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Beschlussvorlage (Wahl der Ausschussmitglieder und ihrer Vertreter)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
16 kB
Datum
05.11.2009
Erstellt
02.12.09, 16:46
Aktualisiert
26.09.11, 19:08
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Inhalt der Datei

STADT LINNICH Beschlussvorlage Der Bürgermeister - öffentlich - Drucksache B-133/2009 Beratungsfolge Termin Stadtrat 05.11.2009 TOP Dienststelle Datum: Sachbearbeiter: Aktenzeichen Fachbereich 1 13.10.2009 Frau Lohmann 10-24-32 Wahl der Ausschussmitglieder und ihrer Vertreter Finanzielle Auswirkungen X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite Mittel stehen zur Verfügung Hh.-Stelle Haushaltsausgabereste Bisher angeordnet Investitionsprogramm Verpflichtungsermächtigung Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle Deckungsvorschlag: Gez. Hensen (Kämmerei) Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____ Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Linnich bestellt die sich aus nachfolgender Aufstellung ergebenden Stadtverordneten und sachkundigen Bürger zu Mitgliedern der gebildeten Ausschüsse: Ausschussbezeichnung Stadtverordnete sachkundige Bürger Mitglieder m.ber.Stimme ___________________ _____________ ________________ ____________________ ___________________ _____________ ________________ ____________________ Problembeschreibung/Begründung: Die Besetzung der vom Rat gebildeten Ausschüsse ist in § 50 Abs. 3 GO NRW geregelt. Diese Bestimmung enthält mehrere Wahlverfahren für die Besetzung von Ausschüssen. Gemäß § 50 Abs. 3 S. 1 GO NRW kann ein einstimmiger Ratsbeschluss über einen einheitlichen Wahlvorschlag, auf den sich die Ratsmitglieder geeinigt haben, gefasst werden. Aufgrund des Merkmals der Einheitlichkeit darf nur ein einziger Vorschlag konkurrenzlos zur Beschlussfassung unterbreitet werden, und zwar von der Mehrheit der Ratsmitglieder. Kommt ein einstimmiger Beschluss über einen einheitlichen Wahlvorschlag nicht zustande, muss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 3 S. 2 GO NRW abgestimmt werden. Diese beruhen darauf, dass die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und „Gruppen“ aufgestellten Listen nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Berechtigt zur Einreichung der Listenwahlvorschläge sind Fraktionen und „Gruppen des Rates“. Mehrere Fraktionen können eine Gruppe bilden und eine gemeinsame Liste einreichen. Hierbei ist nach aktueller Rechtsprechung allerdings zu beachten, dass eine solche Listenverbindung nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion oder Gruppe abgeschlossen werden darf und im übrigen nur zulässig ist, wenn der Zusammenschluss zu einer verfestigten Zusammenarbeit auf einer gemeinsamen politischen Zielsetzung basiert. Auf den Listen sind die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich und in fester Reihenfolge aufzuführen. Sofern einem Ausschuss sachkundige Bürger angehören sollen, so müssen auf den jeweiligen Listen die Bewerbergruppen der Ratsmitglieder und der sachkundigen Bürger getrennt angegeben werden. Sind dann bei der Verteilung der Sitze die Kontingente der einzelnen Bewerberblöcke erschöpft, so werden aus den jeweiligen Listen nur noch die Mitglieder der anderen Blöcke berücksichtigt. Über die Listen erfolgt eine Abstimmung. Es können nur die auf die eingereichten Listen abgegebenen Stimmen berücksichtigt werden. „Ja-„ und „Nein“-Stimmen sind ungültig, da sie den Wählerwillen nicht zum Ausdruck bringen. Nach Ermittlung des Abstimmungsergebnisses erfolgt die Sitzverteilung nach dem Quotenverfahren nach Hare-Niemeyer (§ 50 Abs. 3 Satz 3 und 4 GO NRW). Ein Beispiel für Besetzung eines Ausschusses ist als Anlage beigefügt. Sofern eine Liste so wenige Stimmen erhält, dass kein Sitz auf sie entfällt, so bleibt die Fraktion oder Gruppe des Rates, die die Liste eingereicht hat, bei der Ausschussbesetzung unberücksichtigt. Gleiches gilt, wenn die Fraktion oder Gruppe gar keine Liste einreicht. In diesen Fällen besteht allerdings für eine Fraktion ein Anspruch auf Bestellung eines beratenden Ausschussmitgliedes nach § 58 Abs. 1 S. 7 GO NRW für denjenigen Ausschuss, bei dem sie nicht zum Zuge kommt. Dabei kann die Fraktion für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger benennen. Erforderlich ist nach § 58 Abs. 1 S. 1 GO NRW ein formeller Ratsbeschluss, durch den die von der Fraktion benannte Person zum Mitglied des jeweiligen Ausschusses bestellt wird. Zudem hat ein Ratsmitglied nach § 58 Abs. 1 S. 11 GO NRW das Recht mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Auch in diesem Fall wird das Ratsmitglied vom Rat durch Beschluss bestellt. Eine Besonderheit ist bei der Besetzung des Schulausschusses zu beachten. Gem. § 85 des Schulgesetzes NRW sind je ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannter Vertreter – bisher Pfarrer Barisch und Pfarrer Jacobi - als ständige Mitglieder mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden. Dies waren bisher die Schulleiterinnen der Gemeinschaftsgrundschule, Frau Paulißen, der Gemeinschaftshauptschule, Frau Schäfer, der Städtischen Realschule, Frau BehrBennemann und der Förderschule des Landschaftsverbandes, Frau Vogt-Blockhaus, sowie der Leiter der Katholischen Grundschule, Herr Stolz. Die Kirchengemeinden werden wegen der Benennung ihrer Vertreter angeschrieben. Wenn der Rat sich entschieden hat auch stellvertretende Ausschussmitglieder zu bestellen, kann dies wie folgt geschehen: - - entweder durch einen besonderen Wahlgang mit neuen Listen durch Regelung, dass die auf dem Listenwahlvorschlag nicht als ordentliche Mitglieder berücksichtigten Bewerber in der dort aufgeführten Reihenfolge jeweils das ordentliche Mitglied vertreten oder dass mehr Vertreter gewählt werden als Ausschusssitze vorhanden sind und diese in vom Rat bestimmter Reihenfolge (z.B. alphabetisch) die Vertretung übernehmen. Es ist unzulässig den einzelnen Fraktionen und Gruppen die Regelung der Reihenfolge zur freien Verfügung zu überlassen. Der Bürgermeister ist bei der Besetzung der Ausschüsse nicht stimmberechtigt. i.V.: Corsten