Daten
Kommune
Linnich
Größe
13 kB
Datum
27.01.2011
Erstellt
14.01.11, 19:01
Aktualisiert
14.01.11, 19:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT LINNICH
Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
- öffentlich -
Drucksache B-251/2010
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Beschwerdeausschuss
27.01.2011
Stadtrat
27.01.2011
TOP
Dienststelle
Datum:
Sachbearbeiter:
Aktenzeichen
Fachbereich 4
15.12.2010
Herr Krafft
722-40
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des Stadtfestes und der Autoschau der Werbegemeinschaft der Stadt Linnich
am Sonntag, dem 17.04.2011
Finanzielle Auswirkungen
X
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Mittel stehen zur Verfügung
Hh.-Stelle
Haushaltsausgabereste
Bisher angeordnet
Investitionsprogramm
Verpflichtungsermächtigung
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle
Deckungsvorschlag:
Gez. Hensen
(Kämmerei)
Beratungsergebnis
Einstimmig
Mit Stimmenmehrheit
Laut Beschlussvorschlag
Abweichender Beschlussvorschlag
Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____
Beschlussvorschlag:
1. Nach Kenntnisnahme der Verwaltungsvorlage empfiehlt der Haupt- und Beschwerdeausschuss
dem Rat der Stadt Linnich, die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, dem 17.04.2011 zu erlassen.
2. Auf Empfehlung des Haupt- und Beschwerdeausschusses beschließt der Stadtrat, die als
Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
am Sonntag, dem 17.04.2011 zu erlassen.
Problembeschreibung/Begründung:
Die Werbegemeinschaft der Stadt Linnich e.V. hat mit Schreiben vom 18.10.2010 u.a. die
Genehmigung zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages aus Anlass des Stadtfestes und
der Autoschau am 17.04.2011 beantragt.
Die Erlaubnis von Verkaufsstellen an einen Sonn- oder Feiertag wird erteilt mit einer
ordnungsbehördlichen Verordnung, die der Rat der Stadt Linnich zu erlassen hat.
Nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) vom
21.11.2006 dürfen jährlich an höchstens vier Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen bis zu einer
Dauer von 5 Stunden geöffnet sein.
Da für das Jahr 2011 noch kein verkaufsoffener Sonntag genehmigt wurde, schlage ich vor, die als
Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen.
Witkopp
Anlage