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Sitzungsvorlage (Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zum Thema "Fracking")

Daten

Kommune
Titz
Größe
74 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
05.07.13, 12:11
Aktualisiert
05.07.13, 12:11
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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Der Bürgermeister Sitzungsvorlage Nr.: 85/2013 Stab Zur Beratung in öffentlicher Sitzung Michael Biermanns 02463-659-42 01.07.2013 Beratungsfolge Termin Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt 09.07.2013 Rat 18.07.2013 Betreff: Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zum Thema "Fracking" Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt möge dem Rat einen Beschlussvorschlag unterbreiten. Begründung: Mit E-Mail vom 24. Juni 2013 erreichte die Gemeindeverwaltung die als Anlage beigefügte Eingabe gemäß § 24 GO NRW. Die Antragsteller beantragen die Behandlung ihrer Eingabe in der nächsten Ratssitzung mit dem Ziel, auf die „Korbacher Resolution gegen Fracking“ und die Unterschriftenaktion der Online-Petition an Bundestag und Länderparlamente hinzuweisen. Darüber hinaus würden die Petenten eine Positionierung der politischen Vertreter durch ihre Unterschrift und eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit begrüßen. Gemäß § 24 Abs. 1 und 2 GO NRW hat jeder das Recht, sich schriftlich mit Anregungen in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Daher stellt sich zunächst die Frage, ob es sich beim Thema „Fracking“ um eine Angelegenheit der Gemeinde handelt; dies insbesondere deshalb, weil die Verfasser der E-Mail ihren Antrag an viele Kommunen in Nordrhein-Westfalen versandt haben. Hieran lässt sich bereits erkennen, dass es sich schon aus Sicht des Petenten nicht nur um eine Angelegenheit der Gemeinde Titz handelt. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen teilt in seinem Schnellbrief 120/2013 die Auffassung mit, dass die Möglichkeit bestehe, analog der Ende der achtziger bzw. Anfang der neunziger Jahre geführten Diskussion und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.1990 zum Thema „atomwaffenfreie Zone“ auch vorsorglich und ohne unmittelbaren zu benennenden Anlass sich mit dieser Frage befassen und dies auf das Thema „Fracking“ übertragen zu dürfen, man sich mit dem Thema also nicht beschäftigen müsse, aber grundsätzlich könne. Anregungen gemäß § 24 GO NRW überprüft nach § 7 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Titz der jeweils zuständige Fachausschuss, der anschließend dem Rat einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet. Unter dem Begriff des Fracking versteht man die Methode des „Hydraulic Fractioning“ (hydraulisches Aufbrechen). Mit der Methode des Hydraulic Fractioning wurde es möglich, Gas- und Ölvorkommen zu fördern, die in Gesteinsschichten gebunden sind. Ein Gemisch aus circa 94,5 Prozent Wasser, fünf Prozent Sand und etwa 0,5 Prozent chemischer Zusätze wird unter hohem Druck in die Gesteinsschicht gepresst. Dadurch wird das Gestein aufgebrochen. Um diese Risse so weit offen zu halten, dass das Gas beziehungsweise Öl hindurchströmen kann, ist der Sand beigemischt. Umweltschützer fürchten auf Grund des Chemikalieneinsatzes eine Verunreinigung des Grundwassers. Zu den gängigsten Chemikalien zählen Kaliumchlorid, Isopropanol, Zitronensäure, Boratsalze, Dimethylformamid (Amid der Ameisensäure) und Glutardialdehyd. Diese Zusätze werden benötigt, um die Anlagen vor Korrosion zu schützen und Bakterien abzutöten, und sie dienen als Schmier- und Verflüssigungsmittel. Die Zusammensetzung variiert sehr stark und ist abhängig von der Beschaffenheit der einzelnen Lagerstätte. (Auszug aus dem Artikel „Was ist Fracking“; Quelle: http://www.focus.de/finanzen/news/kurz-erklaert-wasist-fracking_aid_914220.html) Nachfolgende Ausführungen sind dem Internetauftritt der Bezirksregierung Arnsberg entnommen und stellen einige rechtlichen Rahmenbedingungen zur Aufsuchung und Gewinnung dar: Rechtlich betrachtet gehört Erdgas zu den Kohlenwasserstoffen und ist damit ein sogenannter bergfreier Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 3 BbergG. Bergfreie Bodenschätze sind nicht Bestandteil des Grundeigentums. Sowohl für ihre Aufsuchung als auch für ihre Gewinnung ist deshalb jeweils eine Bergbauberechtigung erforderlich. Diese Bergbauberechtigung kann in Form einer Erlaubnis oder einer Bewilligung erteilt beziehungsweise in Form des Bergwerkseigentums verliehen werden. Gemäß § 6 BBergG gilt der Grundsatz: Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, benötigt eine Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, benötigt eine Bewilligung oder das Bergwerkseigentum. Die Bergbauberechtigungen haben in erster Linie die Aufgabe, dem Inhaber eine Rechtsposition zum Schutz vor Konkurrenten einzuräumen. Sie sind sogenannte gebundene Entscheidungen. Der Behörde steht kein Ermessen zu. Wenn die in den §§ 11 und 12 BBergG abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind, besitzt der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bergbauberechtigung. Vor der Entscheidung ist den Behörden, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen gehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dabei stellt der Gesetzgeber auf das Feld einer Berechtigung in seiner gesamten Ausdehnung ab. Deshalb werden zum Beispiel bei der Erteilung von Erlaubnissen regelmäßig diejenigen Behörden beteiligt, die aufgrund ihrer Bündelungsfunktion einen Gesamtüberblick über die öffentlichen Interessen vermitteln können. Das sind konkret die Bezirksregierungen und in Bezug auf geologische Belange der Geologische Dienst NRW. Die Bergbauberechtigungen werden grundsätzlich befristet. Erlaubnisse werden beispielsweise auf höchstens fünf Jahre befristet. Die Frist kann unter bestimmten Umständen verlängert werden. In Nordrhein-Westfalen hat die Bezirksregierung Arnsberg bisher 23 Erlaubnisse zu gewerblichen Zwecken zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen aus unkonventionellen Lagerstätten erteilt, weitere sieben derartige Anträge liegen vor. Zudem ist die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen seit 2006 Inhaberin einer Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken. Gewinnungsberechtigungen auf Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten sind in Nordrhein-Westfalen weder beantragt noch erteilt. Nach Auffassung der Verwaltung besteht zum jetzigen Zeitpunkt jedoch kein Handlungsbedarf, da die Behandlung des Bundesgesetzesentwurfes zum Thema „Fracking“ derzeit nicht weiter vorangetrieben wird. Dennoch schlägt die Verwaltung auf der Basis der o.g. Regelung der Hauptsatzung eine Beschlussempfehlung durch den Fachausschuss vor, über die der Rat anschließend abstimmen möge. (Frantzen) -2-