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Sitzungsvorlage (Abwägung - Öffentlichkeit)

Daten

Kommune
Titz
Größe
300 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
26.06.13, 18:02
Aktualisiert
26.06.13, 18:02

Inhalt der Datei

Stellungnahme in der öffentlichen Auslegung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Titz Nr. Behörde / Inhalt der Anregungen 1. Rechtsanwälte Höhler Neumann mit Schreiben vom 17.08.2012 1.1 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Wir zeigen auf diesem Wege unter Bezugnahme auf die in der Anlage in Fotokopie beigefügte Vollmacht an, dass wir die rechtlichen Interessen der Frau Katharina Classen, Hauptstraße 54, 52445 Titz anwaltlich vertreten. Im Namen und in Vollmacht von Frau Classen erheben wir Einwendungen gegen die im Betreff genannte Planung. Die Einwendungen richten sich gleichermaßen gegen den Flächennutzungsplan wie den beabsichtigten Vorhaben- und Erschließungsplan. Der Vorhabenträger betreibt einen Landmaschinenbetrieb, der neben dem Verkauf insbesondere auch Wartung und Instandsetzung landwirtschaftlicher Maschinen anbietet. Der bisherige Betrieb befindet sich in einem als GE ausgewiesenen Planbereich. Auf der Grundlage der betrieblichen Ausrichtung ist bei der Betriebsführung in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass insbesondere während der sommerlichen Nutzung von Landmaschinen regelmäßig kurzfristig Reparaturen- und Instandsetzungsarbeiten an Landmaschinen der Kunden des Vorhabenträgers ausgeführt werden müssen. Da die Ernte witterungsbedingt keine Rücksicht auf Wochentage nimmt, reparaturbedürftige Schäden zufällig auftreten, werden Instandsetzungsarbeiten deshalb an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr während der Sommermonate ausgeführt. Dabei kommt es zu intensiven Geräuschimmissionen, verursacht durch das Laufenlassen und Testen von Dieselmotoren, es wird gehupt, es wird zur Vorbereitung von Reparaturen mit Dampfstrahlgeräten gereinigt, beim Rangieren der Landmaschinen werden Signaltöne emittiert und schließlich werden Winkelschleifer, Schlagschrauber und ähnliche stark geräuschemittierende Werkzeuge eingesetzt. Die von uns vertretene Frau Classen ist Eigentümerin eines Wohnhauses, gelegen an der Hauptstraße in der Ortschaft Ameln. Dieses Haus ist Bestandteil einer durchgängigen Straßenrandbebauung. Die Straßenrandbebauung knickt entlang der Dürener Straße ab und erreicht das Betriebsgelände des Vorhabenträgers. Am anderen Ende der Hauptstraße knickt die Der heutige Betrieb in seiner genehmigten Funktion ist gemäß öffentlichen Recht (Eigentumsgarantie des Art. 14 GG) in seinem Bestand geschützt. In dem Kontext ist von aktivem Bestandsschutz auszugehen, der dem Eigentümer Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung des Eigentums, aber auch das Recht zur begrenzten Erweiterung einräumt, sofern diese einer funktionsgerechten Nutzung im Rahmen des Bestandes dient. Dies ist hier gegeben. Die aktuell geplante Erweiterung in unmittelbarer Nähe zum heutigen Bestand stellt sich als die zweckmäßigste und wirtschaftlich wie auch naturschutzfachlich günstigste Lösung dar und ist zur Sicherung des Betriebes notwendig. Ausgehend von der Lage der geplanten Erweiterung im Außenbereich und den dortigen landwirtschaftlichen Flächen beschränken sich die empfindlichen Nutzungen auf das im nördlichen und westlichen Bereich angrenzende Siedlungsgebiet. Im vorliegenden Fall sind die Immissionsorte aufgrund des typisch dörflich- landwirtschaftlich geprägten Umfeldes zum Gebietstypus des Dorf-, Kern-, Mischgebietes zu zuordnen. In der Berechnung der Lärmimmissionen die künftig auftreten werden, wurde eine worst-case Betrachtung vorgenommen. Zudem wurde eine Methode zur Berechnung der künftigen Lärmimmissionen gewählt, die zu einer deutlichen Überschätzung der unter realen Bedingungen messtechnisch nachzuweisenden Beurteilungspegel nach TA-Lärm führt. Die Berechnung ergab, dass durch den erweiterten Betrieb der Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 1/11 Nr. Behörde / Inhalt der Anregungen Stellungnahme der Verwaltung Bebauung ebenfalls ab und verläuft quasi parallel zur Dürener Straße bis zum örtlichen Friedhof. Die durchlaufende Bebauung bildet damit eine Spange, bei kreisförmiger Betrachtung bildet sie einen dreiviertel Kreis um das nunmehr der Planung unterworfene Gebiet. Firma Zimmermann Landtechnik an den betrachteten Immissionsorten künftig für die Summe aller Immissionen die geltenden Richtwerte durch die Zusatzbelastung tagsüber unterschritten werden (vgl. Umweltbericht Kapitel 2.3.6 Mensch). Im Nachtzeitraum sowie Sonn- und Feiertags ruht der Betrieb. Durch die geplante Maßnahme ist nicht mit einer Veränderung der Lärmimmissionen durch anlagenbezogenen Verkehr im öffentlichen Verkehrsbereich innerhalb eines Radius von 500 m zur Betriebszufahrt auf der Dürener Straße zu rechnen, daher wird gemäß des Gutachtens eine Berechnung des anlagenbezogenen Lkw- Verkehrs im öffentlichen Verkehrsbereich als nicht notwendig erachtet (ADU cologne, März 2013, S.27). Die vorhandene Bebauung entsprach früher einem dörflichen Charakter mit mehreren landwirtschaftlichen Betriebsstellen in der Bebauung. Nach Aufgabe der meisten landwirtschaftlichen Betriebsstellen ist nunmehr als tatsächlicher Bestand zu konstatieren, dass sich beginnend von dem unmittelbaren Nachbarn des Vorhabenträgers bis zum anderen Ende der Spange mit einer einzigen Ausnahme ausschließlich Wohnhäuser befinden. Lediglich der Grundbesitz Hauptstraße 62 ist ohne Bebauung eines Wohnhauses. Dort befindet sich ein Schuppen, in dem landwirtschaftliche Geräte vor Witterung geschützt werden. Zusammenfassend ist die vorhandene Umgebungsbebauung damit als Wohnbebauung zu charakterisieren. Der verbliebene, nicht intensiv genutzte Grundbesitz Hauptstraße 62 ist ein verbliebener Ausreißer, der die Gebietstypik nicht mehr prägt. Beschlussvorschlag In Richtung zum Plangebiet ist ein weiterer Dreiviertelkreis klein parzellierter Grundstücke zu konstatieren, die von der äußeren Wohnbebauung als Spange umfasst wird. Die jetzige Nutzung ist überwiegend geprägt als Garten. Aufgrund Lage und Parzellierung wäre eine Wohnbebauung aufgrund des vorhandenen Siedlungszusammenhangs nach § 34 BauGB nicht ausgeschlossen. Eine Außenbereichssatzung besteht insoweit nicht. 2/11 Nr. Behörde / Inhalt der Anregungen Stellungnahme der Verwaltung 1.2 Sollte entsprechend der nunmehr vorgesehenen Planung dieser Gartenstreifen ebenso wie das Plangebiet als Außenbereich einzustufen sein, so würde gerade die geplante Bebauung einen Bebauungszusammenhang herstellen und die kleinteilig parzellierten Gartengrundstücke zu Innenbereichsflächen aufwerten. In diesem Falle wären bodenrechtliche Spannungen vorprogrammiert, da der Bebauungszusammenhang Wohnbebauung nahe legt, diese aber dann unmittelbar an das geplante Gewerbegebiet anknüpft. Das Plangebiet wird zurzeit in nördlicher, westlicher wie auch in südlicher Richtung durch unbebaute Grundstücke sowie Fußwege von der übrigen Bebauung getrennt. Die genannten Wege und Grundstücke haben nach dem Lageplan trennende nicht verbindende Funktionen. Die unbebauten Grundstücke sind in sog. zweiter Reihe angeordnet und somit nicht erschlossen. Aufgrund der Größe der unbebauten Flächen nimmt das Grundstück auch an dem Bebauungszusammenhang der weiter umgebenden Häuser (Hauptstraße und Güstener Straße) nicht teil und vermittelt daher nicht den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit. Südlich schließt sich der Friedhof an die Plangebietsfläche an. Das Plangebiet liegt somit nicht in einem Bebauungszusammenhang. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 3/11 Nr. Behörde / Inhalt der Anregungen Stellungnahme der Verwaltung 1.3 Die Planung leidet bezüglich der vorhandenen Wohnbebauung schon an der Unzulänglichkeit, dass von einem Mischgebiet ausgegangen wird. Ein Bebauungsplan für die bestehende Wohnungsbebauung besteht nicht. Die tatsächliche Nutzung ist im Laufe der Jahre durch Entfall von Fremdnutzungen als Wohnnutzung anzusehen. Das angrenzende Gebiet ist deshalb zumindest als allgemeines Wohngebiet, wenn nicht gar als reines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung einzustufen. Mit Ausnahme der vorhandenen Wohnbebauung findet sich in der Spange kein einziges Gebäude das eine der anderen Nutzungsarten eines Mischgebietes prägt. Die Annahme eines Mischgebietes ist demnach willkürlich falsch. Im vorliegenden Fall sind die Immissionsorte aufgrund des typisch dörflich- landwirtschaftlich geprägten Umfeldes zum Gebietstypus des Dorf-, Kern-, Mischgebietes zu zuordnen. In Bezug auf die Immissionsrichtwerte der TA –Lärm wird dieser Gebietstypus entsprechend berücksichtigt. Eine detailliertere Ausführung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 4/11 Nr. Behörde / Inhalt der Anregungen Stellungnahme der Verwaltung 1.4 Das Emissionsverhalten des Betriebs des Vorhabenträgers ist bei zutreffender Betrachtung als störender Gewerbebetrieb einzustufen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Immissionen auch nachts festzustellen sind. Aufgrund der Dauer der Erntesaison überschreiten die Emissionsspitzen die Grenzwerte sowie die zulässigen maximalen Ausnahmeereignisse, wie diese etwa nach der TA Lärm zulässig sein können. Vor diesem Hintergrund ist der beabsichtigte Ausweis des Plangebiets als Gewerbegebiet unzureichend. Ein Ausweis muss angesichts der Betriebscharakteristik des Vorhabenträgers als Industriegebiet für stark störende Gewerbebetriebe erfolgen. Die Stellungnahme betrifft die Ebene des Bebauungsplanes und wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt. Die Anregung führt zu keiner Änderung des Flächennutzungsplanes.GE – Gebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von „nicht erheblich belästigenden“ Gewerbebetrieben während in GIGebiete „vorwiegend“ solche Gewerbegebiete angesiedelt werden sollen, die aufgrund Ihrer „belästigender Nutzung“ in anderen Baugebieten unzulässig sind“. Der heutige Betrieb in seiner genehmigten Funktion ist gemäß öffentlichen Recht (Eigentumsgarantie des Art. 14 GG) in seinem Bestand geschützt. Die Erweiterung durch eine Halle, die vorwiegend als Ausstellungs-/ Abstell- bzw. Lagerhalle genutzt wird, lässt keine Veränderung der schalltechnischen relevanten Abläufe erwarten. Zur Prüfung des künftigen Lärms, verursacht durch die Realisierung des Vorhabens wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Die Berechnung ergab, dass durch den erweiterten Betrieb der Firma Zimmermann Landtechnik an den betrachteten Immissionsorten künftig für die Summe aller Immissionen die geltenden Richtwerte durch die Zusatzbelastung tagsüber unterschritten werden (vgl. Umweltbericht zur 15. FNP Änderung, Kapitel 4.6 Mensch). Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 5/11 Nr. Behörde / Inhalt der Anregungen Stellungnahme der Verwaltung 1.5 Insoweit ist die Planung auch unzureichend, als sie von einer Abstandsklasse bezüglich des Vorhabenbetriebes entsprechend der Abstandsliste ausgeht, die der Abstandsklasse V entspricht. Das Emissionsniveau des Betriebs des Vorhabenträgers ist mindestens vergleichbar mit Betriebshöfen; angesichts des Maschineneinsatzes ist der Betrieb des Vorhabenträgers auch mit Schwermaschinenbau vergleichbar. Damit fällt der Betrieb des Vorhabenträgers in die Abstandsklasse IV. Die Stellungnahme betrifft die Ebene des Bebauungsplanes und wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt. Die Anregung führt zu keiner Änderung des Flächennutzungsplanes Der heutige Betrieb wird aufgrund seiner heutigen Nutzung (Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt) in die Abstandsklasse VII des Abstandserlasses (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v. 6.6.2007) eingestuft. Der Abstandserlass sieht für diese Art von Betrieben einen Abstand von 100 m zur Wohnbebauung vor. Die Vorgaben des Abstandserlasses werden eingehalten. Die Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu den Abstandsklassen wird dahingehend geändert, dass Betriebe der Abstandsklassen I bis VI unzulässig sind. Unzulässig sind zudem genehmigungsbedürftige Anlagen nach der 4. BImSchV sowie Betriebe, die in der Abstandsliste nicht aufgeführt sind, die aber hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens einer Abstandsklasse zugeordnet werden können, deren Betriebe als nicht zulässig festgesetzt sind. Zulässig sind dagegen Betriebe, die in der Abstandsliste nicht genannt sind, die aber nach ihrem Emissionsverhalten einer Abstandsklasse zugeordnet werden können, die nach den Festsetzungen nicht als unzulässig festgesetzt ist. Weiterhin sind im Einzelfall Betriebe, die nach ihrem Typ einer bestimmten Abstandsklasse zuzuordnen sind, in Bereichen der nächst niedrigeren Abstandsklasse zulässig, wenn für diese Betriebe durch Gutachten nachgewiesen ist, dass sie hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens den Betrieben dieser nächst niedrigeren Abstandsklasse (geringeres Abstandserfordernis) vergleichbar sind. Nicht zulässig sind Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG mit Betrieben und Anlagen, in denen sicherheitstechnisch bedeutsame Mengen gefährlicher Stoffe der Abstandsklassen I bis IV des Anhangs 1 des Leitfadens KAS 18 der Kommission für Anlagensicherheit vom November 2010 vorhanden sind sowie Betriebsbereiche mit Anlagen und Betrieben mit gefährlichen Stoffen, die ähnliche Stoffeigenschaften und ein vergleichbares Gefahrenpotential aufweisen. Beschlussvorschlag Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Eine Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. 6/11 Nr. Behörde / Inhalt der Anregungen 1.6 Das gesamte Vorhaben löst massive bodenrechtliche Spannungen aus. Die vorhandene Wohnbebauung wird straßenmäßig voll umfänglich von der dem Plangebiet abgewandten Seite erschlossen. Entsprechend befinden sich alle empfindlichen Wohnbereiche auf der straßenabgewandten Seite und öffnen sich damit gerade zu dem der Planung unterliegenden Grüngebiet. In die Mitte dieser empfindlichen und von Wohnnutzung geprägten Rückseite der Häuser soll durch Erweiterung des Betriebes des Vorhabenträgers der industrieähnlich emittierende Landmaschinenreparaturbetrieb erweitert werden. Die stark störenden Schallimmissionen rücken der empfindlichen Wohnbebauung erheblich näher. Bildlich wird die Emissionsquelle in die Mitte des Wohngebiets verlagert. Diese Verstärkung einer Gemengelage ist auch mit dem Trennungsgebot nach dem Landesemissionsschutzgesetz nicht vereinbar. Stellungnahme der Verwaltung Neben dem Trennungsgebot nach § 50 BImSchG beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der konkreten planerischen Lösung primär nach den Maßstäben des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 BauGB, welches das planerische Ziel verfolgt, eine menschenwürdige Umwelt mit gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen zu sichern. Im Umweltbericht wird das Vorhaben in Hinblick auf alle Schutzgüter (Mensch, Klima, Boden, Wasser und Pflanzen und Tiere) bewertet und abgewogen. Zur Untersuchung des künftigen Lärms, verursacht durch die Realisierung des Vorhabens wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt (Schalltechnische Untersuchung, ADU Cologne, März 2013). Im vorliegenden Fall sind die Immissionsorte aufgrund des typisch dörflich- landwirtschaftlich geprägten Umfeldes zum Gebietstypus des Dorf-, Kern-, Mischgebietes zu zuordnen. Die Berechnung ergab, dass durch den erweiterten Betrieb der Firma Zimmermann Landtechnik an den betrachteten Immissionsorten künftig für die Summe aller Immissionen die geltenden Richtwerte durch die Zusatzbelastung tagsüber unterschritten werden (vgl. Umweltbericht Kapitel 2.3.6 Mensch). Im Nachtzeitraum sowie Sonn- und Feiertags ruht der Betrieb. Durch die geplante Maßnahme ist nicht mit einer Veränderung der Lärmimmissionen durch anlagenbezogenen Verkehr im öffentlichen Verkehrsbereich innerhalb eines Radius von 500 m zur Betriebszufahrt auf der Dürener Straße zu rechnen, daher wird gemäß des Gutachtens eine Berechnung des anlagenbezogenen Lkw- Verkehrs im öffentlichen Verkehrsbereich als nicht notwendig erachtet (ADU cologne, März 2013, S.27). Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 7/11 Nr. Behörde / Inhalt der Anregungen Stellungnahme der Verwaltung 1.7 Bodenrechtliche Spannungen werden auch dadurch verursacht, dass der störende Industriebetrieb unmittelbar an den Friedhof sowie einen Kinderspielplatz grenzen wird; wenig mehr Grünfläche verbleibt zwischen dem Gewerbebetrieb und der örtlichen Kirche. Aufgrund der Außenbereichslage der Nutzungen (Kinderspielplatz und Friedhof) ist die Schutzwürdigkeit dieser herabgesetzt. Für sie sind regelmäßig nur die im jeweiligen Regelwerk für MI oder MDGebiete vorgesehenen Werte einschlägig. Die Einhaltung dieser Werte wird durch das Schallgutachten nachgewiesen. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 8/11 Nr. Behörde / Inhalt der Anregungen Stellungnahme der Verwaltung 1.8 Darüber hinaus zerschneidet der Betrieb das durch den ehemaligen Gleiskörper einer Bahn gekennzeichnete Grünband. Die Umsetzung der Planung und die Realisierung des Vorhabens verfestigt Störungen dieses Grünbandes unwiederbringlich. Der Eingriff in die Grünflächen wird im landschaftspflegerischen Fachbeitrag auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bewertet. Er umfasst die Prüfung und Darstellung von Art, Ausmaß und Intensität des zu erwartenden Eingriffs, der möglichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen sowie geeigneten Ausgleich und Ersatz von nicht vermeid- oder verminderbaren Eingriffen. Eine Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 9/11 Nr. 1.9 2. Behörde / Inhalt der Anregungen Stellungnahme der Verwaltung Die mit dem Vorhaben einhergehenden bodenrechtlichen Spannungen sind auch durch eine Umplanung nicht zu beseitigen, so dass das Planvorhaben aus Rechtsgründen fallen zu lassen ist. Zahlreiche betroffene Anwohner sehen sich neben unserer Mandantin durch die vorgesehene Planung nachteilig betroffen und wehren sich gegen die Planung durch die Zeichnung einer entsprechenden Unterschriftenliste. Wir bitten Sie höflich uns für den Fall einer aus Rechtsgründen eigentlich nicht angezeigten Fortführung der Planung auf dem Laufenden zu halten. Unsere Mandantin möchte im Zweifelsfalle gegen diese Planung ein Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durchführen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Herr Gerd Schulze mit Schreiben vom 27.07.2012 Ich bin Miteigentümer des Grundstückes Dürener Str. 1 in der Ortschaft Ameln, welches unmittelbar an die Firma Landtechnik Zimmermann angrenzt. Durch die bisherige Gewerbeausübung der Firma Landtechnik Zimmermann und die damit verbundenen Belästigungen (Lärm, Verkehrsbehinderungen, Geruch usw.) bin ich in meiner Wohn-, Aufenthalts- und Lebensqualität beeinträchtigt. Durch die nunmehr beabsichtigte Betriebserweiterung ist zu erwarten, dass die Beeinträchtigungen sich verstärken. Ich bin daher gegen das geplante Vorhaben. Der heutige Betrieb in seiner genehmigten Funktion ist gemäß öffentlichen Recht (Eigentumsgarantie des Art. 14 GG) in seinem Bestand geschützt. In dem Kontext ist von aktivem Bestandsschutz auszugehen, der dem Eigentümer Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung des Eigentums, aber auch das Recht zur begrenzten Erweiterung einräumt, sofern diese einer funktionsgerechten Nutzung im Rahmen des Bestandes dient. Dies ist hier gegeben. Die aktuell geplante Erweiterung in unmittelbarer Nähe zum heutigen Bestand stellt sich als die zweckmäßigste und wirtschaftlich wie auch naturschutzfachlich günstigste Lösung dar und ist zur Sicherung des Betriebes notwendig. Zur Untersuchung des künftigen Lärms, verursacht durch die Realisierung des Vorhabens Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 10/11 Nr. Behörde / Inhalt der Anregungen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt (Schalltechnische Untersuchung, ADU Cologne, März 2013). In der Berechnung der Lärmimmissionen die künftig auftreten werden, wurde eine worstcase Betrachtung vorgenommen. Zudem wurde eine Methode zur Berechnung der künftigen Lärmimmissionen gewählt, die zu einer deutlichen Überschätzung der unter realen Bedingungen messtechnisch nachzuweisenden Beurteilungspegel nach TALärm führt. Die Immissionsorte sind aufgrund des typisch dörflich- landwirtschaftlich geprägten Umfeldes zum Gebietstypus des Dorf-, Kern-, Mischgebietes zu zuordnen. Die Berechnung ergab, dass durch den erweiterten Betrieb der Firma Zimmermann Landtechnik an den betrachteten Immissionsorten künftig für die Summe aller Immissionen die geltenden Richtwerte durch die Zusatzbelastung tagsüber unterschritten werden (vgl. Umweltbericht Kapitel 2.3.6 Mensch). Im Nachtzeitraum sowie Sonn- und Feiertags ruht der Betrieb. Die Gebäudeerweiterung soll hauptsächlich als eine Abstellhalle für die momentan auf dem Hof stehenden Fahrzeuge (Landmaschinen), die damit vor der Witterung geschützt werden können, genutzt werden. Daher wird durch das Vorhaben kein zusätzlicher Verkehr induziert, da auch keine höhere Anzahl von Fahrzeugen erworben wird. Folglich wird keine Beeinträchtigung (im Hinblick auf Lärm, Luftqualität sowie Verkehrsbehinderung) der L 12 mit dem Vorhaben einhergehen. Durch die geplante Maßnahme ist nicht mit einer Veränderung der Lärmimmissionen durch anlagenbezogenen Verkehr im öffentlichen Verkehrsbereich innerhalb eines Radius von 500 m zur Betriebszufahrt auf der Dürener Straße zu rechnen, daher wird gemäß des Gutachtens eine Berechnung des anlagenbezogenen Lkw- Verkehrs im öffentlichen Verkehrsbereich als nicht notwendig erachtet (ADU cologne, März 2013, S.27). 11/11