Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
15 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau)

öffnen download melden Dateigröße: 15 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt – Herr Elsig BE: Herr Elsig/Herr Stolz Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr. 9/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 20.03.2001 04.04.2001 TOP: Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat zuletzt am 16.12.1999 auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung vom 26.10.1999 im Bereich des Friedhofwesens die Gebühren neu festgesetzt. Die Friedhofsgebühren sind jährlich neu zu kalkulieren und erforderliche Veränderungen vom Rat zu beschließen. Die Gebührenkalkulation für das Rechnungsjahr 2001, die als Anlage 1 - 8 beigefügt ist, wurde von der Verwaltung vorgenommen. Im Ergebnis bleibt vorweg festzustellen, dass sich Gebührenerhöhungen für 2001 ergeben, um die geforderte Kostendeckung zu erreichen. Nachstehend sind die Gebühren, wie sie bisher gelten, und der Vorschlag 2001 gegenüber gestellt. Bisher Vorschlag 2001 2.416,00 DM 2.810,00 DM 417,00 DM 460,00 DM Für die Bereitstellung eines Kindergrabes 208,50 DM 230,00 DM Für die Bereitstellung eines Urnengrabes 208,50 DM 230,00 DM -- 472,00 DM Grabbereitungsgebühren für Personen bis 5 Jahre 455,00 DM 475,00 DM Grabbereitungsgebühren für Personen über 5 Jahre 910,00 DM 950,00 DM Grabbereitungsgebühren für Urnenbeisetzungen 455,00 DM 475,00 DM Zuschlag für Erdbestattungen am Freitagnachmittag und Samstagmorgen Benutzungsgebühr der Friedhofskapellen für Obduktion/Aufbewahrungszwecke 184,00 DM 233,00 DM 255,00 DM 420,00 DM Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren Für die Bereitstellung eines Reihengrabes Für die Bereitstellung eines Anonymen Urnengrabes Vorlage: Seite - 2 - Im einzelnen wird hierzu wie folgt Stellung genommen: 1. In den Vorjahren wurden ca. 160 Beerdigungen pro Jahr durchgeführt. Bei der Gebührenkalkulation für das Rechnungsjahr 2000 lag die durchschnittliche Anzahl der Bestattungen bereits bei 154. Der Kalkulation für 2001 liegt ein Mittelwert von 139 zugrunde, was erneut zu einer erheblichen Steigerung der Gebühren beiträgt. Die Unterhaltungskosten/ bzw. der Pflegeaufwand sind in etwa gleichbleibend. 2. Mit der Änderung des Landesabfallgesetzes wurden in § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW ab dem 01.01.1999 folgende Sätze 2 und 3 neu eingefügt: „Der Gebührenberechnung (gilt auch für den Bereich Friedhofswesen) kann ein Kalkulationszeitraum von höchstens 3 Jahren zugrunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Wie aus der Jahresrechnung 1999 zu entnehmen ist, ergibt sich für das Jahr 1999 eine Kostenunterdeckung von 39.388,63 DM. In Anwendung des § 6 Abs. 2 KAG ist von der Kostenunterdeckung 1/3 bei der Kalkulation für das Berechnungsjahr 2001 zu berücksichtigen. 3. Im Ortsteil Drove wurde Ende Oktober 2000 der 1. Abschnitt der Friedhofserweiterung fertiggestellt und zur Belegung freigegeben. Dieser Abschnitt führt bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen zu einer Kostensteigerung von 5.292,00 DM. 4. Kostenermittlung für die Friedhofskapellenbenutzung Bisher wurde versucht, die Unterhaltungskosten der Friedhofskapellen so gering wie möglich zu halten. Reparaturen erfolgten durch die Mitarbeiter des Bauhofes. Nun hat sich bei den vorgenommen Überprüfungen herausgestellt, dass an den Kapellen in Kreuzau und Leversbach eine Dachsanierung durchgeführt werden muss. Diese Kosten belaufen sich nach vorläufigen Schätzungen auf insgesamt 10.000,00 DM. 5. Zum 01.07.2000 ist die Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau in Kraft getreten. Sie sieht in § 13 anonyme Bestattungen auf dem Friedhof im Ortsteil Kreuzau vor. Für diese Bestattungsart wurden inzwischen die Kosten für Grab und 20-jährige Pflege durch die Gemeinde Kreuzau ermittelt. Die Berechnung ist als Anlage 9 beigefügt. 6. Aus der als Anlage 10 beigefügten Übersicht sind die Gebührensätze der übrigen kreisangehörigen Gemeinden zu entnehmen, wobei mehrere Gemeinden eine Erhöhung der Gebührensätze für 2001 noch anstreben. 7. Bereits in der Sitzungsvorlage 133/97 vom 17. September 1997 wurde unter Ziffer 3 der Ausführungen mitgeteilt, dass im Friedhofsbereich weniger Arbeitsleistungen als bisher erbracht werden. So haben sich die Gesamtpersonalkosten, die der Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liegen, von 306.256,00 DM für 1997 auf 263.089,00 DM für 2001 verringert. Die Gesamtpersonalkosten für 2000 lagen bei 268.380,00 DM. Es sei hier nochmals erwähnt, dass durch die Verringerung der Arbeitsleistung eine Pflege der Friedhöfe, so wie sie sich die Verwaltung vorstellt, nicht gegeben ist. Um der Pflege gerecht zu werden, müsste der errechnete Personalkostenansatz zwangsläufig erhöht werden. Die Folge wäre zwangsläufig eine weitere Erhöhung der Nutzungsentgelte. Die Verwaltung hat deshalb bei der Gebührenbedarfsberechnung 2001 einen erhöhten Personalkostenansatz außer Betracht gelassen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Anpassungen sind jährlich Mehreinnahmen von 72.804,00 DM zu erwarten, siehe Anlage 11. Vorlage: Seite - 3 - III. Beschlussvorschlag: 1. „Ab dem werden im Bereich des Friedhofs – und Bestattungswesens folgende Gebühren festgesetzt: a) für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren: Je Wahlgrab 2.810,00 DM b) Für die Benutzung der Friedhofskapelle a) für Aufbewahrungszwecke b) für Obduktionszwecke c) Für die Grabbereitung 1. Erdbestattungen a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre b) für Personen über 5 Jahre 2. Urnenbeisetzungen 3. Erdbestattungen am Freitagnachmittag und Samstagmorgen Aufschlag d) Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines 1. Reihengrabes 2. Kindergrabes 3. Urnenreihengrabes 4. Anonymen Urnengrabes 420,00 DM 420,00 DM 475,00 DM 950,00 DM 475,00 DM 233,00 DM 460,00 DM 230,00 DM 230,00 DM 472,00 DM 2. Die 10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07. Oktober 1981 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Vorlage: Seite - 4 10. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07. Oktober 1981 _____________________________________________________________________________ Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV.NRW. S. 666/SGV.NW.2023) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV.NW.610), in der z.Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am folgende Satzung beschlossen: §1 § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ”1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren: Je Wahlgrab 2.810,00 DM § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ”Für die Benutzung der Friedhofskapelle a) für Aufbewahrungszwecke b) zu Obduktionszwecken 420,00 DM 420,00 DM § 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung: ”Für die Grabbereitung: 1. Erdbestattungen a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre b) für Personen über 5 Jahre 475,00 DM 950,00 DM 2. Urnenbeisetzungen 475,00 DM 3. Erdbestattungen am Freitagnachmittag und Samstagmorgen Aufschlag 233,00 DM § 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung: ”Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines a) Reihengrabes b) Kindergrabes c) Urnenreihengrabes d) Anonymen Urnengrabes 460,00 DM 230,00 DM 230,00 DM 472,00 DM Vorlage: Seite - 5 - Diese 10. Änderungssatzung tritt am in Kraft. Mit Ablauf des tritt § 5 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07. Oktober 1981 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 16.12.1999 außer Kraft.