Daten
Kommune
Jülich
Größe
2,1 MB
Datum
27.08.2012
Erstellt
17.08.12, 18:33
Aktualisiert
17.08.12, 18:33
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Inhalt der Datei
Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich
Inhalt
Inhalt
1. Einleitung ................................................................................................................ 1
1.1 Inhalt und Ziel der FNP-Änderung und des VEP..................................................... 2
1.2 Geplante Darstellungen und Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und
Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens................................... 3
1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen .......................................................... 4
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................... 7
2.1 Eingriffsbeschreibung und Projektwirkungen .......................................................... 7
2.2 Bestandsaufnahme und Naturschutzfachliche Bewertung .................................... 10
2.2.1 Biotoptypen und Vegetation............................................................................... 10
2.2.2 Tierwelt - Artenschutzprüfung ............................................................................ 15
2.2.2.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten ............................................ 23
2.2.2.2 Brutvögel ........................................................................................................ 23
2.2.2.3 Gastvögel (Durchzügler und Nahrungsgäste) ................................................. 24
2.2.2.4 Sonstige Arten ................................................................................................ 25
2.2.3 Naturschutzfachliche Bewertung ....................................................................... 25
2.2.4 Wasser .............................................................................................................. 26
2.2.4 Boden ................................................................................................................ 26
2.2.5 Klima ................................................................................................................. 27
2.2.6 Luft/Lärm ........................................................................................................... 27
2.3 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter ......................................... 27
2.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ......................................... 30
2.4.1 ........ bei Durchführung der Planung .................................................................. 30
2.4.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) ................................... 30
2.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ................................................................................... 31
2.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................... 34
3. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 35
4. Umweltüberwachung – Monitoring ..................................................................... 35
5. Zusammenfassung............................................................................................... 35
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996
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e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich
1
1. EINLEITUNG
Gemäß BauGB ist für Bauleitpläne sowie ihre Änderung oder Ergänzung eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Diese beinhaltet gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. § 2a
Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht.
Der Umweltbericht umfasst:
1. eine Einleitung mit folgenden Angaben:
•
•
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bauleitplanung einschließlich der Beschreibung der Darstellungen und Festsetzungen der Pläne
mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden
des Vorhabens
Darstellung der in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele
und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der UP ermittelt wurden, mit Angaben der:
•
•
•
•
Bestandsaufnahme der Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst
werden
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung und bei Nicht-Durchführung
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele
und der räumliche Geltungsbereich der Pläne zu berücksichtigen sind
3. folgende zusätzliche Angaben:
•
•
•
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder
fehlende Kenntnisse
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt (Monitoring)
Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) in einer Checkliste gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt:
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Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
a) Auswirkungen auf:
•
Tiere
•
Pflanzen
•
Boden
•
Wasser
•
Luft
•
Klima
•
Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren
•
Landschaft und biologische Vielfalt
b) Erhalt und Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten soweit vorhanden
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie
die Bevölkerung insgesamt
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
e) Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
g) Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
h) Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die
nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind
i) Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d)
Vorgaben des § 1a BauGB
•
•
•
•
Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstiger Innenentwicklung
Umwidmungssperrklausel
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
Das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurde mit der Erarbeitung des Umweltberichtes zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans und zum VEP Nr. 9 der Stadt
Jülich beauftragt. Mit Datum vom 21.05.2012 wurde der Umweltbericht in der Fassung
für die Frühzeitige Beteiligung vorgelegt. In der Zwischenzeit liegen die Stellungnahmen aus der Frühzeitigen Beteiligung vor. Zudem hat sich die Bezirksregierung Köln
zum Vorhaben geäußert. Dies hat zu einer veränderten Abgrenzung des Plangebietes
und zu geänderten Festsetzungen geführt. Diese sind nunmehr Grundlage für den zur
Offenlage vorgelegten Umweltbericht.
1.1 Inhalt und Ziel der FNP-Änderung und des VEP
Für die Stadt Jülich besteht seit dem 09.02.1977 ein rechtskräftiger Flächennutzungsplan. Zur Realisierung des verbindlichen Bauleitplans wird im Parallelverfahren der
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Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich
3
Flächennutzungsplan der Stadt Jülich in diesem Bereich geändert. Hierzu wird im betroffenen Bereich die bisherige Darstellung als Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Sendeanlage“ in die Sonderbaufläche „Energiepark am Lindchen“ geändert.
Der Flächennutzungsplan behält außerhalb der dargestellten Sonderbaufläche uneingeschränkt seine Wirksamkeit. Im Energiepark am Lindchen soll eine Photovoltaikanlage errichtet werden, was im VEP Nr. 9 konkretisierend festgesetzt ist.
Das Plangebiet ist bereits vollständig erschlossen. Es müssen keine neuen Erschließungsanlagen errichtet werden.
1.2 Geplante Darstellungen und Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art
und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens
Der Geltungsbereich der 9. FNP-Änderung bzw. des VEP Nr. 9 liegt im Norden der
Stadt Jülich zwischen dem Hauptort und dem Ortsteil Mersch. Westlich liegt die A 44
(Aachen – Düsseldorf), nördlich die B 55, im Osten die L 241 (Jülich – Mersch) und im
Süden der Von-Schöfer-Ring. Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca.
9,3 ha. Im FNP wird eine Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung dargestellt. Der VEP
setzt ein Sondergebiet „Energiepark am Lindchen“ fest.
Es ist eine GRZ von 0,3 vorgesehen, womit dokumentiert wird, dass die Module einen
gewissen Flächenanteil überformen. Die eigentliche Versiegelung ist hingegen deutlich
geringer. Es wird daher festgesetzt, dass im Bereich der Solarfelder maximal 3.300 qm
versiegelt werden dürfen.
Es ist keine weitere Erschließung nötig. Die verkehrstechnische Erschließung wird
bereits jetzt schon über eine für den Schwerlastverkehr geeignete Privatstraße sichergestellt, die im Süden des Plangebietes in den Von-Schöfer-Ring einmündet.
Aus Gründen des Artenschutzes wurde im Rahmen der Fassung des Umweltberichtes
zur Frühzeitigen Beteiligung empfohlen, auf eine bauliche Nutzung des nördlichen und
westlichen Endes zu verzichten. In der jetzt vorgelegten Fassung wird der gesamte
nördliche Bereich aus der Planung herausgenommen, so dass diesbezügliche Konflikte nicht mehr vorliegen. Im Westen soll allerdings eine Komplettnutzung stattfinden.
Die dort zunächst vorgesehene „Fläche für Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ entfällt. Da diese Fläche aus Gründen
des Artenschutzes zum Schutz empfohlen wurde, sind hierfür an anderer Stelle artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen durchzuführen.
Darüber hinaus werden entlang der nördlichen, westlichen und südlichen Grenze 3
Meter breite Pflanzstreifen festgesetzt (Grünfläche mit überlagernder Festsetzung).
Die zu pflanzenden Gehölze sollen soweit als möglich die Funktion der entlang der
Ränder entfallenden Gehölze übernehmen. Diese müssen teilweise entnommen werden, da sie ansonsten die Solarmodule verschatten. Entnommen wird insbesondere
Baumbestand, während Gebüschstrukturen erhalten werden können.
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Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich
4
Abb. 1/2: Flächennutzungsplanänderung und VEP Nr. 9 der Stadt Jülich.
1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen
Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze
für die Bauleitplanung relevant:
Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Mensch
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... umweltbezogene
Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§1 Abs.
6 Nr. 7c BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit
und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse
für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge
und -minderung bewirkt werden soll.
Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. der Verordnungen und Erlasse
TA Lärm
DIN 18005
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Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Tiere und
Pflanzen
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf
Tiere, Pflanzen ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schützen, zu pflegen zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.“ (§ 1)
„Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu
vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren
sind und die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen
im Range vorgehen.
Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind
im § 44 Bundesnaturschutzgesetz getroffen. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder
zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten
und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
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Schutzgut
Boden
Gesetz
Baugesetzbuch
Bundesbodenschutzgesetz
Wasser
Baugesetzbuch
Wasserhaushaltsgesetz
Landeswassergesetz
6
Zielaussage (Fortsetzung)
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Boden ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung
der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung
und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu
nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendig Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB)
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu
sanieren und Vorsorge gg. nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen
a. d. Boden sollen Beeinträchtigungen seiner nat.
Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Wasser... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu
sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie
dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit
ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden
Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf
deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet
wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt,
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“
„Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften,
dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen.
Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts
als Bestandteil von Natur und Landschaft und als
Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“
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Schutzgut
Luft
Gesetz
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz
TA Luft
Klima
Baugesetzbuch
Erneuerbare-EnergienGesetz
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
und biologi- (Landschaftsgesetz NW)
sche Vielfalt
7
Zielaussage (Fortsetzung)
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Luft ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Klima ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
Das im Februar 2000 durch die Bundesregierung
verabschiedete Erneuerbaren-Energien-Gesetz
(EEG) und die zum 01.01.2009 in Kraft getretene
Novellierung sind unter anderem die Grundlage für
die Solarstromförderung.
§ 1 (s.o.)
Das Plangebiet gilt nicht als besonders geschützter Teil von Natur und Landschaft im
Sinne der §§ 20-23 Landschaftsgesetz NW. Neben der überwiegenden Darstellung
des Entwicklungsziels 2 „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen“ sind unter Ziffer 5.1.75 des Landschaftsplans Ruraue „Gehölzreihen mit Bäumen und der Sträuchern“ festgesetzt. Südlich schließt sich das LSG „Osthang des Rurtales zwischen Jülich und Broich“ an. Negative Beeinträchtigungen durch die Planungen sind nicht zu erwarten.
Die nächstgelegenen Naturschutzgebiete „NSG Rur in Jülich“ und „NSG Rurmäander
zwischen Floßdorf und Broich“, welche gleichzeitig als die FFH-Gebiete „Rur von
Obermaubach bis Linnich“ und „Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich„
ausgewiesen sind, liegen beide in einer Entfernung von rund 1,1 km südwestlich bzw.
westlich des Plangebietes. Eine Beeinträchtigung dieser geschützten Gebiete ist auf
Grund der großen Entfernung ausgeschlossen.
2. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
2.1 Eingriffsbeschreibung und Projektwirkungen
Die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage dient der Erzeugung von Elektrizität aus
Sonnenlicht. Die Solarzellen sind auf Modulen in Modultischen angeordnet. Sie wer-
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den in Reihen gebündelt auf einer Stahlkonstruktion nach Süden ausgerichtet aufgestellt. Die Anlagen werden bei einer Bodenfreiheit von ca. 0,5-1 m eine voraussichtliche Höhe von etwa 2,0 m erreichen. Die Modulneigung beträgt bei derartigen Anlagen
in der Regel ca. 30 Grad.
Die Anlage ist wartungsfrei, d.h. die Modultische sind durch Regen selbstreinigend.
Die vorhandene Einzäunung des Geländes wird beibehalten, da sie zur Sicherung vor
Diebstahl und Vandalismus erforderlich ist.
Die Flächen unter den Modulen werden soweit nötig neu eingesät und nach Inbetriebnahme der Anlage extensiv bewirtschaftet. Die Pflege soll durch Mähen bzw. Schafbeweidung erfolgen.
Außer während der Bauzeit sind anlagenbedingt keine erheblichen Lärmemissionen
von der Photovoltaikanlage zu erwarten, zumal es sich um fest installierte Anlagen
handelt, die in dem Gebiet eingesetzt werden sollen.
Die Photovoltaikanlage arbeitet immissionsfrei. Es werden weder Lärm, noch Staub
oder Abgase freigesetzt. Auch zusätzlicher Verkehr wird - abgesehen von gelegentlich
die Fläche frequentierenden Wartungsfahrzeugen - nicht erzeugt.
Die eingesetzten Solarmodule sind blendfrei bzw. blendarm. Eine Reflexion der Sonneneinstrahlung wird aus wirtschaftlichen Gründen so weit wie möglich (wenn auch
nicht gänzlich) vermieden, da die Module die Strahlung absorbieren sollen.
Im Rahmen des Endberichtes zum F+E-Vorhaben „Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden zu Freiflächenphotovoltaikanlagen“ im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) wurden mögliche Projektwirkungen von PV-Anlagen und Zwischenergebnisse zu mehrjährigen Monitoringstudien veröffentlicht (GFN 2007). Im Hinblick auf
mögliche Beeinträchtigungen der Fauna wurden folgende zu bewertende Wirkungen
beschrieben:
•
•
•
•
•
Baubedingte Störungen
Lebensraumverluste durch die Flächeninanspruchnahme
Irritationswirkungen auf Vögel und mögliche Kollisionen
Stör- und Scheuchwirkungen auf Vögel u.a. Tiergruppen
Barrierewirkung durch Einzäunung
Baubedingte Störungen
Baubedingte Störungen der Tierwelt können durchaus auftreten, beschränken sich
aber auf die Bauphase, die in vergleichbaren Fällen bei ca. 4-8 Wochen liegt. Soweit
die Bauzeit außerhalb der Brutzeit liegt, sind Störungen gänzlich auszuschließen. Ein
Baubeginn und –ablauf in der Vogelbrutzeit bedarf einer Ausnahmegenehmigung
durch die Untere Landschaftsbehörde, gekoppelt mit einer vorhergehenden gutachterlichen Überprüfung auf Vogelbrut.
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Lebensraumverluste durch Flächeninanspruchnahme
Durch die Flächeninanspruchnahme kann es sowohl zu positiven als auch zu negativen Auswirkungen hinsichtlich der Avifauna kommen. Gerade bislang intensiv beanspruchte Agrarlandschaften können in neu zu nutzende Lebensräume umgewandelt
werden. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass Arten, die gemäß Studie
durchaus von PV-Anlagen (insbesondere in Agrarlandschaften) profitieren können (wie
z.B. Feldlerche und Schwarzkehlchen) im Bereich des Projektstandortes und seinem
Umfeld bereits vorkommen. In diesem Fall sind daher Lebensraumverluste oder eine
eingeschränkte Raumnutzung zu kalkulieren.
Irritationswirkungen auf Vögel und mögliche Kollisionen
Im Rahmen der Untersuchungen wurden keinerlei Hinweise auf eine Verhaltensänderung bei Vögeln festgestellt, die als Irritation interpretiert werden könnte. Für Kollisionsereignisse fanden sich ebenfalls keine Belege. Dies gilt sowohl für residente Vögel
als auch für Zugvögel und Gäste, die die Anlage noch nicht kannten.
So wurden keine „versehentlichen“ Landeversuche auf vermeintlichen Wasserflächen
(die durch die Module simuliert werden) beobachtet. Auch konnte keine signifikante
Flugrichtungsänderung bei überfliegenden Vögeln beobachtet werden, die auf eine
Stör- oder Irritationswirkung hinweisen. Ebenso war kein prüfendes Kreisen von Zugvögeln (wie bei Wasservögeln, Kranichen etc. vor der Landung) festzustellen, wohl
jedoch kreisende Greifvögel auf der Jagd (Mäusebussard) oder Zug (Sperber).
Es wurden dementsprechend auch keine Kollisionsereignisse beobachtet. Auch Totfunde, die auf Kollision zurückgehen könnten, gelangen nicht. Kollisionsereignisse
würden, zumindest bei größeren Vögeln, außerdem zu einer Beschädigung der Module führen. Den Betreibern und Flächenbetreuern sind solche Ereignisse jedoch nicht
bekannt.
Beim Vergleich von PV-Flächen und Umland ist bei keiner Art ein offensichtliches Meidungsverhalten erkennbar. Einschränkend ist hier zu sagen, dass einige Offenland
nutzende Arten, für die ein Meidungsverhalten anzunehmen ist, nicht in den Untersuchungsräumen nachgewiesen wurden. Insbesondere gilt dies für rastende Kraniche
oder Gänse sowie viele Wiesenvogelarten.
Dies bedeutet gemäß Studie jedoch nicht, dass derartige Irritationswirkungen grundsätzlich und für alle Anlagentypen und Vogelarten ausgeschlossen werden können. Es
ist derzeit nicht sicher auszuschließen, dass Irritationswirkungen oder Kollisionen in
anderen Fällen vorkommen können. Die Gefahr von Kollisionen von Vögeln mit den
Modulen oder erhebliche Irritationswirkungen durch PV-FFA werden von den Verfassern der Studie aber insgesamt als sehr gering eingestuft.
Stör- und Scheuchwirkungen auf Vögel u.a. Tiergruppen
Bei den Untersuchungen im Rahmen des F+E-Vorhabens konnten keine Hinweise auf
eine Scheuchwirkung gefunden werden. Allerdings lagen die Untersuchungsgebiete
auch nicht in Regionen, in denen für derartige Effekte besonders empfindliche Arten
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wie Wiesenbrüter oder rastende und nahrungssuchende Kraniche, Gänse oder Watvögel regelmäßig vorkommen.
Zu beachten ist gemäß der Studie, dass die PV-Anlagen durch ihre Sichtbarkeit auch
auf benachbarte Flächen wirken. So kann eine Anlage selbst mit niedrigen Modulen
mit oder ohne Gehölzeinfassung eine Entwertung von Bruthabitaten, Rastplätzen und
Nahrungsbiotopen seltener und gefährdeter Vogelarten in Ackergebieten (z.B. Kranich, Graugans) und Grünlandgebieten (z.B. Wiesenbrüter, Watvögel) darstellen, die
offene Landschaften benötigen und höhere Strukturen meiden. Hier sollten in künftigen Studien insbesondere Hinweise auf Mindestabstände von Rast- und Brutvögeln zu
PV-Anlagen gefunden werden.
Barrierewirkung durch Einzäunung
Durch die Abzäunung des Betriebsgeländes werden größere Tiere in der Regel ausgesperrt. Die eingezäunten Flächen stehen dann nicht mehr als Teillebensraum zur
Verfügung, was unter Umständen für Tiere mit großem Raumbedarf als Beeinträchtigung einzustufen ist. Im vorliegenden Fall besteht bereits jetzt durch die bestehende
Einzäunung der ehemaligen Sendeanlage eine gewisse Barrierewirkung insbesondere
für bodengebundene Säugetiere. Allerdings ist diese Einzäunung an vielen Stellen
defekt, wie das reichliche Vorkommen von Wildkaninchen und Feldhasen belegt. Der
NABU hat in seiner Stellungnahme vom 18.06.2012 angeregt, an mehreren Stellen
Kleintierdurchlässe in Rasenhöhe (25 x 25 cm) einzubringen, um ein Queren von
Kleinsäugern dauerhaft zu ermöglichen. Diese Anregung ist in jedem Falle naturschutzfachlich zu unterstützen.
Abschließend ist als Projektwirkung der Verlust von Einzelbäumen bzw. Baumgruppen
zu beschreiben. Am südlichen Rand des westlichen Armes der geplanten Anlage befinden sich mehrere alte Einzelbäume bzw. Baumgruppen, die entfallen, da sie die
Anlage beschatten. Zwar sollen in diesem Bereich Hecken- und Gebüschstrukturen
neu hinzukommen, diese können den funktionalen Verlust alter Bäume aber nur teilweise auffangen.
2.2 Bestandsaufnahme und Naturschutzfachliche Bewertung
Im Folgenden wird eine kurze Beschreibung des aktuellen Zustandes des Planbereiches gegeben. Diese erfolgt auf der Grundlage eigener Erhebungen im Frühjahr 2012,
ergänzt durch ausgewertete Daten.
2.2.1 Biotoptypen und Vegetation
Das Plangebiet selbst besteht zum Großteil aus Grünland, welches in wechselnden
Abschnitten durch Schafe beweidet wird. Östlich davon befindet sich der Gebäudebestand der ehemaligen Sendestation, der erhalten werden soll und nicht mehr im Bebauungsplangebiet liegt. Er ist umgeben von Grünanlagen. Das Gebiet ist durchzogen
von befahrbaren Wegen.
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Im Westen wird das Grünland teils eingerahmt von Baumgruppen, Einzelbäumen,
Feldgehölzen und Gebüschen, so dass dort in Teilen ein abwechslungsreiches Gesamtbild entsteht. Zu sehen sind auch die Reste der ehemaligen Sendemastenfundamente, die zerstört als „Blockhalden“ auf den Grünlandflächen liegen. Dies ist vor allem im westlichen Teilbereich der Fall, wo derzeit ein Lagerplatz für bereits entnommene Fundamente entstanden ist. Im Rahmen der Abrissgenehmigung sollen diese
Trümmer zu Recyclingmaterial verarbeitet werden. Die Nomenklatur der Biotoptypen
richtet sich nach dem verwendeten Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von
Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 2008).
Biotoptyp: Nadelbaumgruppe (BA30, ta1, g)
Eine kleine Nadelbaumgruppe mittleren Alters steht im Westen des Gebietes.
Abb. 3: Nadelbaumgruppe im Westen des Plangebietes.
Feldgehölz mit bodenständigen Gehölzen, mittel (BA100, ta1, g) bis alt (BA100, ta11,g)
Im Westen stocken mittelalte bis alte Feldgehölze (Kombination aus Bäumen und
Sträuchern) aus bodenständigen Gehölzarten. Diese Gehölze stellen zusammen mit
alten Einzelbäumen die hochwertigsten Elemente des Plangebietes dar.
Biotoptyp: Gebüsch (BB0 100)
Auch Gebüsche befinden sich im westlichen Bereich. Sie begleiten den Zaun, der das
Plangebiet umgibt und setzen sich aus Arten wie Weißdorn, Schlehe, Holunder und
Hasel zusammen.
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Biotoptyp: Baumgruppen (BF90, ta1) und Einzelbäume (BF3 90, ta1), lebensraumtypisch
Einzelbäume und Baumgruppen aus bodenständigen Gehölzen bilden neben den
Feldgehölzen die markantesten Strukturen des Plangebietes. Sie befinden sich am
südlichen Rand des westlichen Armes des Plangebietes.
Biotoptyp: Grünland, mäßig artenreich (EA3, xd5)
Ein Großteil des Geländes der ehemaligen Sendeanlage wird derzeit als Grünland
genutzt und in wechselnden Abschnitten durch Schafe beweidet.
Abb. 4: Typische Struktur: Grünland mit Einzelbäumen, Baumgruppen und Feldgehölzen.
Biotoptyp: Acker (HA0)
An zwei Stellen geht das Plangebiet über das Gelände der ehemaligen Sendeanlage
hinaus. Hiervon betroffen sind Ackerflächen.
Biotoptyp: nitrophile Staudenflur (K, neo5)
Aus vornehmlich stickstoffzeigenden Brennnesseln besteht eine ruderalisierte Fläche
im Westen des Plangebietes.
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Abb. 5: Brennnesselflur im Westen des Plangebietes.
Biotoptyp: Gebäude/Versiegelte Fläche (VF0)
Im Westen liegt ein kleineres Gebäude, das als Lagerraum für verschiedene Geräte
und als Stall genutzt wird. Hinzu kommen befahrbare Wege, über die alle Bereiche
des Gebietes erschlossen sind.
Abb. 6: Befestigte Flächen (Weg, Schuppen) und Grünland.
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14
Abb. 7: Biotoptypenkarte
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2.2.2 Tierwelt - Artenschutzprüfung
Als externe Datengrundlage für die artenschutzrechtliche Bewertung dient das
„Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW. Dieses gibt für das
Messtischblatt 5004 (Jülich) folgende planungsrelevante Arten an:
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5004 (Jülich)
Art
Status
Erhaltungszustand in NRW (ATL)
Säugetiere
Bechsteinfledermaus
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Europäischer Biber
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Haselmaus
Kleine Bartfledermaus
Rauhhautfledermaus
Wasserfledermaus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
SCHLECHT
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
SCHLECHT
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
Vögel
Baumfalke
Eisvogel
Feldlerche
Feldschwirl
Flussregenpfeifer
Gartenrotschwanz
Grauammer
Graureiher
Habicht
Kiebitz
Kleinspecht
Kornweihe
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Nachtigall
Pirol
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Rohrweihe
Rotmilan
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Schwarzspecht
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend/Durchzügler
sicher brütend
Wintergast
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
beobachtet zur Brutzeit
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
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Art
Status
Erhaltungszustand in NRW (ATL)
Vögel (Fortsetzung)
Sperber
Steinkauz
Teichrohrsänger
Turmfalke
Turteltaube
Waldkauz
Waldohreule
Wiesenpieper
Zwergtaucher
sicher brütend
beobachtet zur Brutzeit
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
Amphibien
Kreuzkröte
Wechselkröte
Springfrosch
Kleiner Wasserfrosch
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
Schmetterlinge
Nachtkerzenschwärmer
Art vorhanden
GÜNSTIG
Laut Meldeboden kommen auf dem betreffenden MTB 13 planungsrelevante Säugetierarten, 33 Vogel- und 4 Amphibienarten und die planungsrelevante Schmetterlingsart Nachtkerzenschwärmer vor. Diese Daten dienen als orientierende Ersteinschätzung, mit welchen Arten ggf. zu rechnen ist.
Darüber hinaus fanden eigene Erhebungen der Vogelwelt im Projektgebiet und seinem
Umfeld im Frühjahr/Frühsommer 2012 statt.
Im Rahmen der ornithologischen Bestandserfassung wurden zum Stand 15.07.2012
47 Arten festgestellt, davon 11 planungsrelevante Vogelarten (in der Tabelle farbig
hinterlegt). Für Vogelarten besonders wertvoll sind der nördlichste Abschnitt (Brutplatz
Mäusebussard, Brutverdacht Gartenrotschwanz) und der westlichste Teil (Brut
Schwarzkehlchen, Durchzug Braunkehlchen und Steinschmätzer). Der nördliche Teil
wurde aus der Planung herausgenommen, so dass für die dort speziell zu nennenden
Arten Mäusebussard und Gartenrotschwanz keine Gefährdung besteht. Auch der
Feldsperling kommt nur dort als Brutvogel vor und ist demnach von der neuen Planung
nicht betroffen.
Ein Brutvorkommen des Steinschmätzers im Bereich des Trümmerfeldes hat sich nicht
bestätigt. Nach Mitte Mai 2012 gelangen keine weiteren Beobachtungen dieser Art
mehr. Die Feldlerche brütet in den umliegende Ackerflächen, die teilweise von der
Maßnahme betroffen sind. Graureiher, Rauchschwalbe und Sperber sind Nahrungsgäste im Gebiet. Die Waldohreule brütet im zentralen Gehölzbestand um die Gebäude.
Die Artenliste mit Statusangaben für das Untersuchungsgebiet und seinem Umfeld ist
in der folgenden Tabelle zusammengefasst.
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Tabelle 2 : Artenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet (Stand 15.07.2012, inklusive des
nördlichen Armes und des Gebäudekomplexes mit Grünflächen)
Kategorien der Roten Liste (RL):
0 = (als Brutvogel) ausgestorben
1 = vom Aussterben bedroht
2 = stark gefährdet
3 = gefährdet
R = arealbedingt selten
- = ungefährdet
V = Vorwarnliste
1
2
3
4
5
6
Artname
Amsel
Bachstelze
Blaumeise
Braunkehlchen
Buchfink
Buntspecht
7 Dohle
8 Dorngrasmücke
9 Eichelhäher
10 Elster
11 Fasan
12 Feldlerche
13 Feldsperling
14 Gartenbaumläufer
15 Gartengrasmücke
16 Gartenrotschwanz
lat. Artname
Turdus merula
Motacilla alba
Parus caeruleus
Saxicola rubetra
Fringilla coelebs
Dendrocopos
major
Corvus monedula
Sylvia communis
Garrulus glandarius
Pica pica
Phasianus colchicus
Alauda arvensis
Passer montanus
Certhia brachydactyla
Sylvia borin
Phoenicurus
phoenicurus
17 Gelbspötter
18 Gimpel
19 Goldammer
Hippolais icterina
Pyrrhula pyrrhula
Emberiza citrinella
Ardea cinerea
20 Graureiher
Carduelis can21 Hänfling
nabina
Phoenicurus
22 Hausrotschwanz
ochruros
Passer domesti23 Haussperling
cus
Prunella modula24 Heckenbraunelle
ris
25 Klappergrasmücke Sylvia curruca
Sitta europaea
26 Kleiber
Parus major
27 Kohlmeise
Apus apus
28 Mauersegler
Buteo buteo
29 Mäusebussard
30 Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla
RL
RL
BRD NRW
2007 2010
V
3
1
-
Streng geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Anhang I
Art.4 (2) Status
VS-RL
VS-RL im
Gebiet
B
B
B
x
DZ
B
B
-
-
N
B
B
-
-
B
B
3
V
-
3
3
-
B
B
B
V
2
B
BV
-
V
V
V
B
B
B
V
V
N
B
-
-
B
B
-
-
B
-
-
B
B
B
N
B
-
-
Anh A EU
ArtSchV
B
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Artname
31 Nilgans
32 Rabenkrähe
33 Rauchschwalbe
34 Ringeltaube
35 Rotdrossel
36 Rotkehlchen
37 Saatkrähe
38 Schwanzmeise
39 Schwarzkehlchen
40 Singdrossel
41 Sperber
42 Star
43 Steinschmätzer
44 Stieglitz
45 Waldohreule
46 Zaunkönig
47 Zilpzalp
lat. Artname
Alopochen
aegyptiaca
Corvus corone
Hirundo rustica
Columba palumbus
Turdus iliacus
Erithacus rubecula
Corvus frutilegus
Aegithalos caudatus
Saxicola rubicola
Turdus philomelos
Accipiter nisus
RL
RL
BRD NRW
2007 2010
Streng
geschützt
18
Vogelschutzrichtlinie
Anhang I
Art.4 (2) Status
VS-RL
VS-RL im
Gebiet
N
V
-
3
-
BV
N
B
-
-
DZ
B
-
-
N
B
-
3
-
B
B
-
-
Sturnus vulgaris
Oenanthe oenanthe
Carduelis carduelis
Asio otus
1
V
1
B
DZ
-
-
B
-
3
Troglodytes troglodytes
Phylloscopus
collybita
-
-
B
-
-
B
Anh A EU
ArtSchV
Anh A EU
ArtSchV
N
B
(In NRW planungsrelevante Arten sind farbig markiert.)
Abb. 8: Weibchen des Steinschmätzers. Typisch ist die Position auf einem Erdhaufen. Die Eiablage
erfolgt in Erdhöhlen oder Trümmern. Ein Brutvorkommen wurde nicht bestätigt.
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Abb. 9/10: Das Braunkehlchen nutzt das Trümmerfeld im Westen wie der Steinschmätzer als Rastplatz
auf dem Durchzug.
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Brutplatz Mäusebussard
Brutverdacht Gartenrotschwanz,
Brut Feldsperling
Feldlerche
Feldlerche
Feldlerche
Feldlerche
Brut Waldohreule
Steinschmätzer sowie Braunkehlchen
auf dem Zug
Feldlerche
Schwarzkehlchenrevier
Abb. 11: Planungsrelevante Arten (bezogen auf das ursprüngliche Gebiet).
Abb. 12: Das Trümmerfeld hat zur Zugzeit eine hohe Attraktivität für den Steinschmätzer. Ein Brutnachweis gelang nicht.
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Die ermittelten Daten dienen als Grundlage für die nachfolgende Artenschutzprüfung.
Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im § 44 BNatSchG getroffen.
Gemäß § 44 (1) BNatSchG ist es verboten,
• wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
• wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
• Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
• wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu
zerstören
§ 44 (5) sagt zudem:
Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig
sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2
bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten,
europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des
Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1
nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe
b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und
Vermarktungsverbote vor.
Durch die Reduzierung des Plangebietes auf den westlichen Bereich ist der Zahl der
planungsrelevanten Vogelarten geringer als in der Tabelle 2 für das Gesamtgebiet der
ehemaligen Sendestation angegeben. Der Gartenrotschwanz und der Feldsperling
kommen im nunmehr projektierten Bereich nicht vor. Der Mäusebussard ist Nahrungsgast im Bebauungsplangebiet. Der Horststandort im Norden ist nunmehr nicht mehr
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betroffen. Der Status des Steinschmätzers hat sich geklärt. Er ist, wie das Braunkehlchen, Durchzügler. Die zunächst sicherheitshalber im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung streng formulierte Forderung nach Erhalt des Trümmerfeldes kann vor diesem
Hintergrund nicht mehr aufrecht erhalten bleiben, da es sich nicht um eine essenzielle
Brutplatzstruktur handelt. Für das in diesem Bereich (nicht im Trümmerfeld) brütende
Schwarzkehlchen ist die Struktur nicht essenziell. Es benötigt den Wechsel zwischen
Offenland und Ansitzen in Form von Gebüschen oder Zäunen. Sperber, Rauchschwalbe und Graureiher sind Nahrungsgäste. Die Feldlerche brütet im Umfeld auf
den Ackerflächen. Bruten auf dem Grünland im Bebauungsplangebiet wurden nicht
festgestellt. Die Waldohreule brütet im zentralen Gehölzbestand, der erhalten bleibt.
Eine vertiefende Kartierung der Säugetierfauna fand nicht statt. Im Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW werden 11 Fledermausarten, der Biber
und die Haselmaus für das Messtischblatt genannt. Im Fundortkataster @LINFOS gibt
es keine ergänzenden Daten für das Plangebiet. Eine Betroffenheit des Bibers kann a
priori ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen der Haselmaus in den Gebüschen und
Feldgehölzen kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Da diese erhalten bleiben,
ist jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen. Für Fledermäuse hat das
Gelände maximal eine Bedeutung als Nahrungshabitat. Diese Funktion bleibt auch mit
einer PV-Anlage grundsätzlich erhalten. Lediglich der zentrale Gebäudekomplex könnte Quartiere beinhalten. Dieser bleibt in seiner jetzigen Form bestehen.
Das Laichvorkommen und damit die Betroffenheit von Amphibien kann für den Bereich
der geplanten PV-Anlage ausgeschlossen werden, da dort keine Gewässer bestehen.
Nahe der Gebäude gibt es einen Teich, der grundsätzlich als Laichhabitat geeignet
sein könnte. Dieser bleibt erhalten. Tiere, die von dort aus über den Sommer die umliegenden Flächen nutzen würden, könnten dies auch künftig mit einer PV-Anlage tun.
Erhebliche Beeinträchtigungen von Amphibienarten sind vor diesem Hintergrund nicht
anzunehmen.
Der Nachtkerzen-Schwärmer bevorzugt feuchte Ruderalstandorte. Derart geeignete
Flächen wurden im Projektgebiet nicht ausgemacht. Die Art ist äußerst mobil. Gut geeignete Flächen werden schnell besiedelt. Flächen mit nachlassender Eignung werden
ebenso schnell aufgegeben. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Art ist durch das
Vorhaben nicht zu sehen.
Vertiefend zu betrachten ist daher das Brutvorkommen von Schwarzkehlchen, Feldlerche und Waldohreule, das Vorkommen als Durchzügler von Steinschmätzer und
Braunkehlchen sowie das Vorkommen als Nahrungsgast von Mäusebussard, Sperber,
Graureiher und Rauchschwalbe. Gartenrotschwanz und Feldsperling brüten deutlich
außerhalb und sind nicht betroffen.
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2.2.2.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten
Neben den planungsrelevanten Vogelarten wurden eine Reihe weitere Vogelarten im
Untersuchungsgebiet festgestellt. Hierbei handelt es sich durchweg um allgemein häufige, weit verbreitete und ungefährdete Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand.
Darunter fallen z.B. eine Vielzahl von „Allerweltsarten“ wie verschiedene Drossel-, Meisen-, Finkenarten und häufige Rabenvögel. Bei diesen Arten kann davon ausgegangen werden, dass die Umsetzung des Vorhabens wegen ihrer Anpassungsfähigkeit
und des günstigen Erhaltungszustandes nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstoßen wird.
Da nicht gänzlich auszuschließen ist, dass Arten dieser Gruppe zum Zeitpunkt des
Baubeginns am Projektstandort brüten, was aufgrund der jährlich wechselnden Brutstandorte möglich erscheint, sollte die Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit (1. März bis 30. September) erfolgen. Ausnahme erfordern eine Abstimmung
mit der Unteren Landschaftsbehörde und eine vorhergehende Untersuchung auf Vogelbrut. Unter Berücksichtigung dieser Punkte sind Tötungsverbote gemäß § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG und Artikel 5 VogelSchRL ausgeschlossen.
2.2.2.2 Brutvögel
Als Brutvögel zu berücksichtigen sind das Schwarzkehlchen, die Feldlerche und die
Waldohreule. Für die beiden bodenbrütenden Arten Schwarzkehlchen und Feldlerche
ist ein Verletzungs- und Tötungsrisiko gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auszuschließen, wenn die Baufeldfreimachung innerhalb der Vogelbrutzeit stattfindet. Das
Schwarzkehlchen kann im Bereich der ruderalisierten Grünlandflächen potenziell fast
überall im Plangebiet brüten. Ein Brutpaar hielt sich zur Brutzeit ganz im Westen des
Gebietes auf. Feldlerchen belegen die Ackerflächen um die ehemalige Sendestation.
Auch hier kann jede Ackerflächen potenziell als Brutplatz dienen. Insofern ist eine
Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit notwendig. Ausnahme erfordern eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und eine vorhergehende Untersuchung auf Vogelbrut. Unter Berücksichtigung dieser Punkte sind Tötungsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und Artikel 5 VogelSchRL ausgeschlossen.
Da der zentrale Gehölzbestand um die Gebäude in seiner jetzigen Form erhalten
bleibt, sind Tötungstatbestände für die Waldohreule ausgeschlossen.
Erhebliche Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind durch den Bau
und Betrieb der PV-Anlage nicht anzunehmen. Es gibt eine Reihe von Beispielen, wo
Schwarzkehlchen derartige Anlagen als Brutplatz nutzen, insbesondere wenn eine
extensive Bewirtschaftung stattfindet. Für Feldlerchen stehen im Umfeld weitreichende
Ausweichhabitate zur Verfügung, die jährlich wechselnd genutzt werden – und dies
trotz intensiver Landwirtschaft. Insofern ist für beide Arten damit zu rechnen, dass es
zu einer Feinanpassung des Brutstandortes in ausreichend störungsarme Bereiche
kommt. Die Baumaßnahme sollte zudem auch aus Gründen der Störung außerhalb
der Brutzeit stattfinden.
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Da der zentrale Gehölzbestand um die Gebäude in seiner jetzigen Form erhalten
bleibt, sind auch Störungstatbestände für die Waldohreule ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG ist eine differenzierte Betrachtung der Arten nötig. Die Feldlerche brütet außerhalb der ehemaligen Sendestation auf Ackerflächen. Bruten auf den Grünlandflächen wurden nicht festgestellt. Auf den umliegenden Ackerflächen stehen weitreichende Ausweichmöglichkeiten zu Verfügung. Die maximale Dichte des Feldlerchenbestandes wird lange nicht erreicht. Insofern ist klar, dass für diese Art die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
erhalten bleibt. Gleiches gilt für die Waldohreule. Der Bereich in dem sie brütet wird
nicht verändert.
Für das Schwarzkehlchen – eine Art, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand
befindet – ist dies im Sinne einer anzuwendenden worst-case-Betrachtung nicht ohne
weiteres anzunehmen. Zwar besteht die grundsätzliche Möglichkeit, dass das
Schwarzkehlchen die Flächen der künftigen PV-Anlage als Brutplatz nutzt; sicher ist
dies indes nicht. Aufgrund der bestehenden Prognoseunsicherheiten sind daher sicherheitshalber funktionserhaltende Maßnahmen angezeigt. Die hierfür zu nutzenden
Flächen sollten möglichst im näheren Umfeld der Projektflächen und damit im Aktionsraum von Tieren der lokalen Population liegen. Notwendig ist die Umwandlung einer
Ackerfläche in eine Fläche mit einem Mosaik aus Offenland- und Gehölzflächen (ca.
10-20 % Gehölze und 80-90 % extensives Grünland). Als Flächengröße ist die mittlere
Größe eines Brutreviers von ca. 1 ha anzusetzen. Mit Hilfe dieser Maßnahmen sind
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für das Schwarzkehlchen zu
vermeiden.
2.2.2.3 Gastvögel (Durchzügler und Nahrungsgäste)
In diese Kategorie fallen die Arten Steinschmätzer, Braunkehlchen, Mäusebussard,
Sperber, Graureiher und Rauchschwalbe. Da diese Arten nicht im Plangebiet brüten,
sind Verletzungen oder Tötungen durch den Bau nicht zu sehen. Verluste durch den
Betrieb der Anlage, etwa durch Vogelschlag, sind nach dem Stand der Forschung
nicht anzunehmen (siehe 2.1). Auch Meidungsreaktionen und somit Störungen werden
nicht beschrieben. Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten sind für die nichtbrütenden
Arten auszuschließen. Ruhestätten wären dann anzunehmen, wenn es sich bei
Durchzüglern um traditionelle Rastplätze handeln würde. Zwar hatte das Trümmerfeld
eine gewisse Anziehungskraft für durchziehende Steinschmätzer und Braunkehlchen,
essenziell ist diese Struktur aber nicht. Auch ohne das Trümmerfeld wird der gesamte
Raum weiterhin auf dem Durchzug genutzt. Dabei ist anzunehmen, dass auch eine
PV-Anlage als Zwischenstation angeflogen werden kann. Für alle Gastvogelarten sind
zusammenfassend weder Verletzungs- und Tötungstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG, noch Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2), noch Zerstörungen
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3) anzunehmen.
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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25
2.2.2.4 Sonstige Arten
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass für sonstige Arten(gruppen) nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Der zentrale Gebäudebestand und die
umliegenden Gehölzstrukturen bleiben im Bestand vollständig erhalten. Potenzielle
Fledermausquartiere und Habitate der Haselmaus gehen somit nicht verloren. Gebüschstrukturen in den Randbereichen der geplanten PV-Anlage werden ebenso wenig beseitigt. An einigen Stellen entfällt lediglich Altbaumbestand. An diesen Bäumen
konnten keine Spechthöhlen als mögliches Fledermausquartier ausgemacht werden.
Beeinträchtigungen von Amphibien sind ebenso nicht ableitbar. Auch mit der PVAnlage können die extensiven Grünlandflächen als Sommerhabitat genutzt werden.
Der Teich nahe dem Gebäudekomplex bleibt erhalten. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind somit für keine sonstige Art auszumachen.
2.2.3 Naturschutzfachliche Bewertung
Insgesamt zeichnen sich die Flächen im Bebauungsplangebiet durch eine meist mittlere, teils auch hohe naturschutzfachliche Wertigkeit aus. Die Struktur gebenden Einzelbäume, Baumgruppen, Gebüsche und Feldgehölze werten das (für sich genommen
geringwertige) Grünland auf und machen das Gebiet in dieser Kombination für diverse
geschützte und gefährdete Vogelarten interessant. Wertgebend ist auch der zentrale,
parkartige Bereich, der erhalten werden soll. Gemäß dem verwendeten Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“
(LANUV 2008) wurden die beanspruchten Biotoptypen wie folgt bewertet.
Code
Biotoptyp
Punktwert
BA30, ta1, g
Feldgehölz mit lebensraumtypischen Bauartenanteilen <
30 %, mittleres Baumholz (Nadelbaumgruppe)
5
BA100, ta1, g
Feldgehölz mit lebensraumtypischen Bauartenanteilen >
90 %, mittleres Baumholz
8
BA100, ta11,
g
Feldgehölz mit lebensraumtypischen Bauartenanteilen >
90 %, starkes Baumholz
9
BB0 100
Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzartenanteilen
> 70 %
6
BF90, ta1/
BF3 90, ta1
Baumgruppen, Einzelbäume mit lebensraumtypischen
Baumarten > 70%, mittleres Baumholz
8
EA3, xd5
Grünland, mäßig artenreich
4
K, neo5
Nitrophile Staudenflur
3
HA0
Acker
2
VF0
Versiegelt (Gebäude, Wege, Straßen)
0
Da das Trümmerfeld im Westen lediglich temporär angelegt ist, wurde der darunter
liegende Biotoptyp (Grünland) zugrunde gelegt.
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Diese nummerische Bewertung stellt die Grundlage für die Bilanzierung des Eingriffs
in den Naturhaushalt dar. Diese wird im Kapitel 2.5 vorgenommen.
2.2.4 Wasser
Mit dem Teich südlich des Gebäudekomplexes befindet sich ein Oberflächengewässer
östlich des Plangebietes. Die Umsetzung der Bauleitplanung wird keinen negativen
Einfluss auf das Gewässer haben. Der Kreis Düren weist mit Schreiben vom
21.06.2012 darauf hin, dass im Westen der „Graben an der Merscher Höhe“ beginnt.
Zu diesem Graben sind mit allen baulichen Anlagen ausreichende Abstände einzuhalten. Die Gewässerunterhaltung muss gewährleistet bleiben.
Am geplanten Standort sind weder Trinkwasserschutzgebiete noch Überschwemmungsgebiete amtlich festgesetzt. Die Entwässerungssituation ist bereits durch die
vormalige Nutzung geregelt.
2.2.4 Boden
Gemäß der Bodenkarte NRW Maßstab 1:50.000 (Hrsg.: Geologisches Landesamt
NRW) liegen im Untersuchungsgebiet 2 Bodentypen vor:
•
Typ L32 - typische Parabraunerde, zum Teil erodiert, vereinzelt mit TschernosemRelikten: Es handelt sich um schluffige Lehmböden, die z. T. humos sind. Die Bodenwertzahlen liegen bei 70 bis 90.
Gemäß digitaler Karte der schutzwürdigen Böden handelt sich um besonders
schutzwürdige fruchtbare Böden (Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit). Entsprechend weisen sie, wenn sie als Acker- oder Grünland
genutzt werden, einen hohen Ertrag auf. Diese Böden stellen den Großteil der
Böden im Plangebiet.
•
Typ L34 - Typische Parabraunerde, pseudovergleyt: Ein Teil des Gebiet weist
eine andere typische Form der Parabraunerde. Der Lehmboden ist auch hier
schluffig, stellenweise aber schwach kiesig. Er besitzt hohe Bodenwertzahlen von
65 bis 80.
Die Schutzwürdigkeit wurde hier nicht bewertet.
Da durch die Punktfundamentierung des Ständerwerkes für die Solarmodule nur wenig
Fläche versiegelt wird und im Gegenzug die Fundamente der Sendemasten entnommen wurden, liegt nur eine geringfügige Beanspruchung von Boden vor.
Vor- oder frühgeschichtliche Bodendenkmäler sind innerhalb des dargestellten Sondergebiets bisher nicht bekannt. Die §§ 15 und 16 DSCHG NW sind grundsätzlich zu
beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Untere Denkmalbehörde
oder das Rh. Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Titz, Ehrenstr. 14-16, 52445
Titz-Höllen, Telefon: +49 (0)24 63 / 99 17-0, unverzüglich zu informieren. Bodendenk-
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mal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rh. Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Hinweise auf die Existenz von Altlasten im Plangebiet liegen nicht vor.
2.2.5 Klima
Der Raum Jülich ist geprägt von einem atlantischen Klima mit relativ milden feuchten
Wintern und mäßig warmen Sommern. Die vorherrschende Windrichtung ist West und
Südwest. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 650 und 700 mm
pro Jahr, das mittlere Tagesmittel der Lufttemperatur bei 9,5 °C. Die mittlere Sonnenscheindauer pro Jahr beträgt 1.500 bis 1.600 Stunden.
Das B-Plangebiet ist durch Offenlandklima mit kaltluftbildender Funktion gekennzeichnet. Aufgrund des insgesamt sehr geringen Versiegelungsgrades wird die Situation
sich nur lokalklimatisch und unmerklich verändern. Eine Verschlechterung der Belüftungssituation gibt es nicht. Hitzestresseffekte sind ebenso auszuschließen. Die PVAnlage selbst ist ein wichtiger Baustein im Rahmen einer Energieversorgung mit erneuerbaren und somit klimaschonenden Energien.
2.2.6 Luft/Lärm
Aufgrund der geplanten Nutzung geht von der Fläche keine Luftbelastung bzw. erhebliche Lärmbelastung aus. Ebenso wirken auf das Gebiet keine erheblichen Belastungen aus dem Umfeld ein.
2.3 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter
Nach der Kurzbeschreibung des Eingriffs im Kapitel 1.2 wird im Folgenden eine tabellarische Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen inklusive einer Bewertung
der Schutzgüter gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB vorgenommen.
Nr.
1
Schutzgut
Tiere
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Hinsichtlich der Tierwelt wurden vertiefende Daten erhoben (Vogelkartierung).
Des Weiteren wurde das FIS geschützte
Arten des LANUV NRW ausgewertet.
Eine erhebliche Beeinträchtigung ist für
die meisten Arten nicht anzunehmen. Für
das Schwarzkehlchen sind funktionserhaltende Maßnahmen notwendig. Hierzu
ist eine ortsnahe Ackerfläche in einer
Mindestgröße von 1 ha in eine extensive
Grünlandfläche mit Gehölzen umzuwandeln.
Vertiefungserfordernis
Artenschutzprüfung siehe
Kap. 2.2.2
Bewertung
U bei
Durchführung von
durch
Vermeidungsmaßnahmen
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
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Nr.
Schutzgut
2
Pflanzen
3
Wasser
4
Boden, Bodenschutz, Altlasten
und Bodenbelastungen
5
Klima
6
Luft
7
Wirkungsgefüge
zwischen den Faktoren (1-6)
Landschaft und
biologische Vielfalt
8
28
VertieBewerfungstung
erfordernis
Auf der Grünlandfläche sind keine selte- Eingriffsrenen Pflanzen oder Vegetationseinheiten gelung und
vorhanden. Es kommt daher v. a. zu
Ausgleichsunerheblichen Verlusten rudimentärer
konzept
und kleinflächiger Wildkrautflora. Darüber siehe Kapihinaus werden einige Altbäume und ein
tel 2.5.
Feldgehölz beseitigt, was im Hinblick auf
deren naturschutzfachliche Wertigkeit als
erhebliche Beeinträchtigung zu werten
ist. Dies macht Kompensationsmaßnahmen notwendig, die im Plangebiet realisiert werden.
U
Östlich liegt ein Teich, der von der Maß- Keine weitere Vertienahme nicht betroffen ist. Zum Graben
an der Merscher Höhe im Westen ist ein fung erforausreichender Abstand einzuhalten. Die derlich
Grundwasserneubildung wird nicht beeinträchtigt Das Gebiet liegt außerhalb
von Wasserschutzgebieten.
Die Versiegelung ist durch Punktfunda- Keine weiU
mentierung nur kleinräumig. Die Altfun- tere Vertiedamente der Sendemasten werden ent- fung erfornommen.
derlich
Derzeit liegen keine Hinweise auf Altlasten oder Bodendenkmäler vor. Auf die
Bestimmungen des § 15 u. 16 des
Denkmalschutzgesetzes NRW wird hingewiesen.
+
Durch die Realisierung der Planungen Keine weisind keine negativen Auswirkungen auf tere Vertiedas Klima zu erwarten. Die Nutzung fung erforderlich.
erneuerbarer Energien ist positiv.
Aufgrund der geplanten Nutzung gehen
Keine Ver0
vom Gebiet keine Belastungen aus oder tiefung erwirken auf dieses ein.
forderlich.
Keine Kumulation der Effekte im Wirkge- Keine Ver0/U
tiefung erfüge erkennbar.
forderlich.
Kompensa(-)
Die naturschutzfachliche Wertigkeit des
tion siehe
Plangebietes ist als mittel, teils auch
erfordert
hoch einzustufen. Der Charakter des
2.5.
KompensaGebietes wird sich durch die Solarfelder
tionskonverändern. Der Verlust der älteren Bäuzept
me und Baumgruppen als markante
Landschaftselemente ist nicht kurz- bis
mittelfristig ausgleichbar. Dennoch wird
mit Hilfe eines Begrünungskonzeptes
eine Eingrünung vorgenommen. Diese
kann auch wichtige Funktionen für die
Tierwelt übernehmen.
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
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Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Vertiefungserfordernis
Umweltbezogene
Wirkung auf Menschen/Bevölkerung
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für und auf den Menschen sind
nicht erkennbar.
Keine Vertiefung erforderlich.
0
10
Umweltbezogene
Wirkung auf Kulturund Sachgüter
Es liegen keine Hinweise auf Bodendenkmäler vor. Auf die Bestimmungen
des § 15 u. 16 des Denkmalschutzgesetzes NRW wird hingewiesen.
Derzeit
keine Vertiefung erforderlich.
0
11
Wechselwirkungen
zwischen den Faktoren 1-6, 9 und 10
Derzeit keine Wechselwirkungen erkennbar (siehe auch 7).
Keine Vertiefung erforderlich.
0/U
Erhalt und Schutzzweck von FFHund Vogelschutzgebieten und Notwendigkeit einer
Verträglichkeitsprüfung
Im Plangebiet und seinem näherem Umfeld sind keine FFH-Gebiete betroffen.
Keine Vertiefung erforderlich.
0
13
Landschaftspläne
und sonstige Pläne
Das Plangebiet ist nicht als Schutzgebiet
ausgewiesen. Die nächstgelegenen
Schutzgebiete sind nicht von den Baumaßnahmen betroffen.
Keine weitere Vertiefung erforderlich.
0
14
Vermeidung von
Emissionen und
sachgerechter Umgang mit Abfällen
und Abwässern
Erfolgt nach dem Stand der Technik.
Die Abführung des Abwassers ist bereits
durch eine Abwasserdruckleitung in das
städtische Kanalnetz sicher gestellt.
Keine weitere Vertiefung erforderlich.
0
15
Nutzung erneuerba- Es handelt sich um eine Photovoltaikanrer Energien, spar- lage, die genau in diesem Rahmen fällt.
same/effiziente
Energienutzung
Kein Vertiefungserfordernis.
+
16
Erhaltung bestmög- Keine Planungsrelevanz.
licher Luftqualität in
Gebieten mit Immissionsgrenzwerten nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung.
Keine Vertiefung erforderlich.
0
17
Bodenschutzklausel Es findet weder eine erhebliche Bodenund Umwidmungs- beanspruchung noch eine Umwidmung
sperrklausel §1a (2) von Flächen statt.
BauGB
Keine Vertiefung erforderlich.
0
Nr.
Schutzgut
9
12
Bewertung
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
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Nr.
18
Schutzgut
Eingriffsvermeidung; Vorschläge
und Hinweise für
Kompensationsmaßnahmen
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
30
Vertiefungserfordernis
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen Kompensader Vogelwelt ist eine Bauzeitenregelung tion siehe
2.5.
notwendig. Für das Schwarzkehlchen
sind funktionserhaltende Maßnahmen in
einer Mindestgröße von 1 ha durchzuführen (Umwandlung von Acker in Extensivgrünland mit Gehölzen). Darüber hinaus
werden umlaufend 3 Meter breite Pflanzstreifen festgesetzt. Zur Vermeidung
einer „grünen Wand“ wird der Grünstreifen nicht durchgehend bepflanzt. 50 %
der Flächen sollen sich als mehrjährige
Wildkrautflur entwickeln, die alle 3 Jahre
gemäht werden. Damit bleibt die Kulisse
offen für Offenlandarten. Weitere externe
Maßnahmen sind nicht notwendig.
Bewertung
k.B.
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
2.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
2.4.1 ........ bei Durchführung der Planung
Die Realisierung der Bebauungsplanung erfordert entlang der südlichen Grenze eine
Beseitigung von älterem Baumbestand und einem Feldgehölz, da diese zu einer Beschattung der Solarmodule führen und somit die Effektivität beeinträchtigen. Niedrigere Sträucher können hingegen verbleiben. Umlaufend wird ein Mosaik aus Gebüschen
und mehrjährigen Wildkrautfluren nachgepflanzt. Aus Gründen des Artenschutzes ist
zudem die Umwandlung einer ortsnahen Ackerfläche in ein Mosaik aus Extensivgrünland und Gehölzen in einer Mindestgröße von 1 ha (Revier Schwarzkehlchen) notwendig.
Die Situation der Schutzgüter Boden, Wasser, Luft und Klima wird sich nicht nachhaltig verändern oder gar verschlechtern. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch sind ebenso nicht zu sehen.
2.4.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planungen bleibt der derzeitige Zustand der ehemaligen
WDR-Sendanlage erhalten. Die bestehenden Grünlandflächen werden voraussichtlich
weiterhin von Schafen beweidet. Der Gehölzbestand bleibt erhalten. Es ist allerdings
nicht absehbar, ob die Fläche auf Dauer nicht einer anderweitigen Nutzung zugeführt
wird, die ungünstiger für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ist.
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2.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
1. Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern
und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von
Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden.
Abweichungen hiervon sind möglich, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde,
dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet.
2. Wo immer möglich sollte der Gehölzbestand erhalten bleiben. Auf den zu nutzenden Flächen lässt sich eine Entnahme nicht vermeiden. An den Rändern sollte nur
so viel entnommen werden, wie die Beschattungssituation es zwingend erfordert.
3. Zum Schutz der Vegetationsflächen wird auf die DIN 18 920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ verwiesen.
Der Ausgleich für den Eingriff wurde mit Hilfe des Bewertungsverfahrens „Numerische
Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 2008) bilanziert. Dabei wird davon ausgegangen, dass einige Einzelbäume und ein Feldgehölz an
der südlichen Grenze des Solarfeldes beseitigt werden müssen, um Beschattung zu
verhindern. Auch die Nadelholzgruppe auf dem Gelände entfällt. Im Gegenzug wird
umlaufend ein 3 Meter breiter Gehölzstreifen festgesetzt. Dieser wird allerdings nicht
durchgängig bepflanzt, um keine „grüne Wand“ entstehen zu lassen, die für Offenlandarten negativ wirkt. Es ist jeweils zu 50 % Bepflanzung und mehrjährige Wildkrautflur (Mahd alle 3 Jahren) vorgesehen. Die jeweiligen Abschnitte betragen 25 Meter.
Für den Bereich des Solarfeldes wird eine maximal versiegelbare Fläche von 3.300
qm festgesetzt. Diese umfasst die Fundamente, Trafos und Wege. Die übrigen Bereiche werden als Wiese gestaltet. Für den gesamten Bereich der PV-Anlage wird eine
abschnittsweise Schafbeweidung empfohlen, alternativ eine einmalige Mahd ab 15.
August eines Jahres.
Die Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergibt folgendes Bild.
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32
Ausgangszustand des Untersuchungsraums
Einzelflächenwert (Fläche x
Gesamtwert)
Biotopwert
Fläche
(m²)
BF3 90, ta1
8
897
7.176
BA100, ta1, g
8
547
4.376
Feldgehölz mit lebensraumtypischen
Bauartenanteilen > 90 %, starkes
Baumholz
BA100, ta11,
g
9
196
1.764
Feldgehölz mit lebensraumtypischen
Bauartenanteilen < 30 %, mittleres
Baumholz (Nadelbaumgruppe)
BA30, ta1, g
5
620
3.100
Gebüsch, mit lebensraumtypischen
Gehölzartenanteilen > 70 %
BB0,100
6
742
4.452
EA3, xd5
HA0
4
68.717
274.868
2
15.406
30.812
K, neo5
VF0
3
1.124
3.372
0
3.140
0
VF0
0
1.408
0
Biotoptyp
Einzelbäume mit lebensraumtypischen Baumarten > 70%, mittleres
Baumholz
Feldgehölz mit lebensraumtypischen
Bauartenanteilen > 90 %, mittleres
Baumholz
Grünland, mäßig artenreich
Acker
Nitrophile Staudenflur
Versiegelte Fläche (Straße)
Versiegelte Fläche (Fundamente der
ehem. Sendemasten)
GESAMT
Kürzel
92.797
329.920
Zustand des Untersuchungsraumes gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Einzelflächenwert (Fläche x
Gesamtwert)
Biotopwert
Fläche
(m²)
BB0,100
5*
2.705
13.525
Grünlandbrache, gut ausgeprägt
EE1, veg2
5
2.705
13.525
Grünland, mäßig artenreich (Bestand)
EA3, xd5
3,9**
69.971
272.887
Grünland, mäßig artenreich (Einsaat)
EA3, xd5
3,5***
14.116
49.406
0
3.300
0
92.797
349.343
Biotoptyp
Kürzel
Gebüsch, mit lebensraumtypischen
Gehölzartenanteilen > 70 %
Versiegelte Fläche (Fundamente für
Solarmodule, Wege und Trafos)
GESAMT
VF0
*: Punktabzug wg. Neupflanzung
**: temporäre Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen
*** Punktabzug wegen Neueinsaat
Der Bestandswert beträgt 329.920 Punkte. Nach der Maßnahme beträgt der Punktwert
349.343 Punkte. Durch die Neupflanzung des Gehölzstreifens bzw. die Anlage der
Grünlandbrache und die Umwandlung von Acker- in Grünlandfläche kann der Eingriff
somit vollständig im Plangebiet ausgeglichen werden.
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33
Pflanzfestsetzungen
Auf einer Fläche von 2.705 qm sind innerhalb der für Pflanzung vorgesehen Flächen
zweireihig mit einem Abstand von 2 Metern, jeweils um einen Meter versetzt, insgesamt 902 Sträucher einzubringen. Die Pflanzfenster betragen jeweils 25 Meter. Dann
folgt ein 25 Meter breites Fenster, welches sich zur mehrjährigen Wildkrautflur entwickeln kann, woran sich ein weiteres Pflanzfenster anschließt usw..
•
•
•
•
301 Schlehen (Prunus spinosa), 301 Weißdorn (Crataegus monogyna), 300
Wildrosen (Rosa canina), leichte Sträucher, 2-3 Triebe, 60-100 cm. Verbissschutz
bei Sträuchern muss durch Anstrich gewährleistet sein.
Abstand der Gehölze 2 Meter in der Reihe, 1 Meter zur 2. Reihe.
In der Anwuchsphase sind die Gehölze bei Trockenheit ausreichend zu wässern.
Pflanzausfälle sind laufend jährlich zu ersetzen.
Die Wildkrautfluren sind alle 3 Jahre nach dem 15. August eines Jahres zu mähen
und in der übrigen Zeit der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
Wildkrautflur, 25 Meter ……
Pflanzstreifen, 2reihig, 25 Meter
Externe Artenschutzmaßnahme
Für das Schwarzkehlchen werden in der Umgebung des Plangebietes Ausgleichsflächen benötigt (vgl. Artenschutzprüfung Kapitel 2.2.2). Diese müssen die Funktion der
jetzigen Fläche als Brutstandort für diese Art erfüllen und somit aus Offenlandflächen
mit eingestreuten Büschen bestehen. Demnach ist aus dem Umfeld eine mindestens 1
ha große Ackerfläche aufzuwerten.
Die Flächen sind so herzurichten, dass ein Gehölzanteil von 20 % und ein Offenlandanteil von 80 % erreicht werden. Die Ackerflächen als Ausgangsbiotoptyp werden mit
2 Punkten bewertet. Ziel der Entwicklung sind extensive Grünlandflächen, die einmal
im Jahr ab dem 15. August gemäht werden. Extensivgrünland wird mit 5 Punkten angesetzt, Gebüsche ebenfalls mit 5 Punkten.
Der Antragsteller stellt hierfür die Fläche Gemarkung Broich, Flur 18, Flurstück 41 zur
Verfügung. Auf dieser Fläche befand sich ehemals ein Sendemast. Die Fläche hat
eine Gesamtgröße von 12.688 qm. Davon abzuziehen ist der eingegrünte Bereich des
ehemaligen Sendemastes, der so wie er ist bestehen bleibt. Zur Aufwertung stehen
somit 11.776 qm zur Verfügung, was der erforderlichen Flächengröße für die Artenschutzmaßnahme entspricht. Da kein Kompensationsdefizit besteht, erübrigt sich die
Bilanzierung.
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
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Umweltbericht: VEP Nr. 9 und 9. FNP-Änderung der Stadt Jülich
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Abb. 13: Kompensationsfläche für Artenschutzmaßnahmen mit 4 Pflanzflächen a 588 qm.
Die Fläche ist gegen die umliegenden Ackerflächen mit Weidezaun dreizügig abzuzäunen. Die Pflanzung ist in 4 Gruppen a ca. 588 qm einzubringen. Der Pflanzabstand
beträgt 2 x 2 Meter. Die Gesamtzahl der Sträucher beträgt 588 Stück, pro Gruppe 147
Stück und zwar jeweils 49 Weißdorn, Schlehe und Wildrose.
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196 Schlehen (Prunus spinosa), 196 Weißdorn (Crataegus monogyna), 196
Wildrosen (Rosa canina), leichte Sträucher, 2-3 Triebe, 60-100 cm. Verbissschutz
bei Sträuchern muss durch Anstrich gewährleistet sein.
Abstand der Gehölze 2 x 2 Meter.
In der Anwuchsphase sind die Gehölze bei Trockenheit ausreichend zu wässern.
Pflanzausfälle sind laufend jährlich zu ersetzen.
Die Extensivgrünlandflächen sind einmal jährlich nach dem 15. August eines Jahres zu mähen. Alternativ kann sie nach diesem Datum von Schafen beweidet werden. Eine Beweidung vor diesem Termin ist nicht zulässig.
2.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Vom Grundsatz her stellt die Fläche aufgrund ihrer vormaligen Nutzung einen gut geeigneten Standort für die Errichtung einer Photovoltaikanlage dar. Letztlich handelt es
sich um ein Flächenrecycling in einer geringen Nutzungsintensität. Der Versiegelungsgrad ist gering. Die Grünlandflächen unter den Modulen sollen weiterhin extensiv ge-
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pflegt werden, so dass sie durchaus wichtige Funktionen für die Tierwelt übernehmen
können. Insofern stellt die PV-Anlage durchaus eine gut geeignete Nutzung für den
Standort der ehemaligen Sendeanlage dar.
Soweit die Einzelbetrachtung es erlaubt, ist daher davon auszugehen, dass dieser
Standort einer vergleichenden Prüfung mit anderweitigen Planungsmöglichkeiten
Stand hält.
3. PRÜFVERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN
Der Umweltbericht greift auf eigene Erhebungen (Biotoptypenkartierung und Brutvogelkartierung) und auf auszuwertendes Kartenmaterial (Fachinformationen LANUV,
Schutzgebiete, Boden, Wasser, Klima) sowie Darstellungen bestehender Pläne zurück. Zudem wurden die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange berücksichtigt. Die Eingriffswirkungen konnten damit hinreichend eingeschätzt werden.
4. UMWELTÜBERWACHUNG – MONITORING
Es ist zu gewährleisten, dass der Bestand geschützter Vogelarten dauerhaft erhalten
bleibt. Diesbezüglich ist mit einer gewissen Prognoseunsicherheit zu rechnen. Daher
wird ein zunächst auf 2 Jahre anzulegendes faunistisches Monitoring empfohlen, wie
es bei vergleichbaren Anlagen im Kreis Düren durchgeführt wird.
5. ZUSAMMENFASSUNG
Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zur 9. FNP-Änderung bzw. zum VEP Nr. 9
„Energiepark am Lindchen“ in Jülich, wurden einleitend Inhalt und Ziele der Planungen
sowie die zugehörigen Darstellungen und Festsetzungen beschrieben. Im zweiten
Schritt erfolgte eine Beschreibung und Bewertung der jetzigen Bestandssituation hinsichtlich der zu bearbeitenden Schutzgüter. Zusammenfassend sind die Ergebnisse in
einer Checkliste dargestellt, in der auch die Eingriffswirkungen und ein ggf. vorhandenes Vertiefungserfordernis beschrieben werden.
Der größte Teil des Gebietes unterliegt nach Aufgabe der Nutzung als Sendestation
einer örtlich wechselnden Beweidung durch Schafe, daneben existieren umfassende
Gehölzbestände, Einzelbäume, Baumgruppen und Gebüsche im Gebiet, die dieses
abwechslungsreich gestalten. Die naturschutzfachliche Wertigkeit ist mittel bis hoch.
Mehrere geschützte und gefährdete Vogelarten wie Schwarzkehlchen, Gartenrotschwanz, Steinschmätzer, Braunkehlchen und Mäusebussard nutzen die Flächen als
Brutplatz oder auf dem Durchzug. Die Artenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben,
dass für das Schwarzkehlchen funktionserhaltende Maßnahmen in einer Mindestgröße
von 1 ha notwendig sind, um Verbotstatbestände zu vermeiden. Vorzusehen ist eine
Umwandlung einer Ackerfläche in eine Extensivgrünlandfläche mit Gehölzen. Hierzu
wird die Fläche Gemarkung Broich, Flur 18, Flurstück 41 in einer Größe von 12.688
qm zur Verfügung gestellt. Für die übrigen Arten bestehen keine erheblichen Beein-
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trächtigungen. Der umlaufende Zaun sollte mit Kleintierdurchlässen versehen werden,
um Kleinsäugern einen Wechsel zu ermöglichen.
Die geplante Nutzung als Photovoltaikanlage macht die Beseitigung beschattender
Bäume notwendig. Wenngleich der Versiegelungsgrad gering ist, entsteht hierdurch
ein Kompensationsdefizit, welches aber durch Nachpflanzungen im Bebauungsplangebiet ausgeglichen werden kann.
Für den gesamten Bereich der PV-Anlage wird eine abschnittsweise Schafbeweidung
empfohlen, alternativ eine einmalige Mahd ab 15. August eines Jahres.
Bei den übrigen Schutzgütern ist nach derzeitigem Stand nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen.
Stolberg, 14. August 2012
(Hartmut Fehr)
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