Daten
Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Datum
18.09.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-941/2007
Sitzungsteil
Rechnungsprüfungsamt
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Hauptausschuss
Bemerkungen:
18.09.2007
Betreff:
Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg
a) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung
b) Niederschrift – Verwendung von Tonbandaufzeichnungen
Beschlussvorschlag:
Zu a):
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, § 6 Abs. 2 Buchstabe f) der
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg wie in der Begründung vorgeschlagen zu
ändern.
Zu b):
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg weiterhin, die Ausführungen
zur ‚Erstellung von Tonbandaufzeichnungen bei Rats- und Ausschusssitzungen ohne
ausdrückliche Einverständiserklärung’ zur Kenntnis zu nehmen und der unverzüglichen
Löschung der Tonbandaufzeichnungen nach Unterzeichnung der Niederschrift
zuzustimmen. Einer Änderung der Geschäftsordnung bedarf es nicht.
Alternativ:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg der Erstellung von
Tonbandaufzeichnungen über die Sitzungen des Rates zur eventuellen Unterstützung bei
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
der Anfertigung der jeweiligen Niederschrift zuzustimmen. Die Tonbandaufzeichnungen
sind jeweils innerhalb einer Woche nach der folgenden Ratssitzung zu löschen, sofern in
dieser Sitzung keine Einwände vorgetragen worden sind, die es erforderlich machen, die
Tonbandaufzeichnungen nochmals abzuhören. Die vorstehende Regelung ist im § 24 der
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg neu aufzunehmen.
Eine aktualisierte Fassung der Geschäftsordnung ist der Niederschrift als Anlage
beizufügen.
Begründung:
Resultierend aus der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagementes und
damit einhergehenden Änderungen der Gemeindeordnung NW ist es notwendig
geworden, folgende Passagen der als Anlage 1 in der derzeit gültigen Fassung
beigefügten Geschäftsordnung des Rates der Stadt Stadt Bedburg (GeschO Rat)
anzupassen bzw. zu aktualisieren:
a) § 6 Abs. 2 GeschO Rat – Öffentlichkeit der Ratssitzungen
In der bisherigen Fassung der Geschäftsordnung ist gem. § 6 Abs. 2 Buchstabe f) „für
Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des im allgemeinen
Berichtsband (§ 101 Abs. 3 Gemeindeordnung) enthaltenen Prüfungsergebnisses (§ 94
Abs. 1 Gemeindeordnung NW)“ die Öffentichkeit ausgeschlossen.
Da die Formulierung „allgemeiner Berichtsband“ sowie die Verweise auf die §§ 101 und
94 der Gemeindeordnung NW noch aus dem kameralen Haushaltssystem stammen, ist
dieser Zusatz entbehrlich. Um eine analoge Vorgehensweise zum Jahresabschluss
herbeizuführen, wird daher in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt folgende
Formulierung des Buchstaben f) vorgeschlagen:
Neue Fassung:
§ 6 Abs. 2 - Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen:
Buchstabe f):
„Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratungen zur
Feststellung des Jahresabschlusses“.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
b) § 24 GeschO Rat - Niederschrift – Verwendung von Tonbandaufzeichnungen
Gemäß § 52 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO) sowie § 24 Abs. 1 der
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg ist über die im Rat gefassten Beschlüsse
eine Niederschrift aufzunehmen. Zur Anfertigung der Niederschrift kann die Sitzung auf
Tonband mitgeschnitten werden. Hier ist zu differenzieren zwischen:
1)
Tonbandaufzeichnungen
ohne
ausdrückliche
Einverständniserklärung
per
Ratsbeschluss:
Die Aufnahme des Sitzungsverlaufs auf Tonband durch den Schriftführer ist auch ohne
ausdrückliche Zustimmung des Rates oder Ausschusses zulässig. Voraussetzung hierfür
ist, dass die Tonbandaufzeichnungen ausschließlich als Hilfsmittel für die Anfertigung der
Niederschrift dienen und gelöscht werden, sobald die Niederschriften von den hierzu nach
dem Gesetz bestimmten Personen unterzeichnet worden sind. (Hilfsmittel: Kommentar zum
Kommunalverfassungsrecht NRW von Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben; § 52 GO)
Von dieser Möglichkeit – der Tonbandaufzeichnung ohne ausdrückliche
Einverständniserklärung per Ratsbeschluss und ohne Geschäftsordnungsregelung –
macht die Verwaltung der Stadt Bedburg seit März diesen Jahres mit Wissen der
politischen Gremien Gebrauch.
Sofern auch in Zukunft weiter so verfahren werden soll, wird dem Rat vorgeschlagen, die
vorstehenden Ausführungen – wie im Beschlussvorschlag formuliert – zur Kenntnis zu
nehmen.
2)
Tonbandaufzeichnungen
Ratsbeschluss:
mit
ausdrücklicher
Einverständniserklärung
per
Benutzt die Schriftführung mit Zustimmung des Rates oder aufgrund einer generellen
Regelung in der Geschäftsordnung ein Tonband, um mit dessen Hilfe später eine
Niederschrift anzufertigen, so bestehen dagegen keine Bedenken, wenn das Tonband
‚alsbald danach’ gelöscht wird. (Hilfsmittel: Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht NRW
von Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben; § 52 GO)
Sollte der Rat einen Beschluss hierüber fassen und eine entsprechende Regelung unter
Festsetzung einer Frist in die Geschäftsordnung des Rates aufnehmen wollen, so
unterbreitet
die
Verwaltung
den
nachfolgend
aufgeführten
alternativen
Beschlussvorschlag:
„Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, der Erstellung von
Tonbandaufzeichnungen über die Sitzungen des Rates zur eventuellen Unterstützung bei
der Anfertigung der jeweiligen Niederschrift zuzustimmen. Die Tonbandaufzeichnungen
sind jeweils innerhalb einer Woche nach der folgenden Ratssitzung zu löschen, sofern in
dieser Sitzung keine Einwände vorgetragen worden sind, die es erforderlich machen, die
Tonbandaufzeichnungen nochmals abzuhören. Die vorstehende Regelung soll in die
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg aufgenommen werden “
Demgemäß wäre § 24 der Geschäftsordnung um folgenden neu eingefügten Absatz 4 zu
ergänzen:
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Seite: 4
Sitzungsvorlage
(4) Der Rat der Stadt Bedburg hat in der Sitzung vom ....... der Erstellung von
Tonbandaufzeichnungen über die Sitzungen des Rates zur evtl. Unterstützung
bei der Anfertigung der jeweiligen Niederschrift zugestimmt. Die Tonbandaufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Woche nach der folgenden
Ratssitzung zu löschen, sofern in dieser Sitzung keine Einwände vorgetragen
worden sind, die es erforderlich machen, die Tonbandaufzeichnungen nochmals
abzuhören.
Sollte ein einzelnes Ratsmitglied der Aufnahme auf Tonband ausdrücklich widersprechen
wollen, so muss auch darüber in jedem Fall ein Ratsbeschluss herbeigeführt werden.
Wenn der Rat beschließt, dass keine Bedenken gegen die Verwendung eines Tonbands
bestehen, müssen sich auch die überstimmten Ratsmitglieder der Abstimmung beugen,
denn ein Eingriff in besondere Persönlichkeitsrechte ist darin nicht zu sehen.
In diesem Zusammenhang wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Niederschrift
grundsätzlich lediglich kurz über alle Akte formeller oder materieller Art, die einer
gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sind, Auskunft geben soll. Diese Mindestinhalte sind
ebenfalls in § 24 Abs. 1 der Geschäftsordnung aufgeführt.
(Hilfsmittel:
Kommentar
zum
Kommunalverfassungsrecht
Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben; § 52 GO)
NRW
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 05.09.2007
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Brabender-Lipej
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Leiterin des Ratsbüros
Bürgermeister
von