Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt – Herr Elsig
BE: Herr Elsig/Herr Stolz
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.
9/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
20.03.2001
04.04.2001
TOP: Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat
zuletzt am 16.12.1999 auf der Grundlage der
Gebührenbedarfsberechnung vom 26.10.1999 im Bereich des Friedhofwesens die Gebühren neu
festgesetzt.
Die Friedhofsgebühren sind jährlich neu zu kalkulieren und erforderliche Veränderungen vom Rat
zu beschließen.
Die Gebührenkalkulation für das Rechnungsjahr 2001, die als Anlage 1 - 8 beigefügt ist, wurde von
der Verwaltung vorgenommen. Im Ergebnis bleibt vorweg festzustellen, dass sich
Gebührenerhöhungen für 2001 ergeben, um die geforderte Kostendeckung zu erreichen.
Nachstehend sind die Gebühren, wie sie bisher gelten, und der Vorschlag 2001 gegenüber
gestellt.
Bisher
Vorschlag 2001
2.416,00 DM
2.810,00 DM
417,00 DM
460,00 DM
Für die Bereitstellung eines Kindergrabes
208,50 DM
230,00 DM
Für die Bereitstellung eines Urnengrabes
208,50 DM
230,00 DM
--
472,00 DM
Grabbereitungsgebühren für Personen bis 5 Jahre
455,00 DM
475,00 DM
Grabbereitungsgebühren für Personen über 5 Jahre
910,00 DM
950,00 DM
Grabbereitungsgebühren für Urnenbeisetzungen
455,00 DM
475,00 DM
Zuschlag für Erdbestattungen am Freitagnachmittag und
Samstagmorgen
Benutzungsgebühr der Friedhofskapellen für Obduktion/Aufbewahrungszwecke
184,00 DM
233,00 DM
255,00 DM
420,00 DM
Für die Einräumung und Verlängerung des
Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten für die Dauer von
40 Jahren
Für die Bereitstellung eines Reihengrabes
Für die Bereitstellung eines Anonymen Urnengrabes
Vorlage:
Seite - 2 -
Im einzelnen wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
1. In den Vorjahren wurden ca. 160
Beerdigungen pro Jahr durchgeführt. Bei der
Gebührenkalkulation für das Rechnungsjahr 2000 lag die durchschnittliche Anzahl der
Bestattungen bereits bei 154. Der Kalkulation für 2001 liegt ein Mittelwert von 139 zugrunde,
was erneut zu einer erheblichen Steigerung der Gebühren beiträgt. Die Unterhaltungskosten/
bzw. der Pflegeaufwand sind in etwa gleichbleibend.
2. Mit der Änderung des Landesabfallgesetzes wurden in § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz
NRW ab dem 01.01.1999 folgende Sätze 2 und 3 neu eingefügt:
„Der Gebührenberechnung (gilt auch für den Bereich Friedhofswesen) kann ein
Kalkulationszeitraum von höchstens 3 Jahren zugrunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen
am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Wie aus der Jahresrechnung 1999 zu entnehmen ist, ergibt sich für das Jahr 1999 eine
Kostenunterdeckung von 39.388,63 DM. In Anwendung des § 6 Abs. 2 KAG ist von der
Kostenunterdeckung 1/3 bei der Kalkulation für das Berechnungsjahr 2001 zu berücksichtigen.
3. Im Ortsteil Drove wurde Ende Oktober 2000 der 1. Abschnitt der Friedhofserweiterung fertiggestellt und zur Belegung freigegeben. Dieser Abschnitt führt bei der Ermittlung der
kalkulatorischen Zinsen zu einer Kostensteigerung von 5.292,00 DM.
4. Kostenermittlung für die Friedhofskapellenbenutzung
Bisher wurde versucht, die Unterhaltungskosten der Friedhofskapellen so gering wie möglich zu
halten. Reparaturen erfolgten durch die Mitarbeiter des Bauhofes. Nun hat sich bei den
vorgenommen Überprüfungen
herausgestellt, dass an den Kapellen in Kreuzau und
Leversbach eine Dachsanierung durchgeführt werden muss. Diese Kosten belaufen sich nach
vorläufigen Schätzungen auf insgesamt 10.000,00 DM.
5. Zum 01.07.2000 ist die Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau in Kraft getreten. Sie sieht in
§ 13 anonyme Bestattungen auf dem Friedhof im Ortsteil Kreuzau vor. Für diese Bestattungsart
wurden inzwischen die Kosten für Grab und 20-jährige Pflege durch die Gemeinde Kreuzau
ermittelt. Die Berechnung ist als Anlage 9 beigefügt.
6. Aus der als Anlage 10 beigefügten Übersicht sind die Gebührensätze der übrigen
kreisangehörigen Gemeinden zu entnehmen, wobei mehrere Gemeinden eine Erhöhung der
Gebührensätze für 2001 noch anstreben.
7. Bereits in der Sitzungsvorlage 133/97 vom 17. September 1997 wurde unter Ziffer 3 der
Ausführungen mitgeteilt, dass im Friedhofsbereich weniger Arbeitsleistungen als bisher erbracht
werden. So haben sich die Gesamtpersonalkosten, die der Gebührenbedarfsberechnung
zugrunde liegen, von 306.256,00 DM für 1997 auf 263.089,00 DM für 2001 verringert. Die
Gesamtpersonalkosten für 2000 lagen bei 268.380,00 DM. Es sei hier nochmals erwähnt, dass
durch die Verringerung der Arbeitsleistung eine Pflege der Friedhöfe, so wie sie sich die
Verwaltung vorstellt, nicht gegeben ist. Um der Pflege gerecht zu werden, müsste der
errechnete Personalkostenansatz zwangsläufig erhöht werden. Die Folge wäre zwangsläufig
eine weitere
Erhöhung der Nutzungsentgelte. Die Verwaltung hat deshalb bei der
Gebührenbedarfsberechnung 2001 einen erhöhten Personalkostenansatz außer Betracht
gelassen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Anpassungen sind jährlich Mehreinnahmen von
72.804,00 DM zu erwarten, siehe Anlage 11.
Vorlage:
Seite - 3 -
III. Beschlussvorschlag:
1. „Ab dem
werden im Bereich des Friedhofs – und Bestattungswesens folgende
Gebühren festgesetzt:
a) für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren:
Je Wahlgrab
2.810,00 DM
b) Für die Benutzung der Friedhofskapelle
a) für Aufbewahrungszwecke
b) für Obduktionszwecke
c) Für die Grabbereitung
1. Erdbestattungen
a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre
b) für Personen über 5 Jahre
2. Urnenbeisetzungen
3. Erdbestattungen am
Freitagnachmittag und Samstagmorgen
Aufschlag
d) Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines
1. Reihengrabes
2. Kindergrabes
3. Urnenreihengrabes
4. Anonymen Urnengrabes
420,00 DM
420,00 DM
475,00 DM
950,00 DM
475,00 DM
233,00 DM
460,00 DM
230,00 DM
230,00 DM
472,00 DM
2. Die 10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das
Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07. Oktober 1981 wird in der als Anlage beigefügten
Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
Vorlage:
Seite - 4 10. Satzung vom
zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 07. Oktober 1981
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Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV.NRW. S. 666/SGV.NW.2023) und der §§ 1,
2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (SGV.NW.610), in der z.Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am
folgende Satzung beschlossen:
§1
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
”1. Für die Einräumung und Verlängerung des
Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die
Dauer von 40 Jahren:
Je Wahlgrab
2.810,00 DM
§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
”Für die Benutzung der Friedhofskapelle
a) für Aufbewahrungszwecke
b) zu Obduktionszwecken
420,00 DM
420,00 DM
§ 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
”Für die Grabbereitung:
1. Erdbestattungen
a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre
b) für Personen über 5 Jahre
475,00 DM
950,00 DM
2. Urnenbeisetzungen
475,00 DM
3. Erdbestattungen am
Freitagnachmittag und Samstagmorgen
Aufschlag
233,00 DM
§ 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
”Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines
a) Reihengrabes
b) Kindergrabes
c) Urnenreihengrabes
d) Anonymen Urnengrabes
460,00 DM
230,00 DM
230,00 DM
472,00 DM
Vorlage:
Seite - 5 -
Diese 10. Änderungssatzung tritt am
in Kraft. Mit Ablauf des
tritt § 5 Abs. 1, 3, 5 und 6
der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07.
Oktober 1981 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 16.12.1999 außer Kraft.