Daten
Kommune
Bedburg
Größe
40 kB
Datum
18.09.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-941/2007
Anlage zur Vorlage WP7-941/2007
Geschäftsordnung
des Rates der Stadt Bedburg
Inhaltsübersicht
I.
Geschäftsführung des Rates
1.
Vorbereitung der Ratssitzungen
§ 1 Einberufung der Ratssitzungen
§ 2 Ladungsfrist
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung
§ 4 Öffentliche Bekanntmachung
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
2.
Durchführung der Ratssitzungen
a) Allgemeines
§ 6 Öffentlichkeit der Ratssitzung
§ 7 Vorsitz
§ 8 Beschlussfähigkeit
§ 9 Befangenheit von Ratsmitgliedern
§ 10 Teilnahme an Sitzungen
b) Gang der Beratungen
§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
§ 12 Redeordnung
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
§ 15 Anträge zur Sache
§ 16 Abstimmung
§ 17 Fragerecht der Ratsmitglieder
§ 18 Fragerecht von Einwohnern
§ 19 Wahlen
c) Ordnung in den Sitzungen
§ 20 Ordnungsgewalt und Hausrecht
§ 21 Ordnungsruf und Wortentziehung
§ 22 Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung
§ 23 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
3.
Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 24 Niederschrift
§ 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit
II.
Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 26 Grundregel
§ 27 Abweichung für das Verfahren der Ausschüsse
§ 28 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse
III.
Fraktionen
§ 29 Bildung von Fraktionen
IV.
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 30 Schlussbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten
WP7-941/2007
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Präambel
Der Rat der Stadt Bedburg hat am __14.12.2004_folgende Geschäftsordnung beschlossen:
I. Geschäftsführung des Rates
1. Vorbereitung der Ratssitzungen
§1
Einberufung der Ratssitzungen
(1)
Der Bürgermeister beruft den Rat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch
soll er den Rat wenigstens alle zwei Monate einberufen. Der Rat ist unverzüglich
einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion
unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen.
(2)
Die Einberufung erfolgt durch Übermittlung einer schriftlichen Einladung an
alle Ratsmitglieder sowie an die Beigeordneten. Das Nähere regelt eine
Dienstanweisung.
(3)
In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr können schriftliche
Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen) beigegeben
werden.
§2
Ladungsfrist
(1)
Die Einladung muss den Ratsmitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem
Sitzungstag, den Tag der Zustellung und den Sitzungstag eingerechnet, zugehen.
Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Einladungen am Zustelltag bis spätestens
18.00 Uhr in die Schließfächer hinterlegt worden sind. Für das Verfahren in den
Ausschüssen gilt die Frist als gewahrt, wenn die Einladungen an die sachkundigen
Bürger/sachkundigen Bürgerinnen einen Tag vor Beginn der Ladungsfrist zur Post
gegeben wurden.
(2)
In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage, den Tag
der Zustellung und den Sitzungstag eingerechnet, abgekürzt werden. Die
Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
§3
Aufstellung der Tagesordnung
(1)
Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge
aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Tag vor dem
Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion
vorgelegt werden.
(2)
Der Bürgermeister legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte
fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche
Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
(3)
Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt
fällt, weist der Bürgermeister in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit
durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von der Tagesordnung wieder
abzusetzen ist.
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§4
Öffentliche Bekanntmachung
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind vom Bürgermeister rechtzeitig
öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die
Hauptsatzung hierfür vorschreibt.
§5
Anzeigepflicht bei Verhinderung
(1)
Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies
unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, dem Bürgermeister mitzuteilen.
(2)
Entsprechendes gilt für Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.
2. Durchführung der Ratssitzungen
a) Allgemeines
§6
Öffentlichkeit der Ratssitzungen
(1)
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich.
Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen,
soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer sind - außer im Falle
des § 18 (Einwohnerfragestunde) - nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich
sonst an den Verhandlungen des Rates zu beteiligen.
(2)
Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen:
a) Personalangelegenheiten,
b) Liegenschaftssachen,
c) Auftragsvergaben,
d) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung,
e) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten,
f) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des
im allgemeinen Berichtsband (§ 101 Abs. 3 GO) enthaltenen
Prüfungsergebnisses (§ 94 Abs. 1 GO).
Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch
berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit
gebieten.
(3)
Darüber hinaus kann auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder auf Vorschlag des
Bürgermeisters für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in
nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem
Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu
unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird (§ 48 Abs. 2
GO).
(4)
Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte
Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen;
erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
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§7
Vorsitz
(1)
Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Rat. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt
sein Stellvertreter den Vorsitz. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt sich
aufgrund des Wahlergebnisses nach § 67 Abs. 2 GO.
(2)
Der Bürgermeister hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er handhabt
die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht (§ 51 GO) aus.
§8
Beschlussfähigkeit
(1)
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bürgermeister die ordnungsgemäße
Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in der
Niederschrift vermerken. Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49 Abs. 1 GO).
(2)
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird
der Rat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten
Einberufung auf die Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 49 Abs. 2
GO).
§9
Befangenheit von Ratsmitgliedern
(1)
Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach §§ 43 Abs. 2, 31 GO von der Mitwirkung an
der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den
Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem
Bürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen
Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungsraumes aufhalten.
(2)
In Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.
(3)
Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Rat
dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 10
Teilnahme an Sitzungen
(1)
Der Bürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates teil.
Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der
Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor
dem Rat Stellung zu nehmen.
Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister
verlangt (§ 69 Abs. 1 GO).
(2)
Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als
Zuhörer teilnehmen. Sie haben sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungsraumes aufzuhalten. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch
auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO).
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Anlage zur Vorlage WP7-941/2007
b) Gang der Beratungen
§ 11
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
(1)
Der Rat kann beschließen,
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.
Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen
Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn
es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im Sinne von § 6 Abs. 2 bis
4 Geschäftsordnung handelt.
(2)
Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden,
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von
äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 GO). Der Ratsbeschluss ist in die
Niederschrift aufzunehmen.
(3)
Ist aufgrund des Vorschlages einer Fraktion oder eines Fünftels der Ratsmitglieder
eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, die nicht in den
Aufgabenbereich der Stadt fällt, setzt der Rat durch Geschäftsordnungsbeschluss die
Angelegenheit von der Tagesordnung ab.
(4)
Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die
nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs.
3 aus der Mitte des Rates nicht gestellt, stellt der Bürgermeister von Amts wegen den
Antrag und lässt darüber abstimmen.
§ 12
Redeordnung
(1)
Der Bürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder
beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf
und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf
Vorschlag von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion in die
Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung), so ist
zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist
eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der Berichterstatter das Wort.
(2)
Hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen,
gelten § 11 Absätze 3 und 4.
(3)
Ein Ratsmitglied, das das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu
melden. Melden sich mehrere Ratsmitglieder gleichzeitig, so bestimmt der
Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen.
(4)
Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur
Geschäftsordnung stellen will.
(5)
Der Bürgermeister ist berechtigt,
ergreifen.
auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu
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(6)
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Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 10 Minuten. Sie kann durch Beschluss
des Rates verlängert oder verkürzt werden. Ein Ratsmitglied darf höchstens dreimal
zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen. Anträge zur Geschäftsordnung
bleiben hiervon unberührt.
§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung
(1)
Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt
werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a) auf Schluss der Aussprache (§ 14),
b) auf Schluss der Rednerliste (§ 14),
c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister,
d) auf Vertagung,
e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
g) auf namentliche oder geheime Abstimmung,
h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.
(2)
Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Ratsmitglied für
und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen. In
den Fällen des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 bedarf es keiner Abstimmung.
Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu entscheiden.
Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den
jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der
Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.
§ 14
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Jedes Ratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die
Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird
ein solcher Antrag gestellt, so gibt der Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen
bekannt.
§ 15
Anträge zur Sache
(1)
Jedes Ratsmitglied und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache
herbeizuführen (Anträge zur Sache). Hat eine Vorberatung in Ausschüssen des
Rates stattgefunden, so steht ein gleiches Recht auch den beteiligten Ausschüssen
zu. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
(2)
Für Zusatz- und Änderungsanträge zu den nach Abs. 1 gestellten Anträgen gilt Abs. 1
Satz 3 entsprechend.
(3)
Anträge nach den Absätzen 1 und 2, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen
gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen mit einem
Deckungsvorschlag verbunden werden.
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§ 16
Abstimmung
(1)
Nach Schluss der Aussprache stellt der Bürgermeister die zu dem
Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende
Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der
Abstimmung.
(2)
Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
(3)
Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder erfolgt namentliche
Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes
Ratsmitgliedes in der Niederschrift zu vermerken.
(4)
Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder wird geheim
abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(5)
Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch
auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung
Vorrang.
(6)
Das Abstimmungsergebnis wird vom Bürgermeister bekanntgegeben und in der
Niederschrift festgehalten.
§ 17
Fragerecht der Ratsmitglieder
(1)
Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten
der Stadt beziehen, an den Bürgermeister zu richten. Anfragen sind mindestens fünf
Werktage vor Beginn der Ratssitzung dem Bürgermeister
zuzuleiten. Die
Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt.
(2)
Jedes Ratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung
einer Ratssitzung bis zu zwei mündliche Anfragen, die sich nicht auf die
Tagesordnung der Ratssitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeister zu richten. Die
Anfragen müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt
fallen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Der
Fragesteller darf jeweils nur eine Zusatzfrage stellen. Ist eine sofortige Beantwortung
nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten
Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
(3)
Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn
a) sie nicht den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 entsprechen,
b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller
innerhalb der letzten sechs Monate bereits erteilt wurde,
c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden wäre.
(4)
Eine Aussprache findet nicht statt.
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Anlage zur Vorlage WP7-941/2007
§ 18
Fragerecht von Einwohnern
(1)
Zu Beginn jeder öffentlichen Rats- und Ausschusssitzung findet eine
Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner der Stadt Bedburg ist berechtigt, nach
Aufruf dieses Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu
richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen.
Einzelheiten über das Verfahren in den Ausschüssen regelt § 27 Abs. 9 der
Geschäftsordnung.
(2)
Es können in einer Sitzung höchstens fünf Einwohner vom Fragerecht Gebrauch
machen. Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister
die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei
Zusatzfragen zu stellen.
(3)
Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister.
Ist eine sofortige mündliche Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf
schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 19
Wahlen
(1)
(2)
Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im
Regelfall durch Handzeichen.
Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied der offenen Abstimmung
widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem
Stimmzettel ist der Name des zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen.
Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
(3)
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als
die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in
dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO).
(4)
Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gilt § 50 Abs. 3 GO.
c) Ordnung in den Sitzungen
§ 20
Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1)
In den Sitzungen des Rates handhabt der Bürgermeister die Ordnung und übt das
Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 dieser Geschäftsordnung - alle Personen, die sich
während einer Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich
benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom Bürgermeister
zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(2)
Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern störende Unruhe, so
kann der Bürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten
Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise
nicht zu beseitigen ist.
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Anlage zur Vorlage WP7-941/2007
§ 21
Ordnungsruf und Wortentziehung
(1)
Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Bürgermeister zur Sache rufen.
(2)
Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene
Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister
zur Ordnung rufen.
(3)
Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Absatz 1) oder einen
Ordnungsruf (Absatz 2) erhalten, so kann der Bürgermeister ihm das Wort entziehen,
wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner,
dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden
Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
§ 22
Ausschluss aus der Sitzung
Einem Ratsmitglied, das sich ungebührlich benimmt oder die Würde der Versammlung
verletzt, kann durch Beschluss für einen darin festzulegenden Zeitraum von dieser und
weiteren Ratssitzungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bewirkt, dass das
Ratsmitglied für den festgelegten Zeitraum auch an den Sitzungen der Ausschüsse nicht
teilnehmen darf.
§ 23
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
(1)
Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 22 dieser Geschäftsordnung steht dem
Betroffenen der Einspruch zu.
(2)
Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Rat in der
nächsten Sitzung ohne die Stimme des Betroffenen. Diesem ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Rates ist dem Betroffenen
zuzustellen.
3. Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 24
Niederschrift
(1)
Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten
a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Ratsmitglieder,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns einer etwaigen Unterbrechung
und der Beendigung der Sitzung,
d) die behandelten Beratungsgegenstände,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
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Anlage zur Vorlage WP7-941/2007
(2)
Der Schriftführer wird vom Rat bestellt. Soll ein Bediensteter der
Stadtverwaltung bestellt werden, so erfolgt die Bestellung in Benehmen mit
dem Bürgermeister.
(3)
Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden
Schriftführer unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist
dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern
spätestens mit den Sitzungsunterlagen für die nächste Sitzung des Rates zuzuleiten.
(4) evtl. neuen Absatz 4 bezüglich der Regelung für die Erstellung von
Tonbandaufzeichnungen einfügen
§ 25
Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1)
Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit
in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der
Bürgermeister den Wortlaut eines vom Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher
Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem im unmittelbaren Anschluss an
die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht. Die Bekanntgabe des
wesentlichen Inhalts der Beschlüsse gilt als geschehen, wenn ein Vertreter der
Medien in der Sitzung anwesend war.
(2)
Die Unterrichtung gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in
nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall
ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.
II. Geschäftsordnung der Ausschüsse
§ 26
Grundregel
Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden
Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht § 27 dieser Geschäftsordnung
abweichende Regelungen enthält.
§ 27
Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse
(1)
Der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem
Bürgermeister fest (§ 58 Abs. 2 Satz 2 GO).
(2)
Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen unterrichtet der
Bürgermeister die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen
Bekanntmachung nach § 4 dieser Geschäftsordnung bedarf.
(3)
Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 8 Abs. 1 Satz 2 dieser
Geschäftsordnung hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden
Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger (stimmberechtigte
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Anlage zur Vorlage WP7-941/2007
Ausschussmitglieder nach § 58 Abs. 3 GO) übersteigt. Ausschüsse gelten auch
insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgehalten ist.
(4)
Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines
Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen
Sitzungen teilzunehmen. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen
mindestens eines Fünftels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet,
zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.
(5)
Der Bürgermeister ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Er hat das Recht, mit
beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit
das Wort zu erteilen.
(6)
Ratsmitglieder können an nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse
teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger und sachkundige
Einwohner, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind,
können an den nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörer
teilnehmen.
(7)
In den Ausschüssen ist eine Niederschrift über die Beschlüsse aufzunehmen. Die
Niederschrift ist dem Bürgermeister, den Ausschussmitgliedern sowie allen übrigen
Stadtverordneten zuzuleiten.
(8)
§ 17 der Geschäftsordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anfragen von
Ausschussmitgliedern sich nur auf die Angelegenheiten beziehen dürfen, die
in die Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses fallen.
(9)
§ 18 dieser Geschäftsordnung findet auf die Ausschüsse mit der Maßgabe
Anwendung, dass sich diese nur auf die Angelegenheiten des öffentlichen Teils der
Tagesordnung beziehen dürfen.
§ 28
Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse
(1)
Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt
werden, wenn innerhalb von drei Tagen, den Tag der Beschlussfassung nicht
eingerechnet, weder vom Bürgermeister noch von mindestens einem Fünftel der
Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist.
(2)
Über den Einspruch entscheidet der Rat.
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Anlage zur Vorlage WP7-941/2007
III. Fraktionen
§ 29
Bildung von Fraktionen
(1)
Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern des Rates. Eine Fraktion
muss aus mindestens 2 Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Mitglied kann nur einer
Fraktion angehören.
(2)
Die Bildung einer Fraktion ist dem Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzenden
schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die
Namen des Fraktionsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie aller der Fraktion
angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für
die Fraktion Anträge zu stellen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Unterhält die
Fraktion eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift der
Geschäftsstelle zu enthalten.
(3)
Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als
Hospitanten aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer
Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.
(4)
Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden
Fraktionsvorsitz) sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind dem
Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
(5)
Die Fraktionen haben hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (im
Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) die
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine
den Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende
Datenverarbeitung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, bei der Auflösung der
Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten zu löschen
(§ 19 Abs. 3 Satz 1 lit. b. Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen).
IV. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 30
Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied des Rates und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung dieser
Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit
geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in
Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Geschäftsordnung vom 11.07.1995 außer Kraft.