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Kommune
Titz
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08.03.17, 18:01
Aktualisiert
08.03.17, 18:01
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Gemeinde Titz
Bebauungsplanes Nr. 20, 1. Änderung, „Wohngebiet Jackerath“, Ortslage Jackerath, Vorentwurf
Gemeinde Titz
Kreis Düren
Regierungspräsident Köln
Bebauungsplan Nr. 20,
1. Änderung
„Wohngebiet Jackerath“, Ortslage Jackerath
Textliche Festsetzungen (VORENTWURF)
Verfasser:
VDH Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
Sachbearbeiter:
Dipl.-Ing. Marta Jakubiec
Erkelenz, den 02.Februar 2017
Textliche Festsetzungen Vorentwurf
Stand: Februar 2017
Gemeinde Titz – Textliche Festsetzung (Vorentwurf) zum Bebauungsplan Nr. 20 „Wohngebiet Jackerath“, Ortslage
Jackerath
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
In dem gemäß § 4 Abs.1 BauNVO festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten (WA1, WA2,
WA3 und WA4) sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
nicht zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1
Bei dreigeschossiger Bebauung werden eine maximale Firsthöhe von 13,00 m und eine
Traufhöhe von 9,00 m festgesetzt.
2.2
Bei zweigeschossiger Bebauung werden eine maximale Firsthöhe von 10,00 m und eine
Traufhöhe von 6,00 m festgesetzt.
2.3
Es wird eine maximale Firsthöhe von 8,00 m und eine Traufhöhe von 4,50 m bei
eingeschossiger Bebauung festgesetzt.
2.4
Bezugspunkt für die Höhenangaben ist der höchste Punkt der Straßenbegrenzungslinie am
jeweiligen Baugrundstück.
2.5
Die zulässige Grundfläche innerhalb WA 1 und WA 2 darf durch Nebenanlagen, Garagen,
Stellplätze sowie ihre Zufahrten bis zu einer von GRZ 0,5 überschritten werden.
3. Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 und § 14 und
§ 21 a BauNVO)
3.1
Im WA 1 und 2 sind Garagen und Carports nach § 12 und § 14 und § 21 a BauNVO nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
3.2
Im WA 3 und WA 4 sind Stellplätze und Garagen i.S.d. § 12 BauNVO sowie Nebenflächen
i.S.d. § 14 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
4.
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
4.1
Auf den Flächen FB1 zum Anpflanzen von Bäumen Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ist eine dichte Bepflanzung in Form einer einreihigen Baum / Strauchhecke
aus Sträuchern und/ oder Bäumen II. Ordnung mit einer Regelbreite von mindestens
3,0 m aus einheimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste A und B anzupflanzen und dauerhaft
zu erhalten. Die Sträucher sind in einem Abstand von 1,5 m, versetzt, Mindestqualität 60/
100 und die Bäume II. Ordnung in einem Abstand von 8,0 - 12,0 m, versetzt,
Mindestqualität Hst., 3xv., StU 12/14 anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
4.2
Entlang
der
vorhandenen
Garagenbauten
im
nordöstlichen
Bereich
des
Verfahrensgebietes, ist die Fläche mit der Kennzeichnung FB2 mit einer mindestens
1,00 m breiten geschnittenen Hecke aus einheimischen Gehölzen (Pflanzabstand 0,5 m,
Mindestqualität 120/150) gemäß Pflanzliste B anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die
Anpflanzungshöhe muss mindestens 1,20 cm betragen.
Textliche Festsetzungen
Stand: Februar 2017
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Gemeinde Titz – Textliche Festsetzung (Vorentwurf) zum Bebauungsplan Nr. 20 „Wohngebiet Jackerath“, Ortslage
Jackerath
Pflanzliste A
Laubbäume II.
Ordnung
Vogelkirsche
Elsbeere
Walnuss
Frühe Traubenkirsche
Wildapfel
Wildbirne
Esskastanie
Eberesche
Feldahorn
Prunus avium
Sorbus torminalis
Juglans regia
Prunus padus
Malus communis
Pyrus pyraster
Castanea sativa
Sorbus aucuparia
Acer campestre
Hainbuche
Carpinus betulus
Pflanzliste B
Sträucher
Faulbaum
Hartriegel
Hasel
Heckenkirsche
Hundsrose
Kirschpflaume
Kornelkirsche
Pfaffenhütchen
Rainweide
Rote Johannisbeere
Salweide
Schlehe
Wasserschneeball
Weißdorn
Schwarze Apfelbeere
Wolliger Schneeball
Textliche Festsetzungen
Rhamnus frangula
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Lonicera xylosteum
Rosa canina
Prunus cerasifera
Cornus mas
Euonymus europaea
Ligustrum vulgare
Ribes rubrum
Salix caprea
Prunus spinosa
Viburnum opulus
Crataegus
monogynajoxyacantha
Aronia melanocarpa
Viburnum lantana
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Gemeinde Titz – Textliche Festsetzung (Vorentwurf) zum Bebauungsplan Nr. 20 „Wohngebiet Jackerath“, Ortslage
Jackerath
4.3
Die Flachdächer der vorhandenen Garagenbauten im nördlichen Bereich des Plangebietes
sind mit einer extensiven Dachbegrünung mit einem Substrataufbau von mindestens
12 cm zu versehen. Die Dachflächen sind mit einer Dachbegrünung als Aussaat (z.B.
Regiosaatgut des Anbieters Rieger- und Hoffmann oder gleichwertig) oder als Staudenbzw. Sedum- Pflanzung gemäß Pflanzliste C mit mindestens 15 Pflanzen pro m² oder
gleichwertig zu bepflanzen, anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Dabei sollten Gräser
einen Prozentsatz von 30 % nicht überschreiten. Von der Dachbegrünung ausgenommen
sind notwendige technische Aufbauten sowie zur Wartung erforderliche Zuwegungen.
Pflanzliste C für die Dachbepflanzung
Kräuter und Nelkenarten
Lateinischer Name
Berglauch
Allium senescens
Färber-Kamille
Anthemis tinctoria
Grasnelke
Armeria maritima
Rauhe Nelke
Dianthus armeria
Kartäusernelke
Dianthus carthusianorum
Heidenelke
Dianthus deltanoides
Prachtnelke
Dianthus suprbus
Zypressenwolfsmilch
Euphorbia cyparissias
Schafgabe
Achillea millefolium
Schnittlauch
Allium schoenoprasum
Katzenpfötchen
(Antennaria dioicia)
Kleines Habichtskraut
Heracium pilosella
Rotes Habichtskraut
Heracium rubrum
Gräser
Blaugrüne Segge
Erd Segge
Amethyst Schwingel
Schafsschwingel
Platthalmrispe
5.
Lateinischer Name
Carex flacca
Carex humilis
Festuca amathystina
Festuca ovina
Poe compressa
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauNVO)
Dachformen und Dachneigungen
5.1
Zulässig sind für Hauptgebäude geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 25° bis 48°.
Dachgauben und Dacheinschnitte
5.2
Dachgauben und Dacheinschnitte sind in einer Gesamtlänge bis zur Hälfte der jeweiligen
Trauflänge zulässig.
Einfriedungen
5.3
5.4
Zwischen Straßenbegrenzung und Baugebieten sind nur Rasenkantensteine als
Abgrenzung zulässig. Einfriedungen zwischen benachbarten Baugrundstücken dürfen im
Bereich zwischen Gebäudevorderkante und Straßenbegrenzung eine Höhe von 0,6 m nicht
überschreiten. Bezugspunkt zur Bestimmung der vorderen Gebäudevorderkante ist die
jeweilige Grundstückseinfahrt. Alle übrigen Einfriedungen dürfen eine Höhe von 2,0 m
nicht übersteigen. Von dieser Festsetzung ist die in der Planzeichnung dargestellte
Einfriedung ausgenommen.
Die in der Planzeichnung im WA 1 und WA 2 dargestellte Einfriedung entlang der
Verkehrsflächen ist nur in Form von Rasenkantensteinen oder als begrünte Zäune (z.B.
Stabgitterzaun, zu begrünende Einfassung mit Holzpalisaden oder vergleichbar) bzw. als
Textliche Festsetzungen
Stand: Februar 2017
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Gemeinde Titz – Textliche Festsetzung (Vorentwurf) zum Bebauungsplan Nr. 20 „Wohngebiet Jackerath“, Ortslage
Jackerath
laubtragende Hecke in einer Höhe von maximal 1,80 m zulässig. Von begrünten Zäunen
und Heckeneinfriedungen ist ein Mindestabstand von mindestens 0,5 m zur
Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.
Hinweise
1. Bodendenkmal
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder das Rheinische Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, tel.: 02425-9039-0, Fax.: 024259039- 199, unverzüglich
zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
2. Erdbebengefährdung
Gemarkung Titz der Gemeinde Titz ist der Erdbebenzone 3 und geologischer
Untergrundklasse T zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005
und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Einsehbarkeit von DIN
Die DIN 4149 ist im Rathaus der Gemeinde Titz Landstraße 4, 52445 Titz zu den
Öffnungszeiten der Verwaltung einsehbar.
Textliche Festsetzungen
Stand: Februar 2017
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