Daten
Kommune
Titz
Größe
187 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
22.11.17, 18:01
Aktualisiert
22.11.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über
die
Erhebung
von
Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Titz
vom _____________
Der Rat der Gemeinde Titz hat in seiner Sitzung am ________ aufgrund des § 132 des
Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S.
1722) geändert worden ist, und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. 1994 S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NW.S. 966) die folgende Satzung
beschlossen:
§1
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB)
und dieser Satzung erhoben.
§2
Art und Umfang der Erschließungsmaßnahmen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:
1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken in Wohn-,
Dorf- und Mischgebieten sowie sonstigen, nicht unter Nr. 2 genannten Gebieten
dienen, an denen eine Bebauung zulässig ist
a)
bis zu zwei Vollgeschossen, mit einer Breite bis zu zwölf Metern, wenn sie
beidseitig und mit einer Breite bis zu neun Metern, wenn sie einseitig
anbaubar sind,
b)
mit drei oder vier Vollgeschossen, mit einer Breite bis zu 15 Metern, wenn
sie beidseitig und mit einer Breite bis zu zwölf Metern, wenn sie einseitig
anbaubar sind,
c)
mit mehr als vier Vollgeschossen, mit einer Breite bis zu 18 Metern wenn
sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 13 Metern, wenn sie einseitig
anbaubar sind,
2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-,
Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart:
Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongressund Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 Metern, wenn eine Bebauung oder
gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und mit einer Breite bis zu 13 Metern,
wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist.
3.
mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen
Wohnwege) mit einer Breite bis zu fünf Metern,
4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 Metern,
-1-
(z.
B.
Fußwege,
5. Parkflächen,
a)
die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4 sind, bis zu
einer weiteren Breite von sechs Metern,
b)
die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4, aber
nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren
Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der
Flächen der erschlossenen Grundstücke,
6. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a)
die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer
weiteren Breite von sechs Metern,
b)
die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen
Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig
sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der
erschlossenen Grundstücke.
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1
Nrn. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um acht Meter;
dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit
anderen Verkehrsanlagen.
(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte
Verkehrsanlage die größte Breite.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§4
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
§5
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands
(1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfähige
Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet)
nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der
erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. Als Grundstücksfläche,
die der Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten zugrunde gelegt wird, gilt
grundsätzlich die Fläche des Buchgrundstücks. Im Außenbereich gelegene
Grundstücke bleiben unberücksichtigt.
(2) Gehen Grundstücke vom Innenbereich in den Außenbereich über und ergibt sich die
Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus den Grenzen des räumlichen
-2-
Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 des
Baugesetzbuchs, so gilt als Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche bis
zu einer Tiefe von 50 Metern von der Erschließungsanlage; reicht die bauliche,
gewerbliche
oder
eine
der
baulichen
oder
gewerblichen
gleichartige
(erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so
ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung
bestimmt wird.
(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs.
1 oder Abs. 2 ) vervielfacht mit
a)
b)
c)
d)
e)
f)
1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen,
1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,
0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen
Nutzung vergleichbarer Weise genutzt werden können (z. B.
Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen).
(4) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich
die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a)
b)
c)
Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl
der Vollgeschosse.
Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die
Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen
kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.
Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der
Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8, wobei
Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder
vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige
Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB entsprechende Festsetzungen, so gelten
die Regelungen der Buchst. a) bis c) entsprechend.
(5) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für
Grundstücke, für die ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht
festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
a)
b)
Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich
vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der
Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der
Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,8, wobei
Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.
Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
Vollgeschossen.
-3-
c)
d)
Bei Grundstücken auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber
gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder
vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
(6) Bei der Beitragserhebung für selbstständige Grünanlagen gilt Folgendes:
Bei Grundstücken in
a)
b)
durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten sowie
Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch einen Bebauungsplan eine
Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden
oder zulässig ist,
wird die Grundstücksfläche im Sinne der Abs. 1 und 2 nur zur Hälfte berücksichtigt.
Abs. 6 findet keine Anwendung.
§6
Mehrfach erschlossene Grundstücke
(1) Für Grundstücke, die von mehr als einer vollständig in der Baulast der Gemeinde
stehenden Erschließungsanlage i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 erschlossen werden, ist die
Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 1oder Abs. 3 bei der Verteilung des umlagefähigen
Aufwands für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.
(2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 ist nicht zu gewähren,
a)
b)
wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage entsteht
oder entstanden ist,
wenn die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die
anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 vom Hundert
erhöht.
§7
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Grunderwerb,
Freilegung,
Fahrbahnen,
Radwege,
Gehwege,
unselbstständige Parkflächen,
unselbstständige Grünanlagen,
Mischflächen,
Entwässerungseinrichtungen und
Beleuchtungseinrichtungen
-4-
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
Mischflächen im Sinne von Nr. 8 sind solche Flächen, die innerhalb der
Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Nrn. 3 bis 7 genannten
Teileinrichtungen
miteinander
kombinieren
und
bei
der
Gliederung
der
Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.
§8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen,
Sammelstraßen und selbstständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
a)
b)
ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungs-einrichtungen
verfügen.
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt,
wenn
a)
b)
c)
d)
Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem
Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster
aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher
Bauweise bestehen;
unselbstständige und selbstständige Parkflächen eine Befestigung auf
tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster
oder Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem
ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a)
hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.
(3) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im
Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
§9
Immissionsschutzanlagen
Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der
endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
durch Satzung im Einzelfall geregelt.
-5-
§ 10
Vorausleistungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in
vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen
Erschließungsbeitrages erheben.
§ 11
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann vor Entstehen der Beitragspflicht vertraglich abgelöst
werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach
Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am __________ in Kraft.
-6-