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Sitzungsvorlage (textliche Festsetzungen_Vorentwurf_B-Plan Nr. 20)

Daten

Kommune
Titz
Größe
207 kB
Erstellt
08.03.17, 18:01
Aktualisiert
08.03.17, 18:01
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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Bebauungsplanes Nr. 20, 1. Änderung, „Wohngebiet Jackerath“, Ortslage Jackerath, Vorentwurf Gemeinde Titz Kreis Düren Regierungspräsident Köln Bebauungsplan Nr. 20, 1. Änderung „Wohngebiet Jackerath“, Ortslage Jackerath Textliche Festsetzungen (VORENTWURF) Verfasser: VDH Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8 41812 Erkelenz Sachbearbeiter: Dipl.-Ing. Marta Jakubiec Erkelenz, den 02.Februar 2017 Textliche Festsetzungen Vorentwurf Stand: Februar 2017 Gemeinde Titz – Textliche Festsetzung (Vorentwurf) zum Bebauungsplan Nr. 20 „Wohngebiet Jackerath“, Ortslage Jackerath 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) In dem gemäß § 4 Abs.1 BauNVO festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten (WA1, WA2, WA3 und WA4) sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Bei dreigeschossiger Bebauung werden eine maximale Firsthöhe von 13,00 m und eine Traufhöhe von 9,00 m festgesetzt. 2.2 Bei zweigeschossiger Bebauung werden eine maximale Firsthöhe von 10,00 m und eine Traufhöhe von 6,00 m festgesetzt. 2.3 Es wird eine maximale Firsthöhe von 8,00 m und eine Traufhöhe von 4,50 m bei eingeschossiger Bebauung festgesetzt. 2.4 Bezugspunkt für die Höhenangaben ist der höchste Punkt der Straßenbegrenzungslinie am jeweiligen Baugrundstück. 2.5 Die zulässige Grundfläche innerhalb WA 1 und WA 2 darf durch Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze sowie ihre Zufahrten bis zu einer von GRZ 0,5 überschritten werden. 3. Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 und § 14 und § 21 a BauNVO) 3.1 Im WA 1 und 2 sind Garagen und Carports nach § 12 und § 14 und § 21 a BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 3.2 Im WA 3 und WA 4 sind Stellplätze und Garagen i.S.d. § 12 BauNVO sowie Nebenflächen i.S.d. § 14 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 4. Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 4.1 Auf den Flächen FB1 zum Anpflanzen von Bäumen Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist eine dichte Bepflanzung in Form einer einreihigen Baum / Strauchhecke aus Sträuchern und/ oder Bäumen II. Ordnung mit einer Regelbreite von mindestens 3,0 m aus einheimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste A und B anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Sträucher sind in einem Abstand von 1,5 m, versetzt, Mindestqualität 60/ 100 und die Bäume II. Ordnung in einem Abstand von 8,0 - 12,0 m, versetzt, Mindestqualität Hst., 3xv., StU 12/14 anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. 4.2 Entlang der vorhandenen Garagenbauten im nordöstlichen Bereich des Verfahrensgebietes, ist die Fläche mit der Kennzeichnung FB2 mit einer mindestens 1,00 m breiten geschnittenen Hecke aus einheimischen Gehölzen (Pflanzabstand 0,5 m, Mindestqualität 120/150) gemäß Pflanzliste B anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Anpflanzungshöhe muss mindestens 1,20 cm betragen. Textliche Festsetzungen Stand: Februar 2017 1 Gemeinde Titz – Textliche Festsetzung (Vorentwurf) zum Bebauungsplan Nr. 20 „Wohngebiet Jackerath“, Ortslage Jackerath Pflanzliste A Laubbäume II. Ordnung Vogelkirsche Elsbeere Walnuss Frühe Traubenkirsche Wildapfel Wildbirne Esskastanie Eberesche Feldahorn Prunus avium Sorbus torminalis Juglans regia Prunus padus Malus communis Pyrus pyraster Castanea sativa Sorbus aucuparia Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Pflanzliste B Sträucher Faulbaum Hartriegel Hasel Heckenkirsche Hundsrose Kirschpflaume Kornelkirsche Pfaffenhütchen Rainweide Rote Johannisbeere Salweide Schlehe Wasserschneeball Weißdorn Schwarze Apfelbeere Wolliger Schneeball Textliche Festsetzungen Rhamnus frangula Cornus sanguinea Corylus avellana Lonicera xylosteum Rosa canina Prunus cerasifera Cornus mas Euonymus europaea Ligustrum vulgare Ribes rubrum Salix caprea Prunus spinosa Viburnum opulus Crataegus monogynajoxyacantha Aronia melanocarpa Viburnum lantana Stand: Februar 2017 2 Gemeinde Titz – Textliche Festsetzung (Vorentwurf) zum Bebauungsplan Nr. 20 „Wohngebiet Jackerath“, Ortslage Jackerath 4.3 Die Flachdächer der vorhandenen Garagenbauten im nördlichen Bereich des Plangebietes sind mit einer extensiven Dachbegrünung mit einem Substrataufbau von mindestens 12 cm zu versehen. Die Dachflächen sind mit einer Dachbegrünung als Aussaat (z.B. Regiosaatgut des Anbieters Rieger- und Hoffmann oder gleichwertig) oder als Staudenbzw. Sedum- Pflanzung gemäß Pflanzliste C mit mindestens 15 Pflanzen pro m² oder gleichwertig zu bepflanzen, anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Dabei sollten Gräser einen Prozentsatz von 30 % nicht überschreiten. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind notwendige technische Aufbauten sowie zur Wartung erforderliche Zuwegungen. Pflanzliste C für die Dachbepflanzung Kräuter und Nelkenarten Lateinischer Name Berglauch Allium senescens Färber-Kamille Anthemis tinctoria Grasnelke Armeria maritima Rauhe Nelke Dianthus armeria Kartäusernelke Dianthus carthusianorum Heidenelke Dianthus deltanoides Prachtnelke Dianthus suprbus Zypressenwolfsmilch Euphorbia cyparissias Schafgabe Achillea millefolium Schnittlauch Allium schoenoprasum Katzenpfötchen (Antennaria dioicia) Kleines Habichtskraut Heracium pilosella Rotes Habichtskraut Heracium rubrum Gräser Blaugrüne Segge Erd Segge Amethyst Schwingel Schafsschwingel Platthalmrispe 5. Lateinischer Name Carex flacca Carex humilis Festuca amathystina Festuca ovina Poe compressa Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauNVO) Dachformen und Dachneigungen 5.1 Zulässig sind für Hauptgebäude geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 25° bis 48°. Dachgauben und Dacheinschnitte 5.2 Dachgauben und Dacheinschnitte sind in einer Gesamtlänge bis zur Hälfte der jeweiligen Trauflänge zulässig. Einfriedungen 5.3 5.4 Zwischen Straßenbegrenzung und Baugebieten sind nur Rasenkantensteine als Abgrenzung zulässig. Einfriedungen zwischen benachbarten Baugrundstücken dürfen im Bereich zwischen Gebäudevorderkante und Straßenbegrenzung eine Höhe von 0,6 m nicht überschreiten. Bezugspunkt zur Bestimmung der vorderen Gebäudevorderkante ist die jeweilige Grundstückseinfahrt. Alle übrigen Einfriedungen dürfen eine Höhe von 2,0 m nicht übersteigen. Von dieser Festsetzung ist die in der Planzeichnung dargestellte Einfriedung ausgenommen. Die in der Planzeichnung im WA 1 und WA 2 dargestellte Einfriedung entlang der Verkehrsflächen ist nur in Form von Rasenkantensteinen oder als begrünte Zäune (z.B. Stabgitterzaun, zu begrünende Einfassung mit Holzpalisaden oder vergleichbar) bzw. als Textliche Festsetzungen Stand: Februar 2017 3 Gemeinde Titz – Textliche Festsetzung (Vorentwurf) zum Bebauungsplan Nr. 20 „Wohngebiet Jackerath“, Ortslage Jackerath laubtragende Hecke in einer Höhe von maximal 1,80 m zulässig. Von begrünten Zäunen und Heckeneinfriedungen ist ein Mindestabstand von mindestens 0,5 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Hinweise 1. Bodendenkmal Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, tel.: 02425-9039-0, Fax.: 024259039- 199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 2. Erdbebengefährdung Gemarkung Titz der Gemeinde Titz ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. 3. Einsehbarkeit von DIN Die DIN 4149 ist im Rathaus der Gemeinde Titz Landstraße 4, 52445 Titz zu den Öffnungszeiten der Verwaltung einsehbar. Textliche Festsetzungen Stand: Februar 2017 4