Daten
Kommune
Titz
Größe
300 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
26.06.13, 18:02
Aktualisiert
26.06.13, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme in der öffentlichen Auslegung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Titz
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
1.
Rechtsanwälte Höhler Neumann mit Schreiben vom 17.08.2012
1.1
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Wir zeigen auf diesem Wege unter Bezugnahme auf die in der Anlage in
Fotokopie beigefügte Vollmacht an, dass wir die rechtlichen Interessen
der Frau Katharina Classen, Hauptstraße 54, 52445 Titz anwaltlich vertreten. Im Namen und in Vollmacht von Frau Classen erheben wir Einwendungen gegen die im Betreff genannte Planung. Die Einwendungen richten sich gleichermaßen gegen den Flächennutzungsplan wie den beabsichtigten Vorhaben- und Erschließungsplan.
Der Vorhabenträger betreibt einen Landmaschinenbetrieb, der neben dem
Verkauf insbesondere auch Wartung und Instandsetzung landwirtschaftlicher Maschinen anbietet. Der bisherige Betrieb befindet sich in einem als
GE ausgewiesenen Planbereich. Auf der Grundlage der betrieblichen
Ausrichtung ist bei der Betriebsführung in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass insbesondere während der sommerlichen Nutzung
von Landmaschinen regelmäßig kurzfristig Reparaturen- und Instandsetzungsarbeiten an Landmaschinen der Kunden des Vorhabenträgers ausgeführt werden müssen. Da die Ernte witterungsbedingt keine Rücksicht
auf Wochentage nimmt, reparaturbedürftige Schäden zufällig auftreten,
werden Instandsetzungsarbeiten deshalb an sieben Tagen in der Woche
rund um die Uhr während der Sommermonate ausgeführt. Dabei kommt
es zu intensiven Geräuschimmissionen, verursacht durch das Laufenlassen und Testen von Dieselmotoren, es wird gehupt, es wird zur Vorbereitung von Reparaturen mit Dampfstrahlgeräten gereinigt, beim Rangieren
der Landmaschinen werden Signaltöne emittiert und schließlich werden
Winkelschleifer, Schlagschrauber und ähnliche stark geräuschemittierende Werkzeuge eingesetzt.
Die von uns vertretene Frau Classen ist Eigentümerin eines Wohnhauses,
gelegen an der Hauptstraße in der Ortschaft Ameln. Dieses Haus ist Bestandteil einer durchgängigen Straßenrandbebauung. Die Straßenrandbebauung knickt entlang der Dürener Straße ab und erreicht das Betriebsgelände des Vorhabenträgers. Am anderen Ende der Hauptstraße knickt die
Der heutige Betrieb in seiner genehmigten Funktion ist gemäß
öffentlichen Recht (Eigentumsgarantie des Art. 14 GG) in seinem
Bestand geschützt. In dem Kontext ist von aktivem Bestandsschutz auszugehen, der dem Eigentümer Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung des Eigentums, aber auch das Recht zur begrenzten Erweiterung einräumt, sofern diese einer funktionsgerechten Nutzung im Rahmen des Bestandes dient. Dies ist hier
gegeben. Die aktuell geplante Erweiterung in unmittelbarer Nähe
zum heutigen Bestand stellt sich als die zweckmäßigste und wirtschaftlich wie auch naturschutzfachlich günstigste Lösung dar und
ist zur Sicherung des Betriebes notwendig. Ausgehend von der
Lage der geplanten Erweiterung im Außenbereich und den dortigen landwirtschaftlichen Flächen beschränken sich die empfindlichen Nutzungen auf das im nördlichen und westlichen Bereich
angrenzende Siedlungsgebiet. Im vorliegenden Fall sind die Immissionsorte aufgrund des typisch dörflich- landwirtschaftlich geprägten Umfeldes zum Gebietstypus des Dorf-, Kern-, Mischgebietes zu zuordnen.
In der Berechnung der Lärmimmissionen die künftig auftreten
werden, wurde eine worst-case Betrachtung vorgenommen.
Zudem wurde eine Methode zur Berechnung der künftigen
Lärmimmissionen gewählt, die zu einer deutlichen Überschätzung
der unter realen Bedingungen messtechnisch nachzuweisenden
Beurteilungspegel nach TA-Lärm führt.
Die Berechnung ergab, dass durch den erweiterten Betrieb der
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
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Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Bebauung ebenfalls ab und verläuft quasi parallel zur Dürener Straße bis
zum örtlichen Friedhof. Die durchlaufende Bebauung bildet damit eine
Spange, bei kreisförmiger Betrachtung bildet sie einen dreiviertel Kreis um
das nunmehr der Planung unterworfene Gebiet.
Firma Zimmermann Landtechnik an den betrachteten
Immissionsorten künftig für die Summe aller Immissionen die
geltenden Richtwerte durch die Zusatzbelastung tagsüber
unterschritten werden (vgl. Umweltbericht Kapitel 2.3.6 Mensch).
Im Nachtzeitraum sowie Sonn- und Feiertags ruht der Betrieb.
Durch die geplante Maßnahme ist nicht mit einer Veränderung der
Lärmimmissionen
durch
anlagenbezogenen
Verkehr
im
öffentlichen Verkehrsbereich innerhalb eines Radius von 500 m
zur Betriebszufahrt auf der Dürener Straße zu rechnen, daher wird
gemäß des Gutachtens eine Berechnung des anlagenbezogenen
Lkw- Verkehrs im öffentlichen Verkehrsbereich als nicht notwendig
erachtet (ADU cologne, März 2013, S.27).
Die vorhandene Bebauung entsprach früher einem dörflichen Charakter
mit mehreren landwirtschaftlichen Betriebsstellen in der Bebauung. Nach
Aufgabe der meisten landwirtschaftlichen Betriebsstellen ist nunmehr als
tatsächlicher Bestand zu konstatieren, dass sich beginnend von dem unmittelbaren Nachbarn des Vorhabenträgers bis zum anderen Ende der
Spange mit einer einzigen Ausnahme ausschließlich Wohnhäuser befinden. Lediglich der Grundbesitz Hauptstraße 62 ist ohne Bebauung eines
Wohnhauses. Dort befindet sich ein Schuppen, in dem landwirtschaftliche
Geräte vor Witterung geschützt werden. Zusammenfassend ist die vorhandene Umgebungsbebauung damit als Wohnbebauung zu charakterisieren. Der verbliebene, nicht intensiv genutzte Grundbesitz Hauptstraße
62 ist ein verbliebener Ausreißer, der die Gebietstypik nicht mehr prägt.
Beschlussvorschlag
In Richtung zum Plangebiet ist ein weiterer Dreiviertelkreis klein parzellierter Grundstücke zu konstatieren, die von der äußeren Wohnbebauung als
Spange umfasst wird. Die jetzige Nutzung ist überwiegend geprägt als
Garten. Aufgrund Lage und Parzellierung wäre eine Wohnbebauung aufgrund des vorhandenen Siedlungszusammenhangs nach § 34 BauGB
nicht ausgeschlossen. Eine Außenbereichssatzung besteht insoweit nicht.
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Nr.
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Stellungnahme der Verwaltung
1.2
Sollte entsprechend der nunmehr vorgesehenen Planung dieser Gartenstreifen ebenso wie das Plangebiet als Außenbereich einzustufen sein, so
würde gerade die geplante Bebauung einen Bebauungszusammenhang
herstellen und die kleinteilig parzellierten Gartengrundstücke zu Innenbereichsflächen aufwerten. In diesem Falle wären bodenrechtliche Spannungen vorprogrammiert, da der Bebauungszusammenhang Wohnbebauung nahe legt, diese aber dann unmittelbar an das geplante Gewerbegebiet anknüpft.
Das Plangebiet wird zurzeit in nördlicher, westlicher wie auch in
südlicher Richtung durch unbebaute Grundstücke sowie Fußwege
von der übrigen Bebauung getrennt. Die genannten Wege und
Grundstücke haben nach dem Lageplan trennende nicht verbindende Funktionen. Die unbebauten Grundstücke sind in sog. zweiter Reihe angeordnet und somit nicht erschlossen. Aufgrund der
Größe der unbebauten Flächen nimmt das Grundstück auch an
dem Bebauungszusammenhang der weiter umgebenden Häuser
(Hauptstraße und Güstener Straße) nicht teil und vermittelt daher
nicht den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit. Südlich schließt sich der Friedhof an die Plangebietsfläche
an. Das Plangebiet liegt somit nicht in einem Bebauungszusammenhang.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
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Stellungnahme der Verwaltung
1.3
Die Planung leidet bezüglich der vorhandenen Wohnbebauung schon an
der Unzulänglichkeit, dass von einem Mischgebiet ausgegangen wird. Ein
Bebauungsplan für die bestehende Wohnungsbebauung besteht nicht.
Die tatsächliche Nutzung ist im Laufe der Jahre durch Entfall von
Fremdnutzungen als Wohnnutzung anzusehen. Das angrenzende Gebiet
ist deshalb zumindest als allgemeines Wohngebiet, wenn nicht gar als
reines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung einzustufen. Mit
Ausnahme der vorhandenen Wohnbebauung findet sich in der Spange
kein einziges Gebäude das eine der anderen Nutzungsarten eines Mischgebietes prägt. Die Annahme eines Mischgebietes ist demnach willkürlich
falsch.
Im vorliegenden Fall sind die Immissionsorte aufgrund des typisch
dörflich- landwirtschaftlich geprägten Umfeldes zum Gebietstypus
des Dorf-, Kern-, Mischgebietes zu zuordnen. In Bezug auf die
Immissionsrichtwerte der TA –Lärm wird dieser Gebietstypus entsprechend berücksichtigt. Eine detailliertere Ausführung auf der
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis
wird
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Stellungnahme der Verwaltung
1.4
Das Emissionsverhalten des Betriebs des Vorhabenträgers ist bei zutreffender Betrachtung als störender Gewerbebetrieb einzustufen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Immissionen auch nachts
festzustellen sind. Aufgrund der Dauer der Erntesaison überschreiten die
Emissionsspitzen die Grenzwerte sowie die zulässigen maximalen Ausnahmeereignisse, wie diese etwa nach der TA Lärm zulässig sein können.
Vor diesem Hintergrund ist der beabsichtigte Ausweis des Plangebiets als
Gewerbegebiet unzureichend. Ein Ausweis muss angesichts der Betriebscharakteristik des Vorhabenträgers als Industriegebiet für stark störende
Gewerbebetriebe erfolgen.
Die Stellungnahme betrifft die Ebene des Bebauungsplanes und
wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt. Die
Anregung führt zu keiner Änderung des Flächennutzungsplanes.GE – Gebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von „nicht
erheblich belästigenden“ Gewerbebetrieben während in GIGebiete „vorwiegend“ solche Gewerbegebiete angesiedelt werden
sollen, die aufgrund Ihrer „belästigender Nutzung“ in anderen Baugebieten unzulässig sind“. Der heutige Betrieb in seiner genehmigten Funktion ist gemäß öffentlichen Recht (Eigentumsgarantie des
Art. 14 GG) in seinem Bestand geschützt. Die Erweiterung durch
eine Halle, die vorwiegend als Ausstellungs-/ Abstell- bzw. Lagerhalle genutzt wird, lässt keine Veränderung der schalltechnischen
relevanten Abläufe erwarten. Zur Prüfung des künftigen Lärms,
verursacht durch die Realisierung des Vorhabens wurde ein
schalltechnisches Gutachten erstellt. Die Berechnung ergab, dass
durch den erweiterten Betrieb der Firma Zimmermann Landtechnik
an den betrachteten Immissionsorten künftig für die Summe aller
Immissionen die geltenden Richtwerte durch die Zusatzbelastung
tagsüber unterschritten werden (vgl. Umweltbericht zur 15. FNP
Änderung, Kapitel 4.6 Mensch).
Beschlussvorschlag
Der Hinweis
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Stellungnahme der Verwaltung
1.5
Insoweit ist die Planung auch unzureichend, als sie von einer Abstandsklasse bezüglich des Vorhabenbetriebes entsprechend der Abstandsliste
ausgeht, die der Abstandsklasse V entspricht. Das Emissionsniveau des
Betriebs des Vorhabenträgers ist mindestens vergleichbar mit Betriebshöfen; angesichts des Maschineneinsatzes ist der Betrieb des Vorhabenträgers auch mit Schwermaschinenbau vergleichbar. Damit fällt der Betrieb
des Vorhabenträgers in die Abstandsklasse IV.
Die Stellungnahme betrifft die Ebene des Bebauungsplanes und
wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt. Die
Anregung führt zu keiner Änderung des Flächennutzungsplanes
Der heutige Betrieb wird aufgrund seiner heutigen Nutzung (Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt) in die Abstandsklasse VII des Abstandserlasses (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und
sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v. 6.6.2007) eingestuft. Der
Abstandserlass sieht für diese Art von Betrieben einen Abstand
von 100 m zur Wohnbebauung vor. Die Vorgaben des Abstandserlasses werden eingehalten. Die Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu den Abstandsklassen wird dahingehend
geändert, dass Betriebe der Abstandsklassen I bis VI unzulässig
sind. Unzulässig sind zudem genehmigungsbedürftige Anlagen
nach der 4. BImSchV sowie Betriebe, die in der Abstandsliste nicht
aufgeführt sind, die aber hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens
einer Abstandsklasse zugeordnet werden können, deren Betriebe
als nicht zulässig festgesetzt sind. Zulässig sind dagegen Betriebe,
die in der Abstandsliste nicht genannt sind, die aber nach ihrem
Emissionsverhalten einer Abstandsklasse zugeordnet werden
können, die nach den Festsetzungen nicht als unzulässig festgesetzt ist. Weiterhin sind im Einzelfall Betriebe, die nach ihrem Typ
einer bestimmten Abstandsklasse zuzuordnen sind, in Bereichen
der nächst niedrigeren Abstandsklasse zulässig, wenn für diese
Betriebe durch Gutachten nachgewiesen ist, dass sie hinsichtlich
ihres Emissionsverhaltens den Betrieben dieser nächst niedrigeren
Abstandsklasse (geringeres Abstandserfordernis) vergleichbar
sind. Nicht zulässig sind Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs.
5a BImSchG mit Betrieben und Anlagen, in denen sicherheitstechnisch bedeutsame Mengen gefährlicher Stoffe der Abstandsklassen I bis IV des Anhangs 1 des Leitfadens KAS 18 der Kommission für Anlagensicherheit vom November 2010 vorhanden sind
sowie Betriebsbereiche mit Anlagen und Betrieben mit gefährlichen Stoffen, die ähnliche Stoffeigenschaften und ein vergleichbares Gefahrenpotential aufweisen.
Beschlussvorschlag
Die Anregung
wird
zur
Kenntnis genommen.
Eine Berücksichtigung
erfolgt
im
Rahmen der
verbindlichen
Bauleitplanung.
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1.6
Das gesamte Vorhaben löst massive bodenrechtliche Spannungen aus.
Die vorhandene Wohnbebauung wird straßenmäßig voll umfänglich von
der dem Plangebiet abgewandten Seite erschlossen. Entsprechend befinden sich alle empfindlichen Wohnbereiche auf der straßenabgewandten
Seite und öffnen sich damit gerade zu dem der Planung unterliegenden
Grüngebiet. In die Mitte dieser empfindlichen und von Wohnnutzung geprägten Rückseite der Häuser soll durch Erweiterung des Betriebes des
Vorhabenträgers der industrieähnlich emittierende Landmaschinenreparaturbetrieb erweitert werden. Die stark störenden Schallimmissionen rücken
der empfindlichen Wohnbebauung erheblich näher. Bildlich wird die Emissionsquelle in die Mitte des Wohngebiets verlagert. Diese Verstärkung
einer Gemengelage ist auch mit dem Trennungsgebot nach dem Landesemissionsschutzgesetz nicht vereinbar.
Stellungnahme der Verwaltung
Neben dem Trennungsgebot nach § 50 BImSchG beurteilt sich die
Rechtmäßigkeit der konkreten planerischen Lösung primär nach
den Maßstäben des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Nr. 5, Nr. 6
und Nr. 7 BauGB, welches das planerische Ziel verfolgt, eine
menschenwürdige Umwelt mit gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen zu sichern. Im Umweltbericht wird das Vorhaben in
Hinblick auf alle Schutzgüter (Mensch, Klima, Boden, Wasser und
Pflanzen und Tiere) bewertet und abgewogen. Zur Untersuchung
des künftigen Lärms, verursacht durch die Realisierung des Vorhabens wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt (Schalltechnische Untersuchung, ADU Cologne, März 2013).
Im vorliegenden Fall sind die Immissionsorte aufgrund des typisch
dörflich- landwirtschaftlich geprägten Umfeldes zum Gebietstypus
des Dorf-, Kern-, Mischgebietes zu zuordnen.
Die Berechnung ergab, dass durch den erweiterten Betrieb der
Firma Zimmermann Landtechnik an den betrachteten
Immissionsorten künftig für die Summe aller Immissionen die
geltenden Richtwerte durch die Zusatzbelastung tagsüber
unterschritten werden (vgl. Umweltbericht Kapitel 2.3.6 Mensch).
Im Nachtzeitraum sowie Sonn- und Feiertags ruht der Betrieb.
Durch die geplante Maßnahme ist nicht mit einer Veränderung der
Lärmimmissionen
durch
anlagenbezogenen
Verkehr
im
öffentlichen Verkehrsbereich innerhalb eines Radius von 500 m
zur Betriebszufahrt auf der Dürener Straße zu rechnen, daher wird
gemäß des Gutachtens eine Berechnung des anlagenbezogenen
Lkw- Verkehrs im öffentlichen Verkehrsbereich als nicht notwendig
erachtet (ADU cologne, März 2013, S.27).
Beschlussvorschlag
Der Hinweis
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Bodenrechtliche Spannungen werden auch dadurch verursacht, dass der
störende Industriebetrieb unmittelbar an den Friedhof sowie einen Kinderspielplatz grenzen wird; wenig mehr Grünfläche verbleibt zwischen dem
Gewerbebetrieb und der örtlichen Kirche.
Aufgrund der Außenbereichslage der Nutzungen (Kinderspielplatz
und Friedhof) ist die Schutzwürdigkeit dieser herabgesetzt. Für sie
sind regelmäßig nur die im jeweiligen Regelwerk für MI oder MDGebiete vorgesehenen Werte einschlägig. Die Einhaltung dieser
Werte wird durch das Schallgutachten nachgewiesen.
Beschlussvorschlag
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1.8
Darüber hinaus zerschneidet der Betrieb das durch den ehemaligen
Gleiskörper einer Bahn gekennzeichnete Grünband. Die Umsetzung der
Planung und die Realisierung des Vorhabens verfestigt Störungen dieses
Grünbandes unwiederbringlich.
Der Eingriff in die Grünflächen wird im landschaftspflegerischen
Fachbeitrag auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bewertet. Er umfasst die Prüfung und Darstellung von Art,
Ausmaß und Intensität des zu erwartenden Eingriffs, der möglichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen
sowie geeigneten Ausgleich und Ersatz von nicht vermeid- oder
verminderbaren Eingriffen. Eine Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung.
Beschlussvorschlag
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Die mit dem Vorhaben einhergehenden bodenrechtlichen Spannungen
sind auch durch eine Umplanung nicht zu beseitigen, so dass das Planvorhaben aus Rechtsgründen fallen zu lassen ist. Zahlreiche betroffene
Anwohner sehen sich neben unserer Mandantin durch die vorgesehene
Planung nachteilig betroffen und wehren sich gegen die Planung durch die
Zeichnung einer entsprechenden Unterschriftenliste.
Wir bitten Sie höflich uns für den Fall einer aus Rechtsgründen eigentlich
nicht angezeigten Fortführung der Planung auf dem Laufenden zu halten.
Unsere Mandantin möchte im Zweifelsfalle gegen diese Planung ein Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durchführen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
Die Anregung
wird zur
Kenntnis genommen.
Herr Gerd Schulze mit Schreiben vom 27.07.2012
Ich bin Miteigentümer des Grundstückes Dürener Str. 1 in der Ortschaft
Ameln, welches unmittelbar an die Firma Landtechnik Zimmermann angrenzt. Durch die bisherige Gewerbeausübung der Firma Landtechnik
Zimmermann und die damit verbundenen Belästigungen (Lärm, Verkehrsbehinderungen, Geruch usw.) bin ich in meiner Wohn-, Aufenthalts- und
Lebensqualität beeinträchtigt. Durch die nunmehr beabsichtigte Betriebserweiterung ist zu erwarten, dass die Beeinträchtigungen sich verstärken.
Ich bin daher gegen das geplante Vorhaben.
Der heutige Betrieb in seiner genehmigten Funktion ist gemäß
öffentlichen Recht (Eigentumsgarantie des Art. 14 GG) in seinem
Bestand geschützt. In dem Kontext ist von aktivem Bestandsschutz auszugehen, der dem Eigentümer Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung des Eigentums, aber auch das Recht zur begrenzten Erweiterung einräumt, sofern diese einer funktionsgerechten Nutzung im Rahmen des Bestandes dient. Dies ist hier
gegeben. Die aktuell geplante Erweiterung in unmittelbarer Nähe
zum heutigen Bestand stellt sich als die zweckmäßigste und wirtschaftlich wie auch naturschutzfachlich günstigste Lösung dar und
ist zur Sicherung des Betriebes notwendig. Zur Untersuchung des
künftigen Lärms, verursacht durch die Realisierung des Vorhabens
Der Hinweis
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Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt (Schalltechnische
Untersuchung, ADU Cologne, März 2013). In der Berechnung der
Lärmimmissionen die künftig auftreten werden, wurde eine worstcase Betrachtung vorgenommen. Zudem wurde eine Methode zur
Berechnung der künftigen Lärmimmissionen gewählt, die zu einer
deutlichen Überschätzung der unter realen Bedingungen
messtechnisch nachzuweisenden Beurteilungspegel nach TALärm führt.
Die Immissionsorte sind aufgrund des typisch dörflich- landwirtschaftlich geprägten Umfeldes zum Gebietstypus des Dorf-, Kern-,
Mischgebietes zu zuordnen.
Die Berechnung ergab, dass durch den erweiterten Betrieb der
Firma Zimmermann Landtechnik
an
den
betrachteten
Immissionsorten künftig für die Summe aller Immissionen die
geltenden Richtwerte durch die Zusatzbelastung tagsüber
unterschritten werden (vgl. Umweltbericht Kapitel 2.3.6 Mensch).
Im Nachtzeitraum sowie Sonn- und Feiertags ruht der Betrieb.
Die Gebäudeerweiterung soll hauptsächlich als eine Abstellhalle
für die momentan auf dem Hof stehenden Fahrzeuge (Landmaschinen), die damit vor der Witterung geschützt werden können,
genutzt werden. Daher wird durch das Vorhaben kein zusätzlicher
Verkehr induziert, da auch keine höhere Anzahl von Fahrzeugen
erworben wird. Folglich wird keine Beeinträchtigung (im Hinblick
auf Lärm, Luftqualität sowie Verkehrsbehinderung) der L 12 mit
dem Vorhaben einhergehen.
Durch die geplante Maßnahme ist nicht mit einer Veränderung der
Lärmimmissionen
durch
anlagenbezogenen
Verkehr
im
öffentlichen Verkehrsbereich innerhalb eines Radius von 500 m
zur Betriebszufahrt auf der Dürener Straße zu rechnen, daher wird
gemäß des Gutachtens eine Berechnung des anlagenbezogenen
Lkw- Verkehrs im öffentlichen Verkehrsbereich als nicht notwendig
erachtet (ADU cologne, März 2013, S.27).
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