Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
90 kB
Datum
24.02.2015
Erstellt
23.01.15, 13:07
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur VL-Nr. 4/2015
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom 24.02.2015
Aufgrund des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. 2006 S. 516),
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30. April 2013 in
der derzeit geltenden Fassung, wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
1.
Aus Anlass des Radrennens „Rund um Düren“ dürfen Verkaufsstellen
am Sonntag, dem 19.04.2015, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr für den Bereich des
Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein.
2.
Aus Anlass des Fischmarktes mit Kunst- und Handwerkermarkt dürfen Verkaufsstellen
am Sonntag, dem 28.06.2015, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr für den Bereich des
Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein.
3.
Aus Anlass des Ortsfestes dürfen Verkaufsstellen
am Sonntag, dem 06.09.2015, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr für den Bereich des
Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein.
4.
Aus Anlass des Adventsmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag,
dem 29.11.2015, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr für den Bereich des Ortsteiles
Kreuzau geöffnet sein.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße
bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 30.11.2015 außer
Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den ……………………..
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
H:\Dezernat 2\Abt 1\SB 3 (Wifö)\80.10-Märkte-Verkaufsoffene Sonntage\2015\2015-02-24-Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten.docx