Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 58/2013)

Daten

Kommune
Titz
Größe
87 kB
Datum
16.05.2013
Erstellt
24.04.13, 18:02
Aktualisiert
24.04.13, 18:02
Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 58/2013) Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 58/2013) Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 58/2013) Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 58/2013) Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 58/2013)

öffnen download melden Dateigröße: 87 kB

Inhalt der Datei

Betriebssatzung der Gemeinde Titz für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Gemeinde Titz vom __________ Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GVG S. 644), Artikel 1 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), hat der Rat der Gemeinde Titz am 16. Mai 2013 folgende Betriebssatzung des Wasserwerkes der Gemeinde Titz beschlossen: §1 Gegenstand des Eigenbetriebes (1) Die Gemeinde führt die öffentliche Einrichtung der Trink- und Brauchwasserversorgung als wirtschaftliches Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) im Sinne des § 114 Abs. 1 GO NRW. (2) Die Führung des Eigenbetriebes erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und nach den Bestimmungen dieser Betriebssatzung. (3) Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe sind die Trink- und Brauchwasserversorgung und alle den Betriebszweig fördernden Geschäfte. §2 Name des Eigenbetriebes Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Wasserwerk der Gemeinde Titz“. §3 Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Wasserwerkes wird ein Betriebsleiter bestellt. (2) Die selbstständige Leitung des Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung (§ 2 Abs. 1 EigVO) umfasst alle Entscheidungen, für die keine Zuständigkeiten des Rates, des Betriebsausschusses oder des Bürgermeisters gegeben sind. Zu der laufenden Betriebsführung, die der Betriebsleitung im Rahmen dieser Zuständigkeit obliegt, gehören, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, insbesondere: a) alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind, b) die Bewirtschaftung der Planansätze des Erfolgs- und Vermögensplanes, c) die Beschaffung von Fremdleistungen und Investitionsgüter des lfd. Bedarfs, d) die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerführung, e) der Einsatz des Personals, f) die Anordnung und Durchführung notwendiger Instandhaltungsarbeiten und laufender Netzerweiterungen, g) die Begründung, Abwicklung und Beendigung von Versorgungsverhältnissen nach Maßgabe der Wasserversorgungssatzung, h) das Festsetzen und Erheben von Forderungen nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung, i) das Abrechnen von Lieferungen und Leistungen aus Nebengeschäften unter Berücksichtigung der allgemein gültigen Verrechnungssätze, j) die Stundung von Forderungen, soweit sie nicht im Einzelfall einen Betrag in Höhe von 2.600,00 Euro oder eine Laufzeit von 12 Monaten überschreiten. (3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Wasserwerkes der Gemeinde Titz verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 10 Abs. 1 EigVO). Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes. (4) Die Betriebsleitung nimmt an den Beratungen des Betriebsausschusses teil. (5) Der Betriebsleiter erhält eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß der Regelung der Eingruppierungsverordnung NRW. §4 Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss besteht aus neun Ratsmitgliedern bzw. sachkundigen Bürgern, die stimmberechtigte Mitglieder sind. (2) Neben Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung oder der Eigenbetriebsverordnung in die Zuständigkeit des Betriebsausschusses fallen, entscheidet er in folgenden Fällen: a) Zustimmung zu Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 2.600,00 Euro übersteigt und bei denen es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung oder um ausschließliche Zuständigkeit des Rates handelt. b) Stundung von Forderungen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Betriebsleitung fallen. c) Niederschlagungen oder Erlass von Forderungen, wenn diese den Wert von 2.600,00 Euro nicht übersteigen. (3) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegt, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In den Fällen von äußerster Dringlichkeit können der Bürgermeister und der Ausschussvorsitzende entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend. (4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister und der Ausschussvorsitzende oder einem anderen dem Rat angehörendem Ausschussmitglied des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO gelten entsprechend. §5 Rat Der Rat der Gemeinde Titz entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm nach dem Gesetz der Eigenbetriebsverordnung, der Hauptsatzung oder nach dieser Satzung vorbehalten sind. 2 §6 Bürgermeister (1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisung erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegt. (2) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Wasserwerkes der Gemeinde Titz rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Bürgermeister bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Rat vor. (3) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf bestehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. (4) Der Bürgermeister vertritt den Eigenbetrieb in Angelegenheiten, die nicht der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen. §7 Kämmerer Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. §8 Personalangelegenheiten (1) Das Wasserwerk beschäftigt in der Regel Mitarbeiter im Geltungsbereich des TVöD, sie sind Bedienstete der Gemeinde. (2) Mitarbeiter werden im Rahmen der Stellenübersicht vom Bürgermeister auf Vorschlag der Betriebsleitung eingestellt, höhergruppiert oder entlassen. (3) Die beim Wasserwerk beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden im Stellenplan der Gemeinde geführt und in der Stellenübersicht des Wasserwerkes angegeben. §9 Vertretung des Wasserwerkes (1) Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb in den Wasserwerks, die ihrer eigenen Entscheidung unterliegen. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen Wasserwerk der Gemeinde Titz ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die übrigen Dienstkräfte „Im Auftrag“. (3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung bzw. von der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht. 3 Angelegenheiten des § 10 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr. § 11 Stammkapital (1) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 800.000,00 Euro. (2) Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Eigenbetrieb als Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Gemeinde den Eigenbetrieb nicht gegen entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen freistellt. § 36 Abs. 1 GemHVO NRW gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 finden ab dem Wirtschaftsjahr 2012 Anwendung. § 12 Wirtschaftsplan (1) Der Eigenbetrieb hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. (2) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die den Ansatz im Vermögensplan um mehr als 5.000,00 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung des Bürgermeisters. (3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Bürgermeister und der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die des Bürgermeisters; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. § 13 Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und den Betriebsausschuss auf Aufforderung vierteljährlich einen Monat nach Quartalsschluss über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. § 14 Jahresabschluss, Lagebericht Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. 4 § 15 Personalvertretung Der Eigenbetrieb bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Gemeindeverwaltung Titz, so dass der Personalrat der Gemeinde Titz auch die Personalvertretung für den Eigenbetrieb übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). § 16 Frauenförderung Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Frauenförderung gelten uneingeschränkt für den Eigenbetrieb, ebenso die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten. § 17 Satzungsregelungen, Dienstanweisungen Sämtliche für die Gemeindeverwaltung Titz erlassene Satzungen und Dienstanweisungen gelten für das Wasserwerk der Gemeinde Titz und deren Bediensteten gleichermaßen. § 18 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt mit Wirkung zum 15.06.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 06.03.2008, in der aktuell gültigen Fassung, außer Kraft. 5