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Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Landschaftsplanes Kreuzau/Nideggen; hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
149 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 620-03 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 100/98 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuß Bau- und Planungsausschuß Hauptausschuß Rat TOP: 21.10.1998 29.10.1998 10.11.1998 24.11.1998 Aufstellung des Landschaftsplanes Kreuzau/Nideggen; hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Inzwischen liegt, wie Ihnen bekannt, der Landschaftsplanentwurf Kreuzau-Nideggen vor. Die Gemeinde Kreuzau ist als Träger öffentlicher Belange aufgefordert, nunmehr Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 19. 08. 1998 wurde Ihnen der Landschaftsplanentwurf (Text und Karte) bereits zur Kenntnisnahme übersandt. Außerdem wurde der Landschaftsplanentwurf inzwischen in der Sitzung des Umweltausschusses am 21. 09. 1998 durch die zuständigen Sachbearbeiter des Kreises Düren ausführlich erläutert. Aus der Sicht der Verwaltung wird zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung genommen: 1. Abgleich mit der Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau: 1.1 Rechtskräftige B-Pläne/Innenbereichssatzungen: Zum Stichtag 28. 02. 1998 wurde ein Abgleich mit der Gemeinde Kreuzau vorgenommen. Die Flächen wurden nochmals überprüft. 1.2 Ergebnis: keine Bedenken. Hinweis: Für Pläne, die nach diesem Stichtag inzwischen rechtsverbindlich geworden sind, wie zum Beispiel Plangebiet D 13 im Ortsteil Drove, treten eventuell widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes erst gar nicht mehr in Kraft. Baulandflächen, die im wirksamen Flächennutzungsplan für eine bauliche Nutzung vorgesehen sind: Hiermit sind die Flächen gemeint, für die zwar im Flächennutzungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung vorgesehen ist, derzeit jedoch noch kein rechtskräftiger B-Plan oder eine Innenbereichssatzung besteht. Diese Flächen sind im Landschaftsplanentwurf als Entwicklungsziel 4 gekennzeichnet. Es handelt sich hierbei um eine vorübergehende Unterschutzstellung. Auch hier treten eventuell widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes bei Rechtskraft des B-Planes bzw. der Satzung gem. § 34 BauGB automatisch außer Kraft. Die hier vorgenommene Überprüfung hat ergeben, daß der Landschaftsplanentwurf die entsprechenden Ausweisungen im FNP berücksichtigt. Ergebnis: 1.3 keine Bedenken. Bauflächen, die im Flächennutzungsplan noch nicht dargestellt sind, für die aber Ratsbeschlüsse bestehen bzw. noch zurückgestellt worden sind: Bekanntlich sind noch zahlreiche Flächen von der Genehmigung im Flächennutzungsplan ausgeklammert (sogenannte „weiße Flecken“). Darüber hinaus wurden in den letzten Monaten mehrere 2 Flächennutzungsplanänderungen in die Wege geleitet bzw. eine Entscheidung bis zum Eintritt einer neuen Rechtslage zurückgestellt. Diese Flächen werden derzeit noch von der Landschaftschutzverordnung 87 erfaßt. Bekanntlich ist die zuständige Bezirksregierung Köln, Dez. 51, nicht mehr bereit, den Landschaftsschutz aufzuheben. Kraft Gesetzes müssen diese Flächen auch vom Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen erfaßt werden. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB, treten mit der Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat, bzw. Einigung über Ausgleichsmaßnahmen erzielt werden konnte. 2. Ergebnis: Bedenken können aus rechtlichen Gründen nicht vorgetragen werden. Hinweis: Die Verwaltung sollte jedoch ermächtigt werden, im Rahmen der Stellungnahme die ULB bereits zum jetzigen Zeitpunkt darauf hinzuweisen, daß hier konkrete Planungsabsichten der Gemeinde für die nahe Zukunft bestehen. Im Landschaftsplan enthaltene Sportplatzflächen und sonstige Nutzflächen Nach dem vorliegenden Entwurf werden mehre Sportplätze, Friedhöfe, Tennisplätze und Parkplätze, vom Landschaftsplanentwurf erfaßt, obwohl diese planungsrechtlich dem Innenbereich (Ortslage) zuzuordnen sind. Sofern es sich im baulichen Außenbereich befinden, müssen sie gemäß § 16 Abs. 1 Landschaftsgesetz in das Plangebiet des Landschaftsplanes einbezogen werden. Für mich stellt sich die Frage, welchen Sinn die Unterschutzstellung dieser vorhandenen Anlagen in den Ortslagen haben soll. Sofern diese Flächen im Landschaftsplan verbleiben, bedeutet dies, daß bei jeder noch so geringen baulichen Maßnahme oder Veränderung eine Befreiung nach § 69 Landschaftsgesetz beantragt werden müßte. Ergebnis: 3. Gegen die Einbeziehung der nachstehend aufgeführten Flächen werden Bedenken erhoben: Ortsteil: Nutzungsart: Bogheim Boich Drove Leversbach Obermaubach Thum Üdingen Untermaubach Untermaubach Winden Sportplatz einschl. Vereinsheim Friedhof Bolzplatz, Tennisplatz, Friedhof Sportplatz und Parkplatz Friedhof, Sportplatz neuer Friedhof Sportplatz,Parkplatz Sportplatz Tennisplatz Sportplatz Planquadrat: Cd Ed Fd Dd Cd Fe Ed Cd Dd Ec Vorgesehene Naturschutzgebiete: Die vorgesehenen Naturschutzgebiete ergeben sich aus Kapitel 2.1 Seite 26 bis 101. Nach Überprüfung der Abgrenzungen und der vorgesehenen Festsetzungen schlage ich Ihnen vor, folgende Bedenken vorzutragen: 3.1 NSG Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden, Ziffer 2.1-1, Planquadrat Dd, Bereich Sandberg bei Leversbach: Es handelt sich um einen seit Jahrzehnten genutzten und äußerst beliebten Erholungs- und Ausflugsort mit herrlichen Blick ins Rurtal. Diese Nutzung für den Wanderer und Erholungssuchenden muß in vollem Umfang erhalten bleiben. Die Festsetzungen 16, 27 und 28 können deshalb nicht akzeptiert werden und müssen entfallen. Es ist zusätzlich zu prüfen, ob nicht eine Ausweisung als LB ausreichend ist. 3.2 NSG Rurtal von Abenden bis zum Einmündungsbereich der Rur ins Staubecken Obermaubach, Ziffer 2.1-3; hier: Planquadrat Ce, Südteil des Staubeckens Obermaubach 3 Der Stausee Obermaubach wird seit Jahrzehnten als Ausflugsziel und Wassersportsee genutzt. Er erfreut sich wachsender Beliebtheit. Auf dem See werden sportliche wie kulturelle Veranstaltungen durchgeführt. Im Bereich des Bootssports finden hier Schulungen und Jugendarbeit der verschiedensten Vereine und Schulen statt. Die Festsetzungen 20, 30, 31, und 32 können deshalb nicht akzeptiert werden und müssen entfallen. Darüber hinaus bestehen Bedenken, daß mit Ausnahme des Eschweiler Kanu-Clubs das Befahren der Rur nur noch bis zur Anlegestelle Zerkall erlaubt werden soll (ebenfalls Festsetzung Nr. 30). 3.3 NSG Staubecken Obermaubach einschließlich Einmündungsbereich der Rur, Ziffer 2.1-20, Planquadrat Ce: Aus den unter 3.2 vorgetragenen Gründen werden auch hiergegen Bedenken erhoben. 3.4 NSG „Im Kreuzberg“ nördlich von Winden Ziffer 2.1-6, Planquadrat Dc: Die großflächige Unterschutzstellung von Streuobstwiesen in diesem Bereich (alt: 1,5 ha, neu 4 ha) unter Naturschutz erscheint für den weiteren Erhalt der Obstwiesen wenig sinnvoll. Wenn für jede Pkw-Zufahrt, jeden Zaun und jede Anpflanzung erhebliche bürokratische Hürden zu nehmen sind, verliert der Eigentümer der Flächen jeden Nutzungsanreiz, zumal diese Obstwiesen nicht ortsnah gelegen sind. Hier ist eine genaue Darstellung und Erörterung der Gründe der Unterschutzstellung und des flächenmäßigen Ausweisungsumfanges erforderlich. 3.5 NSG Rinnebachtal mit Nebenbächen, Ziffer 2.1-8, Planquadrat Cd Aus landschaftlichen Gründen ist eine andere Nutzung als die bisherige nicht möglich, diese ist aber gleichzeitig zur Erhaltung dieses Biotopsystems unbedingt erforderlich. Eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Natur ist somit ausgeschlossen. Die Ausweisung als NSG wird insgesamt abgelehnt. 3.6 NSG Boicher Bachtal und Bruchbachtal Ziffer 2.1-9, hier: Teilbereich Bruchbach am Ortsrand von Drove, Planquadrat Fd Für das Teilgebiet nordöstlich der alten Verbindungsstraße Drove-Thum wird die Ausweisung als NSG wegen der unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung abgelehnt. Eine Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil wird als ausreichend angesehen. 3.7 NSG Kutzgraben, Ziffer 2.1-15, Planquadrat Ed Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Jedoch sollte im Bereich der Ortslage die Naturschutzgebietsgrenze an der Oberkante des Grabens enden. Den dortigen Grundstückseigentümern sollte weiterhin auf jeden Fall die uneingeschränkte Nutzung ihrer Gärten und Grundstücke ermöglicht werden. Im übrigen wird davon ausgegangen, daß auch zukünftig die vorhandenen Wege unterhalten und als Wanderwege genutzt werden können. 3.8 NSG Prontzgraben, Ziffer 2.1-16, Planquadrat Ed Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Hierbei wird jedoch davon ausgegangen, daß auch zukünftig die vorhandenen Wege unterhalten und als Wanderwege genutzt werden können. 3.9 NSG Rurtal bei Kreuzau Ziffer 2.1-19, Planquadrate Cd, Db,Dc, Dd, Eb, Ec, Ed Die Ruraue im Bereich zwischen Staubecken Obermaubach und der Gemeindegebietsgrenze zur Stadt Düren durchläuft hier einen Bereich, der intensivst für die Lebensbereiche der Menschen - Wohnen, Erholen und 4 Arbeiten - genutzt wird. Dichte Besiedlung, intensive Gewerbenutzung und starke Tourismusströme kennzeichnen neben der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Flächenbeanspruchung beidseits der Rur. Dorfplätze, Kinderspielplätze, Grillhütten und Bolzplätze werden ebenso von dieser Ausweisung erfaßt, wie der Ruruferradweg und andere Wanderwege, wie Erweiterungsflächen der Firma „Hochkoppelmühle“ und Flächen des Firmengeländes „Hoesch Metall- und Kunststoffverarbeitung“. Selbst Teile des Freizeitbades werden in das NSG einbezogen. Im Bereich des Sportplatzes Üdingen reicht die Ausweisung bis an das Spielfeld heran. Auch die Erzeugung regenerativer Energie (Wasserkraftwerke) wird stark beeinträchtigt durch die Beschränkungen bei der Unterhaltung der Mühlenteiche. Die Dreiecksfläche entlang der Rur südlich des Freizeitbades ist ebenso Betriebsgelände wie die benachbarten Klärteiche, da in dieser Dreiecksfläche die Wassergewinnung aus Uferfiltrat erfolgt. Die Rur ist - wie nachgewiesen - die Lebensader jedweden dörflichen Lebens. Dieses Dorfleben wie auch unzählige Arbeitsplätze werden durch eine Beschränkung im vorgeschlagenen Sinne stark gefährdet - wenn nicht sogar zerstört. Selbst die im Naturschutzsinne beabsichtigte Verlagerung des Güterverkehrs zur Hochkoppelmühle auf die Schiene wird zunichte gemacht, weil zwischen dem beabsichtigten Bahngelände und der Fabrik eine Beziehung durch eine Brücke und ein Förderband geschaffen werden muß. Auch dem sensiblen Bereich des Siedlungsschwerpunktes Kreuzau/Winden werden wegen eventueller schädlicher Einflüsse Entwicklungsmöglichkeiten, die der FNP heute noch nicht vorsieht, genommen. Nicht zuletzt ist die Umlegung der überörtlich bekannten und von tausenden Erholungssuchenden täglich genutzten Wander- und Radwege bei einer Abwägung der Interessenlagen nicht tragbar. Die Ausweisung dieses Rurtalbereiches als NSG wird daher insgesamt abgelehnt. Ein Änderungsverbot, wie es die LSG-Festsetzungen beinhalten, reicht hier völlig aus. Weitere Entwicklungsmaßnahmen für den Naturschutz auf einzelnen Flächen (z.B. unterhalb des Üdinger Wehres) können auf freiwilliger Basis, z. B. über das Gewässerauenprogramm, erfolgen. 4. Vorgesehene Landschaftsschutzgebiete Ziffer 2.2 Die vorgesehenen Landschaftsschutzgebiete werden auf den Seiten 103 bis 123 behandelt. Gegen die vorgesehenen LSG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. 5. Naturdenkmale Ziffer 2.3 Die Naturdenkmale werden auf Seite 125 bis 133 abgehandelt. Gegen die vorgesehenen Ausweisungen bestehen keine Bedenken. 6. Geschützte Landschaftsbestandteile Ziffer 2.4 Die vorgesehenen geschützten Landschaftsbestandteile sind auf den Seiten 135 bis 156 abgehandelt. Ich schlage Ihnen vor, folgende Bedenken geltend zu machen: 6.1 Üdingen-Leversbach, Ziffer 2.4.1-7/8/9, Planquadrat Dd Dieser Landschaftstyp ist durch die Beweidung entstanden und kann auch nur durch die Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung als solche erhalten werden. Eine Einschränkung würde zur Aufgabe der Nutzung und somit zur Versteppung und damit Zerstörung des jetzigen Biotoptyps führen. Bei der Ziffer 2.4.1-9 handelt es sich zusätzlich um hofnahe Flächen, auf die der hier ansässige landwirtschaftliche Betrieb nicht verzichten kann. Die Festsetzungen werden abgelehnt. 6.2 Obstweide bei Thum, Ziffer 2.4.1-23, Planquadrat Fe 5 Dieser Festsetzung kann nur zugestimmt werden, wenn die Bepflanzung als unterbrochene Pflanzung mit niedrig wachsenden Gehölzen erfolgt. Nur vereinzelt mit großem Abstand könne Bäume akzeptiert werden; sinnvoll wären Obstbäume. Eine allzu intensive Hochstammbepflanzung würde nämlich den östlich gelegenen Obstwiesenbereich wegen der Beschattung in ihrem Bestand gefährden (ausbleibende Nutzung). 7. Zweckbestimmung für Brachflächen Ziffer 3.1 Die textlichen Festsetzungen sind den Seiten 159 bis 167 zu entnehmen. Gegen folgende Festsetzungen werden Bedenken erhoben: 7.1 Brachfläche bei Obermaubach, Ziffer 3.1-9, Planquadrat Cd Diese Fläche liegt im bebauten Bereich des Ortes Obermaubach und würde das Ortsbild des vom Tourismus frequentierten Ortes negativ beeinflussen. Die Festsetzung wird abgelehnt. 7.2 Brachfläche bei Winden, Ziffer 3.1-11, Planquadrat Dc Wenn der landschaftsbildprägende Steuobstwiesengürtel am Windener Hang erhalten werden soll, so ist die Ausweisung der Brache zurückzunehmen und die Fläche dem LB 2.4.1-6 zuzuschlagen. 7.3 Brachfläche zwischen Drove und Kreuzau, Ziffer 3.1-17, Planquadrat Ec Dieser Festsetzung kann nicht zugestimmt werden, weil es sich hierbei um einen im Außenbereich zugelassenen Wohnbereich handelt. 8. Festsetzungen für die forstliche Nutzung Ziffern 4.1 und 4.2 Die näheren Ausführungen hierzu wollen Sie den Seiten 169 bis 184 entnehmen. Aus der Sicht der Gemeinde Kreuzau bestehen keine Bedenken. 9. Gehölzpflanzungen und Rain-Ansaaten Ziffer 5.1 Die vorgesehenen Festsetzungen wollen Sie den Seiten 186 bis 216 entnehmen. Zu folgenden vorgesehenen Gehölzpflanzungen und Rain-Ansaaten werden Bedenken und Anregungen vorgetragen: Ziffern 5.1-1 bis 5.1-103 5.1-5 Wegen der Schattenwirkung sollten nur niedrig wachsende Gehölze verwendet werden. 5.1-7 Im Grünlandbereich: wie 5.1-5 Im Ackerbereich wird die Maßnahme abgelehnt, weil die Zuwegung zur angrenzenden Fläche behindert oder gar unterbunden wird. (Neben den örtlichen Gegebenheiten ist vor allem auch die Eigentumsstruktur zu beachten). 5.1-8 Die Maßnahme wird angelehnt, weil die Zuwegung, die wegen des starken Gefälles der angrenzenden Parzelle nur von diesem Weg erfolgen kann, stark behindert oder gar unterbunden wird; die Zufahrt erfolgt von oben und die Abfahrt nach unten. 5.1-9 wie 5.1-8; hier handelt es sich um den Bereich der Abfahrt von der Fläche. 5.1-13 wie 5.1-5; zusätzlich sollte die Bepflanzung mit Unterbrechungen erfolgen, um den Blick in die freie Landschaft zu ermöglichen. 6 5.1-15 und 5.1-18 5.1-17, 5.1-19 bis 5.1-22 Anpflanzung an Baumschulen werden als völlig überflüssig angesehen. Die zumeist nur aus landschaftsästhetischer Sicht vorgeschlagenen Maßnahmen liegen in einer ohnehin nur schmalen Ackerflur in unmittelbarer Nähe von Baumgruppen, Streuobstwiesen und ähnlichen, d.h. in einem mit Strukturelementen reich ausgestattetem Bereich. Sie sollten entfallen. 5.1-23 Diese Anpflanzungsfestsetzung ist angesichts der genehmigten Erweiterung der Firma Strepp sinnlos. 5.1-30 Die aus landschaftsästhetischen Gründen an der Kreisstraße nach Brandenberg am Ortsausgang von Obermaubach vorgesehene Gehölzpflanzung wird abgelehnt, weil sie 5.1-32 a) am Ende einer starken Gefällstrecke hinter der Außenkurve besonders im Winter eine starke Gefahr für Leib und Leben darstellt (bedingt z.T. durch Glatteis verlieren hier jährlich ca. 20 Fahrzeugführer die Kontrolle über ihr Fahrzeug und landen im angrenzenden Acker), b) durch Beschattung der sowieso schon kleinen und ansonsten von Wald umgebenen angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen deren Nutzung zunichte macht, c) eine Verschandelung der Landschaft (Blick in die Tallandschaft wird unterbunden) darstellt und d) hier entlang der Straße Dränleitungen verlegt sind. Die Festsetzung wird abgelehnt wegen Bepflanzung des Vorgewendes und somit Unterbindung der Zuwegung zu den landwirtschaftlichen Flächen. (Die Eigentums- und nicht die Besitzverhältnisse sind maßgebend.) 5.1-33 Teilstrecke 1 (TS 1) Die Festsetzung wird auf den westlichen 150 m abgelehnt wegen Bepflanzung von Dränflächen. Der entstehende Schaden ist nicht nur im Ausmündungsbereich sondern auf der gesamten Dränfläche gegeben. Teilstrecke 2 (TS 2) Auf der restlichen Länge kann der Maßnahme nur zugestimmt werden, wenn die Bepflanzung auf der Südseite erfolgt. 5.1-35 5.1-37 wie 5.1-33 (TS 1) für die westliche Teilstrecke von 100 m. wie 5.1-33 (TS 1) für die westlichen 200 m, wie 5.1-33 (TS 2) für die restliche Strecke. 5.1.38 Maßnahme ist überflüssig, weil der LVR hier Ausgleichsmaßnahmen vorsieht. 5.1-40 wie 5.1-33 (TS 1) für die westlichen 250 m, wie 5.1-33 (TS 2) für die restliche Strecke, wie 5.1-33 (TS 1) für die östlichen 80 m, wie 5.1-32 für das nördliche und das mittlere Teilstück. 5.1-41 5.1-42 5.1-43 wie 5.1-33 (TS 1); zusätzlich wie 5.1-32. Der zur Bepflanzung vorgesehene Weg stellt die einzige Zuwegung zur westlich gelegenen Fläche dar. Nicht zuletzt ist hier die Kartengrundlage unrichtig (Flurb.-Verfahren Soller). 5.1-44 Die Maßnahme wird abgelehnt wegen der zu starken Schattenwirkung und des sich daraus ergebenden Ertragsausfalls, für den der Kreis Düren dann ausgleichspflichtig ist. Eine Bepflanzung könnte allenfalls auf der Südseite des Weges erfolgen. 5.1-46 wie 5.1-44 7 10. 5.1-49 5.1.50 wie 5.1-32 wie 5.1-32 und 5.1-44 5.1-52 wie 5.1-44; die Maßnahme kann allenfalls als unterbrochene Pflanzung mit ausschließlich niedrig wachsenden Gehölzen auf der Südseite des Gewässers realisiert werden. 5.1-55 Der Festsetzung kann nur mit der Maßgabe zugestimmt werden, daß ausschließlich niedrig wachsende Gehölze vorgesehen werden; in den Wegekreuzungen könnten vereinzelt Hochstämme aber nur auf der Westseite vorgesehen werden. 5.1-58 Die Maßnahme wird abgelehnt, da hier in Abstimmung mit der Bezirksregierung in Köln bezüglich der Fortschreibung des Regionalentwicklungsplanes teilweise die zukünftigen Bauflächen der Gemeinde ausgewiesen werden. 5.1-60 wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die nördlichen = 480 m. Wegen Beschattung sollten allerdings bei der Bepflanzung der Ostseite des Weges dort nur niedrig wachsende Gehölze verwendet werden. 5.1-61 wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die westlichen-160 m, wenn die im Kreuzungsbereich dort vorhandene Dränausmündung ausreichend freigehalten wird. 5.1-62 wie 5.1-33 (TS 1) 5.1-63 Diese Gehölzpflanzung muß entfallen, da sie mit der beim LVR in Arbeit befindlichen Radwegeplanung entlang der 249 kollidiert. 5.1-64 wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die östlichen-250 m. 5.1-67 wie 5.1-32 und 5.1-33 (TS 1) 5.1-75 Die Maßnahme wird in der vorliegenden Form abgelehnt, da sie die jetzt bereits bestehenden Schwierigkeiten und Gefahren im Winter durch Schneeverwehungen noch verstärkt (Bei Südwestwinden bleibt der Schnee hinter der Pflanzung - also direkt auf der Fahrbahn liegen). 5.1-77 Wie 5.1-44; jedoch auch keine Realisierung auf der Südseite, weil dann die Zuwegung zu den südlichen Flächen zunichte gemacht würde. 5.1-81 wie 5.1 - 32 5.1-84 wie 5.1- 32 5.1-91 Die Festsetzung wird abgelehnt, weil der Schatten der Hochstämme die nordöstlich gelegenen Obstwiesen zerstören würde. Allenfalls kann einer Bepflanzung mit niedrig wachsenden Gehölzen zugestimmt werden. 5.1-95 Der Maßnahme kann nur mit der Maßgabe zugestimmt werden, daß die Anpflanzungen ausschließlich mit niedrig wachsenden Gehölzen und auch nur im Böschungsbereich erfolgen. 5.1-97 Auf diese Bepflanzung sollte verzichtet werden, da diese Gehölzgruppen im unmittelbaren Bereich zweier Waldflächen liegen. 5.1-98 wie 5.1-32 Wiederherstellung und Pflege naturnaher Lebensräume, Ziffer 5.5 Hierzu verweise ich auf die Textseiten 220-234. Gegen folgende Festsetzungen werden Bedenken erhoben: Ziffern 5.5-37-41 8 5.5-19 Dieser Maßnahme kann nicht zugestimmt werden, da eine fußläufige Verbindung vom Siedlungsbereich Untermaubach zum Sportplatz erhalten bleiben muß. 5.5-22 Dieser Maßnahme kann nicht zugestimmt werden, weil dies einer Zerstörung dieses Wiesentales gleichkäme. Es sollten andere Regelungen wie z.B. extensive Nutzung, Anlegen von Tränken, vereinzelte Roddurchlässe für den Viehwechsel etc. überlegt werden. 5.5-37 Die Festsetzung ist zu überprüfen, da eine Austrocknung festzustellen ist. 5.5-39 u. 5.5-40 5.5-41 Beide Flächen werden durch eine relativ extensive Viehwirtschaft gepflegt und in ihrem Zustand gesichert. Weitergehende Einschränkungen sollten unterbleiben, um nicht eine naturbedingte Veränderung des Biotoptypes zu bewirken. siehe NSG Ziffer 2.1-1 Die Maßnahme wird abgelehnt, weil dies für das Landschaftsbild und den Tourismus eine Katastrophe wäre. Außerdem würde ein solcher Zaun erfahrungsgemäß nicht von langem Bestand sein. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: - Keine III. Beschlußvorschlag Umweltausschusses: Beschlussvorschlag: „Die Verwaltung wird ermächtigt, zum vorliegenden Entwurf des Landschaftsplanes Kreuzau-Nideggen wie folgt Stellung zu nehmen: − Gemäß Ziffer 1.3 der Sitzungsvorlage ist darauf hinzuweisen, daß über den wirksamen Flächennutzungsplan hinaus weitere konkrete Planungsabsichten der Gemeinde für die nahe Zukunft bestehen. − Gemäß Ziffer 2 der Sitzungsvorlage sind gegen die Einbeziehung der nachstehend aufgeführten Flächen Bedenken zu erheben: Ortsteil: Nutzungsart: Bogheim Boich Boich Drove Leversbach Obermaubach Thum Üdingen Untermaubach Untermaubach Winden Sportplatz einschl. Vereinsheim Friedhof Sportplatz Bolzplatz, Tennisplatz, Friedhof Sportplatz und Parkplatz Friedhof, Sportplatz neuer Friedhof Sportplatz,Parkplatz Sportplatz Tennisplatz Sportplatz Planquadrat: Cd Ed Ed Fd Dd Cd Fe Ed Cd Dd Ec Die Bedenken werden erhoben, da die vorgenannten Flächen überwiegend planungsrechtlich dem Innenbereich (Ortslage) zuzuordnen sind. Sofern sie sich im Außenbereich befinden, wird die Forderung erhoben, eine Unberührtheitsklausel aufzunehmen, wonach bauliche Maßnahmen, die dem jeweiligen Nutzungszweck entsprechen, ohne Befreiungen zulässig sind. Hinweis: 9 Die Sportplätze Drove und Thum liegen nicht im Landschaftsplangebiet Kreuzau-Nideggen, sondern werden bereits vom Landschaftsplan Vettweiß erfaßt. − Gemäß Ziffer 3 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten Naturschutzgebiete Bedenken vorzutragen: 3.1 NSG Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden, Ziffer 2.1-1, Planquadrat Dd, Bereich Sandberg bei Leversbach: Es handelt sich um einen seit Jahrzehnten genutzten und äußerst beliebten Erholungs- und Ausflugsort mit herrlichen Blick ins Rurtal. Diese Nutzung für den Wanderer und Erholungssuchenden muß in vollem Umfang erhalten bleiben. Die Festsetzungen 16 und 27 können deshalb nicht akzeptiert werden und müssen entfallen. Es ist zusätzlich zu prüfen, ob nicht eine Ausweisung als LB ausreichend ist. 3.2 NSG Rurtal von Abenden bis zum Einmündungsbereich der Rur ins Staubecken Obermaubach, Ziffer 2.1-3; hier: Planquadrat Ce, Südteil des Staubeckens Obermaubach Der Stausee Obermaubach wird seit Jahrzehnten als Ausflugsziel und Wassersportsee genutzt. Er erfreut sich wachsender Beliebtheit. Auf dem See werden sportliche wie kulturelle Veranstaltungen durchgeführt. Im Bereich des Bootssports finden hier Schulungen und Jugendarbeit der verschiedensten Vereine und Schulen statt. Die Festsetzungen 20, 30, 31, und 32 können deshalb nicht akzeptiert werden und müssen entfallen. Darüber hinaus bestehen Bedenken, daß mit Ausnahme des Eschweiler Kanu-Clubs das Befahren der Rur nur noch bis zur Anlegestelle Zerkall erlaubt werden soll (ebenfalls Festsetzung Nr. 30). 3.3 NSG Staubecken Obermaubach einschließlich Einmündungsbereich der Rur, Ziffer 2.1-20, Planquadrat Ce: Aus den unter 3.2 vorgetragenen Gründen werden auch hiergegen Bedenken erhoben. 3.4 NSG „Im Kreuzberg“ nördlich von Winden Ziffer 2.1-6, Planquadrat Dc: Die großflächige Unterschutzstellung von Streuobstwiesen in diesem Bereich (alt: 1,5 ha, neu 4 ha) unter Naturschutz erscheint für den weiteren Erhalt der Obstwiesen wenig sinnvoll. Wenn für jede Pkw-Zufahrt, jeden Zaun und jede Anpflanzung erhebliche bürokratische Hürden zu nehmen sind, verliert der Eigentümer der Flächen jeden Nutzungsanreiz, zumal diese Obstwiesen nicht ortsnah gelegen sind. Hier ist eine genaue Darstellung und Erörterung der Gründe der Unterschutzstellung und des flächenmäßigen Ausweisungsumfanges erforderlich. 3.5 NSG Rinnebachtal mit Nebenbächen, Ziffer 2.1-8, Planquadrat Cd Aus landschaftlichen Gründen ist eine andere Nutzung als die bisherige nicht möglich, diese ist aber gleichzeitig zur Erhaltung dieses Biotopsystems unbedingt erforderlich. Eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Natur ist somit ausgeschlossen. Die Ausweisung als NSG wird insgesamt abgelehnt. 10 3.6 NSG Boicher Bachtal und Bruchbachtal Ziffer 2.1-9, hier: Teilbereich Bruchbach am Ortsrand von Drove, Planquadrat Fd Für das Teilgebiet nordöstlich der alten Verbindungsstraße Drove-Thum wird die Ausweisung als NSG wegen der unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung abgelehnt. Eine Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil wird als ausreichend angesehen. 3.7 NSG Kutzgraben, Ziffer 2.1-15, Planquadrat Ed Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Jedoch sollte im Bereich der Ortslage die Naturschutzgebietsgrenze an der Oberkante des Grabens enden. Den dortigen Grundstückseigentümern sollte weiterhin auf jeden Fall die uneingeschränkte Nutzung ihrer Gärten und Grundstücke ermöglicht werden. Im übrigen wird davon ausgegangen, dass auch zukünftig die vorhandenen Wege unterhalten und als Wanderwege genutzt werden können. 3.8 NSG Prontzgraben, Ziffer 2.1-16, Planquadrat Ed Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Hierbei wird jedoch davon ausgegangen, dass auch zukünftig die vorhandenen Wege unterhalten und als Wanderwege genutzt werden können. 3.9 NSG Rurtal bei Kreuzau Ziffer 2.1-19, Planquadrate Cd, Db,Dc, Dd, Eb, Ec, Ed Die Ruraue im Bereich zwischen Staubecken Obermaubach und der Gemeindegebietsgrenze zur Stadt Düren durchläuft hier einen Bereich, der intensivst für die Lebensbereiche der Menschen - Wohnen, Erholen und Arbeiten - genutzt wird. Dichte Besiedlung, intensive Gewerbenutzung und starke Tourismusströme kennzeichnen neben der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Flächenbeanspruchung beidseits der Rur. Dorfplätze, Kinderspielplätze, Grillhütten und Bolzplätze werden ebenso von dieser Ausweisung erfasst, wie der Ruruferradweg und andere Wanderwege, wie Erweiterungsflächen der Firma „Hochkoppelmühle“ und Flächen des Firmengeländes „Hoesch Metall- und Kunststoffverarbeitung“. Selbst Teile des Freizeitbades werden in das NSG einbezogen. Im Bereich des Sportplatzes Üdingen reicht die Ausweisung bis an das Spielfeld heran. Auch die Erzeugung regenerativer Energie (Wasserkraftwerke) wird stark beeinträchtigt durch die Beschränkungen bei der Unterhaltung der Mühlenteiche. Die Dreiecksfläche entlang der Rur südlich des Freizeitbades ist ebenso Betriebsgelände wie die benachbarten Klärteiche, da in dieser Dreiecksfläche die Wassergewinnung aus Uferfiltrat erfolgt. Die Rur ist - wie nachgewiesen - die Lebensader jedweden dörflichen Lebens. Dieses Dorfleben wie auch unzählige Arbeitsplätze werden durch eine Beschränkung im vorgeschlagenen Sinne stark gefährdet - wenn nicht sogar zerstört. Selbst die im Naturschutzsinne beabsichtigte Verlagerung des Güterverkehrs zur Hochkoppelmühle auf die Schiene wird zunichte gemacht, weil zwischen dem beabsichtigten Bahngelände und der Fabrik eine Beziehung durch eine Brücke und ein Förderband geschaffen werden muss. Auch dem sensiblen Bereich des Siedlungsschwerpunktes Kreuzau/Winden werden wegen eventueller schädlicher Einflüsse Entwicklungsmöglichkeiten, die der FNP heute noch nicht vorsieht, genommen. Nicht zuletzt ist die Umlegung der überörtlich bekannten und von tausenden Erholungssuchenden täglich genutzten Wander- und Radwege bei einer Abwägung der Interessenlagen nicht tragbar. Die Ausweisung dieses Rurtalbereiches als NSG wird daher insgesamt abgelehnt. Ein Änderungsverbot, wie es die LSG-Festsetzungen beinhalten, reicht hier völlig aus. Weitere Entwicklungsmaßnahmen für den Naturschutz auf einzelnen Flächen (z.B. unterhalb des Üdinger Wehres) können auf freiwilliger Basis, z. B. über das Gewässerauenprogramm, erfolgen. − Gemäß Ziffer 6 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten geschützten Landschaftsbestandteile Bedenken vorzutragen: 6.1 Üdingen-Leversbach, Ziffer 2.4.1-7/8/9, Planquadrat Dd 11 Dieser Landschaftstyp ist durch die Beweidung entstanden und kann auch nur durch die Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung als solche erhalten werden. Eine Einschränkung würde zur Aufgabe der Nutzung und somit zur Versteppung und damit Zerstörung des jetzigen Biotoptyps führen. Bei der Ziffer 2.4.1-9 handelt es sich zusätzlich um hofnahe Flächen, auf die der hier ansässige landwirtschaftliche Betrieb nicht verzichten kann. Die Festsetzungen werden abgelehnt. 6.2 Obstweide bei Thum, Ziffer 2.4.1-23, Planquadrat Fe Dieser Festsetzung kann nur zugestimmt werden, wenn die Bepflanzung als unterbrochene Pflanzung mit niedrig wachsenden Gehölzen erfolgt. Nur vereinzelt mit großem Abstand könne Bäume akzeptiert werden; sinnvoll wären Obstbäume. Eine allzu intensive Hochstammbepflanzung würde nämlich den östlich gelegenen Obstwiesenbereich wegen der Beschattung in ihrem Bestand gefährden (ausbleibende Nutzung). 6.3 Obstwiesen und -weiden nordwestlich von Winden, Ziffer 2.4.1-6, Teilfläche Planquadrat Dc Gegen die Einbeziehung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Entlang der Bergstraße wird jedoch eine Zurücknahme der Abgrenzung gefordert. Hier sollte die Grenze einheitlich (Abstand ca. 40 m) zur Bergstraße verlaufen. Eine Darstellung der so herausgenommenen Flächen als Landschaftsschutzgebiet wird für ausreichend erachtet. 12 − Gemäß Ziffer 7 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten Brachflächen Bedenken vorzutragen: 7.1 Brachfläche bei Obermaubach, Ziffer 3.1-9, Planquadrat Cd Diese Fläche liegt im bebauten Bereich des Ortes Obermaubach und würde das Ortsbild des vom Tourismus frequentierten Ortes negativ beeinflussen. Die Festsetzung wird abgelehnt. 7.2 Brachfläche bei Winden, Ziffer 3.1-11, Planquadrat Dc Wenn der landschaftsbildprägende Steuobstwiesengürtel am Windener Hang erhalten werden soll, so ist die Ausweisung der Brache zurückzunehmen und die Fläche dem LB 2.4.1-6 zuzuschlagen. 7.3 Brachfläche zwischen Drove und Kreuzau, Ziffer 3.1-17, Planquadrat Ec Dieser Festsetzung kann nicht zugestimmt werden, weil es sich hierbei um einen im Außenbereich zugelassenen Wohnbereich handelt. − Gemäß Ziffer 8 der Sitzungsvorlage bestehen gegen die Festsetzungen für die forstliche Nutzung keine grundsätzlichen Bedenken. Die Gemeinde Kreuzau schließt sich hier der Stellungnahme der Forstbehörde an. − Gemäß Ziffer 9 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten Gehölzanpflanzungen und Rain-Ansaaten Bedenken und Anregungen vorzutragen: Ziffern 5.1-1 bis 5.1-103 5.1-5 Dc 5.1-7 Dc Wegen der Schattenwirkung sollten nur niedrig wachsende Gehölze verwendet werden. Im Grünlandbereich: wie 5.1-5 Im Ackerbereich wird die Maßnahme abgelehnt, weil die Zuwegung zur angrenzenden Fläche behindert oder gar unterbunden wird. (Neben den örtlichen Gegebenheiten ist vor allem auch die Eigentumsstruktur zu beachten). 5.1-8 Dc Die Maßnahme wird angelehnt, weil die Zuwegung, die wegen des starken Gefälles der angrenzenden Parzelle nur von diesem Weg erfolgen kann, stark behindert oder gar unterbunden wird; die Zufahrt erfolgt von oben und die Abfahrt nach unten. 5.1-9 Dc wie 5.1-8; hier handelt es sich um den Bereich der Abfahrt von der Fläche. 5.1-13 Dc wie 5.1-5; zusätzlich sollte die Bepflanzung mit Unterbrechungen erfolgen, um den Blick in die freie Landschaft zu ermöglichen. 13 5.1-15 und 5.1-18 Dc Dc 5.1-17, 5.1-19 bis 5.1-22 Dc Dc Dc,Dd Die zumeist nur aus landschaftsästhetischer Sicht Anpflanzung an Baumschulen werden als völlig überflüssig angesehen. vorgeschlagenen Maßnahmen liegen in einer ohnehin nur schmalen Ackerflur in unmittelbarer Nähe von Baumgruppen, Streuobstwiesen und ähnlichen, d.h. in einem mit Strukturelementen reich ausgestattetem Bereich. Sie sollten entfallen. 5.1-23 Dd Diese Anpflanzungsfestsetzung ist angesichts der genehmigten Erweiterung der Firma Strepp sinnlos. 5.1-30 Cde Die aus landschaftsästhetischen Gründen an der Kreisstraße nach Brandenberg am Ortsausgang von Obermaubach vorgesehene Gehölzpflanzung wird abgelehnt, weil sie a) am Ende einer starken Gefällstrecke hinter der Außenkurve besonders im Winter eine starke Gefahr für Leib und Leben darstellt (bedingt z.T. durch Glatteis verlieren hier jährlich ca. 20 Fahrzeugführer die Kontrolle über ihr Fahrzeug und landen im angrenzenden Acker), b) durch Beschattung der sowieso schon kleinen und ansonsten von Wald umgebenen angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen deren Nutzung zunichte macht, c) eine Verschandelung der Landschaft (Blick in die Tallandschaft wird unterbunden) darstellt und d) hier entlang der Straße Dränleitungen verlegt sind. 5.1-32 Fa Die Festsetzung wird abgelehnt wegen Bepflanzung des Vorgewendes und somit Unterbindung der Zuwegung zu den landwirtschaftlichen Flächen. (Die Eigentums- und nicht die Besitzverhältnisse sind maßgebend.) 5.1-33 Fa Teilstrecke 1 (TS 1) Die Festsetzung wird auf den westlichen 150 m abgelehnt wegen Bepflanzung von Dränflächen. Der entstehende Schaden ist nicht nur im Ausmündungsbereich sondern auf der gesamten Dränfläche gegeben. Teilstrecke 2 (TS 2) Auf der restlichen Länge kann der Maßnahme nur zugestimmt werden, wenn die Bepflanzung auf der Südseite erfolgt. 5.1-35 5.1-37 Fab Fb wie 5.1-33 (TS 1) für die westliche Teilstrecke von 100 m. wie 5.1-33 (TS 1) für die westlichen 200 m, wie 5.1-33 (TS 2) für die restliche Strecke. 5.1.38 Gb Maßnahme ist überflüssig, weil der LVR hier Ausgleichsmaßnahmen vorsieht. 5.1-40 Fb 5.1-41 5.1-42 Gb Fb wie 5.1-33 (TS 1) für die westlichen 250 m, wie 5.1-33 (TS 2) für die restliche Strecke, wie 5.1-33 (TS 1) für die östlichen 80 m, wie 5.1-32 für das nördliche und das mittlere Teilstück. 5.1-43 Fbc wie 5.1-33 (TS 1); zusätzlich wie 5.1-32. 14 Der zur Bepflanzung vorgesehene Weg stellt die einzige Zuwegung zur westlich gelegenen Fläche dar. Nicht zuletzt ist hier die Kartengrundlage unrichtig (Flurb.-Verfahren Soller). 5.1-44 FGc Die Maßnahme wird abgelehnt wegen der zu starken Schattenwirkung und des sich daraus ergebenden Ertragsausfalls, für den der Kreis Düren dann ausgleichspflichtig ist. Eine Bepflanzung könnte allenfalls auf der Südseite des Weges erfolgen. 5.1-46 5.1-49 5.1.50 Fbc Fc Eb wie 5.1-44 wie 5.1-32 wie 5.1-32 und 5.1-44 5.1-52 Eb wie 5.1-44; die Maßnahme kann allenfalls als unterbrochene Pflanzung mit ausschließlich niedrig wachsenden Gehölzen auf der Südseite des Gewässers realisiert werden. 5.1-55 Eb Der Festsetzung kann nur mit der Maßgabe zugestimmt werden, dass ausschließlich niedrig wachsende Gehölze vorgesehen werden; in den Wegekreuzungen könnten vereinzelt Hochstämme aber nur auf der Westseite vorgesehen werden. 5.1-58 Ec Die Maßnahme wird abgelehnt, da hier in Abstimmung mit der Bezirksregierung in Köln bezüglich der Fortschreibung des Regionalentwicklungsplanes teilweise die zukünftigen Bauflächen der Gemeinde ausgewiesen werden. 5.1-60 Ecd wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die nördlichen = 480 m. Wegen Beschattung sollten allerdings bei der Bepflanzung der Ostseite des Weges dort nur niedrig wachsende Gehölze verwendet werden. 5.1-61 Ed wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die westlichen-160 m, wenn die im Kreuzungsbereich dort Dränausmündung ausreichend freigehalten wird. vorhandene 5.1-62 Efd wie 5.1-33 (TS 1) 5.1-63 EFd Ee Diese Gehölzpflanzung muß entfallen, da sie mit der beim LVR in Arbeit befindlichen Radwegeplanung entlang der 249 kollidiert. 5.1-64 EFd wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die östlichen-250 m. 5.1-67 Ed wie 5.1-32 und 5.1-33 (TS 1) 5.1-75 DEd Die Maßnahme wird in der vorliegenden Form abgelehnt, da sie die jetzt bereits bestehenden Schwierigkeiten und Gefahren im Winter durch Schneeverwehungen noch verstärkt (Bei Südwestwinden bleibt der Schnee hinter der Pflanzung - also direkt auf der Fahrbahn liegen). 5.1-77 Ee Wie 5.1-44; jedoch auch keine Realisierung auf der Südseite, weil dann die Zuwegung zu den südlichen Flächen zunichte gemacht würde. 5.1-81 Ee wie 5.1 - 32 5.1-84 Ee wie 5.1- 32 5.1-91 Fe Die Festsetzung wird abgelehnt, weil der Schatten der Hochstämme die nordöstlich gelegenen Obstwiesen zerstören würde. Allenfalls kann einer Bepflanzung mit niedrig wachsenden Gehölzen zugestimmt werden. 15 5.1-95 Fe 5.1-97 Fe 5.1-98 Der Maßnahme kann nur mit der Maßgabe zugestimmt werden, dass die Anpflanzungen ausschließlich mit niedrig wachsenden Gehölzen und auch nur im Böschungsbereich erfolgen. Fe Auf diese Bepflanzung sollte verzichtet werden, da diese Gehölzgruppen im unmittelbaren Bereich zweier Waldflächen liegen. wie 5.1-32 − Gemäß Ziffer 10 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten Festsetzungen hinsichtlich der Wiederherstellung und Pflege naturnaher Lebensräume Bedenken zu erheben: Ziffern 5.5-37-41 5.5-19 Cd 5.5-22 Cd 5.5-37 Dc Dieser Maßnahme kann nicht zugestimmt werden, da eine fußläufige Verbindung vom Siedlungsbereich Untermaubach zum Sportplatz erhalten bleiben muß. Dieser Maßnahme kann nicht zugestimmt werden, weil dies einer Zerstörung dieses Wiesentales gleichkäme. Es sollten andere Regelungen wie z.B. extensive Nutzung, Anlegen von Tränken, vereinzelte Roddurchlässe für den Viehwechsel etc. überlegt werden. Die Festsetzung ist zu überprüfen, da eine Austrocknung festzustellen ist. 16 5.5-39 und 5.5-40 Dd Dd 5.5-41 Dd − Ziffer 11 Im Positionspapier der CDU-Fraktion aufgeführte Bedenken grundsätzlicher Natur Beide Flächen werden durch eine relativ extensive Viehwirtschaft gepflegt und in ihrem Zustand gesichert. Weitergehende Einschränkungen sollten unterbleiben, um nicht eine naturbedingte Veränderung des Biotoptypes zu bewirken. siehe NSG Ziffer 2.1-1 Die Maßnahme wird abgelehnt, weil dies für das Landschaftsbild und den Tourismus eine Katastrophe wäre. Außerdem würde ein solcher Zaun erfahrungsgemäß nicht von langem Bestand sein. Darüber hinaus werden Bedenken gegen den Landschaftsplanentwurf, die grundsätzlicher Natur sind, wie folgt erhoben: 1. Für die Bewertung des Landschaftsplanes als Fachplanung für den Arten- und Biotopschutz fehlen in den textlichen Erläuterungen Hinweise auf die Grundlagen der Erarbeitung und eine Darlegung des Leitbildes, das Auskunft gibt zu den Fragen: Was ist vorhanden? Was war vorhanden? Was wäre möglich? Entspechend sind konkrete Parameter für die Vergabe der Ziele 1 und 2 für räumliche Untereinheiten des Teilgebietes nicht ausgewiesen. In der graphischen Darstellung erschwert das Fehlen des Ist-Bestandes das Erkennen des vorhandenen Potentials und der Vernetzungsbemühungen. 2. Die Landschaftsplanung sollte so ausgelegt sein, daß sie als Querschnittsplanung für den Außenbereich die Auswirkungen vorhandener Nutzungen und von Nutzungsansprüchen auf den Naturhaushalt und die Landschaftsstrukturen beurteilen kann. Dieser auch von Fachleuten (Präs. Prof. A. Schmidt, stellv. Leiter LÖBF/LAfAO NRW) vertretenen Auffassung wird der vorliegende Entwurf nur sehr unzureichend gerecht. Er enthält nur wenige Maßnahmen oder Vorschläge zur Vermeidung/Minderung oder zur Lösung von Nutzungskonflikten. Die Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA), der Zusammenschluß sämtlicher bundesdeutscher Fachministerien für diesen Bereich, hat in seinen 1995 erarbeiteten Grundsätzen ausgeführt, daß der LP Hinweise auf eine inhaltliche, räumliche und zeitliche Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung geben soll. Diese fehlen völlig, sollten jedoch in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und Vertretern der Landwirtschaft erarbeitet werden. Für die Zukunft ist mit einer GEP-Änderung eine Ausweisung eines Siedlungsschwerpunktes Kreuzau-Drove seitens der Gemeinde Kreuzau angestrebt, wo ein Ausgleich außerhalb des Plangebietes sinnvoll erscheint. Berücksichtigt werden muß die Tatsache, daß mit einer Überarbeitung des LP aller Erfahrung nach in den ersten 10-15 Jahren nach seinem Inkrafttreten nicht zu rechnen ist. Mit der leichten Modifizierung des 1. Entwurfs und den diesem zugrunde liegenden Planungsgrundsätzen der 80er Jahre wird man schon aus heutiger Perspektive den Anforderungen der Zukunft im Jahre 2020 nicht gerecht. Nach Auffassung der LANA soll der LP die bedeutsamen linearen und punktuellen Erholungseinrichtungen (Hauptwander-, Reit-, Radwege, Aussichtspunkte etc.) darstellen. Dieser Anforderung wird er nur in kleinen Ansätzen gerecht. Entsprechend fehlen Vorschläge zur Vermeidung/Lösung der Nutzungskonflikte mit dem Tourismus und der Naherholung. Zwar stellen die Ausführungen der LANA keine unmittelbar bindenden gesetzlichen Grundlagen dar, sie haben jedoch ein beachtliches Gewicht, da sie als Grundsätze, als Mindestanforderungen an die örtliche Landschaftsplanung in der Bundesrepublik von den Fachbehörden formuliert wurden. 3. Die Gemeinde Kreuzau kritisiert, daß die Zusammenarbeit mit den Trägern öffentlicher Belange (v.a. AfA) nicht zu einem Entwurf geführt hat, der eine Minimierung des staatlichen Aufwandes bei der Umsetzung als Unterziel hat. Statt flächengenauer Festlegungen im Flurbereinigungsgebiet Kreuzau-Nideggen, dessen Wege- und Gewässerplan beschlossen und in der Ausführung ist, wäre und ist es sinnvoller, die LP-Umsetzung über die im LP Soest/Anröchte erprobte Korridorlösung vorzunehmen. Dies erleichtert nicht nur die Gespräche mit den 17 Eigentümern bei der Neuordnung der Flur, sondern verringert den Verwaltungsaufwand des AfA, macht eine Veränderung des Wege- und Gewässerplanes überflüssig und führt voraussichtlich auch zu einem besseren Ergebnis der Flurbereinigung. Dies ist letztlich auch zum Vorteil des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 4. Kritisiert werden muß auch, daß Expertengespräche mit lokalen Akteuren und die Einrichtung von Bürgerforen oder anderer planungsbegleitender Arbeitskreise vor Ort nicht erfolgt sind. Insbesondere mit den Bürgern vor Ort als den Hauptnutzern ihrer Landschaft müßten Diskussionen über Landschaftsästhetik und die hieraus erforderlichen Maßnahmen geführt werden. Eine landschaftsästhetische Aspekte berücksichtigende Planung nach Schema F lehnt die Gemeinde Kreuzau ab und äußert Bedenken gegen die hieraus resultierenden Maßnahmen (Anpflanzungen). Ferner kann der vorliegende Entwurf nicht für sich in Anspruch nehmen, für den Bürger leicht verständlich zu sein. 5. Da das Kreiskulturlandschaftspflegeprogramm noch nicht vorliegt, ist nicht erkennbar, wie die freiwillige und/oder ordnungsbehördliche Realisierung des Planes erfolgen soll. Insbesondere die Anreize zur freiwilligen Umsetzung sind nicht bekannt. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen (u.a. EU-VO 2078/92) ist nicht zu erwarten, dass der einzelne Bürger, sofern er kein Landwirt ist, von derartigen Programmangeboten profitieren wird. Aber auch ohne diese Anreize ist es unverständlich, dass für Hausgärten Festsetzungen mit so weitreichenden Konsequenzen in Bezug auf Bepflanzung, Bodennutzung, Einfriedung u.a. getroffen werden, wie dies bei der Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen (Leversbach 2.4.1-9, Boich 2.4.1-15, Winden 2.4.1-6) oder Naturschutzgebieten (Üdingen 2.1-15) der Fall ist. Eine geänderte räumliche Festsetzung bzw. die explizite Aufnahme von Erlaubnis-tatbeständen und -regelungen wird eingefordert. Hier ist auch auf die Gleichbehandlung der Bürger in räumlichen Einheiten (Bsp. Gärten am Hemgenberg, Winden) abzustellen. 6. Unklare Begriffe, wie „ökologische sinnvolle Breite“ bei den Uferrandstreifen sollten konkretisiert werden, um Auseinandersetzungen und Probleme bei der späteren Umsetzung von vornherein zu unterbinden. Dies dient nur der Umsetzung des Planes. Die Gemeinde Kreuzau hält zum Vorteil des Landschaftsplanes eine Korrektur lediglich bei den Maßnahmen für nicht ausreichend. Hier scheint eine umfangreiche Überarbeitung unter Einbeziehung der Betroffenen geboten und dem Anliegen der Landschaftsplanung dienlich.“ III. Beschlußvorschlag: „Die Verwaltung wird ermächtigt, zum vorliegenden Entwurf des Landschaftsplanes Kreuzau-Nideggen wie folgt Stellung zu nehmen: Gemäß Ziffer 1.3 der Sitzungsvorlage ist darauf hinzuweisen, daß über den wirksamen Flächennutzungsplan hinaus weitere konkrete Planungsabsichten der Gemeinde für die nahe Zukunft bestehen, und zwar für folgende Flächen: Ortsteil Boich: Ee Grundstück Franken Ortsteil Drove: Fd Grundstück Esser am oberen „Kommweg“ Fd Grundstück Esser, „Motte“ Ortsteil Kreuzau: Ec Plangebiet E 19 a 18 neuer Bolzplatz „Pfarrer-Emunds-Straße“ Eb Ortsteil Obermaubach: Cde Grundstücke an der „Bergsteiner Straße“ westlich der Schule Ce Grundstück am „Rödderweg“ Wohnplatz Schlagstein: Dd Grundstück Musall, „Brückenweg“ Dd Grundstück Klein/Hassert am „Oberen Holzweg“ Ortsteil Stockheim: Fb Fb Flächen Ostrop/Gemeinde an der verlängerten „Marienstraße“ Gewerbegebiet nördlich L 327 n Ortsteil Üdingen: Dd Flächen Meuser in Verlängerung der „Pützgasse“ Ortsteil Untermaubach: Cd neuer Friedhof Ortsteil Winden: Dc Flächen Hollenberg am „Grubengarten/ Panoramaweg“ − Gemäß Ziffer 2 der Sitzungsvorlage sind gegen die Einbeziehung der nachstehend aufgeführten Flächen Bedenken zu erheben: Ortsteil: Nutzungsart: Bogheim Boich Boich Drove Leversbach Obermaubach Thum Üdingen Untermaubach Untermaubach Winden Sportplatz einschl. Vereinsheim Friedhof Sportplatz Bolzplatz, Tennisplatz, Friedhof Sportplatz und Parkplatz Friedhof, Sportplatz neuer Friedhof Sportplatz,Parkplatz Sportplatz Tennisplatz Sportplatz Planquadrat: Cd Ed Ed Fd Dd Cd Fe Ed Cd Dd Ec Die Bedenken werden erhoben, da die vorgenannten Flächen überwiegend planungsrechtlich dem Innenbereich (Ortslage) zuzuordnen sind. Sofern sie sich im Außenbereich befinden, wird die Forderung erhoben, eine Unberührtheitsklausel aufzunehmen, wonach bauliche Maßnahmen, die dem jeweiligen Nutzungszweck entsprechen, ohne Befreiungen zulässig sind. Hinweis: Die Sportplätze Drove und Thum liegen nicht im Landschaftsplangebiet Kreuzau-Nideggen, sondern werden bereits vom Landschaftsplan Vettweiß erfaßt. − Gemäß Ziffer 3 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten Naturschutzgebiete Bedenken vorzutragen: 3.1 NSG Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden, Ziffer 2.1-1, Planquadrat Dd, Bereich Sandberg bei Leversbach: Es handelt sich um einen seit Jahrzehnten genutzten und äußerst beliebten Erholungs- und Ausflugsort mit herrlichen Blick ins Rurtal. Diese Nutzung für den Wanderer und Erholungssuchenden muß in vollem Umfang erhalten bleiben. Die Festsetzungen 16 und 27 können deshalb nicht akzeptiert werden und müssen entfallen. Es ist zusätzlich zu prüfen, ob nicht eine Ausweisung als LB ausreichend ist. 19 3.2 NSG Rurtal von Abenden bis zum Einmündungsbereich der Rur ins Staubecken Obermaubach, Ziffer 2.1-3; hier: Planquadrat Ce, Südteil des Staubeckens Obermaubach Der Stausee Obermaubach wird seit Jahrzehnten als Ausflugsziel und Wassersportsee genutzt. Er erfreut sich wachsender Beliebtheit. Auf dem See werden sportliche wie kulturelle Veranstaltungen durchgeführt. Im Bereich des Bootssports finden hier Schulungen und Jugendarbeit der verschiedensten Vereine und Schulen statt. Die Festsetzungen 20, 30, 31, und 32 können deshalb nicht akzeptiert werden und müssen entfallen. Darüber hinaus bestehen Bedenken, daß mit Ausnahme des Eschweiler Kanu-Clubs das Befahren der Rur nur noch bis zur Anlegestelle Zerkall erlaubt werden soll (ebenfalls Festsetzung Nr. 30). 3.3 NSG Staubecken Obermaubach einschließlich Einmündungsbereich der Rur, Ziffer 2.1-20, Planquadrat Ce: Aus den unter 3.2 vorgetragenen Gründen werden auch hiergegen Bedenken erhoben. 3.4 NSG „Im Kreuzberg“ nördlich von Winden Ziffer 2.1-6, Planquadrat Dc: Die großflächige Unterschutzstellung von Streuobstwiesen in diesem Bereich (alt: 1,5 ha, neu 4 ha) unter Naturschutz erscheint für den weiteren Erhalt der Obstwiesen wenig sinnvoll. Wenn für jede Pkw-Zufahrt, jeden Zaun und jede Anpflanzung erhebliche bürokratische Hürden zu nehmen sind, verliert der Eigentümer der Flächen jeden Nutzungsanreiz, zumal diese Obstwiesen nicht ortsnah gelegen sind. Hier ist eine genaue Darstellung und Erörterung der Gründe der Unterschutzstellung und des flächenmäßigen Ausweisungsumfanges erforderlich. 3.5 NSG Rinnebachtal mit Nebenbächen, Ziffer 2.1-8, Planquadrat Cd Aus landschaftlichen Gründen ist eine andere Nutzung als die bisherige nicht möglich, diese ist aber gleichzeitig zur Erhaltung dieses Biotopsystems unbedingt erforderlich. Eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Natur ist somit ausgeschlossen. Die Ausweisung als NSG wird insgesamt abgelehnt. 20 3.6 NSG Boicher Bachtal und Bruchbachtal Ziffer 2.1-9, hier: Teilbereich Bruchbach am Ortsrand von Drove, Planquadrat Fd Für das Teilgebiet nordöstlich der alten Verbindungsstraße Drove-Thum wird die Ausweisung als NSG wegen der unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung abgelehnt. Eine Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil wird als ausreichend angesehen. 3.7 NSG Kutzgraben, Ziffer 2.1-15, Planquadrat Ed Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Jedoch sollte im Bereich der Ortslage die Naturschutzgebietsgrenze an der Oberkante des Grabens enden. Den dortigen Grundstückseigentümern sollte weiterhin auf jeden Fall die uneingeschränkte Nutzung ihrer Gärten und Grundstücke ermöglicht werden. Im übrigen wird davon ausgegangen, dass auch zukünftig die vorhandenen Wege unterhalten und als Wanderwege genutzt werden können. 3.8 NSG Prontzgraben, Ziffer 2.1-16, Planquadrat Ed Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Hierbei wird jedoch davon ausgegangen, dass auch zukünftig die vorhandenen Wege unterhalten und als Wanderwege genutzt werden können. 3.9 NSG Rurtal bei Kreuzau Ziffer 2.1-19, Planquadrate Cd, Db,Dc, Dd, Eb, Ec, Ed Die Ruraue im Bereich zwischen Staubecken Obermaubach und der Gemeindegebietsgrenze zur Stadt Düren durchläuft hier einen Bereich, der intensivst für die Lebensbereiche der Menschen - Wohnen, Erholen und Arbeiten - genutzt wird. Dichte Besiedlung, intensive Gewerbenutzung und starke Tourismusströme kennzeichnen neben der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Flächenbeanspruchung beidseits der Rur. Dorfplätze, Kinderspielplätze, Grillhütten und Bolzplätze werden ebenso von dieser Ausweisung erfasst, wie der Ruruferradweg und andere Wanderwege, wie Erweiterungsflächen der Firma „Hochkoppelmühle“ und Flächen des Firmengeländes „Hoesch Metall- und Kunststoffverarbeitung“. Selbst Teile des Freizeitbades werden in das NSG einbezogen. Im Bereich des Sportplatzes Üdingen reicht die Ausweisung bis an das Spielfeld heran. Auch die Erzeugung regenerativer Energie (Wasserkraftwerke) wird stark beeinträchtigt durch die Beschränkungen bei der Unterhaltung der Mühlenteiche. Die Dreiecksfläche entlang der Rur südlich des Freizeitbades ist ebenso Betriebsgelände wie die benachbarten Klärteiche, da in dieser Dreiecksfläche die Wassergewinnung aus Uferfiltrat erfolgt. Die Rur ist - wie nachgewiesen - die Lebensader jedweden dörflichen Lebens. Dieses Dorfleben wie auch unzählige Arbeitsplätze werden durch eine Beschränkung im vorgeschlagenen Sinne stark gefährdet - wenn nicht sogar zerstört. Selbst die im Naturschutzsinne beabsichtigte Verlagerung des Güterverkehrs zur Hochkoppelmühle auf die Schiene wird zunichte gemacht, weil zwischen dem beabsichtigten Bahngelände und der Fabrik eine Beziehung durch eine Brücke und ein Förderband geschaffen werden muss. Auch dem sensiblen Bereich des Siedlungsschwerpunktes Kreuzau/Winden werden wegen eventueller schädlicher Einflüsse Entwicklungsmöglichkeiten, die der FNP heute noch nicht vorsieht, genommen. Nicht zuletzt ist die Umlegung der überörtlich bekannten und von tausenden Erholungssuchenden täglich genutzten Wander- und Radwege bei einer Abwägung der Interessenlagen nicht tragbar. Die Ausweisung dieses Rurtalbereiches als NSG wird daher insgesamt abgelehnt. Ein Änderungsverbot, wie es die LSG-Festsetzungen beinhalten, reicht hier völlig aus. Weitere Entwicklungsmaßnahmen für den Naturschutz auf einzelnen Flächen (z.B. unterhalb des Üdinger Wehres) können auf freiwilliger Basis, z. B. über das Gewässerauenprogramm, erfolgen. − Gemäß Ziffer 6 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten geschützten Landschaftsbestandteile Bedenken vorzutragen: 6.1 Üdingen-Leversbach, Ziffer 2.4.1-7/8/9, Planquadrat Dd 21 Dieser Landschaftstyp ist durch die Beweidung entstanden und kann auch nur durch die Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung als solche erhalten werden. Eine Einschränkung würde zur Aufgabe der Nutzung und somit zur Versteppung und damit Zerstörung des jetzigen Biotoptyps führen. Bei der Ziffer 2.4.1-9 handelt es sich zusätzlich um hofnahe Flächen, auf die der hier ansässige landwirtschaftliche Betrieb nicht verzichten kann. Die Festsetzungen werden abgelehnt. 6.2 Obstweide bei Thum, Ziffer 2.4.1-23, Planquadrat Fe Dieser Festsetzung kann nur zugestimmt werden, wenn die Bepflanzung als unterbrochene Pflanzung mit niedrig wachsenden Gehölzen erfolgt. Nur vereinzelt mit großem Abstand könne Bäume akzeptiert werden; sinnvoll wären Obstbäume. Eine allzu intensive Hochstammbepflanzung würde nämlich den östlich gelegenen Obstwiesenbereich wegen der Beschattung in ihrem Bestand gefährden (ausbleibende Nutzung). 6.3 Obstwiesen und -weiden nordwestlich von Winden, Ziffer 2.4.1-6, Teilfläche Planquadrat Dc Gegen die Einbeziehung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Entlang der Bergstraße wird jedoch eine Zurücknahme der Abgrenzung gefordert. Hier sollte die Grenze einheitlich (Abstand ca. 40 m) zur Bergstraße verlaufen. Eine Darstellung der so herausgenommenen Flächen als Landschaftsschutzgebiet wird für ausreichend erachtet. 22 − Gemäß Ziffer 7 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten Brachflächen Bedenken vorzutragen: 7.1 Brachfläche bei Obermaubach, Ziffer 3.1-9, Planquadrat Cd Diese Fläche liegt im bebauten Bereich des Ortes Obermaubach und würde das Ortsbild des vom Tourismus frequentierten Ortes negativ beeinflussen. Die Festsetzung wird abgelehnt. 7.2 Brachfläche bei Winden, Ziffer 3.1-11, Planquadrat Dc Wenn der landschaftsbildprägende Steuobstwiesengürtel am Windener Hang erhalten werden soll, so ist die Ausweisung der Brache zurückzunehmen und die Fläche dem LB 2.4.1-6 zuzuschlagen. 7.3 Brachfläche zwischen Drove und Kreuzau, Ziffer 3.1-17, Planquadrat Ec Dieser Festsetzung kann nicht zugestimmt werden, weil es sich hierbei um einen im Außenbereich zugelassenen Wohnbereich handelt. − Gemäß Ziffer 8 der Sitzungsvorlage bestehen gegen die Festsetzungen für die forstliche Nutzung keine grundsätzlichen Bedenken. Die Gemeinde Kreuzau schließt sich hier der Stellungnahme der Forstbehörde an. − Gemäß Ziffer 9 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten Gehölzanpflanzungen und Rain-Ansaaten Bedenken und Anregungen vorzutragen: Ziffern 5.1-1 bis 5.1-103 5.1-5 Dc 5.1-7 Dc Wegen der Schattenwirkung sollten nur niedrig wachsende Gehölze verwendet werden. Im Grünlandbereich: wie 5.1-5 Im Ackerbereich wird die Maßnahme abgelehnt, weil die Zuwegung zur angrenzenden Fläche behindert oder gar unterbunden wird. (Neben den örtlichen Gegebenheiten ist vor allem auch die Eigentumsstruktur zu beachten). 5.1-8 Dc Die Maßnahme wird angelehnt, weil die Zuwegung, die wegen des starken Gefälles der angrenzenden Parzelle nur von diesem Weg erfolgen kann, stark behindert oder gar unterbunden wird; die Zufahrt erfolgt von oben und die Abfahrt nach unten. 5.1-9 Dc wie 5.1-8; hier handelt es sich um den Bereich der Abfahrt von der Fläche. 5.1-13 Dc wie 5.1-5; zusätzlich sollte die Bepflanzung mit Unterbrechungen erfolgen, um den Blick in die freie Landschaft zu ermöglichen. 23 5.1-15 und 5.1-18 Dc Dc 5.1-17, 5.1-19 bis 5.1-22 Dc Dc Dc,Dd Die zumeist nur aus landschaftsästhetischer Sicht Anpflanzung an Baumschulen werden als völlig überflüssig angesehen. vorgeschlagenen Maßnahmen liegen in einer ohnehin nur schmalen Ackerflur in unmittelbarer Nähe von Baumgruppen, Streuobstwiesen und ähnlichen, d.h. in einem mit Strukturelementen reich ausgestattetem Bereich. Sie sollten entfallen. 5.1-23 Dd Diese Anpflanzungsfestsetzung ist angesichts der genehmigten Erweiterung der Firma Strepp sinnlos. 5.1-30 Cde Die aus landschaftsästhetischen Gründen an der Kreisstraße nach Brandenberg am Ortsausgang von Obermaubach vorgesehene Gehölzpflanzung wird abgelehnt, weil sie a) am Ende einer starken Gefällstrecke hinter der Außenkurve besonders im Winter eine starke Gefahr für Leib und Leben darstellt (bedingt z.T. durch Glatteis verlieren hier jährlich ca. 20 Fahrzeugführer die Kontrolle über ihr Fahrzeug und landen im angrenzenden Acker), b) durch Beschattung der sowieso schon kleinen und ansonsten von Wald umgebenen angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen deren Nutzung zunichte macht, c) eine Verschandelung der Landschaft (Blick in die Tallandschaft wird unterbunden) darstellt und d) hier entlang der Straße Dränleitungen verlegt sind. 5.1-32 Fa Die Festsetzung wird abgelehnt wegen Bepflanzung des Vorgewendes und somit Unterbindung der Zuwegung zu den landwirtschaftlichen Flächen. (Die Eigentums- und nicht die Besitzverhältnisse sind maßgebend.) 5.1-33 Fa Teilstrecke 1 (TS 1) Die Festsetzung wird auf den westlichen 150 m abgelehnt wegen Bepflanzung von Dränflächen. Der entstehende Schaden ist nicht nur im Ausmündungsbereich sondern auf der gesamten Dränfläche gegeben. Teilstrecke 2 (TS 2) Auf der restlichen Länge kann der Maßnahme nur zugestimmt werden, wenn die Bepflanzung auf der Südseite erfolgt. 5.1-35 5.1-37 Fab Fb wie 5.1-33 (TS 1) für die westliche Teilstrecke von 100 m. wie 5.1-33 (TS 1) für die westlichen 200 m, wie 5.1-33 (TS 2) für die restliche Strecke. 5.1.38 Gb Maßnahme ist überflüssig, weil der LVR hier Ausgleichsmaßnahmen vorsieht. 5.1-40 Fb 5.1-41 5.1-42 Gb Fb wie 5.1-33 (TS 1) für die westlichen 250 m, wie 5.1-33 (TS 2) für die restliche Strecke, wie 5.1-33 (TS 1) für die östlichen 80 m, wie 5.1-32 für das nördliche und das mittlere Teilstück. 5.1-43 Fbc wie 5.1-33 (TS 1); zusätzlich wie 5.1-32. 24 Der zur Bepflanzung vorgesehene Weg stellt die einzige Zuwegung zur westlich gelegenen Fläche dar. Nicht zuletzt ist hier die Kartengrundlage unrichtig (Flurb.-Verfahren Soller). 5.1-44 FGc Die Maßnahme wird abgelehnt wegen der zu starken Schattenwirkung und des sich daraus ergebenden Ertragsausfalls, für den der Kreis Düren dann ausgleichspflichtig ist. Eine Bepflanzung könnte allenfalls auf der Südseite des Weges erfolgen. 5.1-46 5.1-49 5.1.50 Fbc Fc Eb wie 5.1-44 wie 5.1-32 wie 5.1-32 und 5.1-44 5.1-52 Eb wie 5.1-44; die Maßnahme kann allenfalls als unterbrochene Pflanzung mit ausschließlich niedrig wachsenden Gehölzen auf der Südseite des Gewässers realisiert werden. 5.1-55 Eb Der Festsetzung kann nur mit der Maßgabe zugestimmt werden, dass ausschließlich niedrig wachsende Gehölze vorgesehen werden; in den Wegekreuzungen könnten vereinzelt Hochstämme aber nur auf der Westseite vorgesehen werden. 5.1-58 Ec Die Maßnahme wird abgelehnt, da hier in Abstimmung mit der Bezirksregierung in Köln bezüglich der Fortschreibung des Regionalentwicklungsplanes teilweise die zukünftigen Bauflächen der Gemeinde ausgewiesen werden. 5.1-60 Ecd wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die nördlichen = 480 m. Wegen Beschattung sollten allerdings bei der Bepflanzung der Ostseite des Weges dort nur niedrig wachsende Gehölze verwendet werden. 5.1-61 Ed wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die westlichen-160 m, wenn die im Kreuzungsbereich dort Dränausmündung ausreichend freigehalten wird. vorhandene 5.1-62 Efd wie 5.1-33 (TS 1) 5.1-63 EFd Ee Diese Gehölzpflanzung muß entfallen, da sie mit der beim LVR in Arbeit befindlichen Radwegeplanung entlang der 249 kollidiert. 5.1-64 EFd wie 5.1-33 (TS 1); Einverständnis wird nur gegeben für die östlichen-250 m. 5.1-67 Ed wie 5.1-32 und 5.1-33 (TS 1) 5.1-75 DEd Die Maßnahme wird in der vorliegenden Form abgelehnt, da sie die jetzt bereits bestehenden Schwierigkeiten und Gefahren im Winter durch Schneeverwehungen noch verstärkt (Bei Südwestwinden bleibt der Schnee hinter der Pflanzung - also direkt auf der Fahrbahn liegen). 5.1-77 Ee Wie 5.1-44; jedoch auch keine Realisierung auf der Südseite, weil dann die Zuwegung zu den südlichen Flächen zunichte gemacht würde. 5.1-81 Ee wie 5.1 - 32 5.1-84 Ee wie 5.1- 32 5.1-91 Fe Die Festsetzung wird abgelehnt, weil der Schatten der Hochstämme die nordöstlich gelegenen Obstwiesen zerstören würde. Allenfalls kann einer Bepflanzung mit niedrig wachsenden Gehölzen zugestimmt werden. 25 5.1-95 Fe 5.1-97 Fe 5.1-98 Der Maßnahme kann nur mit der Maßgabe zugestimmt werden, dass die Anpflanzungen ausschließlich mit niedrig wachsenden Gehölzen und auch nur im Böschungsbereich erfolgen. Fe Auf diese Bepflanzung sollte verzichtet werden, da diese Gehölzgruppen im unmittelbaren Bereich zweier Waldflächen liegen. wie 5.1-32 − Gemäß Ziffer 10 der Sitzungsvorlage sind gegen die nachstehend aufgeführten Festsetzungen hinsichtlich der Wiederherstellung und Pflege naturnaher Lebensräume Bedenken zu erheben: Ziffern 5.5-37-41 5.5-19 Cd 5.5-22 Cd 5.5-37 Dc Dieser Maßnahme kann nicht zugestimmt werden, da eine fußläufige Verbindung vom Siedlungsbereich Untermaubach zum Sportplatz erhalten bleiben muß. Dieser Maßnahme kann nicht zugestimmt werden, weil dies einer Zerstörung dieses Wiesentales gleichkäme. Es sollten andere Regelungen wie z.B. extensive Nutzung, Anlegen von Tränken, vereinzelte Roddurchlässe für den Viehwechsel etc. überlegt werden. Die Festsetzung ist zu überprüfen, da eine Austrocknung festzustellen ist. 26 5.5-39 und 5.5-40 Dd Dd 5.5-41 Dd − Ziffer 11 Im Positionspapier der CDU-Fraktion aufgeführte Bedenken grundsätzlicher Natur Beide Flächen werden durch eine relativ extensive Viehwirtschaft gepflegt und in ihrem Zustand gesichert. Weitergehende Einschränkungen sollten unterbleiben, um nicht eine naturbedingte Veränderung des Biotoptypes zu bewirken. siehe NSG Ziffer 2.1-1 Die Maßnahme wird abgelehnt, weil dies für das Landschaftsbild und den Tourismus eine Katastrophe wäre. Außerdem würde ein solcher Zaun erfahrungsgemäß nicht von langem Bestand sein. Darüber hinaus werden Bedenken gegen den Landschaftsplanentwurf, die grundsätzlicher Natur sind, wie folgt erhoben: 1. Für die Bewertung des Landschaftsplanes als Fachplanung für den Arten- und Biotopschutz fehlen in den textlichen Erläuterungen Hinweise auf die Grundlagen der Erarbeitung und eine Darlegung des Leitbildes, das Auskunft gibt zu den Fragen: Was ist vorhanden? Was war vorhanden? Was wäre möglich? Entspechend sind konkrete Parameter für die Vergabe der Ziele 1 und 2 für räumliche Untereinheiten des Teilgebietes nicht ausgewiesen. In der graphischen Darstellung erschwert das Fehlen des Ist-Bestandes das Erkennen des vorhandenen Potentials und der Vernetzungsbemühungen. 2. Die Landschaftsplanung sollte so ausgelegt sein, daß sie als Querschnittsplanung für den Außenbereich die Auswirkungen vorhandener Nutzungen und von Nutzungsansprüchen auf den Naturhaushalt und die Landschaftsstrukturen beurteilen kann. Dieser auch von Fachleuten (Präs. Prof. A. Schmidt, stellv. Leiter LÖBF/LAfAO NRW) vertretenen Auffassung wird der vorliegende Entwurf nur sehr unzureichend gerecht. Er enthält nur wenige Maßnahmen oder Vorschläge zur Vermeidung/Minderung oder zur Lösung von Nutzungskonflikten. Die Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA), der Zusammenschluß sämtlicher bundesdeutscher Fachministerien für diesen Bereich, hat in seinen 1995 erarbeiteten Grundsätzen ausgeführt, daß der LP Hinweise auf eine inhaltliche, räumliche und zeitliche Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung geben soll. Diese fehlen völlig, sollten jedoch in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und Vertretern der Landwirtschaft erarbeitet werden. Für die Zukunft ist mit einer GEP-Änderung eine Ausweisung eines Siedlungsschwerpunktes Kreuzau-Drove seitens der Gemeinde Kreuzau angestrebt, wo ein Ausgleich außerhalb des Plangebietes sinnvoll erscheint. Berücksichtigt werden muß die Tatsache, daß mit einer Überarbeitung des LP aller Erfahrung nach in den ersten 10-15 Jahren nach seinem Inkrafttreten nicht zu rechnen ist. Mit der leichten Modifizierung des 1. Entwurfs und den diesem zugrunde liegenden Planungsgrundsätzen der 80er Jahre wird man schon aus heutiger Perspektive den Anforderungen der Zukunft im Jahre 2020 nicht gerecht. Nach Auffassung der LANA soll der LP die bedeutsamen linearen und punktuellen Erholungseinrichtungen (Hauptwander-, Reit-, Radwege, Aussichtspunkte etc.) darstellen. Dieser Anforderung wird er nur in kleinen Ansätzen gerecht. Entsprechend fehlen Vorschläge zur Vermeidung/Lösung der Nutzungskonflikte mit dem Tourismus und der Naherholung. Zwar stellen die Ausführungen der LANA keine unmittelbar bindenden gesetzlichen Grundlagen dar, sie haben jedoch ein beachtliches Gewicht, da sie als Grundsätze, als Mindestanforderungen an die örtliche Landschaftsplanung in der Bundesrepublik von den Fachbehörden formuliert wurden. 3. Die Gemeinde Kreuzau kritisiert, daß die Zusammenarbeit mit den Trägern öffentlicher Belange (v.a. AfA) nicht zu einem Entwurf geführt hat, der eine Minimierung des staatlichen Aufwandes bei der Umsetzung als Unterziel hat. Statt flächengenauer Festlegungen im Flurbereinigungsgebiet Kreuzau-Nideggen, dessen Wege- und Gewässerplan beschlossen und in der Ausführung ist, wäre und ist es sinnvoller, die LP-Umsetzung über die im LP Soest/Anröchte erprobte Korridorlösung vorzunehmen. Dies erleichtert nicht nur die Gespräche mit den 27 Eigentümern bei der Neuordnung der Flur, sondern verringert den Verwaltungsaufwand des AfA, macht eine Veränderung des Wege- und Gewässerplanes überflüssig und führt voraussichtlich auch zu einem besseren Ergebnis der Flurbereinigung. Dies ist letztlich auch zum Vorteil des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 4. Kritisiert werden muß auch, daß Expertengespräche mit lokalen Akteuren und die Einrichtung von Bürgerforen oder anderer planungsbegleitender Arbeitskreise vor Ort nicht erfolgt sind. Insbesondere mit den Bürgern vor Ort als den Hauptnutzern ihrer Landschaft müßten Diskussionen über Landschaftsästhetik und die hieraus erforderlichen Maßnahmen geführt werden. Eine landschaftsästhetische Aspekte berücksichtigende Planung nach Schema F lehnt die Gemeinde Kreuzau ab und äußert Bedenken gegen die hieraus resultierenden Maßnahmen (Anpflanzungen). Ferner kann der vorliegende Entwurf nicht für sich in Anspruch nehmen, für den Bürger leicht verständlich zu sein. 5. Da das Kreiskulturlandschaftspflegeprogramm noch nicht vorliegt, ist nicht erkennbar, wie die freiwillige und/oder ordnungsbehördliche Realisierung des Planes erfolgen soll. Insbesondere die Anreize zur freiwilligen Umsetzung sind nicht bekannt. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen (u.a. EU-VO 2078/92) ist nicht zu erwarten, dass der einzelne Bürger, sofern er kein Landwirt ist, von derartigen Programmangeboten profitieren wird. Aber auch ohne diese Anreize ist es unverständlich, dass für Hausgärten Festsetzungen mit so weitreichenden Konsequenzen in Bezug auf Bepflanzung, Bodennutzung, Einfriedung u.a. getroffen werden, wie dies bei der Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen (Leversbach 2.4.1-9, Boich 2.4.1-15, Winden 2.4.1-6) oder Naturschutzgebieten (Üdingen 2.1-15) der Fall ist. Eine geänderte räumliche Festsetzung bzw. die explizite Aufnahme von Erlaubnis-tatbeständen und -regelungen wird eingefordert. Hier ist auch auf die Gleichbehandlung der Bürger in räumlichen Einheiten (Bsp. Gärten am Hemgenberg, Winden) abzustellen. 6. Unklare Begriffe, wie „ökologische sinnvolle Breite“ bei den Uferrandstreifen sollten konkretisiert werden, um Auseinandersetzungen und Probleme bei der späteren Umsetzung von vornherein zu unterbinden. Dies dient nur der Umsetzung des Planes. Die Gemeinde Kreuzau hält zum Vorteil des Landschaftsplanes eine Korrektur lediglich bei den Maßnahmen für nicht ausreichend. Hier scheint eine umfangreiche Überarbeitung unter Einbeziehung der Betroffenen geboten und dem Anliegen der Landschaftsplanung dienlich.“ @SSS@Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: