Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kämmerei - / Herr Decker
BE: Herr Decker
Kreuzau, 03.11.2005
Vorlagen-Nr.: 53/2005 1. Ergänzung
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
22.11.2005
07.12.2005
TOP: Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2004 und
Erteilung der Entlastung
I. Sach- und Rechtslage:
Das Ergebnis der Jahresrechnung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2004 wurde
durch Vorlage 17/2005 dem Rat in seiner Sitzung am 05.04.2005 zugeleitet.
§ 94 Abs. 1 Satz 1 GO bestimmt, dass der Rat über die vom Rechnungsprüfungs- und
Wahlprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung zu beschließen hat. In der Sitzung des
Rechnungsprüfungs- und Wahlprüfungsausschusses am 25.10.2005 wurde die Rechnungsprüfung
mit nachstehendem Schlussbericht abgeschlossen:
A. Allgemeine Feststellungen:
Die für das Haushaltsjahr 2004 aufgestellte und vom Bürgermeister festgestellte Jahresrechnung
zeigt folgendes Ergebnis:
Soll-Einnahmen Verwaltungshaushalt
Soll-Einnahmen Vermögenshaushalt
Summe Soll-Einnahmen
24.900.299,08 €
2.455.618,51 €
27.355.917,59 €
+ neue Haushaltseinnahmereste
- Abgang alter Haushaltseinnahmereste
- Abgang alter Kasseneinnahmereste
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
0,00 €
0,00 €
59.766,21 €
27.296.151,38 €
Soll-Ausgaben Verwaltungshaushalt
Soll-Ausgaben Vermögenshaushalt
(darin enthalten Überschuss nach
§ 41 Abs. 3 Satz 2 GemHVO:
Summe Soll-Ausgaben
36.812.452,42 €
2.161.042,11 €
+ neue Haushaltsausgabereste
Verwaltungshaushalt
Vermögenshaushalt
- Abgang alter Haushaltsausgabereste
Verwaltungshaushalt
Vermögenshaushalt
0,00 €
38.973.494,53 €
0,00 €
290.245,22 €
290.245,22 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-2-
- Abgang alter Kassenausgabereste
Summe bereinigte Soll-Ausgaben
35,80 €
39.263.703,95 €
Etwaiger Unterschiedsbetrag bereinigte SollEinnahmen - bereinigte Soll-Ausgaben (Fehlbetrag)
-11.967.552,57 €
Die Jahresrechnung 2004 der Gemeinde Kreuzau wurde nach den Vorschriften des § 101 GO
NRW stichprobenweise geprüft.
Ebenfalls wurden aus dem Bereich der Sozialhilfe die vorgelegten Akten Nrn.
1111.5.0047, 1111.5.0055, 2222.5.0042, 2222.5.0067, 3333.5.0005, 3333.5.0109,
4444.5.0061, 4444.5.0086, 5555.5.0002, 5555.5.0008, 3500.2.0270, 3500.2.0299,
1204.4.0007, 1204.4.0011, stichprobenweise geprüft.
Es wird bestätigt, dass
1. der Haushaltsplan, bis auf die vorgekommenen Haushaltsüberschreitungen bzw. –
unterschreitungen, eingehalten wurde,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und
belegt sind,
3. bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren wurde,
4. die Vorschriften über Verwaltung und Nachweis des Vermögens und der Schulden eingehalten
sind.
B. Besondere Feststellungen:
Keine
Der Rat entscheidet mit der Festsetzung der Jahresrechnung auch über die Entlastung des
Bürgermeisters. Weder die Gemeindeordnung noch die Gemeindehaushaltsverordnung enthalten
Bestimmungen über den Inhalt und die rechtliche Bedeutung der Entlastung. Es ist allerdings
davon auszugehen, dass die Entlastung in erster Linie zum öffentlichen Recht gehört. Sie ist
deshalb ihrer Natur nach als eine abschließende Entscheidung des Rates über die Art und die
Form der Ausführung des Haushaltsplans und der Haushaltssatzung zu sehen. Wird die
Entlastung erteilt, ist damit die Haushaltswirtschaft des abgerechneten Jahres als endgültig
abgeschlossen anzusehen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
K e i n e.
III. Beschlussvorschlag:
„Der Rat nimmt den vom Rechnungsprüfungs- und Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung am
25.10.2005 gemäß § 101 GO NRW erstellten Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung
2004 zur Kenntnis. Die Jahresrechnung 2004 wird festgestellt.
Dem Bürgermeister wird gemäß § 94 GO NRW Entlastung erteilt.“
Der Bürgermeister
i. V.
- Stolz -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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