Daten
Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Datum
04.12.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP71080/2007
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Hauptausschuss
04.12.2007
Betreff:
Ausschreibung der Stelle der/des Ersten Beigeordneten
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die Ausschreibung der laut §
14 der Hauptsatzung vorgesehenen Stelle der/des Ersten Beigeordneten mit dem als
Anlage beigefügten Ausschreibungstext zu beschließen.
Darüber hinaus empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt Bedburg, eine Änderung
des Stellenplanes, die in der Schaffung einer entsprechenden nach A 15
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ausgewiesenen Stelle bestehen soll, zu beschließen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Seit der Wahl des amtierenden Bürgermeisters am 26. September 2004 ist die Stelle
der/des Ersten Beigeordneten vakant. Bisher wurde sowohl seitens des Rates als auch
des Bürgermeisters, auch auf Grund der angespannten finanziellen Situation der Stadt
Bedburg, davon abgesehen, diese vakante Stelle neu zu besetzen.
In Anbetracht der stetigen Aufgabenzunahme der Stadt Bedburg allgemein sowie
insbesondere des Bürgermeisters und auch im Hinblick auf die möglicherweise durch den
Rat gewünschte Übernahme von Aufgaben des Rhein-Erft-Kreises (Jugendamt,
Bauaufsichtsamt), die infolge der aktuellen Änderung der Gemeindeordnung –
Herabsetzung der Einwohner-Schwellenwerte – möglich ist, wird seitens der Verwaltung
vorgeschlagen, die Beigeordnetenstelle – wie bereits in der Sitzung des
Hauptausschusses am 22.08.2006 thematisiert – zeitnah zu besetzen. Darüber hinaus ist
eine Besetzung der Beigeordnetenstelle auch deshalb notwendig, weil in der jetzigen
Personalstruktur Ausfälle der Fachbereichsleitungen nicht aufgefangen werden können.
Gemäß § 71 der Gemeindeordnung NRW (GO) wird die Zahl der Beigeordneten einer
Kommune durch die Hauptsatzung festgelegt. In § 14 der Hauptsatzung der Stadt
Bedburg wird dazu folgendes ausgeführt:
„Es wird ein(e) hauptamtliche(r) Beigeordnete(r) gewählt. Sie / Er ist allgemeine(r)
Vertreter(in) des Bürgermeisters und führt die Amtsbezeichnung „Erste(r)
Beigeordnete(r)“.
Ist eine Beigeordnetenstelle vakant, so ist diese, entsprechend der gesetzlichen
Bestimmung des § 71 Abs. 2 Satz 3 GO, die wie folgt lautet, auszuschreiben:
„Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben, bei Wiederwahl kann hiervon
abgesehen werden.“
Gemäß Ziffer 5.2 Buchstabe o) der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die
Ausschüsse der Stadt Bedburg vom 09.11.2004 ist der Hauptausschuss für
Stellenausschreibungen für Beigeordnete gemäß § 14 der Hauptsatzung der Stadt
Bedburg zuständig.
Gemäß § 7 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) hat die Auslese der Bewerber für die
Berufung in ein Beamtenverhältnis nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische
Anschauung, Herkunft oder Beziehungen zu erfolgen.
Ziel einer Ausschreibung ist es nach einschlägigen Kommentierungen zur
Gemeindeordnung, durch die in der Ausschreibung enthaltenen Bewerbungsbedingungen
eine Grundlage für eine objektive Personalauslese zu schaffen, die es dem Rat bei
gleichzeitiger politischer Willensbildung ermöglichen soll, dem Ausleseprinzip des § 7
Abs. 1 LBG Rechnung zu tragen.
Neben der Voraussetzung, dass dem Ausleseprinzip Rechnung zu tragen ist, wird in § 71
Abs. 3 Satz 1 GO gesetzlich vorgeschrieben, dass
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„die Beigeordneten ... die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen
erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen müssen.“
Nach § 71 Abs. 3 Satz 3 GO muss in Kommunen der Größenordnung Bedburgs
mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen
allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Dieses Qualifikationserfordernis wird durch
eine ausschließliche Diplomierung im technischen Bereich in der Regel nicht erfüllt.
In der Ausschreibung können durch den Rat aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
allerdings weitergehende Anforderungen an die zukünftige Stelleninhaberin/den
zukünftigen Stelleninhaber formuliert werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in
diesem Fall keine Bewerbein/kein Bewerber gewählt werden darf, die/der die in der
Ausschreibung geforderte Qualifikation auch nur teilweise nicht erfüllt.
Wesentlicher Bestandteil einer rechtsfehlerfreien Ausschreibung einer Beigeordnetenstelle
ist die Angabe des beabsichtigten Geschäftskreises der freien Stelle; darüber hinaus wird
empfohlen, in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, dass eine andere
Dezernatsverteilung vorbehalten bleibt.
Gemäß § 73 Abs. 1 GO kann der Rat die Geschäftskreise der Beigeordneten im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister festlegen. Kommt ein Einvernehmen nicht
zustande, kann der Rat den Geschäftskreis der Beigeordneten mit der Mehrheit der
gesetzlichen Ratsmitglieder festlegen. Bei diesen Entscheidungen stimmt der
Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder 2 GO gilt
§ 62 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO verteilt und leitet der
Bürgermeister die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die
Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen.
Wichtig bei der Festlegung des Geschäftskreises eines Beigeordneten ist die Frage, ob
die Funktion des Kämmerers dem Beigeordneten übertragen werden soll. Eine rechtliche
Verpflichtung zur Bestellung durch den Rat besteht lediglich für kreisfreie Städte (§ 71
Abs. 4 GO), somit nicht für die Stadt Bedburg.
Vor dem Hintergrund der nach wie vor gültigen Bestellung des Leiters des Fachbereiches
für Finanzen, Personal und Organisation zum Kämmerer wird seitens der Verwaltung
folgende Aufteilung der Geschäftskreise vorgeschlagen:
Geschäftsbereich des Bürgermeisters
• Ratsbüro
• Fachbereich II – Schule, Kultur, Ordnung und Soziales
• Fachbereich IV – Finanzen, Personal und Organisation
Geschäftsbereich der/des 1. Beigeordneten:
• Fachbereich I – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung
• Fachbereich III – Facility Management
Das Rechnungsprüfungsamt ist gemäß § 104 GO dem Rat unmittelbar verantwortlich und
in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Der Bürgermeister kann innerhalb
seines
Amtsbereiches
unter
Mitteilung
an
den
Finanzausschuss
dem
Rechnungsprüfungsamt Prüfaufträge erteilen.
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Sitzungsvorlage
Die vorgeschlagene Aufteilung ist unter der Prämisse erfolgt, dass es qualifizierte
Bewerbungen geben wird, die das Anforderungsprofil mit Blick auf technische
Qualifikationen erfüllen. Verwiesen wird hier nochmals darauf, dass die Wahl bzw.
Ausschreibung einer/s reinen technischen Beigeordneten in der Stadt Bedburg nicht
möglich ist, da hier nur ein Beigeordneter vorgesehen ist und dieser als automatischer
allgemeiner Vertreter die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst
nachweisen muss.
Da die Ausschreibung einen möglichst großen Personenkreis erreichen soll, wird
empfohlen, sie in überregionalen Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen. Unter
anderem angedacht ist eine Veröffentlichung in folgenden Medien:
Kölner Stadt-Anzeiger
Kölnische Rundschau
Rheinische Post
.......
Auch sollte eine angemessene Bewerbungsfrist eingeräumt werden, so dass es
Bewerberinnen und Bewerbern möglich ist, sich innerhalb dieser Frist die notwendigen
Bewerbungsunterlagen zu beschaffen und sich über die Stadt Bedburg zu informieren.
Vorbehaltlich eines entsprechenden Ratsbeschlusses in der Sitzung am 18.12.2007 und
einer sich daran anschließenden zeitnahen Ausschreibung schlägt die Verwaltung vor, als
Abgabefrist für die Bewerbungen den 10.02.2008 zu benennen. Die Bewerbungen für die
Stelle der/des Beigeordneten sind an den Bürgermeister als künftigen Dienstvorgesetzten
zu richten.
Zu den haushaltsrechtlichen Auswirkungen einer Stellenbesetzung wird auf die beigefügte
Stellungnahme des Kämmerers verwiesen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 26.11.2007
Beschlussvorlage WP7-1080/2007
----------------------------------Brabender-Lipej
----------------------------------Koerdt
Leiterin Ratsbüro
Bürgermeister
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Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss