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Sitzungsvorlage (Wahl von Vertretern der Gemeinde Titz in die Schulverbandsversammlung des Zweckverbandes Förderschulen im Kreis Düren)

Daten

Kommune
Titz
Größe
88 kB
Datum
18.06.2015
Erstellt
27.05.15, 18:02
Aktualisiert
27.05.15, 18:02
Sitzungsvorlage (Wahl von Vertretern der Gemeinde Titz in die Schulverbandsversammlung des Zweckverbandes Förderschulen im Kreis Düren) Sitzungsvorlage (Wahl von Vertretern der Gemeinde Titz in die Schulverbandsversammlung des Zweckverbandes Förderschulen im Kreis Düren)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Sitzungsvorlage Nr.: Der Bürgermeister 74/2015 FB 2 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung Michael Müller 02463-659-20 26.05.2015 Beratungsfolge Termin Ausschuss für Jugend, Kultur, Soziales, Schule und Sport 09.06.2015 Rat 18.06.2015 Betreff Wahl von Vertretern der Gemeinde Titz in die Schulverbandsversammlung des Zweckverbandes Förderschulen im Kreis Düren Beschlussvorschlag Folgende Vertreter der Gemeinde Titz und deren Stellvertreter werden in die Schulverbandsversammlung des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren gewählt: a) Bürgermeister/Stellvertreter allg. Vertreter im Amt b) Vertreter …/Stellvertreter … c) Vertreter …/Stellvertreter … Begründung/Sachverhalt siehe nächste Seite Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Kosten: nein jährl. Einnahmen: ja nein (s. Beschlussentwurf) ja nein (Begründung: s. Anlage) bei Produkt: Der Kämmerer ist einverstanden: Begründung/Sachverhalt: In seiner Sitzung am 11.05.2015 hat der Rat den Beitritt zum Förderschulzweckverband im Kreis Düren auf der Grundlage der Zweckverbandssatzung beschlossen. Hierzu wird auf die Sitzungsvorlage Nr. 49/2015 verwiesen. § 7 der Zweckverbandssatzung regelt die Zusammensetzung der Schulverbandversammlung; danach besteht die Verbandsversammlung aus je 3 Vertreter/innen je Verbandsmitglied. Für den Fall der Verhinderung ist für jede/n Vertreter/in ein/e Stellvertreter/in durch die Mitgliedskommune zu bestellen. Hierbei sind die Regelungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) zu beachten. Gemäß § 15 Abs. 1 GkG haben von den Gemeinden entsandte vertretungsberechtigte Personen die Interessen ihrer Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse der jeweiligen kommunalen Vertretung und ihrer Ausschüsse gebunden. In § 15 Abs. 2 GkG wird weiter ausgeführt, dass, soweit Gemeinden Verbandsmitglieder sind, die vertretungsberechtigten Personen durch die Vertretungskörperschaft für ihre Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitglieds bestellt werden; sofern weitere vertretungsberechtigte Personen zu benennen sind, müssen die/der Hauptverwaltungsbeamte/in oder eine von ihr/ihm vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten dazu zählen. Gemäß § 15 Abs. 3 GkG ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine stellvertretungsberechtigte Person für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Somit ist eine vom Rat zu bestellende Person der Bürgermeister und im Verhinderungsfall der allg. Vertreter im Amt. Vom Rat sind zwei weitere Vertreter und Stellvertreter zu wählen. Die konstituierende Sitzung der Schulverbandsversammlung soll vor dem 01.08.2015 stattfinden; spätestens bei der Einladung zu dieser Verbandsversammlung müssen die Vertreter/innen der Kommunen bekannt sein. Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in Bürgermeister Michael Müller Michael Müller Jürgen Frantzen -2-