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Mitteilung (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung)

Daten

Kommune
Titz
Größe
115 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
16.11.16, 18:01
Aktualisiert
16.11.16, 18:01
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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Mitteilung Nr.: Der Bürgermeister 191/2016 ZSU Zur Beratung in öffentlicher Sitzung Kerstin Hesse 02463-659-44 14.11.2016 Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 01.12.2016 Rat 08.12.2016 Betreff Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung Beschlussvorschlag Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen. Begründung/Sachverhalt siehe nächste Seite Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Kosten: nein jährl. Einnahmen: ja nein (s. Beschlussentwurf) ja nein (Begründung: s. Anlage) bei Produkt: Der Kämmerer ist einverstanden: Begründung/Sachverhalt: I Der Landtag hat am 10. November 2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung inklusive weiterer Änderungen beschlossen und somit alle Maßnahmen, die vorher von der durch den Landtag eingesetzte Ehrenamtskommission angeregt wurden, umgesetzt. Hierbei soll das kommunale Ehrenamt im Einzelnen vor allem durch folgende Maßnahmen gestärkt werden: Vereinheitlichung Verdienstausfall Die Regelungen zum Verdienstausfall werden landesweit vereinheitlicht. Die konkreten Stundensätze für den tatsächlich nachgewiesenen Verdienstausfall werden zukünftig vom Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) per Rechtsverordnung festgesetzt und regelmäßig überprüft. Bislang musste dies individuell in den Hauptsatzungen der Kommunen geregelt werden. Als Regelstundensatz wurde der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro und als Höchststundensatz einschließlich der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen 80 Euro je Stunde vereinbart. Aufwandsentschädigung Bereits zu Beginn des Jahres 2016 wurden die Aufwandsentschädigungen per Rechtsverordnung um zehn Prozent erhöht. Darüber hinaus erhalten Mandatsträger in folgenden Funktionen zukünftig noch eine zusätzliche Aufwandsentschädigung:   Ausschussvorsitzende, mit Ausnahme der des Wahlprüfungsausschusses; per Regelung in der Hauptsatzung können die Kommunen weitere Ausnahmen für einzelne Ausschüsse vorsehen. Stellvertretende Fraktionsvorsitzende ab einer Fraktionsgröße von acht Mitgliedern; bislang erhielten nur stellvertretende Fraktionsvorsitzende von Fraktionen mit mindestens zehn Mitgliedern diese zusätzliche Entschädigung. Davon profitiert im aktuellen Titzer Gemeinderat die SPD-Fraktion. Fraktionsmindestgröße (gilt für Räte und Kreistage) Um unter anderem das Problem von technischen Fraktionen zu mindern, werden die Mindestgrößen für die Bildung von Fraktionen in größeren Räten und Kreistagen angepasst. Demnach sind in Räten bzw. Kreistagen mit höchstens 50 Mitgliedern weiterhin mindestens zwei Fraktionsmitglieder für die Bildung einer Fraktion notwendig. Darüber sind demnächst bei einer Gremiengröße von    51 bis 74 Rats- bzw. Kreistagsmitgliedern drei Fraktionsmitglieder, 75 bis 90 Rats- bzw. Kreistagsmitgliedern vier Fraktionsmitglieder und über 90 Rats- bzw. Kreistagsmitgliedern fünf Fraktionsmitglieder zur Bildung einer Fraktion notwendig. Durch diese Schwellenwerte soll sichergestellt werden, dass eine Partei, die bei den Wahlen mindestens fünf Prozent der Stimmen erreicht hat, auch eine Fraktion bilden kann. Aus Gründen des Vertrauensschutzes für die momentan bestehenden Kleinfraktionen tritt diese Regelung erst zu Beginn der nächsten Wahlperiode im Jahr 2020 in Kraft. Diese Regelung wird für die Gemeinde Titz keine Auswirkungen haben. Ausstattung von Gruppen (gilt für Räte, Kreistage, Landschaftsverbände und RVR) Mit der Neufestsetzung der Mindestgrößen von Fraktionen ist eine Neujustierung der Ausstattung von Gruppen notwendig. Bisher galt die Regelung einer Mindestausstattung für Gruppen in Höhe von zwei Dritteln der Zuwendungen an die kleinste technisch mögliche Fraktion. Künftig erhält eine Gruppe 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die sich aus ihrer Mitgliederzahl im Verhältnis zu den Zuwendungen der kleinstmöglichen Fraktion ergibt. Die entsprechenden Regelungen treten aus Gründen des Vertrauensschutzes für die momentan bestehenden Kleinfraktionen erst zu Beginn der nächsten Wahlperiode im Jahr 2020 in Kraft. Da es im Titzer Gemeinderat keine Gruppen gibt, hat auch diese Änderung auf die Gemeinde Titz keine Auswirkungen. -2- Stärkung der Rolle der sachkundigen Bürger In Räten können sachkundige Bürger zukünftig auch Mitglied im Finanz- sowie im Rechnungsprüfungsausschuss werden. Bislang war dies nur in Kreistagen möglich. Dadurch können die Fraktionen noch mehr sachkundige Bürgerinnen und Bürger bestellen und erhalten somit mehr Flexibilität bei der Besetzung der Ausschüsse. Damit können in allen Ausschüssen bis auf den Hauptausschuss sachkundige Bürger Mitglied werden. Da die Gemeinde Titz einen gemeinsamen Haupt- und Finanzausschuss eingesetzt hat, ist für diesen die Gesetzesänderung ohne Belang. Für den Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde können sich durch die Gesetzesänderung jedoch neue Spielräume ergeben. Freistellunganspruch für Ortsvorsteher Der Freistellungsanspruch für Ortvorsteher wird ausdrücklich in § 39 GO klargestellt. Bislang war nur der Verdienstausfall geregelt, der jedoch notwendigerweise einen Freistellungsanspruch voraussetzt. Freistellungsanspruch auch bei Repräsentationsaufgaben der stv. Hauptverwaltungsbeamten Um bestehende Zweifel auszuräumen, ob Repräsentationsaufgaben im Vertretungsfall auch zu den Aufgaben des Bürgermeisters gehören und somit ein Freistellungsanspruch auch in diesen Fällen besteht, wird nunmehr eine rechtliche Klarstellung getroffen. Für die zum Mandat gehörenden Repräsentationsaufgaben besteht künftig ausdrücklich nach § 44 Absatz 2 Satz 3 GO ein Freistellungsanspruch des Stellvertreters. Aufnahme von Interessenvertretungen/Senioren- und Jugendbeiräte Es wird gesetzlich geregelt, dass Kommunen zur Wahrnehmung spezifischer Interessen von Senioren, Jugendlichen, Menschen mit Behinderung oder sonstigen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden bzw. Beauftrage bestellen können. In der Gemeinde Titz trifft dies auf das Jugendparlament zu. Die Einzelheiten der Einrichtung entsprechender Interessenvertretungen können per Satzung geregelt werden. Optionale Verkleinerung des Gremiums (gilt für Räte und Kreistage) Die Größen der kommunalen Vertretungen werden weiter flexibilisiert und an die individuellen Bedürfnisse vor Ort angepasst. Zukünftig steht es den Kommunen und Kreisen offen, ihre Vertretungen um bis zu zehn Mitglieder gegenüber der regulären gesetzlichen Größe zu verkleinern. Bislang ist eine Verkleinerung um maximal sechs Mitglieder möglich. Diese Regelung ist optional und nicht verpflichtend. Die Gemeinde Titz hat von dieser bisherigen Möglichkeit, die Größe des Gemeinderats um bis zu sechs Mitglieder zu verkleinern, bereits vor vielen Jahren Gebrauch gemacht; nunmehr würde durch die durch den Landtag beschlossene Änderung eine weitere Verkleinerung des Gemeinderates um bis zu vier Mitglieder auf dann 22 Mandate ermöglicht. Das Gesetz wurde am 10. November 2016 vom Landtag beschlossen. Link zum Beratungsverfahrens des Gesetzentwurfs: http://landtag/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetzgebung/Aktuell/01_Aktuelle_Gesetzgebungsverf ahren/Kommunale_Selbstverwaltung/index.jsp II Dem Grunde nach steht es im Ermessen des Gemeinderats selbst, verschiedene der neu geschaffenen Möglichkeiten aufzugreifen. Die Verwaltung schlägt vor, gemeinsam mit den Fraktionsvorsitzenden Anfang kommenden Jahres folgende Punkte anzudiskutieren:   Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende, Verkleinerung des Rates um zwei oder vier Vertreter, Für die Verkleinerung des Rates könnte die Gemeinde bis spätestens 45 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode, also spätestens bis März 2018 durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei oder vier, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. -3- Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in Bürgermeister Kerstin Hesse Jürgen Frantzen Jürgen Frantzen -4-