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Allgemeine Vorlage (Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Grundschulen in der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
82 kB
Datum
05.02.2013
Erstellt
10.01.13, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Grundschulen in der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Grundschulen in der Gemeinde Kreuzau)

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Gemeinde Kreuzau Kultur, Schule, Soziales, Sport - Herr Steg BE: Herr Steg Kreuzau, 09.01.2013 Vorlagen-Nr.: 7/2013 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Schulausschuss Hauptausschuss 23.01.2013 05.02.2013 Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Grundschulen in der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: In der letzten Sitzung des Schulausschusses ist angeregt worden, zu prüfen, inwieweit in der Gemeinde Kreuzau Schuleinzugsbereiche eingeführt werden können. Nach § 84 Schulgesetz NRW kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden mit dem Ergebnis, dass die Schule die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen kann, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. Sollten für die Grundschulen in der Gemeinde Kreuzau Schuleinzugsbereiche festgelegt werden, könnte also sichergestellt werden, dass die Kinder aus dem eigenen Bereich vor Kindern aus Nachbarkommunen aufgenommen werden können, da es in allen Nachbarkommunen vergleichbare Schulen gibt. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass in Zukunft neue Regelungen zur Klassenbildung auf kommunaler Ebene gelten werden verbunden mit der Einführung eines Höchstwertes für die Bildung von Eingangsklassen (kommunale Klassenrichtzahl). Dies kann dazu führen, dass nicht mehr alle Kinder an der gewünschten Schule aufgenommen werden können. Zunächst war seitens der Fachverbände mitgeteilt worden, dass mit einer Veröffentlichung der entsprechenden „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz“ nicht vor März zu rechnen sei. Aufgrund bereits im November erfolgten Aufnahmen an den Grundschulen und der damals noch unklaren Rechtslage wurde davon abgesehen, diese Regelung schon für das Schuljahr 2013/2014 anzuwenden. Ansonsten hätten alle Aufnahmen unter Vorbehalt erfolgen müssen, was aber sicher nicht zur Attraktivität der Grundschulen in der Gemeinde beigetragen hätte. Bezogen auf das Schuljahr 2012/2013 hätten bei Berücksichtigung der neuen Regelungen anstatt der tatsächlichen 7 nur 6 Eingangsklassen gebildet werden dürfen. Eine ausführliche Berechnung finden Sie in der Mitteilung für den Schulausschuss vom 05.11.2012 unter der Überschrift „Sicherung einer qualitativ hochwertigen Versorgung im Grundschulbereich“. Zwischenzeitlich ist die Änderungsverordnung zu § 93 Schulgesetz bereits entgegen der Ankündigung am 10.01.2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht worden. Eine Umsetzung für das Schuljahr 2013/2014 ist in der Gemeinde Kreuzau nicht mehr möglich, da bereits Zusagen erteilt worden sind. Für das Schuljahr 2014/2015 muss diese Regelung allerdings zwingend angewendet werden. Seitens des Schulträgers müsste dann festgelegt werden, wie viele Eingangsklassen an welcher Schule zugelassen werden. Die Bildung von Schuleinzugsbereichen wird hierbei ein hilfreiches Kriterium sein. Die Verwaltung schlägt vor, die Möglichkeit der Schuleinzugsbereiche zu nutzen und eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen. Als Kriterium könnten die früheren Schuleinzugsbezirke gelten, die auch heute noch für die Prognosen der Schülerzahlen herangezogen werden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Kreuzau beschließt grundsätzlich, ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt Schuleinzugsbereiche gemäß § 84 des Schulgesetzes NRW zu bilden. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit die erforderliche Rechtsverordnung erlassen werden kann. Die Angelegenheit ist zur abschließenden Entscheidung dem Rat vorzulegen. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-