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Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 360/2012)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
2,1 MB
Datum
27.08.2012
Erstellt
17.08.12, 18:33
Aktualisiert
17.08.12, 18:33

Inhalt der Datei

Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich Inhalt Inhalt 1. Einleitung ................................................................................................................ 1 1.1 Inhalt und Ziel der FNP-Änderung und des VEP..................................................... 2 1.2 Geplante Darstellungen und Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens................................... 3 1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen .......................................................... 4 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................... 7 2.1 Eingriffsbeschreibung und Projektwirkungen .......................................................... 7 2.2 Bestandsaufnahme und Naturschutzfachliche Bewertung .................................... 10 2.2.1 Biotoptypen und Vegetation............................................................................... 10 2.2.2 Tierwelt - Artenschutzprüfung ............................................................................ 15 2.2.2.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten ............................................ 23 2.2.2.2 Brutvögel ........................................................................................................ 23 2.2.2.3 Gastvögel (Durchzügler und Nahrungsgäste) ................................................. 24 2.2.2.4 Sonstige Arten ................................................................................................ 25 2.2.3 Naturschutzfachliche Bewertung ....................................................................... 25 2.2.4 Wasser .............................................................................................................. 26 2.2.4 Boden ................................................................................................................ 26 2.2.5 Klima ................................................................................................................. 27 2.2.6 Luft/Lärm ........................................................................................................... 27 2.3 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter ......................................... 27 2.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ......................................... 30 2.4.1 ........ bei Durchführung der Planung .................................................................. 30 2.4.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) ................................... 30 2.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ................................................................................... 31 2.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................... 34 3. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 35 4. Umweltüberwachung – Monitoring ..................................................................... 35 5. Zusammenfassung............................................................................................... 35 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 1 1. EINLEITUNG Gemäß BauGB ist für Bauleitpläne sowie ihre Änderung oder Ergänzung eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Diese beinhaltet gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht. Der Umweltbericht umfasst: 1. eine Einleitung mit folgenden Angaben: • • Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bauleitplanung einschließlich der Beschreibung der Darstellungen und Festsetzungen der Pläne mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens Darstellung der in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden 2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der UP ermittelt wurden, mit Angaben der: • • • • Bestandsaufnahme der Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nicht-Durchführung Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich der Pläne zu berücksichtigen sind 3. folgende zusätzliche Angaben: • • • Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt (Monitoring) Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) in einer Checkliste gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt: Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 2 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB a) Auswirkungen auf: • Tiere • Pflanzen • Boden • Wasser • Luft • Klima • Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren • Landschaft und biologische Vielfalt b) Erhalt und Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten soweit vorhanden c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter e) Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie g) Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen h) Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind i) Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) Vorgaben des § 1a BauGB • • • • Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstiger Innenentwicklung Umwidmungssperrklausel Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG Das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurde mit der Erarbeitung des Umweltberichtes zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans und zum VEP Nr. 9 der Stadt Jülich beauftragt. Mit Datum vom 21.05.2012 wurde der Umweltbericht in der Fassung für die Frühzeitige Beteiligung vorgelegt. In der Zwischenzeit liegen die Stellungnahmen aus der Frühzeitigen Beteiligung vor. Zudem hat sich die Bezirksregierung Köln zum Vorhaben geäußert. Dies hat zu einer veränderten Abgrenzung des Plangebietes und zu geänderten Festsetzungen geführt. Diese sind nunmehr Grundlage für den zur Offenlage vorgelegten Umweltbericht. 1.1 Inhalt und Ziel der FNP-Änderung und des VEP Für die Stadt Jülich besteht seit dem 09.02.1977 ein rechtskräftiger Flächennutzungsplan. Zur Realisierung des verbindlichen Bauleitplans wird im Parallelverfahren der Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 3 Flächennutzungsplan der Stadt Jülich in diesem Bereich geändert. Hierzu wird im betroffenen Bereich die bisherige Darstellung als Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Sendeanlage“ in die Sonderbaufläche „Energiepark am Lindchen“ geändert. Der Flächennutzungsplan behält außerhalb der dargestellten Sonderbaufläche uneingeschränkt seine Wirksamkeit. Im Energiepark am Lindchen soll eine Photovoltaikanlage errichtet werden, was im VEP Nr. 9 konkretisierend festgesetzt ist. Das Plangebiet ist bereits vollständig erschlossen. Es müssen keine neuen Erschließungsanlagen errichtet werden. 1.2 Geplante Darstellungen und Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens Der Geltungsbereich der 9. FNP-Änderung bzw. des VEP Nr. 9 liegt im Norden der Stadt Jülich zwischen dem Hauptort und dem Ortsteil Mersch. Westlich liegt die A 44 (Aachen – Düsseldorf), nördlich die B 55, im Osten die L 241 (Jülich – Mersch) und im Süden der Von-Schöfer-Ring. Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 9,3 ha. Im FNP wird eine Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung dargestellt. Der VEP setzt ein Sondergebiet „Energiepark am Lindchen“ fest. Es ist eine GRZ von 0,3 vorgesehen, womit dokumentiert wird, dass die Module einen gewissen Flächenanteil überformen. Die eigentliche Versiegelung ist hingegen deutlich geringer. Es wird daher festgesetzt, dass im Bereich der Solarfelder maximal 3.300 qm versiegelt werden dürfen. Es ist keine weitere Erschließung nötig. Die verkehrstechnische Erschließung wird bereits jetzt schon über eine für den Schwerlastverkehr geeignete Privatstraße sichergestellt, die im Süden des Plangebietes in den Von-Schöfer-Ring einmündet. Aus Gründen des Artenschutzes wurde im Rahmen der Fassung des Umweltberichtes zur Frühzeitigen Beteiligung empfohlen, auf eine bauliche Nutzung des nördlichen und westlichen Endes zu verzichten. In der jetzt vorgelegten Fassung wird der gesamte nördliche Bereich aus der Planung herausgenommen, so dass diesbezügliche Konflikte nicht mehr vorliegen. Im Westen soll allerdings eine Komplettnutzung stattfinden. Die dort zunächst vorgesehene „Fläche für Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ entfällt. Da diese Fläche aus Gründen des Artenschutzes zum Schutz empfohlen wurde, sind hierfür an anderer Stelle artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus werden entlang der nördlichen, westlichen und südlichen Grenze 3 Meter breite Pflanzstreifen festgesetzt (Grünfläche mit überlagernder Festsetzung). Die zu pflanzenden Gehölze sollen soweit als möglich die Funktion der entlang der Ränder entfallenden Gehölze übernehmen. Diese müssen teilweise entnommen werden, da sie ansonsten die Solarmodule verschatten. Entnommen wird insbesondere Baumbestand, während Gebüschstrukturen erhalten werden können. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 4 Abb. 1/2: Flächennutzungsplanänderung und VEP Nr. 9 der Stadt Jülich. 1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze für die Bauleitplanung relevant: Schutzgut Gesetz Zielaussage Mensch Baugesetzbuch „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).“ „Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“ Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll. Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. der Verordnungen und Erlasse TA Lärm DIN 18005 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 5 Schutzgut Gesetz Zielaussage Tiere und Pflanzen Baugesetzbuch „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ „Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass Bundesnaturschutzgesetz (Landschaftsgesetz NW) 1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.“ (§ 1) „Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im § 44 Bundesnaturschutzgesetz getroffen. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich Schutzgut Boden Gesetz Baugesetzbuch Bundesbodenschutzgesetz Wasser Baugesetzbuch Wasserhaushaltsgesetz Landeswassergesetz 6 Zielaussage (Fortsetzung) „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Boden ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendig Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB) Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gg. nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen a. d. Boden sollen Beeinträchtigungen seiner nat. Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Wasser... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“ „Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und als Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“ Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich Schutzgut Luft Gesetz Baugesetzbuch Bundesimmissionsschutzgesetz TA Luft Klima Baugesetzbuch Erneuerbare-EnergienGesetz Landschaft Bundesnaturschutzgesetz und biologi- (Landschaftsgesetz NW) sche Vielfalt 7 Zielaussage (Fortsetzung) „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Luft ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ „Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“ Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Klima ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ Das im Februar 2000 durch die Bundesregierung verabschiedete Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) und die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Novellierung sind unter anderem die Grundlage für die Solarstromförderung. § 1 (s.o.) Das Plangebiet gilt nicht als besonders geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20-23 Landschaftsgesetz NW. Neben der überwiegenden Darstellung des Entwicklungsziels 2 „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen“ sind unter Ziffer 5.1.75 des Landschaftsplans Ruraue „Gehölzreihen mit Bäumen und der Sträuchern“ festgesetzt. Südlich schließt sich das LSG „Osthang des Rurtales zwischen Jülich und Broich“ an. Negative Beeinträchtigungen durch die Planungen sind nicht zu erwarten. Die nächstgelegenen Naturschutzgebiete „NSG Rur in Jülich“ und „NSG Rurmäander zwischen Floßdorf und Broich“, welche gleichzeitig als die FFH-Gebiete „Rur von Obermaubach bis Linnich“ und „Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich„ ausgewiesen sind, liegen beide in einer Entfernung von rund 1,1 km südwestlich bzw. westlich des Plangebietes. Eine Beeinträchtigung dieser geschützten Gebiete ist auf Grund der großen Entfernung ausgeschlossen. 2. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN 2.1 Eingriffsbeschreibung und Projektwirkungen Die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage dient der Erzeugung von Elektrizität aus Sonnenlicht. Die Solarzellen sind auf Modulen in Modultischen angeordnet. Sie wer- Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 8 den in Reihen gebündelt auf einer Stahlkonstruktion nach Süden ausgerichtet aufgestellt. Die Anlagen werden bei einer Bodenfreiheit von ca. 0,5-1 m eine voraussichtliche Höhe von etwa 2,0 m erreichen. Die Modulneigung beträgt bei derartigen Anlagen in der Regel ca. 30 Grad. Die Anlage ist wartungsfrei, d.h. die Modultische sind durch Regen selbstreinigend. Die vorhandene Einzäunung des Geländes wird beibehalten, da sie zur Sicherung vor Diebstahl und Vandalismus erforderlich ist. Die Flächen unter den Modulen werden soweit nötig neu eingesät und nach Inbetriebnahme der Anlage extensiv bewirtschaftet. Die Pflege soll durch Mähen bzw. Schafbeweidung erfolgen. Außer während der Bauzeit sind anlagenbedingt keine erheblichen Lärmemissionen von der Photovoltaikanlage zu erwarten, zumal es sich um fest installierte Anlagen handelt, die in dem Gebiet eingesetzt werden sollen. Die Photovoltaikanlage arbeitet immissionsfrei. Es werden weder Lärm, noch Staub oder Abgase freigesetzt. Auch zusätzlicher Verkehr wird - abgesehen von gelegentlich die Fläche frequentierenden Wartungsfahrzeugen - nicht erzeugt. Die eingesetzten Solarmodule sind blendfrei bzw. blendarm. Eine Reflexion der Sonneneinstrahlung wird aus wirtschaftlichen Gründen so weit wie möglich (wenn auch nicht gänzlich) vermieden, da die Module die Strahlung absorbieren sollen. Im Rahmen des Endberichtes zum F+E-Vorhaben „Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden zu Freiflächenphotovoltaikanlagen“ im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) wurden mögliche Projektwirkungen von PV-Anlagen und Zwischenergebnisse zu mehrjährigen Monitoringstudien veröffentlicht (GFN 2007). Im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Fauna wurden folgende zu bewertende Wirkungen beschrieben: • • • • • Baubedingte Störungen Lebensraumverluste durch die Flächeninanspruchnahme Irritationswirkungen auf Vögel und mögliche Kollisionen Stör- und Scheuchwirkungen auf Vögel u.a. Tiergruppen Barrierewirkung durch Einzäunung Baubedingte Störungen Baubedingte Störungen der Tierwelt können durchaus auftreten, beschränken sich aber auf die Bauphase, die in vergleichbaren Fällen bei ca. 4-8 Wochen liegt. Soweit die Bauzeit außerhalb der Brutzeit liegt, sind Störungen gänzlich auszuschließen. Ein Baubeginn und –ablauf in der Vogelbrutzeit bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde, gekoppelt mit einer vorhergehenden gutachterlichen Überprüfung auf Vogelbrut. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 9 Lebensraumverluste durch Flächeninanspruchnahme Durch die Flächeninanspruchnahme kann es sowohl zu positiven als auch zu negativen Auswirkungen hinsichtlich der Avifauna kommen. Gerade bislang intensiv beanspruchte Agrarlandschaften können in neu zu nutzende Lebensräume umgewandelt werden. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass Arten, die gemäß Studie durchaus von PV-Anlagen (insbesondere in Agrarlandschaften) profitieren können (wie z.B. Feldlerche und Schwarzkehlchen) im Bereich des Projektstandortes und seinem Umfeld bereits vorkommen. In diesem Fall sind daher Lebensraumverluste oder eine eingeschränkte Raumnutzung zu kalkulieren. Irritationswirkungen auf Vögel und mögliche Kollisionen Im Rahmen der Untersuchungen wurden keinerlei Hinweise auf eine Verhaltensänderung bei Vögeln festgestellt, die als Irritation interpretiert werden könnte. Für Kollisionsereignisse fanden sich ebenfalls keine Belege. Dies gilt sowohl für residente Vögel als auch für Zugvögel und Gäste, die die Anlage noch nicht kannten. So wurden keine „versehentlichen“ Landeversuche auf vermeintlichen Wasserflächen (die durch die Module simuliert werden) beobachtet. Auch konnte keine signifikante Flugrichtungsänderung bei überfliegenden Vögeln beobachtet werden, die auf eine Stör- oder Irritationswirkung hinweisen. Ebenso war kein prüfendes Kreisen von Zugvögeln (wie bei Wasservögeln, Kranichen etc. vor der Landung) festzustellen, wohl jedoch kreisende Greifvögel auf der Jagd (Mäusebussard) oder Zug (Sperber). Es wurden dementsprechend auch keine Kollisionsereignisse beobachtet. Auch Totfunde, die auf Kollision zurückgehen könnten, gelangen nicht. Kollisionsereignisse würden, zumindest bei größeren Vögeln, außerdem zu einer Beschädigung der Module führen. Den Betreibern und Flächenbetreuern sind solche Ereignisse jedoch nicht bekannt. Beim Vergleich von PV-Flächen und Umland ist bei keiner Art ein offensichtliches Meidungsverhalten erkennbar. Einschränkend ist hier zu sagen, dass einige Offenland nutzende Arten, für die ein Meidungsverhalten anzunehmen ist, nicht in den Untersuchungsräumen nachgewiesen wurden. Insbesondere gilt dies für rastende Kraniche oder Gänse sowie viele Wiesenvogelarten. Dies bedeutet gemäß Studie jedoch nicht, dass derartige Irritationswirkungen grundsätzlich und für alle Anlagentypen und Vogelarten ausgeschlossen werden können. Es ist derzeit nicht sicher auszuschließen, dass Irritationswirkungen oder Kollisionen in anderen Fällen vorkommen können. Die Gefahr von Kollisionen von Vögeln mit den Modulen oder erhebliche Irritationswirkungen durch PV-FFA werden von den Verfassern der Studie aber insgesamt als sehr gering eingestuft. Stör- und Scheuchwirkungen auf Vögel u.a. Tiergruppen Bei den Untersuchungen im Rahmen des F+E-Vorhabens konnten keine Hinweise auf eine Scheuchwirkung gefunden werden. Allerdings lagen die Untersuchungsgebiete auch nicht in Regionen, in denen für derartige Effekte besonders empfindliche Arten Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 10 wie Wiesenbrüter oder rastende und nahrungssuchende Kraniche, Gänse oder Watvögel regelmäßig vorkommen. Zu beachten ist gemäß der Studie, dass die PV-Anlagen durch ihre Sichtbarkeit auch auf benachbarte Flächen wirken. So kann eine Anlage selbst mit niedrigen Modulen mit oder ohne Gehölzeinfassung eine Entwertung von Bruthabitaten, Rastplätzen und Nahrungsbiotopen seltener und gefährdeter Vogelarten in Ackergebieten (z.B. Kranich, Graugans) und Grünlandgebieten (z.B. Wiesenbrüter, Watvögel) darstellen, die offene Landschaften benötigen und höhere Strukturen meiden. Hier sollten in künftigen Studien insbesondere Hinweise auf Mindestabstände von Rast- und Brutvögeln zu PV-Anlagen gefunden werden. Barrierewirkung durch Einzäunung Durch die Abzäunung des Betriebsgeländes werden größere Tiere in der Regel ausgesperrt. Die eingezäunten Flächen stehen dann nicht mehr als Teillebensraum zur Verfügung, was unter Umständen für Tiere mit großem Raumbedarf als Beeinträchtigung einzustufen ist. Im vorliegenden Fall besteht bereits jetzt durch die bestehende Einzäunung der ehemaligen Sendeanlage eine gewisse Barrierewirkung insbesondere für bodengebundene Säugetiere. Allerdings ist diese Einzäunung an vielen Stellen defekt, wie das reichliche Vorkommen von Wildkaninchen und Feldhasen belegt. Der NABU hat in seiner Stellungnahme vom 18.06.2012 angeregt, an mehreren Stellen Kleintierdurchlässe in Rasenhöhe (25 x 25 cm) einzubringen, um ein Queren von Kleinsäugern dauerhaft zu ermöglichen. Diese Anregung ist in jedem Falle naturschutzfachlich zu unterstützen. Abschließend ist als Projektwirkung der Verlust von Einzelbäumen bzw. Baumgruppen zu beschreiben. Am südlichen Rand des westlichen Armes der geplanten Anlage befinden sich mehrere alte Einzelbäume bzw. Baumgruppen, die entfallen, da sie die Anlage beschatten. Zwar sollen in diesem Bereich Hecken- und Gebüschstrukturen neu hinzukommen, diese können den funktionalen Verlust alter Bäume aber nur teilweise auffangen. 2.2 Bestandsaufnahme und Naturschutzfachliche Bewertung Im Folgenden wird eine kurze Beschreibung des aktuellen Zustandes des Planbereiches gegeben. Diese erfolgt auf der Grundlage eigener Erhebungen im Frühjahr 2012, ergänzt durch ausgewertete Daten. 2.2.1 Biotoptypen und Vegetation Das Plangebiet selbst besteht zum Großteil aus Grünland, welches in wechselnden Abschnitten durch Schafe beweidet wird. Östlich davon befindet sich der Gebäudebestand der ehemaligen Sendestation, der erhalten werden soll und nicht mehr im Bebauungsplangebiet liegt. Er ist umgeben von Grünanlagen. Das Gebiet ist durchzogen von befahrbaren Wegen. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 11 Im Westen wird das Grünland teils eingerahmt von Baumgruppen, Einzelbäumen, Feldgehölzen und Gebüschen, so dass dort in Teilen ein abwechslungsreiches Gesamtbild entsteht. Zu sehen sind auch die Reste der ehemaligen Sendemastenfundamente, die zerstört als „Blockhalden“ auf den Grünlandflächen liegen. Dies ist vor allem im westlichen Teilbereich der Fall, wo derzeit ein Lagerplatz für bereits entnommene Fundamente entstanden ist. Im Rahmen der Abrissgenehmigung sollen diese Trümmer zu Recyclingmaterial verarbeitet werden. Die Nomenklatur der Biotoptypen richtet sich nach dem verwendeten Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 2008). Biotoptyp: Nadelbaumgruppe (BA30, ta1, g) Eine kleine Nadelbaumgruppe mittleren Alters steht im Westen des Gebietes. Abb. 3: Nadelbaumgruppe im Westen des Plangebietes. Feldgehölz mit bodenständigen Gehölzen, mittel (BA100, ta1, g) bis alt (BA100, ta11,g) Im Westen stocken mittelalte bis alte Feldgehölze (Kombination aus Bäumen und Sträuchern) aus bodenständigen Gehölzarten. Diese Gehölze stellen zusammen mit alten Einzelbäumen die hochwertigsten Elemente des Plangebietes dar. Biotoptyp: Gebüsch (BB0 100) Auch Gebüsche befinden sich im westlichen Bereich. Sie begleiten den Zaun, der das Plangebiet umgibt und setzen sich aus Arten wie Weißdorn, Schlehe, Holunder und Hasel zusammen. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 12 Biotoptyp: Baumgruppen (BF90, ta1) und Einzelbäume (BF3 90, ta1), lebensraumtypisch Einzelbäume und Baumgruppen aus bodenständigen Gehölzen bilden neben den Feldgehölzen die markantesten Strukturen des Plangebietes. Sie befinden sich am südlichen Rand des westlichen Armes des Plangebietes. Biotoptyp: Grünland, mäßig artenreich (EA3, xd5) Ein Großteil des Geländes der ehemaligen Sendeanlage wird derzeit als Grünland genutzt und in wechselnden Abschnitten durch Schafe beweidet. Abb. 4: Typische Struktur: Grünland mit Einzelbäumen, Baumgruppen und Feldgehölzen. Biotoptyp: Acker (HA0) An zwei Stellen geht das Plangebiet über das Gelände der ehemaligen Sendeanlage hinaus. Hiervon betroffen sind Ackerflächen. Biotoptyp: nitrophile Staudenflur (K, neo5) Aus vornehmlich stickstoffzeigenden Brennnesseln besteht eine ruderalisierte Fläche im Westen des Plangebietes. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 13 Abb. 5: Brennnesselflur im Westen des Plangebietes. Biotoptyp: Gebäude/Versiegelte Fläche (VF0) Im Westen liegt ein kleineres Gebäude, das als Lagerraum für verschiedene Geräte und als Stall genutzt wird. Hinzu kommen befahrbare Wege, über die alle Bereiche des Gebietes erschlossen sind. Abb. 6: Befestigte Flächen (Weg, Schuppen) und Grünland. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 14 Abb. 7: Biotoptypenkarte Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Internet: www.planungsbuero-fehr.de Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 15 2.2.2 Tierwelt - Artenschutzprüfung Als externe Datengrundlage für die artenschutzrechtliche Bewertung dient das „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW. Dieses gibt für das Messtischblatt 5004 (Jülich) folgende planungsrelevante Arten an: Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5004 (Jülich) Art Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Säugetiere Bechsteinfledermaus Braunes Langohr Breitflügelfledermaus Europäischer Biber Fransenfledermaus Graues Langohr Große Bartfledermaus Großer Abendsegler Haselmaus Kleine Bartfledermaus Rauhhautfledermaus Wasserfledermaus Zwergfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden SCHLECHT GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG SCHLECHT UNGÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG Vögel Baumfalke Eisvogel Feldlerche Feldschwirl Flussregenpfeifer Gartenrotschwanz Grauammer Graureiher Habicht Kiebitz Kleinspecht Kornweihe Mäusebussard Mehlschwalbe Mittelspecht Nachtigall Pirol Rauchschwalbe Rebhuhn Rohrweihe Rotmilan Schleiereule Schwarzkehlchen Schwarzspecht sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend/Durchzügler sicher brütend Wintergast sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend beobachtet zur Brutzeit sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend UNGÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG UNGÜNSTIG UNGÜNSTIG SCHLECHT GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG UNGÜNSTIG GÜNSTIG UNGÜNSTIG UNGÜNSTIG SCHLECHT GÜNSTIG UNGÜNSTIG GÜNSTIG Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 16 Art Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Vögel (Fortsetzung) Sperber Steinkauz Teichrohrsänger Turmfalke Turteltaube Waldkauz Waldohreule Wiesenpieper Zwergtaucher sicher brütend beobachtet zur Brutzeit sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG UNGÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG Amphibien Kreuzkröte Wechselkröte Springfrosch Kleiner Wasserfrosch Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden UNGÜNSTIG UNGÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG Schmetterlinge Nachtkerzenschwärmer Art vorhanden GÜNSTIG Laut Meldeboden kommen auf dem betreffenden MTB 13 planungsrelevante Säugetierarten, 33 Vogel- und 4 Amphibienarten und die planungsrelevante Schmetterlingsart Nachtkerzenschwärmer vor. Diese Daten dienen als orientierende Ersteinschätzung, mit welchen Arten ggf. zu rechnen ist. Darüber hinaus fanden eigene Erhebungen der Vogelwelt im Projektgebiet und seinem Umfeld im Frühjahr/Frühsommer 2012 statt. Im Rahmen der ornithologischen Bestandserfassung wurden zum Stand 15.07.2012 47 Arten festgestellt, davon 11 planungsrelevante Vogelarten (in der Tabelle farbig hinterlegt). Für Vogelarten besonders wertvoll sind der nördlichste Abschnitt (Brutplatz Mäusebussard, Brutverdacht Gartenrotschwanz) und der westlichste Teil (Brut Schwarzkehlchen, Durchzug Braunkehlchen und Steinschmätzer). Der nördliche Teil wurde aus der Planung herausgenommen, so dass für die dort speziell zu nennenden Arten Mäusebussard und Gartenrotschwanz keine Gefährdung besteht. Auch der Feldsperling kommt nur dort als Brutvogel vor und ist demnach von der neuen Planung nicht betroffen. Ein Brutvorkommen des Steinschmätzers im Bereich des Trümmerfeldes hat sich nicht bestätigt. Nach Mitte Mai 2012 gelangen keine weiteren Beobachtungen dieser Art mehr. Die Feldlerche brütet in den umliegende Ackerflächen, die teilweise von der Maßnahme betroffen sind. Graureiher, Rauchschwalbe und Sperber sind Nahrungsgäste im Gebiet. Die Waldohreule brütet im zentralen Gehölzbestand um die Gebäude. Die Artenliste mit Statusangaben für das Untersuchungsgebiet und seinem Umfeld ist in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 17 Tabelle 2 : Artenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet (Stand 15.07.2012, inklusive des nördlichen Armes und des Gebäudekomplexes mit Grünflächen) Kategorien der Roten Liste (RL): 0 = (als Brutvogel) ausgestorben 1 = vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet R = arealbedingt selten - = ungefährdet V = Vorwarnliste 1 2 3 4 5 6 Artname Amsel Bachstelze Blaumeise Braunkehlchen Buchfink Buntspecht 7 Dohle 8 Dorngrasmücke 9 Eichelhäher 10 Elster 11 Fasan 12 Feldlerche 13 Feldsperling 14 Gartenbaumläufer 15 Gartengrasmücke 16 Gartenrotschwanz lat. Artname Turdus merula Motacilla alba Parus caeruleus Saxicola rubetra Fringilla coelebs Dendrocopos major Corvus monedula Sylvia communis Garrulus glandarius Pica pica Phasianus colchicus Alauda arvensis Passer montanus Certhia brachydactyla Sylvia borin Phoenicurus phoenicurus 17 Gelbspötter 18 Gimpel 19 Goldammer Hippolais icterina Pyrrhula pyrrhula Emberiza citrinella Ardea cinerea 20 Graureiher Carduelis can21 Hänfling nabina Phoenicurus 22 Hausrotschwanz ochruros Passer domesti23 Haussperling cus Prunella modula24 Heckenbraunelle ris 25 Klappergrasmücke Sylvia curruca Sitta europaea 26 Kleiber Parus major 27 Kohlmeise Apus apus 28 Mauersegler Buteo buteo 29 Mäusebussard 30 Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla RL RL BRD NRW 2007 2010 V 3 1 - Streng geschützt Vogelschutzrichtlinie Anhang I Art.4 (2) Status VS-RL VS-RL im Gebiet B B B x DZ B B - - N B B - - B B 3 V - 3 3 - B B B V 2 B BV - V V V B B B V V N B - - B B - - B - - B B B N B - - Anh A EU ArtSchV B Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich Artname 31 Nilgans 32 Rabenkrähe 33 Rauchschwalbe 34 Ringeltaube 35 Rotdrossel 36 Rotkehlchen 37 Saatkrähe 38 Schwanzmeise 39 Schwarzkehlchen 40 Singdrossel 41 Sperber 42 Star 43 Steinschmätzer 44 Stieglitz 45 Waldohreule 46 Zaunkönig 47 Zilpzalp lat. Artname Alopochen aegyptiaca Corvus corone Hirundo rustica Columba palumbus Turdus iliacus Erithacus rubecula Corvus frutilegus Aegithalos caudatus Saxicola rubicola Turdus philomelos Accipiter nisus RL RL BRD NRW 2007 2010 Streng geschützt 18 Vogelschutzrichtlinie Anhang I Art.4 (2) Status VS-RL VS-RL im Gebiet N V - 3 - BV N B - - DZ B - - N B - 3 - B B - - Sturnus vulgaris Oenanthe oenanthe Carduelis carduelis Asio otus 1 V 1 B DZ - - B - 3 Troglodytes troglodytes Phylloscopus collybita - - B - - B Anh A EU ArtSchV Anh A EU ArtSchV N B (In NRW planungsrelevante Arten sind farbig markiert.) Abb. 8: Weibchen des Steinschmätzers. Typisch ist die Position auf einem Erdhaufen. Die Eiablage erfolgt in Erdhöhlen oder Trümmern. Ein Brutvorkommen wurde nicht bestätigt. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 19 Abb. 9/10: Das Braunkehlchen nutzt das Trümmerfeld im Westen wie der Steinschmätzer als Rastplatz auf dem Durchzug. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 20 Brutplatz Mäusebussard Brutverdacht Gartenrotschwanz, Brut Feldsperling Feldlerche Feldlerche Feldlerche Feldlerche Brut Waldohreule Steinschmätzer sowie Braunkehlchen auf dem Zug Feldlerche Schwarzkehlchenrevier Abb. 11: Planungsrelevante Arten (bezogen auf das ursprüngliche Gebiet). Abb. 12: Das Trümmerfeld hat zur Zugzeit eine hohe Attraktivität für den Steinschmätzer. Ein Brutnachweis gelang nicht. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 21 Die ermittelten Daten dienen als Grundlage für die nachfolgende Artenschutzprüfung. Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im § 44 BNatSchG getroffen. Gemäß § 44 (1) BNatSchG ist es verboten, • wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören § 44 (5) sagt zudem: Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Durch die Reduzierung des Plangebietes auf den westlichen Bereich ist der Zahl der planungsrelevanten Vogelarten geringer als in der Tabelle 2 für das Gesamtgebiet der ehemaligen Sendestation angegeben. Der Gartenrotschwanz und der Feldsperling kommen im nunmehr projektierten Bereich nicht vor. Der Mäusebussard ist Nahrungsgast im Bebauungsplangebiet. Der Horststandort im Norden ist nunmehr nicht mehr Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 22 betroffen. Der Status des Steinschmätzers hat sich geklärt. Er ist, wie das Braunkehlchen, Durchzügler. Die zunächst sicherheitshalber im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung streng formulierte Forderung nach Erhalt des Trümmerfeldes kann vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrecht erhalten bleiben, da es sich nicht um eine essenzielle Brutplatzstruktur handelt. Für das in diesem Bereich (nicht im Trümmerfeld) brütende Schwarzkehlchen ist die Struktur nicht essenziell. Es benötigt den Wechsel zwischen Offenland und Ansitzen in Form von Gebüschen oder Zäunen. Sperber, Rauchschwalbe und Graureiher sind Nahrungsgäste. Die Feldlerche brütet im Umfeld auf den Ackerflächen. Bruten auf dem Grünland im Bebauungsplangebiet wurden nicht festgestellt. Die Waldohreule brütet im zentralen Gehölzbestand, der erhalten bleibt. Eine vertiefende Kartierung der Säugetierfauna fand nicht statt. Im Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW werden 11 Fledermausarten, der Biber und die Haselmaus für das Messtischblatt genannt. Im Fundortkataster @LINFOS gibt es keine ergänzenden Daten für das Plangebiet. Eine Betroffenheit des Bibers kann a priori ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen der Haselmaus in den Gebüschen und Feldgehölzen kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Da diese erhalten bleiben, ist jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen. Für Fledermäuse hat das Gelände maximal eine Bedeutung als Nahrungshabitat. Diese Funktion bleibt auch mit einer PV-Anlage grundsätzlich erhalten. Lediglich der zentrale Gebäudekomplex könnte Quartiere beinhalten. Dieser bleibt in seiner jetzigen Form bestehen. Das Laichvorkommen und damit die Betroffenheit von Amphibien kann für den Bereich der geplanten PV-Anlage ausgeschlossen werden, da dort keine Gewässer bestehen. Nahe der Gebäude gibt es einen Teich, der grundsätzlich als Laichhabitat geeignet sein könnte. Dieser bleibt erhalten. Tiere, die von dort aus über den Sommer die umliegenden Flächen nutzen würden, könnten dies auch künftig mit einer PV-Anlage tun. Erhebliche Beeinträchtigungen von Amphibienarten sind vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Der Nachtkerzen-Schwärmer bevorzugt feuchte Ruderalstandorte. Derart geeignete Flächen wurden im Projektgebiet nicht ausgemacht. Die Art ist äußerst mobil. Gut geeignete Flächen werden schnell besiedelt. Flächen mit nachlassender Eignung werden ebenso schnell aufgegeben. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Art ist durch das Vorhaben nicht zu sehen. Vertiefend zu betrachten ist daher das Brutvorkommen von Schwarzkehlchen, Feldlerche und Waldohreule, das Vorkommen als Durchzügler von Steinschmätzer und Braunkehlchen sowie das Vorkommen als Nahrungsgast von Mäusebussard, Sperber, Graureiher und Rauchschwalbe. Gartenrotschwanz und Feldsperling brüten deutlich außerhalb und sind nicht betroffen. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 23 2.2.2.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten Neben den planungsrelevanten Vogelarten wurden eine Reihe weitere Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Hierbei handelt es sich durchweg um allgemein häufige, weit verbreitete und ungefährdete Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand. Darunter fallen z.B. eine Vielzahl von „Allerweltsarten“ wie verschiedene Drossel-, Meisen-, Finkenarten und häufige Rabenvögel. Bei diesen Arten kann davon ausgegangen werden, dass die Umsetzung des Vorhabens wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Da nicht gänzlich auszuschließen ist, dass Arten dieser Gruppe zum Zeitpunkt des Baubeginns am Projektstandort brüten, was aufgrund der jährlich wechselnden Brutstandorte möglich erscheint, sollte die Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit (1. März bis 30. September) erfolgen. Ausnahme erfordern eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und eine vorhergehende Untersuchung auf Vogelbrut. Unter Berücksichtigung dieser Punkte sind Tötungsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und Artikel 5 VogelSchRL ausgeschlossen. 2.2.2.2 Brutvögel Als Brutvögel zu berücksichtigen sind das Schwarzkehlchen, die Feldlerche und die Waldohreule. Für die beiden bodenbrütenden Arten Schwarzkehlchen und Feldlerche ist ein Verletzungs- und Tötungsrisiko gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auszuschließen, wenn die Baufeldfreimachung innerhalb der Vogelbrutzeit stattfindet. Das Schwarzkehlchen kann im Bereich der ruderalisierten Grünlandflächen potenziell fast überall im Plangebiet brüten. Ein Brutpaar hielt sich zur Brutzeit ganz im Westen des Gebietes auf. Feldlerchen belegen die Ackerflächen um die ehemalige Sendestation. Auch hier kann jede Ackerflächen potenziell als Brutplatz dienen. Insofern ist eine Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit notwendig. Ausnahme erfordern eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und eine vorhergehende Untersuchung auf Vogelbrut. Unter Berücksichtigung dieser Punkte sind Tötungsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und Artikel 5 VogelSchRL ausgeschlossen. Da der zentrale Gehölzbestand um die Gebäude in seiner jetzigen Form erhalten bleibt, sind Tötungstatbestände für die Waldohreule ausgeschlossen. Erhebliche Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind durch den Bau und Betrieb der PV-Anlage nicht anzunehmen. Es gibt eine Reihe von Beispielen, wo Schwarzkehlchen derartige Anlagen als Brutplatz nutzen, insbesondere wenn eine extensive Bewirtschaftung stattfindet. Für Feldlerchen stehen im Umfeld weitreichende Ausweichhabitate zur Verfügung, die jährlich wechselnd genutzt werden – und dies trotz intensiver Landwirtschaft. Insofern ist für beide Arten damit zu rechnen, dass es zu einer Feinanpassung des Brutstandortes in ausreichend störungsarme Bereiche kommt. Die Baumaßnahme sollte zudem auch aus Gründen der Störung außerhalb der Brutzeit stattfinden. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 24 Da der zentrale Gehölzbestand um die Gebäude in seiner jetzigen Form erhalten bleibt, sind auch Störungstatbestände für die Waldohreule ausgeschlossen. Hinsichtlich der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist eine differenzierte Betrachtung der Arten nötig. Die Feldlerche brütet außerhalb der ehemaligen Sendestation auf Ackerflächen. Bruten auf den Grünlandflächen wurden nicht festgestellt. Auf den umliegenden Ackerflächen stehen weitreichende Ausweichmöglichkeiten zu Verfügung. Die maximale Dichte des Feldlerchenbestandes wird lange nicht erreicht. Insofern ist klar, dass für diese Art die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Gleiches gilt für die Waldohreule. Der Bereich in dem sie brütet wird nicht verändert. Für das Schwarzkehlchen – eine Art, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet – ist dies im Sinne einer anzuwendenden worst-case-Betrachtung nicht ohne weiteres anzunehmen. Zwar besteht die grundsätzliche Möglichkeit, dass das Schwarzkehlchen die Flächen der künftigen PV-Anlage als Brutplatz nutzt; sicher ist dies indes nicht. Aufgrund der bestehenden Prognoseunsicherheiten sind daher sicherheitshalber funktionserhaltende Maßnahmen angezeigt. Die hierfür zu nutzenden Flächen sollten möglichst im näheren Umfeld der Projektflächen und damit im Aktionsraum von Tieren der lokalen Population liegen. Notwendig ist die Umwandlung einer Ackerfläche in eine Fläche mit einem Mosaik aus Offenland- und Gehölzflächen (ca. 10-20 % Gehölze und 80-90 % extensives Grünland). Als Flächengröße ist die mittlere Größe eines Brutreviers von ca. 1 ha anzusetzen. Mit Hilfe dieser Maßnahmen sind Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für das Schwarzkehlchen zu vermeiden. 2.2.2.3 Gastvögel (Durchzügler und Nahrungsgäste) In diese Kategorie fallen die Arten Steinschmätzer, Braunkehlchen, Mäusebussard, Sperber, Graureiher und Rauchschwalbe. Da diese Arten nicht im Plangebiet brüten, sind Verletzungen oder Tötungen durch den Bau nicht zu sehen. Verluste durch den Betrieb der Anlage, etwa durch Vogelschlag, sind nach dem Stand der Forschung nicht anzunehmen (siehe 2.1). Auch Meidungsreaktionen und somit Störungen werden nicht beschrieben. Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten sind für die nichtbrütenden Arten auszuschließen. Ruhestätten wären dann anzunehmen, wenn es sich bei Durchzüglern um traditionelle Rastplätze handeln würde. Zwar hatte das Trümmerfeld eine gewisse Anziehungskraft für durchziehende Steinschmätzer und Braunkehlchen, essenziell ist diese Struktur aber nicht. Auch ohne das Trümmerfeld wird der gesamte Raum weiterhin auf dem Durchzug genutzt. Dabei ist anzunehmen, dass auch eine PV-Anlage als Zwischenstation angeflogen werden kann. Für alle Gastvogelarten sind zusammenfassend weder Verletzungs- und Tötungstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, noch Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2), noch Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3) anzunehmen. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 25 2.2.2.4 Sonstige Arten Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass für sonstige Arten(gruppen) nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Der zentrale Gebäudebestand und die umliegenden Gehölzstrukturen bleiben im Bestand vollständig erhalten. Potenzielle Fledermausquartiere und Habitate der Haselmaus gehen somit nicht verloren. Gebüschstrukturen in den Randbereichen der geplanten PV-Anlage werden ebenso wenig beseitigt. An einigen Stellen entfällt lediglich Altbaumbestand. An diesen Bäumen konnten keine Spechthöhlen als mögliches Fledermausquartier ausgemacht werden. Beeinträchtigungen von Amphibien sind ebenso nicht ableitbar. Auch mit der PVAnlage können die extensiven Grünlandflächen als Sommerhabitat genutzt werden. Der Teich nahe dem Gebäudekomplex bleibt erhalten. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind somit für keine sonstige Art auszumachen. 2.2.3 Naturschutzfachliche Bewertung Insgesamt zeichnen sich die Flächen im Bebauungsplangebiet durch eine meist mittlere, teils auch hohe naturschutzfachliche Wertigkeit aus. Die Struktur gebenden Einzelbäume, Baumgruppen, Gebüsche und Feldgehölze werten das (für sich genommen geringwertige) Grünland auf und machen das Gebiet in dieser Kombination für diverse geschützte und gefährdete Vogelarten interessant. Wertgebend ist auch der zentrale, parkartige Bereich, der erhalten werden soll. Gemäß dem verwendeten Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 2008) wurden die beanspruchten Biotoptypen wie folgt bewertet. Code Biotoptyp Punktwert BA30, ta1, g Feldgehölz mit lebensraumtypischen Bauartenanteilen < 30 %, mittleres Baumholz (Nadelbaumgruppe) 5 BA100, ta1, g Feldgehölz mit lebensraumtypischen Bauartenanteilen > 90 %, mittleres Baumholz 8 BA100, ta11, g Feldgehölz mit lebensraumtypischen Bauartenanteilen > 90 %, starkes Baumholz 9 BB0 100 Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzartenanteilen > 70 % 6 BF90, ta1/ BF3 90, ta1 Baumgruppen, Einzelbäume mit lebensraumtypischen Baumarten > 70%, mittleres Baumholz 8 EA3, xd5 Grünland, mäßig artenreich 4 K, neo5 Nitrophile Staudenflur 3 HA0 Acker 2 VF0 Versiegelt (Gebäude, Wege, Straßen) 0 Da das Trümmerfeld im Westen lediglich temporär angelegt ist, wurde der darunter liegende Biotoptyp (Grünland) zugrunde gelegt. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 26 Diese nummerische Bewertung stellt die Grundlage für die Bilanzierung des Eingriffs in den Naturhaushalt dar. Diese wird im Kapitel 2.5 vorgenommen. 2.2.4 Wasser Mit dem Teich südlich des Gebäudekomplexes befindet sich ein Oberflächengewässer östlich des Plangebietes. Die Umsetzung der Bauleitplanung wird keinen negativen Einfluss auf das Gewässer haben. Der Kreis Düren weist mit Schreiben vom 21.06.2012 darauf hin, dass im Westen der „Graben an der Merscher Höhe“ beginnt. Zu diesem Graben sind mit allen baulichen Anlagen ausreichende Abstände einzuhalten. Die Gewässerunterhaltung muss gewährleistet bleiben. Am geplanten Standort sind weder Trinkwasserschutzgebiete noch Überschwemmungsgebiete amtlich festgesetzt. Die Entwässerungssituation ist bereits durch die vormalige Nutzung geregelt. 2.2.4 Boden Gemäß der Bodenkarte NRW Maßstab 1:50.000 (Hrsg.: Geologisches Landesamt NRW) liegen im Untersuchungsgebiet 2 Bodentypen vor: • Typ L32 - typische Parabraunerde, zum Teil erodiert, vereinzelt mit TschernosemRelikten: Es handelt sich um schluffige Lehmböden, die z. T. humos sind. Die Bodenwertzahlen liegen bei 70 bis 90. Gemäß digitaler Karte der schutzwürdigen Böden handelt sich um besonders schutzwürdige fruchtbare Böden (Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit). Entsprechend weisen sie, wenn sie als Acker- oder Grünland genutzt werden, einen hohen Ertrag auf. Diese Böden stellen den Großteil der Böden im Plangebiet. • Typ L34 - Typische Parabraunerde, pseudovergleyt: Ein Teil des Gebiet weist eine andere typische Form der Parabraunerde. Der Lehmboden ist auch hier schluffig, stellenweise aber schwach kiesig. Er besitzt hohe Bodenwertzahlen von 65 bis 80. Die Schutzwürdigkeit wurde hier nicht bewertet. Da durch die Punktfundamentierung des Ständerwerkes für die Solarmodule nur wenig Fläche versiegelt wird und im Gegenzug die Fundamente der Sendemasten entnommen wurden, liegt nur eine geringfügige Beanspruchung von Boden vor. Vor- oder frühgeschichtliche Bodendenkmäler sind innerhalb des dargestellten Sondergebiets bisher nicht bekannt. Die §§ 15 und 16 DSCHG NW sind grundsätzlich zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Untere Denkmalbehörde oder das Rh. Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Titz, Ehrenstr. 14-16, 52445 Titz-Höllen, Telefon: +49 (0)24 63 / 99 17-0, unverzüglich zu informieren. Bodendenk- Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 27 mal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rh. Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Hinweise auf die Existenz von Altlasten im Plangebiet liegen nicht vor. 2.2.5 Klima Der Raum Jülich ist geprägt von einem atlantischen Klima mit relativ milden feuchten Wintern und mäßig warmen Sommern. Die vorherrschende Windrichtung ist West und Südwest. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 650 und 700 mm pro Jahr, das mittlere Tagesmittel der Lufttemperatur bei 9,5 °C. Die mittlere Sonnenscheindauer pro Jahr beträgt 1.500 bis 1.600 Stunden. Das B-Plangebiet ist durch Offenlandklima mit kaltluftbildender Funktion gekennzeichnet. Aufgrund des insgesamt sehr geringen Versiegelungsgrades wird die Situation sich nur lokalklimatisch und unmerklich verändern. Eine Verschlechterung der Belüftungssituation gibt es nicht. Hitzestresseffekte sind ebenso auszuschließen. Die PVAnlage selbst ist ein wichtiger Baustein im Rahmen einer Energieversorgung mit erneuerbaren und somit klimaschonenden Energien. 2.2.6 Luft/Lärm Aufgrund der geplanten Nutzung geht von der Fläche keine Luftbelastung bzw. erhebliche Lärmbelastung aus. Ebenso wirken auf das Gebiet keine erheblichen Belastungen aus dem Umfeld ein. 2.3 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter Nach der Kurzbeschreibung des Eingriffs im Kapitel 1.2 wird im Folgenden eine tabellarische Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen inklusive einer Bewertung der Schutzgüter gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB vorgenommen. Nr. 1 Schutzgut Tiere Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen Hinsichtlich der Tierwelt wurden vertiefende Daten erhoben (Vogelkartierung). Des Weiteren wurde das FIS geschützte Arten des LANUV NRW ausgewertet. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist für die meisten Arten nicht anzunehmen. Für das Schwarzkehlchen sind funktionserhaltende Maßnahmen notwendig. Hierzu ist eine ortsnahe Ackerfläche in einer Mindestgröße von 1 ha in eine extensive Grünlandfläche mit Gehölzen umzuwandeln. Vertiefungserfordernis Artenschutzprüfung siehe Kap. 2.2.2 Bewertung U bei Durchführung von durch Vermeidungsmaßnahmen + positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich Nr. Schutzgut 2 Pflanzen 3 Wasser 4 Boden, Bodenschutz, Altlasten und Bodenbelastungen 5 Klima 6 Luft 7 Wirkungsgefüge zwischen den Faktoren (1-6) Landschaft und biologische Vielfalt 8 28 VertieBewerfungstung erfordernis Auf der Grünlandfläche sind keine selte- Eingriffsrenen Pflanzen oder Vegetationseinheiten gelung und vorhanden. Es kommt daher v. a. zu Ausgleichsunerheblichen Verlusten rudimentärer konzept und kleinflächiger Wildkrautflora. Darüber siehe Kapihinaus werden einige Altbäume und ein tel 2.5. Feldgehölz beseitigt, was im Hinblick auf deren naturschutzfachliche Wertigkeit als erhebliche Beeinträchtigung zu werten ist. Dies macht Kompensationsmaßnahmen notwendig, die im Plangebiet realisiert werden. U Östlich liegt ein Teich, der von der Maß- Keine weitere Vertienahme nicht betroffen ist. Zum Graben an der Merscher Höhe im Westen ist ein fung erforausreichender Abstand einzuhalten. Die derlich Grundwasserneubildung wird nicht beeinträchtigt Das Gebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Die Versiegelung ist durch Punktfunda- Keine weiU mentierung nur kleinräumig. Die Altfun- tere Vertiedamente der Sendemasten werden ent- fung erfornommen. derlich Derzeit liegen keine Hinweise auf Altlasten oder Bodendenkmäler vor. Auf die Bestimmungen des § 15 u. 16 des Denkmalschutzgesetzes NRW wird hingewiesen. + Durch die Realisierung der Planungen Keine weisind keine negativen Auswirkungen auf tere Vertiedas Klima zu erwarten. Die Nutzung fung erforderlich. erneuerbarer Energien ist positiv. Aufgrund der geplanten Nutzung gehen Keine Ver0 vom Gebiet keine Belastungen aus oder tiefung erwirken auf dieses ein. forderlich. Keine Kumulation der Effekte im Wirkge- Keine Ver0/U tiefung erfüge erkennbar. forderlich. Kompensa(-) Die naturschutzfachliche Wertigkeit des tion siehe Plangebietes ist als mittel, teils auch erfordert hoch einzustufen. Der Charakter des 2.5. KompensaGebietes wird sich durch die Solarfelder tionskonverändern. Der Verlust der älteren Bäuzept me und Baumgruppen als markante Landschaftselemente ist nicht kurz- bis mittelfristig ausgleichbar. Dennoch wird mit Hilfe eines Begrünungskonzeptes eine Eingrünung vorgenommen. Diese kann auch wichtige Funktionen für die Tierwelt übernehmen. Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen + positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 29 Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen Vertiefungserfordernis Umweltbezogene Wirkung auf Menschen/Bevölkerung Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für und auf den Menschen sind nicht erkennbar. Keine Vertiefung erforderlich. 0 10 Umweltbezogene Wirkung auf Kulturund Sachgüter Es liegen keine Hinweise auf Bodendenkmäler vor. Auf die Bestimmungen des § 15 u. 16 des Denkmalschutzgesetzes NRW wird hingewiesen. Derzeit keine Vertiefung erforderlich. 0 11 Wechselwirkungen zwischen den Faktoren 1-6, 9 und 10 Derzeit keine Wechselwirkungen erkennbar (siehe auch 7). Keine Vertiefung erforderlich. 0/U Erhalt und Schutzzweck von FFHund Vogelschutzgebieten und Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung Im Plangebiet und seinem näherem Umfeld sind keine FFH-Gebiete betroffen. Keine Vertiefung erforderlich. 0 13 Landschaftspläne und sonstige Pläne Das Plangebiet ist nicht als Schutzgebiet ausgewiesen. Die nächstgelegenen Schutzgebiete sind nicht von den Baumaßnahmen betroffen. Keine weitere Vertiefung erforderlich. 0 14 Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Erfolgt nach dem Stand der Technik. Die Abführung des Abwassers ist bereits durch eine Abwasserdruckleitung in das städtische Kanalnetz sicher gestellt. Keine weitere Vertiefung erforderlich. 0 15 Nutzung erneuerba- Es handelt sich um eine Photovoltaikanrer Energien, spar- lage, die genau in diesem Rahmen fällt. same/effiziente Energienutzung Kein Vertiefungserfordernis. + 16 Erhaltung bestmög- Keine Planungsrelevanz. licher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung. Keine Vertiefung erforderlich. 0 17 Bodenschutzklausel Es findet weder eine erhebliche Bodenund Umwidmungs- beanspruchung noch eine Umwidmung sperrklausel §1a (2) von Flächen statt. BauGB Keine Vertiefung erforderlich. 0 Nr. Schutzgut 9 12 Bewertung + positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich Nr. 18 Schutzgut Eingriffsvermeidung; Vorschläge und Hinweise für Kompensationsmaßnahmen Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen 30 Vertiefungserfordernis Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen Kompensader Vogelwelt ist eine Bauzeitenregelung tion siehe 2.5. notwendig. Für das Schwarzkehlchen sind funktionserhaltende Maßnahmen in einer Mindestgröße von 1 ha durchzuführen (Umwandlung von Acker in Extensivgrünland mit Gehölzen). Darüber hinaus werden umlaufend 3 Meter breite Pflanzstreifen festgesetzt. Zur Vermeidung einer „grünen Wand“ wird der Grünstreifen nicht durchgehend bepflanzt. 50 % der Flächen sollen sich als mehrjährige Wildkrautflur entwickeln, die alle 3 Jahre gemäht werden. Damit bleibt die Kulisse offen für Offenlandarten. Weitere externe Maßnahmen sind nicht notwendig. Bewertung k.B. + positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung 2.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes 2.4.1 ........ bei Durchführung der Planung Die Realisierung der Bebauungsplanung erfordert entlang der südlichen Grenze eine Beseitigung von älterem Baumbestand und einem Feldgehölz, da diese zu einer Beschattung der Solarmodule führen und somit die Effektivität beeinträchtigen. Niedrigere Sträucher können hingegen verbleiben. Umlaufend wird ein Mosaik aus Gebüschen und mehrjährigen Wildkrautfluren nachgepflanzt. Aus Gründen des Artenschutzes ist zudem die Umwandlung einer ortsnahen Ackerfläche in ein Mosaik aus Extensivgrünland und Gehölzen in einer Mindestgröße von 1 ha (Revier Schwarzkehlchen) notwendig. Die Situation der Schutzgüter Boden, Wasser, Luft und Klima wird sich nicht nachhaltig verändern oder gar verschlechtern. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch sind ebenso nicht zu sehen. 2.4.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) Bei Nichtdurchführung der Planungen bleibt der derzeitige Zustand der ehemaligen WDR-Sendanlage erhalten. Die bestehenden Grünlandflächen werden voraussichtlich weiterhin von Schafen beweidet. Der Gehölzbestand bleibt erhalten. Es ist allerdings nicht absehbar, ob die Fläche auf Dauer nicht einer anderweitigen Nutzung zugeführt wird, die ungünstiger für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ist. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 31 2.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 1. Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden. Abweichungen hiervon sind möglich, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet. 2. Wo immer möglich sollte der Gehölzbestand erhalten bleiben. Auf den zu nutzenden Flächen lässt sich eine Entnahme nicht vermeiden. An den Rändern sollte nur so viel entnommen werden, wie die Beschattungssituation es zwingend erfordert. 3. Zum Schutz der Vegetationsflächen wird auf die DIN 18 920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ verwiesen. Der Ausgleich für den Eingriff wurde mit Hilfe des Bewertungsverfahrens „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 2008) bilanziert. Dabei wird davon ausgegangen, dass einige Einzelbäume und ein Feldgehölz an der südlichen Grenze des Solarfeldes beseitigt werden müssen, um Beschattung zu verhindern. Auch die Nadelholzgruppe auf dem Gelände entfällt. Im Gegenzug wird umlaufend ein 3 Meter breiter Gehölzstreifen festgesetzt. Dieser wird allerdings nicht durchgängig bepflanzt, um keine „grüne Wand“ entstehen zu lassen, die für Offenlandarten negativ wirkt. Es ist jeweils zu 50 % Bepflanzung und mehrjährige Wildkrautflur (Mahd alle 3 Jahren) vorgesehen. Die jeweiligen Abschnitte betragen 25 Meter. Für den Bereich des Solarfeldes wird eine maximal versiegelbare Fläche von 3.300 qm festgesetzt. Diese umfasst die Fundamente, Trafos und Wege. Die übrigen Bereiche werden als Wiese gestaltet. Für den gesamten Bereich der PV-Anlage wird eine abschnittsweise Schafbeweidung empfohlen, alternativ eine einmalige Mahd ab 15. August eines Jahres. Die Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergibt folgendes Bild. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 32 Ausgangszustand des Untersuchungsraums Einzelflächenwert (Fläche x Gesamtwert) Biotopwert Fläche (m²) BF3 90, ta1 8 897 7.176 BA100, ta1, g 8 547 4.376 Feldgehölz mit lebensraumtypischen Bauartenanteilen > 90 %, starkes Baumholz BA100, ta11, g 9 196 1.764 Feldgehölz mit lebensraumtypischen Bauartenanteilen < 30 %, mittleres Baumholz (Nadelbaumgruppe) BA30, ta1, g 5 620 3.100 Gebüsch, mit lebensraumtypischen Gehölzartenanteilen > 70 % BB0,100 6 742 4.452 EA3, xd5 HA0 4 68.717 274.868 2 15.406 30.812 K, neo5 VF0 3 1.124 3.372 0 3.140 0 VF0 0 1.408 0 Biotoptyp Einzelbäume mit lebensraumtypischen Baumarten > 70%, mittleres Baumholz Feldgehölz mit lebensraumtypischen Bauartenanteilen > 90 %, mittleres Baumholz Grünland, mäßig artenreich Acker Nitrophile Staudenflur Versiegelte Fläche (Straße) Versiegelte Fläche (Fundamente der ehem. Sendemasten) GESAMT Kürzel 92.797 329.920 Zustand des Untersuchungsraumes gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Einzelflächenwert (Fläche x Gesamtwert) Biotopwert Fläche (m²) BB0,100 5* 2.705 13.525 Grünlandbrache, gut ausgeprägt EE1, veg2 5 2.705 13.525 Grünland, mäßig artenreich (Bestand) EA3, xd5 3,9** 69.971 272.887 Grünland, mäßig artenreich (Einsaat) EA3, xd5 3,5*** 14.116 49.406 0 3.300 0 92.797 349.343 Biotoptyp Kürzel Gebüsch, mit lebensraumtypischen Gehölzartenanteilen > 70 % Versiegelte Fläche (Fundamente für Solarmodule, Wege und Trafos) GESAMT VF0 *: Punktabzug wg. Neupflanzung **: temporäre Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen *** Punktabzug wegen Neueinsaat Der Bestandswert beträgt 329.920 Punkte. Nach der Maßnahme beträgt der Punktwert 349.343 Punkte. Durch die Neupflanzung des Gehölzstreifens bzw. die Anlage der Grünlandbrache und die Umwandlung von Acker- in Grünlandfläche kann der Eingriff somit vollständig im Plangebiet ausgeglichen werden. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 33 Pflanzfestsetzungen Auf einer Fläche von 2.705 qm sind innerhalb der für Pflanzung vorgesehen Flächen zweireihig mit einem Abstand von 2 Metern, jeweils um einen Meter versetzt, insgesamt 902 Sträucher einzubringen. Die Pflanzfenster betragen jeweils 25 Meter. Dann folgt ein 25 Meter breites Fenster, welches sich zur mehrjährigen Wildkrautflur entwickeln kann, woran sich ein weiteres Pflanzfenster anschließt usw.. • • • • 301 Schlehen (Prunus spinosa), 301 Weißdorn (Crataegus monogyna), 300 Wildrosen (Rosa canina), leichte Sträucher, 2-3 Triebe, 60-100 cm. Verbissschutz bei Sträuchern muss durch Anstrich gewährleistet sein. Abstand der Gehölze 2 Meter in der Reihe, 1 Meter zur 2. Reihe. In der Anwuchsphase sind die Gehölze bei Trockenheit ausreichend zu wässern. Pflanzausfälle sind laufend jährlich zu ersetzen. Die Wildkrautfluren sind alle 3 Jahre nach dem 15. August eines Jahres zu mähen und in der übrigen Zeit der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Wildkrautflur, 25 Meter …… Pflanzstreifen, 2reihig, 25 Meter Externe Artenschutzmaßnahme Für das Schwarzkehlchen werden in der Umgebung des Plangebietes Ausgleichsflächen benötigt (vgl. Artenschutzprüfung Kapitel 2.2.2). Diese müssen die Funktion der jetzigen Fläche als Brutstandort für diese Art erfüllen und somit aus Offenlandflächen mit eingestreuten Büschen bestehen. Demnach ist aus dem Umfeld eine mindestens 1 ha große Ackerfläche aufzuwerten. Die Flächen sind so herzurichten, dass ein Gehölzanteil von 20 % und ein Offenlandanteil von 80 % erreicht werden. Die Ackerflächen als Ausgangsbiotoptyp werden mit 2 Punkten bewertet. Ziel der Entwicklung sind extensive Grünlandflächen, die einmal im Jahr ab dem 15. August gemäht werden. Extensivgrünland wird mit 5 Punkten angesetzt, Gebüsche ebenfalls mit 5 Punkten. Der Antragsteller stellt hierfür die Fläche Gemarkung Broich, Flur 18, Flurstück 41 zur Verfügung. Auf dieser Fläche befand sich ehemals ein Sendemast. Die Fläche hat eine Gesamtgröße von 12.688 qm. Davon abzuziehen ist der eingegrünte Bereich des ehemaligen Sendemastes, der so wie er ist bestehen bleibt. Zur Aufwertung stehen somit 11.776 qm zur Verfügung, was der erforderlichen Flächengröße für die Artenschutzmaßnahme entspricht. Da kein Kompensationsdefizit besteht, erübrigt sich die Bilanzierung. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 34 Abb. 13: Kompensationsfläche für Artenschutzmaßnahmen mit 4 Pflanzflächen a 588 qm. Die Fläche ist gegen die umliegenden Ackerflächen mit Weidezaun dreizügig abzuzäunen. Die Pflanzung ist in 4 Gruppen a ca. 588 qm einzubringen. Der Pflanzabstand beträgt 2 x 2 Meter. Die Gesamtzahl der Sträucher beträgt 588 Stück, pro Gruppe 147 Stück und zwar jeweils 49 Weißdorn, Schlehe und Wildrose. • • • • 196 Schlehen (Prunus spinosa), 196 Weißdorn (Crataegus monogyna), 196 Wildrosen (Rosa canina), leichte Sträucher, 2-3 Triebe, 60-100 cm. Verbissschutz bei Sträuchern muss durch Anstrich gewährleistet sein. Abstand der Gehölze 2 x 2 Meter. In der Anwuchsphase sind die Gehölze bei Trockenheit ausreichend zu wässern. Pflanzausfälle sind laufend jährlich zu ersetzen. Die Extensivgrünlandflächen sind einmal jährlich nach dem 15. August eines Jahres zu mähen. Alternativ kann sie nach diesem Datum von Schafen beweidet werden. Eine Beweidung vor diesem Termin ist nicht zulässig. 2.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Vom Grundsatz her stellt die Fläche aufgrund ihrer vormaligen Nutzung einen gut geeigneten Standort für die Errichtung einer Photovoltaikanlage dar. Letztlich handelt es sich um ein Flächenrecycling in einer geringen Nutzungsintensität. Der Versiegelungsgrad ist gering. Die Grünlandflächen unter den Modulen sollen weiterhin extensiv ge- Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 35 pflegt werden, so dass sie durchaus wichtige Funktionen für die Tierwelt übernehmen können. Insofern stellt die PV-Anlage durchaus eine gut geeignete Nutzung für den Standort der ehemaligen Sendeanlage dar. Soweit die Einzelbetrachtung es erlaubt, ist daher davon auszugehen, dass dieser Standort einer vergleichenden Prüfung mit anderweitigen Planungsmöglichkeiten Stand hält. 3. PRÜFVERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN Der Umweltbericht greift auf eigene Erhebungen (Biotoptypenkartierung und Brutvogelkartierung) und auf auszuwertendes Kartenmaterial (Fachinformationen LANUV, Schutzgebiete, Boden, Wasser, Klima) sowie Darstellungen bestehender Pläne zurück. Zudem wurden die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange berücksichtigt. Die Eingriffswirkungen konnten damit hinreichend eingeschätzt werden. 4. UMWELTÜBERWACHUNG – MONITORING Es ist zu gewährleisten, dass der Bestand geschützter Vogelarten dauerhaft erhalten bleibt. Diesbezüglich ist mit einer gewissen Prognoseunsicherheit zu rechnen. Daher wird ein zunächst auf 2 Jahre anzulegendes faunistisches Monitoring empfohlen, wie es bei vergleichbaren Anlagen im Kreis Düren durchgeführt wird. 5. ZUSAMMENFASSUNG Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zur 9. FNP-Änderung bzw. zum VEP Nr. 9 „Energiepark am Lindchen“ in Jülich, wurden einleitend Inhalt und Ziele der Planungen sowie die zugehörigen Darstellungen und Festsetzungen beschrieben. Im zweiten Schritt erfolgte eine Beschreibung und Bewertung der jetzigen Bestandssituation hinsichtlich der zu bearbeitenden Schutzgüter. Zusammenfassend sind die Ergebnisse in einer Checkliste dargestellt, in der auch die Eingriffswirkungen und ein ggf. vorhandenes Vertiefungserfordernis beschrieben werden. Der größte Teil des Gebietes unterliegt nach Aufgabe der Nutzung als Sendestation einer örtlich wechselnden Beweidung durch Schafe, daneben existieren umfassende Gehölzbestände, Einzelbäume, Baumgruppen und Gebüsche im Gebiet, die dieses abwechslungsreich gestalten. Die naturschutzfachliche Wertigkeit ist mittel bis hoch. Mehrere geschützte und gefährdete Vogelarten wie Schwarzkehlchen, Gartenrotschwanz, Steinschmätzer, Braunkehlchen und Mäusebussard nutzen die Flächen als Brutplatz oder auf dem Durchzug. Die Artenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass für das Schwarzkehlchen funktionserhaltende Maßnahmen in einer Mindestgröße von 1 ha notwendig sind, um Verbotstatbestände zu vermeiden. Vorzusehen ist eine Umwandlung einer Ackerfläche in eine Extensivgrünlandfläche mit Gehölzen. Hierzu wird die Fläche Gemarkung Broich, Flur 18, Flurstück 41 in einer Größe von 12.688 qm zur Verfügung gestellt. Für die übrigen Arten bestehen keine erheblichen Beein- Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich 36 trächtigungen. Der umlaufende Zaun sollte mit Kleintierdurchlässen versehen werden, um Kleinsäugern einen Wechsel zu ermöglichen. Die geplante Nutzung als Photovoltaikanlage macht die Beseitigung beschattender Bäume notwendig. Wenngleich der Versiegelungsgrad gering ist, entsteht hierdurch ein Kompensationsdefizit, welches aber durch Nachpflanzungen im Bebauungsplangebiet ausgeglichen werden kann. Für den gesamten Bereich der PV-Anlage wird eine abschnittsweise Schafbeweidung empfohlen, alternativ eine einmalige Mahd ab 15. August eines Jahres. Bei den übrigen Schutzgütern ist nach derzeitigem Stand nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Stolberg, 14. August 2012 (Hartmut Fehr) Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de