Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
265 kB
Datum
24.02.2015
Erstellt
23.12.14, 13:08
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
-1 -
Hauptsatzung
Stand: 08.12.2014
Legende:
Änderungen: In der geltenden Fassung in rot
In der neuen Fassung in blau
Anlage zu VL-Nr. 61/2014
der Gemeinde Kreuzau vom _________
Auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff.), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom 24.02.2014 die folgende Hauptsatzung beschlossen.
Derzeitiger Wortlaut
Neufassung
§1
Name und Gemeindegebiet
§1
Name und Gemeindegebiet
1.
1.
Die Gemeinde führt den Namen:
„Gemeinde Kreuzau“.
Die Gemeinde führt den Namen:
„Gemeinde Kreuzau“.
2.
Die Gemeinde Kreuzau wurde durch das Gesetz zur Neugliederung von
Gemeinden des Kreises Düren vom 24. Juni 1969 (GV. NRW. S. 372) in
der Form des Zusammenschlusses der bisherigen Gemeinden Bogheim, Boich-Leversbach, Drove, Kreuzau, Stockheim, Thum, Üdingen
und Winden mit Wirkung vom 1. Juli 1969 gebildet. Durch das Gesetz
zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Aachen vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 411) wurden die
Gemeinden Obermaubach-Schlagstein und Untermaubach sowie ein
Teil der Gemeinde Hürtgenwald (Langenbroich), Teile aus der früheren
Gemeinde Lendersdorf-Krauthausen (Schneidhausen und Welk) und
Teilflächen aus der früheren Gemeinde Niederau mit Wirkung vom 1.
Januar 1972 in die Gemeinde Kreuzau eingegliedert.
2.
Die Gemeinde Kreuzau wurde durch das Gesetz zur Neugliederung von
Gemeinden des Kreises Düren vom 24. Juni 1969 (GV. NRW. S. 372) in
der Form des Zusammenschlusses der bisherigen Gemeinden Bogheim, Boich-Leversbach, Drove, Kreuzau, Stockheim, Thum, Üdingen
und Winden mit Wirkung vom 1. Juli 1969 gebildet. Durch das Gesetz
zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Aachen vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 411) wurden die
Gemeinden Obermaubach-Schlagstein und Untermaubach sowie ein
Teil der Gemeinde Hürtgenwald (Langenbroich), Teile aus der früheren
Gemeinde Lendersdorf-Krauthausen (Schneidhausen und Welk) und
Teilflächen aus der früheren Gemeinde Niederau mit Wirkung vom 1.
Januar 1972 in die Gemeinde Kreuzau eingegliedert.
3.
Das Gebiet der Gemeinde Kreuzau umfasst 4.178 ha. Die Grenzen des
Gemeindegebietes sind in der beigefügten Karte, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, rot umrandet.
3.
Das Gebiet der Gemeinde Kreuzau umfasst 4.176 ha. Die Grenzen des
Gemeindegebietes sind in der beigefügten Karte, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, rot umrandet.
H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx
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Stand: 08.12.2014
§2
Wappen, Flagge und Dienstsiegel
§2
Wappen, Flagge und Dienstsiegel
1.
Der Gemeinde Kreuzau ist mit Urkunde des Innenministers des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1964 das Recht zur Führung eines
Wappens, einer Flagge und eines Dienstsiegels verliehen worden.
1.
Der Gemeinde Kreuzau ist mit Urkunde des Innenministers des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1964 das Recht zur Führung eines
Wappens, einer Flagge und eines Dienstsiegels verliehen worden.
2.
Das Wappen zeigt unter einem mit einem durchgehenden goldenen (gelben) Kreuz belegten schwarzen Schildhaupt einen schwarzen mit einer
roten Zunge bewehrten Löwen in Gold (Gelb).
2.
Das Wappen zeigt unter einem mit einem durchgehenden goldenen (gelben) Kreuz belegten schwarzen Schildhaupt einen schwarzen mit einer
roten Zunge bewehrten Löwen in Gold (Gelb).
3.
Die Flagge zeigt auf einer von Schwarz und Gelb längsgeteilten Bahn das
Wappen der Gemeinde.
3.
Die Flagge zeigt auf einer von Schwarz und Gelb längsgeteilten Bahn das
Wappen der Gemeinde.
4.
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „Gemeinde Kreuz-au - Kreis Düren".
4.
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „Gemeinde Kreuz-au - Kreis Düren".
5.
Das Wappen oder die Wappensymbole dürfen von Dritten nur nach Genehmigung durch den Rat verwendet werden. Die Genehmigung gilt als
widerruflich erteilt.
5.
Das Wappen oder die Wappensymbole dürfen von Dritten nur nach Genehmigung durch den Bürgermeister verwendet werden. Die Genehmigung gilt als widerruflich erteilt.
§3
Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften
§3
Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften
1.
Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortschaften:
Bogheim, Boich, Drove, Kreuzau, Leversbach, Obermaubach, Stockheim, Thum, Üdingen, Untermaubach, Winden. Der Wohnbereich
Schlagstein gehört zur Ortschaft Obermaubach, der Wohnbereich Bilstein gehört zur Ortschaft Untermaubach, die Wohnbereiche Bergheim
und Langenbroich gehören zur Ortschaft Winden.
1.
Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortschaften:
Bogheim, Boich, Drove, Kreuzau, Leversbach, Obermaubach, Stockheim, Thum, Üdingen, Untermaubach, Winden. Der Wohnbereich
Schlagstein gehört zur Ortschaft Obermaubach, der Wohnbereich Bilstein gehört zur Ortschaft Untermaubach, die Wohnbereiche Bergheim
und Langenbroich gehören zur Ortschaft Winden.
2.
Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl
erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in
der Ortschaft, für die er gewählt wird, wohnen und dem Rat angehören
oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sollten nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden.
2.
Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl
erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in
der Ortschaft, für die er gewählt wird, wohnen und dem Rat angehören
oder angehören können.
H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx
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3.
Die Ortsvorsteher werden zu Ehrenbeamten der Gemeinde
ernannt.
3.
Stand: 08.12.2014
Die Ortsvorsteher werden zu Ehrenbeamten der Gemeinde
ernannt.
§4
Bezeichnung von Gemeindeteilen in Personenstandsbüchern und
-urkunden
§4
Bezeichnung von Gemeindeteilen in Personenstandsbüchern und
-urkunden
1. Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und –urkunden werden
für die Gemeinde Kreuzau folgende Gemeindeteilbezeichnungen festgelegt:
Bergheim, Bilstein, Bogheim, Boich, Drove, Kreuzau, Langenbroich, Leversbach, Obermaubach, Schlagstein, Stockheim, Thum, Üdingen, Untermaubach, Winden.
1. Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und –urkunden werden
für die Gemeinde Kreuzau folgende Gemeindeteilbezeichnungen festgelegt:
Bergheim, Bilstein, Bogheim, Boich, Drove, Kreuzau, Langenbroich, Leversbach, Obermaubach, Schlagstein, Stockheim, Thum, Üdingen, Untermaubach, Winden.
2. Bei Personenstandsfällen, die im Gemeindeteil Kreuzau eintreten, unterbleibt die Eintragung des Gemeindeteils in den Personenstandsbüchern
und –urkunden.
2. Bei Personenstandsfällen, die im Gemeindeteil Kreuzau eintreten, unterbleibt die Eintragung des Gemeindeteils in den Personenstandsbüchern
und –urkunden.
3. Die räumlichen Abgrenzungen der in Abs. 1 bezeichneten Gemeindeteile
ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser
Hauptsatzung ist.
3. Die räumlichen Abgrenzungen der in Abs. 1 bezeichneten Gemeindeteile
ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser
Hauptsatzung ist.
§5
Aufgaben der Ortsvorsteher
§5
Aufgaben der Ortsvorsteher
1.
Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat
wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und
verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Behandlung der
Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten.
1. Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat
wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und
verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Behandlung der
Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten.
2.
Dem Ortsvorsteher obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
2.
a) die Wahrnehmung der repräsentativen Aufgaben in der Ortschaft, sofern und soweit der Bürgermeister sich diese Aufgaben nicht ganz
oder teilweise vorbehält,
H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx
Dem Ortsvorsteher obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahrnehmung der repräsentativen Aufgaben in der Ortschaft, sofern
und soweit der Bürgermeister sich diese Aufgaben nicht ganz oder teilweise vorbehält,
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Stand: 08.12.2014
b) die Beratung und Unterrichtung des Bürgermeisters und des Rates in
allen Fragen des tatsächlichen kommunalen Lebens und der kommunalen Entwicklung der Ortschaft,
b) die Beratung und Unterrichtung des Bürgermeisters und des Rates in allen
Fragen des tatsächlichen kommunalen Lebens und der kommunalen
Entwicklung der Ortschaft,
c) die Ausstellung von Lebensbescheinigungen,
c) entfällt
d) die Weiterleitung von Anfragen der Einwohner und Bürger an
die Verwaltung,
d) die Weiterleitung von Anfragen der Einwohner und Bürger an
den Bürgermeister. Dieser entscheidet in eigener Zuständigkeit ob
und inwieweit der Rat informiert wird.
e) im Übrigen kann der Bürgermeister im Rahmen seiner Zuständigkeit
dem Ortsvorsteher weitere Aufgaben übertragen, soweit diese ihrem
Wesen nach vom Ortsvorsteher durchgeführt werden können. Der
Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber
dem Bürgermeister durch.
e) im Übrigen kann der Bürgermeister im Rahmen seiner Zuständigkeit dem
Ortsvorsteher weitere Aufgaben übertragen, soweit diese ihrem Wesen
nach vom Ortsvorsteher durchgeführt werden können. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch.
3.
Der Ortsvorsteher hat bei Behandlung von Angelegenheiten des § 5 im
Rat oder in den Ausschüssen das Recht auf Gehör. Zur Ausübung dieser
Aufgabe darf der Ortsvorsteher im Beratungsraum anwesend sein.
3.
Der Ortsvorsteher hat bei Behandlung von Angelegenheiten des § 5 im
Rat oder in den Ausschüssen das Recht auf Gehör. Zur Ausübung dieser Aufgabe darf der Ortsvorsteher im Beratungsraum anwesend sein.
Wesentliche Vorgänge, die seinen Ort betreffen, sind ihm vor der
Umsetzung zur Kenntnis zu geben.
4.
Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält der Ortsvorsteher gemäß § 39 Absatz 7 Sätze
5 und 6 GO eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Absatz 2
Satz 1 der Entschädigungsverordnung. Der Anspruch des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz seiner Auslagen, die durch
die Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Abs. 1 GO), bleibt unberührt.
4.
Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält der Ortsvorsteher gemäß § 39 Absatz 7 Sätze
5 - 7 GO eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Absatz 2
Satz 1 der Entschädigungsverordnung. Der Anspruch des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz seiner Auslagen, die
durch die Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden
Verwaltung entstanden sind (§ 33 Abs. 1 GO), bleibt unberührt.
§6
Gleichstellung von Frau und Mann
§6
Gleichstellung von Frau und Mann
1. Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
1. Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
2. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen
der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkun-
2. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen
der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkun-
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gen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung
ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
Stand: 08.12.2014
gen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung
ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
3. Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend.
3. Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend.
4. Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres
Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass die Meinung der Gleichstellungsbeauftragten zu frauenrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Der Gleichstellungsbeauftragten sind die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4. Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres
Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass die Meinung der Gleichstellungsbeauftragten zu frauenrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Der Gleichstellungsbeauftragten sind die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Rates und der
Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. In
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs soll ihr auf Wunsch das Wort erteilt werden.
§7
Unterrichtung der Einwohner
5. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Rates und der
Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. In
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs soll ihr auf Wunsch das Wort erteilt werden.
§7
Unterrichtung der Einwohner
1.
Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Unterrichtung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller
Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu
Fall.
1.
Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Unterrichtung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. in der örtlichen Presse, im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall.
2.
Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es
sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Gemeinde unmittelbar oder nachhaltig beeinflussen oder die
mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
2.
Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es
sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Gemeinde unmittelbar oder nachhaltig beeinflussen oder die
mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
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3.
4.
Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und
lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der
Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der
Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet er die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung
bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit,
sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu
erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das
Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
3.
4.
Stand: 08.12.2014
Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und
lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der
Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der
Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet er die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung
bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit,
sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu
erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das
Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
§8
Anregungen und Beschwerden
§8
Anregungen und Beschwerden
1. Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in
den Aufgabenbereich der Gemeinde Kreuzau fallen.
1. Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in
den Aufgabenbereich der Gemeinde Kreuzau fallen.
2. Anregungen und Beschwerden werden zunächst vom Bürgermeister an
den für Beschwerdeangelegenheiten zuständigen Ausschuss verwiesen.
Dieser hat die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Danach
überweist er die Anregungen und Beschwerden an die zur Entscheidung
berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
2. Anregungen und Beschwerden werden zunächst vom Bürgermeister an
den jeweils zuständigen Fachausschuss verwiesen. Die Zuständigkeit bestimmt in Zweifelsfalle der Bürgermeister. Dieser Ausschuss hat die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er die
Anregungen und Beschwerden an den Rat zur Entscheidung. Bei der
Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die der Rat nicht
gebunden ist.
Der Ausschuss kann durch Beschluss dem Antragsteller die Möglichkeit
einräumen, das Anliegen mündlich zu erläutern. Bei gemeinsamen Anliegen und Beschwerden mehrerer Bürger benennen diese einen Sprecher.
H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx
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3. Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen,
bleibt unberührt.
Stand: 08.12.2014
3. Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen,
bleibt unberührt.
4. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu seinen Anregungen und
Beschwerden zu unterrichten.
§9
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
§9
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
1.
1.
Der Rat führt die Bezeichnung:
Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu seinen Anregungen und
Beschwerden zu unterrichten.
„Rat der Gemeinde Kreuzau“
2.
Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung:
„Ratsmitglieder".
§ 10
Zuständigkeit des Rates und der Ausschüsse
Der Rat führt die Bezeichnung:
„Rat der Gemeinde Kreuzau“
2.
Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung:
„Ratsmitglieder".
§ 10
Zuständigkeit des Rates und der Ausschüsse
1 . Der Rat entscheidet über die nicht übertragbaren Angelegenheiten (§ 41
Abs. 1 GO) und über alle übrigen Angelegenheiten, sofern diese nicht
zu den dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben gehören.
1 . Der Rat entscheidet über die nicht übertragbaren Angelegenheiten (§ 41
Abs. 1 GO) und über alle übrigen Angelegenheiten, sofern diese nicht
zu den dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben gehören.
2.
Durch Beschluss des Rates können bestimmte sonstige Angelegenheiten den Ausschüssen oder dem Bürgermeister zur Entscheidung übertragen werden.
2.
Durch Beschluss des Rates können bestimmte sonstige Angelegenheiten den Ausschüssen oder dem Bürgermeister zur Entscheidung übertragen werden.
3.
Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der
Schriftform.
3.
Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der
Schriftform.
§ 11
Verfahren des Rates
Das Verfahren des Rates und seiner Ausschüsse ist in einer vom Rat zu
beschließenden „Geschäftsordnung“ zu regeln.
H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx
§ 11
Verfahren des Rates
Das Verfahren des Rates und seiner Ausschüsse ist in einer vom Rat zu
beschließenden „Geschäftsordnung“ zu regeln.
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Stand: 08.12.2014
§ 12
Ausschüsse
§ 12
Ausschüsse
1. Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden.
1. Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden.
2. Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss
wahrgenommen. Der Hauptausschuss ist auch für Anregungen und Beschwerden im Sinne von § 24 GO zuständig.
2. Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss
wahrgenommen. Der Hauptausschuss ist auch für Anregungen und Beschwerden im Sinne von § 24 GO zuständig.
3. Die vorbereitende Erledigung der gemeindlichen Aufgaben nach dem
Denkmalschutzgesetz des Landes NRW obliegt dem Kulturausschuss.
3. Die vorbereitende Erledigung der gemeindlichen Aufgaben nach dem
Denkmalschutzgesetz des Landes NRW obliegt dem Kulturausschuss.
4. Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.
4. Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.
5. Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat
kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für Einzelfälle
die Entscheidung vorbehalten.
5. Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat
kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für Einzelfälle
die Entscheidung vorbehalten.
6. Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit
Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich
ihres Ausschusses gehören.
§ 13
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
6. Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit
Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich
ihres Ausschusses gehören
§ 13
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall
1. Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form
eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe
der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Rats-, Ausschussund Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das
Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 8 Sitzungen im Jahr beschränkt.
Das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht
mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
1. Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form
eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe
der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Rats-, Ausschussund Fraktionssitzungen sowie vom Rat gebildete Unterausschusssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt
wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt.
Das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht
mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx
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Stand: 08.12.2014
2. Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach
Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 8 Sitzungen im Jahr
beschränkt.
2. Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie vom Rat gebildete
Unterausschusssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt.
3.
3.
Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit
sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Der Berechnungszeitraum
beginnt zu dem Zeitpunkt, von dem ab der Verdienstausfall im Einzelfall
tatsächlich entsteht. Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem ab wieder
Verdienst gezahlt werden kann bzw. mit dem Ende der regelmäßigen
Arbeitszeit. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit
sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Der Berechnungszeitraum
beginnt zu dem Zeitpunkt, von dem ab der Verdienstausfall im Einzelfall
tatsächlich entsteht. Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem ab wieder
Verdienst gezahlt werden kann bzw. mit dem Ende der regelmäßigen
Arbeitszeit. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 13,50 DM (6,90 Euro)
festgesetzt.
a)
b) Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz
übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis,
z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
b) Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz
übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis,
z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je
Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden
Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in
der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
c) Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je
Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden
Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in
der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen
und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des
Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im
Haushalt ersetzt.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen
und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des
Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im
Haushalt ersetzt.
H:\Dezernat 1\Abt 1\SB 1 Allg. Angelegenheiten\Hauptsatzung\Synopse Hauptsatzung, CDU, Verwaltung.docx
Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 10,00 Euro festgesetzt.
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4.
Stand: 08.12.2014
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht
erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei
denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht
erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei
denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
f)
f)
In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 33,00
DM (16,87 Euro) je Stunde und 165,00 DM (84,36 Euro) pro Tag
überschreiten.
In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 20,00
Euro je Stunde und 120,00 Euro pro Tag überschreiten.
g) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch
zwei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
g) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch
zwei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
h)
h)
Stellvertreter des Bürgermeisters, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur
eine Aufwandsentschädigung nach § 3 der Entschädigungsverordnung.
Für genehmigte Dienstreisen erhalten Rats- und Ausschussmitglieder
eine Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes.
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Stellvertreter des Bürgermeisters, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur
eine Aufwandsentschädigung nach § 3 der Entschädigungsverordnung.
4.
Für genehmigte Dienstreisen erhalten Rats- und Ausschussmitglieder
eine Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes.
5.
Nach § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und
einzelnen Ratsmitgliedern aus Haushaltmittel Zuwendungen für kommunalpolitische Schulungen sowie den sächlichen und personellen
Aufwendungen für die Geschäftsführung. Sie betragen monatlich
- je Fraktion als Grundbetrag 20,00 Euro zzgl. 14,50 Euro je Ratsmitglied
- je Ratsmitglied das keiner Fraktion angehört als Grundbetrag
10,00 Euro
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§ 14
Genehmigung von Rechtsgeschäften
Stand: 08.12.2014
Über die Verwendung der Geschäftsführungskosten ist dem Bürgermeister für das Vorjahr bis zum 28.02. ein Verwendungsnachweis
in einfacher Form vorzulegen.
§ 14
Genehmigung von Rechtsgeschäften
1.
Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse
sowie mit dem Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter bedürfen der Genehmigung des Rates.
1.
Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse
sowie mit dem Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter bedürfen der Genehmigung des Rates.
2.
Keiner Genehmigung bedürfen:
2.
Keiner Genehmigung bedürfen:
a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen
werden,
a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen
werden,
b) Verträge, denen der Rat oder ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis auf der Grundlage einer von der Gemeinde vorgenommenen
Ausschreibung zugestimmt hat,
b) Verträge, denen der Rat oder ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis auf der Grundlage einer von der Gemeinde vorgenommenen
Ausschreibung zugestimmt hat,
c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§
41 Abs. 3 GO) darstellt.
c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§
41 Abs. 3 GO) darstellt.
§ 15
Bürgermeister
1.
Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben übertragen, soweit sie
ihm nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften oder Beschlüssen des
Rates übertragen sind oder als übertragen gelten. Dem Bürgermeister
werden insbesondere unbeschadet des Rückholrechtes im Einzelfall die
Geschäfte der laufenden Verwaltung übertragen. Zu den Geschäften
der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:
§ 15
Bürgermeister
1.
Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben übertragen, soweit sie
ihm nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften oder Beschlüssen des
Rates übertragen sind oder als übertragen gelten. Dem Bürgermeister
werden insbesondere unbeschadet des Rückholrechtes im Einzelfall die
Geschäfte der laufenden Verwaltung übertragen. Zu den Geschäften
der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:
a) Verpflichtungen einzugehen im Zusammenhang mit der laufenden
Bewirtschaftung und Unterhaltung des Gemeindevermögens im
Rahmen der Haushaltsansätze,
a) Verpflichtungen einzugehen im Zusammenhang mit der laufenden
Bewirtschaftung und Unterhaltung des Gemeindevermögens im
Rahmen der Haushaltsansätze,
b) die Pflichtigen zu den Gemeindeabgaben und zu sonstigen Leistun-
b) die Pflichtigen zu den Gemeindeabgaben und zu sonstigen Leis-
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gen aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Regelungen heranzuziehen,
Stand: 08.12.2014
tungen aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Regelungen heranzuziehen,
c) über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte zu entscheiden,
c) über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte zu entscheiden,
d) Forderungen der Gemeinde öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art in unbegrenzter Höhe bis zur Dauer von 12 Monaten zu
stunden; über die Aussetzung der Vollziehung von Abgabenbescheiden zu entscheiden,
bei Überschreitung einer Stundungssumme von 48.895,75 DM
(25.000,00 Euro) hat der Bürgermeister den Rat zu unterrichten. Gestundete Forderungen sind in entsprechender Anwendung der Abgabenordnung zu verzinsen.
d) Forderungen der Gemeinde öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art in unbegrenzter Höhe bis zur Dauer von 12 Monaten zu
stunden; über die Aussetzung der Vollziehung von Abgabenbescheiden zu entscheiden,
bei Überschreitung einer Stundungssumme von 50.000,00 Euro hat
der Bürgermeister den Rat zu unterrichten. Gestundete Forderungen
sind in entsprechender Anwendung der Abgabenordnung zu verzinsen.
e) Forderungen der Gemeinde öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art bis zu 1.955,83 DM (1.000,00 Euro) zu erlassen oder niederzuschlagen,
e) Forderungen der Gemeinde öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art bis zu 2.000,00 Euro zu erlassen oder niederzuschlagen,
f) einmalige Verpflichtungen im Rahmen einer haushaltsmäßigen Ermächtigung bis zu 48.895,75 DM (25.000,00 Euro) einzugehen,
f) einmalige Verpflichtungen im Rahmen einer haushaltsmäßigen Ermächtigung bis zu 50.000,00 Euro) einzugehen,
g) das Kassenanordnungsrecht alleine auszuüben,
g) das Kassenanordnungsrecht alleine auszuüben,
h) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit der Streitwert in zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht
5.867,49 DM (3.000,00 Euro) und in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten nicht 9.797,15 DM (5.000,00 Euro) übersteigt, jedoch in Streitigkeiten im Abgabenbereich unbegrenzt.
h) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit der Streitwert in zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht
5.000,00 Euro und in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten nicht
7.500,00 Euro übersteigt, jedoch in Streitigkeiten im Abgabenbereich
unbegrenzt.
i) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro im Einzelfall,
die über die Ermächtigungen der Haushaltssatzung hinausgehen
sowie Buchungen im Rahmen des Jahresabschlusses und sonstige
Buchungen die keine Auswirkungen auf das laufende und folgende
Jahresergebnis/se haben, sind ohne vorherige Zustimmung des
Rates zu genehmigen.
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Stand: 08.12.2014
2. Im Übrigen entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, welche Angelegenheiten nach § 41 (3) GO in seine Zuständigkeit fallen.
2. Im Übrigen entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, welche Angelegenheiten nach § 41 (3) GO in seine Zuständigkeit fallen.
3. Beigeordnete werden nicht gewählt.
3. Der Bürgermeister trifft alle dienstrechtlichen Entscheidungen unterhalb
der Führungsebene.
Für Bedienstete in Führungspositionen trifft der Rat im Einvernehmen
mit dem Bürgermeister alle Entscheidungen, die das beamtenrechtliche
Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur
Gemeinde verändern. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann
der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen
Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt dann auch keine Entscheidung zustande, trifft der Bürgermeister die Entscheidung. Bedienstete in Führungspositionen sind der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters, die
Dezernenten und die Abteilungsleiter/innen.
Öffentliche Bekanntmachungen
4. Beigeordnete werden nicht gewählt.
§ 16
Öffentliche Bekanntmachungen
1. Das Verfahren und die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen richten sich gemäß § 7 Abs. 5 GO nach der Verordnung über die
öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999
(GV. NRW. S. 516/SGV.NRW. 2023), soweit nicht Bundes- oder Landesrecht hierüber besondere Regelungen enthalten.
1. Das Verfahren und die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen richten sich gemäß § 7 Abs. 5 GO nach der Verordnung über die
öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999
(GV. NRW. S. 516/SGV.NRW. 2023), soweit nicht Bundes- oder Landesrecht hierüber besondere Regelungen enthalten.
2. Die nach der Gemeindeordnung oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen werden in sinngemäßer Anwendung nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften veröffentlicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2. Die nach der Gemeindeordnung oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen werden in sinngemäßer Anwendung nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften veröffentlicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten öffentlichen Bekanntmachungen
werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Amtsblatt für die
Gemeinde Kreuzau vollzogen, wobei gleichzeitig durch Bekanntmachungen in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten auf den Anschlag hinzuweisen ist. Zeit, Ort und Tagesordnung der Rats- und Ausschusssitzungen werden in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde
bekannt gemacht.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten öffentlichen Bekanntmachungen
werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Amtsblatt für die
Gemeinde Kreuzau vollzogen, wobei gleichzeitig durch Bekanntmachungen in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten auf den Anschlag hinzuweisen ist. Zeit, Ort und Tagesordnung der Rats- und Ausschusssitzungen werden in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde
bekannt gemacht.
§ 16
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Stand: 08.12.2014
4. Sind öffentliche Bekanntmachungen in der in Absatz 3 genannten Form
infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht
möglich, so geschieht die Bekanntmachung durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde.
4. Sind öffentliche Bekanntmachungen in der in Absatz 3 genannten Form
infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht
möglich, so geschieht die Bekanntmachung durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde.
5. Der wesentliche Teil der Beschlüsse des Rates wird in öffentlicher Sitzung
oder durch die Presse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit im
Einzelfall nicht etwas anderes beschlossen wird.
§ 17
Inkrafttreten
5. Der wesentliche Teil der Beschlüsse des Rates wird im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes beschlossen wird.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.10.1999 in Kraft. Gleichzeitig
Diese Hauptsatzung tritt zum 01.04.2015 in Kraft.
treten die bisherige Hauptsatzung vom 21.12.1994 und die hierzu erlassene 1. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 01.10.1999 in der Fassung
Änderungs-satzung vom 03.12.1997 außer Kraft.
der 5. Änderungssatzung vom 14.12.2005 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die vorstehende Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die in den § 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 beschriebene Anlage - Gemeindekarte -,
die Bestandteil der vorstehenden Hauptsatzung ist, liegt in der Zeit vom
26.10.1999 bis 09.11.1999, während der Dienststunden, und zwar montags
bis freitags, von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, dienstags von 13:30 bis 16:00 Uhr,
donnerstags von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr im Rathaus Kreuzau, Bahnhofstraße 7, 52372 Kreuzau, zu jedermanns Einsicht aus.
Hinweis:
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO. NRW.) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO. NRW.) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn:
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Stand: 08.12.2014
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes An
zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den 22.10.1999
Kreuzau, den
- Ramm Bürgermeister
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-EßerBürgermeister