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Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 360/2012)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
1,5 MB
Datum
27.08.2012
Erstellt
17.08.12, 18:33
Aktualisiert
17.08.12, 18:33

Inhalt der Datei

Begründung zur Änderung des FNP - „ ENERGI EPARK am LI NDCHEN“ INHALTSVERZEICHNIS Seite 1.0 EINLEITUNG und PLANUNGSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN 3 1.1 RECHTSVERBINDLICHER FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 1.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN – ÄNDERUNG „ENERGIEPARK am LINDCHEN 1.3 GELTUNGSBEREICH 4 4 5 2.0 SITUATION 5 3.0 PLANUNGSZIELE der LANDES – u. REGIONALPLANUNG 6 3.1 LANDESENTWICKLUNGSPLAN 3.2 GEBIETSENTWICKLUNGSPLAN 6 6 4.0 PLANUNGSZIELE der Stadt JÜLICH 6 5.0 ERSCHLIEßUNG 7 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 VERKEHR ABWASSER FRISCHWASSER NIEDERSCHLAGSWASSER ENERGIEEINSPEISUNG 7 7 8 8 8 6.0 STANDORTBESCHREIBUNG 9 6.1 KOMMUNALE INTERESSEN – IMMISSIONSSCHUTZ 6.2 DENKMALSCHUTZ – BODENDENKMALPFLEGE 6.3 UMWELTSCHUTZ – LANDESPFLEGE 6.4 WASSERSCHUTZ – WASSERWIRTSCHAFT 6.5 LAND – und FORSTWIRTSCHAFT 6.6 GEWINNUNG von BODENSCHÄTZEN 6.7 VERKEHR und INFRASTRUKTUR 6.8 LUFTFAHRT und MILITÄRISCHE EINRICHTUNGEN 6.9 BELANGE der öffentlichen SICHERHEIT 6.10 FLÄCHENBILANZ 9 10 10 10 10 11 11 11 11 11 7.0 INFORMATIONEN über SOLARENERGIEANLAGEN 12 8.0 UMWELTBERICHT 14 Endgült ige Fassung vom 14.08.2012 - URBAN – CONCEPT – I ngenieurgesellschaft m bH Provinzialst r. 28 - 44388 DORTMUND Tel. : 0231 – 39 75 135 - Em ail: udo. niedballa@uc21. de - Seit e 2 von 14 Begründung zur Änderung des FNP - „ ENERGI EPARK am LI NDCHEN“ 1.0 EINLEITUNG - PLANUNGSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu einer Minderung der Treibhausgase, insbesondere von CO²-Emissionen, von 21 % bis 2010 gegenüber 1990, verpflichtet. Für die nationale Umsetzung der Reduktionsziele hat die Bundesregierung ein Klimaschutzprogramm und eine umfassende Nachhaltigkeitsstrategie entwickelt, in der im Bereich Energie neben der rationellen Energienutzung und Umwandlung insbesondere dem Einsatz regenerativer Energiequellen eine große Bedeutung zukommt. Das im Februar 2000 durch die Bundesregierung verabschiedete Erneuerbaren-EnergienGesetz (EEG) und die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Novellierung sind unter anderem die Grundlage für die Solarstromförderung. Im EEG ist die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen auf 20 Jahre (§ 11 EEG) festgelegt und verbessert die Bedingungen für die Einrichtung bzw. Vergütung von Sonnenstrom. Dies gilt auch für große Freiflächenanlagen, soweit sie sich im Bereich eines Bebauungsplanes befinden. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass ökologisch sensible Flächen nicht überbaut werden und durch die Beteiligung der Gemeinde unter Sicherung ihrer kommunalen Planungshoheit eine möglichst große Akzeptanz vor Ort erreicht werden kann. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von großflächigen Photovoltaikanlagen erfordert grundsätzlich eine gemeindliche Bauleitplanung, da der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen im Gegensatz zu Vorhaben, die der Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), nicht ausdrücklich in den Kreis der privilegierten Vorhaben aufgenommen hat. Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlagen für die Flächennutzungsplanänderung sind o Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung neu gefasst vom 23.09.2004 {BGBl. I S. 2414} zuletzt geändert am 24.12.2008 (BGBl. I S.3018}, o Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien, (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau in der Fassung vom 20. Juli 2004) o Fassung Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 {BGBl. I S. 132}, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 {BGBl. I S. 466}, Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die geplante Photovoltaikanlage ist eine Flächennutzungsplan - Änderung. Hier ist die Darstellung eines Sonstigen Sondergebietes im Sinne von § 11 Abs. 2 BauNVO erforderlich. Endgült ige Fassung vom 14.08.2012 - URBAN – CONCEPT – I ngenieurgesellschaft m bH Provinzialst r. 28 - 44388 DORTMUND Tel. : 0231 – 39 75 135 - Em ail: udo. niedballa@uc21. de - Seit e 3 von 14 Begründung zur Änderung des FNP - „ ENERGI EPARK am LI NDCHEN“ Abbildung 1: Übersichtskarte, unmaßstäblich (Quelle: www.geoserver.nrw.de) 1.1 RECHTSVERBINDLICHER FLÄCHENNUTZUNGSPLAN Für die Gemeinde Jülich besteht seit dem 09.02.1977 ein rechtskräftiger Flächennutzungsplan. Dieser Flächennutzungsplan behält außerhalb des dargestellten Sondergebietes für den Solarpark „Energiepark am Lindchen“ uneingeschränkt seine Wirksamkeit. Die beabsichtigte 9. Änderung des Flächennutzungsplanes soll daher mit der Aufstellung des VORHABEN – und ERSCHLIEßUNGSPLANES „ENERGIEPARK am LINDCHEN“ auf den Flurstücken GEMARKUNG FLUR Broich insgesamt ca. 18 FLURSTÜCK 51 GRÖßE ca. (ha) 9,28 (Teilfläche) 9,28 ha im so genannten Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen. 1.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN – ÄNDERUNG „ENERGIEPARK am LINDCHEN“ Ziel dieser generalisierten Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die bisherige Ausweisung des Plangebietes als Sondergebiet „SENDEANLAGE“ teilweise in die Ausweisung als Sondergebiet „ENERGIEPARK am LINDCHEN“ abzuändern, um so die planungsrechtliche Sicherheit dafür zu schaffen. Endgült ige Fassung vom 14.08.2012 - URBAN – CONCEPT – I ngenieurgesellschaft m bH Provinzialst r. 28 - 44388 DORTMUND Tel. : 0231 – 39 75 135 - Em ail: udo. niedballa@uc21. de - Seit e 4 von 14 Begründung zur Änderung des FNP - „ ENERGI EPARK am LI NDCHEN“ 1.3 GELTUNGSBEREICH Der Geltungsbereich der hier begründeten FNP – Änderung liegt im Norden der Kernstadt Jülich. Er wird begrenzt …. im Westen durch die A 44 (Aachen – Düsseldorf) im Norden durch den Ortsteil Mersch im Osten durch Landstraße L 241 (Jülich – Mersch) im Süden durch den Von – Schöfer - Ring 2.0 SITUATION Der Änderungsbereich umfasst folgendes Gebiet: Abbildung 2: Sondergebiet (SO) für den „ENERGIEPARK am LINDCHEN“ unmaßstäblich) Endgült ige Fassung vom 14.08.2012 - URBAN – CONCEPT – I ngenieurgesellschaft m bH Provinzialst r. 28 - 44388 DORTMUND Tel. : 0231 – 39 75 135 - Em ail: udo. niedballa@uc21. de - Seit e 5 von 14 Begründung zur Änderung des FNP - „ ENERGI EPARK am LI NDCHEN“ 3.0 PLANUNGSZIELE der LANDES – und REGIONALPLANUNG 3.1 LANDESENTWICKLUNGSPLAN Der Landesentwicklungsplan Nordrhein – Westfalen – LEP - NRW klassifiziert die Stadt Jülich bezüglich der zentralörtlichen Gliederung und der siedlungsräumigen Struktur als Mittelzentrum innerhalb eines Gebietes mit überwiegend ländlicher Struktur. 3.2 GEBIETSENTWICKLUNGSPLAN Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen aus dem Jahr 2003 stellt den Bereich der FNP – Änderung als „Allgemeinen Freiraum – und Agrarbereich“ dar. 4.0 PLANUNGSZIEL der Stadt JÜLICH Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als „SONDERGEBIET SENDEANLAGE“ dar, welches speziell für die Kurzwellen – Sendeanlage Jülich ausgewiesen ist. Aufgrund des technischen Fortschrittes der Satelliten – Sendetechnik hat der einstmals sehr bedeutende Sender bereits 2006 seine technische und wirtschaftliche Berechtigung verloren und wurde von der TELEKOM AG an Privatinvestoren verkauft. Nach einem Eigentümerwechsel im März 2010 wurden die bis zu 106 m hohen Sendetürme aus Sicherheitsgründen abgerissen. Abbildung 3: Ausschnitt aus dem aktuellen Flächennutzungsplan Endgült ige Fassung vom 14.08.2012 - URBAN – CONCEPT – I ngenieurgesellschaft m bH Provinzialst r. 28 - 44388 DORTMUND Tel. : 0231 – 39 75 135 - Em ail: udo. niedballa@uc21. de - Seit e 6 von 14 Begründung zur Änderung des FNP - „ ENERGI EPARK am LI NDCHEN“ Die ca. 128 Groß – Fundamente und hunderte von Netz - Abspannfundamenten befinden sich noch unterhalb der Gelände – Oberkante, so dass die komplette Fläche als bebaut und als Konversionsfläche angesehen werden kann. Außerdem befinden sich im Kern des ausgewiesenen Gebietes wertvolle Massivbauwerke, die erhalten werden sollen. Abbildung 4: Blick von Nordosten auf den östlichen Bürotrakt (vorne), die Nordseite der Shedhalle (Sendesaal, Bildmitte), den westlichen, 3-geschossigen Bürotrakt (hinten) und d. Heizhaus (re.) Planungsziel der Stadt Jülich ist es daher, für eine sinnvolle neue Nutzung der Flächen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. 5.0 ERSCHLIEßUNG Das Plangebiet ist bereits jetzt schon vollständig erschlossen. Es müssen keine neuen Erschließungsanlagen errichtet werden. 5.1 VERKEHR Die verkehrstechnische Erschließung wird bereits jetzt schon über eine für den Schwerlastverkehr geeigneten Privatstraße sichergestellt, die im Süden des Plangebietes in den Von – Schöfer – Ring einmündet. Diese Straße soll im Zuge des Planverfahrens als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen werden. Außerdem befinden sich im Randgebiet bestehende öffentliche Feldwege. 5.2 ABWASSER Die Abführung des Abwassers ist bereits durch eine Abwasser – Druckleitung in das städtische Kanalnetz sicher gestellt. Endgült ige Fassung vom 14.08.2012 - URBAN – CONCEPT – I ngenieurgesellschaft m bH Provinzialst r. 28 - 44388 DORTMUND Tel. : 0231 – 39 75 135 - Em ail: udo. niedballa@uc21. de - Seit e 7 von 14 Begründung zur Änderung des FNP - „ ENERGI EPARK am LI NDCHEN“ 5.3 FRISCHWASSER Die Bestandsgebäude sind bereits an das Frischwasser – Leitungsnetz der Stadtwerke Jülich GmbH angeschlossen. 5.4 NIEDERSCHLAGSWASSER Gemäß den Vorgaben des Landeswassergesetzes (LWG) § 51 a unterliegen Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden, grundsätzlich einer ortsnahen Niederschlagswasser – Ableitung in Form von Versickerung, Verrieselung oder ortsnaher Einleitung in ein Fliesgewässer. Obwohl die Gebäude in einem Zeitraum von 1956 – 1990 errichtet worden sind, erfüllen die versiegelten Teilflächen des Plangebietes bereits jetzt schon diese Anforderungen. Einzelheiten gehen aus den vorhandenen Bestandsplänen hervor, die hier nur unmaßstäblich als Auszug dargestellt werden können. Abbildung 5: Bestandsplan der Entwässerung (Abwasser + Niederschlagswasser) nach der Sanierung im Jahre 1990 5.5 ENERGIEEINSPEISUNG Der zuständige Netzbetreiber hat im Februar 2012 die Arbeiten an einer neuen 20 KV – Lieferungs – und Einspeisungsanlage abgeschlossen, so dass sowohl die Versorgung als auch die Einspeisung im Kernbereich der Planflächen gesichert ist. Zusätzliche Einrichtungen für die Ver- und Entsorgung sind nicht notwendig. Endgült ige Fassung vom 14.08.2012 - URBAN – CONCEPT – I ngenieurgesellschaft m bH Provinzialst r. 28 - 44388 DORTMUND Tel. : 0231 – 39 75 135 - Em ail: udo. niedballa@uc21. de - Seit e 8 von 14 Begründung zur Änderung des FNP - „ ENERGI EPARK am LI NDCHEN“ 6.0 STANDORTBESCHREIBUNG Nach den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogramms und des Regionalplans soll bei der Errichtung von Solarenergieanlagen durch eine vorausschauende Standortwahl darauf geachtet werden, dass die Funktionsfähigkeit landschaftlicher Freiräume mit ihren wichtigen ökologischen Ausgleichsfunktionen das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion der Landschaft nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt und dass unzumutbare Beeinträchtigungen der Bevölkerung durch die in erster Linie optischen Einwirkungen der geplanten flächigen Solarenergienutzung vermieden werden. Im Sinne der planerischen Vorsorge und mit dem Ziel, Konflikte bereits im Vorfeld zu vermeiden, werden daher private und öffentliche Belange, die der geplanten Flächennutzung entgegenstehen könnten, geprüft und zur Beurteilung der Standorteignung und zur Verbesserung der öffentlichen Akzeptanz für die geplante Anlage herangezogen. Dabei gibt § 1 (6) BauGB den Rahmen für die bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigenden Belange vor (vgl auch Kapitel 6.0 ff): o Bedürfnisse der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, kommunale Belange am Ort sowie in den benachbarten Gemeinden. o Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. auch Kap. 6 Umweltbericht) o Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschI. Belange des Wasserschutzes, des Immissionsschutzes. o Wirtschaftliche Belange wie u. a. Belange der Land- und Forstwirtschaft, ... der Versorgung mit Energie und Wasser, der Wasserwirtschaft, der Sicherung von Rohstoffvorkommen. o Verkehr und Infrastruktur, Luftfahrt. o Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes, militärische Einrichtungen. Die für die vorliegende Planung wesentlichen Aspekte werden wie folgt behandelt bzw. im Rahmen des Umweltberichts (vgl. Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan) abgearbeitet. 6.1 KOMMUNALE INTERESSEN, SIEDLUNG u. WOHNEN, IMMISSIONSSCHUTZ Das geplante Sondergebiet befindet sich am Ortsteilrand von Mersch. Weitere oder widersprechende Entwicklungsabsichten des Ortsteiles Mersch in diese Richtung des Plangebietes sind nicht bekannt. Entsprechend der wirtschaftlichen Betriebsdauer von Solaranlagen ist mit einem effektiven Nutzungsraum der geplanten Anlagen von etwa 20 bis max. 30 Jahren zu rechnen. So ist davon auszugehen, dass der Ortsteil Mersch keine anderweitige oder der Solarenergienutzung widersprechende Nutzung im weiteren Bereich des Plangebiets vorsieht. Endgült ige Fassung vom 14.08.2012 - URBAN – CONCEPT – I ngenieurgesellschaft m bH Provinzialst r. 28 - 44388 DORTMUND Tel. : 0231 – 39 75 135 - Em ail: udo. niedballa@uc21. de - Seit e 9 von 14 Begründung zur Änderung des FNP - „ ENERGI EPARK am LI NDCHEN“ Die langfristige Entwicklung des Ortsteils Mersch ist durch die Darstellung des Sondergebiets auch über den Planungszeitraum des Flächennutzungsplanes von ca. 15 Jahren hinaus nicht beeinträchtigt. Aufgrund der Anlage von Sichtverschattung durch Heckenbewuchs an den Randbereichen sind dauerhaft störende Beeinträchtigungen der Bewohner der angrenzenden Siedlung (z. B. durch optische Blendwirkungen) sowohl im OT Mersch selbst als auch in den umgebenden Gemeinden nicht zu erwarten. Belange des Immissionsschutzes werden nicht berührt. Die umliegenden Siedlungen werden im Zuge der Beteiligung der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) im weiteren Verfahren berücksichtigt. 6.2 DENKMALSCHUTZ und BODENDENKMALPFLEGE Die Beeinträchtigung von Baudenkmälern innerhalb des Plangebietes sowie in der freien Landschaft kann im Umgriff des geplanten Sondergebiets ausgeschlossen werden. Voroder frühgeschichtliche Bodendenkmäler sind innerhalb des dargestellten Sondergebiets bisher nicht bekannt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird hierzu die Stellungnahme der zuständigen Behörde eingeholt. 6.3 UMWELTSCHUTZ und LANDESPFLEGE Die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 werden im Rahmen des Umweltberichts, der als separate Anlage dieser Begründung beigefügt ist, umfassend behandelt und dokumentiert. 6.4 WASSERSCHUTZ und WASSERWIRTSCHAFT Am geplanten Standort sind weder Trinkwasserschutzgebiete noch ÜberschwemmungsGebiete amtlich festgesetzt. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen den geplanten Solarpark keine Einwände. 6.5 LAND – und FORSTWIRTSCHAFT Durch die Einhaltung der baurechtlich verbindlichen Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken und durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan werden Störungen oder Erschwernisse der angrenzenden landwirtschaftlichen Wege- und Nutzflächen ausgeschlossen. Forstwirtschaftliche Belange werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahren entsprechend berücksichtigt. 6.6 GEWINNUNG von BODENSCHÄTZEN Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan sind Vorrang- oder Vorbehaltsflächen für den Abbau von Bodenschätzen im weiteren Umfeld des Plangebietes nicht bekannt, so dass die Belange zur Sicherung der Rohstoffvorkommen von der vorliegenden Planung nicht berührt werden. Endgült ige Fassung vom 14.08.2012 - URBAN – CONCEPT – I ngenieurgesellschaft m bH Provinzialst r. 28 - 44388 DORTMUND Tel. : 0231 – 39 75 135 - Em ail: udo. niedballa@uc21. de - Seit e 10 von 14 Begründung zur Änderung des FNP - „ ENERGI EPARK am LI NDCHEN“ 6.7 VERKEHR und INFRASTRUKTUR Die verkehrliche Erschließung und die infrastrukturelle Anbindung an das vorhandene Stromnetz sind Voraussetzung für die Standortausweisung. Der Standort erfüllt mit dem vorhandenen öffentlichen Wegenetz und dem Leitungsnetz des örtlichen Energieträgers in unmittelbarer räumlicher Nähe die infrastrukturellen Anforderungen der Solarenergienutzung. 6.8 LUFTFAHRT und MILITÄRISCHE EINRICHTUNGEN Bauhöhenbeschränkungs- und Schutzbereiche von militärischen oder zivilen Flugplätzen oder Anlagen bestehen im Umfeld des Plangebietes nicht. Nach Auskunft der Deutschen Flugsicherung bei Vergleichsvorhaben sind Beeinträchtigungen des Luftverkehrs durch eventuell von Photovoltaikanlagen ausgehenden Spiegelungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten. Da sich der geplante Anlagenstandort im nicht im Bereich von Start- und Landebahnen befindet, können Spiegelungen gegenüber startenden und landenden Flugzeugen, die besonders tief und teilweise im Sichtflug fliegen, ausgeschlossen werden. 6.9 BELANGE der öffentlichen SICHERHEIT Belange der öffentlichen Sicherheit sind nicht betroffen. Baurechtlich erforderliche Abstandsflächen zu angrenzenden Nutzungen sind einzuhalten. Die Anlage selbst wird durch überstiegsichere Einfriedungen vor Fremdeinwirkungen geschützt. 6.10 FLÄCHENBILANZ Nutzung im Änderungsbereich vor der Änderung Flächen für die Landwirtschaft Sondergebiet „Sendeanlage“ Sondergebiet „Solaranlage“ Summe nach der Änderung Veränderung 4,78 ha 4,78 ha 0,00 ha 40,94 ha 31,66 ha - 9,28 ha 9,28 ha 45,72 ha + 9,28 ha 0,00 ha 0,00 ha 45,72 ha Endgült ige Fassung vom 14.08.2012 - URBAN – CONCEPT – I ngenieurgesellschaft m bH Provinzialst r. 28 - 44388 DORTMUND Tel. : 0231 – 39 75 135 - Em ail: udo. niedballa@uc21. de - Seit e 11 von 14 Begründung zur Änderung des FNP - „ ENERGI EPARK am LI NDCHEN“ 7.0 Allgemeine INFORMATIONEN über SOLARENERGIEANLAGEN Abbildung 6: Energie - Vergleichsmodel Neben den oben beschriebenen Belangen ist die Beurteilung der wirtschaftlichen Effizienz der Solarenergienutzung, die vor allem von der Dauer und der Intensität der Sonneneinstrahlung abhängt, eine wesentliche Grundlage für die Standorteignung eines Gebietes. Die im Folgenden dargestellte Karte zeigt die Jahresmittelwerte der Sonneneinstrahlung in NRW. Die dort angegebenen Werte können jedoch nur grobe Anhaltswerte liefern und ersetzen eine detaillierte Analyse des Einzelstandorts durch den Vorhabensträger nicht. Abbildung 7: Sonneneinstrahlung NRW Endgült ige Fassung vom 14.08.2012 - URBAN – CONCEPT – I ngenieurgesellschaft m bH Provinzialst r. 28 - 44388 DORTMUND Tel. : 0231 – 39 75 135 - Em ail: udo. niedballa@uc21. de - Seit e 12 von 14 Begründung zur Änderung des FNP - „ ENERGI EPARK am LI NDCHEN“ Für die Ermittlung der mit einer Solaranlage nutzbaren Energie ist die mittlere tägliche Globalstrahlung in den einzelnen Monaten des Jahres eine wichtige Eingangsgröße. Sie dient der genaueren Abschätzung des nutzbaren Sonnenenergiepotenzials an einem Standort bzw. der Auslegung einer Solaranlage. Abbildung 8 + 9: Ausführungsbeispiel Endgült ige Fassung vom 14.08.2012 - URBAN – CONCEPT – I ngenieurgesellschaft m bH Provinzialst r. 28 - 44388 DORTMUND Tel. : 0231 – 39 75 135 - Em ail: udo. niedballa@uc21. de - Seit e 13 von 14 Begründung zur Änderung des FNP - „ ENERGI EPARK am LI NDCHEN“ 8.0 UMWELTBERICHT (separate Anlage) Mit der Anpassung des Baugesetzbuches an die EU-Richtlinie über die Umweltauswirkungen von bestimmten Plänen und Programmen wurde die Behandlung der umweltschützenden Belange im BauGB 2004 (EAG Bau) neu geregelt. Mit der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB werden die unterschiedlichen umweltbezogenen Prüfaufgaben gebündelt und als obligatorischer Teil in ein neues Regelverfahren für Flächennutzungs- und Bebauungspläne integriert. Die Umweltprüfung führt alle umweltrelevanten Belange zusammen und legt sie in einem Umweltbericht (vgl. Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB) vor. Dieser stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar und ist unverzichtbarer Teil der Begründung der Bauleitpläne Auf die Ergebnisse des Umweltberichtes, der als separate Anlage Gegenstand der Begründung zum Vorhaben – und Erschließungsplan sonstiges Sondergebiet „ENERGIEPARK am LINDCHEN“ ist, wird hier verwiesen aufgestellt am 14.August 2012 Dipl. – Bauing. + Dipl. – Wirt. – Ing. Udo NIEDBALLA URBAN – CONCEPT - Ingenieurgesellschaft mbH Provinzialstr. 28 - 44388 DORTMUND Tel.: 0231 – 39 75 135 - Email: udo.niedballa@uc21.de Endgült ige Fassung vom 14.08.2012 - URBAN – CONCEPT – I ngenieurgesellschaft m bH Provinzialst r. 28 - 44388 DORTMUND Tel. : 0231 – 39 75 135 - Em ail: udo. niedballa@uc21. de - Seit e 14 von 14