Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
149 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl 620-03
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
100/98
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuß
Bau- und Planungsausschuß
Hauptausschuß
Rat
TOP:
21.10.1998
29.10.1998
10.11.1998
24.11.1998
Aufstellung des Landschaftsplanes Kreuzau/Nideggen;
hier:
Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Inzwischen liegt, wie Ihnen bekannt, der Landschaftsplanentwurf Kreuzau-Nideggen vor. Die Gemeinde Kreuzau ist als
Träger öffentlicher Belange aufgefordert, nunmehr Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 19. 08. 1998 wurde Ihnen der Landschaftsplanentwurf (Text und Karte) bereits zur Kenntnisnahme
übersandt. Außerdem wurde der Landschaftsplanentwurf inzwischen in der Sitzung des Umweltausschusses am 21. 09.
1998 durch die zuständigen Sachbearbeiter des Kreises Düren ausführlich erläutert.
Aus der Sicht der Verwaltung wird zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung genommen:
1.
Abgleich mit der Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau:
1.1
Rechtskräftige B-Pläne/Innenbereichssatzungen:
Zum Stichtag 28. 02. 1998 wurde ein Abgleich mit der Gemeinde Kreuzau vorgenommen. Die Flächen wurden
nochmals überprüft.
1.2
Ergebnis:
keine Bedenken.
Hinweis:
Für Pläne, die nach diesem Stichtag inzwischen rechtsverbindlich geworden sind, wie zum
Beispiel Plangebiet D 13 im Ortsteil Drove, treten eventuell widersprechende Darstellungen
und Festsetzungen des Landschaftsplanes erst gar nicht mehr in Kraft.
Baulandflächen, die im wirksamen Flächennutzungsplan für eine bauliche Nutzung vorgesehen sind:
Hiermit sind die Flächen gemeint, für die zwar im Flächennutzungsplan eine bauliche oder gewerbliche
Nutzung vorgesehen ist, derzeit jedoch noch kein rechtskräftiger B-Plan oder eine Innenbereichssatzung
besteht. Diese Flächen sind im Landschaftsplanentwurf als Entwicklungsziel 4 gekennzeichnet. Es handelt sich
hierbei um eine vorübergehende Unterschutzstellung. Auch hier treten eventuell widersprechende
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes bei Rechtskraft des B-Planes bzw. der Satzung gem. §
34 BauGB automatisch außer Kraft.
Die hier vorgenommene Überprüfung hat ergeben, daß der Landschaftsplanentwurf die entsprechenden
Ausweisungen im FNP berücksichtigt.
Ergebnis:
1.3
keine Bedenken.
Bauflächen, die im Flächennutzungsplan noch nicht dargestellt sind, für die aber Ratsbeschlüsse
bestehen bzw. noch zurückgestellt worden sind:
Bekanntlich sind noch zahlreiche Flächen von der Genehmigung im Flächennutzungsplan ausgeklammert
(sogenannte „weiße Flecken“). Darüber hinaus wurden in den letzten Monaten mehrere
2
Flächennutzungsplanänderungen in die Wege
geleitet bzw. eine Entscheidung bis zum Eintritt einer
neuen Rechtslage zurückgestellt.
Diese Flächen werden derzeit noch von der Landschaftschutzverordnung 87 erfaßt. Bekanntlich ist die
zuständige Bezirksregierung Köln, Dez. 51, nicht mehr bereit, den Landschaftsschutz aufzuheben. Kraft
Gesetzes müssen diese Flächen auch vom Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen erfaßt werden.
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB,
treten mit der Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes
außer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht
widersprochen hat, bzw. Einigung über Ausgleichsmaßnahmen erzielt werden konnte.
2.
Ergebnis:
Bedenken können aus rechtlichen Gründen nicht vorgetragen werden.
Hinweis:
Die Verwaltung sollte jedoch ermächtigt werden, im Rahmen der Stellungnahme die ULB
bereits zum jetzigen Zeitpunkt darauf hinzuweisen, daß hier konkrete Planungsabsichten der
Gemeinde für die nahe Zukunft bestehen.
Im Landschaftsplan enthaltene Sportplatzflächen und sonstige Nutzflächen
Nach dem vorliegenden Entwurf werden mehre Sportplätze, Friedhöfe, Tennisplätze und Parkplätze, vom
Landschaftsplanentwurf erfaßt, obwohl diese planungsrechtlich dem Innenbereich (Ortslage) zuzuordnen sind.
Sofern es sich im baulichen Außenbereich befinden, müssen sie gemäß § 16 Abs. 1 Landschaftsgesetz in das
Plangebiet des Landschaftsplanes einbezogen werden.
Für mich stellt sich die Frage, welchen Sinn die Unterschutzstellung dieser vorhandenen Anlagen in den
Ortslagen haben soll. Sofern diese Flächen im Landschaftsplan verbleiben, bedeutet dies, daß bei jeder noch so
geringen baulichen Maßnahme oder Veränderung eine Befreiung nach § 69 Landschaftsgesetz beantragt
werden müßte.
Ergebnis:
3.
Gegen die Einbeziehung der nachstehend aufgeführten Flächen werden Bedenken
erhoben:
Ortsteil:
Nutzungsart:
Bogheim
Boich
Drove
Leversbach
Obermaubach
Thum
Üdingen
Untermaubach
Untermaubach
Winden
Sportplatz einschl. Vereinsheim
Friedhof
Bolzplatz, Tennisplatz, Friedhof
Sportplatz und Parkplatz
Friedhof, Sportplatz
neuer Friedhof
Sportplatz,Parkplatz
Sportplatz
Tennisplatz
Sportplatz
Planquadrat:
Cd
Ed
Fd
Dd
Cd
Fe
Ed
Cd
Dd
Ec
Vorgesehene Naturschutzgebiete:
Die vorgesehenen Naturschutzgebiete ergeben sich aus Kapitel 2.1 Seite 26 bis 101. Nach Überprüfung der
Abgrenzungen und der vorgesehenen Festsetzungen schlage ich Ihnen vor, folgende Bedenken vorzutragen:
3.1
NSG Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden, Ziffer 2.1-1, Planquadrat Dd,
Bereich Sandberg bei Leversbach:
Es handelt sich um einen seit Jahrzehnten genutzten und äußerst beliebten Erholungs- und Ausflugsort mit
herrlichen Blick ins Rurtal. Diese Nutzung für den Wanderer und Erholungssuchenden muß in vollem Umfang
erhalten bleiben.
Die Festsetzungen 16, 27 und 28 können deshalb nicht akzeptiert werden und müssen entfallen.
Es ist zusätzlich zu prüfen, ob nicht eine Ausweisung als LB ausreichend ist.
3.2
NSG Rurtal von Abenden bis zum Einmündungsbereich der Rur ins Staubecken Obermaubach, Ziffer
2.1-3;
hier: Planquadrat Ce, Südteil des Staubeckens Obermaubach
3
Der Stausee Obermaubach wird seit Jahrzehnten als Ausflugsziel und Wassersportsee genutzt. Er erfreut
sich wachsender Beliebtheit. Auf dem See werden sportliche wie kulturelle Veranstaltungen durchgeführt. Im
Bereich des Bootssports finden hier Schulungen und Jugendarbeit der verschiedensten Vereine und Schulen
statt.
Die Festsetzungen 20, 30, 31, und 32 können deshalb nicht akzeptiert werden und müssen entfallen.
Darüber hinaus bestehen Bedenken, daß mit Ausnahme des Eschweiler Kanu-Clubs das Befahren der Rur
nur noch bis zur Anlegestelle Zerkall erlaubt werden soll (ebenfalls Festsetzung Nr. 30).
3.3
NSG Staubecken Obermaubach einschließlich Einmündungsbereich der Rur,
Ziffer 2.1-20, Planquadrat Ce:
Aus den unter 3.2 vorgetragenen Gründen werden auch hiergegen Bedenken erhoben.
3.4
NSG „Im Kreuzberg“ nördlich von Winden
Ziffer 2.1-6, Planquadrat Dc:
Die großflächige Unterschutzstellung von Streuobstwiesen in diesem Bereich (alt: 1,5 ha, neu 4 ha) unter
Naturschutz erscheint für den weiteren Erhalt der Obstwiesen wenig sinnvoll. Wenn für jede Pkw-Zufahrt,
jeden Zaun und jede Anpflanzung erhebliche bürokratische Hürden zu nehmen sind, verliert der Eigentümer
der Flächen jeden Nutzungsanreiz, zumal diese Obstwiesen nicht ortsnah gelegen sind.
Hier ist eine genaue Darstellung und Erörterung der Gründe der Unterschutzstellung und des flächenmäßigen
Ausweisungsumfanges erforderlich.
3.5
NSG Rinnebachtal mit Nebenbächen,
Ziffer 2.1-8, Planquadrat Cd
Aus landschaftlichen Gründen ist eine andere Nutzung als die bisherige nicht möglich, diese ist aber
gleichzeitig zur Erhaltung dieses Biotopsystems unbedingt erforderlich.
Eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Natur ist somit ausgeschlossen.
Die Ausweisung als NSG wird insgesamt abgelehnt.
3.6
NSG Boicher Bachtal und Bruchbachtal
Ziffer 2.1-9,
hier: Teilbereich Bruchbach am Ortsrand von Drove,
Planquadrat Fd
Für das Teilgebiet nordöstlich der alten Verbindungsstraße Drove-Thum wird die Ausweisung als NSG
wegen der unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung abgelehnt.
Eine Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil wird als ausreichend angesehen.
3.7
NSG Kutzgraben,
Ziffer 2.1-15, Planquadrat Ed
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken.
Jedoch sollte im Bereich der Ortslage die Naturschutzgebietsgrenze an der Oberkante des Grabens enden. Den
dortigen Grundstückseigentümern sollte weiterhin auf jeden Fall die uneingeschränkte Nutzung ihrer Gärten
und Grundstücke ermöglicht werden.
Im übrigen wird davon ausgegangen, daß auch zukünftig die vorhandenen Wege unterhalten und als
Wanderwege genutzt werden können.
3.8
NSG Prontzgraben,
Ziffer 2.1-16, Planquadrat Ed
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken.
Hierbei wird jedoch davon ausgegangen, daß auch zukünftig die vorhandenen Wege unterhalten und als
Wanderwege genutzt werden können.
3.9
NSG Rurtal bei Kreuzau
Ziffer 2.1-19, Planquadrate Cd, Db,Dc, Dd, Eb, Ec, Ed
Die Ruraue im Bereich zwischen Staubecken Obermaubach und der Gemeindegebietsgrenze zur Stadt Düren
durchläuft hier einen Bereich, der intensivst für die Lebensbereiche der Menschen - Wohnen, Erholen und
4
Arbeiten - genutzt wird. Dichte Besiedlung,
intensive Gewerbenutzung und starke Tourismusströme
kennzeichnen neben der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Flächenbeanspruchung beidseits der Rur.
Dorfplätze, Kinderspielplätze, Grillhütten und Bolzplätze werden ebenso von dieser Ausweisung erfaßt, wie
der Ruruferradweg und andere Wanderwege, wie Erweiterungsflächen der Firma „Hochkoppelmühle“ und
Flächen des Firmengeländes „Hoesch Metall- und Kunststoffverarbeitung“.
Selbst Teile des Freizeitbades werden in das NSG einbezogen. Im Bereich des Sportplatzes Üdingen reicht die
Ausweisung bis an das Spielfeld heran. Auch die Erzeugung regenerativer Energie (Wasserkraftwerke) wird
stark beeinträchtigt durch die Beschränkungen bei der Unterhaltung der Mühlenteiche.
Die Dreiecksfläche entlang der Rur südlich des Freizeitbades ist ebenso Betriebsgelände wie die benachbarten
Klärteiche, da in dieser Dreiecksfläche die Wassergewinnung aus Uferfiltrat erfolgt.
Die Rur ist - wie nachgewiesen - die Lebensader jedweden dörflichen Lebens. Dieses Dorfleben wie auch
unzählige Arbeitsplätze werden durch eine Beschränkung im vorgeschlagenen Sinne stark gefährdet - wenn
nicht sogar zerstört.
Selbst die im Naturschutzsinne beabsichtigte Verlagerung des Güterverkehrs zur Hochkoppelmühle auf die
Schiene wird zunichte gemacht, weil zwischen dem beabsichtigten
Bahngelände und der Fabrik eine Beziehung durch eine Brücke und ein Förderband geschaffen werden muß.
Auch dem sensiblen Bereich des Siedlungsschwerpunktes Kreuzau/Winden werden wegen eventueller
schädlicher Einflüsse Entwicklungsmöglichkeiten, die der FNP heute noch nicht vorsieht, genommen.
Nicht zuletzt ist die Umlegung der überörtlich bekannten und von tausenden Erholungssuchenden täglich
genutzten Wander- und Radwege bei einer Abwägung der Interessenlagen nicht tragbar.
Die Ausweisung dieses Rurtalbereiches als NSG wird daher insgesamt abgelehnt.
Ein Änderungsverbot, wie es die LSG-Festsetzungen beinhalten, reicht hier völlig aus. Weitere
Entwicklungsmaßnahmen für den Naturschutz auf einzelnen Flächen (z.B. unterhalb des Üdinger Wehres)
können auf freiwilliger Basis, z. B. über das Gewässerauenprogramm, erfolgen.
4.
Vorgesehene Landschaftsschutzgebiete
Ziffer 2.2
Die vorgesehenen Landschaftsschutzgebiete werden auf den Seiten 103 bis 123 behandelt.
Gegen die vorgesehenen LSG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
5.
Naturdenkmale
Ziffer 2.3
Die Naturdenkmale werden auf Seite 125 bis 133 abgehandelt.
Gegen die vorgesehenen Ausweisungen bestehen keine Bedenken.
6.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Ziffer 2.4
Die vorgesehenen geschützten Landschaftsbestandteile sind auf den Seiten 135 bis 156 abgehandelt.
Ich schlage Ihnen vor, folgende Bedenken geltend zu machen:
6.1
Üdingen-Leversbach, Ziffer 2.4.1-7/8/9, Planquadrat Dd
Dieser Landschaftstyp ist durch die Beweidung entstanden und kann auch nur durch die Beibehaltung
der landwirtschaftlichen Nutzung als solche erhalten werden. Eine Einschränkung würde zur Aufgabe
der Nutzung und somit zur Versteppung und damit Zerstörung des jetzigen Biotoptyps führen.
Bei der Ziffer 2.4.1-9 handelt es sich zusätzlich um hofnahe Flächen, auf die der hier ansässige
landwirtschaftliche Betrieb nicht verzichten kann. Die Festsetzungen werden abgelehnt.
6.2
Obstweide bei Thum, Ziffer 2.4.1-23, Planquadrat Fe
5
Dieser Festsetzung kann nur zugestimmt werden, wenn die Bepflanzung als unterbrochene
Pflanzung mit niedrig wachsenden Gehölzen erfolgt. Nur vereinzelt mit großem Abstand könne
Bäume akzeptiert werden; sinnvoll wären Obstbäume.
Eine allzu intensive Hochstammbepflanzung würde nämlich den östlich gelegenen Obstwiesenbereich
wegen der Beschattung in ihrem Bestand gefährden (ausbleibende Nutzung).
7.
Zweckbestimmung für Brachflächen
Ziffer 3.1
Die textlichen Festsetzungen sind den Seiten 159 bis 167 zu entnehmen.
Gegen folgende Festsetzungen werden Bedenken erhoben:
7.1
Brachfläche bei Obermaubach, Ziffer 3.1-9, Planquadrat Cd
Diese Fläche liegt im bebauten Bereich des Ortes Obermaubach und würde das Ortsbild des vom
Tourismus frequentierten Ortes negativ beeinflussen. Die Festsetzung wird abgelehnt.
7.2
Brachfläche bei Winden, Ziffer 3.1-11, Planquadrat Dc
Wenn der landschaftsbildprägende Steuobstwiesengürtel am Windener Hang erhalten werden soll, so
ist die Ausweisung der Brache zurückzunehmen und die Fläche dem LB 2.4.1-6 zuzuschlagen.
7.3
Brachfläche zwischen Drove und Kreuzau, Ziffer 3.1-17, Planquadrat Ec
Dieser Festsetzung kann nicht zugestimmt werden, weil es sich hierbei um einen im Außenbereich
zugelassenen Wohnbereich handelt.
8.
Festsetzungen für die forstliche Nutzung
Ziffern 4.1 und 4.2
Die näheren Ausführungen hierzu wollen Sie den Seiten 169 bis 184 entnehmen.
Aus der Sicht der Gemeinde Kreuzau bestehen keine Bedenken.
9.
Gehölzpflanzungen und Rain-Ansaaten
Ziffer 5.1
Die vorgesehenen Festsetzungen wollen Sie den Seiten 186 bis 216 entnehmen.
Zu folgenden vorgesehenen Gehölzpflanzungen und Rain-Ansaaten werden Bedenken und Anregungen
vorgetragen:
Ziffern 5.1-1 bis 5.1-103
5.1-5
Wegen der Schattenwirkung sollten nur niedrig wachsende Gehölze verwendet werden.
5.1-7
Im Grünlandbereich: wie 5.1-5
Im Ackerbereich wird die Maßnahme abgelehnt, weil die Zuwegung zur angrenzenden
Fläche behindert oder gar unterbunden wird. (Neben den örtlichen Gegebenheiten ist vor
allem auch die Eigentumsstruktur zu beachten).
5.1-8
Die Maßnahme wird angelehnt, weil die Zuwegung, die wegen des starken Gefälles der
angrenzenden Parzelle nur von diesem Weg erfolgen kann, stark behindert oder gar
unterbunden wird; die Zufahrt erfolgt von oben und die Abfahrt nach unten.
5.1-9
wie 5.1-8; hier handelt es sich um den Bereich der Abfahrt von der Fläche.
5.1-13
wie 5.1-5; zusätzlich sollte die Bepflanzung mit Unterbrechungen erfolgen, um den Blick in
die freie Landschaft zu ermöglichen.
6
5.1-15 und
5.1-18
5.1-17,
5.1-19 bis
5.1-22
Anpflanzung an Baumschulen werden als völlig überflüssig angesehen.
Die zumeist nur aus landschaftsästhetischer Sicht vorgeschlagenen Maßnahmen liegen in
einer ohnehin nur schmalen Ackerflur in unmittelbarer Nähe von Baumgruppen,
Streuobstwiesen und ähnlichen, d.h. in einem mit Strukturelementen reich ausgestattetem
Bereich. Sie sollten entfallen.
5.1-23
Diese Anpflanzungsfestsetzung ist angesichts der genehmigten Erweiterung der Firma Strepp
sinnlos.
5.1-30
Die aus landschaftsästhetischen Gründen an der Kreisstraße nach Brandenberg am
Ortsausgang von Obermaubach vorgesehene Gehölzpflanzung wird abgelehnt, weil sie
5.1-32
a)
am Ende einer starken Gefällstrecke hinter der Außenkurve besonders im Winter
eine starke Gefahr für Leib und Leben darstellt (bedingt z.T. durch Glatteis verlieren
hier jährlich ca. 20 Fahrzeugführer die Kontrolle über ihr Fahrzeug und landen im
angrenzenden Acker),
b)
durch Beschattung der sowieso schon kleinen und ansonsten von Wald umgebenen
angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen deren Nutzung zunichte macht,
c)
eine Verschandelung der Landschaft (Blick in die Tallandschaft wird unterbunden)
darstellt und
d)
hier entlang der Straße Dränleitungen verlegt sind.
Die Festsetzung wird abgelehnt wegen Bepflanzung des Vorgewendes und somit
Unterbindung der Zuwegung zu den landwirtschaftlichen Flächen. (Die Eigentums- und nicht
die Besitzverhältnisse sind maßgebend.)
5.1-33 Teilstrecke 1 (TS 1)
Die Festsetzung wird auf den westlichen 150 m abgelehnt wegen Bepflanzung von
Dränflächen. Der entstehende Schaden ist nicht nur im Ausmündungsbereich sondern auf der
gesamten Dränfläche gegeben.
Teilstrecke 2 (TS 2)
Auf der restlichen Länge kann der Maßnahme nur zugestimmt werden, wenn die
Bepflanzung auf der Südseite erfolgt.
5.1-35
5.1-37
wie 5.1-33 (TS 1) für die westliche Teilstrecke von 100 m.
wie 5.1-33 (TS 1) für die westlichen 200 m,
wie 5.1-33 (TS 2) für die restliche Strecke.
5.1.38
Maßnahme ist überflüssig, weil der LVR hier Ausgleichsmaßnahmen vorsieht.
5.1-40
wie 5.1-33 (TS 1) für die westlichen 250 m,
wie 5.1-33 (TS 2) für die restliche Strecke,
wie 5.1-33 (TS 1) für die östlichen 80 m,
wie 5.1-32 für das nördliche und das mittlere Teilstück.
5.1-41
5.1-42
5.1-43
wie 5.1-33 (TS 1); zusätzlich wie 5.1-32.
Der zur Bepflanzung vorgesehene Weg stellt die einzige Zuwegung zur westlich gelegenen
Fläche dar. Nicht zuletzt ist hier die Kartengrundlage unrichtig (Flurb.-Verfahren Soller).
5.1-44
Die Maßnahme wird abgelehnt wegen der zu starken Schattenwirkung und des sich daraus
ergebenden Ertragsausfalls, für den der Kreis Düren dann ausgleichspflichtig ist. Eine
Bepflanzung könnte allenfalls auf der Südseite des Weges erfolgen.
5.1-46
wie 5.1-44
7
10.
5.1-49
5.1.50
wie 5.1-32
wie 5.1-32 und 5.1-44
5.1-52
wie 5.1-44; die Maßnahme kann allenfalls als unterbrochene Pflanzung mit ausschließlich
niedrig wachsenden Gehölzen auf der Südseite des Gewässers realisiert werden.
5.1-55
Der Festsetzung kann nur mit der Maßgabe zugestimmt werden, daß ausschließlich niedrig
wachsende Gehölze vorgesehen werden; in den Wegekreuzungen könnten vereinzelt
Hochstämme aber nur auf der Westseite vorgesehen werden.
5.1-58
Die Maßnahme wird abgelehnt, da hier in Abstimmung mit der Bezirksregierung in Köln
bezüglich der Fortschreibung des Regionalentwicklungsplanes teilweise die zukünftigen
Bauflächen der Gemeinde ausgewiesen werden.
5.1-60
wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die nördlichen = 480 m. Wegen
Beschattung sollten allerdings bei der Bepflanzung der Ostseite des Weges dort nur niedrig
wachsende Gehölze verwendet werden.
5.1-61
wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die westlichen-160 m, wenn die im
Kreuzungsbereich dort vorhandene Dränausmündung ausreichend freigehalten wird.
5.1-62
wie 5.1-33 (TS 1)
5.1-63
Diese Gehölzpflanzung muß entfallen, da sie mit der beim LVR in Arbeit befindlichen
Radwegeplanung entlang der 249 kollidiert.
5.1-64
wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die östlichen-250 m.
5.1-67
wie 5.1-32 und 5.1-33 (TS 1)
5.1-75
Die Maßnahme wird in der vorliegenden Form abgelehnt, da sie die jetzt bereits bestehenden
Schwierigkeiten und Gefahren im Winter durch Schneeverwehungen noch verstärkt (Bei
Südwestwinden bleibt der Schnee hinter der Pflanzung - also direkt auf der Fahrbahn liegen).
5.1-77
Wie 5.1-44; jedoch auch keine Realisierung auf der Südseite, weil dann die Zuwegung zu den
südlichen Flächen zunichte gemacht würde.
5.1-81
wie 5.1 - 32
5.1-84
wie 5.1- 32
5.1-91
Die Festsetzung wird abgelehnt, weil der Schatten der Hochstämme die nordöstlich
gelegenen Obstwiesen zerstören würde. Allenfalls kann einer Bepflanzung mit niedrig
wachsenden Gehölzen zugestimmt werden.
5.1-95
Der Maßnahme kann nur mit der Maßgabe zugestimmt werden, daß die Anpflanzungen
ausschließlich mit niedrig wachsenden Gehölzen und auch nur im Böschungsbereich
erfolgen.
5.1-97
Auf diese Bepflanzung sollte verzichtet werden, da diese Gehölzgruppen im unmittelbaren
Bereich zweier Waldflächen liegen.
5.1-98
wie 5.1-32
Wiederherstellung und Pflege naturnaher Lebensräume,
Ziffer 5.5
Hierzu verweise ich auf die Textseiten 220-234.
Gegen folgende Festsetzungen werden Bedenken erhoben:
Ziffern 5.5-37-41
8
5.5-19
Dieser Maßnahme kann nicht zugestimmt werden, da eine fußläufige Verbindung vom
Siedlungsbereich Untermaubach zum Sportplatz erhalten bleiben muß.
5.5-22
Dieser Maßnahme kann nicht zugestimmt werden, weil dies einer Zerstörung dieses
Wiesentales gleichkäme. Es sollten andere Regelungen wie z.B. extensive Nutzung, Anlegen
von Tränken, vereinzelte Roddurchlässe für den Viehwechsel etc. überlegt werden.
5.5-37
Die Festsetzung ist zu überprüfen, da eine Austrocknung festzustellen ist.
5.5-39 u.
5.5-40
5.5-41
Beide Flächen werden durch eine relativ extensive Viehwirtschaft gepflegt und in ihrem
Zustand gesichert. Weitergehende Einschränkungen sollten unterbleiben, um nicht eine
naturbedingte Veränderung des Biotoptypes zu bewirken.
siehe NSG Ziffer 2.1-1
Die Maßnahme wird abgelehnt, weil dies für das Landschaftsbild und den Tourismus eine
Katastrophe wäre. Außerdem würde ein solcher Zaun erfahrungsgemäß nicht von langem
Bestand sein.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
- Keine III. Beschlußvorschlag Umweltausschusses:
Beschlussvorschlag:
„Die Verwaltung wird ermächtigt, zum vorliegenden Entwurf des Landschaftsplanes Kreuzau-Nideggen wie
folgt Stellung zu nehmen:
− Gemäß Ziffer 1.3 der Sitzungsvorlage ist darauf hinzuweisen, daß über den wirksamen
Flächennutzungsplan hinaus weitere konkrete Planungsabsichten der Gemeinde für die nahe Zukunft
bestehen.
− Gemäß Ziffer 2 der Sitzungsvorlage sind gegen die Einbeziehung der nachstehend aufgeführten Flächen
Bedenken zu erheben:
Ortsteil:
Nutzungsart:
Bogheim
Boich
Boich
Drove
Leversbach
Obermaubach
Thum
Üdingen
Untermaubach
Untermaubach
Winden
Sportplatz einschl. Vereinsheim
Friedhof
Sportplatz
Bolzplatz, Tennisplatz, Friedhof
Sportplatz und Parkplatz
Friedhof, Sportplatz
neuer Friedhof
Sportplatz,Parkplatz
Sportplatz
Tennisplatz
Sportplatz
Planquadrat:
Cd
Ed
Ed
Fd
Dd
Cd
Fe
Ed
Cd
Dd
Ec
Die Bedenken werden erhoben, da die vorgenannten Flächen überwiegend planungsrechtlich dem Innenbereich
(Ortslage) zuzuordnen sind. Sofern sie sich im Außenbereich befinden, wird die Forderung erhoben, eine
Unberührtheitsklausel aufzunehmen, wonach bauliche Maßnahmen, die dem jeweiligen Nutzungszweck
entsprechen, ohne Befreiungen zulässig sind.
Hinweis:
9
Die Sportplätze Drove und Thum liegen nicht im Landschaftsplangebiet Kreuzau-Nideggen, sondern werden
bereits vom Landschaftsplan Vettweiß erfaßt.
− Gemäß Ziffer 3 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten Naturschutzgebiete
Bedenken vorzutragen:
3.1
NSG Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden,
Ziffer 2.1-1,
Planquadrat Dd, Bereich Sandberg bei Leversbach:
Es handelt sich um einen seit Jahrzehnten genutzten und äußerst beliebten Erholungs- und Ausflugsort mit
herrlichen Blick ins Rurtal. Diese Nutzung für den Wanderer und Erholungssuchenden muß in vollem Umfang
erhalten bleiben.
Die Festsetzungen 16 und 27 können deshalb nicht akzeptiert werden und müssen entfallen.
Es ist zusätzlich zu prüfen, ob nicht eine Ausweisung als LB ausreichend ist.
3.2
NSG Rurtal von Abenden bis zum Einmündungsbereich der Rur ins
Staubecken Obermaubach, Ziffer 2.1-3;
hier: Planquadrat Ce, Südteil des Staubeckens Obermaubach
Der Stausee Obermaubach wird seit Jahrzehnten als Ausflugsziel und Wassersportsee genutzt. Er erfreut sich
wachsender Beliebtheit. Auf dem See werden sportliche wie kulturelle Veranstaltungen durchgeführt. Im
Bereich des Bootssports finden hier Schulungen und Jugendarbeit der verschiedensten Vereine und Schulen
statt.
Die Festsetzungen 20, 30, 31, und 32 können deshalb nicht akzeptiert werden und müssen entfallen.
Darüber hinaus bestehen Bedenken, daß mit Ausnahme des Eschweiler Kanu-Clubs das Befahren der Rur
nur noch bis zur Anlegestelle Zerkall erlaubt werden soll (ebenfalls Festsetzung Nr. 30).
3.3
NSG Staubecken Obermaubach einschließlich Einmündungsbereich der
Rur,
Ziffer 2.1-20, Planquadrat Ce:
Aus den unter 3.2 vorgetragenen Gründen werden auch hiergegen Bedenken erhoben.
3.4
NSG „Im Kreuzberg“ nördlich von Winden
Ziffer 2.1-6, Planquadrat Dc:
Die großflächige Unterschutzstellung von Streuobstwiesen in diesem Bereich (alt: 1,5 ha, neu 4 ha) unter
Naturschutz erscheint für den weiteren Erhalt der Obstwiesen wenig sinnvoll. Wenn für jede Pkw-Zufahrt,
jeden Zaun und jede Anpflanzung erhebliche bürokratische Hürden zu nehmen sind, verliert der Eigentümer
der Flächen jeden Nutzungsanreiz, zumal diese Obstwiesen nicht ortsnah gelegen sind.
Hier ist eine genaue Darstellung und Erörterung der Gründe der Unterschutzstellung und des flächenmäßigen
Ausweisungsumfanges erforderlich.
3.5
NSG Rinnebachtal mit Nebenbächen,
Ziffer 2.1-8, Planquadrat Cd
Aus landschaftlichen Gründen ist eine andere Nutzung als die bisherige nicht möglich, diese ist aber
gleichzeitig zur Erhaltung dieses Biotopsystems unbedingt erforderlich.
Eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Natur ist somit ausgeschlossen.
Die Ausweisung als NSG wird insgesamt abgelehnt.
10
3.6
NSG Boicher Bachtal und Bruchbachtal
Ziffer 2.1-9,
hier: Teilbereich Bruchbach am Ortsrand von Drove,
Planquadrat Fd
Für das Teilgebiet nordöstlich der alten Verbindungsstraße Drove-Thum wird die Ausweisung als NSG
wegen der unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung abgelehnt.
Eine Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil wird als ausreichend angesehen.
3.7
NSG Kutzgraben,
Ziffer 2.1-15, Planquadrat Ed
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken.
Jedoch sollte im Bereich der Ortslage die Naturschutzgebietsgrenze an der Oberkante des Grabens enden. Den
dortigen Grundstückseigentümern sollte weiterhin auf jeden Fall die uneingeschränkte Nutzung ihrer Gärten
und Grundstücke ermöglicht werden.
Im übrigen wird davon ausgegangen, dass auch zukünftig die vorhandenen Wege unterhalten und als
Wanderwege genutzt werden können.
3.8
NSG Prontzgraben,
Ziffer 2.1-16, Planquadrat Ed
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken.
Hierbei wird jedoch davon ausgegangen, dass auch zukünftig die vorhandenen Wege unterhalten und als
Wanderwege genutzt werden können.
3.9
NSG Rurtal bei Kreuzau
Ziffer 2.1-19, Planquadrate Cd, Db,Dc, Dd, Eb, Ec, Ed
Die Ruraue im Bereich zwischen Staubecken Obermaubach und der Gemeindegebietsgrenze zur Stadt Düren
durchläuft hier einen Bereich, der intensivst für die Lebensbereiche der Menschen - Wohnen, Erholen und
Arbeiten - genutzt wird. Dichte Besiedlung, intensive Gewerbenutzung und starke Tourismusströme
kennzeichnen neben der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Flächenbeanspruchung beidseits der Rur.
Dorfplätze, Kinderspielplätze, Grillhütten und Bolzplätze werden ebenso von dieser Ausweisung erfasst, wie
der Ruruferradweg und andere Wanderwege, wie Erweiterungsflächen der Firma „Hochkoppelmühle“ und
Flächen des Firmengeländes „Hoesch Metall- und Kunststoffverarbeitung“.
Selbst Teile des Freizeitbades werden in das NSG einbezogen. Im Bereich des Sportplatzes Üdingen reicht die
Ausweisung bis an das Spielfeld heran. Auch die Erzeugung regenerativer Energie (Wasserkraftwerke) wird
stark beeinträchtigt durch die Beschränkungen bei der Unterhaltung der Mühlenteiche.
Die Dreiecksfläche entlang der Rur südlich des Freizeitbades ist ebenso Betriebsgelände wie die benachbarten
Klärteiche, da in dieser Dreiecksfläche die Wassergewinnung aus Uferfiltrat erfolgt.
Die Rur ist - wie nachgewiesen - die Lebensader jedweden dörflichen Lebens. Dieses Dorfleben wie auch
unzählige Arbeitsplätze werden durch eine Beschränkung im vorgeschlagenen Sinne stark gefährdet - wenn
nicht sogar zerstört.
Selbst die im Naturschutzsinne beabsichtigte Verlagerung des Güterverkehrs zur Hochkoppelmühle auf die
Schiene wird zunichte gemacht, weil zwischen dem beabsichtigten Bahngelände und der Fabrik eine
Beziehung durch eine Brücke und ein Förderband geschaffen werden muss.
Auch dem sensiblen Bereich des Siedlungsschwerpunktes Kreuzau/Winden werden wegen eventueller
schädlicher Einflüsse Entwicklungsmöglichkeiten, die der FNP heute noch nicht vorsieht, genommen.
Nicht zuletzt ist die Umlegung der überörtlich bekannten und von tausenden Erholungssuchenden täglich
genutzten Wander- und Radwege bei einer Abwägung der Interessenlagen nicht tragbar.
Die Ausweisung dieses Rurtalbereiches als NSG wird daher insgesamt abgelehnt.
Ein Änderungsverbot, wie es die LSG-Festsetzungen beinhalten, reicht hier völlig aus. Weitere
Entwicklungsmaßnahmen für den Naturschutz auf einzelnen Flächen (z.B. unterhalb des Üdinger Wehres)
können auf freiwilliger Basis, z. B. über das Gewässerauenprogramm, erfolgen.
− Gemäß Ziffer 6 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten geschützten
Landschaftsbestandteile Bedenken vorzutragen:
6.1
Üdingen-Leversbach, Ziffer 2.4.1-7/8/9, Planquadrat Dd
11
Dieser Landschaftstyp ist durch die Beweidung entstanden und kann auch nur durch die Beibehaltung
der landwirtschaftlichen Nutzung als solche erhalten werden. Eine Einschränkung würde zur Aufgabe
der Nutzung und somit zur Versteppung und damit Zerstörung des jetzigen Biotoptyps führen.
Bei der Ziffer 2.4.1-9 handelt es sich zusätzlich um hofnahe Flächen, auf die der hier ansässige
landwirtschaftliche Betrieb nicht verzichten kann. Die Festsetzungen werden abgelehnt.
6.2
Obstweide bei Thum, Ziffer 2.4.1-23, Planquadrat Fe
Dieser Festsetzung kann nur zugestimmt werden, wenn die Bepflanzung als unterbrochene Pflanzung
mit niedrig wachsenden Gehölzen erfolgt. Nur vereinzelt mit großem Abstand könne Bäume
akzeptiert werden; sinnvoll wären Obstbäume.
Eine allzu intensive Hochstammbepflanzung würde nämlich den östlich gelegenen Obstwiesenbereich
wegen der Beschattung in ihrem Bestand gefährden (ausbleibende Nutzung).
6.3
Obstwiesen und -weiden nordwestlich von Winden,
Ziffer 2.4.1-6, Teilfläche Planquadrat Dc
Gegen die Einbeziehung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Entlang der Bergstraße wird
jedoch eine Zurücknahme der Abgrenzung gefordert. Hier sollte die Grenze einheitlich (Abstand ca.
40 m) zur Bergstraße verlaufen. Eine Darstellung der so herausgenommenen Flächen als
Landschaftsschutzgebiet wird für ausreichend erachtet.
12
− Gemäß Ziffer 7 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten Brachflächen Bedenken
vorzutragen:
7.1
Brachfläche bei Obermaubach, Ziffer 3.1-9, Planquadrat Cd
Diese Fläche liegt im bebauten Bereich des Ortes Obermaubach und würde das Ortsbild des vom
Tourismus frequentierten Ortes negativ beeinflussen. Die Festsetzung wird abgelehnt.
7.2
Brachfläche bei Winden, Ziffer 3.1-11, Planquadrat Dc
Wenn der landschaftsbildprägende Steuobstwiesengürtel am Windener Hang erhalten werden soll, so
ist die Ausweisung der Brache zurückzunehmen und die Fläche dem LB 2.4.1-6 zuzuschlagen.
7.3
Brachfläche zwischen Drove und Kreuzau, Ziffer 3.1-17, Planquadrat Ec
Dieser Festsetzung kann nicht zugestimmt werden, weil es sich hierbei um einen im Außenbereich
zugelassenen Wohnbereich handelt.
− Gemäß Ziffer 8 der Sitzungsvorlage bestehen gegen die Festsetzungen für die forstliche Nutzung keine
grundsätzlichen Bedenken. Die Gemeinde Kreuzau schließt sich hier der Stellungnahme der Forstbehörde
an.
− Gemäß Ziffer 9 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten Gehölzanpflanzungen und
Rain-Ansaaten Bedenken und Anregungen vorzutragen:
Ziffern 5.1-1 bis 5.1-103
5.1-5
Dc
5.1-7
Dc
Wegen der Schattenwirkung sollten nur niedrig
wachsende Gehölze verwendet werden.
Im Grünlandbereich: wie 5.1-5
Im Ackerbereich wird die Maßnahme abgelehnt, weil die Zuwegung zur
angrenzenden Fläche behindert oder gar unterbunden wird. (Neben den örtlichen
Gegebenheiten ist vor allem auch die Eigentumsstruktur zu beachten).
5.1-8
Dc
Die Maßnahme wird angelehnt, weil die Zuwegung, die wegen
des starken Gefälles der angrenzenden Parzelle nur von diesem Weg erfolgen kann,
stark behindert oder gar unterbunden wird; die Zufahrt erfolgt von oben und die
Abfahrt nach unten.
5.1-9
Dc
wie 5.1-8; hier handelt es sich um den Bereich der Abfahrt von
der Fläche.
5.1-13
Dc
wie 5.1-5; zusätzlich sollte die Bepflanzung mit
Unterbrechungen erfolgen, um den Blick in die freie Landschaft zu ermöglichen.
13
5.1-15 und
5.1-18
Dc
Dc
5.1-17,
5.1-19 bis
5.1-22
Dc
Dc
Dc,Dd Die zumeist nur aus landschaftsästhetischer Sicht
Anpflanzung an Baumschulen werden als völlig
überflüssig angesehen.
vorgeschlagenen Maßnahmen liegen in einer ohnehin nur schmalen
Ackerflur in unmittelbarer Nähe von Baumgruppen, Streuobstwiesen
und ähnlichen, d.h. in einem mit
Strukturelementen reich
ausgestattetem Bereich. Sie sollten entfallen.
5.1-23
Dd
Diese Anpflanzungsfestsetzung ist angesichts der
genehmigten Erweiterung der Firma Strepp sinnlos.
5.1-30
Cde
Die aus landschaftsästhetischen Gründen an der Kreisstraße
nach Brandenberg am Ortsausgang von Obermaubach vorgesehene Gehölzpflanzung
wird abgelehnt, weil sie
a)
am Ende einer starken Gefällstrecke hinter der Außenkurve besonders im Winter
eine starke Gefahr für Leib und Leben darstellt (bedingt z.T. durch Glatteis verlieren
hier jährlich ca. 20 Fahrzeugführer die Kontrolle über ihr Fahrzeug und landen im
angrenzenden Acker),
b)
durch Beschattung der sowieso schon kleinen und ansonsten von Wald umgebenen
angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen deren Nutzung zunichte macht,
c)
eine Verschandelung der Landschaft (Blick in die Tallandschaft wird unterbunden)
darstellt und
d)
hier entlang der Straße Dränleitungen verlegt sind.
5.1-32
Fa
Die Festsetzung wird abgelehnt wegen Bepflanzung des
Vorgewendes
und somit Unterbindung der Zuwegung zu den
landwirtschaftlichen Flächen. (Die Eigentums- und nicht die Besitzverhältnisse sind
maßgebend.)
5.1-33
Fa
Teilstrecke 1 (TS 1)
Die Festsetzung wird auf den westlichen 150 m abgelehnt wegen Bepflanzung von
Dränflächen. Der entstehende Schaden ist nicht nur im Ausmündungsbereich
sondern auf der gesamten Dränfläche gegeben.
Teilstrecke 2 (TS 2)
Auf der restlichen Länge kann der Maßnahme nur zugestimmt werden, wenn die
Bepflanzung auf der Südseite erfolgt.
5.1-35
5.1-37
Fab
Fb
wie 5.1-33 (TS 1) für die westliche Teilstrecke von 100 m.
wie 5.1-33 (TS 1) für die westlichen 200 m,
wie 5.1-33 (TS 2) für die restliche Strecke.
5.1.38
Gb
Maßnahme ist überflüssig, weil der LVR hier
Ausgleichsmaßnahmen vorsieht.
5.1-40
Fb
5.1-41
5.1-42
Gb
Fb
wie 5.1-33 (TS 1) für die westlichen 250 m,
wie 5.1-33 (TS 2) für die restliche Strecke,
wie 5.1-33 (TS 1) für die östlichen 80 m,
wie 5.1-32 für das nördliche und das mittlere Teilstück.
5.1-43
Fbc
wie 5.1-33 (TS 1); zusätzlich wie 5.1-32.
14
Der zur Bepflanzung
vorgesehene Weg stellt die einzige Zuwegung zur
westlich gelegenen Fläche dar. Nicht zuletzt ist hier die Kartengrundlage unrichtig
(Flurb.-Verfahren Soller).
5.1-44
FGc
Die Maßnahme wird abgelehnt wegen der zu starken
Schattenwirkung und des sich daraus ergebenden Ertragsausfalls, für den der Kreis
Düren dann ausgleichspflichtig ist. Eine Bepflanzung könnte allenfalls auf der
Südseite des Weges erfolgen.
5.1-46
5.1-49
5.1.50
Fbc
Fc
Eb
wie 5.1-44
wie 5.1-32
wie 5.1-32 und 5.1-44
5.1-52
Eb
wie 5.1-44; die Maßnahme kann allenfalls als unterbrochene
Pflanzung mit ausschließlich niedrig wachsenden Gehölzen
auf der Südseite des Gewässers realisiert werden.
5.1-55
Eb
Der Festsetzung kann nur mit der Maßgabe zugestimmt werden, dass
ausschließlich niedrig wachsende Gehölze vorgesehen werden;
in den Wegekreuzungen könnten vereinzelt Hochstämme aber nur
auf der Westseite vorgesehen werden.
5.1-58
Ec
Die Maßnahme wird abgelehnt, da hier in Abstimmung mit der
Bezirksregierung in Köln bezüglich der Fortschreibung des Regionalentwicklungsplanes teilweise die zukünftigen Bauflächen der Gemeinde ausgewiesen werden.
5.1-60
Ecd
wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die nördlichen
= 480 m. Wegen Beschattung sollten allerdings bei der Bepflanzung
der Ostseite des Weges dort nur niedrig wachsende Gehölze verwendet werden.
5.1-61
Ed
wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die
westlichen-160 m, wenn die im Kreuzungsbereich dort
Dränausmündung ausreichend freigehalten wird.
vorhandene
5.1-62
Efd
wie 5.1-33 (TS 1)
5.1-63
EFd
Ee
Diese Gehölzpflanzung muß entfallen, da sie mit der beim LVR
in Arbeit befindlichen Radwegeplanung entlang der 249
kollidiert.
5.1-64
EFd
wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die
östlichen-250 m.
5.1-67
Ed
wie 5.1-32 und 5.1-33 (TS 1)
5.1-75
DEd
Die Maßnahme wird in der vorliegenden Form abgelehnt, da sie die
jetzt bereits bestehenden Schwierigkeiten und Gefahren im Winter
durch Schneeverwehungen noch verstärkt (Bei Südwestwinden bleibt
der Schnee hinter der Pflanzung - also direkt auf der Fahrbahn liegen).
5.1-77
Ee
Wie 5.1-44; jedoch auch keine Realisierung auf der Südseite,
weil dann die Zuwegung zu den südlichen Flächen zunichte gemacht würde.
5.1-81
Ee
wie 5.1 - 32
5.1-84
Ee
wie 5.1- 32
5.1-91
Fe
Die Festsetzung wird abgelehnt, weil der Schatten der
Hochstämme die nordöstlich gelegenen Obstwiesen zerstören würde. Allenfalls kann
einer Bepflanzung mit niedrig wachsenden Gehölzen zugestimmt werden.
15
5.1-95
Fe
5.1-97
Fe
5.1-98
Der Maßnahme kann
nur mit der Maßgabe zugestimmt
werden, dass die Anpflanzungen ausschließlich mit niedrig wachsenden Gehölzen
und auch nur im Böschungsbereich
erfolgen.
Fe
Auf diese Bepflanzung sollte verzichtet werden, da diese
Gehölzgruppen im unmittelbaren Bereich zweier Waldflächen
liegen.
wie 5.1-32
− Gemäß Ziffer 10 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten Festsetzungen hinsichtlich
der Wiederherstellung und Pflege naturnaher Lebensräume Bedenken zu erheben:
Ziffern 5.5-37-41
5.5-19
Cd
5.5-22
Cd
5.5-37
Dc
Dieser Maßnahme kann nicht zugestimmt werden, da eine
fußläufige Verbindung vom Siedlungsbereich Untermaubach zum Sportplatz
erhalten bleiben muß.
Dieser Maßnahme kann nicht zugestimmt werden, weil dies
einer Zerstörung dieses Wiesentales gleichkäme. Es sollten andere Regelungen
wie z.B. extensive Nutzung, Anlegen von Tränken, vereinzelte Roddurchlässe für den
Viehwechsel etc.
überlegt werden.
Die Festsetzung ist zu überprüfen, da eine Austrocknung
festzustellen ist.
16
5.5-39 und
5.5-40
Dd
Dd
5.5-41
Dd
− Ziffer 11
Im Positionspapier der CDU-Fraktion aufgeführte Bedenken grundsätzlicher Natur
Beide Flächen werden durch eine relativ extensive
Viehwirtschaft gepflegt und in ihrem Zustand gesichert. Weitergehende
Einschränkungen sollten unterbleiben, um nicht eine naturbedingte Veränderung des
Biotoptypes zu bewirken.
siehe NSG Ziffer 2.1-1
Die Maßnahme wird abgelehnt, weil dies für das Landschaftsbild und den
Tourismus eine Katastrophe wäre. Außerdem würde ein solcher Zaun
erfahrungsgemäß nicht von langem Bestand sein.
Darüber hinaus werden Bedenken gegen den Landschaftsplanentwurf, die grundsätzlicher Natur sind, wie folgt
erhoben:
1.
Für die Bewertung des Landschaftsplanes als Fachplanung für den Arten- und
Biotopschutz fehlen in den textlichen Erläuterungen Hinweise auf die Grundlagen
der Erarbeitung und eine Darlegung des Leitbildes, das Auskunft gibt zu den
Fragen: Was ist vorhanden? Was war vorhanden? Was wäre möglich?
Entspechend sind konkrete Parameter für die Vergabe der Ziele 1 und 2 für
räumliche Untereinheiten des Teilgebietes nicht ausgewiesen. In der graphischen
Darstellung erschwert das Fehlen des Ist-Bestandes das Erkennen des
vorhandenen Potentials und der Vernetzungsbemühungen.
2.
Die Landschaftsplanung sollte so ausgelegt sein, daß sie als Querschnittsplanung für den
Außenbereich die Auswirkungen vorhandener Nutzungen und von Nutzungsansprüchen auf den
Naturhaushalt und die Landschaftsstrukturen beurteilen kann. Dieser auch von Fachleuten (Präs. Prof.
A. Schmidt, stellv. Leiter LÖBF/LAfAO NRW) vertretenen Auffassung wird der vorliegende Entwurf
nur sehr unzureichend gerecht. Er enthält nur wenige Maßnahmen oder Vorschläge zur
Vermeidung/Minderung oder zur Lösung von Nutzungskonflikten.
Die Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA), der
Zusammenschluß sämtlicher bundesdeutscher Fachministerien für diesen Bereich, hat in seinen 1995
erarbeiteten Grundsätzen ausgeführt, daß der LP Hinweise auf eine inhaltliche, räumliche und
zeitliche Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung geben soll.
Diese fehlen völlig, sollten jedoch in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und Vertretern der
Landwirtschaft erarbeitet werden. Für die Zukunft ist mit einer GEP-Änderung eine Ausweisung eines
Siedlungsschwerpunktes Kreuzau-Drove seitens der Gemeinde Kreuzau angestrebt, wo ein Ausgleich
außerhalb des Plangebietes sinnvoll erscheint. Berücksichtigt werden muß die Tatsache, daß mit einer
Überarbeitung des LP aller Erfahrung nach in den ersten 10-15 Jahren nach seinem Inkrafttreten nicht
zu rechnen ist. Mit der leichten Modifizierung des 1. Entwurfs und den diesem zugrunde liegenden
Planungsgrundsätzen der 80er Jahre wird man schon aus heutiger Perspektive den Anforderungen der
Zukunft im Jahre 2020 nicht gerecht.
Nach Auffassung der LANA soll der LP die bedeutsamen linearen und punktuellen
Erholungseinrichtungen (Hauptwander-, Reit-, Radwege, Aussichtspunkte etc.) darstellen. Dieser
Anforderung wird er nur in kleinen Ansätzen gerecht. Entsprechend fehlen Vorschläge zur
Vermeidung/Lösung der Nutzungskonflikte mit dem Tourismus und der Naherholung.
Zwar stellen die Ausführungen der LANA keine unmittelbar bindenden gesetzlichen Grundlagen dar,
sie haben jedoch ein beachtliches Gewicht, da sie als Grundsätze, als Mindestanforderungen an die
örtliche Landschaftsplanung in der Bundesrepublik von den Fachbehörden formuliert wurden.
3.
Die Gemeinde Kreuzau kritisiert, daß die Zusammenarbeit mit den Trägern
öffentlicher Belange (v.a. AfA) nicht zu einem Entwurf geführt hat, der eine
Minimierung des staatlichen Aufwandes bei der Umsetzung als Unterziel hat. Statt
flächengenauer Festlegungen im Flurbereinigungsgebiet Kreuzau-Nideggen,
dessen Wege- und Gewässerplan beschlossen und in der Ausführung ist, wäre und
ist es sinnvoller, die LP-Umsetzung über die im LP Soest/Anröchte erprobte
Korridorlösung vorzunehmen. Dies erleichtert nicht nur die Gespräche mit den
17
Eigentümern bei der Neuordnung der
Flur,
sondern
verringert
den
Verwaltungsaufwand des AfA, macht eine Veränderung des Wege- und
Gewässerplanes überflüssig und führt voraussichtlich auch zu einem besseren
Ergebnis der Flurbereinigung. Dies ist letztlich auch zum Vorteil des Naturschutzes
und der Landschaftspflege.
4.
Kritisiert werden muß auch, daß Expertengespräche mit lokalen Akteuren und die
Einrichtung von Bürgerforen oder anderer planungsbegleitender Arbeitskreise vor
Ort nicht erfolgt sind. Insbesondere mit den Bürgern vor Ort als den Hauptnutzern
ihrer Landschaft müßten Diskussionen über Landschaftsästhetik und die hieraus
erforderlichen Maßnahmen geführt werden. Eine landschaftsästhetische Aspekte
berücksichtigende Planung nach Schema F lehnt die Gemeinde Kreuzau ab und
äußert Bedenken gegen die hieraus resultierenden Maßnahmen (Anpflanzungen).
Ferner kann der vorliegende Entwurf nicht für sich in Anspruch nehmen, für den
Bürger leicht verständlich zu sein.
5.
Da das Kreiskulturlandschaftspflegeprogramm noch nicht vorliegt, ist nicht
erkennbar, wie die freiwillige und/oder ordnungsbehördliche Realisierung des
Planes erfolgen soll. Insbesondere die Anreize zur freiwilligen Umsetzung sind nicht
bekannt. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen (u.a. EU-VO 2078/92) ist nicht zu
erwarten, dass der einzelne Bürger, sofern er kein Landwirt ist, von derartigen
Programmangeboten profitieren wird. Aber auch ohne diese Anreize ist es
unverständlich, dass für Hausgärten Festsetzungen mit so weitreichenden
Konsequenzen in Bezug auf Bepflanzung, Bodennutzung, Einfriedung u.a. getroffen
werden, wie dies bei der Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen
(Leversbach 2.4.1-9, Boich 2.4.1-15, Winden 2.4.1-6) oder Naturschutzgebieten
(Üdingen 2.1-15) der Fall ist. Eine geänderte räumliche Festsetzung bzw. die
explizite Aufnahme von Erlaubnis-tatbeständen und -regelungen wird eingefordert.
Hier ist auch auf die Gleichbehandlung der Bürger in räumlichen Einheiten (Bsp.
Gärten am Hemgenberg, Winden) abzustellen.
6.
Unklare Begriffe, wie „ökologische sinnvolle Breite“ bei den Uferrandstreifen sollten
konkretisiert werden, um Auseinandersetzungen und Probleme bei der späteren
Umsetzung von vornherein zu unterbinden. Dies dient nur der Umsetzung des
Planes.
Die Gemeinde Kreuzau hält zum Vorteil des Landschaftsplanes eine Korrektur lediglich bei den Maßnahmen
für nicht ausreichend. Hier scheint eine umfangreiche Überarbeitung unter Einbeziehung der Betroffenen
geboten und dem Anliegen der Landschaftsplanung dienlich.“
III. Beschlußvorschlag:
„Die Verwaltung wird ermächtigt, zum vorliegenden Entwurf des Landschaftsplanes Kreuzau-Nideggen wie
folgt Stellung zu nehmen:
Gemäß Ziffer 1.3 der Sitzungsvorlage ist darauf hinzuweisen, daß über den wirksamen Flächennutzungsplan
hinaus weitere konkrete Planungsabsichten der Gemeinde für die nahe Zukunft bestehen, und zwar für
folgende Flächen:
Ortsteil Boich:
Ee
Grundstück Franken
Ortsteil Drove:
Fd
Grundstück Esser am oberen „Kommweg“
Fd
Grundstück Esser, „Motte“
Ortsteil Kreuzau:
Ec
Plangebiet E 19 a
18
neuer Bolzplatz „Pfarrer-Emunds-Straße“
Eb
Ortsteil Obermaubach: Cde
Grundstücke an der „Bergsteiner Straße“
westlich der Schule
Ce
Grundstück am „Rödderweg“
Wohnplatz Schlagstein: Dd
Grundstück Musall, „Brückenweg“
Dd
Grundstück Klein/Hassert am
„Oberen Holzweg“
Ortsteil Stockheim:
Fb
Fb
Flächen Ostrop/Gemeinde an der
verlängerten „Marienstraße“
Gewerbegebiet nördlich L 327 n
Ortsteil Üdingen:
Dd
Flächen Meuser in Verlängerung der
„Pützgasse“
Ortsteil Untermaubach: Cd
neuer Friedhof
Ortsteil Winden:
Dc
Flächen Hollenberg am „Grubengarten/
Panoramaweg“
− Gemäß Ziffer 2 der Sitzungsvorlage sind gegen die Einbeziehung der nachstehend aufgeführten Flächen
Bedenken zu erheben:
Ortsteil:
Nutzungsart:
Bogheim
Boich
Boich
Drove
Leversbach
Obermaubach
Thum
Üdingen
Untermaubach
Untermaubach
Winden
Sportplatz einschl. Vereinsheim
Friedhof
Sportplatz
Bolzplatz, Tennisplatz, Friedhof
Sportplatz und Parkplatz
Friedhof, Sportplatz
neuer Friedhof
Sportplatz,Parkplatz
Sportplatz
Tennisplatz
Sportplatz
Planquadrat:
Cd
Ed
Ed
Fd
Dd
Cd
Fe
Ed
Cd
Dd
Ec
Die Bedenken werden erhoben, da die vorgenannten Flächen überwiegend planungsrechtlich dem Innenbereich
(Ortslage) zuzuordnen sind. Sofern sie sich im Außenbereich befinden, wird die Forderung erhoben, eine
Unberührtheitsklausel aufzunehmen, wonach bauliche Maßnahmen, die dem jeweiligen Nutzungszweck
entsprechen, ohne Befreiungen zulässig sind.
Hinweis:
Die Sportplätze Drove und Thum liegen nicht im Landschaftsplangebiet Kreuzau-Nideggen, sondern werden
bereits vom Landschaftsplan Vettweiß erfaßt.
− Gemäß Ziffer 3 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten Naturschutzgebiete
Bedenken vorzutragen:
3.1
NSG Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden,
Ziffer 2.1-1,
Planquadrat Dd, Bereich Sandberg bei Leversbach:
Es handelt sich um einen seit Jahrzehnten genutzten und äußerst beliebten Erholungs- und Ausflugsort mit
herrlichen Blick ins Rurtal. Diese Nutzung für den Wanderer und Erholungssuchenden muß in vollem Umfang
erhalten bleiben.
Die Festsetzungen 16 und 27 können deshalb nicht akzeptiert werden und müssen entfallen.
Es ist zusätzlich zu prüfen, ob nicht eine Ausweisung als LB ausreichend ist.
19
3.2
NSG Rurtal von Abenden bis zum Einmündungsbereich der Rur ins
Staubecken Obermaubach, Ziffer 2.1-3;
hier: Planquadrat Ce, Südteil des Staubeckens Obermaubach
Der Stausee Obermaubach wird seit Jahrzehnten als Ausflugsziel und Wassersportsee genutzt. Er erfreut sich
wachsender Beliebtheit. Auf dem See werden sportliche wie kulturelle Veranstaltungen durchgeführt. Im
Bereich des Bootssports finden hier Schulungen und Jugendarbeit der verschiedensten Vereine und Schulen
statt.
Die Festsetzungen 20, 30, 31, und 32 können deshalb nicht akzeptiert werden und müssen entfallen.
Darüber hinaus bestehen Bedenken, daß mit Ausnahme des Eschweiler Kanu-Clubs das Befahren der Rur
nur noch bis zur Anlegestelle Zerkall erlaubt werden soll (ebenfalls Festsetzung Nr. 30).
3.3
NSG Staubecken Obermaubach einschließlich Einmündungsbereich der
Rur,
Ziffer 2.1-20, Planquadrat Ce:
Aus den unter 3.2 vorgetragenen Gründen werden auch hiergegen Bedenken erhoben.
3.4
NSG „Im Kreuzberg“ nördlich von Winden
Ziffer 2.1-6, Planquadrat Dc:
Die großflächige Unterschutzstellung von Streuobstwiesen in diesem Bereich (alt: 1,5 ha, neu 4 ha) unter
Naturschutz erscheint für den weiteren Erhalt der Obstwiesen wenig sinnvoll. Wenn für jede Pkw-Zufahrt,
jeden Zaun und jede Anpflanzung erhebliche bürokratische Hürden zu nehmen sind, verliert der Eigentümer
der Flächen jeden Nutzungsanreiz, zumal diese Obstwiesen nicht ortsnah gelegen sind.
Hier ist eine genaue Darstellung und Erörterung der Gründe der Unterschutzstellung und des flächenmäßigen
Ausweisungsumfanges erforderlich.
3.5
NSG Rinnebachtal mit Nebenbächen,
Ziffer 2.1-8, Planquadrat Cd
Aus landschaftlichen Gründen ist eine andere Nutzung als die bisherige nicht möglich, diese ist aber
gleichzeitig zur Erhaltung dieses Biotopsystems unbedingt erforderlich.
Eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Natur ist somit ausgeschlossen.
Die Ausweisung als NSG wird insgesamt abgelehnt.
20
3.6
NSG Boicher Bachtal und Bruchbachtal
Ziffer 2.1-9,
hier: Teilbereich Bruchbach am Ortsrand von Drove,
Planquadrat Fd
Für das Teilgebiet nordöstlich der alten Verbindungsstraße Drove-Thum wird die Ausweisung als NSG
wegen der unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung abgelehnt.
Eine Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil wird als ausreichend angesehen.
3.7
NSG Kutzgraben,
Ziffer 2.1-15, Planquadrat Ed
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken.
Jedoch sollte im Bereich der Ortslage die Naturschutzgebietsgrenze an der Oberkante des Grabens enden. Den
dortigen Grundstückseigentümern sollte weiterhin auf jeden Fall die uneingeschränkte Nutzung ihrer Gärten
und Grundstücke ermöglicht werden.
Im übrigen wird davon ausgegangen, dass auch zukünftig die vorhandenen Wege unterhalten und als
Wanderwege genutzt werden können.
3.8
NSG Prontzgraben,
Ziffer 2.1-16, Planquadrat Ed
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken.
Hierbei wird jedoch davon ausgegangen, dass auch zukünftig die vorhandenen Wege unterhalten und als
Wanderwege genutzt werden können.
3.9
NSG Rurtal bei Kreuzau
Ziffer 2.1-19, Planquadrate Cd, Db,Dc, Dd, Eb, Ec, Ed
Die Ruraue im Bereich zwischen Staubecken Obermaubach und der Gemeindegebietsgrenze zur Stadt Düren
durchläuft hier einen Bereich, der intensivst für die Lebensbereiche der Menschen - Wohnen, Erholen und
Arbeiten - genutzt wird. Dichte Besiedlung, intensive Gewerbenutzung und starke Tourismusströme
kennzeichnen neben der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Flächenbeanspruchung beidseits der Rur.
Dorfplätze, Kinderspielplätze, Grillhütten und Bolzplätze werden ebenso von dieser Ausweisung erfasst, wie
der Ruruferradweg und andere Wanderwege, wie Erweiterungsflächen der Firma „Hochkoppelmühle“ und
Flächen des Firmengeländes „Hoesch Metall- und Kunststoffverarbeitung“.
Selbst Teile des Freizeitbades werden in das NSG einbezogen. Im Bereich des Sportplatzes Üdingen reicht die
Ausweisung bis an das Spielfeld heran. Auch die Erzeugung regenerativer Energie (Wasserkraftwerke) wird
stark beeinträchtigt durch die Beschränkungen bei der Unterhaltung der Mühlenteiche.
Die Dreiecksfläche entlang der Rur südlich des Freizeitbades ist ebenso Betriebsgelände wie die benachbarten
Klärteiche, da in dieser Dreiecksfläche die Wassergewinnung aus Uferfiltrat erfolgt.
Die Rur ist - wie nachgewiesen - die Lebensader jedweden dörflichen Lebens. Dieses Dorfleben wie auch
unzählige Arbeitsplätze werden durch eine Beschränkung im vorgeschlagenen Sinne stark gefährdet - wenn
nicht sogar zerstört.
Selbst die im Naturschutzsinne beabsichtigte Verlagerung des Güterverkehrs zur Hochkoppelmühle auf die
Schiene wird zunichte gemacht, weil zwischen dem beabsichtigten Bahngelände und der Fabrik eine
Beziehung durch eine Brücke und ein Förderband geschaffen werden muss.
Auch dem sensiblen Bereich des Siedlungsschwerpunktes Kreuzau/Winden werden wegen eventueller
schädlicher Einflüsse Entwicklungsmöglichkeiten, die der FNP heute noch nicht vorsieht, genommen.
Nicht zuletzt ist die Umlegung der überörtlich bekannten und von tausenden Erholungssuchenden täglich
genutzten Wander- und Radwege bei einer Abwägung der Interessenlagen nicht tragbar.
Die Ausweisung dieses Rurtalbereiches als NSG wird daher insgesamt abgelehnt.
Ein Änderungsverbot, wie es die LSG-Festsetzungen beinhalten, reicht hier völlig aus. Weitere
Entwicklungsmaßnahmen für den Naturschutz auf einzelnen Flächen (z.B. unterhalb des Üdinger Wehres)
können auf freiwilliger Basis, z. B. über das Gewässerauenprogramm, erfolgen.
− Gemäß Ziffer 6 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten geschützten
Landschaftsbestandteile Bedenken vorzutragen:
6.1
Üdingen-Leversbach, Ziffer 2.4.1-7/8/9, Planquadrat Dd
21
Dieser Landschaftstyp ist durch die Beweidung entstanden und kann auch nur durch die Beibehaltung
der landwirtschaftlichen Nutzung als solche erhalten werden. Eine Einschränkung würde zur Aufgabe
der Nutzung und somit zur Versteppung und damit Zerstörung des jetzigen Biotoptyps führen.
Bei der Ziffer 2.4.1-9 handelt es sich zusätzlich um hofnahe Flächen, auf die der hier ansässige
landwirtschaftliche Betrieb nicht verzichten kann. Die Festsetzungen werden abgelehnt.
6.2
Obstweide bei Thum, Ziffer 2.4.1-23, Planquadrat Fe
Dieser Festsetzung kann nur zugestimmt werden, wenn die Bepflanzung als unterbrochene Pflanzung
mit niedrig wachsenden Gehölzen erfolgt. Nur vereinzelt mit großem Abstand könne Bäume
akzeptiert werden; sinnvoll wären Obstbäume.
Eine allzu intensive Hochstammbepflanzung würde nämlich den östlich gelegenen Obstwiesenbereich
wegen der Beschattung in ihrem Bestand gefährden (ausbleibende Nutzung).
6.3
Obstwiesen und -weiden nordwestlich von Winden,
Ziffer 2.4.1-6, Teilfläche Planquadrat Dc
Gegen die Einbeziehung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Entlang der Bergstraße wird
jedoch eine Zurücknahme der Abgrenzung gefordert. Hier sollte die Grenze einheitlich (Abstand ca.
40 m) zur Bergstraße verlaufen. Eine Darstellung der so herausgenommenen Flächen als
Landschaftsschutzgebiet wird für ausreichend erachtet.
22
− Gemäß Ziffer 7 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten Brachflächen Bedenken
vorzutragen:
7.1
Brachfläche bei Obermaubach, Ziffer 3.1-9, Planquadrat Cd
Diese Fläche liegt im bebauten Bereich des Ortes Obermaubach und würde das Ortsbild des vom
Tourismus frequentierten Ortes negativ beeinflussen. Die Festsetzung wird abgelehnt.
7.2
Brachfläche bei Winden, Ziffer 3.1-11, Planquadrat Dc
Wenn der landschaftsbildprägende Steuobstwiesengürtel am Windener Hang erhalten werden soll, so
ist die Ausweisung der Brache zurückzunehmen und die Fläche dem LB 2.4.1-6 zuzuschlagen.
7.3
Brachfläche zwischen Drove und Kreuzau, Ziffer 3.1-17, Planquadrat Ec
Dieser Festsetzung kann nicht zugestimmt werden, weil es sich hierbei um einen im Außenbereich
zugelassenen Wohnbereich handelt.
− Gemäß Ziffer 8 der Sitzungsvorlage bestehen gegen die Festsetzungen für die forstliche Nutzung keine
grundsätzlichen Bedenken. Die Gemeinde Kreuzau schließt sich hier der Stellungnahme der Forstbehörde
an.
− Gemäß Ziffer 9 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten Gehölzanpflanzungen und
Rain-Ansaaten Bedenken und Anregungen vorzutragen:
Ziffern 5.1-1 bis 5.1-103
5.1-5
Dc
5.1-7
Dc
Wegen der Schattenwirkung sollten nur niedrig
wachsende Gehölze verwendet werden.
Im Grünlandbereich: wie 5.1-5
Im Ackerbereich wird die Maßnahme abgelehnt, weil die Zuwegung zur
angrenzenden Fläche behindert oder gar unterbunden wird. (Neben den örtlichen
Gegebenheiten ist vor allem auch die Eigentumsstruktur zu beachten).
5.1-8
Dc
Die Maßnahme wird angelehnt, weil die Zuwegung, die wegen
des starken Gefälles der angrenzenden Parzelle nur von diesem Weg erfolgen kann,
stark behindert oder gar unterbunden wird; die Zufahrt erfolgt von oben und die
Abfahrt nach unten.
5.1-9
Dc
wie 5.1-8; hier handelt es sich um den Bereich der Abfahrt von
der Fläche.
5.1-13
Dc
wie 5.1-5; zusätzlich sollte die Bepflanzung mit
Unterbrechungen erfolgen, um den Blick in die freie Landschaft zu ermöglichen.
23
5.1-15 und
5.1-18
Dc
Dc
5.1-17,
5.1-19 bis
5.1-22
Dc
Dc
Dc,Dd Die zumeist nur aus landschaftsästhetischer Sicht
Anpflanzung an Baumschulen werden als völlig
überflüssig angesehen.
vorgeschlagenen Maßnahmen liegen in einer ohnehin nur schmalen
Ackerflur in unmittelbarer Nähe von Baumgruppen, Streuobstwiesen
und ähnlichen, d.h. in einem mit
Strukturelementen reich
ausgestattetem Bereich. Sie sollten entfallen.
5.1-23
Dd
Diese Anpflanzungsfestsetzung ist angesichts der
genehmigten Erweiterung der Firma Strepp sinnlos.
5.1-30
Cde
Die aus landschaftsästhetischen Gründen an der Kreisstraße
nach Brandenberg am Ortsausgang von Obermaubach vorgesehene Gehölzpflanzung
wird abgelehnt, weil sie
a)
am Ende einer starken Gefällstrecke hinter der Außenkurve besonders im Winter
eine starke Gefahr für Leib und Leben darstellt (bedingt z.T. durch Glatteis verlieren
hier jährlich ca. 20 Fahrzeugführer die Kontrolle über ihr Fahrzeug und landen im
angrenzenden Acker),
b)
durch Beschattung der sowieso schon kleinen und ansonsten von Wald umgebenen
angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen deren Nutzung zunichte macht,
c)
eine Verschandelung der Landschaft (Blick in die Tallandschaft wird unterbunden)
darstellt und
d)
hier entlang der Straße Dränleitungen verlegt sind.
5.1-32
Fa
Die Festsetzung wird abgelehnt wegen Bepflanzung des
Vorgewendes
und somit Unterbindung der Zuwegung zu den
landwirtschaftlichen Flächen. (Die Eigentums- und nicht die Besitzverhältnisse sind
maßgebend.)
5.1-33
Fa
Teilstrecke 1 (TS 1)
Die Festsetzung wird auf den westlichen 150 m abgelehnt wegen Bepflanzung von
Dränflächen. Der entstehende Schaden ist nicht nur im Ausmündungsbereich
sondern auf der gesamten Dränfläche gegeben.
Teilstrecke 2 (TS 2)
Auf der restlichen Länge kann der Maßnahme nur zugestimmt werden, wenn die
Bepflanzung auf der Südseite erfolgt.
5.1-35
5.1-37
Fab
Fb
wie 5.1-33 (TS 1) für die westliche Teilstrecke von 100 m.
wie 5.1-33 (TS 1) für die westlichen 200 m,
wie 5.1-33 (TS 2) für die restliche Strecke.
5.1.38
Gb
Maßnahme ist überflüssig, weil der LVR hier
Ausgleichsmaßnahmen vorsieht.
5.1-40
Fb
5.1-41
5.1-42
Gb
Fb
wie 5.1-33 (TS 1) für die westlichen 250 m,
wie 5.1-33 (TS 2) für die restliche Strecke,
wie 5.1-33 (TS 1) für die östlichen 80 m,
wie 5.1-32 für das nördliche und das mittlere Teilstück.
5.1-43
Fbc
wie 5.1-33 (TS 1); zusätzlich wie 5.1-32.
24
Der zur Bepflanzung
vorgesehene Weg stellt die einzige Zuwegung zur
westlich gelegenen Fläche dar. Nicht zuletzt ist hier die Kartengrundlage unrichtig
(Flurb.-Verfahren Soller).
5.1-44
FGc
Die Maßnahme wird abgelehnt wegen der zu starken
Schattenwirkung und des sich daraus ergebenden Ertragsausfalls, für den der Kreis
Düren dann ausgleichspflichtig ist. Eine Bepflanzung könnte allenfalls auf der
Südseite des Weges erfolgen.
5.1-46
5.1-49
5.1.50
Fbc
Fc
Eb
wie 5.1-44
wie 5.1-32
wie 5.1-32 und 5.1-44
5.1-52
Eb
wie 5.1-44; die Maßnahme kann allenfalls als unterbrochene
Pflanzung mit ausschließlich niedrig wachsenden Gehölzen
auf der Südseite des Gewässers realisiert werden.
5.1-55
Eb
Der Festsetzung kann nur mit der Maßgabe zugestimmt werden, dass
ausschließlich niedrig wachsende Gehölze vorgesehen werden;
in den Wegekreuzungen könnten vereinzelt Hochstämme aber nur
auf der Westseite vorgesehen werden.
5.1-58
Ec
Die Maßnahme wird abgelehnt, da hier in Abstimmung mit der
Bezirksregierung in Köln bezüglich der Fortschreibung des Regionalentwicklungsplanes teilweise die zukünftigen Bauflächen der Gemeinde ausgewiesen werden.
5.1-60
Ecd
wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die nördlichen
= 480 m. Wegen Beschattung sollten allerdings bei der Bepflanzung
der Ostseite des Weges dort nur niedrig wachsende Gehölze verwendet werden.
5.1-61
Ed
wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die
westlichen-160 m, wenn die im Kreuzungsbereich dort
Dränausmündung ausreichend freigehalten wird.
vorhandene
5.1-62
Efd
wie 5.1-33 (TS 1)
5.1-63
EFd
Ee
Diese Gehölzpflanzung muß entfallen, da sie mit der beim LVR
in Arbeit befindlichen Radwegeplanung entlang der 249
kollidiert.
5.1-64
EFd
wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die
östlichen-250 m.
5.1-67
Ed
wie 5.1-32 und 5.1-33 (TS 1)
5.1-75
DEd
Die Maßnahme wird in der vorliegenden Form abgelehnt, da sie die
jetzt bereits bestehenden Schwierigkeiten und Gefahren im Winter
durch Schneeverwehungen noch verstärkt (Bei Südwestwinden bleibt
der Schnee hinter der Pflanzung - also direkt auf der Fahrbahn liegen).
5.1-77
Ee
Wie 5.1-44; jedoch auch keine Realisierung auf der Südseite,
weil dann die Zuwegung zu den südlichen Flächen zunichte gemacht würde.
5.1-81
Ee
wie 5.1 - 32
5.1-84
Ee
wie 5.1- 32
5.1-91
Fe
Die Festsetzung wird abgelehnt, weil der Schatten der
Hochstämme die nordöstlich gelegenen Obstwiesen zerstören würde. Allenfalls kann
einer Bepflanzung mit niedrig wachsenden Gehölzen zugestimmt werden.
25
5.1-95
Fe
5.1-97
Fe
5.1-98
Der Maßnahme kann
nur mit der Maßgabe zugestimmt
werden, dass die Anpflanzungen ausschließlich mit niedrig wachsenden Gehölzen
und auch nur im Böschungsbereich
erfolgen.
Fe
Auf diese Bepflanzung sollte verzichtet werden, da diese
Gehölzgruppen im unmittelbaren Bereich zweier Waldflächen
liegen.
wie 5.1-32
− Gemäß Ziffer 10 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten Festsetzungen hinsichtlich
der Wiederherstellung und Pflege naturnaher Lebensräume Bedenken zu erheben:
Ziffern 5.5-37-41
5.5-19
Cd
5.5-22
Cd
5.5-37
Dc
Dieser Maßnahme kann nicht zugestimmt werden, da eine
fußläufige Verbindung vom Siedlungsbereich Untermaubach zum Sportplatz
erhalten bleiben muß.
Dieser Maßnahme kann nicht zugestimmt werden, weil dies
einer Zerstörung dieses Wiesentales gleichkäme. Es sollten andere Regelungen
wie z.B. extensive Nutzung, Anlegen von Tränken, vereinzelte Roddurchlässe für den
Viehwechsel etc.
überlegt werden.
Die Festsetzung ist zu überprüfen, da eine Austrocknung
festzustellen ist.
26
5.5-39 und
5.5-40
Dd
Dd
5.5-41
Dd
− Ziffer 11
Im Positionspapier der CDU-Fraktion aufgeführte Bedenken grundsätzlicher Natur
Beide Flächen werden durch eine relativ extensive
Viehwirtschaft gepflegt und in ihrem Zustand gesichert. Weitergehende
Einschränkungen sollten unterbleiben, um nicht eine naturbedingte Veränderung des
Biotoptypes zu bewirken.
siehe NSG Ziffer 2.1-1
Die Maßnahme wird abgelehnt, weil dies für das Landschaftsbild und den
Tourismus eine Katastrophe wäre. Außerdem würde ein solcher Zaun
erfahrungsgemäß nicht von langem Bestand sein.
Darüber hinaus werden Bedenken gegen den Landschaftsplanentwurf, die grundsätzlicher Natur sind, wie folgt
erhoben:
1.
Für die Bewertung des Landschaftsplanes als Fachplanung für den Arten- und
Biotopschutz fehlen in den textlichen Erläuterungen Hinweise auf die Grundlagen
der Erarbeitung und eine Darlegung des Leitbildes, das Auskunft gibt zu den
Fragen: Was ist vorhanden? Was war vorhanden? Was wäre möglich?
Entspechend sind konkrete Parameter für die Vergabe der Ziele 1 und 2 für
räumliche Untereinheiten des Teilgebietes nicht ausgewiesen. In der graphischen
Darstellung erschwert das Fehlen des Ist-Bestandes das Erkennen des
vorhandenen Potentials und der Vernetzungsbemühungen.
2.
Die Landschaftsplanung sollte so ausgelegt sein, daß sie als Querschnittsplanung für den
Außenbereich die Auswirkungen vorhandener Nutzungen und von Nutzungsansprüchen auf den
Naturhaushalt und die Landschaftsstrukturen beurteilen kann. Dieser auch von Fachleuten (Präs. Prof.
A. Schmidt, stellv. Leiter LÖBF/LAfAO NRW) vertretenen Auffassung wird der vorliegende Entwurf
nur sehr unzureichend gerecht. Er enthält nur wenige Maßnahmen oder Vorschläge zur
Vermeidung/Minderung oder zur Lösung von Nutzungskonflikten.
Die Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA), der
Zusammenschluß sämtlicher bundesdeutscher Fachministerien für diesen Bereich, hat in seinen 1995
erarbeiteten Grundsätzen ausgeführt, daß der LP Hinweise auf eine inhaltliche, räumliche und
zeitliche Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung geben soll.
Diese fehlen völlig, sollten jedoch in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und Vertretern der
Landwirtschaft erarbeitet werden. Für die Zukunft ist mit einer GEP-Änderung eine Ausweisung eines
Siedlungsschwerpunktes Kreuzau-Drove seitens der Gemeinde Kreuzau angestrebt, wo ein Ausgleich
außerhalb des Plangebietes sinnvoll erscheint. Berücksichtigt werden muß die Tatsache, daß mit einer
Überarbeitung des LP aller Erfahrung nach in den ersten 10-15 Jahren nach seinem Inkrafttreten nicht
zu rechnen ist. Mit der leichten Modifizierung des 1. Entwurfs und den diesem zugrunde liegenden
Planungsgrundsätzen der 80er Jahre wird man schon aus heutiger Perspektive den Anforderungen der
Zukunft im Jahre 2020 nicht gerecht.
Nach Auffassung der LANA soll der LP die bedeutsamen linearen und punktuellen
Erholungseinrichtungen (Hauptwander-, Reit-, Radwege, Aussichtspunkte etc.) darstellen. Dieser
Anforderung wird er nur in kleinen Ansätzen gerecht. Entsprechend fehlen Vorschläge zur
Vermeidung/Lösung der Nutzungskonflikte mit dem Tourismus und der Naherholung.
Zwar stellen die Ausführungen der LANA keine unmittelbar bindenden gesetzlichen Grundlagen dar,
sie haben jedoch ein beachtliches Gewicht, da sie als Grundsätze, als Mindestanforderungen an die
örtliche Landschaftsplanung in der Bundesrepublik von den Fachbehörden formuliert wurden.
3.
Die Gemeinde Kreuzau kritisiert, daß die Zusammenarbeit mit den Trägern
öffentlicher Belange (v.a. AfA) nicht zu einem Entwurf geführt hat, der eine
Minimierung des staatlichen Aufwandes bei der Umsetzung als Unterziel hat. Statt
flächengenauer Festlegungen im Flurbereinigungsgebiet Kreuzau-Nideggen,
dessen Wege- und Gewässerplan beschlossen und in der Ausführung ist, wäre und
ist es sinnvoller, die LP-Umsetzung über die im LP Soest/Anröchte erprobte
Korridorlösung vorzunehmen. Dies erleichtert nicht nur die Gespräche mit den
27
Eigentümern bei der Neuordnung der
Flur,
sondern
verringert
den
Verwaltungsaufwand des AfA, macht eine Veränderung des Wege- und
Gewässerplanes überflüssig und führt voraussichtlich auch zu einem besseren
Ergebnis der Flurbereinigung. Dies ist letztlich auch zum Vorteil des Naturschutzes
und der Landschaftspflege.
4.
Kritisiert werden muß auch, daß Expertengespräche mit lokalen Akteuren und die
Einrichtung von Bürgerforen oder anderer planungsbegleitender Arbeitskreise vor
Ort nicht erfolgt sind. Insbesondere mit den Bürgern vor Ort als den Hauptnutzern
ihrer Landschaft müßten Diskussionen über Landschaftsästhetik und die hieraus
erforderlichen Maßnahmen geführt werden. Eine landschaftsästhetische Aspekte
berücksichtigende Planung nach Schema F lehnt die Gemeinde Kreuzau ab und
äußert Bedenken gegen die hieraus resultierenden Maßnahmen (Anpflanzungen).
Ferner kann der vorliegende Entwurf nicht für sich in Anspruch nehmen, für den
Bürger leicht verständlich zu sein.
5.
Da das Kreiskulturlandschaftspflegeprogramm noch nicht vorliegt, ist nicht
erkennbar, wie die freiwillige und/oder ordnungsbehördliche Realisierung des
Planes erfolgen soll. Insbesondere die Anreize zur freiwilligen Umsetzung sind nicht
bekannt. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen (u.a. EU-VO 2078/92) ist nicht zu
erwarten, dass der einzelne Bürger, sofern er kein Landwirt ist, von derartigen
Programmangeboten profitieren wird. Aber auch ohne diese Anreize ist es
unverständlich, dass für Hausgärten Festsetzungen mit so weitreichenden
Konsequenzen in Bezug auf Bepflanzung, Bodennutzung, Einfriedung u.a. getroffen
werden, wie dies bei der Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen
(Leversbach 2.4.1-9, Boich 2.4.1-15, Winden 2.4.1-6) oder Naturschutzgebieten
(Üdingen 2.1-15) der Fall ist. Eine geänderte räumliche Festsetzung bzw. die
explizite Aufnahme von Erlaubnis-tatbeständen und -regelungen wird eingefordert.
Hier ist auch auf die Gleichbehandlung der Bürger in räumlichen Einheiten (Bsp.
Gärten am Hemgenberg, Winden) abzustellen.
6.
Unklare Begriffe, wie „ökologische sinnvolle Breite“ bei den Uferrandstreifen sollten
konkretisiert werden, um Auseinandersetzungen und Probleme bei der späteren
Umsetzung von vornherein zu unterbinden. Dies dient nur der Umsetzung des
Planes.
Die Gemeinde Kreuzau hält zum Vorteil des Landschaftsplanes eine Korrektur lediglich bei den Maßnahmen
für nicht ausreichend. Hier scheint eine umfangreiche Überarbeitung unter Einbeziehung der Betroffenen
geboten und dem Anliegen der Landschaftsplanung dienlich.“
@SSS@Der Gemeindedirektor
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: