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Sitzungsvorlage (17-06-30-Franzen - Lärmgutachten)

Daten

Kommune
Titz
Größe
1,5 MB
Datum
05.10.2017
Erstellt
14.09.17, 18:02
Aktualisiert
14.09.17, 18:02

Inhalt der Datei

Franzen ingenieurbüro für arbeits- und umweltschutz Schalltechnisches Gutachten Prognose Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen durch die 10. Änderung des Bebauungsplanes Titz 17, Gemarkung Titz, Flur 54, an näher bezeichneten Immissionspunkten in Titz Bericht-Nr.: IG 2017/07 Auftraggeber: Firma Tholen Vermögensverwaltung GmbH Max-Planck-Str. 1 - 3 52511 Geilenkirchen Projektbearbeitung: Dipl.-Ing. F.-J. Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz Pappelweg 5 52511 Geilenkirchen Tel.: 02451 8321 0151 51643907 Mail: f-i.franzen@t-online.de Datum: 30.06.2017 Berichtsumfang: 21 Seiten Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz Inhaltsverzeichnis 1. Aufgabenstellung ...... ................. ... .... .... ....... ................... .. .. .. .. .... ... .. ..... .... .. .. ... .. ....... ........................... ...... 3 2. Beurteilungsgrundlagen ............. ... .................................. .......... .... .. ...... ............... ..... ..... ....... .. .... .. ....... ...... 3 2.1 Fachbegriffe ... ........... .. .... ..... ... ................. ................... ..... ...... ... .. .. ..... ..... ......... ........ ... ................... ........ 3 2.2 Beurteilungswerte .. ....... .. ............ .. ....................................... ....... .. .. ............ .... .... .. ..... .. .... ........ ...... .. 4 , 5 3. Standort ...... ............. ... ...... ... ... .. ..... ..... ................ .. .. ... .. ............. ......... ... .. ....... .. .. ... .... .. .... ............ ........ 5 - 9 4. Abschätzung der maximal möglichen Lärmemissionen aus dem B-Plangebiet .. ........ .............. ........ .. ...... 9 4.1 Vorbelastung ......... ......... ................ ....... .... ...... ........ .......... .. ...... ... ... ..... ... ... .. ....... ... ... ....................... ...... 9 4.2 Zusatzbelstung .................... ........ ..... .. ... .. .... ............... .. ...... .. ... ........... .... .. ........... ........................... ........ 9 4.2.1 Emissionen aus dem späteren Anlagenbetrieb im Industriegebiet. .. .. . .. .................... ........ 9 , 10 4.2.1.1 Emissionen aus der Beräumung der Hochpolderflächen .......... ............. ............... ..... .. .. .... .. 10 4.2.1.2 Geplante Bauschuttaufbereitungsanlage .. ... ............ ...... . ..... ............ ..... ............... ..... .... ... 11 4.2.1.3 Emissionen aus der Nutzung des Industriegebietes ..... . ....... ..... ..... .. ..... ..... ....... .. ........ ... ....11 4.3 Gesamtbelastung ...... .. . .......................................... .... .. ..... .. ......... ... .. ...... .. ...... .. .... .... ....12 5. Zu erwartende Immissionen an den Immissionspunkten .. .. .... ........ ... ..... ....... .. ....... ...... .. ...... . 12,13 6. Fazit. .... ... .......... ... .......... ..... .. ............................. ..... ....... .............. ...... ...... ... .... ... .. .. ..... .. 13 Anlagen 14 - 21 Lageplan mit Lage der Emissionsquellen und Immissionspunkten IP 1, IP II, IP III und IP Ameln Schemaskizze zur Erm ittlung der Pegelm inderung durch Schirmwirkung Exemplarische Berechnung der Pegelminderung durch Schirmwirkung 2 1Sei te Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz 1. Aufgabenstellung Die Gemeinde Titz plant die Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17, Ortslage Ameln, im Rahmen derer das bereits festgesetzte Industriegebiet auf dem Grundstück Gemarkung Titz, Flur 22 , Flurstück 172, in nördlicher Richtung erweitert werden soll. Das Grundstück steht im Eigentum der Tholen Vermögensverwaltung GmbH , Max-PlanckStraße 1-3, 52511 Geilenkirchen , die dort eine Erweiterung ihres Betriebsstandorts sowie eine Vermarktung der nicht für die eigene Standorterweiterung benötigten Teilflächen plant. Es wurde in der Vergangenheit von der Firma Pfeifer & Langen KG als Schlämmteich für Rübenerde genutzt. Hierdurch sind auf dem Grundstück Hochpolder entstanden , die vor Aufnahme einer gewerblich-industriellen Nutzung beräumt werden müssen . Durch die Beräumung (Abtrag und Abfuhr der eingelagerten Rübenerde) des Grundstücks sowie dessen durch die Änderung des Bebauungsplans rechtlich ermöglichte gewerblichindustrielle Nutzung können Lärmemissionen hervorgerufen werden . Um zu klären , ob diese Lärmemissionen zu schädlichen Umwelteinwirkungen an den Immissionspunkten IP I bis IP III sowie dem nördlichen Bebauungsbereich der Ortslage Ameln führen können , hat die Tholen Vermögensverwaltung GmbH das Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz Dipl.-Ing . F.-J . Franzen mit der Erarbeitung des vorliegenden Gutachtens beauftragt. 2. Beurteilungsgrundlagen 2.1 Fachbegriffe Emission/Immission Als Emission bezeichnet man den von einer Anlage oder einem anderen Emittenten ausgehenden Lärm. Der Schalldruckpegel LAF(t> ist der mit der Frequenzbewertung A und der Zeitbewertung F nach DIN EN 60651 gebildete momentane Wert des Schalldruckpegels. Der Mittelungspegel LAeq ist der nach DIN 45641 aus dem zeitlichen Verlauf des Schalldruckpegels gebildete zeitliche Mittelwert des Schalldruckpegels. Der emittierte Lärm führt in der Umgebung zu den sogenannten Immissionen als Tages/Nacht - Beurteilungspegel. Diese Immissionen stellen Lärmeinwirkungen dar, die sich auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft, insbesondere auf Menschen und Tiere, und andere Schutzgüter nachteilig auswirken können . Die Maßeinheit der Immission am Ort der Einwirkung ist dB(A) und wird als Tages/Nacht - Beurteilungspegel oder Beurteilungspegel Lr in dB(A) angegeben. Er ist der aus dem Mittelungspegel LAeq des zu beurteilenden Geräusches und gegebenenfalls aus Zuschlägen gebildete Wert zur Kennzeichnung der mittleren Geräuschbelastung während jeder Beurteilungszeit (z. B. 31Seite Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz Tag/Nacht) . Der Beurteilungspegel Immissionsrichtwerte beziehen. Lr ist diejenige Größe, auf die sich die Vorbelastung/Zusatzbelastung/Gesamtbelastung Als Vorbelastung (VB) werden im Folgenden Immissionen bezeichnet, die bereits ohne die Emission aus dem zu betrachtenden B-Plangebiet vorliegen. Die Zusatzbelastung (ZB) ist diejenige Immission, die ausschließlich von der Beräumung des B-Plangebiets und den dort im Rahmen der Umsetzung der B-Planänderung vorgesehen Anlagen hervorgerufen wird . Die Gesamtbelastung (GB) ist die Summe aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung. Immissionsrichtwerte Immissionsrichtwerte sind vom Gesetzgeber vorgegebene Beurteilungswerte für Lärm , die nicht überschritten werden dürfen . Sie dienen insbesondere dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Die Richtwerte gelten sowohl für genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen , die den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Einwirkungsbereich einer Anlage Das sind die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche a) einen Beurteilungspegel verursachen , der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt oder, b) Geräuschspitzen verursachen , die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen . 2.2 Beurteilungswerte Die rechtliche Grundlage für die Bewertung von Immissionskonzentrationen ist in Deutschland das Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) in Verbindung mit den dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften . Zweck des BlmSchG ist es, "Menschen , Tiere und Pflanzen , den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen". Das BlmSchG regelt die Rahmenbedingungen für den Immissionsschutz. Es enthält selbst keine Immissionswerte. Diese sind in den zum Gesetz ergangenen Verordnungen und in Verwaltungsvorschriften festgelegt. Auf der Grundlage von § 48 BlmSchG wurde die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz als zu beachtende TA Lärm ("Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) erlassen. Im Rahmen der vorl iegenden Betrachtung werden die lmmissionnsrichtwerte der TA Lärm (siehe nachfolgende Tab. 1) zugrunde gelegt. 41Seite Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz Tab. 1: Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden als Beurteilungspegel Baugebiet Wert für die in Tageszeit dB(A) 06:00 bis 22:00 Uhr Wert für die Nachtzeit in dB(A) 22:00 bis 06:00 Uhr a) Industriegebiet GI 70 70 b) Gewerbegebiet GE 65 50 c) Mischgebiet MK, MD , MI 60 45 d) Allgemeines Wohngebiet WA,WS 55 40 e) Reines Wohngebiet WR 50 35 f) Kurgebiete , Krankenhäuser, Pflegeanstalten 45 35 Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach Buchstaben d bis f bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen : 1. an Werktagen 2. an Sonn- und Feiertagen 06 :00 - 07:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr 06 :00 - 09:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr und 20:00 - 22 :00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 6 dB(A). Die Art der in Tab. 1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich aus den Festlegungen in den Baugebieten . Bestehen keine Festsetzungen, sind die Gebiete entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. 3. Standort Die Lage des Plangebiets der 10. Änderung des 8-Plans Nr. 17, Ortslage Ameln , ist der nachfolgenden Abbildung 1 zu entnehmen. 5 ISeite Franzen lngeniearbüro für Arbeits- und Umweltschutz ; Abbildung 1: Lage der von der 10. Änderung des B-Plans Nr. 17 umfassten Fläche (Quelle: Bezirksregierung Köln, © Geobasis NRW) Es liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Titz zwischen den Ortslagen Titz im Norden und Ameln im Süden und besteht aus mehreren Teilbereichen . Gegenstand des vorliegenden Gutachtens sind die Teilbereiche 1 und 2 (TB 1 und TB 2) : Teilbereich 1 (TB 1): Der Teilbereich 1 umfasst die Grundstücke Gemarkung Titz, Flur 38, Flurstücke 279, 280, 550 und 551 , und weist eine Flächengröße von etwa 20 ha auf. Er wird eingenommen von den ehemaligen Poldern 1-5 (siehe nachfolgende Abbildung 2). 6 ISeite Franzen Ingenieurbüro für Arbeits--und Umweltschutz Abbildung 2: Darstellung der ehemaligen Polder 1-5 im TB 1 im Zustand nach Renaturierung Die Polder 1 und 2 wurden ursprünglich als Auflandebecken für Rübenerde aus der Zuckerfabrik Ameln genutzt. Nach Einstellung der Zuckerproduktion wurden Restkapazitäten der Polder mit Bodenaushub aufgefüllt. Inzwischen ist das Gelände vollständig rekultiviert und wird zum Teil landwirtschaftlich genutzt. Weitere Teilflächen dienen dem Naturschutz (Feuchtbereiche bzw. temporäre Gewässer, Sukzessionsflächen zur natürlichen Vegetationsentwicklung und Gehölzanpflanzungen). Im Bereich der Polder 4 und 5, die zu Abgrabungszwecken genutzt wurden, finden derzeit noch Verfüllarbeiten statt. Polder 3 wird darüber hinaus derzeit noch für den Betrieb einer DK 0-Deponie genutzt. Nach Abschluss der Verfüllarbeiten bzw. des Deponiebetriebs steht bis spätestens Ende 2020 die Herrichtung der Flächen an . Auf die nach Maßgabe in diesem Bereich vorgesehene der ursprünglichen Rekultivierungsplanung Wiederherstellung intensiv genutzter Ackerflächen soll jedoch zur Förderung der Lebensraumbedingungen von Arten des Offenlands sowie des Halboffenlands verzichtet werden . Stattdessen sollen im gesamten TB 1 im Rahmen der Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen extensive Grünlandflächen und Rohbodenflächen in Kombination mit offenen Sand- und Kiesflächen sowie (temporären) Kleingewässern und randlichen Gehölzanpflanzungen angelegt werden. Für den TB 1 soll der B-Plan Nr. 17 daher aufgehoben und die Teilfläche in dem parallel geführten Verfahren zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans insgesamt als "Fläche für den Schutz der Natur" dargestellt werden . 71 Seite - - Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz Teilbereich 2 (TB 2) Der Teilbereich 2 umfasst im Wesentlichen die von der Zuckerfabrik Ameln zur Einschlämmung von Rübenerde genutzten ehemaligen Hochpolder (siehe nachfolgende Abbildung 3) und weist eine Flächengröße von etwa 10 ha auf. Abbildung 3: Ehemalige Hochpolderflächen der Zuckerfabrik Ameln auf dem Grundstück Gemarkung Titz, Flur 22, Flurstück 172 Die Hochpolder wurden für die Aufnahme des Schmutzwassers durch Aufschüttung von Erdwällen aus Lösslehm hergerichtet. Diese sind nach Einstellung des Fabrikbetriebs verblieben , ebenso wie die eine Mächtigkeit von bis zu 8 m aufweisenden Sedimentablagerungen aus der im eingeleiteten Wasser enthaltenen , ursprünglich den Rüben anhaftenden Erde. Während noch vor ca . 20 Jahren überall wasserbespannte Flächen vorhanden waren , sind diese allmählich verlandet und mit der Sukzession hat sich eine halboffene Biotopstruktur entwickelt. Nördlich und östlich werden die ehemaligen Hochpolder von 8 m hohen, gehölzbestandenen Randwällen eingerahmt, die im Zuge der geplanten Beräumung der Fläche erhalten und im Rahmen der 10. Änderung des 8-Plans Nr. 17 als Fläche für die Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen , Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden sollen (siehe nachfolgende Abbildung 4, dort die grün hinterlegten Flächen). 8 1Seite Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz Abbildung 4: Zu erhaltende nördliche und östliche Randwälle im Bereich des TB 2 Westlich und östlich an den TB 2 schließen sich bereits gewerblich-industriell genutzte Flächen (Betonwerk, Bitumenmischwerk, Kompostier- und Biogasanlage) an . Nach Süden setzen sich die gewerblich-industriell genutzten Flächen fort (siehe obige Abbildung 4) . 4. Abschätzung der maximal möglichen Lärmemissionen aus dem B-Plangebiet 4.1 Vorbelastung Eine Vorbelastung durch Lärm ergibt sich aus dem Betrieb des vorhandenen Betonmischwerkes und des vorhandenen Bitumenmischwerks sowie aus dem Betrieb der Abgrabungserweiterung einschließlich Verfüllung im Bereich der Flur 48. Die Größenordnungen des von den Anlagen ausgehenden Lärms wurden bereits in früheren Gutachten erarbeitet: Da sich prinzipiell keine Änderungen des prognostizierten Emissionsverhaltens ergeben haben , werden die Daten für diese Betrachtung übernommen. Sie sind in der Anlage zu diesem Gutachten ausgewiesen . 4.2 Zusatzbelastung 4.2.1 Emissionen aus dem späteren Anlagenbetrieb im Industriegebiet Auf einer westlich an den bestehenden Betriebsstandort der Tholen-Unternehmensgruppe angrenzenden etwa 2,5 ha großen Teilfläche plant die Tholen-Unternehmensgruppe die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage nebst zugehörigen Lagerflächen . Die restlichen 7,5 ha sollen als gewerblich/industrielle Bauflächen vermarktet werden. 9 j Seite Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz Hierfür sollen durch die 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden . Innerhalb des im Bebauungsplanentwurf als Teilbereich 2 gekennzeichneten Planungsgebiets soll deshalb ein gegliedertes Industriegebiet GI Zone 4 (2) festgesetzt werden . Mit dieser soll sichergestellt werden , dass in den westlich der Prämienstraße angrenzenden Wohngebieten unzulässige Immissionen ausgeschlossen werden . Für das gegliederte Industriegebiet soll die Grundflächenzahl 0,8 und die Baumassenzahl 10,0 festgesetzt werden . Die maximal zulässige Gebäudehöhe (Firsthöhe) wird im Industriegebiet so gestaffelt, dass im Bereich des künftigen Betriebsstandorts der TholenUnternehmensgruppe Gebäudehöhen von maximal 18,0 m über OK Gelände zulässig sind . Darüber hinaus wird dort auf maximal 30 % der überbaubaren Fläche eine Bebauung mit einer maximalen Gebäudehöhe von 25 m über OK Gelände für zulässig erklärt. In dem für eine Vermarktung vorgesehenen Teil des Industriegebiets soll festgesetzt werden , dass auf 30 % der Fläche eine Bebauung bis zu einer maximalen Gebäudehöhe von 55 m über OK Gelände und im Übrigen eine Bebauung bis zu einer maximalen Gebäudehöhe von 25 m über OK Gelände zulässig sein soll. Im Rahmen der vorliegenden Fragestellung sind die unter ungünstigsten Umständen maximal möglichen Emissionen aus dem Bereich des B-Plangebiets zu ermitteln . Zu betrachten sind insoweit zum einen die mit der Beräumung der Hochpolderflächen einhergehenden Emissionen der Quellen EQ 2 und EQ 3 (wegen des großflächigen Areals aufgeteilt in zwei Teilflächen mit mittig angesetzten Emissionspunkten), zum anderen die durch den Anlagenbetrieb der Bauschuttrecyclinganlage EQ 1 und den späteren Anlagenbetrieb im Industriegebiet EQ 4 hervorgerufenen Emissionen. 4.2.1.1 Emissionen aus der Beräumung der Hochpolderflächen Im Zuge der geplanten Beräumung der Hochpolderflächen (EQ 2 ; EQ 3) werden die dort in einer Mächtigkeit von bis zu 8 m eingelagerte Rübenerde lagenweise bis auf den gewachsenen Boden abgetragen und die Begrenzungswälle aus Lösslehm (mit Ausnahme des nördlichen und östlichen Randwalls) beseitigt. Der hierbei entstehende Aushub beläuft sich auf etwa 500.000 m3 , entsprechend etwa 355.000 t, und soll über einen Zeitraum von etwa 2,5 Jahren sukzessive im Rahmen der anstehenden Verfüllung und Renaturierung der im TB 1 gelegenen Polder 4 und 5 eingebaut werden. Der Transport des Materials von den Hochpolderflächen zu den Poldern 4 und 5 erfolgt mittels LKW über vorhandene bzw. anzulegende befestigte Wege. Für die Beräumung werden darüber hinaus ein Hydraulikbagger und ein Rad lader eingesetzt. Die werktäglichen Arbeiten werden überwiegend im Zeitraum zwischen 07:00 Uhr und 17:00 Uhr über einen eng begrenzten Zeitraum von ca . 2,5 Jahren ausgeführt. Eine Nachtarbeit erfolgt nicht. Die infolge der Beräumung der Hochpolderflächen entstehenden Lärmemissionen sind in der Anlage zu diesem Gutachten ausgewiesen. l O JSeite Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz 4.2.1.2 Geplante Bauschuttaufbereitungsanlage nebst Lagerflächen auf der für eine Betriebserweiterung der Tholen-Unternehmensgruppe vorgesehenen Teilfläche Für die im westlichen Teil des Plangebiets geplante Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage nebst zugehörigen Lagerflächen (EQ 1) liegt bereits eine konkrete Planung der Tholen-Unternehmensgruppe vor, sodass sich die mit dieser Anlage einhergehenden Lärmemissionen entsprechend konkret abschätzen lassen. Die Anlage soll werktäglich überwiegend im Zeitraum zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr, also 1O Stunden täglich , betrieben werden . Am Anlagenstandort werden eine Brecheranlage, ein Radlader und Lastkraftwagen eingesetzt. Eine Nachtarbeit erfolgt nicht. Lärmemissionen entstehen in den Bereichen Materialaufgabe und Zerkleinern , Aufhalden und Transport. Die Höhe der Lärmbelastungen durch die vorgenannten Anlagen wurde in einem früheren Gutachten ermittelt und wird für diese Abschätzung übernommen, da in den damaligen Voraussetzungen keine Veränderungen eingetreten sind . Die entsprechenden Daten sind in der Anlage zu diesem Gutachten ausgewiesen. 4.2.1.3 Emissionen aus der Nutzung des Industriegebietes Konkrete Planungen für eine gewerblich-industrielle Nutzung (EQ GI) des restlichen Teils des Plangebiets liegen noch nicht vor. Grundlage für eine Ansiedlung sind die gemäß der textlichen Festsetzungen zur 10. Änderung des B-Plans Nr. 17 zulässigen Anlagentypen . Danach sollen im Industriegebiet GI Zone 4 (2) Anlagentypen der Abstandsklassen 1-IV entsprechend der Abstandsliste 2007 zum Abstandserlass des MUNLV NRW vom 06.06.2007, Az.: V-3-08.08.2004.25.1, und Betriebe mit ähnlichem Immissionsverhalten nicht zulässig sein. Betriebsarten der Abstandsklasse IV können dort abweichend hiervon gemäß § 31 BauGB zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen (zum Beispiel bei Lärmimmissionen geschlossene/oder schalldämmende Bauweise) und/oder Betriebsbeschränkungen (zum Beispiel Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen so begrenzt werden , dass schädliche Umwelteinwirkungen in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden , wobei die in der Abstandsliste 2007 aufgeführten Betriebsarten der Abstandsklasse IV Nrn. 38, 45-47, 50, 51, 53-62, 68 , 77, 79 und 80 generell nicht zugelassen sein sollen. Für die ausnahmsweise in diesem Teil des geplanten Industriegebiets zulässigen Anlagentypen der Abstandsklasse IV ist danach im Genehmigungsverfahren der erforderliche Nachweis zu erbringen , dass von deren Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Die Höhe der Emissionen ergibt sich aus den Immissionsrichtwerten der Tab. 1. Da die nächstgelegene Wohnbebauung (IP Ameln) vom Rand des geplanten Industriegebiets etwa 500 m entfernt liegt, bestehen unter Zugrundelegung der Maßgaben der DIN 180051 keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Untergliederung des Industriegebiets in Teilflächen erforderlich ist, für die die zulässigen immissionswirksamen Emissionen durch Festlegung von Geräuschkontingenten begrenzt werden (DIN 45691 ). Danach ist, ausgehend von der lll Seite Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz Größe des Industriegebiets von 10 ha, vielmehr davon auszugehen, dass die in der DIN 18005-1 ausgewiesenen Orientierungswerte für Wohngebiete bereits bei einem Abstand zwischen dem Rand des Industriegebiets sowie dem Wohngebiet von nur 300 m eingehalten werden. Eine weitere Untergliederung des Industriegebiets einschließlich der Festlegung von Geräuschkontingenten ist daher gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erforderlich. Die diesbezüglichen Annahmen sind in den nachfolgenden (Bau-) Genehmigungsverfahren nochmals zu überprüfen. Sollte die Überprüfung anhand der konkreten Projektdaten wider Erwarten eine Kontingentierung erforderlich machen , wäre die anzusetzende Immissionsbelastung um 6 dB(A) zu reduzieren. Im Rahmen der vorliegenden Abschätzung bedarf es insoweit aus den dargelegten Gründen keiner weiteren Betrachtung . 4.3 Gesamtbelastung Die Gesamtbelastung tagsüber ergibt sich aus den Emissionen der Vorbelastung plus der Zusatzbelastung . Nachts ist keine Vorbelastung gegeben, da die Anlagen nur tagsüber betrieben werden ; die nächtliche Belastung ergibt sich aus dem eventuellen Betrieb im GIGebiet ansässiger Firmen bzw. Anlagen . Die Höhe der Belastungen ist detailliert in der Anlage aufgeführt. 5. Zu erwartende Immissionen an den Immissionspunkten In der nachfolgenden Abbildung 5, dort die roten Sternchen, sind die Immissionspunkte IP 1 bis IP III bezeichnet; ein weiterer Immissionspunkt ist die nördliche Randbebauung von Ameln. Im Bereich der Immissionspunkte IP I bis IP III befinden sich keine schutzbedürftigen Wohnbebauungen . Sie liegen vielmehr im Bereich von Offenland- und Gehölzbiotopen , die einen wertvollen Lebensraum für diverse streng bzw. besonders geschützte Tierarten darstellen, und wurden im Einvernehmen mit dem IVÖR Institut für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung festgelegt, um im Rahmen des von dort zu der geplanten Änderung des Bebauungsplans zu erarbeitenden Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags abschätzen zu können , ob die mit der Umsetzung der Planung einhergehenden Lärmemissionen Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nach sich ziehen können. Die weitere fachliche Bewertung der in diesem Gutachten für den Bereich der Immissionspunkte IP I bis IP III ermittelten Lärmbelastung erfolgt dementsprechend im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag . 121 Seite Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz Abbildung 5: Lage der Immissionspunkte IP I bis IP III sowie des nördlichen und östlichen Randwalls Detaillierte Angaben zu den zum Ergebnis geführten Aussagen wie Vorgaben , Annahmen, Berechnungen usw. sind in den Anlagen enthalten. Immissionspunkt IP 1 Beurteilungspegel max. 52,5 dB(A) tagsüber 20,5 dB(A) nachts Immissionspunkt IP II Beurteilungspegel max. 51,0 dB(A) tagsüber 18,4 dB(A) nachts Immissionspunkt IP III Beurteilungspegel max. 51,0 dB(A) tagsüber 17,5 dB(A) nachts Immissionspunkt Ameln Beurteilungspegel max. 48,8 dB(A) tagsüber 16,0 dB(A nachts 13 1 Se i t e Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz 6. Fazit Abschließend ist festzustellen , dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmemissionen aus dem Bereich des B-Plangebiets, insbesondere Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit sowie erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile, soweit es den Immissionspunkt nördliche Bebauung Ameln betrifft, nicht zu erwarten sind . Für die Immissionspunkte IP I bis IP III ist festzustellen, dass dort die Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete deutlich unterschritten werden , mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar deutlich unter den Immissionsrichtwerten für WR-Gebiete liegen (siehe hierzu Erläuterungen im Anhang zur Wirkung von Schutzschirmen). Die weitere fachliche Bewertung der Ergebnisse der Immissionsprognose für die ausschließlich aus artenschutzrechtlichen Gründen betrachteten Immissionspunkte IP I bis IP III erfolgt im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des IVÖR Instituts für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung . Geilenkirchen, den 30 .06.2017 14 ISeite Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz Anlage zum Schalltechnischen Gutachten vom 30.06.2017 Berechnungsmethode Energetische Addition von Schallpegeln L = 10 lg (10 LP1/10 + 10 LP2/10 + "'""' 1OLPn/10) Berechnung des Beurteilungspegels über die Zeit Lr= 10 lg r 10°,1 · Ln aus: L = 101g (1/T, * r 10 °,1*L; * T; + 10 °,1*Ln * Tn) mit: L = L, = Beurteilungspegel L; = Einzelpegel Ln= Einzelpegel, weitere T; = Einwirkzeit, anteilig T, = Beurteilungszeitraum Berechnung des Beurteilungspegels über die Entfernung L, = L - 20 lg * r/a mit: L, = Beurteilungspegel L = Summenpegel, immissionsrelevant r = Abstand Quelle - Immissionsort a = Abstand Quelle - Betrachtungsort bzw. Lr = LwA - 8 - 20 lg r mit: LwA = Schallleistungspegel Berechnung der Schirmwirkung durch die vorhandenen Erdwälle Entscheidend für die Pegelminderung eines Geräusches ist der Schirmwert z. Lz = 10 lg (3 + 0,12 * f * z) Er kann mit o. g. Gleichung abgeschätzt werden . mit: f = 500 Hz bei Gewerbegeräuschen 3 = Konstante 0, 12 = Konstante z =he!f /2 ( 1/a + 1/b) mit heff =effektive Höhe des Hindernisses a = Abstand Quelle zum Hindernis b = Abstand Hindernis zum IP Für eine Pegelminderung mitentscheidend ist der Wert für heff. Bei der vorliegenden Betrachtung wird aus Gründen einer Vereinfachung einheitlich von einem Wert für heff von 1m ausgegangen. Ebenfalls vereinheitlicht wird die Schirmwirkung mit einem Wert von 5 dB(A) , was allerdings rechnerisch zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel an den Immissionspunkten IP I bis IP III führt; tatsächlich sind die Pegel niedriger. 15 ISeite Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz Randbedingungen; Annahmen; Daten aus früheren Untersuchungen Emissionen Vorbelastung (VB): Die Vorbelastung ergibt sich aus dem Betrieb der Beton- bzw. Bitumenmischanlagen mit dem dazu gehörenden Fahrzeugbetrieb usw. und wird nach einer Immissionsprognose des Instituts Peter Quast Sachsen GmbH vom 22.05 .2003 angesetzt mit LwA = 108 dB für das Bitumenmischwerk und mit LwA = 108 dB für das Betonmischwerk; daraus Summenpegel mit LwA = 111 dB. Eine weitere Vorbelastung ergibt sich aus dem Betrieb der Abgrabungserweiterung im Bereich der Flur 48 und wird nach dem Gutachten IG 2017/03 vom 06.03.2017 des Ingenieurbüros Franzen mit LwA = 107 dB angesetzt. Zusatzbelastung (ZB): Eine Zusatzbelastung ergibt sich aus dem Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage EQ 1 mit Brecher (nach Firmenangaben) mit 83,3 dB(A); bei Einsatzzeit 07:00 bis 17:00 Uhr= 10 h/d mit 81 ,3 dB(A) Radlader mit 90,0 dB(A) ; bei Einsatzzeit 07:00 bis 17:00 Uhr= 10 h/d mit 88,0 dB(A) LKW mit 90 dB(A); 20 LKW/d = 40 Fahrten mit je relevanter Einwirkzeit von je 5 min = 200 min/d = 3,33 h/d mit 83,2 dB(A); daraus Summenpegel mit 89,9 = 90,0 dB(A) . Eine weitere Zusatzbelastung ergibt sich aus dem Betrieb der Beräumung EQ 2/EQ 3 mit Bagger mit 90,0 dB(A}, bei Einsatzzeit 07:00 bis 17:00 Uhr= 10 h/d mit 88,0 dB(A) Radlader mit 90,0 dB(A) ; bei Einsatzzeit 07:00 bis 17:00 Uhr= 10 h/d mit 88,0 dB(A); daraus Summenpegel mit 91 ,0 dB(A). LKW; Fahrweg mit 90,0 dB(A); 30 LKW/d = 300 Fahrten/d mit je relevanter EinwirkZeit von je 30 s/Fahrt von EQ 2 /EQ 3 = 2,5 h/d und je 2,5 h/d für eine Vorbeifahrt an IP 1 mit 82,0 dB(A). I6!Seite Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz Eine weitere Zusatzbelastung ergibt sich aus dem Betrieb von Anlagen im GI-Gebiet (EQ IG); diese Belastung ergibt sich jedoch erst mit Einstellung bzw. Beendigung des Beräumungsbetriebes. Betriebslärm angesetzt mit 70 dB(A) tags und nachts; Eventuell muss eine Kontingentierung erfolgen , was im Einzelfall im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abzuklären ist. Abstände Aus der Vorbelastung : Abstände EQ - IP; Pegelminderung durch Abstand ; Pegelminderung durch Schirm; Gesamtminderung m dB(A) dB(A) dB(A) -5 - 54,5 Beton-/Bitumen- Mischwerk zu IP I; ca . 300 - 49,5 Abgrabungserweiterung zu IP I; ca . 400 - 52 ,0 - 52 ,0 Beton-/Bitumen-Mischwerk zu IP II ; ca . 480 - 53,6 -5 - 58,6 Abgrabungserweiterung -49 ,5 zu IP II ; ca. 300 - 49,5 Beton-/Bitumen-Mischwerk zu IP III ; ca . 420 - 52,5 -5 - 57,5 Abgrabungserweiterung zu IP III ; ca. 300 - 49,5 - 49 ,5 - 55,6 - 55,6 - 60 ,0 - 60 ,0 Beton-/Bitumen-Mischwerk zu Ameln ; ca. 600 Abgrabungserweiterung zu Ameln ; ca . 1000 Aus der Zusatzbelastung Abstände EQ - IP; m Pegelminderung durch Abstand ; Pegelminderung durch Schirm ; Gesamtminderung dB(A) dB(A) dB(A) EQ 1 zu IP I; ca. 200 - 46 ,0 -5 - 51 ,0 EQ 1 zu IP II ; ca . 380 - 51 ,6 -5 - 56,6 I7 1Seite Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz EQ 1 zu IP III ; ca . 350 - 51 ,0 EQ 1 zu Ameln ; ca. 600 - 55 ,6 EQ 2 IP I; ca . 100 - 40,0 -5 - 45,0 EQ 2 ZU IP II; ca . 250 - 48,0 -5 - 53,0 EQ 2 zu IP III ; ca . 240 - 48,0 -5 - 53,0 EQ 2 zu Ameln ; ca. 650 - 56,3 EQ 3 zu IP I; ca . 350 - 51 ,0 -5 - 58,0 EQ 3 zu IP II ; ca. 400 - 52,0 -5 - 57,0 EQ 3 zu IP III ; ca . 480 - 53 ,6 -5 - 58,6 EQ 3 zu Ameln ; ca. 450 - 53,0 - 53,0 Fahrstrecke zu IP I; ca . 120 - 41 ,5 - 41 ,5 Fahrstrecke zu Ameln ; ca . 700 - 57,0 - 57,0 Fahrstrecke zu IP III ; ca . 200 - 46 ,0 - 46,0 EQ IG zu IP I; ca . 300 - 49,5 - 49 ,5 EQ IG zu IP II ; ca . 380 - 51 ,6 - 51 ,6 EQ IG - 52 ,5 - 52,5 - 54,0 - 54 ,0 ZU ZU IP III ; ca. 420 EQ IG zu Ameln ; ca . 500 -5 - 56,0 - 55,6 - 56 ,3 Immissionspegel; Gesamtbelastung GB am Immissionspunkt als Beurteilungspegel Einwirkung EQ zu IP; Emissionspegel; Pegelminderungen; m dB(A)/dB dB(A) Wirkpegel; Beurteilungspegel GB dB(A) dB(A) Auf IP I wirken ein: Vorbelastung VB Aus Beton-/Bitumenmischwerk ZulPI ca . 300 111 ,0 - 8 - 54,5 48 ,5 -8 - 52,0 47,0 Aus Abgrabungserweiterung Zu IPI ca . 400 107,0 Summenpegel 50,8 - 51 - 45 - 41 ,5 Summenpegel 39 ,0 46 ,0 40 ,5 47,7 Zusatzbelastung ZB EQ 1 EQ2 Fahrstrecke 90,0 91 ,0 82 ,0 52,5 181 Seite Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz Berechnung mit EQ 3 für EQ 2 50,8 Aus VB Zusatzbelastung ZB EQ 1 EQ3 Fahrstrecke - 51 - 58 - 41 ,5 Summenpegel 90,0 91 ,0 82 ,0 39 ,0 33 ,0 40 ,5 43,3 51,5 Berechnung mit EQ IG 50,8 Aus VB Zusatzbelastung ZB EQ 1 EQIG 90,0 70,0 - 51 - 49,5 Summenpegel 39 ,0 20 ,5 39,5 50,8 tags 20,5 nachts Pegelbestimmend am IP I ist die Vorbelastung ; die Zusatzbelastung durch die Beräumung ist deutlich niedriger. Die Maximalbelastung als Gesamtbelastung GB liegt bei 52,5 dB(A) tagsüber und 20,5 dB(A) nachts. Einwirkung EQ zu IP; Emissionspegel; Pegelminderungen; m dB(A)/dB dB(A) Wirkpegel; Beurteilungspegel GB dB(A) dB(A) Auf IP II wirken ein : Vorbelastung VB Aus Beton-/Bitumenmischwerk ZulPI ca. 300 111 ,0 -8 - 58 ,6 44,4 -8 - 49,5 49,5 Aus Abgrabungserweiterung Zu IP I ca. 400 107,0 Summenpegel 50,6 90,0 - 56,6 91 ,0 - 53 nicht relevant bei EQ 2 Summenpegel 33,4 38 ,0 Zusatzbelastung ZB EQ 1 EQ2 Fahrstrecke 39,0 51,0 Berechnung mit EQ 3 für EQ 2 Aus VB 50,6 Zusatzbelastung ZB EQ 1 EQ 3 Fahrstrecke 90,0 - 56,6 91 ,0 - 57,0 nicht relevant bei EQ 2 Summenpegel 33,4 34 ,0 36,7 51,0 19 ISeite Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz Berechnung mit EQ IG 50,6 Aus VB Zusatzbelastung ZB EQ 1 EQIG 90,0 70,0 - 56 ,6 - 51 ,6 Summenpegel 33,4 18,4 33,5 51,0 tags 18,4 nachts Pegelbestimmend am IP II ist die Vorbelastung ; die Zusatzbelastung durch die Beräumung ist deutlich niedriger. Die Maximalbelastung als Gesamtbelastung GB liegt bei 51,0 dB(A) tagsüber und 18,4 dB(A) nachts. Einwirkung EQ zu IP; Emissionspegel; Pegelminderungen; m dB(A)/dB dB(A) Wirkpegel; Beurteilungspegel GB dB(A) dB(A) Auf IP III wirken ein : Vorbelastung VB Aus Beton-/Bitumenmischwerk ZulPI ca . 300 111 ,0 -8 - 57,5 45,5 -8 - 49,5 49 ,5 Aus Abgrabungserweiterung Zu IPI ca . 400 107,0 Summenpegel 51,0 - 56,0 - 53 ,0 - 46 ,0 Summenpegel 34,0 38,0 36,0 41,0 Zusatzbelastung ZB EQ 1 EQ2 Fahrstrecke 90,0 91 ,0 82 ,0 51,0 Berechnung mit EQ 3 für EQ 2 Aus VB 51,0 Zusatzbelastung ZB EQ 1 EQ3 Fahrstrecke 90 ,0 91 ,0 82,0 - 56 ,0 - 58,6 - 46 ,0 Summenpegel 34,0 32 ,4 36 ,0 39,0 51,0 Berechnung mit EQ IG Aus VB 51,0 Zusatzbelastung ZB EQ 1 EQIG 90 ,0 70 ,0 - 56,0 - 52 ,5 Summenpegel 34,0 17,5 34,0 51,0 tags 17,5 nachts 201 Seite Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz Pegelbestimmend am IP I ist die Vorbelastung; die Zusatzbelastung durch die Beräumung ist deutlich niedriger. Die Maximalbelastung als Gesamtbelastung GB liegt bei 51,0 dB(A) tagsüber und 17,5 dB(A) nachts. Einwirkung EQ zu IP; Emissionspegel; Pegelminderungen; m dB(A)/dB dB(A) Wirkpegel; Beurteilungspegel GB dB(A) dB(A) Auf IP Ameln wirken ein: Vorbelastung VB Aus Beton-/Bitumenmischwerk Zu IPI ca. 300 111 ,0 -8 - 55,6 47,4 -8 - 60 ,0 39 ,0 Aus Abgrabungserweiterung Zu IPI ca. 400 107,0 Summenpegel 48,0 - 55,6 - 56,3 - 57,0 Summenpegel 34,4 34 ,7 25,0 37,7 Zusatzbelastung ZB EQ 1 EQ2 Fahrstrecke 90,0 91 ,0 82 ,0 48,6 Berechnung mit EQ 3 für EQ 2 Aus VB 48,0 Zusatzbelastung ZB EQ 1 EQ3 Fahrstrecke 90,0 91 ,0 82,0 - 55,6 - 53,0 - 57,0 Summenpegel 34,4 38,0 25,0 39,7 48,8 Berechnung mit EQ IG Aus VB 48,0 Zusatzbelastung ZB EQ 1 EQ 3 Fahrstrecke EQIG 90,0 91 ,0 82 ,0 70,0 - 55,6 53 ,0 57,0 54 ,0 Summenpegel 34,4 38 ,0 25,0 16,0 39,7 48,8 tags Pegelbestimmend am IP I ist die Vorbelastung ; die Zusatzbelastung durch die Beräumung ist deutlich niedriger. Die Maximalbelastung als Gesamtbelastung GB liegt bei 48,8 dB(A) tagsüber und 16,0 dB(A) nachts. 21 1Seite Schemaskizze zur Ermittlung der Pegelminderung durch Schirmwirkung __.-u .J'C.HALL/)lAf. LL f 11-tr-,iJ,t ;d1vJtJRr Exemplarische Berechnung der Pegelminderung durch Schirmwirkung Emissionsquelle EO 2 zu Immissionspunkt IP III L2 = 10 lg (3 + 0,12 *f* z) Die Schirmwirkung kann mit o. g. Gleichung abgeschätzt werden . mit: f = 500 Hz bei Gewerbegeräuschen 3 = Konstante 0,12 = Konstante z = he/ /2 ( 1/a + 1/b) mit hett = effektive Höhe des Hindernisses a = Abstand Quelle zum Hindernis b = Abstand Hindernis zum IP {/IEMA 11111/ss: h~t .fo"i<__T b QUELL[ _ [ d Hett = 1m a =40 m b = 150 m 2 z= 1 /2*(1/40+ 1/150) z = 0,5 * (0,025 + 0 0066) z = 0 ,005 Lz = 10 lg ( 3 + 0,12 * 500 * 0,005) L2 = 10 lg (3 + 0,3) L2 = 5,2 Angesetzt wurde zwecks Vereinfachung der Berechnungen ein konservativer Wert von L2 = 5 für alle Pegelminderungen der Emissionsquellen zu den Immissionspunkten. Für die Einwirkung von EQ IG wird keine Pegelminderung durch Schirmwirkung in Ansatz gebracht, da die möglichen Bauhöhen 8 m Höhe überschreiten können. Google Earth Meilen Kilometer 1 1 A