Daten
Kommune
Titz
Größe
115 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
16.11.16, 18:01
Aktualisiert
16.11.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Titz
Mitteilung
Nr.:
Der Bürgermeister
191/2016
ZSU
Zur Beratung in
öffentlicher Sitzung
Kerstin Hesse
02463-659-44
14.11.2016
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
01.12.2016
Rat
08.12.2016
Betreff
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
Beschlussvorschlag
Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung/Sachverhalt
siehe nächste Seite
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Kosten:
nein
jährl. Einnahmen:
ja
nein (s. Beschlussentwurf)
ja
nein (Begründung: s. Anlage)
bei Produkt:
Der Kämmerer ist einverstanden:
Begründung/Sachverhalt:
I
Der Landtag hat am 10. November 2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung inklusive weiterer Änderungen beschlossen und somit alle Maßnahmen, die vorher von
der durch den Landtag eingesetzte Ehrenamtskommission angeregt wurden, umgesetzt. Hierbei soll das kommunale Ehrenamt im Einzelnen vor allem durch folgende Maßnahmen gestärkt
werden:
Vereinheitlichung Verdienstausfall
Die Regelungen zum Verdienstausfall werden landesweit vereinheitlicht. Die konkreten Stundensätze für den tatsächlich nachgewiesenen Verdienstausfall werden zukünftig vom Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) per Rechtsverordnung festgesetzt und regelmäßig
überprüft. Bislang musste dies individuell in den Hauptsatzungen der Kommunen geregelt werden. Als Regelstundensatz wurde der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro und als
Höchststundensatz einschließlich der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen 80 Euro
je Stunde vereinbart.
Aufwandsentschädigung
Bereits zu Beginn des Jahres 2016 wurden die Aufwandsentschädigungen per Rechtsverordnung um zehn Prozent erhöht. Darüber hinaus erhalten Mandatsträger in folgenden
Funktionen zukünftig noch eine zusätzliche Aufwandsentschädigung:
Ausschussvorsitzende, mit Ausnahme der des Wahlprüfungsausschusses; per Regelung in
der Hauptsatzung können die Kommunen weitere Ausnahmen für einzelne Ausschüsse vorsehen.
Stellvertretende Fraktionsvorsitzende ab einer Fraktionsgröße von acht Mitgliedern; bislang
erhielten nur stellvertretende Fraktionsvorsitzende von Fraktionen mit mindestens zehn
Mitgliedern diese zusätzliche Entschädigung. Davon profitiert im aktuellen Titzer Gemeinderat die SPD-Fraktion.
Fraktionsmindestgröße (gilt für Räte und Kreistage)
Um unter anderem das Problem von technischen Fraktionen zu mindern, werden die Mindestgrößen für die Bildung von Fraktionen in größeren Räten und Kreistagen angepasst. Demnach
sind in Räten bzw. Kreistagen mit höchstens 50 Mitgliedern weiterhin mindestens zwei Fraktionsmitglieder für die Bildung einer Fraktion notwendig. Darüber sind demnächst bei einer
Gremiengröße von
51 bis 74 Rats- bzw. Kreistagsmitgliedern drei Fraktionsmitglieder,
75 bis 90 Rats- bzw. Kreistagsmitgliedern vier Fraktionsmitglieder und
über 90 Rats- bzw. Kreistagsmitgliedern fünf Fraktionsmitglieder
zur Bildung einer Fraktion notwendig. Durch diese Schwellenwerte soll sichergestellt werden,
dass eine Partei, die bei den Wahlen mindestens fünf Prozent der Stimmen erreicht hat, auch
eine Fraktion bilden kann. Aus Gründen des Vertrauensschutzes für die momentan bestehenden Kleinfraktionen tritt diese Regelung erst zu Beginn der nächsten Wahlperiode im Jahr 2020
in Kraft. Diese Regelung wird für die Gemeinde Titz keine Auswirkungen haben.
Ausstattung von Gruppen (gilt für Räte, Kreistage, Landschaftsverbände und RVR)
Mit der Neufestsetzung der Mindestgrößen von Fraktionen ist eine Neujustierung der Ausstattung von Gruppen notwendig. Bisher galt die Regelung einer Mindestausstattung für Gruppen
in Höhe von zwei Dritteln der Zuwendungen an die kleinste technisch mögliche Fraktion. Künftig erhält eine Gruppe 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die sich aus ihrer Mitgliederzahl im Verhältnis zu den Zuwendungen der kleinstmöglichen Fraktion ergibt.
Die entsprechenden Regelungen treten aus Gründen des Vertrauensschutzes für die momentan
bestehenden Kleinfraktionen erst zu Beginn der nächsten Wahlperiode im Jahr 2020 in Kraft.
Da es im Titzer Gemeinderat keine Gruppen gibt, hat auch diese Änderung auf die Gemeinde
Titz keine Auswirkungen.
-2-
Stärkung der Rolle der sachkundigen Bürger
In Räten können sachkundige Bürger zukünftig auch Mitglied im Finanz- sowie im Rechnungsprüfungsausschuss werden. Bislang war dies nur in Kreistagen möglich. Dadurch können die
Fraktionen noch mehr sachkundige Bürgerinnen und Bürger bestellen und erhalten somit mehr
Flexibilität bei der Besetzung der Ausschüsse. Damit können in allen Ausschüssen bis auf den
Hauptausschuss sachkundige Bürger Mitglied werden. Da die Gemeinde Titz einen gemeinsamen Haupt- und Finanzausschuss eingesetzt hat, ist für diesen die Gesetzesänderung ohne
Belang. Für den Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde können sich durch die Gesetzesänderung jedoch neue Spielräume ergeben.
Freistellunganspruch für Ortsvorsteher
Der Freistellungsanspruch für Ortvorsteher wird ausdrücklich in § 39 GO klargestellt. Bislang
war nur der Verdienstausfall geregelt, der jedoch notwendigerweise einen Freistellungsanspruch voraussetzt.
Freistellungsanspruch auch bei Repräsentationsaufgaben der stv. Hauptverwaltungsbeamten
Um bestehende Zweifel auszuräumen, ob Repräsentationsaufgaben im Vertretungsfall auch zu
den Aufgaben des Bürgermeisters gehören und somit ein Freistellungsanspruch auch in diesen
Fällen besteht, wird nunmehr eine rechtliche Klarstellung getroffen. Für die zum Mandat gehörenden Repräsentationsaufgaben besteht künftig ausdrücklich nach § 44 Absatz 2 Satz 3 GO
ein Freistellungsanspruch des Stellvertreters.
Aufnahme von Interessenvertretungen/Senioren- und Jugendbeiräte
Es wird gesetzlich geregelt, dass Kommunen zur Wahrnehmung spezifischer Interessen von
Senioren, Jugendlichen, Menschen mit Behinderung oder sonstigen gesellschaftlichen Gruppen
besondere Vertretungen bilden bzw. Beauftrage bestellen können. In der Gemeinde Titz trifft
dies auf das Jugendparlament zu. Die Einzelheiten der Einrichtung entsprechender Interessenvertretungen können per Satzung geregelt werden.
Optionale Verkleinerung des Gremiums (gilt für Räte und Kreistage)
Die Größen der kommunalen Vertretungen werden weiter flexibilisiert und an die individuellen
Bedürfnisse vor Ort angepasst. Zukünftig steht es den Kommunen und Kreisen offen, ihre Vertretungen um bis zu zehn Mitglieder gegenüber der regulären gesetzlichen Größe zu verkleinern. Bislang ist eine Verkleinerung um maximal sechs Mitglieder möglich. Diese Regelung ist
optional und nicht verpflichtend. Die Gemeinde Titz hat von dieser bisherigen Möglichkeit, die
Größe des Gemeinderats um bis zu sechs Mitglieder zu verkleinern, bereits vor vielen Jahren
Gebrauch gemacht; nunmehr würde durch die durch den Landtag beschlossene Änderung eine
weitere Verkleinerung des Gemeinderates um bis zu vier Mitglieder auf dann 22 Mandate ermöglicht.
Das Gesetz wurde am 10. November 2016 vom Landtag beschlossen.
Link zum Beratungsverfahrens des Gesetzentwurfs:
http://landtag/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetzgebung/Aktuell/01_Aktuelle_Gesetzgebungsverf
ahren/Kommunale_Selbstverwaltung/index.jsp
II
Dem Grunde nach steht es im Ermessen des Gemeinderats selbst, verschiedene der neu geschaffenen Möglichkeiten aufzugreifen. Die Verwaltung schlägt vor, gemeinsam mit den Fraktionsvorsitzenden Anfang kommenden Jahres folgende Punkte anzudiskutieren:
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende,
Verkleinerung des Rates um zwei oder vier Vertreter,
Für die Verkleinerung des Rates könnte die Gemeinde bis spätestens 45 Monate nach Beginn
der laufenden Wahlperiode, also spätestens bis März 2018 durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei oder vier, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern.
-3-
Sachbearbeiter/in
Fachbereichsleiter/in
Bürgermeister
Kerstin Hesse
Jürgen Frantzen
Jürgen Frantzen
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