Daten
Kommune
Titz
Größe
59 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
22.11.17, 18:01
Aktualisiert
22.11.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
-Entwurf-
10. November 2017
Richtlinien für die Vergabe der über die Gemeinde Titz zu vermarktenden
Wohnbaugrundstücke im Baugebiet Titz 29 – Hinter den Gärten in der Ortslage Titz
1) Die
Grundstücke
werden
vorrangig
Gutachterpreis/Bodenrichtwert verkauft.
zur
Eigennutzung
grundsätzlich
zum
2) Vorrangig wird an Interessenten verkauft (in dieser Reihenfolge), die
a) seit mindestens drei Jahren in Titz wohnhaft sind (vorrangig Interessenten ohne
bisheriges Wohneigentum),
b) nicht in der Ortslage Titz (aber im Gemeindegebiet) wohnen, aber „aus Titz stammen“
(in den letzten zehn Jahren dort mindestens sieben Jahre ihren Hauptwohnsitz hatten)
c) nicht in der Ortslage Titz wohnen oder von dort stammen, aber im Gemeindegebiet
wohnen,
d) von außerhalb ins Gemeindegebiet ziehen wollen.
3) Vorrang bei der Zuteilung haben Interessenten mit einem oder mehreren kindergeldberechtigten Kindern, die im Haushalt leben.
4) Je Bewerber ist nur eine Bewerbung auf Erwerb eines Grundstückes möglich. Kommt die
Bewerbung für ein bestimmtes Grundstück nicht zum Zuge (z.B. weil ein anderer
Interessent vorrangig zu berücksichtigen ist), kann die Bewerbung auf eines der anderen,
noch nicht vergebenen Grundstücke im Baugebiet Titz 29 – Hinter den Gärten, erweitert
werden.
5) Kann aufgrund der zuvor genannten Kriterien eine klare Auswahl eines Interessenten nicht
erfolgen, so wird wie folgt vergeben:
a) Allen Interessenten wird die Möglichkeit gegeben, im Wege eines einmaligen „verdeckten
Gebots“ (kein Interessent kennt das Gebot der anderen Interessenten) einen über dem
Bodenrichtwert liegenden Preis je qm anzubieten. In diesem Fall erhielte der
Höchstbietende den Zuschlag.
b) Ergibt auch die Runde des verdeckten Gebots keine Auswahlmöglichkeit, so entscheidet
das Los (gezogen in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planen und Umwelt oder im
Rat der Gemeinde Titz). Die Gebots- bzw. Losvergabe bezieht sich nur auf das jeweils
ausgewählte Grundstück.
6) Der Bauantrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Eigentumsübergang (gerechnet ab
Eintragung im Grundbuch) vorliegen. Innerhalb drei Jahren nach Erwerb des Grundstückes
muss die Bodenplatte bzw. der Keller errichtet sein, spätestens nach fünf Jahren die
Fertigstellung des Gebäudes nachgewiesen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist (kein
Bauantrag oder keine absehbare Bebauung) fällt das Grundstück im Rahmen einer
kaufvertraglich zu vereinbarenden Rückauflassung an die Gemeinde Titz zurück. Für den
Fall, dass das Bauwerk nur teilweise errichtet wird, aber kein weiterer Baufortschritt erfolgt,
kann die Gemeinde Titz ebenfalls den Rückfall des Grundstücks verlangen; der
rückzuzahlende Betrag (Kaufpreis) verringert sich um die Abriss- und Freilegungskosten.
7) Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigentums wird nicht verlangt;
Interessenten sind jedoch verpflichtet, genaue Auskünfte über vorhandenes Grundeigentum
zu geben.
8) Haben falsche Angaben der Interessenten zu der Vergabe eines Grundstücks geführt, ist an
die Gemeinde Titz eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Grundstückspreises zu zahlen.