Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Vorlagen-Nr.:
Ergänzung
53/2002 2.
Bauamt - Herr Schmühl
BE: 621-00/I 10
Kreuzau, Datum
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
20.01.2005
01.02.2005
19.04.2005
03.05.2005
17.05.2005
TOP: Bebauungsplan Nr. I 10, Ortsteil Winden, Grundstück Gemarkung Winden, Flur 17, Parzelle
Nr. 159/2;
hier: Zustimmung zum vorliegenden Planentwurf sowie Durchführung der Offenlage
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 27. 09. 2001 den Aufstellungsbeschluss
zum o. a. Bebauungsplan gefasst. In der Sitzung am 10. 12. 2002 wurde beschlossen, zunächst
auf einen konkreten Bebauungsplanentwurf zu verzichten und diesen im Laufe des Jahres 2004
gemeinsam mit dem Eigentümer und einem Bauträger zu erarbeiten. Gleichzeitig wurden jedoch
die nachstehend aufgeführten Mindestplaninhalte festgelegt:
Gebietscharakter:
Geschossigkeit:
maximale Firsthöhen:
Dachform:
Dachneigung:
Einzel-, maximal
Doppelhäuser zulässig,
WA
II
12 m für die Bebauung entlang der „Kelterstraße“
und „Maubacher Straße“,
und 7,50 m für die zukünftige innere Bebauung.
geneigtes Dach,
mindestens 17 °,
mit Grundstücksbreiten von max. 13 m bzw. max. 16 m.
Die Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Bürgerversammlung am 13. 02. 2003 durchgeführt.
Aufgrund der Bürgerbeteiligung hat der Rat in seiner Sitzung am 09. 07. 2003 folgenden
Beschluss gefasst:
„1.
Auf eine zukünftige innere Erschließung wird nicht verzichtet. Die Verwaltung wird
ermächtigt, mit einem möglichen Erschließungsträger Planinhalte zu erarbeiten.
2.
Die bisher vorgesehene Firsthöhe von 7,50 m für die innere Erschließung wird beibehalten.
3.
Die bisher vorgesehene Firsthöhe für eine Bebauung entlang der „Maubacher Straße“ mit 12
m wird beibehalten. Auf die Festlegung einer maximalen Traufhöhe wird verzichtet.“
In der gleichen Sitzung wurde die Verwaltung gebeten abzuklären, ob und inwieweit die
Eigentümer benachbarter Grundstücke an einer rückwärtigen Bebauung Interesse haben.
-2Das Ergebnis war eindeutig. Alle Grundstückseigentümer haben erklärt, dass sie an einer
rückwärtigen Bebauung nicht interessiert sind. Ich habe Sie hierüber durch Mitteilungsvorlage vom
27. 08. 2003 informiert.
Inzwischen wurde gemeinsam mit dem Grundstückseigentümer und einem Erschließungsträger
ein Bebauungsplanentwurf erarbeitet, der als Anlage in verkleinerter Form beigefügt ist. Hierbei
wurden die bereits gefassten Beschlüsse selbstverständlich berücksichtigt. Zusätzlich gebe ich
Ihnen folgende Erläuterungen zum Planinhalt wie folgt:
-
Die vorhandene Bausubstanz an der „Kelterstraße“ soll beibehalten werden
(mit Ausnahme des kleineren Schuppens, der abgebrochen wird).
Aus diesem Grunde verspringt die überbaubare Fläche auch entlang der „Kelterstraße“.
Damit hier jedoch nicht ebenfalls ein 12 m hohes Gebäude durch Nutzungsänderung
entstehen kann, wird die Firsthöhe in diesem Bereich, wie im Übrigen für die innere
Erschließung auch, auf 7,50 m festgesetzt.
-
Entlang der „Maubacher Straße“ entsteht eine Bauzeile von 36 m.
Die innere Erschließungsstraße zweigt von der „Maubacher Straße“ ab und verläuft
alsdann parallel zur Grundstücksgrenze und endet mit einem Wendehammer.
Da die vorgesehenen Grundstückstiefen entlang der „Maubacher Straße“ 30 m und entlang
der „Kelterstraße“ 34 m betragen sollen, verbleiben für die innere Erschließung ca. 66 m
überbaubare Flächen. Hier können also maximal aufgrund der vorgegebenen
Grundstücksbreiten 6 Doppelhaushälften entstehen.
Aufgrund der verbleibenden überbaubaren Flächen entlang der „Kelterstraße“ und der
„Maubacher Straße“ ist es erforderlich, hier die Grundstücksbreite für Einzelhäuser auf
maximal 20 m zu erhöhen (bisher vorgesehen 16 m), da ansonsten eine sinnvolle
Parzellierung nicht möglich ist.
Ich schlage Ihnen nunmehr vor, dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf zuzustimmen und die
Verwaltung zu beauftragen, die Offenlage durchzuführen.
Hinweis:
Das Verfahren kann noch nach den bisher geltenden Bestimmungen des Baugesetzbuches
durchgeführt werden, d. h., auf den zukünftig erforderlichen umfassenden Umweltbericht kann
verzichtet werden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Gesamtkosten für das Bebauungsplanverfahren werden sich auf max. 5.000,00 € belaufen.
Die Planungskosten werden vom Grundstückseigentümer bzw. vom zukünftigen Bauträger
erstattet. Auch die Kosten der erforderlichen inneren Erschließung werden in voller Höhe vom
zukünftigen Erschießungsträger übernommen. Dies wird zu gegebener Zeit per
Erschließungsvertrag geregelt.
III. Beschlussvorschlag:
„1. Dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf I 10, Ortsteil Winden, wird zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, nunmehr die Offenlage des Bebauungsplanes
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“
-3-
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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