Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
82 kB
Datum
05.02.2013
Erstellt
10.01.13, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kultur, Schule, Soziales, Sport - Herr Steg
BE: Herr Steg
Kreuzau, 09.01.2013
Vorlagen-Nr.: 7/2013
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Schulausschuss
Hauptausschuss
23.01.2013
05.02.2013
Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Grundschulen in der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
In der letzten Sitzung des Schulausschusses ist angeregt worden, zu prüfen, inwieweit in der
Gemeinde Kreuzau Schuleinzugsbereiche eingeführt werden können.
Nach § 84 Schulgesetz NRW kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich
abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden mit dem Ergebnis, dass die Schule die
Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen kann, wenn sie oder er nicht im
Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt.
Sollten für die Grundschulen in der Gemeinde Kreuzau Schuleinzugsbereiche festgelegt werden,
könnte also sichergestellt werden, dass die Kinder aus dem eigenen Bereich vor Kindern aus
Nachbarkommunen aufgenommen werden können, da es in allen Nachbarkommunen
vergleichbare Schulen gibt.
Hierbei muss berücksichtigt werden, dass in Zukunft neue Regelungen zur Klassenbildung auf
kommunaler Ebene gelten werden verbunden mit der Einführung eines Höchstwertes für die
Bildung von Eingangsklassen (kommunale Klassenrichtzahl). Dies kann dazu führen, dass nicht
mehr alle Kinder an der gewünschten Schule aufgenommen werden können.
Zunächst war seitens der Fachverbände mitgeteilt worden, dass mit einer Veröffentlichung der
entsprechenden „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2
Schulgesetz“ nicht vor März zu rechnen sei. Aufgrund bereits im November erfolgten Aufnahmen
an den Grundschulen und der damals noch unklaren Rechtslage wurde davon abgesehen, diese
Regelung schon für das Schuljahr 2013/2014 anzuwenden. Ansonsten hätten alle Aufnahmen
unter Vorbehalt erfolgen müssen, was aber sicher nicht zur Attraktivität der Grundschulen in der
Gemeinde beigetragen hätte. Bezogen auf das Schuljahr 2012/2013 hätten bei Berücksichtigung
der neuen Regelungen anstatt der tatsächlichen 7 nur 6 Eingangsklassen gebildet werden dürfen.
Eine ausführliche Berechnung finden Sie in der Mitteilung für den Schulausschuss vom
05.11.2012 unter der Überschrift „Sicherung einer qualitativ hochwertigen Versorgung im
Grundschulbereich“.
Zwischenzeitlich ist die Änderungsverordnung zu § 93 Schulgesetz bereits entgegen der
Ankündigung am 10.01.2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht worden. Eine
Umsetzung für das Schuljahr 2013/2014 ist in der Gemeinde Kreuzau nicht mehr möglich, da
bereits Zusagen erteilt worden sind. Für das Schuljahr 2014/2015 muss diese Regelung allerdings
zwingend angewendet werden. Seitens des Schulträgers müsste dann festgelegt werden, wie
viele Eingangsklassen an welcher Schule zugelassen werden. Die Bildung von
Schuleinzugsbereichen wird hierbei ein hilfreiches Kriterium sein.
Die Verwaltung schlägt vor, die Möglichkeit der Schuleinzugsbereiche zu nutzen und eine
entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen. Als Kriterium könnten die früheren
Schuleinzugsbezirke gelten, die auch heute noch für die Prognosen der Schülerzahlen
herangezogen werden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau beschließt grundsätzlich, ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt
Schuleinzugsbereiche gemäß § 84 des Schulgesetzes NRW zu bilden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit die erforderliche
Rechtsverordnung erlassen werden kann. Die Angelegenheit ist zur abschließenden Entscheidung
dem Rat vorzulegen.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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