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Allgemeine Vorlage (Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
265 kB
Datum
24.02.2015
Erstellt
23.12.14, 13:08
Aktualisiert
04.08.15, 09:58

Inhalt der Datei

-1 - Hauptsatzung Stand: 08.12.2014 Legende: Änderungen: In der geltenden Fassung in rot In der neuen Fassung in blau Anlage zu VL-Nr. 61/2014 der Gemeinde Kreuzau vom _________ Auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff.), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom 24.02.2014 die folgende Hauptsatzung beschlossen. Derzeitiger Wortlaut Neufassung §1 Name und Gemeindegebiet §1 Name und Gemeindegebiet 1. 1. Die Gemeinde führt den Namen: „Gemeinde Kreuzau“. Die Gemeinde führt den Namen: „Gemeinde Kreuzau“. 2. Die Gemeinde Kreuzau wurde durch das Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Kreises Düren vom 24. Juni 1969 (GV. NRW. S. 372) in der Form des Zusammenschlusses der bisherigen Gemeinden Bogheim, Boich-Leversbach, Drove, Kreuzau, Stockheim, Thum, Üdingen und Winden mit Wirkung vom 1. Juli 1969 gebildet. Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Aachen vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 411) wurden die Gemeinden Obermaubach-Schlagstein und Untermaubach sowie ein Teil der Gemeinde Hürtgenwald (Langenbroich), Teile aus der früheren Gemeinde Lendersdorf-Krauthausen (Schneidhausen und Welk) und Teilflächen aus der früheren Gemeinde Niederau mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in die Gemeinde Kreuzau eingegliedert. 2. Die Gemeinde Kreuzau wurde durch das Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Kreises Düren vom 24. Juni 1969 (GV. NRW. S. 372) in der Form des Zusammenschlusses der bisherigen Gemeinden Bogheim, Boich-Leversbach, Drove, Kreuzau, Stockheim, Thum, Üdingen und Winden mit Wirkung vom 1. Juli 1969 gebildet. Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Aachen vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 411) wurden die Gemeinden Obermaubach-Schlagstein und Untermaubach sowie ein Teil der Gemeinde Hürtgenwald (Langenbroich), Teile aus der früheren Gemeinde Lendersdorf-Krauthausen (Schneidhausen und Welk) und Teilflächen aus der früheren Gemeinde Niederau mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in die Gemeinde Kreuzau eingegliedert. 3. Das Gebiet der Gemeinde Kreuzau umfasst 4.178 ha. Die Grenzen des Gemeindegebietes sind in der beigefügten Karte, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, rot umrandet. 3. Das Gebiet der Gemeinde Kreuzau umfasst 4.176 ha. Die Grenzen des Gemeindegebietes sind in der beigefügten Karte, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, rot umrandet. H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx -2 - Stand: 08.12.2014 §2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel §2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel 1. Der Gemeinde Kreuzau ist mit Urkunde des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1964 das Recht zur Führung eines Wappens, einer Flagge und eines Dienstsiegels verliehen worden. 1. Der Gemeinde Kreuzau ist mit Urkunde des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1964 das Recht zur Führung eines Wappens, einer Flagge und eines Dienstsiegels verliehen worden. 2. Das Wappen zeigt unter einem mit einem durchgehenden goldenen (gelben) Kreuz belegten schwarzen Schildhaupt einen schwarzen mit einer roten Zunge bewehrten Löwen in Gold (Gelb). 2. Das Wappen zeigt unter einem mit einem durchgehenden goldenen (gelben) Kreuz belegten schwarzen Schildhaupt einen schwarzen mit einer roten Zunge bewehrten Löwen in Gold (Gelb). 3. Die Flagge zeigt auf einer von Schwarz und Gelb längsgeteilten Bahn das Wappen der Gemeinde. 3. Die Flagge zeigt auf einer von Schwarz und Gelb längsgeteilten Bahn das Wappen der Gemeinde. 4. Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „Gemeinde Kreuz-au - Kreis Düren". 4. Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „Gemeinde Kreuz-au - Kreis Düren". 5. Das Wappen oder die Wappensymbole dürfen von Dritten nur nach Genehmigung durch den Rat verwendet werden. Die Genehmigung gilt als widerruflich erteilt. 5. Das Wappen oder die Wappensymbole dürfen von Dritten nur nach Genehmigung durch den Bürgermeister verwendet werden. Die Genehmigung gilt als widerruflich erteilt. §3 Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften §3 Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften 1. Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortschaften: Bogheim, Boich, Drove, Kreuzau, Leversbach, Obermaubach, Stockheim, Thum, Üdingen, Untermaubach, Winden. Der Wohnbereich Schlagstein gehört zur Ortschaft Obermaubach, der Wohnbereich Bilstein gehört zur Ortschaft Untermaubach, die Wohnbereiche Bergheim und Langenbroich gehören zur Ortschaft Winden. 1. Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortschaften: Bogheim, Boich, Drove, Kreuzau, Leversbach, Obermaubach, Stockheim, Thum, Üdingen, Untermaubach, Winden. Der Wohnbereich Schlagstein gehört zur Ortschaft Obermaubach, der Wohnbereich Bilstein gehört zur Ortschaft Untermaubach, die Wohnbereiche Bergheim und Langenbroich gehören zur Ortschaft Winden. 2. Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft, für die er gewählt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sollten nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden. 2. Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft, für die er gewählt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx -3 - 3. Die Ortsvorsteher werden zu Ehrenbeamten der Gemeinde ernannt. 3. Stand: 08.12.2014 Die Ortsvorsteher werden zu Ehrenbeamten der Gemeinde ernannt. §4 Bezeichnung von Gemeindeteilen in Personenstandsbüchern und -urkunden §4 Bezeichnung von Gemeindeteilen in Personenstandsbüchern und -urkunden 1. Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und –urkunden werden für die Gemeinde Kreuzau folgende Gemeindeteilbezeichnungen festgelegt: Bergheim, Bilstein, Bogheim, Boich, Drove, Kreuzau, Langenbroich, Leversbach, Obermaubach, Schlagstein, Stockheim, Thum, Üdingen, Untermaubach, Winden. 1. Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und –urkunden werden für die Gemeinde Kreuzau folgende Gemeindeteilbezeichnungen festgelegt: Bergheim, Bilstein, Bogheim, Boich, Drove, Kreuzau, Langenbroich, Leversbach, Obermaubach, Schlagstein, Stockheim, Thum, Üdingen, Untermaubach, Winden. 2. Bei Personenstandsfällen, die im Gemeindeteil Kreuzau eintreten, unterbleibt die Eintragung des Gemeindeteils in den Personenstandsbüchern und –urkunden. 2. Bei Personenstandsfällen, die im Gemeindeteil Kreuzau eintreten, unterbleibt die Eintragung des Gemeindeteils in den Personenstandsbüchern und –urkunden. 3. Die räumlichen Abgrenzungen der in Abs. 1 bezeichneten Gemeindeteile ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. 3. Die räumlichen Abgrenzungen der in Abs. 1 bezeichneten Gemeindeteile ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. §5 Aufgaben der Ortsvorsteher §5 Aufgaben der Ortsvorsteher 1. Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Behandlung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. 1. Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Behandlung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. 2. Dem Ortsvorsteher obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 2. a) die Wahrnehmung der repräsentativen Aufgaben in der Ortschaft, sofern und soweit der Bürgermeister sich diese Aufgaben nicht ganz oder teilweise vorbehält, H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx Dem Ortsvorsteher obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Wahrnehmung der repräsentativen Aufgaben in der Ortschaft, sofern und soweit der Bürgermeister sich diese Aufgaben nicht ganz oder teilweise vorbehält, -4 - Stand: 08.12.2014 b) die Beratung und Unterrichtung des Bürgermeisters und des Rates in allen Fragen des tatsächlichen kommunalen Lebens und der kommunalen Entwicklung der Ortschaft, b) die Beratung und Unterrichtung des Bürgermeisters und des Rates in allen Fragen des tatsächlichen kommunalen Lebens und der kommunalen Entwicklung der Ortschaft, c) die Ausstellung von Lebensbescheinigungen, c) entfällt d) die Weiterleitung von Anfragen der Einwohner und Bürger an die Verwaltung, d) die Weiterleitung von Anfragen der Einwohner und Bürger an den Bürgermeister. Dieser entscheidet in eigener Zuständigkeit ob und inwieweit der Rat informiert wird. e) im Übrigen kann der Bürgermeister im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Ortsvorsteher weitere Aufgaben übertragen, soweit diese ihrem Wesen nach vom Ortsvorsteher durchgeführt werden können. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. e) im Übrigen kann der Bürgermeister im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Ortsvorsteher weitere Aufgaben übertragen, soweit diese ihrem Wesen nach vom Ortsvorsteher durchgeführt werden können. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. 3. Der Ortsvorsteher hat bei Behandlung von Angelegenheiten des § 5 im Rat oder in den Ausschüssen das Recht auf Gehör. Zur Ausübung dieser Aufgabe darf der Ortsvorsteher im Beratungsraum anwesend sein. 3. Der Ortsvorsteher hat bei Behandlung von Angelegenheiten des § 5 im Rat oder in den Ausschüssen das Recht auf Gehör. Zur Ausübung dieser Aufgabe darf der Ortsvorsteher im Beratungsraum anwesend sein. Wesentliche Vorgänge, die seinen Ort betreffen, sind ihm vor der Umsetzung zur Kenntnis zu geben. 4. Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält der Ortsvorsteher gemäß § 39 Absatz 7 Sätze 5 und 6 GO eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Entschädigungsverordnung. Der Anspruch des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Abs. 1 GO), bleibt unberührt. 4. Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält der Ortsvorsteher gemäß § 39 Absatz 7 Sätze 5 - 7 GO eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Entschädigungsverordnung. Der Anspruch des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Abs. 1 GO), bleibt unberührt. §6 Gleichstellung von Frau und Mann §6 Gleichstellung von Frau und Mann 1. Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. 1. Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. 2. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkun- 2. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkun- H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx -5 - gen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Stand: 08.12.2014 gen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. 3. Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend. 3. Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend. 4. Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass die Meinung der Gleichstellungsbeauftragten zu frauenrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Der Gleichstellungsbeauftragten sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 4. Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass die Meinung der Gleichstellungsbeauftragten zu frauenrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Der Gleichstellungsbeauftragten sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 5. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs soll ihr auf Wunsch das Wort erteilt werden. §7 Unterrichtung der Einwohner 5. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs soll ihr auf Wunsch das Wort erteilt werden. §7 Unterrichtung der Einwohner 1. Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Unterrichtung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall. 1. Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Unterrichtung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. in der örtlichen Presse, im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall. 2. Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Gemeinde unmittelbar oder nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. 2. Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Gemeinde unmittelbar oder nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx -6 - 3. 4. Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet er die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt. 3. 4. Stand: 08.12.2014 Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet er die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt. §8 Anregungen und Beschwerden §8 Anregungen und Beschwerden 1. Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde Kreuzau fallen. 1. Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde Kreuzau fallen. 2. Anregungen und Beschwerden werden zunächst vom Bürgermeister an den für Beschwerdeangelegenheiten zuständigen Ausschuss verwiesen. Dieser hat die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er die Anregungen und Beschwerden an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. 2. Anregungen und Beschwerden werden zunächst vom Bürgermeister an den jeweils zuständigen Fachausschuss verwiesen. Die Zuständigkeit bestimmt in Zweifelsfalle der Bürgermeister. Dieser Ausschuss hat die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er die Anregungen und Beschwerden an den Rat zur Entscheidung. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die der Rat nicht gebunden ist. Der Ausschuss kann durch Beschluss dem Antragsteller die Möglichkeit einräumen, das Anliegen mündlich zu erläutern. Bei gemeinsamen Anliegen und Beschwerden mehrerer Bürger benennen diese einen Sprecher. H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx -7 - 3. Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen, bleibt unberührt. Stand: 08.12.2014 3. Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen, bleibt unberührt. 4. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu seinen Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. §9 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder §9 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder 1. 1. Der Rat führt die Bezeichnung: Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu seinen Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. „Rat der Gemeinde Kreuzau“ 2. Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung: „Ratsmitglieder". § 10 Zuständigkeit des Rates und der Ausschüsse Der Rat führt die Bezeichnung: „Rat der Gemeinde Kreuzau“ 2. Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung: „Ratsmitglieder". § 10 Zuständigkeit des Rates und der Ausschüsse 1 . Der Rat entscheidet über die nicht übertragbaren Angelegenheiten (§ 41 Abs. 1 GO) und über alle übrigen Angelegenheiten, sofern diese nicht zu den dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben gehören. 1 . Der Rat entscheidet über die nicht übertragbaren Angelegenheiten (§ 41 Abs. 1 GO) und über alle übrigen Angelegenheiten, sofern diese nicht zu den dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben gehören. 2. Durch Beschluss des Rates können bestimmte sonstige Angelegenheiten den Ausschüssen oder dem Bürgermeister zur Entscheidung übertragen werden. 2. Durch Beschluss des Rates können bestimmte sonstige Angelegenheiten den Ausschüssen oder dem Bürgermeister zur Entscheidung übertragen werden. 3. Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform. 3. Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform. § 11 Verfahren des Rates Das Verfahren des Rates und seiner Ausschüsse ist in einer vom Rat zu beschließenden „Geschäftsordnung“ zu regeln. H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx § 11 Verfahren des Rates Das Verfahren des Rates und seiner Ausschüsse ist in einer vom Rat zu beschließenden „Geschäftsordnung“ zu regeln. -8 - Stand: 08.12.2014 § 12 Ausschüsse § 12 Ausschüsse 1. Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. 1. Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. 2. Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen. Der Hauptausschuss ist auch für Anregungen und Beschwerden im Sinne von § 24 GO zuständig. 2. Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen. Der Hauptausschuss ist auch für Anregungen und Beschwerden im Sinne von § 24 GO zuständig. 3. Die vorbereitende Erledigung der gemeindlichen Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes NRW obliegt dem Kulturausschuss. 3. Die vorbereitende Erledigung der gemeindlichen Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes NRW obliegt dem Kulturausschuss. 4. Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. 4. Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. 5. Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für Einzelfälle die Entscheidung vorbehalten. 5. Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für Einzelfälle die Entscheidung vorbehalten. 6. Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören. § 13 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz 6. Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören § 13 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall 1. Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Rats-, Ausschussund Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 8 Sitzungen im Jahr beschränkt. Das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. 1. Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Rats-, Ausschussund Fraktionssitzungen sowie vom Rat gebildete Unterausschusssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt. Das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx -9 - Stand: 08.12.2014 2. Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 8 Sitzungen im Jahr beschränkt. 2. Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie vom Rat gebildete Unterausschusssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt. 3. 3. Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Der Berechnungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt, von dem ab der Verdienstausfall im Einzelfall tatsächlich entsteht. Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem ab wieder Verdienst gezahlt werden kann bzw. mit dem Ende der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Der Berechnungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt, von dem ab der Verdienstausfall im Einzelfall tatsächlich entsteht. Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem ab wieder Verdienst gezahlt werden kann bzw. mit dem Ende der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 13,50 DM (6,90 Euro) festgesetzt. a) b) Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. b) Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. c) Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 10,00 Euro festgesetzt. -10 - 4. Stand: 08.12.2014 e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. f) f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 33,00 DM (16,87 Euro) je Stunde und 165,00 DM (84,36 Euro) pro Tag überschreiten. In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 20,00 Euro je Stunde und 120,00 Euro pro Tag überschreiten. g) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. g) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. h) h) Stellvertreter des Bürgermeisters, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3 der Entschädigungsverordnung. Für genehmigte Dienstreisen erhalten Rats- und Ausschussmitglieder eine Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx Stellvertreter des Bürgermeisters, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3 der Entschädigungsverordnung. 4. Für genehmigte Dienstreisen erhalten Rats- und Ausschussmitglieder eine Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. 5. Nach § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und einzelnen Ratsmitgliedern aus Haushaltmittel Zuwendungen für kommunalpolitische Schulungen sowie den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Sie betragen monatlich - je Fraktion als Grundbetrag 20,00 Euro zzgl. 14,50 Euro je Ratsmitglied - je Ratsmitglied das keiner Fraktion angehört als Grundbetrag 10,00 Euro -11 - § 14 Genehmigung von Rechtsgeschäften Stand: 08.12.2014 Über die Verwendung der Geschäftsführungskosten ist dem Bürgermeister für das Vorjahr bis zum 28.02. ein Verwendungsnachweis in einfacher Form vorzulegen. § 14 Genehmigung von Rechtsgeschäften 1. Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter bedürfen der Genehmigung des Rates. 1. Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter bedürfen der Genehmigung des Rates. 2. Keiner Genehmigung bedürfen: 2. Keiner Genehmigung bedürfen: a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden, a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden, b) Verträge, denen der Rat oder ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis auf der Grundlage einer von der Gemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat, b) Verträge, denen der Rat oder ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis auf der Grundlage einer von der Gemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat, c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) darstellt. c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) darstellt. § 15 Bürgermeister 1. Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben übertragen, soweit sie ihm nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften oder Beschlüssen des Rates übertragen sind oder als übertragen gelten. Dem Bürgermeister werden insbesondere unbeschadet des Rückholrechtes im Einzelfall die Geschäfte der laufenden Verwaltung übertragen. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere: § 15 Bürgermeister 1. Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben übertragen, soweit sie ihm nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften oder Beschlüssen des Rates übertragen sind oder als übertragen gelten. Dem Bürgermeister werden insbesondere unbeschadet des Rückholrechtes im Einzelfall die Geschäfte der laufenden Verwaltung übertragen. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere: a) Verpflichtungen einzugehen im Zusammenhang mit der laufenden Bewirtschaftung und Unterhaltung des Gemeindevermögens im Rahmen der Haushaltsansätze, a) Verpflichtungen einzugehen im Zusammenhang mit der laufenden Bewirtschaftung und Unterhaltung des Gemeindevermögens im Rahmen der Haushaltsansätze, b) die Pflichtigen zu den Gemeindeabgaben und zu sonstigen Leistun- b) die Pflichtigen zu den Gemeindeabgaben und zu sonstigen Leis- H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx -12 - gen aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Regelungen heranzuziehen, Stand: 08.12.2014 tungen aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Regelungen heranzuziehen, c) über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte zu entscheiden, c) über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte zu entscheiden, d) Forderungen der Gemeinde öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art in unbegrenzter Höhe bis zur Dauer von 12 Monaten zu stunden; über die Aussetzung der Vollziehung von Abgabenbescheiden zu entscheiden, bei Überschreitung einer Stundungssumme von 48.895,75 DM (25.000,00 Euro) hat der Bürgermeister den Rat zu unterrichten. Gestundete Forderungen sind in entsprechender Anwendung der Abgabenordnung zu verzinsen. d) Forderungen der Gemeinde öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art in unbegrenzter Höhe bis zur Dauer von 12 Monaten zu stunden; über die Aussetzung der Vollziehung von Abgabenbescheiden zu entscheiden, bei Überschreitung einer Stundungssumme von 50.000,00 Euro hat der Bürgermeister den Rat zu unterrichten. Gestundete Forderungen sind in entsprechender Anwendung der Abgabenordnung zu verzinsen. e) Forderungen der Gemeinde öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art bis zu 1.955,83 DM (1.000,00 Euro) zu erlassen oder niederzuschlagen, e) Forderungen der Gemeinde öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art bis zu 2.000,00 Euro zu erlassen oder niederzuschlagen, f) einmalige Verpflichtungen im Rahmen einer haushaltsmäßigen Ermächtigung bis zu 48.895,75 DM (25.000,00 Euro) einzugehen, f) einmalige Verpflichtungen im Rahmen einer haushaltsmäßigen Ermächtigung bis zu 50.000,00 Euro) einzugehen, g) das Kassenanordnungsrecht alleine auszuüben, g) das Kassenanordnungsrecht alleine auszuüben, h) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit der Streitwert in zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht 5.867,49 DM (3.000,00 Euro) und in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten nicht 9.797,15 DM (5.000,00 Euro) übersteigt, jedoch in Streitigkeiten im Abgabenbereich unbegrenzt. h) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit der Streitwert in zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht 5.000,00 Euro und in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten nicht 7.500,00 Euro übersteigt, jedoch in Streitigkeiten im Abgabenbereich unbegrenzt. i) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro im Einzelfall, die über die Ermächtigungen der Haushaltssatzung hinausgehen sowie Buchungen im Rahmen des Jahresabschlusses und sonstige Buchungen die keine Auswirkungen auf das laufende und folgende Jahresergebnis/se haben, sind ohne vorherige Zustimmung des Rates zu genehmigen. H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx -13 - Stand: 08.12.2014 2. Im Übrigen entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, welche Angelegenheiten nach § 41 (3) GO in seine Zuständigkeit fallen. 2. Im Übrigen entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, welche Angelegenheiten nach § 41 (3) GO in seine Zuständigkeit fallen. 3. Beigeordnete werden nicht gewählt. 3. Der Bürgermeister trifft alle dienstrechtlichen Entscheidungen unterhalb der Führungsebene. Für Bedienstete in Führungspositionen trifft der Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister alle Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt dann auch keine Entscheidung zustande, trifft der Bürgermeister die Entscheidung. Bedienstete in Führungspositionen sind der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters, die Dezernenten und die Abteilungsleiter/innen. Öffentliche Bekanntmachungen 4. Beigeordnete werden nicht gewählt. § 16 Öffentliche Bekanntmachungen 1. Das Verfahren und die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen richten sich gemäß § 7 Abs. 5 GO nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516/SGV.NRW. 2023), soweit nicht Bundes- oder Landesrecht hierüber besondere Regelungen enthalten. 1. Das Verfahren und die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen richten sich gemäß § 7 Abs. 5 GO nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516/SGV.NRW. 2023), soweit nicht Bundes- oder Landesrecht hierüber besondere Regelungen enthalten. 2. Die nach der Gemeindeordnung oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen werden in sinngemäßer Anwendung nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften veröffentlicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2. Die nach der Gemeindeordnung oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen werden in sinngemäßer Anwendung nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften veröffentlicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten öffentlichen Bekanntmachungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Amtsblatt für die Gemeinde Kreuzau vollzogen, wobei gleichzeitig durch Bekanntmachungen in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten auf den Anschlag hinzuweisen ist. Zeit, Ort und Tagesordnung der Rats- und Ausschusssitzungen werden in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde bekannt gemacht. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten öffentlichen Bekanntmachungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Amtsblatt für die Gemeinde Kreuzau vollzogen, wobei gleichzeitig durch Bekanntmachungen in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten auf den Anschlag hinzuweisen ist. Zeit, Ort und Tagesordnung der Rats- und Ausschusssitzungen werden in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde bekannt gemacht. § 16 H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx -14 - Stand: 08.12.2014 4. Sind öffentliche Bekanntmachungen in der in Absatz 3 genannten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so geschieht die Bekanntmachung durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde. 4. Sind öffentliche Bekanntmachungen in der in Absatz 3 genannten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so geschieht die Bekanntmachung durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde. 5. Der wesentliche Teil der Beschlüsse des Rates wird in öffentlicher Sitzung oder durch die Presse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes beschlossen wird. § 17 Inkrafttreten 5. Der wesentliche Teil der Beschlüsse des Rates wird im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes beschlossen wird. § 17 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.10.1999 in Kraft. Gleichzeitig Diese Hauptsatzung tritt zum 01.04.2015 in Kraft. treten die bisherige Hauptsatzung vom 21.12.1994 und die hierzu erlassene 1. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 01.10.1999 in der Fassung Änderungs-satzung vom 03.12.1997 außer Kraft. der 5. Änderungssatzung vom 14.12.2005 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die vorstehende Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die in den § 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 beschriebene Anlage - Gemeindekarte -, die Bestandteil der vorstehenden Hauptsatzung ist, liegt in der Zeit vom 26.10.1999 bis 09.11.1999, während der Dienststunden, und zwar montags bis freitags, von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, dienstags von 13:30 bis 16:00 Uhr, donnerstags von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr im Rathaus Kreuzau, Bahnhofstraße 7, 52372 Kreuzau, zu jedermanns Einsicht aus. Hinweis: Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NRW.) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NRW.) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx -15 - Stand: 08.12.2014 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes An zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den 22.10.1999 Kreuzau, den - Ramm Bürgermeister H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx -EßerBürgermeister