Daten
Kommune
Linnich
Größe
16 kB
Datum
05.11.2009
Erstellt
02.12.09, 16:46
Aktualisiert
26.09.11, 19:08
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT LINNICH
Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
- öffentlich -
Drucksache B-133/2009
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
05.11.2009
TOP
Dienststelle
Datum:
Sachbearbeiter:
Aktenzeichen
Fachbereich 1
13.10.2009
Frau Lohmann
10-24-32
Wahl der Ausschussmitglieder und ihrer Vertreter
Finanzielle Auswirkungen
X
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Mittel stehen zur Verfügung
Hh.-Stelle
Haushaltsausgabereste
Bisher angeordnet
Investitionsprogramm
Verpflichtungsermächtigung
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle
Deckungsvorschlag:
Gez. Hensen
(Kämmerei)
Beratungsergebnis
Einstimmig
Mit Stimmenmehrheit
Laut Beschlussvorschlag
Abweichender Beschlussvorschlag
Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Linnich bestellt die sich aus nachfolgender Aufstellung ergebenden
Stadtverordneten und sachkundigen Bürger zu Mitgliedern der gebildeten Ausschüsse:
Ausschussbezeichnung
Stadtverordnete
sachkundige Bürger
Mitglieder m.ber.Stimme
___________________
_____________
________________
____________________
___________________
_____________
________________
____________________
Problembeschreibung/Begründung:
Die Besetzung der vom Rat gebildeten Ausschüsse ist in § 50 Abs. 3 GO NRW geregelt.
Diese Bestimmung enthält mehrere Wahlverfahren für die Besetzung von Ausschüssen.
Gemäß § 50 Abs. 3 S. 1 GO NRW kann ein einstimmiger Ratsbeschluss über einen einheitlichen
Wahlvorschlag, auf den sich die Ratsmitglieder geeinigt haben, gefasst werden. Aufgrund des
Merkmals der Einheitlichkeit darf nur ein einziger Vorschlag konkurrenzlos zur Beschlussfassung
unterbreitet werden, und zwar von der Mehrheit der Ratsmitglieder.
Kommt ein einstimmiger Beschluss über einen einheitlichen Wahlvorschlag nicht zustande, muss
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 3 S. 2 GO NRW abgestimmt werden.
Diese beruhen darauf, dass die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und „Gruppen“
aufgestellten Listen nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen
verteilt werden. Berechtigt zur Einreichung der Listenwahlvorschläge sind Fraktionen und
„Gruppen des Rates“. Mehrere Fraktionen können eine Gruppe bilden und eine gemeinsame Liste
einreichen. Hierbei ist nach aktueller Rechtsprechung allerdings zu beachten, dass eine solche
Listenverbindung nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion oder Gruppe abgeschlossen werden
darf und im übrigen nur zulässig ist, wenn der Zusammenschluss zu einer verfestigten
Zusammenarbeit auf einer gemeinsamen politischen Zielsetzung basiert.
Auf den Listen sind die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich und in fester Reihenfolge
aufzuführen. Sofern einem Ausschuss sachkundige Bürger angehören sollen, so müssen auf den
jeweiligen Listen die Bewerbergruppen der Ratsmitglieder und der sachkundigen Bürger getrennt
angegeben werden. Sind dann bei der Verteilung der Sitze die Kontingente der einzelnen
Bewerberblöcke erschöpft, so werden aus den jeweiligen Listen nur noch die Mitglieder der
anderen Blöcke berücksichtigt.
Über die Listen erfolgt eine Abstimmung. Es können nur die auf die eingereichten Listen
abgegebenen Stimmen berücksichtigt werden. „Ja-„ und „Nein“-Stimmen sind ungültig, da sie den
Wählerwillen nicht zum Ausdruck bringen.
Nach Ermittlung des Abstimmungsergebnisses erfolgt die Sitzverteilung nach dem
Quotenverfahren nach Hare-Niemeyer (§ 50 Abs. 3 Satz 3 und 4 GO NRW). Ein Beispiel für
Besetzung eines Ausschusses ist als Anlage beigefügt.
Sofern eine Liste so wenige Stimmen erhält, dass kein Sitz auf sie entfällt, so bleibt die Fraktion
oder Gruppe des Rates, die die Liste eingereicht hat, bei der Ausschussbesetzung
unberücksichtigt. Gleiches gilt, wenn die Fraktion oder Gruppe gar keine Liste einreicht. In diesen
Fällen besteht allerdings für eine Fraktion ein Anspruch auf Bestellung eines beratenden
Ausschussmitgliedes nach § 58 Abs. 1 S. 7 GO NRW für denjenigen Ausschuss, bei dem sie nicht
zum Zuge kommt. Dabei kann die Fraktion für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen
sachkundigen Bürger benennen. Erforderlich ist nach § 58 Abs. 1 S. 1 GO NRW ein formeller
Ratsbeschluss, durch den die von der Fraktion benannte Person zum Mitglied des jeweiligen
Ausschusses bestellt wird.
Zudem hat ein Ratsmitglied nach § 58 Abs. 1 S. 11 GO NRW das Recht mindestens einem der
Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Auch in diesem Fall wird das
Ratsmitglied vom Rat durch Beschluss bestellt.
Eine Besonderheit ist bei der Besetzung des Schulausschusses zu beachten. Gem. § 85 des
Schulgesetzes NRW sind je ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche
benannter Vertreter – bisher Pfarrer Barisch und Pfarrer Jacobi - als ständige Mitglieder mit
beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung
berufen werden. Dies waren bisher die Schulleiterinnen der Gemeinschaftsgrundschule, Frau
Paulißen, der Gemeinschaftshauptschule, Frau Schäfer, der Städtischen Realschule, Frau BehrBennemann und der Förderschule des Landschaftsverbandes, Frau Vogt-Blockhaus, sowie der
Leiter der Katholischen Grundschule, Herr Stolz. Die Kirchengemeinden werden wegen der
Benennung ihrer Vertreter angeschrieben.
Wenn der Rat sich entschieden hat auch stellvertretende Ausschussmitglieder zu bestellen, kann
dies wie folgt geschehen:
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entweder durch einen besonderen Wahlgang mit neuen Listen
durch Regelung, dass die auf dem Listenwahlvorschlag nicht als ordentliche Mitglieder
berücksichtigten Bewerber in der dort aufgeführten Reihenfolge jeweils das ordentliche
Mitglied vertreten oder
dass mehr Vertreter gewählt werden als Ausschusssitze vorhanden sind und diese in vom
Rat bestimmter Reihenfolge (z.B. alphabetisch) die Vertretung übernehmen.
Es ist unzulässig den einzelnen Fraktionen und Gruppen die Regelung der Reihenfolge zur freien
Verfügung zu überlassen.
Der Bürgermeister ist bei der Besetzung der Ausschüsse nicht stimmberechtigt.
i.V.:
Corsten