Daten
Kommune
Linnich
Größe
15 kB
Datum
05.11.2009
Erstellt
02.12.09, 16:46
Aktualisiert
26.09.11, 19:08
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT LINNICH
Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
- öffentlich -
Drucksache B-135/2009
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
05.11.2009
TOP
Dienststelle
Datum:
Sachbearbeiter:
Aktenzeichen
Fachbereich 1
15.10.2009
Frau Lohmann
10-24-31
Verteilung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Vorsitze;
Bestimmung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
Finanzielle Auswirkungen
X
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Mittel stehen zur Verfügung
Hh.-Stelle
Haushaltsausgabereste
Bisher angeordnet
Investitionsprogramm
Verpflichtungsermächtigung
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle
Deckungsvorschlag:
Gez. Hensen
(Kämmerei)
Beratungsergebnis
Einstimmig
Mit Stimmenmehrheit
Laut Beschlussvorschlag
Abweichender Beschlussvorschlag
Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____
Beschlussvorschlag:
Seitens der im Rat der Stadt Linnich vertretenen Fraktionen werden die Ausschussvorsitze und
stellv. Ausschussvorsitze wie folgt verteilt:
Ausschuss
Ausschussvorsitz
Stellv. Ausschussvorsitz
a)
b)
c)
Als Ausschussvorsitzende und stellvertretende Ausschussvorsitzende werden bestimmt:
Ausschuss
a)
Ausschussvorsitzende/r
Stellv. Ausschussvorsitzende/r
b)
c)
Problembeschreibung/Begründung:
Die Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden werden gem. § 58 Abs.
5 GO NRW durch die Fraktionen entsprechend ihrem politischen Kräfteverhältnis innerhalb des
Rates bestimmt. Eine gesetzliche Sonderregelung besteht für den Hauptausschuss. Nach § 57
Abs. 3 S. 1 GO NRW ist in diesem Ausschuss der Bürgermeister Vorsitzender. Der stellvertretende
Vorsitzende wird aus der Mitte des Hauptausschusses gewählt (§ 57 Abs. 3 S. 3 GO NRW).
Die Fraktionen können sich nach § 58 Abs. 5 S. 1 GO NRW zunächst einvernehmlich über die
Verteilung der Ausschussvorsitze einigen. Erst wenn eine entsprechende Einigung nicht zustande
kommt oder von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen wird, erfolgt die Verteilung nach §
58 Abs. 5 S. 2 GO NRW nach dem Zugreifverfahren nach d’Hondt.
Haben sich die Fraktionen geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der
Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der
Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder.
Die erforderliche Einigung ist durch Erklärung der Fraktionsvorsitzenden festzustellen. Am
Einigungsverfahren sind alle Fraktionen des Rates zu beteiligen. Teil- oder Vorabeinigungen auf
einzelne Ausschussvorsitze sind zulässig und im Fall des Vorsitzes des
Wahlprüfungsausschusses (§ 40 KWahlG, § 66 KWahlO) auch angebracht. Dieser soll nämlich
unverzüglich d.h. noch in der ersten Ratssitzung gebildet werden.
Durch Befragen der Ratsmitglieder ist festzustellen, wer dieser Einigung widerspricht. Der
Widerspruch ist erheblich, wenn ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder dies kundtut.
Kommt eine Einigung nicht zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der
Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich infolge Teilung durch 1, 2, 3 usw. ergeben.
Entscheidend ist damit allein die abstrakte Fraktionsstärke.
Nach derzeitigem Stand sind folgende Mitgliederzahlen bei der Vergabe der Ausschussvorsitze
und der stellvertretenden Ausschussvorsitze zu berücksichtigen:
CDU-Fraktion
SPD-Fraktion
UWG-PKL-Fraktion
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
FDP-Fraktion
13 Mitglieder
9 Mitglieder
6 Mitglieder
2 Mitglieder
2 Mitglieder.
Gem. § 58 Abs. 5 S. 2 GO NRW können sich mehrere Fraktionen dabei zusammenschließen. Ein
solcher Fraktionszusammenschluss ist nach einer Entscheidung des OVG NRW nur dann zu
berücksichtigen, wenn die daran beteiligten Fraktionen rechtzeitig und unmissverständlich darauf
hingewiesen haben, dass sie sich zum Zweck eines gemeinsamen Zugriffs auf die
Ausschussvorsitze bzw. stellvertretenden Ausschussvorsitze zu einer Fraktionsgemeinschaft
zusammengeschlossen haben.
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los (§ 58 Abs. 5 S. 3
GO NRW).
Nach § 58 Abs. 5 S. 4 GO NRW benennen die Fraktionen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie
beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen. Für die stellvertretenden Ausschussvorsitze
ist ein eigenständiges Verfahren durchzuführen.
Der Bürgermeister hat kein Stimmrecht.
i.V.:
Corsten