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Sitzungsvorlage (Entwurf der Vergaberichtlinien Titz 29 - Hinter den Gärten)

Daten

Kommune
Titz
Größe
59 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
22.11.17, 18:01
Aktualisiert
22.11.17, 18:01
Sitzungsvorlage (Entwurf der Vergaberichtlinien Titz 29 - Hinter den Gärten)

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Inhalt der Datei

-Entwurf- 10. November 2017 Richtlinien für die Vergabe der über die Gemeinde Titz zu vermarktenden Wohnbaugrundstücke im Baugebiet Titz 29 – Hinter den Gärten in der Ortslage Titz 1) Die Grundstücke werden vorrangig Gutachterpreis/Bodenrichtwert verkauft. zur Eigennutzung grundsätzlich zum 2) Vorrangig wird an Interessenten verkauft (in dieser Reihenfolge), die a) seit mindestens drei Jahren in Titz wohnhaft sind (vorrangig Interessenten ohne bisheriges Wohneigentum), b) nicht in der Ortslage Titz (aber im Gemeindegebiet) wohnen, aber „aus Titz stammen“ (in den letzten zehn Jahren dort mindestens sieben Jahre ihren Hauptwohnsitz hatten) c) nicht in der Ortslage Titz wohnen oder von dort stammen, aber im Gemeindegebiet wohnen, d) von außerhalb ins Gemeindegebiet ziehen wollen. 3) Vorrang bei der Zuteilung haben Interessenten mit einem oder mehreren kindergeldberechtigten Kindern, die im Haushalt leben. 4) Je Bewerber ist nur eine Bewerbung auf Erwerb eines Grundstückes möglich. Kommt die Bewerbung für ein bestimmtes Grundstück nicht zum Zuge (z.B. weil ein anderer Interessent vorrangig zu berücksichtigen ist), kann die Bewerbung auf eines der anderen, noch nicht vergebenen Grundstücke im Baugebiet Titz 29 – Hinter den Gärten, erweitert werden. 5) Kann aufgrund der zuvor genannten Kriterien eine klare Auswahl eines Interessenten nicht erfolgen, so wird wie folgt vergeben: a) Allen Interessenten wird die Möglichkeit gegeben, im Wege eines einmaligen „verdeckten Gebots“ (kein Interessent kennt das Gebot der anderen Interessenten) einen über dem Bodenrichtwert liegenden Preis je qm anzubieten. In diesem Fall erhielte der Höchstbietende den Zuschlag. b) Ergibt auch die Runde des verdeckten Gebots keine Auswahlmöglichkeit, so entscheidet das Los (gezogen in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planen und Umwelt oder im Rat der Gemeinde Titz). Die Gebots- bzw. Losvergabe bezieht sich nur auf das jeweils ausgewählte Grundstück. 6) Der Bauantrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Eigentumsübergang (gerechnet ab Eintragung im Grundbuch) vorliegen. Innerhalb drei Jahren nach Erwerb des Grundstückes muss die Bodenplatte bzw. der Keller errichtet sein, spätestens nach fünf Jahren die Fertigstellung des Gebäudes nachgewiesen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist (kein Bauantrag oder keine absehbare Bebauung) fällt das Grundstück im Rahmen einer kaufvertraglich zu vereinbarenden Rückauflassung an die Gemeinde Titz zurück. Für den Fall, dass das Bauwerk nur teilweise errichtet wird, aber kein weiterer Baufortschritt erfolgt, kann die Gemeinde Titz ebenfalls den Rückfall des Grundstücks verlangen; der rückzuzahlende Betrag (Kaufpreis) verringert sich um die Abriss- und Freilegungskosten. 7) Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigentums wird nicht verlangt; Interessenten sind jedoch verpflichtet, genaue Auskünfte über vorhandenes Grundeigentum zu geben. 8) Haben falsche Angaben der Interessenten zu der Vergabe eines Grundstücks geführt, ist an die Gemeinde Titz eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Grundstückspreises zu zahlen.