Daten
Kommune
Titz
Größe
86 kB
Datum
16.11.2016
Erstellt
11.11.16, 18:01
Aktualisiert
11.11.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Titz
Sitzungsvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
181/2016
FB 3
Zur Beratung in
öffentlicher Sitzung
Lisa Schumacher
02463/659-31
08.11.2016
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt
16.11.2016
Rat
16.11.2016
Betreff
Veräußerung von gemeindlichen Wohnbaugrundstücken
hier: allgemeine Bauverpflichtung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Gemeinde Titz beschließt zukünftig bei der Veräußerung von gemeindlichen
Wohnbaugrundstücken eine Bauverpflichtung für den Erwerber festzusetzen. Demnach hat der
Erwerber drei Jahr nach dem Erwerb des Grundstückes mit dem Bau zu beginnen und den Bau
innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb des Grundstückes fertigzustellen.
Begründung/Sachverhalt
siehe nächste Seite
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Kosten:
nein
jährl. Einnahmen:
ja
nein (s. Beschlussentwurf)
ja
nein (Begründung: s. Anlage)
bei Produkt:
Der Kämmerer ist einverstanden:
Begründung/Sachverhalt:
Die Gemeinde Titz ist im Besitz verschiedener Wohnbaugrundstücke im Gemeindegebiet, welche sie zum Erwerb anbietet. Hierbei verfolgt die Gemeinde vor allem das Ziel, die Schaffung
jungen Menschen die Möglichkeit der Errichtung eines Eigenheimes im Gemeindegebiet anbieten zu können und Sie in der Gemeinde Titz zu binden.
Gleichwohl das überwiegende Interesse der Erwerber bei der zeitnahen Errichtung eines Eigenheimes liegt, gibt es bei verschiedenen Personen auch Überlegungen ein Grundstücke auf „Vorrat“, z. B. für ihre Kinder oder Enkel, zu erwerben. Diese Intention liegt nicht in der ursprünglichen Vorstellung der Gemeinde, der an lebendigen und wachsenden Baugebieten gelegen ist.
Um diese Vorstellung der Gemeinde zu stärken, schlägt die Verwaltung vor, bei zukünftigen
Veräußerungen von gemeindlichen Wohnbaugrundstücken eine Bauverpflichtung in die Notarverträge aufzunehmen, so dass der Verwaltung gegenüber dem Erwerber das Recht zur Rückübertragung des Eigentums vorbehalten bleibt, sofern das veräußerte Grundstück nicht innerhalb der Bauverpflichtung mit der Bebauung des Wohnhauses, entsprechend den Festsetzungen des jeweils rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, nachgekommen ist. Die Bauverpflichtung sollte so ausgestaltet sein, dass der Erwerber innerhalb von drei Jahren nach Erwerb des
Grundstückes mit dem Bau beginnen muss und den Bau innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb
des Grundstückes fertigstellen muss.
Sachbearbeiter/in
Fachbereichsleiter/in
Bürgermeister
Lisa Schumacher
Michael Biermanns
Jürgen Frantzen
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