Daten
Kommune
Titz
Größe
745 kB
Datum
19.03.2015
Erstellt
19.03.15, 15:12
Aktualisiert
19.03.15, 15:12
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Inhaltsverzeichnis
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
1
Kreis Düren mit Schreiben vom 22.01.2015 und Schreiben vom 16.03.2015 ............................... 1
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
Beteiligte Ämter ................................................................................................................................ 1
Bauordnung ...................................................................................................................................... 2
Immissionsschutz ............................................................................................................................. 7
Wasserwirtschaft .............................................................................................................................. 8
Niederschlagswasserbeseitigung ..................................................................................................... 8
Bodenschutz ..................................................................................................................................... 9
Abgrabungen .................................................................................................................................... 9
Landschaftspflege und Naturschutz.................................................................................................. 9
Stellungnahme vom 16.03.2015 ..................................................................................................... 10
2
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 28.01.2015 ......................... 11
3
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 23.01.2015 .......................................................... 12
3.1
3.2
4
Erdbebengefährdung ...................................................................................................................... 12
Ingenieurgeologie ........................................................................................................................... 13
Erftverband mit Schreiben vom 21.01.2015 .................................................................................. 14
5
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW mit Schreiben vom
21.01.2015 ..................................................................................................................................................... 14
5.1
5.2
5.3
6
Bergwerksfelder .............................................................................................................................. 14
Sümpfungsmaßnahmen ................................................................................................................. 15
Kohlenwasserstoffe ........................................................................................................................ 16
Wintershall Holding GmbH mit Schreiben vom 20.01.2015 und Schreiben vom 05.03.2015 .... 18
7
Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 16.01.2015 und Schreiben
vom 16.03.2015 ............................................................................................................................................. 19
8
Landesbetrieb Straßenbau NRW mit Schreiben vom 14.01.2015 und Schreiben vom
20.02.2015 ..................................................................................................................................................... 19
9
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien mit Schreiben vom 12.01.2015 und Schreiben vom
19.02.2015 ..................................................................................................................................................... 21
10
Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 09.01.2015 und Schreiben vom 04.03.2015 ........... 22
11
Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 14.01.2015 ................................................................ 23
12
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 mit Schreiben vom 08.01.2015 .......................................... 23
13
Regionetz GmbH mit Schreiben vom 12.01.2015.......................................................................... 24
14
Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 05.01.2015 ...................................................................... 25
15
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit
Schreiben vom 06.01.2015 und Schreiben vom 26.02.2015...................................................................... 26
16
LVR, Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement mit Schreiben vom 08.01.2015 ............... 27
17
Gemeinde Niederzier mit Schreiben vom 30.12.2014 und Schreiben vom 19.02.2015 .............. 27
I / II
Inhaltsverzeichnis
18
Stadt Linnich mit Schreiben vom 05.01.2015 ................................................................................ 28
19
Westnetz GmbH mit Schreiben vom 06.01.2015 und Schreiben vom 23.02.2015 ...................... 28
20
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 16.03.2015 ............................................................ 29
Legende:
Stellungnahmen aus der Offenlage
Stellungnahmen aus der 1. erneuten Offenlage
In den Plan übernommene Hinweise
II / II
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
1
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Kreis Düren mit Schreiben vom 22.01.2015 und Schreiben vom 16.03.2015
1.1 Beteiligte Ämter
Zum o.g. Bauleitplanverfahren
Kreisverwaltung Düren beteiligt:
wurden
folgende
>
Kämmerei
>
Straßenverkehrsamt
>
Kreisentwicklung und -straßen
>
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
>
Brandschutz
>
Umweltamt
>
Landschaftspflege und Naturschutz
Ämter
der
-
-
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Nach erhaltener Stellungnahme des Kreises Düren wird die Begründung
zum Bebauungsplan wie folgt angepasst:
Der Stellungnahme
wird teilweise gefolgt.
1.2 Bauordnung
Bauplanungsrechtliche Gründe stehen der o.a. Bauleitplanung nicht
entgegen, jedoch bestehen bauordnungsrechtliche Bedenken gegen
Ziffer 6.5 der Begründung zur Anzahl der geplanten notwendigen
Stellplätze:
Auch wenn die Geltungsdauer der Verwaltungsvorschrift (W) zur
BauONRW mit Datum 31.12.2005 ausgelaufen ist, ist deren
verwaltungsrechtliches
Heranziehen
zur
Ermittlung
des
Stellplatzbedarfs legitim. Eine sich aus der VV ergebende mögliche
Reduzierung des Stellplatzbedarfs um 30 % ist grundsätzlich aber
auch an weitere Bedingungen wie z.B. eine 20 minütige
Taktfrequenz des ÖPNV gebunden. Wie es in der VV weiter heißt, ist
diese Erleichterung nicht auf Wohngebäude geringer Höhe
anzuwenden. Davon ist bei 22 WE und 2 kleineren
Gewerbeeinheiten sicherlich auszugehen. Gleiches gilt auch
allgemein für den Stellplatznachweis der Gewerbeeinheiten im
öffentlichen Verkehrsraum.
Grundsätzlich sind alle Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst
nachzuweisen oder per öffentlich-rechtlicher Sicherung (Baulast) in
angemessener Entfernung an das Grundstück anzubinden (s. § 51
Abs. 3 BauO NRW). Ein Gestattungsvertrag ersetzt diese Anbindung
„Im Norden des Plangebietes an der Ophertener Straße sowie im Südosten des
Plangebietes an der Heinestraße werden Flächen für Stellplätze ausgewiesen. Innerhalb
dieser speziell abgegrenzten Flächen für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung
Stellplätze, sind nur ebenerdige Stellplätze zulässig. Die Stellplätze liegen unmittelbar an
der Erschließungsstraße und sind somit gut zugänglich und einsehbar.
Gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen und
anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder
Garagen herzustellen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und
des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr
mittels Kraftfahrzeug erfolgt. Die nach § 51 Abs. 1 BauO NRW notwendigen Stellplätze sind
auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu ermitteln.
Zur Ermittlung des Stellplatzbedarfes werden die Richtzahlen der Verwaltungsvorschrift zur
BauO NRW (Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW) herangezogen. Die Geltungsdauer der
Verwaltungsvorschrift ist zwar zum 31.12.2005 ausgelaufen, jedoch wird die
Verwaltungsvorschrift in der Praxis von den Bauaufsichtsbehörden und den am Bau
Beteiligten – jedenfalls als Richtwert im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung (vgl. auch VG
Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2012 – 25 K 5958/11) - weiterhin für die Ermittlung der
notwendigen Stellplätze herangezogen. Die in der VV BauO NRW zu § 51 herangezogenen
Richtwerte für den Stellplatzbedarf sind in der Praxis als auf gesicherter
Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte
Erfahrungswerte, von erheblicher Bedeutung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2007 –
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
nicht.
10 B 2675/06; Krebs/Brilla/Kast/Züll/Becker/Keller/Merschmeier,
Kommunalverwaltung, Kommentar zur BauO NRW, § 51 m.w.N.).
Beschlussvorschlag
Praxis
der
Die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf in der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW sehen
für Wohngebäude einen Stellplatzbedarf von einem Stellplatz pro Wohnung vor. Der
Stellplatzbedarf für die geplanten Gewerbebetriebe liegt gemäß der Anlage zu Nr. 51.11 VV
BauO NRW bei einem Stellplatz je 30-50 qm Verkaufsfläche. Der Vorhabenträger plant 26
Wohneinheiten und eine gewerblich genutzte Fläche von ca. 170 qm. In Anwendung der
Richtzahlen der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW errechnet sich somit für die
vorliegende Planung ein Stellplatzbedarf von gerundet 31 Stellplätzen.
Gemäß 51.11 VV BauO NRW kann der vorgenannte Stellplatzbedarf aufgrund
überdurchschnittlich guter öffentlicher Verkehrsanbindung um 30 % reduziert werden. Da
es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Gebäude handelt, in dem sich ausschließlich
Wohnungen befinden, ist diese Reduzierungsmöglichkeit eröffnet.
In Nr. 51.11 VV BauO NRW heißt es zur Reduzierung des Stellplatzbedarfes:
„Dabei ist zunächst zu ermitteln, ob das Bauvorhaben überdurchschnittlich gut mit
öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann; in diesem Fall ist die sich aus der
Tabelle ergebende Mindestzahl der notwendigen Stellplätze um bis zu 30 vom Hundert zu
mindern.
Ein Bauvorhaben kann z.B. dann überdurchschnittlich gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln
erreicht werden, wenn
- es weniger als 400 Meter von einem ÖPNV - Haltepunkt entfernt ist und
- dieser Haltepunkt werktags zwischen 6 und 19 Uhr von mindestens einer Linie des ÖPNV
in zeitlichen Abständen von jeweils höchstens zwanzig Minuten angefahren wird.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Eine überdurchschnittlich gute Erreichbarkeit mit Mitteln des ÖPNV kann auch auf andere
Gesichtspunkte gestützt werden. In Betracht kommt, dass ein Haltepunkt zwar weiter
entfernt oder die Taktfolge ungünstiger ist, das öffentliche Verkehrsmittel jedoch besonders
attraktiv ist, etwa weil die Linie gut an den überregionalen Verkehr angebunden ist oder im
Vergleich zum örtlichen Kfz-Verkehr einen raschen Transport ermöglicht“
Das Plangebiet liegt zentral in Titz und ist durch eine in der näheren Umgebung
vorhandene Bushaltestelle überdurchschnittlich gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu
erreichen. Die Haltestelle „Titz Mitte“ befindet sich in fußläufiger Entfernung (ca. 120 m) an
der Landstraße (L 241). Die Haltestelle „Titz Mitte“ wird von den Buslinien 270, 284 und 287
angefahren. Die Linie 270 fährt von Jülich über Pattern, Spiel und Hasselsweiler nach Titz.
Die Linie 284 fährt von Jülich über Welldorf, Rödingen und Titz nach Jackerath. Somit
besteht eine direkte Anbindung an den Bahnhof Jülich. Von hier aus bestehen unter
anderem direkte Busverbindungen nach Düren und Aachen. Die Linie 287 verbindet Linnich
und Titz. In Linnich besteht eine Anbindung an die Rurtalbahn. Der ÖPNV ist somit
besonders attraktiv, weil die Linien gut an den überregionalen Verkehr angebunden sind.
Die Haltestelle „Titz Mitte“ wird werktags zwischen 6 und 19 Uhr mehrmals pro Stunde
angefahren. Bei Auswertung des heutigen Fahrplans wird die Haltestelle durchschnittlich
von mehr als drei Bussen pro Stunde angefahren. Die Reduzierungsvoraussetzungen
liegen vor.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abbildung 1: Haltestelle Titz Mitte (Quelle: Website Meine Stadt)
Zudem ist eine neue Bushaltestelle im südöstlichen Bereich des ursprünglichen
Bebauungsplanes Nr. 18 „Kölner Strasse“ (etwa 450 m vom Plangebiet entfernt) geplant.
Wenn auch etwas weiter als 400 m entfernt gelegen, wird die bereits vorhandene
überdurchschnittlich gute Anbindung hierdurch noch verbessert werden.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Plangebiet zentral in der Ortschaft Titz liegt.
Somit sind wichtige Versorgungseinrichtungen wie beispielsweise eine Apotheke, Ärzte,
Banken und Einkaufsmöglichkeiten fußläufig erreichbar. Die geplante Integration einer
Cafeteria sowie gegebenenfalls zusätzlich die Integration von Kleingewerbe im
Erdgeschoss des Gebäudekomplexes ergänzen die Versorgungssituation in zentraler Lage
von Titz. Die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes ist somit auch ohne PKW
umfassend gewährleistet. Umliegende Städte und Gemeinden können zur Deckung des
periodischen Bedarfes sehr gut mit dem ÖPNV erreicht werden.
Unter Anwendung der Reduktion um 30 % verbleibt ein Stellplatzbedarf von 23 Stellplätzen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gemäß 51.11 VV BauO NRW ist des Weiteren die besondere Art oder Nutzung der
baulichen Anlage zu berücksichtigen. In Nr. 51.11 VV BauO NRW heißt es hierzu:
„Weiterhin sind besondere örtliche Verkehrsverhältnisse (z.B. Fremdenverkehr,
Ausflugsverkehr) oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen oder anderen Anlage
(z.B. geringe Zahl von Beschäftigten oder Besuchern) zu berücksichtigen. Ein verringerter
Stellplatzbedarf kann sich z.B. für Gebäude mit Altenwohnungen ergeben, wenn diese
Wohnungen für Personen vom vollendeten 75. Lebensjahr an bestimmt sind.“
Die geplanten Wohnungen richten sich aufgrund der barrierefreien und altengerechten
Gestaltung ausdrücklich an Senioren (vgl. Kap. 1). Somit ist davon auszugehen, dass ein
Großteil der Wohnungen von Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, bewohnt
wird, wodurch sich der Stellplatzbedarf weiter reduziert. Innerhalb des Plangebietes können
voraussichtlich 19 Stellplätze hergestellt werden. Aufgrund der Besonderheiten des
Einzelfalls und unter der Voraussetzung, dass vier oder mehr Wohnungen von Personen
über 75 Jahren bewohnt werden, ist davon auszugehen, dass diese Stellplätze zur
Deckung des erforderlichen Stellplatzbedarfes ausreichen. Sofern der Vorhabenträger in
Zukunft beabsichtigt, die Wohnungen an Personen, die das 75. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, zu vermieten, erhöht sich der Stellplatzbedarf. Die fehlenden Stellplätze
können in diesem Fall durch Ablöse von im öffentlichen Straßenraum vorhandenen
Stellplätzen (an der Heinestraße) nachgewiesen werden. Eine Verpflichtung zur Nutzung
von mindestens vier Wohnungen durch Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben,
wird mit dem Vorhabenträger verbindlich im Durchführungsvertrag geregelt.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich bei Anwendung der Richtzahlen der
Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW grundsätzlich ein Stellplatzbedarf von in Summe 31
Stellplätzen ergibt:
26 Wohneinheiten = 26 Stellplätze
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
ca. 170 qm Verkaufsfläche = 4,3 Stellplätze aufgerundet 5 Stellplätze
Dies sind lediglich Richtzahlen, die gemäß der Gegebenheiten des Einzelfalls anzupassen
sind. Unter Anwendung der in Nr. 51.11 VV BauO NRW vorgesehenen Reduktion um 30 %
aufgrund der guten Anbindung, ergibt sich folgender Stellplatzbedarf:
26 Stellplätze x 0,7 = 18,2 aufgerundet 19 Stellplätze
5 Stellplätze x 0,7 = 3,5 aufgerundet 4 Stellplätze
Für Wohnungen, die von Personen ab dem vollendeten 75. Lebensjahr bewohnt werden,
verringert sich der Stellplatzbedarf der Wohnungen zusätzlich. Unter der Voraussetzung,
dass mindestens vier der Wohnungen von Personen im Alter von über 75 Jahren bewohnt
werden, verringert sich der Stellplatzbedarf für die Wohnungen auf 15. Die 19 im Plangebiet
vorhandenen Stellplätze reichen somit aus, um den Stellplatzbedarf der Wohnungen und
der gewerblichen Nutzungen zu decken.“
Die Planung erfolgte in Einvernehmen mit der Kreisverwaltung Düren. Ein
detaillierter Stellplatznachweis ist weiterhin auf der Ebene der
Baugenehmigung zu erbringen.
1.3 Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die
Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Lage im Wasserschutzgebiet:
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Das Plangebiet liegt in der Zone III des festgesetzten
Wasserschutzgebietes Titz. Die ordnungsbehördliche Verordnung
vom 28.12.1976 ist bei allen Planungen und Maßnahmen zu
beachten. Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan
aufzunehmen, da die o.g. Verordnung noch nicht aufgehoben wurde.
„Lage im Wasserschutzgebiet
1.4 Wasserwirtschaft
Das Plangebiet liegt in der Zone III des festgesetzten
Wasserschutzgebietes Titz. Die ordnungsbehördliche Verordnung
vom 28.12.1976 ist bei allen Planungen und Maßnahmen zu
beachten.“
1.5 Niederschlagswasserbeseitigung
Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung
Unterlagen nicht enthalten. Diese sind zu ergänzen.
sind
in
den
Die Niederschlagswasserbeseitigung wird im Vergleich zum derzeit
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 18 „Kölner Strasse“ nicht geändert. Das
Niederschlagswasser soll in den vorhandenen Kanal in der Heinestraße
eingeleitet werden. Die Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung
werden in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die
Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die
Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die
Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
1.6 Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
1.7 Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
1.8 Landschaftspflege und Naturschutz
Gegen den o.g. Bebauungsplan werden aus landschaftspflegerischer
Sicht keine Bedenken vorgetragen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
1.9 Stellungnahme vom 16.03.2015
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Das Schreiben vom 22.01.2015 wurde abgewogen (vgl. Nr. 1.1 bis 1.8).
Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und –straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Der Stellungnahme
wird teilweise gefolgt.
Auf die Stellungnahme vom 22.01.2015 wird verwiesen.
Wasserwirtschaft
Lage im Wasserschutzgebiet
Das
Plangebiet
liegt
in
der
Zone
III
des
Die Belange der Wasserwirtschaft wurden bereits im Schreiben vom
festgesetzten 22.01.2015 vorgebracht. Bezüglich der Abwägung wird auf die Nr. 1.4 und
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Wasserschutzgebietes Titz. Die ordnungsbehördliche Verordnung Nr. 1.5 verwiesen.
vom 28.12.1976 ist bei allen Planungen und Maßnahmen zu
beachten. Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan
aufzunehmen, da die o.g. Verordnung noch nicht aufgehoben wurde.
Niederschlagswasserbeseitigung
Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung
Unterlagen nicht enthalten. Diese sind zu ergänzen.
2
sind
in
den
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 28.01.2015
Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung:
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die
Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum o. g. Bebauungsplan nehme ich wie folgt Stellung:
In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen:
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Erdbebengefährdung (Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann, Tel. 02151897-258)
„Erdbebengefährdung
3
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 23.01.2015
3.1 Erdbebengefährdung
Zum o.g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung
hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten
gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit
DIN 4149:2005-04 Bauten in deutschen "Erdbebengebieten" zu
berücksichtigen ist.¹
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN
4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der
Erdbebenzonen
und
geologischen
Untergrundklassen
der
Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland NordrheinWestfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte
bestimmt werden. ln den Technischen Baubestimmungen des
Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser
Die Bewertung der Erdbebengefährdung ist bei der Planung und
Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen
Bestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 Bauten in
deutschen Erdbebengebieten zu berücksichtigen.
Die Gemeinde Titz, Gemarkung Titz ist nach der Karte der
Erdbebenzonen
und
geologischen
Untergrundklassen
der
Bundesrepublik Deutschland 1:350000, Bundesland NordrheinWestfalen
(Geologischer
Dienst
NRW
2006)
folgender
Erdbebenzone/geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: 3/T.
Die Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und
die entsprechenden Bedeutungsbeiwerte sind zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere für große Wohnanlagen. Die entsprechende
DIN-Vorschrift wird im Rathaus der Gemeinde Titz zur Einsicht
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Kartengrundlage hingewiesen.
bereitgehalten.“
Beschlussvorschlag
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone /
geologischer Untergrundklasse zuzuordnen:
Gemeinde Titz:, Gemarkung Titz: 3/T
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke
gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte
wird ausdrücklich hingewiesen. Dies gilt insbesondere z.B. für große
Wohnanlagen etc.
¹ Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer
zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8
(DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht
bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN
4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik
angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies
betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen,
Stützbauwerke und geotechnische Aspekte".
3.2 Ingenieurgeologie
Ingenieurgeologie (Auskunft erteilt Herr Buschhüter, Tel. 02151-897243)
In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen:
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen
der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
„Baugrund
Beschlussvorschlag
Der Baugrund ist vor Beginn der Baumaßnahmen objektbezogen zu
untersuchen und zu bewerten.“
4
Erftverband mit Schreiben vom 21.01.2015
Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit
durch die v. g. Maßnahme nicht betroffen. Daher bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine
Bedenken.
5
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die
Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW mit Schreiben vom 21.01.2015
5.1 Bergwerksfelder
Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie
folgende Hinweise:
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Bergwerksfelder
• Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeld "Titz 4" im Eigentum der RWE Power
Das Plangebiet liegt
Bergwerksfeld
"Titz
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
über dem auf Braunkohle verliehenen
4"
im
Eigentum
der
RWE
Power
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.“
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht
zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt.
Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, die o. g. Eigentümer um
Stellungnahme zu bitten.
Die RWE Power AG wurde beteiligt, hat jedoch keine Stellungnahme
abgegeben.
Beschlussvorschlag
5.2 Sümpfungsmaßnahmen
• Der Bereich des Bebauungsplanes ist nach den hier vorliegenden
Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem
Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung,
des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1 -) von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den
fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen.
Ferner
ist
nach
Beendigung
der
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
„Sümpfungsmaßnahmen
Das Plangebiet ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg
vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: Oktober 2012
aus
dem
Revierbericht,
Bericht
1,
Auswirkungen
der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – 61.42.63 -2000-1-)
von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den
fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren
ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
bergbaulichen
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Ferner
ist
nach
Beendigung
der
bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im
Zuge der Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau
als
auch
bei
einem
späteren
Grundwasserwiederanstieg
sind
hierdurch
bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten
geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche
führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen diesbezüglich eine Anfrage an die
bergbautreibende RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln,
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am
Erftverband 6 in 50·126 Bergheim, zu stellen.
5.3
Beschlussvorschlag
Sowohl
im
Zuge
der
Grundwasserabsenkung
für
den
Braunkohletagebau
als
auch
bei
einem
späteren
Grundwasserwiederanstieg
sind
hierdurch
bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten
geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit
von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.“
Die RWE Power AG wurde beteiligt, hat jedoch keine Stellungnahme
abgegeben. Der Erftverband hat keine Bedenken gegen die Planung
vorgebracht (s. Nr. 4).
Kohlenwasserstoffe
• Ich weise nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass das
gesamte Stadtgebiet - bis auf randliche Bereiche - über dem Feld der
Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken "Rheinland" liegt. Inhaberin der
Erlaubnis ist die Winterhall Holding GmbH.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des
Bodenschatzes "Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
„Kohlenwasserstoffe Erlaubnisfeld Rheinland
Das gesamte Stadtgebiet – bis auf randliche Bereiche – liegt über
dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken "Rheinland".
Inhaberin der Erlaubnis ist die Winterhall Holding GmbH.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Feldesgrenzen. Unter dem "Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur
Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins
und der
Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen
Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form
einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem
Gebiet
Anträge
auf
Durchführung
konkreter
Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis
gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B.
Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem
Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden
können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahrnen wären erst nach
weiteren
Genehmigungsverfahren,
den
Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das "Ob"
und "Wie" regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt
gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf.
betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren
werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange insbesondere auch die des Gewässerschutzes - geprüft,
gegebenenfalls
in
einem
separaten
wasserrechtlichen
Erlaubnisverfahren.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des
Bodenschatzes "Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten
Feldesgrenzen. Unter dem "Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur
Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins
und der
Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen
Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form
einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem
Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen
stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete
Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, so dass
Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer
Erlaubnis
nicht
hervorgerufen
werden
können.
Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen
wären
erst
nach
weiteren
Genehmigungsverfahren,
den
Betriebsplanzulassungsverfahren,
erlaubt, die ganz konkret das "Ob" und "Wie" regeln. Vor einer
Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen
Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten,
Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und
gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch die des
Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten
wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.“
Der Erftverband und die in Rede stehenden Feldeseigentümerinnen
sind gemäß Verteiler am Verfahren beteiligt.
Beschlussvorschlag
Der Erftverband und die Wintershall Holding GmbH wurden beteiligt.
Seitens der Wintershall Holding GmbH (s. Nr. 6) und des Erftverbandes (s.
Nr. 4) bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung der Planung.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
6
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Wintershall Holding GmbH mit Schreiben vom 20.01.2015 und Schreiben vom 05.03.2015
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der o. g. Maßnahme und
nehmen hierzu wie folgt Stellung:
Der räumliche Geltungsbereich der o. g. Maßnahme befindet
innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes
"Rheinland"
Wintershall Holding GmbH. Hierbei handelt es sich um
öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung
Gewinnung von Kohlenwasserstoffen.
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen
(vgl. Nr. 5.3).
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
sich
der
eine
und
Wir bitten Sie, nachrichtlich einen entsprechenden Hinweis auf das
Erlaubnisfeld in die Begründung aufzunehmen.
Einschränkungen für die Durchführung der o. g. Maßnahme ergeben
sich hierdurch nicht. Unsererseits sind in diesem Raum bisher keine
bergbaulichen Tätigkeiten erfolgt und zurzeit auch nicht geplant. Es
bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung der Maßnahme.
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der o.g. Maßnahme und Es werden keine weiteren Belange vorgebracht. Der Stellungnahme vom
nehmen hierzu wie folgt Stellung: unsere mit Schreiben vom 20.01.2015 wird gefolgt (s.o.).
20.01.2015 gemachten Ausführungen besitzen weiterhin Gültigkeit.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
7
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 16.01.2015 und Schreiben vom 16.03.2015
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen
Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und
Handelskammer Aachen keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahmen
werden zur Kenntnis
genommen.
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen
Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme vom 16.01.2015.
hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Insofern wird auf den oben stehenden Abwägungsvorschlag verwiesen.
Handelskammer Aachen keine Bedenken.
8
Landesbetrieb Straßenbau NRW mit Schreiben vom 14.01.2015 und Schreiben vom 20.02.2015
Gegen
die
o.
g.
Bauleitplanung
bestehen
seitens
der
Das Plangebiet grenzt nicht unmittelbar an die L 241 an. Maßnahmen zum
Den Stellungnahmen
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Schutz vor Verkehrslärm der L 241 sind nicht erforderlich.
wird nicht gefolgt.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der
Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven
und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 241, auch
künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten
mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige
Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Titz.
Die Belange des Immissionsschutzes wurden im Bebauungsplan Nr. 18
geprüft. Durch die Planung ist keine Veränderung der Immissionen zu
erwarten, so dass keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung
gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die
Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und
Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe
liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB).
Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der
Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der
Straßenbauverwaltung.
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens
Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
der
Es werden keine weiteren Belange vorgebracht. Die in der Stellungnahme
vom 14.01.2015 vorgebrachten Anregungen wurden bereits abgewogen
(s.o.).
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der
Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven
und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 241, auch
künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell
Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Titz.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
notwendige
Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung
gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die
Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und
Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe
liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB).
Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der
Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der
Straßenbauverwaltung.
9
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien mit Schreiben vom 12.01.2015 und Schreiben vom 19.02.2015
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG
bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme zur o. g. Verfahren:
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahmen
werden zur Kenntnis
genommen.
Bezüglich der oben genannten Bauleitplanung bestehen unsererseits
keine Anregungen oder Bedenken.
Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG
bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende
Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme vom 12.01.2015.
Gesamtstellungnahme zur o. g. Verfahren:
Insofern wird auf den oben stehenden Abwägungsvorschlag verwiesen.
Bezüglich der oben genannten Bauleitplanung bestehen unsererseits
keine Anregungen oder Bedenken.
Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
10 Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 09.01.2015 und Schreiben vom 04.03.2015
Die mir zur Stellungnahme vorgelegten Unterlagen werden wieder
zurückgesandt.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahmen
werden zur Kenntnis
genommen.
Diese wurden in dem mir von Ihnen vorgegebenen Rahmen
überprüft.
Aus der Sicht des Arbeits- und technischen Öffentlichkeitsschutzes
bestehen dagegen keine Bedenken; auch werden keine Anregungen
eingebracht.
Die mir zur Stellungnahme vorgelegten Unterlagen werden wieder Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme vom 09.01.2015.
Insofern wird auf den oben stehenden Abwägungsvorschlag verwiesen.
zurückgesandt.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die
Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Diese wurden in dem mir von Ihnen vorgegebenen Rahmen überprüft.
Aus der Sicht des Arbeits- und technischen Öffentlichkeitsschutzes
bestehen dagegen keine Bedenken; auch werden keine Anregungen
eingebracht.
11 Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 14.01.2015
Gemäß
Entwurf
des
Bebauungsplanes
sind
keine
genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BlmSchG, die in meine
Zuständigkeit fallen würden, im Plangebiet zulässig. Es werden auch
keine
derartigen,
bestehenden
Anlagen
berührt.
Meine
abfallwirtschaftlichen und bodenschutzrechtlichen Belange sind
daher nicht betroffen.
12 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 mit Schreiben vom 08.01.2015
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden
öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der
Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die
Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die
Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Planungsbereich nicht vorgesehen.
13 Regionetz GmbH mit Schreiben vom 12.01.2015
Wir danken für Ihre Information und teilen Ihnen hierzu mit, dass
unsererseits gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes
grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
Die Stellungnahme betrifft das Genehmigungsverfahren bzw. die
Ausführungsplanung und ist somit kein Bestandteil der Bauleitplanung.
Bezüglich einer Erdgasversorgung des betroffenen Bereiches teilen
wir Ihnen mit, dass eine Erweiterung des Netzes unter dem
Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der
Erschließung steht.
Wir weisen darauf hin, dass bestehende Versorgungs- und
Anschlussleitungen bzw. Kabel entsprechend der Richtlinien zu
sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind.
Außerdem machen wir darauf aufmerksam, dass entsprechend der
Richtlinien
(DVGW-Regelwerk
GW
125)
bei
geplanten
Anpflanzungen von Baumgruppen im Trassenbereich von
Versorgungsleitungen bzw. Kabel seitens des Veranlassers
Schutzmaßnahmen erfolgen müssen und durch Anpassung der
Straßenkappen entstehende Kosten vom Veranlasser im vollen
Umfang zu tragen sind.
Bestandspläne erhalten Sie über unsere Internetplanauskunft. Diese
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
finden Sie auf der Homepage
Onlineservice / Leitungsauskunft.
der
regienetz
GmbH
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die
Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
unter
Spätestens vor der Bauausführung sind gültige Bestandspläne aller
Versorgungsarten der regienetz sowie der betriebsgeführten
Unternehmen und eine Leitungsschutzeinweisung über unsere
lnternetplanauskunft (s.o.) einzuholen.
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu
beteiligen.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
14 Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 05.01.2015
Mit Ihrer Nachricht vom 23.12.2014 teilen Sie uns die o. g.
Maßnahmein mit:
[X] Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas
GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen.
[X] Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht
vorgesehen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
[ ] Die uns übersandten Unterlagen senden wir Ihnen wunschgemäß
zurück.
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine
Bedenken.
15 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 06.01.2015 und Schreiben vom 26.02.2015
Zum o.a. Sachverhalt teilen wir folgendes mit:
Seitens der Bundeswehr gibt es keine Bedenken oder Einwände.
Der Bebauungsplan setzt eine maximale Firsthöhe von 13 m fest. Die
baulichen Anlagen, einschließlich untergeordneter Bauteile unterschreiten
eine Höhe von 30 m folglich deutlich.
Die Stellungnahmen
werden zur Kenntnis
genommen.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich
untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht
überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe
überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die
Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur
Prüfung zuzuleiten.
Seitens der Bundeswehr gibt es keine Einwände oder Bedenken.
Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme vom 06.01.2015.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschl. Insofern wird auf den oben stehenden Abwägungsvorschlag verwiesen.
untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m nicht
überschreiten.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten
werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen – vor
Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten.
16 LVR, Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement mit Schreiben vom 08.01.2015
Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber
informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften
des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen den Entwurf des
o. g. Bebauungsplanes geäußert werden.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die
Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
17 Gemeinde Niederzier mit Schreiben vom 30.12.2014 und Schreiben vom 19.02.2015
Gegen das o.g. Bauleitplanverfahren
Gemeinde Niederzier keine Bedenken.
bestehen
seitens
der
Gegen das o.g. Bauleitplanverfahren
Gemeinde Niederzier keine Bedenken.
bestehen
seitens
der
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahmen
werden zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme vom 30.12.2015.
Insofern wird auf den oben stehenden Abwägungsvorschlag verwiesen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die
Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
18 Stadt Linnich mit Schreiben vom 05.01.2015
Zum Bebauungsplan werden keine Anregungen
Belange der Stadt Linnich sind nicht berührt.
vorgebracht,
19 Westnetz GmbH mit Schreiben vom 06.01.2015 und Schreiben vom 23.02.2015
Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und
Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht
auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als
Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahmen
werden zur Kenntnis
genommen.
Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Titz
bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem
Eigentum stehenden Versorgungsleitungen von den Planungen der
Gemeinde Titz berührt werden.
Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und
Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht
auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als
Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme vom 06.01.2015.
Insofern wird auf den oben stehenden Abwägungsvorschlag verwiesen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen
Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Titz
bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem
Eigentum stehenden Versorgungsleitungen von den Planungen der
Gemeinde Titz berührt werden.
20 Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 16.03.2015
Seitens des Wasserverbandes Eifel – Rur bestehen bzgl. des o.g.
Bebauungsplanes keine Bedenken.
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