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Sitzungsvorlage (Flächendeckend versendete Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW: Adressweitergabe an Bundeswehr)

Daten

Kommune
Titz
Größe
81 kB
Datum
05.10.2017
Erstellt
14.09.17, 18:02
Aktualisiert
14.09.17, 18:02
Sitzungsvorlage (Flächendeckend versendete Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW: Adressweitergabe an Bundeswehr) Sitzungsvorlage (Flächendeckend versendete Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW: Adressweitergabe an Bundeswehr)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Sitzungsvorlage Nr.: Der Bürgermeister 107/2017 07.09.2017 Bürgerservice und soziale Leistungen Zur Beratung in öffentlicher Sitzung Sachbearbeitung: Ines von Ameln 02463-659-26 Fachbereichsleitung: Michael Müller Steuerungsverantwortung: Jürgen Frantzen Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 28.09.2017 Rat 05.10.2017 Betreff Flächendeckend versendete Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW: Adressweitergabe an Bundeswehr Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss folgt der Auffassung der Verwaltung und empfiehlt dem Gemeinderat, den Antrag als unzulässig zu bewerten. Begründung/Sachverhalt siehe nächste Seite Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Kosten: nein jährl. Einnahmen: ja nein (s. Beschlussentwurf) ja nein (Begründung: s. Anlage) bei Produkt: Der Kämmerer ist einverstanden: Begründung/Sachverhalt: Mit E-Mail vom 18. Juli 2017 erreichte die Gemeindeverwaltung die als Anlage beigefügte Eingabe gemäß § 24 GO NRW. Dr. Alexander Soranto Neu, MdB, beantragt mit der Eingabe den erleichterten Widerspruch bei Adressweitergabe an die Bundeswehr. Gleichlautende Eingaben hat er allen weiteren Städten und Gemeinde im Land Nordrhein-Westfalen zukommen lassen. Gemäß § 24 Abs. 1 und 2 GO NRW hat jeder das Recht, sich schriftlich mit Anregungen in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Dieses Recht ist nicht allein auf Einwohner/innen oder Bürger/innen der jeweiligen Kommune beschränkt; eine Einschränkung sieht der Gesetzgeber nur dann, wenn das Anliegen keine rein kommunale Aufgabe zum Inhalt hat. Daher stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei diesem Thema um eine Angelegenheit der Gemeinde handelt; dies insbesondere deshalb, weil der Verfasser der E-Mail seinen Antrag gleichlautend an alle Kommunen in Nordrhein-Westfalen gerichtet hat. Hieran lässt sich bereits erkennen, dass es sich schon aus Sicht des Antragstellers nicht nur um eine reine Angelegenheit nur der Gemeinde Titz handelt. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen teilt in seinem Schnellbrief 184/2017 (Anlage 2) die Auffassung mit, dass man sich, auch wenn ein kommunaler Bezug bei der Anregung nach § 24 GO NRW gegeben sei, mit vertretbaren Argumenten auf den Standpunkt stellen könne, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen handele. Daher regt die Verwaltung an, dass der Haupt- und Finanzausschuss dem Gemeinderat empfiehlt, den Antrag als unzulässig zurück zu weisen. Jürgen Frantzen -2-