Daten
Kommune
Titz
Größe
586 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
21.11.14, 18:02
Aktualisiert
21.11.14, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Titz
Kreis Düren
Regierungspräsident Köln
8. Änderung des Bebauungsplans Titz Nr. 17
Ortslage Ameln
Begründung
-Entwurf-
Verfasser:
VDH Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
Sachbearbeiter:
Dipl.-Ing. Marta Jakubiec
Erkelenz, 17.11.2014
1 Gemeinde Titz – 8. Änderung des Bebauungsplans Titz Nr. 17
Begründung –Entwurf-
INHALTSVERZEICHNIS
1
2
3
Allgemeines
2
1.1
Plangebiet
2
1.2
Vorhandenes Planungsrecht – vorangegangenes Verfahren
3
Anlass, Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung
4
2.1
Inhalt der Planänderung
4
2.2
Verfahrensschritte
5
Umweltauswirkungen der Bebauungsplanänderung
Stand: Februar 2014
5
2 Gemeinde Titz – 8. Änderung des Bebauungsplans Titz Nr. 17
1
ALLGEMEINES
1.1
Plangebiet
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans Titz 17 mit
Kennzeichnung der 8. Änderung
Quelle: Gemeinde Titz
Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans Titz 17 mit Kennzeichnung
der 8. Änderung
Quelle: Gemeinde Titz
Stand: Februar 2014
Begründung –Entwurf-
3 Gemeinde Titz – 8. Änderung des Bebauungsplans Titz Nr. 17
Begründung –Entwurf-
Der Bebauungsplan „Titz 17“ aus dem Jahre 1993 (04.12.1993) weist in dem Bereich Gemarkung
Titz, Flur 54, Flurstück 186 ein Industriegebiet aus mit einer Firsthöhe (FH) von 12,0 m und einer
Baumassenzahl1 von 10,0 . Eingegrenzt wird das Plangebiet im Osten durch eine festgesetzte
sonstige Grünfläche (zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern). Im Süden
und Westen sind Gewerbegebiete und im Süden und Südosten sind Industriegebiete festgesetzt.
Das Plangebiet wird von der nördlich vorhandenen Stichstraße „Am Weiher“ erschlossen, die in
einem Wendehammer endet.
1.2
Vorhandenes Planungsrecht – vorangegangenes Verfahren
Im derzeitigen Bebauungsplan „Titz 17“ ist im Norden ein Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung „Auflandebecke“ ausgewiesen, das der ehemaligen Zuckerfabrik als
Polderfläche diente. Ansonsten wird das Gelände des Bebauungsplans als Industriegebiet (GI)
und Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. Unmittelbar angrenzend an die Prämienstraße im
südlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 17 ist entsprechend der hier vorhandenen Bebauung
Mischgebiet (MI) festgesetzt. Darüber hinaus wird das Gewerbegebiet von einer Grünfläche
eingefasst und Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Unter
Berücksichtigung benachbarter Wohnbebauung, insbesondere an der Prämienstraße in Ameln,
wurde das Gewerbegebiet (GE) und Industriegebiet (GI) auf der Grundlage des Abstandserlasses
des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW vom 21.03.1990 in Bezug auf
die zulässige Nutzung so gegliedert, dass unzumutbare und unzulässige Immissionen in den
schutzwürdigen Bereichen vermieden werden. Der Änderungsbereich ist als Industriegebiet mit
einer Firsthöhe (FH)2 von 12,0 m und einer Baumassenzahl von 10,0 ausgewiesen. Die an den
Änderungsbereich angrenzenden Industriegebiete im nördlichen Bereich sind mit einer Firsthöhe
von 25,0 m ausgewiesen. In den südlich und westlich angrenzenden Gewerbegebieten sind
Firsthöhen von 12,0 m zulässig. Auffällig ist die Staffelung der Gebäudehöhen im Bebauungsplan
Nr. 17, die vorsieht dass insbesondere in Richtung der Wohnbebauung (westlich der
1
BMZ- gibt an wie viel m³ Baumasse je m² Fläche eines Baugrundstückes zulässig sind.
Definition der Firsthöhe: Die Firsthöhe (FH) ist das Maß zwischen der Oberkante Erdgeschossfuß-boden und der Oberkante der
obersten Dachbegrenzungskante.
2
Stand: Februar 2014
4 Gemeinde Titz – 8. Änderung des Bebauungsplans Titz Nr. 17
Begründung –Entwurf-
Prämienstraße) niedrigere Firsthöhen (von 12m) festgesetzt sind. Im Hinblick auf die Umgebung
kann damit einer zu starken Höhenentwicklung entgegengewirkt werden.
Zuletzt wurde der Bebauungsplan im Jahre 2011 geändert. Ziel der 7. Änderung des
Bebauungsplans war, eine bessere Ausnutzbarkeit eines Baufeldes zu erreichen. Ursprünglich war
am Ende der Erschließungsstrasse „Am Weiher“ eine Wendemöglichkeit geplant, die sich nach
Osten erstreckt hatte. Dadurch wurde das angrenzende Baufeld an dieser Stelle eingeschränkt,
so dass ein geplantes Bauvorhaben nicht verwirklicht werden konnte.
Die Festsetzung der Verkehrsfläche wurde in der 7. Änderung dahingehend geändert, dass die
Wendemöglichkeit nach Westen gespiegelt wurde und somit im östlichen Bereich ein größeres
Baufeld entstehen konnte.
2
ANLASS, ZIELE UND ZWECKE DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG
In dem Bereich Gemarkung Titz, Flur 54, Flurstück 186 ist ein Kistenlager des benachbarten
Frischgemüsehändlers (HG Frischgemüse GmbH) vorgesehen. Der Bauherr plant sowohl die
vorhandene Kühl- und Lagerhalle zu erweitern als auch ein Kistenlager zu bauen. Die geplante
Erweiterung der Kühlhalle ist in Übereinstimmung mit dem derzeit rechtsgültigen Bebauungsplan
„Titz 17“ möglich. Für den Bereich des Kistenlagers ist bisher nur eine Firsthöhe (FH) von 12,0 m
und einer Baumassenzahl von 10,0 ausgewiesen. Für die geplante Nutzung des Kistenlagers wird
jedoch eine Traufhöhe von ca. 13,0 m und eine Firsthöhe von ca. 16,0 m über OKFFB (Oberkante
Fertigfußboden) vorgesehen, wobei der Fußboden ca. 50 cm über der angrenzenden öffentlichen
Straße liegen muss. Daher wird die Festsetzung der 8. Änderung des Bebauungsplanes „Titz 17“
im Bereich des geplanten Kistenlagerplatzes geändert. Ziel der Änderung ist es, im Südosten des
Plangebietes in der GI Zone 2, Gemarkung Titz, Flur 54, Flurstück 186 die festgesetzte maximal
zulässige Firsthöhe anzupassen. Für den Bereich soll eine Firsthöhe von 16,50 m festgesetzt
werden. Bezugspunkt für die Höhenangabe ist der höchste Punkt der Straßenbegrenzungslinie.
Die beabsichtigte Änderung bezieht sich ausschließlich auf die festgesetzte Firsthöhe (z.Zt.
12,0 m). Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden beibehalten.
2.1
Inhalt der Planänderung
Die textliche, gestalterische Festsetzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zur Firsthöhe wird von
ursprüglich festgesetzten 12,0 m auf 16,50 m geändert.
In den textlichen Festsetzungen wird dazu ergänzt, dass der Bezugspunkt für die Höhenangabe
der höchste Punkt der Straßenbegrenzungslinie ist.
Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 17 bleiben von der 8. Änderung des
Bebauungsplanes unberührt.
Stand: Februar 2014
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Begründung –Entwurf-
2.2
Hinweise zum Bebauungsplan
Im Bebauungsplan werden folgende Hinweise ergänzt:
„Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand:
Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides - Az.: 61.42.63 -2000-1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohlentagebau als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese
können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.“
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes „Rheinland“ der
Winterschall Holding GmbH.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Aufsuchen des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoff“
innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen.
2.3
Verfahrensschritte
Das Verfahren wird nach § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Voraussetzungen
dafür sind, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Die Grundzüge der Planung sind
nicht berührt, weil das Leitziel der Gemeinde durch die Änderung weiterhin bestehen bleibt. Der
Plan entspricht der Planungsgrundlage des Bebauungsplans Nr. 17 Ortslage Ameln in fast allen
Punkten. Die Art der baulichen Nutzung im Änderungsbereich bleibt gemäß § 9 BauNVO als
Industriegebiet erhalten. Die Baumassenzahl bleibt von der Änderung unberührt. Sowohl die
planerische Grundkonzeption sowie der Gebietscharakter und auch nachbarschaftliche Interessen
sind nicht von der Änderung im Plangebiet betroffen. Somit kann der Bebauungsplan im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert werden. Von einem Umweltbericht kann
abgesehen werden (§ 13 Abs. 3 BauGB).
3
UMWELTAUSWIRKUNGEN DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG
Da ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wird, muss kein Umweltbericht
erstellt werden. Dennoch sind die Umweltbelange zu ermitteln, zu bewerten und gerecht
abzuwägen. Durch die Höhenänderung werden keine Flächen zusätzlich versiegelt. Das
Plangebiet stellt sich als Ausbuchtung des im Osten festgesetzten Grünstreifens. Weiter im Osten
grenzen landwirtschaftliche Flächen an. Im Norden und Süden bzw. Südwesten des
Änderungsbereiches befinden sich unterschiedliche gewerbliche Betriebe (Biogasanlage,
Stand: Februar 2014
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Begründung –Entwurf-
Agrarhandel, Containerlagerung, Bauhof, Bauunternehmen etc.). Die betrieblichen Anlagen des
Gewerbe- bzw. Industriegebietes sind für die Plangebietsumgebung bereits prägend. Für die
angrenzenden Gewerbebetriebe im nördlichen Bereich z.B. ist eine Firsthöhe von 25,0 m zulässig.
Aufgrund der Vorbelastung und der Lage des Plangebietes im Randbereich eines bestehenden
Gewerbebetriebes ist trotz der nun geplanten höheren Firsthöhe nicht mit einer nennenswerten
Beeinträchtigung des vorhandenen Landschaftsbildes und des Naherholungspotenzials zu
rechnen.
Zusammenfassung
Durch die Planung entstehen keine schädlichen Umweltauswirkungen. Da die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 17 bezüglich der Überbaubarkeit des Grundstückes beibehalten werden,
besteht auch kein neuer Eingriff. Der Eingriff war bereits vor der planerischen Entscheidung im
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB zulässig. Daher ist kein Ausgleich notwendig.
Stand: Februar 2014