Daten
Kommune
Titz
Größe
81 kB
Datum
05.10.2017
Erstellt
14.09.17, 18:02
Aktualisiert
14.09.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Titz
Sitzungsvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
107/2017
07.09.2017
Bürgerservice und soziale Leistungen
Zur Beratung in
öffentlicher Sitzung
Sachbearbeitung:
Ines von Ameln
02463-659-26
Fachbereichsleitung:
Michael Müller
Steuerungsverantwortung:
Jürgen Frantzen
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
28.09.2017
Rat
05.10.2017
Betreff
Flächendeckend versendete Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW:
Adressweitergabe an Bundeswehr
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss folgt der Auffassung der Verwaltung und empfiehlt dem Gemeinderat, den Antrag als unzulässig zu bewerten.
Begründung/Sachverhalt
siehe nächste Seite
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Kosten:
nein
jährl. Einnahmen:
ja
nein (s. Beschlussentwurf)
ja
nein (Begründung: s. Anlage)
bei Produkt:
Der Kämmerer ist einverstanden:
Begründung/Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 18. Juli 2017 erreichte die Gemeindeverwaltung die als Anlage beigefügte Eingabe gemäß § 24 GO NRW. Dr. Alexander Soranto Neu, MdB, beantragt mit der Eingabe den
erleichterten Widerspruch bei Adressweitergabe an die Bundeswehr. Gleichlautende Eingaben
hat er allen weiteren Städten und Gemeinde im Land Nordrhein-Westfalen zukommen lassen.
Gemäß § 24 Abs. 1 und 2 GO NRW hat jeder das Recht, sich schriftlich mit Anregungen in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Dieses Recht ist nicht allein auf Einwohner/innen oder Bürger/innen der jeweiligen Kommune beschränkt; eine Einschränkung sieht
der Gesetzgeber nur dann, wenn das Anliegen keine rein kommunale Aufgabe zum Inhalt hat.
Daher stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei diesem Thema um eine Angelegenheit der
Gemeinde handelt; dies insbesondere deshalb, weil der Verfasser der E-Mail seinen Antrag
gleichlautend an alle Kommunen in Nordrhein-Westfalen gerichtet hat. Hieran lässt sich bereits
erkennen, dass es sich schon aus Sicht des Antragstellers nicht nur um eine reine Angelegenheit nur der Gemeinde Titz handelt.
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen teilt in seinem Schnellbrief 184/2017
(Anlage 2) die Auffassung mit, dass man sich, auch wenn ein kommunaler Bezug bei der Anregung nach § 24 GO NRW gegeben sei, mit vertretbaren Argumenten auf den Standpunkt stellen könne, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen
handele.
Daher regt die Verwaltung an, dass der Haupt- und Finanzausschuss dem Gemeinderat empfiehlt, den Antrag als unzulässig zurück zu weisen.
Jürgen Frantzen
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