander
gebaute Schrankwand, Küche, oder nur eine Stehlampe etc.) als auch die Bestimmung nach
cbm-Zahl schwierig sein dürfte.
Sofern die Kosten für die Sperrgutabfuhr unabhängig von der Menge auf die Anmeldenden
nach einem Durchschnittswert aufgeteilt werden sollten, so würde je Anmeldung etwa eine
Gebühr von 60,00 € fällig werden.
Bei der Erhebung einer Gebühr in dieser Höhe ist von einer vermehrten illegalen Entsorgung
der sperrigen Abfälle auszugehen.
Zu c)
Eine Gebührenerhebung per gebührenpflichtigem Aufkleber wird beispielsweise in der
Gemeinde Elsdorf durchgeführt. Die Sperrgutmarken können gegen Zahlung einer Gebühr
von 1,50 € erworben werden. Jedes zur Abfuhr bereitgelegte Sperrgut-Teil ist mit solch einer
Gebührenmarke zu bekleben.
Hier hat die Bürgerin/der Bürger den „Aufwand des Kaufs“ der Gebührenmarken. Nicht
auszuschließen ist, dass bereits aufgeklebte Marken entwendet werden und es so zu
Problemen mit den Anschlusspflichtigen kommt.
Zu d)
Die reguläre Sperrgutabfuhr erfolgt in einem maximalen Rhythmus von 6 Wochen. Obschon
bis vor fünf Jahren nur 4 x jährlich Sperrgut abgeholt wurde, dauert den Bürgern der Termin
bis zur nächsten Abholung dennoch oftmals zu lange, da ein Umzug oder der Einbau einer
neuen Küche etc. ansteht. Hierfür könnte dem Anmeldenden ein Sperrmüll-Express-Service
angeboten werden.
Diese Leistung müsste neu in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden. Einen
solchen Service bietet beispielsweise die Stadt Köln an. So wird der Sperrmüll auf Wunsch
schon am übernächsten Arbeitstag abgeholt, wenn die Bürgerin/der Bürger diesen bis 12
Uhr mittags angemeldet hat. Eine haushaltsübliche Menge von drei Kubikmetern kostet in
der Stadt Köln 82,00 € inkl. MwSt.
Zum Abfuhrtermin muss dann eine unterschriftsberechtigte Person anwesend sein, die die
Erbringung der Express-Leistung quittieren kann, sonst wird der Sperrmüll nicht geladen und
es wird eine Leerfahrt berechnet, die Kosten hierfür betragen 39,85 €.
Mit einem Express-Service-Angebot würde die Stadt Bedburg allerdings in Konkurrenz zu
den örtlichen Container-Diensten treten.