Daten
Kommune
Titz
Größe
735 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
21.11.14, 18:02
Aktualisiert
21.11.14, 18:02
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Gemeinde Titz
1
Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Gemeinde Titz
Begründung zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Titz
„Landmaschinen und Landtechnik“ Ortschaft Ameln
Verfasser:
VDH Projektmanagement GmbH
Maastrichter Str. 8
41812 Erkelenz
Sachbearbeiter:. Marta Jakubiec
Erkelenz, den 10.09.2013
Gemeinde Titz
2
Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Inhalt
1
Anlass, Ziel und Zweck der Planung ................................................................................................ 3
2
3
4
1.1
Anlass der Planung .............................................................................................................. 3
1.2
Planungsziel ......................................................................................................................... 3
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ......................................................... 4
2.1
Beschreibung des Plangebiets ............................................................................................. 4
2.2
Regionalplan ........................................................................................................................ 5
2.3
Flächennutzungsplan ........................................................................................................... 5
2.4
Landschaftsplan/ Schutzgebiete.......................................................................................... 6
2.5
Bebauungsplan - Bestand .................................................................................................... 6
Planinhalt/ Anforderungen an die Planung .................................................................................... 7
3.1
Erläuterung des Vorhabens ................................................................................................. 7
3.2
Erschließung/Verkehr .......................................................................................................... 8
3.3
Entwässerung ...................................................................................................................... 8
3.4
Altlasten............................................................................................................................... 9
3.5
Grünflächen ......................................................................................................................... 9
3.6
Auswirkungen der Planung.................................................................................................. 9
Begründung der Festsetzungen .................................................................................................... 10
4.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ......................................................... 10
4.2
Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 10
4.3
Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 und § 14 und § 21 a
BauNVO) 11
4.4
Bauweise ........................................................................................................................... 11
4.5
Überbaubare Grundstücksfläche....................................................................................... 11
4.6
Abstandsklassen ................................................................................................................ 11
4.7
Verkehrliche Erschließung ................................................................................................. 12
4.8
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( § 9
Abs. 1 Nr. 25 a) .................................................................................................................................. 12
4.9
BauGB
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b
13
4.10
Maßnahmen zum Schutz der Natur (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) ......................................... 13
4.11
Örtliche Bauvorschriften (§ 86 Abs. 2 und 3 BauO NRW) ................................................. 14
4.12
Hinweise ............................................................................................................................ 14
5
Zusammenfassung ........................................................................................................................ 15
6
Umweltverträglichkeit/ Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag ............................................ 15
7
Kosten ........................................................................................................................................... 15
8
Durchführungsvertrag .................................................................................................................. 16
9
Vorhaben- und Erschließungsplan ................................................................................................ 16
10
Plandaten ...................................................................................................................................... 16
10.1
Literatur- und Quellenverzeichnis ..................................................................................... 17
Gemeinde Titz
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Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung
1.1 Anlass der Planung
Die Firma Landtechnik Zimmermann unterhält auf dem Grundstück Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 305 und 42 eine Werkstatt, Lager, Verkaufs- und Ausstellungsräume. Das Grundstück der Firma
wird gewerblich genutzt und ist bebaut mit einer Halle, einem Wohnhaus und Garagen.
Der Vorhabenträger beabsichtigt nun eine bauliche Erweiterung dieses Betriebes. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Landmaschinen und Landtechnik“ soll daher durch die vorliegende Planung
insgesamt neu gefasst werden.
Den Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans bildet die Tatsache, dass die aus betrieblichen
Gründen dringend notwendige Erweiterung des Betriebes auf der Grundlage des bisherigen Bebauungsplanes planungsrechtlich nicht mehr möglich ist. Durch den erheblichen Flächenbedarf heutiger
landwirtschaftlicher Maschinen sowie durch den zunehmenden Erfolg der Firma sind die vorhandenen Gebäude für den räumlichen Bedarf des Betriebes nicht mehr ausreichend.
1.2 Planungsziel
Da eine Auslagerung einzelner Betriebsteile an andere Standorte zu unverhältnismäßigen;, funktionellen und letztlich wirtschaftlichen Erschwernissen führen würde, hat die Aufstellung des Bebauungsplanes das Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Standortsicherung und für
eine künftige Erweiterung des bestehenden Betriebes (Landmaschinen und Landtechnik) zu schaffen
sowie einer Sicherung und Entwicklung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft zu dienen. Der Ursprungsplan wird mit der vorliegenden Planung aufgehoben und insgesamt ersetzt.
Folgende Planungsziele werden dabei angestrebt:
Bedarfsgerechte Entwicklung des Betriebes am bestehenden Standort
Integration des Vorhabens in die umgebende Landschaft durch Festsetzung über Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Angemessene Anbindung des Vorhabens unter Beachtung der umgebenden Nutzungen
Das städtebauliche Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ermöglicht die planungsrechtliche Zulassung eines bestimmten Vorhabens, das mit einer Durchführungsverpflichtung und
Kostenregelungen gebunden ist.
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Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
2 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
2.1 Beschreibung des Plangebiets
Das Plangebiet liegt im südöstlichen Bereich der Ortschaft Ameln und umfasst die
Grundstücke Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 22/3 tw., 443 tlw. 305 und 42tw.,
wobei nur der westliche Bereich (Flurstücke
22/3tw. und 443 tw.) mit der Erweiterungshalle neu bebaut wird. Der räumliche
Geltungsbereich des ca. 15.262 m² großen
Plangebietes ergibt sich aus der Planzeichnung. Zurzeit wird die Plangebietsfläche im
westlichen Bereich (Flurstück 22/3) als
Streuobstwiese/ Weidefläche genutzt. Das
angrenzende Flurstück 443, das ebenfalls
teilweise für
Abb.1: Luftbild
Quelle: Tim-online
das Vorhaben in Anspruch genommen wird, wurde ehemals als eine Bahnstrecke genutzt. Dieser
Bereich ist nach der ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Düren zur einstweiligen Sicherstellung geschützter Landschaftsbestandteile (vom 06.06.2012) als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen. Die ehemalige Bahntrasse sollte als Verbindungselement bzw. Biotopverbundfläche
in der weiträumig ausgeräumten Landschaft dienen. Die als geschützter Bestandteil ausgewiesene
Fläche erfüllt nicht vollständig die Funktion der Vernetzung. Im Landschaftsplan 11 Titz/Jülich Ost ist
vorgesehen die Schutzverordnung aufzuheben (Kapitel 2.4, Landschaftsplan). Zurzeit wird der Plangebietsbereich der ehemaligen Bahntrasse von Grünland bzw. Weideland dominiert und ist mit mehreren jüngeren Obstbäumen bepflanzt. Auf dem Flurstück befinden sich zwei Walnussbäume, von
denen im östlich gelegenen eine Niströhre für den Steinkauz angebracht wurde. Im östlichen Teil des
Plangebietes (Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 305 und 42) besteht das bisherige Betriebsgebäude.
Im südlichen Bereich sowie in den Randbereichen des vorhandenen Betriebsgeländes sind nach dem
geltenden Bebauungsplan Nr. 14 Titz Ameln Eingrünungsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung zum bisherigen Stand des B-Plans bereits zum Teil umgesetzt worden. Diese werden teilweise
durch die grünordnerischen Festsetzungen im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weiter abgesichert werden. Weiterhin werden notwendige Ausgleichsflächen in Bezug
auf den Artenschutz auf angrenzenden Flächen des Plangebietes geplant. Bei den notwendigen Maßnahmen für den Artenschutz geht man von einer Multifunktionalität aus. Durch die Maßnahmen wird
auch eine Kompensation für den geplanten Eingriff in die Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna
bereitgestellt.
Das Plangebiet wird von der L 12 (Dürener Straße) im Osten begrenzt. Dieser schließen sich östlich
weitere Ackerflächen an. Südlich der Plangebietsfläche sind ebenfalls landwirtschaftlich genutzte
Flächen. Südwestlich befindet sich ein Friedhof. Westlich und nördlich wird das Plangebiet von einem
Wirtschaftsweg begrenzt, dem sich Ackerflächen bzw. Grünflächen anschließen; die teilwiese mit
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Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Bäumen bestanden sind. Nördlich der bestehenden Halle schließen sich überwiegend Wohnnutzungen bzw. gemischte Bauflächen an.
Die günstige Lage des Plangebietes mit einer Erschließung über die Dürener Straße (L12) und damit
mit einer guten Anbindung zur A 44 (über die L 226) aber auch die ländliche Lage zeichnet die Fläche
als sehr attraktiven Standort für das Landtechnikgewerbe der Firma Zimmermann aus.
2.2 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen weist auch für das Plangebiet „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ aus,
wie für die gesamte Ortslage Ameln. Der Verzicht auf
eine zeichnerische Darstellung von Ortschaften mit
einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern als Siedlungsbereich hat weder ein allgemeines Bauverbot zur Folge noch wird die weitere
Entwicklung dieser Ortschaften im Rahmen der Bauleitplanung verhindert.
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan mit der Lage des Plangebiets.
Quelle: http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/index.html
Vielmehr kann es zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und für eine örtlich bedingte angemessene Entwicklung solcher Ortschaften erforderlich sein, im Flächennutzungsplan entsprechende Bauflächen bzw. Baugebiete darzustellen und daraus Bebauungspläne zu entwickeln (Regionalplan, textliche Darstellung). Die Planung steht den Aussagen des Regionalplans somit nicht entgegen.
2.3 Flächennutzungsplan
Abb.3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der
Quelle: Gemeinde Titz
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Titz ist das Gebiet auf dem sich der bestehende Gebäudekomplex der Firma Landtechnik Zimmermann befindet (Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 42 und 305) überwiegend als gewerbliche Baufläche (G) dargestellt. Südlich der gewerblichen Baufläche werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft dargestellt. Westlich des bestehenden
Betriebes ist der Bereich der ehemaligen Bahntrasse
(Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 443) als ein geschützter Landschaftsbestandteil dargestellt.
Die Schutzverordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil läuft ab, wenn der bereits
aufgestellte Landschaftsplan (LP 11) Titz/Jülich Ost beschlossen wird. Die westlichen Flurstücke
(Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstücke 22/3, 303 und 304) sind als Flächen für Landwirtschaft
dargestellt. Entlang der Gewerbefläche verläuft die inner- bzw. überörtliche Hauptverkehrsachse der
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Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Dürener Straße (L 12).
2.4 Landschaftsplan/ Schutzgebiete
Westlich des bestehenden Betriebes ist der Bereich der ehemaligen Bahntrasse (Gemarkung Titz,
Flur 26, Flurstück 443) nach der ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Düren zur einstweiligen Sicherstellung geschützter Landschaftsbestandteile vom 06.06.2012 als ein geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen. Die ehemalige Bahntrasse sollte als Verbindungselement bzw. Biotopverbundfläche in der weiträumig ausgeräumten Landschaft dienen. Die als geschützter Bestandteil ausgewiesene Fläche erfüllt nicht vollständig die Funktion der Vernetzung. Die Schutzverordnung
läuft ab, wenn der bereits aufgestellte Landschaftsplan (LP 11) Titz/Jülich Ost beschlossen wird. Im
Landschaftsplan (LP 11) Titz/Jülich Ost wird der geschützte Landschaftsbestandteil auf der Fläche der
ehemaligen Bahntrasse nicht mehr als geschützter Landschaftsbestandteil dargestellt. Gemäß dem
bisherigen Landschaftsplanentwurf ist vorgesehen weiter westlich das Flurstück 22/3, Flur 26, Gemarkung Titz als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen. Für die geplante Erweiterung der
Landmaschinenhalle würde entsprechend der aktuellen Landschaftsplanung ein Teilbereich (ca.
3.200 qm) der geplanten geschützten Landschaftsbestandteile (Flurstücks 22/3, Flur 26, Gemarkung
Titz) beansprucht werden. Nach Abstimmungen mit der Unteren Landschaftsbehörde ist vorgesehen,
dass nach positivem Abschluss der Bauleitplanung (15. Flächennutzungsplan „Titz-Ameln“, vorhabenbezogener Bebauungsplan Titz „Landmaschinen und Landtechnik“, Ortslage Ameln), die Fläche
aus dem geschützten Landschaftsbestandteil im Landschaftsplan herausgenommen wird. Eingriffe
gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz werden in diesem Bereich durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kompensiert.
2.5 Bebauungsplan - Bestand
Die heutigen betrieblichen Nutzungen (Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 42 und 305) sind im Geltungsbereich des wirksamen Bebauungsplans Nr. 14 in Titz Ameln. Dieser weist für die Fläche entsprechend der heutigen Nutzung ein Gewerbegebiet aus. Im nördlichen, östlichen und westlichen
Bereich wird das Verfahrensgebiet des Bebauungsplan Nr. 14 mit 5 m breiten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern eingerahmt. Im südlichen Bereich des Plangebietes wurde eine
ca. 2.397 m² große Ausgleichsfläche ausgewiesen. Weiterhin gelten folgende Festsetzungen:
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Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Grundflächenzahl
0,8
Geschossflächenzahl
1,6
Geschossigkeit
II
Abb 4.: Bebauungsplan Nr. 14 in Titz Ameln
Quelle: Gemeinde Titz
Die heutigen Nutzungen stimmen im Wesentlichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 14 in Titz Ameln überein. Im südlichen Bereich sowie in den Randbereichen des vorhandenen
Betriebsgeländes sind nach dem geltenden Bebauungsplan Nr. 14 Titz Ameln
Eingrünungsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung zum bisherigen Stand des Bebauungsplans
bereits zum Teil umgesetzt worden und werden durch die grünordnerischen Festsetzungen im
Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weiter abgesichert. Die im
westlichen und nördlichen Bereich festgesetzten 5-m-breiten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen
und Sträuchern sind jedoch nicht verwirklicht worden. Diese werden im Rahmen der
grünordnerischen Festsetzungen in der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Landmaschinen und Landtechnik“ an anderer Stelle aufgenommen werden.
Die beabsichtigte Erweiterungsmaßnahme westlich des bestehenden Gebäudekomplexes (Gemarkung Titz, Flur 26 Flurstück 22/3 und 443 tw.) liegt außerhalb des wirksamen Bebauungsplanes Nr. 14
in Titz Ameln und damit im planungsrechtlichen Außenbereich der Ortschaft Ameln.
Durch die Überplanung wird der Bestandsbebauungsplan unwirksam.
3 Planinhalt/ Anforderungen an die Planung
3.1 Erläuterung des Vorhabens
Der ortsansässige Betrieb umfasst den Handel mit Landmaschinen und entsprechendem Zubehör und
Ersatzteilen sowie eine Reparaturwerkstatt. Die vorliegende Planung beinhaltet das bestehende
Betriebsgebäude mit rd. 2.078 qm und einem neu geplanten Gebäude mit rd. 1.837 qm Grundfläche.
Das Hauptgebäude (bestehendes Gebäude) wird weiterhin schwerpunktmäßig als Werkstatt, Lager
und Verkaufs- und Ausstellungsraum für landwirtschaftliche Geräte genutzt. Das geplante Gebäude
soll zum größten Teil für die Unterstellung von Landmaschinen und Geräten sowie als Lager und Ausstellungsraum dienen. Außerdem sind in kleinerem Umfang Büroräume sowie ein Waschplatz für die
Landmaschinen vorgesehen. Zur Eingrünung soll das Plangebiet im nördlichen Bereich in Richtung
der Wohnbereiche und im östlichen Bereich in Richtung der öffentlichen Straße mit einer dichten
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Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
und 3,0- 5,0 m breiten Bepflanzung eingefasst werden. Im südlichen Bereich sowie in den östlichen
Randbereichen des vorhandenen Betriebsgeländes (Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 305) sind nach
dem geltenden Bebauungsplan Nr. 14 Titz Ameln Eingrünungsmaßnahmen in Form von Gehölzflächen im Rahmen der Eingriffsregelung zum bisherigen Stand des B-Plans bereits zum Teil umgesetzt
worden und werden durch die grünordnerischen Festsetzungen im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weiter abgesichert. Mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Eingrünung kann eine verträgliche Integration des Betriebsgeländes in das Orts- und Landschaftsbild
erreicht werden.
3.2 Erschließung/Verkehr
Das Betriebsgelände ist bereits erschlossen. Die Zufahrt erfolgt von der inner- bzw. überörtlichen
Hauptverkehrsachse der Dürener Straße (L 12) aus. Diese mündet in nördlicher Richtung auf die vorhandene L 226, welche eine Anbindung zur A 44 und damit auch an die größeren Städte Aachen und
Mönchengladbach schafft.
Der innerbetriebliche Verkehr setzt sich aus Liefertätigkeiten aus dem Pkw-Kundenverkehr sowie
weiterem Kundenverkehr mit Landmaschinen zusammen. Innerhalb der Gewerbefläche ist im östlichen Bereich eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen für Besucher und Angestellte der Vorhabenträger vorhanden, so dass zusätzliche öffentliche Parkplätze nicht erforderlich sind. Die rückwärtigen
Bereiche des Betriebsgeländes mit der neuen Halle können über das Betriebsgelände erreicht werden. Durch das Vorhaben wird kein zusätzlicher Verkehr induziert, da auch keine höhere Anzahl von
Fahrzeugen erworben werden. Die Gebäudeerweiterung soll hauptsächlich als eine Abstellhalle für
die momentan auf dem Hof stehenden Fahrzeuge (Landmaschinen) genutzt werden, die damit vor
der Witterung geschützt werden können. Folglich wird keine Beeinträchtigung der L 12 mit dem Vorhaben einhergehen. Zurzeit ist eine Zufahrt zum Betriebsgelände vorhanden, die weiterhin unverändert beibehalten werden soll.
Sollte es zu riskanten oder unfallträchtigen Situation in Bezug auf die an der freien Strecke der L 12
gelegenen Zufahrt zum Betriebsgelände führen, ist ein gesonderter Antrag auf Erteilung/ Änderung
einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. Im Rahmen der Sondernutzung sind weitere Auflagen
im Rahmen der Baugenehmigung möglich. Sämtliche baulichen Änderungen an Zufahrten der Landesstraßen sind mit dem Landesbetrieb abzustimmen.
3.3 Entwässerung
Schmutzwasser
Das Plangebiet wird an die bestehende Kanalisation (Mischwasserkanal) der Gemeinde angeschlossen.
Im Bereich der technischen Anlagen des Betriebsgebäudes (Werkstatt/ Waschanlage) ist bereits heute ein Abscheider vorgeschaltet. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird für die Betriebserweiterung für die Waschanlage ein Antrag für die Indirekteinleitung von mineralölhaltigen Abwässern
gemäß § 59 Landeswassergesetz (LWG) an den Kreis Düren zu stellen sein. Die bestehende wasserrechtliche Genehmigung gem. § 59 LWG kann im Rahmen eines Änderungsantrags ggf. angepasst
werden.
Niederschlagswasser
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Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Bezüglich der Entsorgung des Niederschlagswassers ist die Vorschrift des § 51a Landeswassergesetz
(LWG) zu beachten. Danach ist anfallendes Niederschlagswasser grundsätzlich auf dem Grundstück
zu versickern. In den untersuchten Bereichen stehen feinsandige, tonige Schluffböden mit sehr geringer Durchlässigkeit an. Daher soll das anfallende Niederschlagswasser verzögert (über eine Zisterne als Pufferbehälter) in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Eine detaillierte Planung der
Entwässerung erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung (Ausbauplanung).
3.4 Altlasten
Altlasten sind im Plangebiet bisher nicht bekannt.
3.5 Grünflächen
Das Plangebiet soll zur Abtrennung und zum verträglichen Übergang zu den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen und öffentlichen Straßenräumen sowie zum Ausgleich der für das Bauvorhaben in Anspruch genommenen Grundstücksteile auf den Grundstücken, Gemarkung Titz, Flur
26, Flurstück 303 und 304 begrünt werden. Diese werden als Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt. Die bisher zu Kompensationszwecken ausgewiesene Fläche (Bebauungsplan Nr. 14, Titz Ameln) im südlichen Bereich des bestehenden Betriebes (Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 305) soll
als Gehölzfläche weiterhin erhalten bleiben. Auch der Grünstreifen im östlichen Bereich ist bereits
zum Teil mit Sträuchern und Bäumen bepflanzt und soll weiterhin erhalten und ggf. mit weiteren
lebensraumtypischen Sträuchern und Bäumen ergänzt werden. Zusätzlich soll ein weiterer Grünstreifen im nördlichen Bereich mit einheimischen Gehölzen bepflanzt werden. Damit wird ein Sichtschutz
in Richtung der angrenzenden Wohnbereiche sowie eine Eingrünung des Plangebietes geboten.
Die Maßnahmen sollen sowohl nach außen wie auch innerhalb des Gebietes ein optisch einheitliches
und ansprechendes Bild bieten sowie eine schonende Integration in das Landschaftsbild und in die
freie Landschaft ermöglichen.
3.6 Auswirkungen der Planung
Ausgehend von der Lage der geplanten Erweiterung im Außenbereich und den dortigen landwirtschaftlichen Flächen beschränken sich die empfindlichen Nutzungen auf das im nördlichen und westlichen Bereich angrenzende Siedlungsgebiet. Das Plangebiet ist bereits durch gewerbliche Nutzung
sowie durch die Landstraße L 12 vorbelastet. Auswirkungen der Planung auf gesunde
Wohnverhältnisse bestehen jedoch nicht. Zur Untersuchung des künftigen Lärms, verursacht durch
die Realisierung des Vorhabens, wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt (Schalltechnische
Untersuchung, ADU Cologne, März 2013).
Im vorliegenden Fall sind die Immissionsorte aufgrund des typisch dörflich, landwirtschaftlich geprägten Umfeldes zum Gebietstypus des Dorf-, Kern-, Mischgebietes zu zuordnen.
In der Berechnung der Lärmimmissionen, die künftig auftreten werden, wurde eine worst-case
Betrachtung vorgenommen. Zudem wurde eine Methode zur Berechnung der künftigen
Lärmimmissionen gewählt, die zu einer deutlichen Überschätzung der unter realen Bedingungen
messtechnisch nachzuweisenden Beurteilungspegel nach TA-Lärm führt.
Die Berechnung ergab, dass durch den erweiterten Betrieb der Firma Zimmermann Landtechnik an
den betrachteten Immissionsorten künftig für die Summe aller Immissionen die geltenden
Richtwerte durch die Zusatzbelastung tagsüber unterschritten werden (vgl. Umweltbericht Kapitel
2.3.6 Mensch). Im Nachtzeitraum sowie sonn- und feiertags ruht der Betrieb.
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Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Durch die geplante Maßnahme ist nicht mit einer Veränderung der Lärmimmissionen durch
anlagenbezogenen Verkehr im öffentlichen Verkehrsbereich innerhalb eines Radius von 500 m zur
Betriebszufahrt auf der Dürener Straße zu rechnen. Daher wird gemäß des Gutachtens eine
Berechnung des anlagenbezogenen Lkw- Verkehrs im öffentlichen Verkehrsbereich als nicht
notwendig erachtet (ADU Cologne, März 2013, S.27).
Insgesamt werden keine Beeinträchtigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und erhöhten Licht- bzw. Schatteneinfall erwartet. Im Hinblick auf eine Kfz- bedingte Luftschadstofferhöhung wird angesichts des Standortes für die geplante Erweiterung im bisherigen Außenbereich mit direktem Bezug zur freien Landschaft als nicht erheblich bewertet. Im Verlauf des Verfahrens muss untersucht werden, inwieweit Umweltbelange tangiert sind. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird
im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung ermittelt werden. Die Umweltprüfung wird im Umweltbericht
dokumentiert.
4 Begründung der Festsetzungen
4.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Den allgemeinen Zielen des Bebauungsplanes entsprechend wird der Geltungsbereich als Gewerbegebiet GE festgesetzt. Die Planung dient demnach der Erhaltung und Erweiterung des Landmaschinenbetriebes für den Handel mit Landmaschinen, Anbaugeräten, Zubehör und Ersatzteilen sowie für
deren Reparatur.
Andere gewerbliche Nutzungen einschließlich Fremdwerbung sowie sonstiger Einzelhandel werden
ausgeschlossen, da sie dem angestrebten Charakter der Planung und des Gebietes widersprechen
(gem. § 8 Abs. 2 BauNVO).
Zur Sicherung und Entwicklung der städtebaulichen Ziele sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes
sowie Schank- und Speisewirtschaften als Unterarten der Gewerbebetriebe aller Art sowie Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke ausgeschlossen (gem. § 8 Abs. 2 BauNVO).
Ebenso werden Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, sowie Vergnügungsstätten im Sinne des § 8 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
wird eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen, falls an Werktagen als auch an Sonn-und Feiertagen ein Bereitschaftsservice für Reparaturen und Ersatzteilen erforderlich ist.
Mit den Regelungen wird ein angemessener Spielraum für das konkrete Vorhaben eröffnet, potenziell konkurrierende Nutzungen werden nicht ermöglicht. Durch die Ausweisung der Plangebietsfläche
als Gewerbegebiet wird sichergestellt, dass es sich bei der geplanten Betriebserweiterung um eine
nicht erheblich belästigende Nutzung im Sinne des § 8 BauNVO handelt.
4.2 Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl (GRZ)
Für das Gewerbegebiet (GE) wird gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehene Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,8 festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 Abs. 1 BauNVO).
Die zulässige Grundfläche innerhalb des Gewerbegebietes darf durch die Nebenanlagen, Garagen,
Stellplätze sowie ihre Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. Eine Überschreitung
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Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
der GRZ bzw. zulässigen Grundfläche ist für Nebenanlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO, für
Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie für private Verkehrsflächen und Platzbereiche zulässig.
Geschossigkeit
Die Anzahl der Vollgeschosse wird auf maximal 2 festgesetzt (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20
BauNVO). Damit orientiert sich die Festsetzung an dem bestehenden Betriebsgebäude.
Zusätzlich wird eine maximale Firsthöhe von 10,00 m und eine Traufhöhe von 7,00 m bei der Bebauung festgesetzt (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO). Bezugspunkt für die Höhenangabe ist
der höchste Punkt der Straßenbegrenzungslinie. Im Hinblick auf die Umgebung soll damit einer zu
starken Höhenentwicklung entgegengewirkt sowie eine verträgliche Einbindung des neuen Baukörpers in den vorhandenen Bestand gewährleistet werden.
4.3 Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 und § 14
und § 21 a BauNVO)
Im Gewerbegebiet sind Stellplätze und Garagen i.S.d. § 12 BauNVO sowie Nebenflächen i.S.d. § 14
BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
4.4 Bauweise
Betriebliche Abläufe erfordern eine hohe Flexibilität bei der Ausgestaltung von Gebäuden. Zu diesem
Zweck wird eine abweichende Bauweise von der offenen Bauweise festgesetzt, welche die Errichtung von Gebäuden ohne Beschränkung der Gebäudelänge (auch Gebäude mit über 50 m Länge)
ermöglicht § 22 Abs. 4 BauNVO. Die Festsetzung berücksichtigt die im Rahmen der vorliegenden Planung betrieblichen Erfordernisse.
4.5 Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Flächen werden durch Festsetzungen von Baugrenzen nach § 9 Abs. 2 Ziffer 2
BauGB i.V.m. § 22 Abs. 2 BauNVO bestimmt, welche durch die Hauptgebäude nicht überschritten
werden dürfen. Der Zuschnitt der Baugrenzen lässt für die Bauherren einen angemessenen Gestaltungsspielraum bei der späteren Umsetzung des Vorhabens.
4.6 Abstandsklassen
Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO in Verbindung mit der Abstandsliste des Abstandserlasses (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen
der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v.
6.6.2007) wird festgesetzt, dass Betriebe der Abstandsklassen I bis VI unzulässig sind.
Unzulässig sind zudem Betriebe, die in der Abstandsliste nicht aufgeführt sind, die aber hinsichtlich
ihres Emissionsverhaltens einer Abstandsklasse zugeordnet werden können, deren Betriebe als nicht
zulässig festgesetzt sind. Zulässig sind dagegen Betriebe, die in der Abstandsliste nicht genannt sind,
die aber nach ihrem Emissionsverhalten einer Abstandsklasse zugeordnet werden können, die nach
den Festsetzungen nicht als unzulässig festgesetzt ist. Weiterhin sind im Einzelfall Betriebe, die nach
ihrem Typ einer bestimmten Abstandsklasse zuzuordnen sind, in Bereichen der nächst niedrigeren
Abstandsklasse zulässig, wenn für diese Betriebe durch Gutachten nachgewiesen ist, dass sie hin-
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sichtlich ihres Emissionsverhaltens den Betrieben dieser nächst niedrigeren Abstandsklasse (geringeres Abstandserfordernis) vergleichbar sind. Nicht zulässig sind Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs.
5a BImSchG mit Betrieben und Anlagen, in denen sicherheitstechnisch bedeutsame Mengen gefährlicher Stoffe der Abstandsklassen I bis IV des Anhangs 1 des Leitfadens KAS 18 der Kommission für
Anlagensicherheit vom November 2010 vorhanden sind sowie Betriebsbereiche mit Anlagen und
Betrieben mit gefährlichen Stoffen, die ähnliche Stoffeigenschaften und ein vergleichbares Gefahrenpotential aufweisen.
4.7 Verkehrliche Erschließung
Das Baugebiet befindet sich direkt an der Landesstraße L 12 (Dürener Straße), welche die Ortschaft
Ameln mit dem Zentralort Titz verbindet und dann auf die vorhandene L 226 in nördlicher Richtung
mündet, welche eine Anbindung zur A 44 und damit auch an die größeren Städte Aachen und Mönchengladbach schafft. Innerhalb des Betriebsgeländes ist eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen
für Besucher und Angestellte der Firma Landtechnik Zimmermann vorhanden, so dass zusätzliche
Parkplätze nicht erforderlich sind.
4.8 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( § 9 Abs. 1 Nr. 25 a)
Zur Strukturanreicherung heimischer Tier- und Pflanzenarten sollen im Plangebiet nur solche Pflanzen angepflanzt werden, die im Planungsraum überwiegend heimisch sind und daher von den heimischen Tierarten als adäquater Lebensraum genutzt werden können (vgl. Pflanzlisten).
Die Flächen FB 1, FB 2 und FB 3 dienen der Eingrünung des Plangebietes zur Umgebung. Diese Anpflanzungen sollen sowohl Sichtschutz sowie auch einen optisch ansprechenden und einheitlichen
Abschluss des Plangebietes schaffen.
Auf der Fläche FB 2 ist eine dichte Bepflanzung in Form einer einreihigen Baum/Strauchhecke aus
Sträuchern und/oder Bäumen 1. Ordnung mit einer Regelbreite von 3,0 m aus einheimischen Gehölzen gemäß Pflanzliste A, B und C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Sträucher sind in einem Abstand von 1,5 m versetzt, Mindestqualität 60/100 und die Bäume I. und II. Ordnung in einem
Abstand von 8,0-12,0 m versetzt, Mindestqualität Hst., 3xv., StU 16/18 (Bäume I. Ordnung) bzw. STU
12/14 (Bäume II. Ordnung) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Flächen zwischen den
Strauch- und Gehölzpflanzungen sind mit einer Raseneinsaat mit einer standortgerechten Wildkräutermischung (z.B. RSM 7.1.2) als Kräuterwiese herzustellen.
In den nachrichtlichen eingetragenen Sichtdreiecken sind nur bis zu 80 cm hohe Strauchbepflanzungen zulässig.
Die Fläche FB 3 ist als kräuterreiche Wiese anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Saatgut RSM 2.4
Gebrauchsrasen-Kräuterrasen.
Pflanzliste A
Laubbäume I. Ordnung
Pflanzliste B
Laubbäume II. Ordnung
Bergahorn
Esskastanie
Esche
Rotbuche
Acer pseudoplatanus
Fraxinus excelsior
Fagus sylvati-
Eberesche
Feldahorn
Pflanzliste C
Sträucher
Castanea
Faulbaum
sativa
Sorbus
Hartriegel
aucuparia
Acer cam- Hasel
(Rhamnus frangula)
(Cornus sanguinea
Corylus avellana)
Gemeinde Titz
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Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Schwarzerle
Sommerlinde
Spitzahorn
Stieleiche
Winterlinde
ca
Alnus glutinosa
Tilia platyphyllos
Acer platanoides
Quercus robur
Tilia cordata
Hainbuche
Vogelkirsche
Elsbeere
Walnuss
Frühe
Traubenkirsche
Wildapfel
Wildbirne
pestre
Carpinus
betulus
Prunus avium
Sorbus torminalis
Juglans
regia
Prunus
padus
Heckenkirsche
Lonicera xylosteum
Hundsrose
Rosa canina
Kirschpflaume
Prunus cerasifera
Kornelkirsche
Cornus mas
Pfaffenhütchen
Euonymus europaea
Malus com- Rainweide
munis
Pyrus pyras- Rote Johanter
nisbeere
Salweide
Schlehe
Wasserschneeball
Weißdorn
Schwarze Apfelbeere
Wolliger
Schneeball
Ligustrum vulgare
Ribes rubrum
Salix caprea
Prunus spinosa
Viburnum opulus
Crataegus monogynajoxyacantha
Aronia melanocarpa
Viburnum lantana
Um eine qualitativ hochwertige Bepflanzung im Bereich der privaten Grünflächen zu gewährleisten,
werden im Bebauungsplan Flächen für das Anpflanzen von Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
festgesetzt.
4.9 Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB
Die innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzten Pflanzfläche FB 1 vorhandenen
Gehölzbestände, Obstwiese und die Einzelbäume sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten sowie
vor schädlichen Einflüssen zu schützen. Bei Abgang einzelner Bäume und Gehölze ist innerhalb der
jeweils hierfür festgesetzten Fläche eine gleichartige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
4.10 Maßnahmen zum Schutz der Natur (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Die Errichtung der Betriebserweiterung ist nur in einem Bauzeitenfenster vom 1. September bis
31. Januar außerhalb der Brutzeiten der betroffenen planungsrelevanter Arten zulässig.
Da die Brutvorkommen und allgemein häufige Vogelarten nicht gänzlich ausgeschlossen werden,
sollte der Bau der Erweiterung außerhalb der Brutperiode, in einem Zeitrahmen von September bis
Anfang Februar erfolgen. Damit können temporäre optische und akustische Störungen minimiert
werden.
Gemeinde Titz
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Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
4.11 Örtliche Bauvorschriften (§ 86 Abs. 2 und 3 BauO NRW)
Werbeanlagen
Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht, mit retroreflektierender bzw.
fluoreszierender Wirkung sowie Booster- und Laserwerbungen sind unzulässig.
Die Festsetzung zu den Werbeanlagen dient insbesondere der Verkehrssicherheit an der Hauptverkehrsachse der Dürener Straße (L 12). Zusätzlich wird durch die Einschränkung gewährleistet, dass
das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
4.12 Hinweise
Baugrundverhältnisse
Im gesamten Plangebiet sind ggf. besondere Gründungsmaßnahmen wegen ehemaliger Bergbaue
erforderlich. Bei der Errichtung von Gebäuden (Gründung und Statik des Bauwerkes) sind die Bemessungsbeiwerte der Erdbebenzone 3 und der Baugrundklasse S zugrunde zu legen Die DIN 4149 ist zu
beachten.
Grundwasserverhältnisse
Das Baugebiet liegt im Einflussbereich der Sümpfungsmaßnahmen der benachbarten Braunkohlentagebaue. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als
auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
In der Begründung wird weiterhin ergänzt, dass bei Planungen und Vorhaben die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen Berücksichtigung finden
sollten.
Die DIN 4149 kann mit den Planunterlagen zu den Geschäftszeiten im Rathaus der Gemeinde Titz,
Landstraße 4, 52445 Titz eingesehen werden.
Bergbau
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes „Rheinland“ der Winterschall Holding GmbH.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Aufsuchen des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoff“ innerhalb
der festgelegten Feldesgrenzen.
Bodendenkmale
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel: 02425 / 9039-0, Fax: 02425 / 9039-199, unverzüglich
zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Gemeinde Titz
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Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Ausgleichsmaßnahmen
Der erforderliche Ausgleich (CEF-Maßnahme) für den Artenschutz erfolgt mit einer Habitatverbesserung auf insgesamt ca. 0,49 ha Fläche und findet auf den Flurstücken28, 29, 303, 443 Tlfl., Flur 26,
Gemarkung Titz Gemeinde Titz statt. Die Flächen 22/3 Tlfl., 304 und 302 bleiben als Weide/Streuobstwiese erhalten.
Der erforderliche Ausgleich für die Versiegelung (Ökopunktedefizit von ca. 21.172) erfolgt auf den
festgesetzten Grünflächen im Plangebiet sowie auf den vorgesehenen Ausgleichsflächen für den Artenschutz (Flurstücken28, 29, 303, 443 Tlfl., Flur 26, Gemarkung Titz Gemeinde Titz), die multifunktional auch als Ausgleichsflächen für den geplanten Eingriff in die Schutzgüter Boden, Wasser, Flora
etc. fungieren.
Der Ausgleich ist durch vertragliche Regelungen i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB i.V.m § 11 BauGB gesichert und wird im Durchführungsvertrag fixiert.
5 Zusammenfassung
Der Vorhabenträger unterhält auf dem Grundstück - Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 305 und 42
eine Werkstatt, Lager, Verkaufs- und Ausstellungsräume. Das Grundstück der Firma wird gewerblich
genutzt und ist bebaut mit einer Halle, einem Wohnhaus und Garagen. Durch den erheblichen Flächenbedarf heutiger landwirtschaftlicher Maschinen sowie durch den zunehmenden Erfolg der Firma
sind die vorhandenen Gebäude für den räumlichen Bedarf des Betriebes nicht mehr ausreichend. Da
eine Auslagerung einzelner Betriebsteile an andere Standorte zu unverhältnismäßigen funktionellen
und letztlich wirtschaftlichen Erschwernissen führen würde, beabsichtigt der Vorhabenträger nun
eine bauliche Erweiterung dieses Betriebes auf den westlich angrenzenden Grundstücken (Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstücke 22/3 tw. und 443 tw.). Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine Standortsicherung und für eine künftige Erweiterung des bestehenden Betriebes zu schaffen
sowie eine Sicherung und Entwicklung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft zu bewirken, wird ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt.
6 Umweltverträglichkeit/ Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag
Im weiteren Verfahren wurde untersucht, inwieweit Umweltbelange tangiert sind. Es wurde ein
Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag erstellt, in dem der Eingriff in Natur und Landschaft ermittelt und Vorschläge für geeignete Ausgleichsmaßnahmen gemacht werden.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt werden. Die Umweltprüfung wurde in einem Umweltbericht dokumentiert, der Teil der Begründung wird. Der Untersuchungsumfang und die Detailschärfe wurden unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der zuständigen Behörden nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB weiter
konkretisiert werden.
7 Kosten
Zur Tragung der Kosten der Planung hat sich der Vorhabenträger im Rahmen eines städtebaulichen
Vertrages verpflichtet. Er trägt zudem, aufgrund des zu schließenden Durchführungsvertrages, die
Kosten der Realisierung des Vorhabens, insbesondere der Erschließung.
Gemeinde Titz
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Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
8 Durchführungsvertrag
Kernstück eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist - neben dem Vorhaben- und Erschließungsplan - der Durchführungsvertrag, der zwischen der Gemeinde Titz und dem Vorhabenträger abgeschlossen wird. Der Vertrag bestimmt eine Frist für die Realisierung des Vorhabens. Bei Verstoß gegen die Fristen soll die Gemeinde Titz nach § 12 Abs. 6 BauGB die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben.
Im Durchführungsvertrag soll auch die Übernahme der Planungskosten geregelt werden.
Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Erfüllung besonderer Anforderungen an das Vorhaben. So werden hier ggf. die im Umweltbericht genannten Vermeidungsmaßnahmen festgelegt, die nicht Teil des Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans sind.
Des Weiteren werden sich die Vorhabenträger zur Herstellung des erforderlichen Ausgleichs, der im
LBP ermittelt wird, verpflichten.
9 Vorhaben- und Erschließungsplan
Zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Vorhaben- und Erschließungsplan. Dieser
muss das Vorhaben in seinen städtebaulich wesentlichen Punkten darstellen. Dazu ist er an den eingeschränkten Darstellungskatalog des § 9 BauGB nicht gebunden.
Der zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehörende Vorhaben- und Erschließungsplan legt
vor allem die Standorte und Anordnung der Anlagen sowie die sonstigen Bodennutzungen im Plangebiet zueinander fest.
10 Plandaten
Größe des Plangebiets
Gewerbliche Bauflächen (GE).
davon Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und (6) BauGB)
versiegelte Fläche
ca.15.262 m²
ca.15.262 m²
ca. 6.092 m²
ca. 8.238 m²
Gemeinde Titz
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Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
10.1 Literatur- und Quellenverzeichnis
Gesetzliche Grundlagen
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, BGBl. I S. 2414,
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009, BGBl. I
S. 2542.
Weitere Quellen
Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz,
Bebauungsplan Nr. 14 in Titz Ameln (als Satzung gem. § 10 BauGB am 06.07.1994 von der Gemeinde
Titz beschlossen)