Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (Anlage 4 - Abwägung TÖB)

Daten

Kommune
Titz
Größe
745 kB
Datum
19.03.2015
Erstellt
19.03.15, 15:12
Aktualisiert
19.03.15, 15:12

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 1 Kreis Düren mit Schreiben vom 22.01.2015 und Schreiben vom 16.03.2015 ............................... 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 Beteiligte Ämter ................................................................................................................................ 1 Bauordnung ...................................................................................................................................... 2 Immissionsschutz ............................................................................................................................. 7 Wasserwirtschaft .............................................................................................................................. 8 Niederschlagswasserbeseitigung ..................................................................................................... 8 Bodenschutz ..................................................................................................................................... 9 Abgrabungen .................................................................................................................................... 9 Landschaftspflege und Naturschutz.................................................................................................. 9 Stellungnahme vom 16.03.2015 ..................................................................................................... 10 2 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 28.01.2015 ......................... 11 3 Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 23.01.2015 .......................................................... 12 3.1 3.2 4 Erdbebengefährdung ...................................................................................................................... 12 Ingenieurgeologie ........................................................................................................................... 13 Erftverband mit Schreiben vom 21.01.2015 .................................................................................. 14 5 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW mit Schreiben vom 21.01.2015 ..................................................................................................................................................... 14 5.1 5.2 5.3 6 Bergwerksfelder .............................................................................................................................. 14 Sümpfungsmaßnahmen ................................................................................................................. 15 Kohlenwasserstoffe ........................................................................................................................ 16 Wintershall Holding GmbH mit Schreiben vom 20.01.2015 und Schreiben vom 05.03.2015 .... 18 7 Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 16.01.2015 und Schreiben vom 16.03.2015 ............................................................................................................................................. 19 8 Landesbetrieb Straßenbau NRW mit Schreiben vom 14.01.2015 und Schreiben vom 20.02.2015 ..................................................................................................................................................... 19 9 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien mit Schreiben vom 12.01.2015 und Schreiben vom 19.02.2015 ..................................................................................................................................................... 21 10 Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 09.01.2015 und Schreiben vom 04.03.2015 ........... 22 11 Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 14.01.2015 ................................................................ 23 12 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 mit Schreiben vom 08.01.2015 .......................................... 23 13 Regionetz GmbH mit Schreiben vom 12.01.2015.......................................................................... 24 14 Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 05.01.2015 ...................................................................... 25 15 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 06.01.2015 und Schreiben vom 26.02.2015...................................................................... 26 16 LVR, Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement mit Schreiben vom 08.01.2015 ............... 27 17 Gemeinde Niederzier mit Schreiben vom 30.12.2014 und Schreiben vom 19.02.2015 .............. 27 I / II Inhaltsverzeichnis 18 Stadt Linnich mit Schreiben vom 05.01.2015 ................................................................................ 28 19 Westnetz GmbH mit Schreiben vom 06.01.2015 und Schreiben vom 23.02.2015 ...................... 28 20 Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 16.03.2015 ............................................................ 29 Legende: Stellungnahmen aus der Offenlage Stellungnahmen aus der 1. erneuten Offenlage In den Plan übernommene Hinweise II / II Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 1 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Kreis Düren mit Schreiben vom 22.01.2015 und Schreiben vom 16.03.2015 1.1 Beteiligte Ämter Zum o.g. Bauleitplanverfahren Kreisverwaltung Düren beteiligt: wurden folgende > Kämmerei > Straßenverkehrsamt > Kreisentwicklung und -straßen > Recht, Bauordnung und Wohnungswesen > Brandschutz > Umweltamt > Landschaftspflege und Naturschutz Ämter der - - 1 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Nach erhaltener Stellungnahme des Kreises Düren wird die Begründung zum Bebauungsplan wie folgt angepasst: Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 1.2 Bauordnung Bauplanungsrechtliche Gründe stehen der o.a. Bauleitplanung nicht entgegen, jedoch bestehen bauordnungsrechtliche Bedenken gegen Ziffer 6.5 der Begründung zur Anzahl der geplanten notwendigen Stellplätze: Auch wenn die Geltungsdauer der Verwaltungsvorschrift (W) zur BauONRW mit Datum 31.12.2005 ausgelaufen ist, ist deren verwaltungsrechtliches Heranziehen zur Ermittlung des Stellplatzbedarfs legitim. Eine sich aus der VV ergebende mögliche Reduzierung des Stellplatzbedarfs um 30 % ist grundsätzlich aber auch an weitere Bedingungen wie z.B. eine 20 minütige Taktfrequenz des ÖPNV gebunden. Wie es in der VV weiter heißt, ist diese Erleichterung nicht auf Wohngebäude geringer Höhe anzuwenden. Davon ist bei 22 WE und 2 kleineren Gewerbeeinheiten sicherlich auszugehen. Gleiches gilt auch allgemein für den Stellplatznachweis der Gewerbeeinheiten im öffentlichen Verkehrsraum. Grundsätzlich sind alle Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst nachzuweisen oder per öffentlich-rechtlicher Sicherung (Baulast) in angemessener Entfernung an das Grundstück anzubinden (s. § 51 Abs. 3 BauO NRW). Ein Gestattungsvertrag ersetzt diese Anbindung „Im Norden des Plangebietes an der Ophertener Straße sowie im Südosten des Plangebietes an der Heinestraße werden Flächen für Stellplätze ausgewiesen. Innerhalb dieser speziell abgegrenzten Flächen für Nebenanlagen mit der Zweckbestimmung Stellplätze, sind nur ebenerdige Stellplätze zulässig. Die Stellplätze liegen unmittelbar an der Erschließungsstraße und sind somit gut zugänglich und einsehbar. Gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen herzustellen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt. Die nach § 51 Abs. 1 BauO NRW notwendigen Stellplätze sind auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu ermitteln. Zur Ermittlung des Stellplatzbedarfes werden die Richtzahlen der Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW (Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW) herangezogen. Die Geltungsdauer der Verwaltungsvorschrift ist zwar zum 31.12.2005 ausgelaufen, jedoch wird die Verwaltungsvorschrift in der Praxis von den Bauaufsichtsbehörden und den am Bau Beteiligten – jedenfalls als Richtwert im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2012 – 25 K 5958/11) - weiterhin für die Ermittlung der notwendigen Stellplätze herangezogen. Die in der VV BauO NRW zu § 51 herangezogenen Richtwerte für den Stellplatzbedarf sind in der Praxis als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte, von erheblicher Bedeutung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2007 – 2 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag nicht. 10 B 2675/06; Krebs/Brilla/Kast/Züll/Becker/Keller/Merschmeier, Kommunalverwaltung, Kommentar zur BauO NRW, § 51 m.w.N.). Beschlussvorschlag Praxis der Die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf in der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW sehen für Wohngebäude einen Stellplatzbedarf von einem Stellplatz pro Wohnung vor. Der Stellplatzbedarf für die geplanten Gewerbebetriebe liegt gemäß der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW bei einem Stellplatz je 30-50 qm Verkaufsfläche. Der Vorhabenträger plant 26 Wohneinheiten und eine gewerblich genutzte Fläche von ca. 170 qm. In Anwendung der Richtzahlen der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW errechnet sich somit für die vorliegende Planung ein Stellplatzbedarf von gerundet 31 Stellplätzen. Gemäß 51.11 VV BauO NRW kann der vorgenannte Stellplatzbedarf aufgrund überdurchschnittlich guter öffentlicher Verkehrsanbindung um 30 % reduziert werden. Da es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Gebäude handelt, in dem sich ausschließlich Wohnungen befinden, ist diese Reduzierungsmöglichkeit eröffnet. In Nr. 51.11 VV BauO NRW heißt es zur Reduzierung des Stellplatzbedarfes: „Dabei ist zunächst zu ermitteln, ob das Bauvorhaben überdurchschnittlich gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann; in diesem Fall ist die sich aus der Tabelle ergebende Mindestzahl der notwendigen Stellplätze um bis zu 30 vom Hundert zu mindern. Ein Bauvorhaben kann z.B. dann überdurchschnittlich gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wenn - es weniger als 400 Meter von einem ÖPNV - Haltepunkt entfernt ist und - dieser Haltepunkt werktags zwischen 6 und 19 Uhr von mindestens einer Linie des ÖPNV in zeitlichen Abständen von jeweils höchstens zwanzig Minuten angefahren wird. 3 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Eine überdurchschnittlich gute Erreichbarkeit mit Mitteln des ÖPNV kann auch auf andere Gesichtspunkte gestützt werden. In Betracht kommt, dass ein Haltepunkt zwar weiter entfernt oder die Taktfolge ungünstiger ist, das öffentliche Verkehrsmittel jedoch besonders attraktiv ist, etwa weil die Linie gut an den überregionalen Verkehr angebunden ist oder im Vergleich zum örtlichen Kfz-Verkehr einen raschen Transport ermöglicht“ Das Plangebiet liegt zentral in Titz und ist durch eine in der näheren Umgebung vorhandene Bushaltestelle überdurchschnittlich gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Die Haltestelle „Titz Mitte“ befindet sich in fußläufiger Entfernung (ca. 120 m) an der Landstraße (L 241). Die Haltestelle „Titz Mitte“ wird von den Buslinien 270, 284 und 287 angefahren. Die Linie 270 fährt von Jülich über Pattern, Spiel und Hasselsweiler nach Titz. Die Linie 284 fährt von Jülich über Welldorf, Rödingen und Titz nach Jackerath. Somit besteht eine direkte Anbindung an den Bahnhof Jülich. Von hier aus bestehen unter anderem direkte Busverbindungen nach Düren und Aachen. Die Linie 287 verbindet Linnich und Titz. In Linnich besteht eine Anbindung an die Rurtalbahn. Der ÖPNV ist somit besonders attraktiv, weil die Linien gut an den überregionalen Verkehr angebunden sind. Die Haltestelle „Titz Mitte“ wird werktags zwischen 6 und 19 Uhr mehrmals pro Stunde angefahren. Bei Auswertung des heutigen Fahrplans wird die Haltestelle durchschnittlich von mehr als drei Bussen pro Stunde angefahren. Die Reduzierungsvoraussetzungen liegen vor. 4 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abbildung 1: Haltestelle Titz Mitte (Quelle: Website Meine Stadt) Zudem ist eine neue Bushaltestelle im südöstlichen Bereich des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 18 „Kölner Strasse“ (etwa 450 m vom Plangebiet entfernt) geplant. Wenn auch etwas weiter als 400 m entfernt gelegen, wird die bereits vorhandene überdurchschnittlich gute Anbindung hierdurch noch verbessert werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Plangebiet zentral in der Ortschaft Titz liegt. Somit sind wichtige Versorgungseinrichtungen wie beispielsweise eine Apotheke, Ärzte, Banken und Einkaufsmöglichkeiten fußläufig erreichbar. Die geplante Integration einer Cafeteria sowie gegebenenfalls zusätzlich die Integration von Kleingewerbe im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes ergänzen die Versorgungssituation in zentraler Lage von Titz. Die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes ist somit auch ohne PKW umfassend gewährleistet. Umliegende Städte und Gemeinden können zur Deckung des periodischen Bedarfes sehr gut mit dem ÖPNV erreicht werden. Unter Anwendung der Reduktion um 30 % verbleibt ein Stellplatzbedarf von 23 Stellplätzen. 5 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gemäß 51.11 VV BauO NRW ist des Weiteren die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlage zu berücksichtigen. In Nr. 51.11 VV BauO NRW heißt es hierzu: „Weiterhin sind besondere örtliche Verkehrsverhältnisse (z.B. Fremdenverkehr, Ausflugsverkehr) oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen oder anderen Anlage (z.B. geringe Zahl von Beschäftigten oder Besuchern) zu berücksichtigen. Ein verringerter Stellplatzbedarf kann sich z.B. für Gebäude mit Altenwohnungen ergeben, wenn diese Wohnungen für Personen vom vollendeten 75. Lebensjahr an bestimmt sind.“ Die geplanten Wohnungen richten sich aufgrund der barrierefreien und altengerechten Gestaltung ausdrücklich an Senioren (vgl. Kap. 1). Somit ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Wohnungen von Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, bewohnt wird, wodurch sich der Stellplatzbedarf weiter reduziert. Innerhalb des Plangebietes können voraussichtlich 19 Stellplätze hergestellt werden. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls und unter der Voraussetzung, dass vier oder mehr Wohnungen von Personen über 75 Jahren bewohnt werden, ist davon auszugehen, dass diese Stellplätze zur Deckung des erforderlichen Stellplatzbedarfes ausreichen. Sofern der Vorhabenträger in Zukunft beabsichtigt, die Wohnungen an Personen, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu vermieten, erhöht sich der Stellplatzbedarf. Die fehlenden Stellplätze können in diesem Fall durch Ablöse von im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Stellplätzen (an der Heinestraße) nachgewiesen werden. Eine Verpflichtung zur Nutzung von mindestens vier Wohnungen durch Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, wird mit dem Vorhabenträger verbindlich im Durchführungsvertrag geregelt. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich bei Anwendung der Richtzahlen der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW grundsätzlich ein Stellplatzbedarf von in Summe 31 Stellplätzen ergibt: 26 Wohneinheiten = 26 Stellplätze 6 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ca. 170 qm Verkaufsfläche = 4,3 Stellplätze  aufgerundet 5 Stellplätze Dies sind lediglich Richtzahlen, die gemäß der Gegebenheiten des Einzelfalls anzupassen sind. Unter Anwendung der in Nr. 51.11 VV BauO NRW vorgesehenen Reduktion um 30 % aufgrund der guten Anbindung, ergibt sich folgender Stellplatzbedarf: 26 Stellplätze x 0,7 = 18,2  aufgerundet 19 Stellplätze 5 Stellplätze x 0,7 = 3,5  aufgerundet 4 Stellplätze Für Wohnungen, die von Personen ab dem vollendeten 75. Lebensjahr bewohnt werden, verringert sich der Stellplatzbedarf der Wohnungen zusätzlich. Unter der Voraussetzung, dass mindestens vier der Wohnungen von Personen im Alter von über 75 Jahren bewohnt werden, verringert sich der Stellplatzbedarf für die Wohnungen auf 15. Die 19 im Plangebiet vorhandenen Stellplätze reichen somit aus, um den Stellplatzbedarf der Wohnungen und der gewerblichen Nutzungen zu decken.“ Die Planung erfolgte in Einvernehmen mit der Kreisverwaltung Düren. Ein detaillierter Stellplatznachweis ist weiterhin auf der Ebene der Baugenehmigung zu erbringen. 1.3 Immissionsschutz Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Lage im Wasserschutzgebiet: Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Der Stellungnahme wird gefolgt. Das Plangebiet liegt in der Zone III des festgesetzten Wasserschutzgebietes Titz. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 28.12.1976 ist bei allen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufzunehmen, da die o.g. Verordnung noch nicht aufgehoben wurde. „Lage im Wasserschutzgebiet 1.4 Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt in der Zone III des festgesetzten Wasserschutzgebietes Titz. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 28.12.1976 ist bei allen Planungen und Maßnahmen zu beachten.“ 1.5 Niederschlagswasserbeseitigung Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung Unterlagen nicht enthalten. Diese sind zu ergänzen. sind in den Die Niederschlagswasserbeseitigung wird im Vergleich zum derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 18 „Kölner Strasse“ nicht geändert. Das Niederschlagswasser soll in den vorhandenen Kanal in der Heinestraße eingeleitet werden. Die Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung werden in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 8 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1.6 Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen. 1.7 Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen. 1.8 Landschaftspflege und Naturschutz Gegen den o.g. Bebauungsplan werden aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken vorgetragen. 9 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 1.9 Stellungnahme vom 16.03.2015 Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Das Schreiben vom 22.01.2015 wurde abgewogen (vgl. Nr. 1.1 bis 1.8). Kreisverwaltung Düren beteiligt:  Kämmerei  Straßenverkehrsamt  Kreisentwicklung und –straßen  Recht, Bauordnung und Wohnungswesen  Brandschutz  Umweltamt Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Auf die Stellungnahme vom 22.01.2015 wird verwiesen. Wasserwirtschaft Lage im Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt in der Zone III des Die Belange der Wasserwirtschaft wurden bereits im Schreiben vom festgesetzten 22.01.2015 vorgebracht. Bezüglich der Abwägung wird auf die Nr. 1.4 und 10 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Wasserschutzgebietes Titz. Die ordnungsbehördliche Verordnung Nr. 1.5 verwiesen. vom 28.12.1976 ist bei allen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufzunehmen, da die o.g. Verordnung noch nicht aufgehoben wurde. Niederschlagswasserbeseitigung Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung Unterlagen nicht enthalten. Diese sind zu ergänzen. 2 sind in den Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 28.01.2015 Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 11 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum o. g. Bebauungsplan nehme ich wie folgt Stellung: In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen: Der Stellungnahme wird gefolgt. Erdbebengefährdung (Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann, Tel. 02151897-258) „Erdbebengefährdung 3 Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 23.01.2015 3.1 Erdbebengefährdung Zum o.g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 Bauten in deutschen "Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist.¹ Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland NordrheinWestfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. ln den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Die Bewertung der Erdbebengefährdung ist bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Bestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 Bauten in deutschen Erdbebengebieten zu berücksichtigen. Die Gemeinde Titz, Gemarkung Titz ist nach der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350000, Bundesland NordrheinWestfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) folgender Erdbebenzone/geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: 3/T. Die Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und die entsprechenden Bedeutungsbeiwerte sind zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für große Wohnanlagen. Die entsprechende DIN-Vorschrift wird im Rathaus der Gemeinde Titz zur Einsicht 12 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Kartengrundlage hingewiesen. bereitgehalten.“ Beschlussvorschlag Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: Gemeinde Titz:, Gemarkung Titz: 3/T Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Dies gilt insbesondere z.B. für große Wohnanlagen etc. ¹ Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte". 3.2 Ingenieurgeologie Ingenieurgeologie (Auskunft erteilt Herr Buschhüter, Tel. 02151-897243) In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen: Der Stellungnahme wird gefolgt. 13 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. „Baugrund Beschlussvorschlag Der Baugrund ist vor Beginn der Baumaßnahmen objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.“ 4 Erftverband mit Schreiben vom 21.01.2015 Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die v. g. Maßnahme nicht betroffen. Daher bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken. 5 Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW mit Schreiben vom 21.01.2015 5.1 Bergwerksfelder Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie folgende Hinweise: Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: „Bergwerksfelder • Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Titz 4" im Eigentum der RWE Power Das Plangebiet liegt Bergwerksfeld "Titz Der Stellungnahme wird gefolgt. über dem auf Braunkohle verliehenen 4" im Eigentum der RWE Power 14 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.“ Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, die o. g. Eigentümer um Stellungnahme zu bitten. Die RWE Power AG wurde beteiligt, hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Beschlussvorschlag 5.2 Sümpfungsmaßnahmen • Der Bereich des Bebauungsplanes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Der Stellungnahme wird gefolgt. „Sümpfungsmaßnahmen Das Plangebiet ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. bergbaulichen 15 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen diesbezüglich eine Anfrage an die bergbautreibende RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50·126 Bergheim, zu stellen. 5.3 Beschlussvorschlag Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.“ Die RWE Power AG wurde beteiligt, hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Der Erftverband hat keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht (s. Nr. 4). Kohlenwasserstoffe • Ich weise nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass das gesamte Stadtgebiet - bis auf randliche Bereiche - über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken "Rheinland" liegt. Inhaberin der Erlaubnis ist die Winterhall Holding GmbH. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes "Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Der Stellungnahme wird gefolgt. „Kohlenwasserstoffe Erlaubnisfeld Rheinland Das gesamte Stadtgebiet – bis auf randliche Bereiche – liegt über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken "Rheinland". Inhaberin der Erlaubnis ist die Winterhall Holding GmbH. 16 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Feldesgrenzen. Unter dem "Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahrnen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das "Ob" und "Wie" regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange insbesondere auch die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes "Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem "Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das "Ob" und "Wie" regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.“ Der Erftverband und die in Rede stehenden Feldeseigentümerinnen sind gemäß Verteiler am Verfahren beteiligt. Beschlussvorschlag Der Erftverband und die Wintershall Holding GmbH wurden beteiligt. Seitens der Wintershall Holding GmbH (s. Nr. 6) und des Erftverbandes (s. Nr. 4) bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung der Planung. 17 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 6 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Wintershall Holding GmbH mit Schreiben vom 20.01.2015 und Schreiben vom 05.03.2015 Wir bedanken uns für die Beteiligung an der o. g. Maßnahme und nehmen hierzu wie folgt Stellung: Der räumliche Geltungsbereich der o. g. Maßnahme befindet innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes "Rheinland" Wintershall Holding GmbH. Hierbei handelt es sich um öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen (vgl. Nr. 5.3). Der Stellungnahme wird gefolgt. sich der eine und Wir bitten Sie, nachrichtlich einen entsprechenden Hinweis auf das Erlaubnisfeld in die Begründung aufzunehmen. Einschränkungen für die Durchführung der o. g. Maßnahme ergeben sich hierdurch nicht. Unsererseits sind in diesem Raum bisher keine bergbaulichen Tätigkeiten erfolgt und zurzeit auch nicht geplant. Es bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung der Maßnahme. Wir bedanken uns für die Beteiligung an der o.g. Maßnahme und Es werden keine weiteren Belange vorgebracht. Der Stellungnahme vom nehmen hierzu wie folgt Stellung: unsere mit Schreiben vom 20.01.2015 wird gefolgt (s.o.). 20.01.2015 gemachten Ausführungen besitzen weiterhin Gültigkeit. 18 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 7 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 16.01.2015 und Schreiben vom 16.03.2015 Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme vom 16.01.2015. hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Insofern wird auf den oben stehenden Abwägungsvorschlag verwiesen. Handelskammer Aachen keine Bedenken. 8 Landesbetrieb Straßenbau NRW mit Schreiben vom 14.01.2015 und Schreiben vom 20.02.2015 Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Das Plangebiet grenzt nicht unmittelbar an die L 241 an. Maßnahmen zum Den Stellungnahmen 19 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Schutz vor Verkehrslärm der L 241 sind nicht erforderlich. wird nicht gefolgt. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 241, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Titz. Die Belange des Immissionsschutzes wurden im Bebauungsplan Nr. 18 geprüft. Durch die Planung ist keine Veränderung der Immissionen zu erwarten, so dass keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. der Es werden keine weiteren Belange vorgebracht. Die in der Stellungnahme vom 14.01.2015 vorgebrachten Anregungen wurden bereits abgewogen (s.o.). Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 241, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten 20 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Titz. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag notwendige Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. 9 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien mit Schreiben vom 12.01.2015 und Schreiben vom 19.02.2015 Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zur o. g. Verfahren: Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Bezüglich der oben genannten Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 21 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme vom 12.01.2015. Gesamtstellungnahme zur o. g. Verfahren: Insofern wird auf den oben stehenden Abwägungsvorschlag verwiesen. Bezüglich der oben genannten Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 10 Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 09.01.2015 und Schreiben vom 04.03.2015 Die mir zur Stellungnahme vorgelegten Unterlagen werden wieder zurückgesandt. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Diese wurden in dem mir von Ihnen vorgegebenen Rahmen überprüft. Aus der Sicht des Arbeits- und technischen Öffentlichkeitsschutzes bestehen dagegen keine Bedenken; auch werden keine Anregungen eingebracht. Die mir zur Stellungnahme vorgelegten Unterlagen werden wieder Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme vom 09.01.2015. Insofern wird auf den oben stehenden Abwägungsvorschlag verwiesen. zurückgesandt. 22 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese wurden in dem mir von Ihnen vorgegebenen Rahmen überprüft. Aus der Sicht des Arbeits- und technischen Öffentlichkeitsschutzes bestehen dagegen keine Bedenken; auch werden keine Anregungen eingebracht. 11 Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 14.01.2015 Gemäß Entwurf des Bebauungsplanes sind keine genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BlmSchG, die in meine Zuständigkeit fallen würden, im Plangebiet zulässig. Es werden auch keine derartigen, bestehenden Anlagen berührt. Meine abfallwirtschaftlichen und bodenschutzrechtlichen Belange sind daher nicht betroffen. 12 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 mit Schreiben vom 08.01.2015 Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem 23 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Planungsbereich nicht vorgesehen. 13 Regionetz GmbH mit Schreiben vom 12.01.2015 Wir danken für Ihre Information und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Die Stellungnahme betrifft das Genehmigungsverfahren bzw. die Ausführungsplanung und ist somit kein Bestandteil der Bauleitplanung. Bezüglich einer Erdgasversorgung des betroffenen Bereiches teilen wir Ihnen mit, dass eine Erweiterung des Netzes unter dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Erschließung steht. Wir weisen darauf hin, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen bzw. Kabel entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Außerdem machen wir darauf aufmerksam, dass entsprechend der Richtlinien (DVGW-Regelwerk GW 125) bei geplanten Anpflanzungen von Baumgruppen im Trassenbereich von Versorgungsleitungen bzw. Kabel seitens des Veranlassers Schutzmaßnahmen erfolgen müssen und durch Anpassung der Straßenkappen entstehende Kosten vom Veranlasser im vollen Umfang zu tragen sind. Bestandspläne erhalten Sie über unsere Internetplanauskunft. Diese 24 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen finden Sie auf der Homepage Onlineservice / Leitungsauskunft. der regienetz GmbH Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. unter Spätestens vor der Bauausführung sind gültige Bestandspläne aller Versorgungsarten der regienetz sowie der betriebsgeführten Unternehmen und eine Leitungsschutzeinweisung über unsere lnternetplanauskunft (s.o.) einzuholen. Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 14 Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 05.01.2015 Mit Ihrer Nachricht vom 23.12.2014 teilen Sie uns die o. g. Maßnahmein mit: [X] Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. [X] Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. 25 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag [ ] Die uns übersandten Unterlagen senden wir Ihnen wunschgemäß zurück. Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. 15 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 06.01.2015 und Schreiben vom 26.02.2015 Zum o.a. Sachverhalt teilen wir folgendes mit: Seitens der Bundeswehr gibt es keine Bedenken oder Einwände. Der Bebauungsplan setzt eine maximale Firsthöhe von 13 m fest. Die baulichen Anlagen, einschließlich untergeordneter Bauteile unterschreiten eine Höhe von 30 m folglich deutlich. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Seitens der Bundeswehr gibt es keine Einwände oder Bedenken. Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme vom 06.01.2015. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschl. Insofern wird auf den oben stehenden Abwägungsvorschlag verwiesen. untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. 26 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten. 16 LVR, Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement mit Schreiben vom 08.01.2015 Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen den Entwurf des o. g. Bebauungsplanes geäußert werden. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 17 Gemeinde Niederzier mit Schreiben vom 30.12.2014 und Schreiben vom 19.02.2015 Gegen das o.g. Bauleitplanverfahren Gemeinde Niederzier keine Bedenken. bestehen seitens der Gegen das o.g. Bauleitplanverfahren Gemeinde Niederzier keine Bedenken. bestehen seitens der Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme vom 30.12.2015. Insofern wird auf den oben stehenden Abwägungsvorschlag verwiesen. 27 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 18 Stadt Linnich mit Schreiben vom 05.01.2015 Zum Bebauungsplan werden keine Anregungen Belange der Stadt Linnich sind nicht berührt. vorgebracht, 19 Westnetz GmbH mit Schreiben vom 06.01.2015 und Schreiben vom 23.02.2015 Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes. Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Titz bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum stehenden Versorgungsleitungen von den Planungen der Gemeinde Titz berührt werden. Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes. Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme vom 06.01.2015. Insofern wird auf den oben stehenden Abwägungsvorschlag verwiesen. 28 / 29 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V4; Gemeinde Titz Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Titz bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum stehenden Versorgungsleitungen von den Planungen der Gemeinde Titz berührt werden. 20 Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 16.03.2015 Seitens des Wasserverbandes Eifel – Rur bestehen bzgl. des o.g. Bebauungsplanes keine Bedenken. 29 / 29