Daten
Kommune
Titz
Größe
88 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
19.11.14, 18:02
Aktualisiert
19.11.14, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Titz
Sitzungsvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
178/2014
FB 3
Zur Beratung in
öffentlicher Sitzung
Christian Canzler
02463-659-30
17.11.2014
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
02.12.2014
Rat
11.12.2014
Betreff
5. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Titz
Beschlussvorschlag
Die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Titz vom 03.01.1995 wird beschlossen.
Begründung/Sachverhalt
siehe nächste Seite
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Kosten:
nein
jährl. Einnahmen:
ja
nein (s. Beschlussentwurf)
ja
nein (Begründung: s. Anlage)
bei Produkt:
Der Kämmerer ist einverstanden:
Begründung/Sachverhalt:
Gemeindliches Ortsrecht (Satzungen im Sinne von § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen, GO NRW oder etwas ordnungsbehördliche Verordnungen) ist öffentlich
bekannt zu machen, damit es rechtliche Wirkung entfaltet.
In Nordrhein-Westfalen legt das Innenministerium durch Rechtsverordnung fest (Bekanntmachungsverordnung, BekanntmVO), welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung durch Gemeinden einzuhalten sind. Die Gemeinden in NordrheinWestfalen bestimmen in ihrer Hauptsatzung (über die jede Gemeinde verfügen muss) dabei die
Form der öffentlichen Bekanntmachung, die nach der BekanntmVO zulässig sind.
Bisher ist in der Gemeinde Titz die durch Hauptsatzung festgelegte Bekanntmachungsart die
Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Gemeinde Titz (§ 4 Abs. 1 lt. a) BekanntmVO i.V.m.
§ 28 Abs. 1 Hauptsatzung). Ein großer Vorteil dieser Bekanntmachungsart ist, dass jeder
Haushalt in der Gemeinde Titz kostenlos das regelmäßig erscheinende Amtsblatt erhält und
somit über Änderungen des Ortsrechts informiert ist. Nachteilig aus Sicht der Verwaltung ist
allerdings, dass das Amtsblatt nur zu festen Terminen im Jahr (17mal) erscheinen kann und
der gesamte Sitzungskalender und damit auch alle möglichen Sachentscheidungen an dieser
Erscheinungsweise ausgerichtet werden müssen, was diese Bekanntmachungsart nicht so flexibel handhabbar macht, wie gelegentlich erforderlich bzw. wünschenswert.
Daher wird eine Änderung der Hauptsatzung (die mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder des Rates erfolgen muss) vorgeschlagen, bei der die Bekanntmachungsart „Amtsblatt“ ersetzt wird durch die Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel
der Gemeinde für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Internet
auf den Aushang hinzuweisen ist. Hierzu würde am Rathaus eine (noch vorhandene, reaktivierte) witterungsgeschützte Bekanntmachungstafel aufgestellt, in der die amtlichen Bekanntmachungen für mindestens eine Woche auszuhängen wären. Diese Form der Bekanntmachung ist
erheblich schneller als eine solche im Amtsblatt und sitzungs- und kalenderunabhängig.
Neben dem gleichzeitigen Hinweis im Internet auf diese Bekanntmachung würde, wie bisher,
die Bekanntmachung im vollen Wortlaut auf der Internetseite weiterhin veröffentlich. Zusätzlich soll, um die oben genannten Vorteile des Amtsblatts nicht aufzugeben, die Bekanntmachung im vollen Wortlaut im nächsterreichbaren Amtsblatt weiterhin veröffentlicht werden.
Sachbearbeiter/in
Fachbereichsleiter/in
Bürgermeister
Christian Canzler
Christian Canzler
Jürgen Frantzen
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