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Mitteilung (Neuregelung des Umsatzsteuerrechts im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaften)

Daten

Kommune
Titz
Größe
93 kB
Datum
14.07.2016
Erstellt
22.06.16, 18:01
Aktualisiert
22.06.16, 18:01
Mitteilung (Neuregelung des Umsatzsteuerrechts im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaften) Mitteilung (Neuregelung des Umsatzsteuerrechts im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaften) Mitteilung (Neuregelung des Umsatzsteuerrechts im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaften)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Mitteilung Nr.: Der Bürgermeister 76/2016 FB 1 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung Michael Dahlem 02463-659-13 03.06.2016 Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 07.07.2016 Rat 14.07.2016 Betreff Neuregelung des Umsatzsteuerrechts im Hinblick auf öffentlichrechtliche Körperschaften Beschlussvorschlag Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen. Begründung/Sachverhalt siehe nächste Seite Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Kosten: nein jährl. Einnahmen: ja nein (s. Beschlussentwurf) ja nein (Begründung: s. Anlage) bei Produkt: Der Kämmerer ist einverstanden: Begründung/Sachverhalt: Ende September 2015 hat der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz unter dem Titel „Steueränderungsgesetz 2015“ eine grundlegende Neuregelung für die Umsatzbesteuerung aller juristischen Personen des öffentlichen Rechtes (jPdöR) endgültig verabschiedet. Er kommt hiermit den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nach und gleicht die deutsche Rechtslage den Europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinien (MwStSystRL) an. I. Alte Rechtslage: Bis 2015 waren die Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur vom Umsatzsteuerrecht (dort § 2 Absatz 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)) tangiert, wenn ihre Betriebe gewerblicher Art (sogenannte BgAs) i.S.d. § 1 Absatz 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 Körperschaftssteuergesetz (KStG) unternehmerisch tätig waren. Aufgrund dieser Definition des Betriebs gewerblicher Art aus dem KStG unterlagen insbesondere die vermögensverwaltenden Tätigkeiten der öffentlichen Hand (da sie körperschaftssteuerrechtlich keinen BgA darstellten) nicht der Umsatzbesteuerung. Diese Ansicht hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 10.11.2011 (V R 41/10) verworfen und in diesem Falle die entgeltliche Überlassung einer Sporthalle durch die Kommune an eine andere Kommune als unternehmerisch und damit umsatzsteuerpflichtig eingestuft. Die alte Rechtslage endet grundsätzlich mit dem Ablauf des 31.12.2016. Neue Rechtslage: Nunmehr kommt es bei der Definition der unternehmerischen Tätigkeit nicht mehr auf die Regelungen des Körperschaftssteuergesetzes in Bezug auf die Umsatzsteuer (Ertragssteuerrechtlich sehr wohl) an. § 2b UStG hat nunmehr zur Folge, dass die bis dato bei der öffentlichen Hand befindlichen Besteuerungsprivilegien aufgehoben werden sollen. So soll nun jede Tätigkeit einer jPdöR auf privatrechtlicher Basis als unternehmerisch eingestuft und somit umsatzsteuerrechtlich beachtet werden. Neben den Tätigkeiten auf privatrechtlicher Basis können auch diese auf öffentlich-rechtlicher Basis in den Fokus des UStG geraten, wenn deren Ausübung zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung führt. Zwar sieht der § 4 UStG wieder zahlreiche Steuerbefreiungstatbestände vor. Daher ist es hier dringend geboten, alle Tätigkeiten der jPdÖR zu überprüfen und, um eine höchstmögliche Rechtssicherheit zu erhalten, mit einem Steuerberater abzustimmen. Der Gesetzgeber hat allerdings neben dem § 2b auch den Absatz 22 des § 27 UStG neu eingeführt. Hiernach können Kommunen gegenüber dem zuständigen Finanzamt (für Titz ist das Finanzamt Jülich zuständig) eine sogenannte Optionserklärung abgeben. Rechtsfolge dieser Erklärung ist, dass die alte Rechtslage (bis 2015) auch bis 2020 beibehalten werden kann. Dieses würde für die Gemeinde Titz bedeuten, dass im Kernhaushalt keine umsatz- bzw. ertragssteuerrechtliche Sachverhalte berücksichtigt werden müssten. II. Zwischenzeitlich hat sich auch der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen mit der Thematik befasst (auf den als Anlage beigefügten Schnellbrief 111/2016 vom 28.04.2016 sowie das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.04.2016 wird verwiesen). In diesem Schnellbrief wird unter anderem mitgeteilt, dass die Neuregelung mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe operiert und dass mit einem BMF-Schreiben zur Konkretisierung der Rechtsnorm in der zweiten Jahreshälfte 2016 gerechnet wird. Andere Verfasser entsprechender Fachliteratur gehen von späteren Zeitpunkten aus. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die Besteuerung der öffentlichen Hand im Allgemeinen verschiedene Änderungen erfahren wird, deren Folgen für das zukünftige Handeln der kommunalen Familie untereinander, aber auch in den Beziehungen zu den Einwohnerinnen und Einwohnern sich heute noch nicht vollumfänglich voraus sagen lassen. In den kommenden Wochen werden sich Bürgermeister und Kämmerer mit ihren Kollegen im Kreis Düren und darüber hinaus abstimmen, wie am Besten verfahren werden soll. Rechtszeitig vor Jahresende soll dann ein Beschlussvorschlag der Verwaltung folgen, ob eine Optionserklärung der Gemeinde Titz gegenüber dem Finanzamt Jülich abgegeben werden soll oder nicht. -2- Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in Bürgermeister Michael Dahlem Jürgen Frantzen Jürgen Frantzen -3-