Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Zweiundzwanzigste Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Stadt Bedburg vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in jeweils
gültigen Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch
Verordnung vom 28.04.2005 (GV. NRW. S. 488), hat der Rat der Stadt Bedburg am
__.12.2007 folgende 20. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Friedhofsgebühren der Stadt Bedburg vom 22.06.1976 beschlossen:
Artikel I
§ 4 Buchstaben A - E, wird wie folgt geändert:
A) Gräbernutzung
1.
Reihengräber je Stelle für die Dauer der Nutzungszeit
a) Erwachsene und Kinder über 5 Jahre
b) Kinder bis 5 Jahre
2.
Wahlgräber je Stelle für die Dauer der Nutzungszeit
3.
Urnengräber je Stelle
1.387,50 €
555,00 €
1.850,00 €
462,50 €
Soweit das Nutzungsrecht verlängert wird, wird für jedes angefangene Jahr 1/25 der
Gebühr erhoben. Hiervon ausgenommen wird für Verlängerungen zu Ziffer 1b) 1/15
der Gebühr erhoben.
B) Grabanfertigung
I.
Erdbestattung
1.
Reihengräber je Stelle für die Dauer der Nutzungszeit
a)
Erwachsene und Kinder über 5 Jahre
b)
Kinder bis 5 Jahre
353,60 €
176,80 €
2.
353,60 €
II.
Wahlgräber
Urnenbestattung
88,40 €
Für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen werden 200 v.H., für eine Bestattung
freitags ab 12.00 Uhr und samstags 150 v.H. der vorstehenden Gebühr erhoben.
C) Ausgrabungen und Umbettungen
I .Erdbestattung
1.
Ausgrabungen
a) Erwachsene und Kinder über 5 Jahre
aa) vor Ablauf der Ruhefrist - erfolgt auf eigene Rechung durch
eine Fachfirma ab) nach Ablauf der Ruhefrist
b) Kinder bis 5 Jahre
c) Urnenausgrabung
-245,00 €
105,00 €
70,00 €
D) Benutzung von Friedhofseinrichtungen
1.
Aufbewahrung von Leichen in Leichenkammern bzw. Kühlzellen,
je Tag
2.
Benutzung der Trauerhalle
3.
Aufbewahrung von Urnen je angefangene Woche
4.
Benutzung der Leichenhalle für Obduktionszwecke
a) vor der Beisetzung
b) nach der Beisetzung
53,00 €
265,00 €
53,00 €
159,00 €
278,25 €
E) Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen und das Verlegen von
Einfassungen
Für jede Genehmigung wird – auch wenn mehrere in einem Bescheid
zusammengefasst werden - eine Gebühr in Höhe von 21,00 € erhoben.
Artikel II
§ 4 Buchstaben G, wird wie folgt angefügt:
G) Einebnungen
Einebnungen werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand an Stunden – je
angefangene Stunde 32,00 € - erhoben.
...
Artikel III
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 22. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Friedhofsgebühren der Stadt Bedburg vom __.12.2007 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim
Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
50181 Bedburg, den __.12.2007
Koerdt
Bürgermeister