Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
86 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
10.03.15, 13:07
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 05.03.2015
Vorlagen-Nr.: 10/2015
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
24.03.2015
27.05.2015
11.06.2015
18.08.2015
Bebauungsplan Nr. E 19, Ortsteil Kreuzau;
hier: 1. Aufhebung des Bebauungsplans
2. Ermächtigung zur Durchführung der Verfahren nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Der rechtskräftige Bebauungsplan E 19, Ortsteil Kreuzau, umfasst das Betriebsgelände der
Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH sowie weitere angrenzende Bereiche, die als Mischgebiet
ausgewiesen sind. Der Bebauungsplan ist am 01.03.1990 als Satzung beschlossen worden und
hat am 16.06.1990 Rechtskraft erlangt. Der Bebauungsplan nebst Begründung liegen der
Sitzungsvorlage als Anlagen 1 und 2 bei. Der Bebauungsplan E 19 setzt im Rahmen des
Immissionsschutzes sogenannte „Zaunwerte“ fest, die nach zwischenzeitlich ergangener
Rechtsprechung für nicht zulässig erklärt wurden. Aus diesem Grund ist der Bebauungsplan E 19
„schwebend unwirksam“, d.h. er leidet unter einem Fehler, der dazu führt, dass der
Bebauungsplan in einem Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt würde. Solange der
Bebauungsplan aber nicht einem Normenkontrollverfahren unterzogen wird, ist er gültig und
rechtswirksam. Dennoch besteht für die Gemeinde Kreuzau ein Planungsbedürfnis, um diesen
Fehler zu bereinigen. Aus diesem Grunde hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am 26.06.2012 die
Aufstellung des Bebauungsplans E 28 beschlossen. Der Entwurf liegt in der heutigen Sitzung zur
Beratung vor (VL 28/2012 4. Ergänzung).
Der Bebauungsplan E 19 hat zwei Änderungsverfahren durchlaufen. In der 1. Änderung des E 19
(rechtskräftig seit 24.01.1998) wurde der südlich des Betriebsgeländes verlaufende Weg als
öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Die 2. Änderung des E 19 betrifft das Grundstück
Gemarkung Kreuzau, Flur 12, Parzelle 483, am Üdinger Weg. Das Grundstück war im E 19 als
Fläche für Stellplätze ausgewiesen. In der 2. Änderung wurde die planungsrechtliche Basis für die
Errichtung des Feuerwehrgerätehauses gelegt, indem es als Mischgebiet festgesetzt und eine
überbaubare Fläche festgelegt wurde. Die Planzeichnungen zur 1. und 2. Änderung liegen als
Anlagen 3 und 4 bei.
Der Entwurf des Bebauungsplans E 28 wurde zuletzt in interfraktionellen Gesprächen
vorabgestimmt. In diesen Gesprächen war es einvernehmliche Meinung, die Bereiche, die vom E
19, aber nicht vom E 28 erfasst werden, künftig von der verbindlichen Bauleitplanung
auszunehmen und die Bereiche dem sog. unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB
zuzuordnen. Hierbei handelt es sich um weitestgehend bereits bebaute Bereiche, die keine
städtebauliche Ordnung mittels eines Bebauungsplans dringend notwendig machen. Aus diesem
Grunde soll die Aufhebung des Bebauungsplans E 19 durchgeführt werden. Durch die Aufhebung
des Bebauungsplans entstehen keine Änderungen in der immissionsschutzrechtlichen Bewertung
für die Anwohner. Zudem entstehen keine Einschränkungen bzgl. der Bebaubarkeit ihrer
Grundstücke. Die planungsrechtliche Bewertung richtet sich wie bereits erwähnt nach § 34 BauGB
(„Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“). Ein Vorhaben
ist nach § 34 (1) Satz 1 BauGB „zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“. Auch bzgl. der Gebietsausweisung
ergeben sich bei der Beurteilung ohne Bebauungsplan keine Unterschiede. § 34 (2) BauGB führt
hierzu folgendes aus: „Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die
in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens
nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig
wäre; auf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässige Vorhaben ist § 31 (1)
BauGB, im übrigen § 31 (2) BauGB, entsprechend anzuwenden.“ Die hier betroffenen Bereiche
sind aufgrund der vorhandenen Bebauung und Nutzung auch nach einer Prüfung gem. § 34
BauGB eindeutig als Mischgebiet zu charakterisieren.
Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplans E 28 erfasst weite Teile des Bebauungsplans
E 19, aber umfasst dessen Geltungsbereich nicht in Gänze. Die Bereiche des E 19, die vom
Bebauungsplan E 28 erfasst werden, werden durch die Neuaufstellung des E 28 überplant. Für die
übrigen Bereiche, die nicht durch den E 28 überplant werden, würde weiterhin der Bebauungsplan
E 19 gelten. Diese Bereiche sind aus der Anlage 5 durch die rötliche Markierung ersichtlich. Es
handelt sich hierbei um die Mischgebiete entlang des Windener Weges und des Üdinger Weges,
die vom E 19, nicht aber vom E 28 erfasst werden.
Die Aufhebung des Bebauungsplans E 19 soll parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans E 28
erfolgen. Für ein Aufhebungsverfahren gelten gem. § 1 (8) BauGB die gleichen Vorschriften wie
bei einer Änderung oder Aufstellung, d.h. es müssen die Beteiligungsverfahren nach §§ 3 und 4
BauGB durchgeführt werden. Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen wird die Verwaltung die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB) sowie die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 (1) BauGB) durchführen. Anschließend
werden dem Rat die in diesen Verfahren eingegangenen Stellungnahmen zur Abwägung gem. § 1
(7) BauGB zur Beschlussfassung vorgelegt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans E 19 sind keine Kosten verbunden.
III. Beschlussvorschlag:
1. Die Aufhebung des Bebauungsplans E 19 einschließlich seiner 1. und 2. Änderung wird
beschlossen.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Bauleitplanung gem. § 3 (1) BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentliche Belange an der Bauleitplanung gem. § 4 (1) BauGB
durchzuführen.
Der Bürgermeister
- Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
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Enthaltungen: ________
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