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Beschlussvorlage (Ausschreibung der Stelle der/des Ersten Beigeordneten)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Datum
04.12.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Ausschreibung der Stelle der/des Ersten Beigeordneten) Beschlussvorlage (Ausschreibung der Stelle der/des Ersten Beigeordneten) Beschlussvorlage (Ausschreibung der Stelle der/des Ersten Beigeordneten) Beschlussvorlage (Ausschreibung der Stelle der/des Ersten Beigeordneten) Beschlussvorlage (Ausschreibung der Stelle der/des Ersten Beigeordneten)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP71080/2007 Ratsbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Hauptausschuss 04.12.2007 Betreff: Ausschreibung der Stelle der/des Ersten Beigeordneten Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die Ausschreibung der laut § 14 der Hauptsatzung vorgesehenen Stelle der/des Ersten Beigeordneten mit dem als Anlage beigefügten Ausschreibungstext zu beschließen. Darüber hinaus empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt Bedburg, eine Änderung des Stellenplanes, die in der Schaffung einer entsprechenden nach A 15 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ausgewiesenen Stelle bestehen soll, zu beschließen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Seit der Wahl des amtierenden Bürgermeisters am 26. September 2004 ist die Stelle der/des Ersten Beigeordneten vakant. Bisher wurde sowohl seitens des Rates als auch des Bürgermeisters, auch auf Grund der angespannten finanziellen Situation der Stadt Bedburg, davon abgesehen, diese vakante Stelle neu zu besetzen. In Anbetracht der stetigen Aufgabenzunahme der Stadt Bedburg allgemein sowie insbesondere des Bürgermeisters und auch im Hinblick auf die möglicherweise durch den Rat gewünschte Übernahme von Aufgaben des Rhein-Erft-Kreises (Jugendamt, Bauaufsichtsamt), die infolge der aktuellen Änderung der Gemeindeordnung – Herabsetzung der Einwohner-Schwellenwerte – möglich ist, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Beigeordnetenstelle – wie bereits in der Sitzung des Hauptausschusses am 22.08.2006 thematisiert – zeitnah zu besetzen. Darüber hinaus ist eine Besetzung der Beigeordnetenstelle auch deshalb notwendig, weil in der jetzigen Personalstruktur Ausfälle der Fachbereichsleitungen nicht aufgefangen werden können. Gemäß § 71 der Gemeindeordnung NRW (GO) wird die Zahl der Beigeordneten einer Kommune durch die Hauptsatzung festgelegt. In § 14 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg wird dazu folgendes ausgeführt: „Es wird ein(e) hauptamtliche(r) Beigeordnete(r) gewählt. Sie / Er ist allgemeine(r) Vertreter(in) des Bürgermeisters und führt die Amtsbezeichnung „Erste(r) Beigeordnete(r)“. Ist eine Beigeordnetenstelle vakant, so ist diese, entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 71 Abs. 2 Satz 3 GO, die wie folgt lautet, auszuschreiben: „Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben, bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden.“ Gemäß Ziffer 5.2 Buchstabe o) der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg vom 09.11.2004 ist der Hauptausschuss für Stellenausschreibungen für Beigeordnete gemäß § 14 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg zuständig. Gemäß § 7 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) hat die Auslese der Bewerber für die Berufung in ein Beamtenverhältnis nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehungen zu erfolgen. Ziel einer Ausschreibung ist es nach einschlägigen Kommentierungen zur Gemeindeordnung, durch die in der Ausschreibung enthaltenen Bewerbungsbedingungen eine Grundlage für eine objektive Personalauslese zu schaffen, die es dem Rat bei gleichzeitiger politischer Willensbildung ermöglichen soll, dem Ausleseprinzip des § 7 Abs. 1 LBG Rechnung zu tragen. Neben der Voraussetzung, dass dem Ausleseprinzip Rechnung zu tragen ist, wird in § 71 Abs. 3 Satz 1 GO gesetzlich vorgeschrieben, dass Beschlussvorlage WP7-1080/2007 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 „die Beigeordneten ... die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen müssen.“ Nach § 71 Abs. 3 Satz 3 GO muss in Kommunen der Größenordnung Bedburgs mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Dieses Qualifikationserfordernis wird durch eine ausschließliche Diplomierung im technischen Bereich in der Regel nicht erfüllt. In der Ausschreibung können durch den Rat aufgrund der örtlichen Gegebenheiten allerdings weitergehende Anforderungen an die zukünftige Stelleninhaberin/den zukünftigen Stelleninhaber formuliert werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in diesem Fall keine Bewerbein/kein Bewerber gewählt werden darf, die/der die in der Ausschreibung geforderte Qualifikation auch nur teilweise nicht erfüllt. Wesentlicher Bestandteil einer rechtsfehlerfreien Ausschreibung einer Beigeordnetenstelle ist die Angabe des beabsichtigten Geschäftskreises der freien Stelle; darüber hinaus wird empfohlen, in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, dass eine andere Dezernatsverteilung vorbehalten bleibt. Gemäß § 73 Abs. 1 GO kann der Rat die Geschäftskreise der Beigeordneten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister festlegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat den Geschäftskreis der Beigeordneten mit der Mehrheit der gesetzlichen Ratsmitglieder festlegen. Bei diesen Entscheidungen stimmt der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder 2 GO gilt § 62 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO verteilt und leitet der Bürgermeister die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen. Wichtig bei der Festlegung des Geschäftskreises eines Beigeordneten ist die Frage, ob die Funktion des Kämmerers dem Beigeordneten übertragen werden soll. Eine rechtliche Verpflichtung zur Bestellung durch den Rat besteht lediglich für kreisfreie Städte (§ 71 Abs. 4 GO), somit nicht für die Stadt Bedburg. Vor dem Hintergrund der nach wie vor gültigen Bestellung des Leiters des Fachbereiches für Finanzen, Personal und Organisation zum Kämmerer wird seitens der Verwaltung folgende Aufteilung der Geschäftskreise vorgeschlagen: Geschäftsbereich des Bürgermeisters • Ratsbüro • Fachbereich II – Schule, Kultur, Ordnung und Soziales • Fachbereich IV – Finanzen, Personal und Organisation Geschäftsbereich der/des 1. Beigeordneten: • Fachbereich I – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung • Fachbereich III – Facility Management Das Rechnungsprüfungsamt ist gemäß § 104 GO dem Rat unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Der Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereiches unter Mitteilung an den Finanzausschuss dem Rechnungsprüfungsamt Prüfaufträge erteilen. Beschlussvorlage WP7-1080/2007 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Die vorgeschlagene Aufteilung ist unter der Prämisse erfolgt, dass es qualifizierte Bewerbungen geben wird, die das Anforderungsprofil mit Blick auf technische Qualifikationen erfüllen. Verwiesen wird hier nochmals darauf, dass die Wahl bzw. Ausschreibung einer/s reinen technischen Beigeordneten in der Stadt Bedburg nicht möglich ist, da hier nur ein Beigeordneter vorgesehen ist und dieser als automatischer allgemeiner Vertreter die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst nachweisen muss. Da die Ausschreibung einen möglichst großen Personenkreis erreichen soll, wird empfohlen, sie in überregionalen Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen. Unter anderem angedacht ist eine Veröffentlichung in folgenden Medien: Kölner Stadt-Anzeiger Kölnische Rundschau Rheinische Post ....... Auch sollte eine angemessene Bewerbungsfrist eingeräumt werden, so dass es Bewerberinnen und Bewerbern möglich ist, sich innerhalb dieser Frist die notwendigen Bewerbungsunterlagen zu beschaffen und sich über die Stadt Bedburg zu informieren. Vorbehaltlich eines entsprechenden Ratsbeschlusses in der Sitzung am 18.12.2007 und einer sich daran anschließenden zeitnahen Ausschreibung schlägt die Verwaltung vor, als Abgabefrist für die Bewerbungen den 10.02.2008 zu benennen. Die Bewerbungen für die Stelle der/des Beigeordneten sind an den Bürgermeister als künftigen Dienstvorgesetzten zu richten. Zu den haushaltsrechtlichen Auswirkungen einer Stellenbesetzung wird auf die beigefügte Stellungnahme des Kämmerers verwiesen. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 26.11.2007 Beschlussvorlage WP7-1080/2007 ----------------------------------Brabender-Lipej ----------------------------------Koerdt Leiterin Ratsbüro Bürgermeister Seite 4 Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss