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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP7-1066/2007)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Zweiundzwanzigste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bedburg vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in jeweils gültigen Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV. NRW. S. 488), hat der Rat der Stadt Bedburg am __.12.2007 folgende 20. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bedburg vom 22.06.1976 beschlossen: Artikel I § 4 Buchstaben A - E, wird wie folgt geändert: A) Gräbernutzung 1. Reihengräber je Stelle für die Dauer der Nutzungszeit a) Erwachsene und Kinder über 5 Jahre b) Kinder bis 5 Jahre 2. Wahlgräber je Stelle für die Dauer der Nutzungszeit 3. Urnengräber je Stelle 1.387,50 € 555,00 € 1.850,00 € 462,50 € Soweit das Nutzungsrecht verlängert wird, wird für jedes angefangene Jahr 1/25 der Gebühr erhoben. Hiervon ausgenommen wird für Verlängerungen zu Ziffer 1b) 1/15 der Gebühr erhoben. B) Grabanfertigung I. Erdbestattung 1. Reihengräber je Stelle für die Dauer der Nutzungszeit a) Erwachsene und Kinder über 5 Jahre b) Kinder bis 5 Jahre 353,60 € 176,80 € 2. 353,60 € II. Wahlgräber Urnenbestattung 88,40 € Für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen werden 200 v.H., für eine Bestattung freitags ab 12.00 Uhr und samstags 150 v.H. der vorstehenden Gebühr erhoben. C) Ausgrabungen und Umbettungen I .Erdbestattung 1. Ausgrabungen a) Erwachsene und Kinder über 5 Jahre aa) vor Ablauf der Ruhefrist - erfolgt auf eigene Rechung durch eine Fachfirma ab) nach Ablauf der Ruhefrist b) Kinder bis 5 Jahre c) Urnenausgrabung -245,00 € 105,00 € 70,00 € D) Benutzung von Friedhofseinrichtungen 1. Aufbewahrung von Leichen in Leichenkammern bzw. Kühlzellen, je Tag 2. Benutzung der Trauerhalle 3. Aufbewahrung von Urnen je angefangene Woche 4. Benutzung der Leichenhalle für Obduktionszwecke a) vor der Beisetzung b) nach der Beisetzung 53,00 € 265,00 € 53,00 € 159,00 € 278,25 € E) Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen und das Verlegen von Einfassungen Für jede Genehmigung wird – auch wenn mehrere in einem Bescheid zusammengefasst werden - eine Gebühr in Höhe von 21,00 € erhoben. Artikel II § 4 Buchstaben G, wird wie folgt angefügt: G) Einebnungen Einebnungen werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand an Stunden – je angefangene Stunde 32,00 € - erhoben. ... Artikel III Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 22. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bedburg vom __.12.2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 50181 Bedburg, den __.12.2007 Koerdt Bürgermeister