Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
85 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
14.05.12, 13:01
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 24.04.2012
Vorlagen-Nr.: 27/2012
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
22.05.2012
12.06.2012
26.06.2012
Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 2, Ortsteil Kreuzau,
(Peschstraße/Im Hirnfeld);
hier: Aufhebungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Der Bebauungsplan Nr. E 2, Ortsteil Kreuzau, umfasst im Wesentlichen die Bebauung beidseitig
der Peschstraße und der Straße „Im Hirnfeld“. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes wollen
Sie bitte der beigefügten Kartenunterlage entnehmen. Der Bebauungsplan hat durch
Schlussbekanntmachung vom 27.04.1964 Rechtskraft erlangt. Aus den im Archiv befindlichen
spärlichen Aufstellungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Bebauungsplan seinerzeit
ausschließlich aufgestellt worden ist, um den Straßenausbau realisieren zu können. Daneben
enthält der B-Plan selbstverständlich auch verschiedene Festsetzungen wie Geschossigkeit,
Dachneigung und den Baugebietscharakter (Mischgebiet).
Nach intensiver Überprüfung der Aufstellungsunterlagen und der Planurkunde komme ich
eindeutig zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan in Gänze unwirksam ist. Die formelle
Unwirksamkeit kann jedoch nur in einem Gerichtsverfahren vom Gericht festgestellt werden.
Alternativ wird in solchen Fällen empfohlen, den Bebauungsplan in einem förmlichen Verfahren
(Aufhebungsverfahren) aufzuheben. Nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des
Gesetzbuches über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und
Aufhebung. Dies bedeutet, dass alle Verfahrensschritte nach § 3 und 4 BauGB durchgeführt
werden müssen.
Die Unwirksamkeit des Planes ergibt sich aus folgenden Feststellungen:
-
Der damalige Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 09.07.1963 den
Satzungsbeschluss gefasst und gleichzeitig auch die oben erwähnten Festsetzungen
beschlossen. Die Offenlage des Planes ist jedoch erst in der Zeit vom 10.09. bis 09.10.1963
erfolgt.
-
Während sich aus den textlichen Festsetzungen eindeutig ergibt, dass es sich bei dem
Plangebiet insgesamt um ein Mischgebiet handelt, trifft die Bebauungsplanurkunde selbst
unterschiedliche Aussagen hierzu. Hiernach sind nur wenige Grundstücke als Mischgebiet
anzusehen und die überwiegende Mehrzahl als Wohngebiet.
Die Gründe für die Unwirksamkeit sind derart offensichtlich, dass ich Ihnen empfehle, das
Aufhebungsverfahren durchzuführen.
Aufgrund der vorhandenen baulichen Situation ist es nicht erforderlich, einen neuen
Bebauungsplan aufzustellen. Die zukünftige planungsrechtliche Beurteilung kann eindeutig nach
§ 34 BauGB (Innenbereich) erfolgen. Bei der zukünftigen planungsrechtlichen Beurteilung ist
überwiegend dann von einem WA-Gebiet auszugehen. § 34 Abs. 2 BauGB führt hierzu Folgendes
aus:
„Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der
Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach
seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre;
auf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1
BauGB, im übrigen § 31 Abs. 2 BauGB, entsprechend anzuwenden (Ausnahmen).“
Die Darstellungen im Flächennutzungsplan sind zweitrangig. Der wirksame Flächennutzungsplan
stellt den überwiegenden Teil des Plangebietes als gemischte Baufläche dar. Lediglich die
vorhandene Bauzeile zwischen der Bahnlinie und der Straße „Im Hirnfeld“ ist als Wohnbaufläche
dargestellt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Durch das Aufhebungsverfahren entstehen keine Kosten.
III. Beschlussvorschlag:
1.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. E 2, Ortsteil Kreuzau, (Peschstraße/Im Hirnfeld),
wird beschlossen.
2.
Auf die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Planbereich wird verzichtet.
3.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Verfahren nach § 3 (1) BauGB und § 4
(1) BauGB durchzuführen.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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