Daten
Kommune
Titz
Größe
87 kB
Datum
16.05.2013
Erstellt
24.04.13, 18:02
Aktualisiert
24.04.13, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Betriebssatzung der Gemeinde Titz für
den Eigenbetrieb Wasserwerk der
Gemeinde Titz
vom __________
Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) in
Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GVG S. 644), Artikel 1 der VO
vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), hat der Rat der Gemeinde Titz am 16. Mai
2013 folgende Betriebssatzung des Wasserwerkes der Gemeinde Titz beschlossen:
§1
Gegenstand des Eigenbetriebes
(1)
Die Gemeinde führt die öffentliche Einrichtung der Trink- und Brauchwasserversorgung als wirtschaftliches Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit
(Eigenbetrieb) im Sinne des § 114 Abs. 1 GO NRW.
(2)
Die Führung des Eigenbetriebes erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen
Vorschriften und nach den Bestimmungen dieser Betriebssatzung.
(3)
Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe sind die
Trink- und Brauchwasserversorgung und alle den Betriebszweig fördernden
Geschäfte.
§2
Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Wasserwerk der Gemeinde Titz“.
§3
Betriebsleitung
(1)
Zur Leitung des Wasserwerkes wird ein Betriebsleiter bestellt.
(2)
Die selbstständige Leitung des Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung (§ 2 Abs. 1
EigVO) umfasst alle Entscheidungen, für die keine Zuständigkeiten des Rates, des
Betriebsausschusses oder des Bürgermeisters gegeben sind. Zu der laufenden
Betriebsführung, die der Betriebsleitung im Rahmen dieser Zuständigkeit obliegt,
gehören, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, insbesondere:
a) alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes
laufend notwendig sind,
b) die Bewirtschaftung der Planansätze des Erfolgs- und Vermögensplanes,
c) die Beschaffung von Fremdleistungen und Investitionsgüter des lfd. Bedarfs,
d) die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen im Rahmen einer
wirtschaftlichen Lagerführung,
e) der Einsatz des Personals,
f)
die Anordnung und Durchführung notwendiger Instandhaltungsarbeiten und
laufender Netzerweiterungen,
g) die Begründung, Abwicklung und Beendigung von Versorgungsverhältnissen
nach Maßgabe der Wasserversorgungssatzung,
h) das Festsetzen und Erheben von Forderungen nach der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung,
i)
das Abrechnen von Lieferungen und Leistungen aus Nebengeschäften unter
Berücksichtigung der allgemein gültigen Verrechnungssätze,
j)
die Stundung von Forderungen, soweit sie nicht im Einzelfall einen Betrag in
Höhe von 2.600,00 Euro oder eine Laufzeit von 12 Monaten überschreiten.
(3)
Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Wasserwerkes der
Gemeinde Titz verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 10 Abs. 1 EigVO). Für Schäden
haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des
Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes.
(4)
Die Betriebsleitung nimmt an den Beratungen des Betriebsausschusses teil.
(5)
Der Betriebsleiter erhält eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung
gemäß der Regelung der Eingruppierungsverordnung NRW.
§4
Betriebsausschuss
(1)
Der Betriebsausschuss besteht aus neun Ratsmitgliedern bzw. sachkundigen
Bürgern, die stimmberechtigte Mitglieder sind.
(2)
Neben
Angelegenheiten,
die
nach
der
Gemeindeordnung
oder
der
Eigenbetriebsverordnung in die Zuständigkeit des Betriebsausschusses fallen,
entscheidet er in folgenden Fällen:
a) Zustimmung zu Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 2.600,00
Euro übersteigt und bei denen es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden
Betriebsführung oder um ausschließliche Zuständigkeit des Rates handelt.
b) Stundung von Forderungen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der
Betriebsleitung fallen.
c) Niederschlagungen oder Erlass von Forderungen, wenn diese den Wert von
2.600,00 Euro nicht übersteigen.
(3)
Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden
sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates
unterliegt, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In den Fällen von
äußerster Dringlichkeit können der Bürgermeister und der Ausschussvorsitzende
entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend.
(4)
In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen
kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister und der
Ausschussvorsitzende
oder
einem
anderen
dem
Rat
angehörendem
Ausschussmitglied des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO
gelten entsprechend.
§5
Rat
Der Rat der Gemeinde Titz entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm nach dem Gesetz
der Eigenbetriebsverordnung, der Hauptsatzung oder nach dieser Satzung vorbehalten
sind.
2
§6
Bürgermeister
(1)
Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Bürgermeister
der Betriebsleitung Weisung erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der
laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegt.
(2)
Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten
des Wasserwerkes der Gemeinde Titz rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf
Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Bürgermeister bereitet im Benehmen mit der
Betriebsleitung die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Rat vor.
(3)
Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für
die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können
und führt ein Hinweis auf bestehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer
Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird
keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Bürgermeister
erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
(4)
Der Bürgermeister vertritt den Eigenbetrieb in Angelegenheiten, die nicht der
Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen.
§7
Kämmerer
Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des
Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die
Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen
finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
§8
Personalangelegenheiten
(1)
Das Wasserwerk beschäftigt in der Regel Mitarbeiter im Geltungsbereich des
TVöD, sie sind Bedienstete der Gemeinde.
(2)
Mitarbeiter werden im Rahmen der Stellenübersicht vom Bürgermeister auf
Vorschlag der Betriebsleitung eingestellt, höhergruppiert oder entlassen.
(3)
Die beim Wasserwerk beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden im
Stellenplan der Gemeinde geführt und in der Stellenübersicht des Wasserwerkes
angegeben.
§9
Vertretung des Wasserwerkes
(1)
Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb in den
Wasserwerks, die ihrer eigenen Entscheidung unterliegen.
(2)
Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen Wasserwerk der Gemeinde
Titz ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die übrigen Dienstkräfte „Im
Auftrag“.
(3)
Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang
ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung bzw. von der Gemeinde
öffentlich bekannt gemacht.
3
Angelegenheiten
des
§ 10
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.
§ 11
Stammkapital
(1)
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 800.000,00 Euro.
(2)
Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die
Dauer der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Eigenbetrieb als
Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Gemeinde den Eigenbetrieb nicht gegen
entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen freistellt. § 36
Abs. 1 GemHVO NRW gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 finden ab dem
Wirtschaftsjahr 2012 Anwendung.
§ 12
Wirtschaftsplan
(1)
Der Eigenbetrieb hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden
Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem
Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2)
Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die den Ansatz im
Vermögensplan um mehr als 5.000,00 Euro überschreiten, bedürfen der
Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der
Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung des Bürgermeisters.
(3)
Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu
erwarten, so hat die Betriebsleitung den Bürgermeister unverzüglich zu
unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung
des Betriebsausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie
unabweisbar, so sind der Bürgermeister und der Betriebsausschuss unverzüglich
zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des
Betriebsausschusses die des Bürgermeisters; der Betriebsausschuss ist
unverzüglich zu unterrichten.
§ 13
Zwischenberichte
Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und den Betriebsausschuss auf Aufforderung
vierteljährlich einen Monat nach Quartalsschluss über die Entwicklung der Erträge und
Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplanes schriftlich zu
unterrichten.
§ 14
Jahresabschluss, Lagebericht
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach
Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die den
Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen.
4
§ 15
Personalvertretung
Der Eigenbetrieb bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Gemeindeverwaltung Titz,
so dass der Personalrat der Gemeinde Titz auch die Personalvertretung für den
Eigenbetrieb übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).
§ 16
Frauenförderung
Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Frauenförderung gelten
uneingeschränkt
für
den
Eigenbetrieb,
ebenso
die
Zuständigkeit
der
Gleichstellungsbeauftragten.
§ 17
Satzungsregelungen, Dienstanweisungen
Sämtliche
für
die
Gemeindeverwaltung
Titz
erlassene
Satzungen
und
Dienstanweisungen gelten für das Wasserwerk der Gemeinde Titz und deren
Bediensteten gleichermaßen.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt mit Wirkung zum 15.06.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Betriebssatzung vom 06.03.2008, in der aktuell gültigen Fassung, außer Kraft.
5