Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,5 MB
Datum
27.08.2012
Erstellt
17.08.12, 18:33
Aktualisiert
17.08.12, 18:33
Stichworte
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Begründung zur Änderung des FNP - „ ENERGI EPARK am LI NDCHEN“
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1.0 EINLEITUNG und PLANUNGSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN
3
1.1 RECHTSVERBINDLICHER FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
1.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN – ÄNDERUNG „ENERGIEPARK am LINDCHEN
1.3 GELTUNGSBEREICH
4
4
5
2.0 SITUATION
5
3.0 PLANUNGSZIELE der LANDES – u. REGIONALPLANUNG
6
3.1 LANDESENTWICKLUNGSPLAN
3.2 GEBIETSENTWICKLUNGSPLAN
6
6
4.0 PLANUNGSZIELE der Stadt JÜLICH
6
5.0 ERSCHLIEßUNG
7
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
VERKEHR
ABWASSER
FRISCHWASSER
NIEDERSCHLAGSWASSER
ENERGIEEINSPEISUNG
7
7
8
8
8
6.0 STANDORTBESCHREIBUNG
9
6.1 KOMMUNALE INTERESSEN – IMMISSIONSSCHUTZ
6.2 DENKMALSCHUTZ – BODENDENKMALPFLEGE
6.3 UMWELTSCHUTZ – LANDESPFLEGE
6.4 WASSERSCHUTZ – WASSERWIRTSCHAFT
6.5 LAND – und FORSTWIRTSCHAFT
6.6 GEWINNUNG von BODENSCHÄTZEN
6.7 VERKEHR und INFRASTRUKTUR
6.8 LUFTFAHRT und MILITÄRISCHE EINRICHTUNGEN
6.9 BELANGE der öffentlichen SICHERHEIT
6.10 FLÄCHENBILANZ
9
10
10
10
10
11
11
11
11
11
7.0 INFORMATIONEN über SOLARENERGIEANLAGEN
12
8.0 UMWELTBERICHT
14
Endgült ige Fassung vom 14.08.2012 - URBAN – CONCEPT – I ngenieurgesellschaft m bH
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Begründung zur Änderung des FNP - „ ENERGI EPARK am LI NDCHEN“
1.0 EINLEITUNG - PLANUNGSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu einer
Minderung der Treibhausgase, insbesondere von CO²-Emissionen, von 21 % bis 2010
gegenüber 1990, verpflichtet. Für die nationale Umsetzung der Reduktionsziele hat die
Bundesregierung ein Klimaschutzprogramm und eine umfassende Nachhaltigkeitsstrategie
entwickelt, in der im Bereich Energie neben der rationellen Energienutzung und
Umwandlung insbesondere dem Einsatz regenerativer Energiequellen eine große
Bedeutung zukommt.
Das im Februar 2000 durch die Bundesregierung verabschiedete Erneuerbaren-EnergienGesetz (EEG) und die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Novellierung sind unter anderem
die Grundlage für die Solarstromförderung. Im EEG ist die Einspeisevergütung für
Photovoltaikanlagen auf 20 Jahre (§ 11 EEG) festgelegt und verbessert die Bedingungen
für die Einrichtung bzw. Vergütung von Sonnenstrom. Dies gilt auch für große
Freiflächenanlagen, soweit sie sich im Bereich eines Bebauungsplanes befinden. Durch
diese Regelung soll sichergestellt werden, dass ökologisch sensible Flächen nicht überbaut
werden und durch die Beteiligung der Gemeinde unter Sicherung ihrer kommunalen
Planungshoheit eine möglichst große Akzeptanz vor Ort erreicht werden kann.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von großflächigen Photovoltaikanlagen erfordert
grundsätzlich eine gemeindliche Bauleitplanung, da der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen
im Gegensatz zu Vorhaben, die der Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen (§ 35
Abs. 1 Nr. 6 BauGB), nicht ausdrücklich in den Kreis der privilegierten Vorhaben
aufgenommen hat.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen für die Flächennutzungsplanänderung sind
o Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung neu gefasst vom
23.09.2004 {BGBl. I S. 2414} zuletzt geändert am 24.12.2008 (BGBl. I S.3018},
o Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien,
(Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau in der Fassung vom 20. Juli 2004)
o Fassung Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 {BGBl. I S.
132}, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von
Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22.
April 1993 {BGBl. I S. 466},
Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die geplante
Photovoltaikanlage ist eine Flächennutzungsplan - Änderung. Hier ist die Darstellung eines
Sonstigen Sondergebietes im Sinne von § 11 Abs. 2 BauNVO erforderlich.
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Abbildung 1: Übersichtskarte, unmaßstäblich (Quelle: www.geoserver.nrw.de)
1.1 RECHTSVERBINDLICHER FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
Für die Gemeinde Jülich
besteht seit dem 09.02.1977 ein rechtskräftiger
Flächennutzungsplan. Dieser Flächennutzungsplan behält außerhalb des dargestellten
Sondergebietes für den Solarpark „Energiepark am Lindchen“ uneingeschränkt seine
Wirksamkeit.
Die beabsichtigte 9. Änderung des Flächennutzungsplanes soll daher mit der Aufstellung
des VORHABEN – und ERSCHLIEßUNGSPLANES „ENERGIEPARK am LINDCHEN“ auf
den Flurstücken
GEMARKUNG
FLUR
Broich
insgesamt ca.
18
FLURSTÜCK
51
GRÖßE ca. (ha)
9,28 (Teilfläche)
9,28 ha
im so genannten Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen.
1.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN – ÄNDERUNG „ENERGIEPARK am LINDCHEN“
Ziel dieser generalisierten Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die bisherige
Ausweisung des Plangebietes als Sondergebiet „SENDEANLAGE“ teilweise in die
Ausweisung als Sondergebiet „ENERGIEPARK am LINDCHEN“ abzuändern, um so die
planungsrechtliche Sicherheit dafür zu schaffen.
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1.3 GELTUNGSBEREICH
Der Geltungsbereich der hier begründeten FNP – Änderung liegt im Norden der Kernstadt
Jülich. Er wird begrenzt ….
im Westen durch die A 44 (Aachen – Düsseldorf)
im Norden durch den Ortsteil Mersch
im Osten durch Landstraße L 241 (Jülich – Mersch)
im Süden durch den Von – Schöfer - Ring
2.0 SITUATION
Der Änderungsbereich umfasst folgendes Gebiet:
Abbildung 2: Sondergebiet (SO) für den „ENERGIEPARK am LINDCHEN“ unmaßstäblich)
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3.0 PLANUNGSZIELE der LANDES – und REGIONALPLANUNG
3.1 LANDESENTWICKLUNGSPLAN
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein – Westfalen – LEP - NRW klassifiziert die Stadt
Jülich bezüglich der zentralörtlichen Gliederung und der siedlungsräumigen Struktur als
Mittelzentrum innerhalb eines Gebietes mit überwiegend ländlicher Struktur.
3.2 GEBIETSENTWICKLUNGSPLAN
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen
aus dem Jahr 2003 stellt den Bereich der FNP – Änderung als „Allgemeinen Freiraum –
und Agrarbereich“ dar.
4.0 PLANUNGSZIEL der Stadt JÜLICH
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als „SONDERGEBIET
SENDEANLAGE“ dar, welches speziell für die Kurzwellen – Sendeanlage Jülich
ausgewiesen ist.
Aufgrund des technischen Fortschrittes der Satelliten – Sendetechnik hat der einstmals
sehr bedeutende Sender bereits 2006 seine technische und wirtschaftliche Berechtigung
verloren und wurde von der TELEKOM AG an Privatinvestoren verkauft. Nach einem
Eigentümerwechsel im März 2010 wurden die bis zu 106 m hohen Sendetürme aus
Sicherheitsgründen abgerissen.
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem aktuellen Flächennutzungsplan
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Die ca. 128 Groß – Fundamente und hunderte von Netz - Abspannfundamenten befinden
sich noch unterhalb der Gelände – Oberkante, so dass die komplette Fläche als bebaut und
als Konversionsfläche angesehen werden kann.
Außerdem befinden sich im Kern des ausgewiesenen Gebietes wertvolle Massivbauwerke,
die erhalten werden sollen.
Abbildung 4: Blick von Nordosten auf den östlichen Bürotrakt (vorne), die Nordseite der Shedhalle
(Sendesaal, Bildmitte), den westlichen, 3-geschossigen Bürotrakt (hinten) und d. Heizhaus (re.)
Planungsziel der Stadt Jülich ist es daher, für eine sinnvolle neue Nutzung der Flächen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
5.0 ERSCHLIEßUNG
Das Plangebiet ist bereits jetzt schon vollständig erschlossen. Es müssen keine neuen
Erschließungsanlagen errichtet werden.
5.1 VERKEHR
Die verkehrstechnische Erschließung wird bereits jetzt schon über eine für den
Schwerlastverkehr geeigneten Privatstraße sichergestellt, die im Süden des Plangebietes
in den Von – Schöfer – Ring einmündet. Diese Straße soll im Zuge des Planverfahrens als
öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen werden. Außerdem befinden sich im Randgebiet
bestehende öffentliche Feldwege.
5.2 ABWASSER
Die Abführung des Abwassers ist bereits durch eine Abwasser – Druckleitung in das
städtische Kanalnetz sicher gestellt.
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5.3 FRISCHWASSER
Die Bestandsgebäude sind bereits an das Frischwasser – Leitungsnetz der Stadtwerke
Jülich GmbH angeschlossen.
5.4 NIEDERSCHLAGSWASSER
Gemäß den Vorgaben des Landeswassergesetzes (LWG) § 51 a unterliegen Grundstücke,
die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden, grundsätzlich einer ortsnahen
Niederschlagswasser – Ableitung in Form von Versickerung, Verrieselung oder ortsnaher
Einleitung in ein Fliesgewässer.
Obwohl die Gebäude in einem Zeitraum von 1956 – 1990 errichtet worden sind, erfüllen die
versiegelten Teilflächen des Plangebietes bereits jetzt schon diese Anforderungen.
Einzelheiten gehen aus den vorhandenen Bestandsplänen hervor, die hier nur
unmaßstäblich als Auszug dargestellt werden können.
Abbildung 5: Bestandsplan der Entwässerung (Abwasser
+ Niederschlagswasser) nach der Sanierung im Jahre 1990
5.5 ENERGIEEINSPEISUNG
Der zuständige Netzbetreiber hat im Februar 2012 die Arbeiten an einer neuen 20 KV –
Lieferungs – und Einspeisungsanlage abgeschlossen, so dass sowohl die Versorgung als
auch die Einspeisung im Kernbereich der Planflächen gesichert ist.
Zusätzliche Einrichtungen für die Ver- und Entsorgung sind nicht notwendig.
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6.0 STANDORTBESCHREIBUNG
Nach den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogramms und des Regionalplans soll bei
der Errichtung von Solarenergieanlagen durch eine vorausschauende Standortwahl darauf
geachtet werden, dass die Funktionsfähigkeit landschaftlicher Freiräume mit ihren
wichtigen
ökologischen
Ausgleichsfunktionen
das
Landschaftsbild
und
die
Erholungsfunktion der Landschaft nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt und dass
unzumutbare Beeinträchtigungen der Bevölkerung durch die in erster Linie optischen
Einwirkungen der geplanten flächigen Solarenergienutzung vermieden werden.
Im Sinne der planerischen Vorsorge und mit dem Ziel, Konflikte bereits im Vorfeld zu
vermeiden, werden daher private und öffentliche Belange, die der geplanten
Flächennutzung entgegenstehen könnten, geprüft und zur Beurteilung der Standorteignung
und zur Verbesserung der öffentlichen Akzeptanz für die geplante Anlage herangezogen.
Dabei gibt § 1 (6) BauGB den Rahmen für die bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu
berücksichtigenden Belange vor (vgl auch Kapitel 6.0 ff):
o Bedürfnisse der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, kommunale Belange am Ort
sowie in den benachbarten Gemeinden.
o Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. auch
Kap. 6 Umweltbericht)
o Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege einschI. Belange des Wasserschutzes, des Immissionsschutzes.
o Wirtschaftliche Belange wie u. a. Belange der Land- und Forstwirtschaft, ... der
Versorgung mit Energie und Wasser, der Wasserwirtschaft, der Sicherung von
Rohstoffvorkommen.
o Verkehr und Infrastruktur, Luftfahrt.
o Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes, militärische Einrichtungen.
Die für die vorliegende Planung wesentlichen Aspekte werden wie folgt behandelt bzw. im
Rahmen des Umweltberichts (vgl. Umweltbericht zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan) abgearbeitet.
6.1 KOMMUNALE INTERESSEN, SIEDLUNG u. WOHNEN, IMMISSIONSSCHUTZ
Das geplante Sondergebiet befindet sich am Ortsteilrand von Mersch. Weitere oder
widersprechende Entwicklungsabsichten des Ortsteiles Mersch in diese Richtung des
Plangebietes sind nicht bekannt.
Entsprechend der wirtschaftlichen Betriebsdauer von Solaranlagen ist mit einem effektiven
Nutzungsraum der geplanten Anlagen von etwa 20 bis max. 30 Jahren zu rechnen. So ist
davon auszugehen, dass der Ortsteil Mersch keine anderweitige oder der
Solarenergienutzung widersprechende Nutzung im weiteren Bereich des Plangebiets
vorsieht.
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Die langfristige Entwicklung des Ortsteils Mersch ist durch die Darstellung des
Sondergebiets auch über den Planungszeitraum des Flächennutzungsplanes von ca. 15
Jahren hinaus nicht beeinträchtigt.
Aufgrund der Anlage von Sichtverschattung durch Heckenbewuchs an den Randbereichen
sind dauerhaft störende Beeinträchtigungen der Bewohner der angrenzenden Siedlung (z.
B. durch optische Blendwirkungen) sowohl im OT Mersch selbst als auch in den
umgebenden Gemeinden nicht zu erwarten. Belange des Immissionsschutzes werden nicht
berührt. Die umliegenden Siedlungen werden im Zuge der Beteiligung der
Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) im weiteren Verfahren berücksichtigt.
6.2 DENKMALSCHUTZ und BODENDENKMALPFLEGE
Die Beeinträchtigung von Baudenkmälern innerhalb des Plangebietes sowie in der freien
Landschaft kann im Umgriff des geplanten Sondergebiets ausgeschlossen werden. Voroder frühgeschichtliche Bodendenkmäler sind innerhalb des dargestellten Sondergebiets
bisher nicht bekannt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird
hierzu die Stellungnahme der zuständigen Behörde eingeholt.
6.3 UMWELTSCHUTZ und LANDESPFLEGE
Die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 werden im Rahmen des
Umweltberichts, der als separate Anlage dieser Begründung beigefügt ist, umfassend
behandelt und dokumentiert.
6.4 WASSERSCHUTZ und WASSERWIRTSCHAFT
Am geplanten Standort sind weder Trinkwasserschutzgebiete noch ÜberschwemmungsGebiete amtlich festgesetzt. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen den
geplanten Solarpark keine Einwände.
6.5 LAND – und FORSTWIRTSCHAFT
Durch
die
Einhaltung
der
baurechtlich
verbindlichen
Abstandsflächen
zu
Nachbargrundstücken und durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan werden
Störungen oder Erschwernisse der angrenzenden landwirtschaftlichen Wege- und
Nutzflächen ausgeschlossen. Forstwirtschaftliche Belange werden im Rahmen des
Bebauungsplanverfahren entsprechend berücksichtigt.
6.6 GEWINNUNG von BODENSCHÄTZEN
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan sind Vorrang- oder Vorbehaltsflächen für den
Abbau von Bodenschätzen im weiteren Umfeld des Plangebietes nicht bekannt, so dass die
Belange zur Sicherung der Rohstoffvorkommen von der vorliegenden Planung nicht berührt
werden.
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6.7 VERKEHR und INFRASTRUKTUR
Die verkehrliche Erschließung und die infrastrukturelle Anbindung an das vorhandene
Stromnetz sind Voraussetzung für die Standortausweisung. Der Standort erfüllt mit dem
vorhandenen öffentlichen Wegenetz und dem Leitungsnetz des örtlichen Energieträgers in
unmittelbarer
räumlicher
Nähe
die
infrastrukturellen
Anforderungen
der
Solarenergienutzung.
6.8 LUFTFAHRT und MILITÄRISCHE EINRICHTUNGEN
Bauhöhenbeschränkungs- und Schutzbereiche von militärischen oder zivilen Flugplätzen
oder Anlagen bestehen im Umfeld des Plangebietes nicht.
Nach Auskunft der Deutschen Flugsicherung bei Vergleichsvorhaben sind
Beeinträchtigungen des Luftverkehrs durch eventuell von Photovoltaikanlagen
ausgehenden Spiegelungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten. Da sich der geplante
Anlagenstandort im nicht im Bereich von Start- und Landebahnen befindet, können
Spiegelungen gegenüber startenden und landenden Flugzeugen, die besonders tief und
teilweise im Sichtflug fliegen, ausgeschlossen werden.
6.9 BELANGE der öffentlichen SICHERHEIT
Belange der öffentlichen Sicherheit sind nicht betroffen. Baurechtlich erforderliche
Abstandsflächen zu angrenzenden Nutzungen sind einzuhalten. Die Anlage selbst wird
durch überstiegsichere Einfriedungen vor Fremdeinwirkungen geschützt.
6.10 FLÄCHENBILANZ
Nutzung im Änderungsbereich
vor der Änderung
Flächen für die
Landwirtschaft
Sondergebiet
„Sendeanlage“
Sondergebiet
„Solaranlage“
Summe
nach der Änderung
Veränderung
4,78 ha
4,78 ha
0,00 ha
40,94 ha
31,66 ha
- 9,28 ha
9,28 ha
45,72 ha
+ 9,28 ha
0,00 ha
0,00 ha
45,72 ha
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7.0 Allgemeine INFORMATIONEN über SOLARENERGIEANLAGEN
Abbildung 6: Energie - Vergleichsmodel
Neben den oben beschriebenen Belangen ist die Beurteilung der wirtschaftlichen Effizienz
der Solarenergienutzung, die vor allem von der Dauer und der Intensität der
Sonneneinstrahlung abhängt, eine wesentliche Grundlage für die Standorteignung eines
Gebietes. Die im Folgenden dargestellte Karte zeigt die Jahresmittelwerte der
Sonneneinstrahlung in NRW. Die dort angegebenen Werte können jedoch nur grobe
Anhaltswerte liefern und ersetzen eine detaillierte Analyse des Einzelstandorts durch den
Vorhabensträger nicht.
Abbildung 7: Sonneneinstrahlung NRW
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Für die Ermittlung der mit einer Solaranlage nutzbaren Energie ist die mittlere tägliche
Globalstrahlung in den einzelnen Monaten des Jahres eine wichtige Eingangsgröße. Sie
dient der genaueren Abschätzung des nutzbaren Sonnenenergiepotenzials an einem
Standort bzw. der Auslegung einer Solaranlage.
Abbildung 8 + 9: Ausführungsbeispiel
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8.0 UMWELTBERICHT (separate Anlage)
Mit der Anpassung des Baugesetzbuches an die EU-Richtlinie über die
Umweltauswirkungen von bestimmten Plänen und Programmen wurde die Behandlung der
umweltschützenden Belange im BauGB 2004 (EAG Bau) neu geregelt. Mit der
Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB werden die unterschiedlichen umweltbezogenen
Prüfaufgaben gebündelt und als obligatorischer Teil in ein neues Regelverfahren für
Flächennutzungs- und Bebauungspläne integriert. Die Umweltprüfung führt alle
umweltrelevanten Belange zusammen und legt sie in einem Umweltbericht (vgl. Anlage zu
§ 2 (4) und § 2a BauGB) vor. Dieser stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar und ist
unverzichtbarer Teil der Begründung der Bauleitpläne
Auf die Ergebnisse des Umweltberichtes, der als separate Anlage Gegenstand der
Begründung zum Vorhaben – und Erschließungsplan sonstiges Sondergebiet
„ENERGIEPARK am LINDCHEN“ ist, wird hier verwiesen
aufgestellt am 14.August 2012
Dipl. – Bauing. + Dipl. – Wirt. – Ing. Udo NIEDBALLA
URBAN – CONCEPT - Ingenieurgesellschaft mbH
Provinzialstr. 28 - 44388 DORTMUND
Tel.: 0231 – 39 75 135 - Email: udo.niedballa@uc21.de
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