Daten
Kommune
Titz
Größe
430 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
26.06.13, 18:02
Aktualisiert
26.06.13, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden (TÖB) zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Titz
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
1.
EWV Energie- und Wasserversorgung GmbH, Stolberg, mit Schreiben vom 12.07.2012
Wir danken für Ihre o. g. Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Beschließung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Titz V3 grundsätzlich
keine Bedenken bestehen. Wir weisen darauf hin, dass ggf. bestehende
Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend den Richtlinien zu
sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind.
Bezüglich der Erdgasversorgung des Bereiches teilen wir Ihnen im Namen
der Regionetz GmbH mit, dass eine ggf. erforderliche Erweiterung des
Netzes unter dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Erschließung steht.
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an laufenden Verfahren zu beteiligen.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Anregung betrifft die Ebene der Ausbauplanung und ist nicht
Bestandteil der vorbereitenden Bauleitplanung. Die Anregung führt
zu keiner Änderung des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
Die Anregung
betrifft
die
Ebene
der
Ausbauplanung und ist
nicht
Bestandteil der
vorbereitenden Bauleitplanung. Die
Anregung
führt zu keiner
Änderung des
Flächennutzungsplanes.
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Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
2.
Erftverband mit Schreiben vom 16. Juli 2012
Stellungnahme der Verwaltung
Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch
die v. g. Maßnahme nicht betroffen. Daher bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken.
Im Umweltbericht und der Begründung zum FNP sowie im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden folgende Hinweise ergänzt:
Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Grundwasseroberfläche im Bereich des Bebauungsplanes durch den Braunkohlentagebau abgesenkt ist
und der maximale Grundwasserstand ca. 81 m NHN beträgt. Bei diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Wilhelms, Abt. G 1 –
Grundwasser, Tel.-Nr. 02271 / 88-1284.
„Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im
Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. In der Begründung wird weiterhin ergänzt, dass bei Planungen und Vorhaben die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen Berücksichtigung finden sollten.“
Beschlussvorschlag
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
2/17
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
3.
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Ville-Eifel mit Schreiben vom 23.07.2012
3.1
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden
Verkehrs auf der Landesstraße ist eine Linksabbiegespur auf der L 12 in
Abstimmung mit dem Landesbetrieb nach den Richtlinien für die Anlage
von Straßen, (RAS-K-1) mit geschlossener Einleitung herzustellen.
In Bezug auf die an der freien Strecke der L 12 gelegene Zufahrt zum
Betriebsgelände ist ein gesonderter Antrag auf Erteilung / Änderung einer
gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen.
Diese Auflage gilt auch für die Dauer der Herstellung und Errichtung der
Erweiterungsbauten.
3.2
Sämtliche baulichen Änderungen an Zufahrten der Landesstraßen sind
mit dem Landesbetrieb abzustimmen.
Im Bereich der Anbindungen an die L 12 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien
für die Anlage von Straßen, Teil Knotenpunkte, RAS-K1, Abschnitt 3,4 der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der
Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Gebäudeerweiterung soll hauptsächlich als eine Abstellhalle
für die momentan auf dem Hof stehenden Fahrzeuge (Landmaschinen), die damit vor der Witterung geschützt werden können,
genutzt werden. Durch das Vorhaben wird kein zusätzlicher Verkehr induziert, da auch keine höhere Anzahl von Fahrzeugen erworben werden. Folglich wird keine Beeinträchtigung der L 12 mit
dem Vorhaben einhergehen. Zurzeit ist eine Zufahrt zum Betriebsgelände vorhanden, die weiterhin unverändert beibehalten werden
soll.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Im Einfahrtsbereich wird auf der Ebene des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans ein Sichtbereichsdreieck gemäß RASt 06 gekennzeichnet, um hier eine verkehrssichere Anbindung zu gewährleisten. Die Bereiche der innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gekennzeichneten Sichtfelder sind von jeder sichtbehindernden Nutzung und Bepflanzung in Höhe von 0,8 m über
der Oberkante der angrenzenden Fahrbahnen der Straßen freizuhalten. Die Einwendung betrifft das Verfahren zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans und ist für das Verfahren
zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht relevant.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
3/17
Beschlussvorschlag
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
3.3
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m.
§ 25 StrWG zu beachten. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer
Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den KfzVerkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Die Anregung betrifft die Ebene der Ausbauplanung und ist nicht
Bestandteil der Bauleitplanung. Die Anregung führt zu keiner Änderung des Flächennutzungsplanes
Die Anregung
betrifft
die
Ebene
der
Ausbauplanung und ist
nicht
Bestandteil der
Bauleitplanung.
Die
Anregung
führt zu keiner
Änderung des
Flächennutzungsplanes.
3.4
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung
dürfen nicht verwendet werden.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird folgende Festsetzung ergänzt:
Eine Berücksichtigung
erfolgt
im
Rahmen der
verbindlichen
Bauleitplanung.
Örtliche Bauvorschriften (§ 86 Abs. 2 und 3 BauO NRW)
Werbeanlagen
Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht,
mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung sowie Booster- und Laserwerbungen sind unzulässig.
Die Einwendung betrifft das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und ist für das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht relevant.
4/17
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
4.
Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 07.08.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Meine Belange sind nicht betroffen, soweit nicht geplant ist, das Gewerbegebiet auch für Abfallanlagen zu öffnen, die nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind.
Der Anlass der Planung soll die Realisierung einer baulichen Erweiterung
für die ansässige Landtechnik Firma Zimmermann sein. Da die Nutzung
sich nicht von der derzeitigen unterscheiden soll, rege ich eine nutzungsscharfe Einstufung in die Abstandsklassensystematik an, wie z. B. lfd. Nr.
2DB
20 „Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten“ o. ä. Ich gehe davon aus, dass
keine nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage hier betrieben werden soll, wie lfd. Nr. 175 (Verbrennungsmotorenanlagen für Altöl
oder Deponiegas ≥ 1 MW) bis lfd. Nr. 178 (Abfallläger).
Die Stellungnahme betrifft die Ebene des Bebauungsplanes und
wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt. Die
Anregung führt zu keiner Änderung des Flächennutzungsplanes.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Stellungnahme
Berücksichtigt.
Der heutige Betrieb wird aufgrund seiner heutigen Nutzung (Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt) in die Abstandsklasse VII des Abstandserlasses (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und
sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v. 6.6.2007) eingestuft. Der
Abstandserlass sieht für diese Art von Betrieben einen Abstand
von 100 m zur Wohnbebauung vor. Die Vorgaben des Abstandserlasses werden eingehalten. Die Festsetzung zu den Abstandsklassen wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan dahingehend
geändert, dass Betriebe der Abstandsklassen I bis VI unzulässig
sind. Unzulässig sind zudem genehmigungsbedürftige Anlagen
nach der 4. BImSchV sowie Betriebe, die in der Abstandsliste nicht
aufgeführt sind, die aber hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens
einer Abstandsklasse zugeordnet werden können, deren Betriebe
als nicht zulässig festgesetzt sind. Zulässig sind dagegen Betriebe,
die in der Abstandsliste nicht genannt sind, die aber nach ihrem
Emissionsverhalten einer Abstandsklasse zugeordnet werden
können, die nach den Festsetzungen nicht als unzulässig festgesetzt ist. Weiterhin sind im Einzelfall Betriebe, die nach ihrem Typ
einer bestimmten Abstandsklasse zuzuordnen sind, in Bereichen
der nächst niedrigeren Abstandsklasse zulässig, wenn für diese
Betriebe durch Gutachten nachgewiesen ist, dass sie hinsichtlich
ihres Emissionsverhaltens den Betrieben dieser nächst niedrigeren
Die Anregung
wird
zur
Kenntnis genommen.
Eine Berücksichtigung
erfolgt
im
Rahmen der
verbindlichen
Bauleitplanung.
5/17
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Abstandsklasse (geringeres Abstandserfordernis) vergleichbar
sind. Nicht zulässig sind Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs.
5a BImSchG mit Betrieben und Anlagen, in denen sicherheitstechnisch bedeutsame Mengen gefährlicher Stoffe der Abstandsklassen I bis IV des Anhangs 1 des Leitfadens KAS 18 der Kommission für Anlagensicherheit vom November 2010 vorhanden sind
sowie Betriebsbereiche mit Anlagen und Betrieben mit gefährlichen Stoffen, die ähnliche Stoffeigenschaften und ein vergleichbares Gefahrenpotential aufweisen.
5.
LVR Pulheim mit Schreiben vom 06.08.2012
5.1
Bezüglich der o. g. Bauleitplanung nimmt das LVR-Amt für Denkmalpflege
gerne Stellung. Das zur baulichen Erweiterung des bestehenden Gewerbebetriebes vorgesehene Areal befindet sich nahe dem historischen Ortskern von Ameln, der durch verschiedene Baudenkmäler geprägt wird. Am
nächsten und in direkter Sichtverbindung zur geplanten Neubebauung
liegt die katholische Pfarrkirche St. Nikolaus, die ebenfalls als Baudenkmal gemäß § 3 DSchG NW erfasst ist. Es wird daher im Sinne des Umgebungsschutzes der Kirche um frühzeitige Beteiligung bezüglich der Planung und Gestaltung der Neubebauung gemäß § 9 DSchG NW gebeten.
Die Anregung wird berücksichtigt, der LVR wird auf der Ebene des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie in den nächsten
Verfahrensschritten der Flächennutzungsplanänderung beteiligt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
6/17
Beschlussvorschlag
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
5.2
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sich innerhalb des zur Neubebauung vorgesehenen Areals die Trasse der ehemaligen Eisenbahnlinie
Jülich-Ameln-Hochneukirch befindet. Diese quert unmittelbar westlich des
bestehenden Gewerbebetriebes das Gebiet von Nordosten nach Südwesten. Diese Bahnlinie wurde von der Bergisch-Märkischen-EisenbahnGesellschaft 1881 errichtet und war auf der Strecke Jülich-Ameln bis 1980
in Betrieb. Das Bahngebäude lag etwas weiter nördlich, von wo auch ab
1898 die bekannte Strecke des „Amelner Johännchen“ von Ameln nach
Bedburg abzweigte. Die Bahnlinie war von großer Bedeutung für den Ort,
und die heute noch eindeutig in der Landschaft ablesbare Trassenführung
ist Teil der umgebenden Kulturlandschaft. Es wird daher dringend empfohlen, die ehemalige Bahntrasse von Bebauung freizuhalten. Die Neubebauung sollte westlich der Bahntrasse angeordnet werden und lediglich
durch Wegeverbindung mit der bestehenden Bebauung östlich der Trasse
verbunden werden.
Die ehemalige Trassenführung der Bahnlinie von der BergischMärkischen-Eisenbahn-Gesellschaft ist heute als eine mit Bäumen
bestandene Wiesenfläche ausgestaltet. Es sind keine ehemaligen
Gleiskörper und auch keine sonstigen „sichtbaren Identitätszeichen“, die die ehemalige Bahntrasse dokumentieren könnten, vorhanden. Die Erweiterung des Landmaschinenbetriebes westlich
des jetzigen Standortes betrifft einen vergleichsweise relativ geringen Bereich der ehemaligen Bahntrasse. Die aktuell geplante Erweiterung in unmittelbarer Nähe zum heutigen Bestand stellt sich
als die zweckmäßigste und wirtschaftlich wie auch naturschutzfachlich günstigste Lösung dar. Eine weiter westlich angeordnete
Neubebauung würde insgesamt eine größere Fläche für das Vorhaben beanspruchen und aufgrund der längeren Wege mehr Verkehr und damit Lärmemissionen induzieren. Bei dem Plangebiet,
wie auch der Umgebung handelt es sich um ein Steinkauzrevier.
Deshalb gilt es aus naturschutz- und artenschutzfachlichen Gründen, den Eingriffsbereich wie auch eine Fragmentierung (Zerschneidung) der Landschaft möglichst gering zu halten. Die direkte
Angliederung der Erweiterungsfläche an das bestehende Betriebsgebäude eignet sich am besten, um einen möglichst geringen Eingriff in die Natur zu verursachen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
6.
Kreisverwaltung Düren mit Schreiben vom 17.08.2012
6.1
Immissionsschutz
Die Rechtmäßigkeit der konkreten planerischen Lösung beurteilt
sich primär nach den Maßstäben des Abwägungsgebotes gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 BauGB, welches das planerische
Ziel verfolgt, eine menschenwürdige Umwelt mit gesunden Wohnund Arbeitsverhältnissen zu sichern. Die planbedingten voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen werden in Bezug auf
das Schutzgut Mensch wie auch auf die weiteren Schutzgüter
ermittelt und in einem Umweltbericht als Teil der Begründung beschrieben und bewertet. Zur Untersuchung des künftigen Lärms,
verursacht durch die Realisierung des Vorhabens wurde ein
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Da sich das Planungsgelände in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung
befindet, ist es erforderlich, im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, die
vom Planungsvorhaben zu erwartenden Lärmemissionen zu berücksichtigen.
7/17
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
schalltechnisches Gutachten erstellt (Schalltechnische Untersuchung, ADU Cologne, März 2013).
Im vorliegenden Fall sind die Immissionsorte aufgrund des typisch
dörflich- landwirtschaftlich geprägten Umfeldes zum Gebietstypus
des Dorf-, Kern-, Mischgebietes zu zuordnen.
Die Berechnung ergab, dass durch den erweiterten Betrieb der
Firma Zimmermann Landtechnik an den betrachteten
Immissionsorten künftig für die Summe aller Immissionen die
geltenden Richtwerte durch die Zusatzbelastung tagsüber
unterschritten werden (vgl. Umweltbericht Kapitel 2.3.6 Mensch).
Im Nachtzeitraum sowie Sonn- und Feiertags ruht der Betrieb.
Durch die geplante Maßnahme ist nicht mit einer Veränderung der
Lärmimmissionen
durch
anlagenbezogenen
Verkehr
im
öffentlichen Verkehrsbereich innerhalb eines Radius von 500 m
zur Betriebszufahrt auf der Dürener Straße zu rechnen, daher wird
gemäß des Gutachtens eine Berechnung des anlagenbezogenen
Lkw- Verkehrs im öffentlichen Verkehrsbereich als nicht notwendig
erachtet (ADU cologne, März 2013, S.27).
6.2
Wasserwirtschaft
Die wasserwirtschaftlichen Belange werden im Verfahren zum VEP Titz V
3 vorgetragen.
6.3
Die Anregung betrifft die Ebene des Bebauungsplanes und wird im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt.
Die Anregung
wird
zur
Kenntnis genommen.
Eine Berücksichtigung
erfolgt
im
Rahmen der
verbindlichen
Bauleitplanung.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregung
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
Bodenschutz
Es bestehen keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen.
8/17
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
6.4
Abgrabungen
Aus abgrabungstechnischer Sicht werden keine Belange vorgetragen.
6.5
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregung
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan wird auf die Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes eingegangen. Die mit dem Eingriff einhergehenden Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen werden auf der Ebene
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geregelt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Landschaftspflege und Naturschutz
Auf die Stellungnahme zum Vorhaben- und Erschließungsplan Titz V 3
wird verwiesen.
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
Artenschutzes sind auch im Verfahren zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes abzuhandeln.
9/17
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
7.
Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 10. August 2012
7.1
Das Plangebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Güsten 2“, „Horrem 53“ und „Horrem 114“. Eigentümerin dieser
Bergwerksfelder ist die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des Plangebietes
kein Bergbau umgegangen, jedoch ist der Bereich von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen (Grundwasserdifferenzpläne mit Stand: 01.10.2010):
Bei den Planungen sollte Folgendes Berücksichtigung finden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau
als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden. Die Einbindung der RWE Power AG und des Erftverbandes in die
Planungsmaßnahme ist Ihrem Verteiler bereits zu entnehmen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die RWE Power AG und der Erftverband wurden beteiligt. Die
Stellungnahme führt zu keiner Änderung des Planentwurfs.
Im Umweltbericht und der Begründung zum FNP sowie im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden folgende Hinweise ergänzt:
„Im gesamten Plangebiet sind ggf. Besondere Gründungsmaßnahmen wegen ehemaliger Bergbaue erforderlich. Bei der Errichtung von Gebäuden (Gründung und Statik des Bauwerkes) sind
die Bemessungsbeiwerte der Erdbebenzone 3 und der Baugrundklasse S zugrunde zu legen Die DIN 4149 ist zu beachten.“
Beschlussvorschlag
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
„Das Baugebiet liegt im Einflußbereich ehemaligen Steinkohlebergbaus und der Sümpfungsmaßnahmen der benachbarten Braunkohlentagebaue. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet
in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei
einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.“
10/17
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
7.2
Außerdem liegt das Planungsgebiet über dem zu gewerblichen Zwecken
erteilten Erlaubnisfeld „Rheinland“ zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen. Inhaberin des Erlaubnisfeldes ist die Wintershall Holding GmbH,
Friedrich-Ebert-Straße 160, 34119 Kassel.
Die Wintershall Holding GmbH wird im nächsten Verfahrensschritt
(Offenlage) beteiligt.
Erlaubnisse gewähren das befristete Recht zur Aufsuchung eines Bodenschatzes innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des
Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und
klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete
Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein auf der Grundlage einer bergrechtlichen
Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und
„Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den
gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten,
Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen
Erlaubnisverfahren.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Über zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche
Tätigkeiten im Feld Rheinland ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich stelle
ich Ihnen anheim, die Inhaberin des Erlaubnisfeldes an der Planungsmaßnahme zu beteiligen.
11/17
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
8.
Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom 10. Juli 2012
Unter Bezugnahme auf Ihr o. a. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass – unter
Berücksichtigung der von mir wahrzunehmenden Belange – meinerseits
grundsätzlich keine Bedenken – gegen die Realisierung der o. a. Planung bestehen.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 20 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in
jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Anregung wird auf der Ebene des Bebauungsplanes berücksichtigt. Die Anregung führt zu keiner Änderung des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
Die Anregung
wird
zur
Kenntnis genommen.
Eine Berücksichtigung
erfolgt
im
Rahmen der
verbindlichen
Bauleitplanung.
12/17
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
9.
Hildegard Coenen mit Schreiben vom 15.08.2012
Der NABU Kreisverband Düren lehnt die Änderung des oben genannten Flächennutzungsplanes sowie des oben genannten Vorhaben- und Erschließungsplanes ab.
9.1
Artenschutzrechtliche Gründe
Das zu überplanende Gebiet ist Brut- und Nahrungshabitat des nach Artenschutzrecht und Europäischer Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) geschützten Steinkauzes (Athene noctua). Unmittelbar auf der gewerblich zu
nutzenden Baufläche befindet sich mit dem einzigen Baum auf der Fläche
das Bruthabitat des Steinkauzes. In 2011 konnte eine erfolgreiche Brut mit
drei Jungtieren nachgewiesen werden. Es erfolgte eine Beringung der
Jungtiere durch die Europäische Gesellschaft zum Erhalt der Eulen
(EGE). Im Frühjahr 2012 war das Revier besetzt und es fand eine erneute
Brut statt. Daten zur Beringung liegen der Unterzeichnerin zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht vor, so dass die Anzahl der Jungtiere in 2012 nicht
genauer beziffert werden kann. Das umgebende Grünland dient dem
Steinkauz außerdem als Nahrungshabitat. In unmittelbarer Nachbarschaft
zu diesem Steinkauzrevier befindet sich ein zweites Revier. Die Zerstörung und Beschädigung von Nestern ist nach Art. 5 VSchRL verboten.
Nester, die wiederkehrend genutzt werden, wie es bei der Bruthöhle des
Steinkauzes der Fall ist, sind daher dauerhaft geschützt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Plangebietsfläche wurde einer Artenschutzprüfung unterzogen
(Raskin, Juli 2012). Im ersten Schritt erfolgte eine Vorprüfung
(ASP I). Im zweiten Schritt wurde eine vertiefte Prüfung im Hinblick
auf den Steinkauz durchgeführt. Gemäß dem Gutachten sind artenschutzrechtliche Belange des Steinkauzes hinsichtlich der Verbote gemäß § 44 I Nr. 2 und 3 BNatSchG betroffen. Durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen nämlich durch den Versatz
einer Nisthilfe und die Verbesserung bzw. Neuanlage von Nahrungshabitatflächen kann jedoch aus artenschutzrechtlicher Sicht
gewährleistet werden, dass die ökologische Funktion der von dem
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden (Raskin, Juli 2012, S: 14 i.V.m. § 44 I V BNatSchG). Die Maßnahmen
werden über ein Durchführungsvertrag und über die Grunddienstbarkeit gesichert. Die Anregung führt zu keiner Änderung des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Gleichermaßen sind populationsrelevante Störungen nach Art. 5 VSchRL
ebenfalls verboten. Aufgrund der geringen Populationsdichte des Steinkauzes stellt die Störung bzw. im Fall der gewerblichen Bebauung der
Fläche die Vertreibung des einzelnen Individuums eine populationsrelevante Störung dar.
13/17
Beschlussvorschlag
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
9.2
Neben dem Steinkauz kommt in diesem Gebiet mit der Wechselkröte
(Bufo viridis) und Kreuzkröte zwei FFH-Richtlinie Anhang IV vor. Sie nutzen die Gartenteiche der Umgebung im Frühjahr als Laichgewässer und
die offenen Bereiche (Grünland, Ackerflächen und den alten Bahndamm)
als Sommer-Lebensraum. Nach Art. 12 der FFH-Richtlinie ist die Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Arten des Anhang IV
verboten. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Zerstörung von
potentiellen Ruhestätten dieser Arten.
Gemäß dem Messtischblatt Jülich MTB 5004 können die vier Amphibienarten Springfrosch (Rana dalmatina), Kleiner Wasserfrosch
(Rana lessonae), Kreuzkröte (Bufo calamita) und Wechselkröte
(Bufo viridis) vorkommen. Die im Plangebiet vorkommenden Biotope werden den Lebensraumtypen Kleingehölze, Fettwiesen und
Weiden, Äcker, Gebäude sowie Gärten, Parkanlagen und Siedlungsbrachen zugeordnet. Vorkommen von Springfrosch und kleiner Wasserfrosch sind auszuschließen, da im Plangebiet keine
geeigneten Laichgewässer oder Landlebensräume vorhanden und
die Arten stark an diese gebunden sind. Dies gilt auch für die
Kreuz- und Wechselkröte. Deren Vorkommen in NRW konzentriert
sich u.a. auf Abgrabungsflächen, Steinbrüchen, Truppenübungsplätzen oder Industriebrachen. Diese Biotoptypen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das nächste zu erwartende Vorkommen
befindet sich knapp 1,5 km nördlich des Plangebietes, wo sich
eine Kiesgrube und eine Haldefläche mit Teichen befindet (Raskin,
Juli 2012). Die Anregung führt zu keiner Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
9.3
Erhalt von Grünland in der Bördelandschaft
Durch den Bau der Halle entfallen Nahrungshabitate in Form kurzrasigen Grünlandes in einer Größenordnung von ca. 0,35 ha
(3.500 m²). Hierdurch verringert sich der Flächenumfang dieses
Biotoptyps im Kernbereich des Steinkauzrevieres um 2% auf
1,37 ha. Der Verlust von 0,35 ha kurzrasigem Grünland wird an
anderer Stelle jedoch wieder ausgeglichen werden und auch nach
dem Vorhaben eine gleichbleibend hohe Habitatqualität in dem
Steinkauzrevier gewährleisten. Es ist vorgesehen auf zwei Grundstücksparzellen (Flurstück 28 und 29, Flur 26, Gemarkung Titz)
westlich des Plangebietes auf einer Fläche von 2.665 m² sowie
einer Parzelle südlich des Plangebietes (Flurstück 443 tlw., Flur
26, Gemarkung Titz) auf einer Fläche von 2.221 m² Wiesen in
Weideflächen umzuwandeln. Damit würde eine Verbesserung der
Habitatqualität für den Steinkauz auf einer Gesamtfläche von
0,49 ha stattfinden.
Weiterhin soll der Nistkasten im Spätsommer/Herbst aus dem
Walnussbaum entnommen werden und an anderer Stelle wieder
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Aufgrund der zunehmenden Umwandlung von Grünland in Ackerflächen
hat sich der Anteil an Grünland in Nordrhein-Westfalen soweit verringert,
dass von Seiten der Landesregierung im Februar 2011 ein GrünlandUmbruchverbot in NRW im Allgemeinen und in der von Ackerflächen geprägten Bördelandschaft im Besonderen ist. Das zu überplanende Grünland ist Nahrungshabitat nicht für den dort brütenden Steinkauz, sondern
außerhalb der Brutzeit auch für weitere nachgewiesene Steinkäuze im
Ortsbereich Ameln.
14/17
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
angebracht werden. Gemäß dem Artenschutzgutachten (Raskin,
Dezember 2012, S. 13) wären einzelne ältere Obstbäume oder
eine alte, derzeit ungenutzte Scheune westlich der Kirche als neue
Standorte des Nistkastens geeignet. Zusätzlich werden 1-2 weitere
Nistkästen südlich der Betriebserweiterung im Bereich der Streuobst- und Weideflächen gemäß der Karte 2 (Biotoptypenausstattung im Steinkauzrevier – Plan-Zustand) angebracht. Auf dem
Flurstück 303 (Gemarkung Titz, Flur 26) sollen drei ObstbaumHochstämme (vornehmlich Apfelbäume), die dem Steinkauz langfristig eine neue Brutstätte bieten können und so den Verlust des
Walnussbaumes kompensieren, angepflanzt werden.
Durch die hier vorgeschlagenen Maßnahmen (Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen) kann das Eintreten einer artenschutzrechtlichen relevanten Störung mit einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population bzw. Beschädigung einer Fortpflanzungsstätte (i. S. d. § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG) ausgeschlossen
werden (Raskin, Dezember 2012). Die bestehenden Weideflächen
mit tlw. Streuobstbestand sollen auch weiterhin erhalten werden.
Die Maßnahmen werden über ein Durchführungsvertrag und über
die Grunddienstbarkeit gesichert. Die Anregung führt zu keiner
Änderung des Flächennutzungsplanes.
9.4
Laufende Landschaftsplanung
Die Änderung des Flächennutzungsplanes greift in das laufende Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplans Jülich/Titz ein. Die zu überplanende Grünlandfläche als Brutrevier des Steinkauzes ist eine potentiell als
geschützter Landschaftsbestandteil auszuweisende Fläche.
Westlich des bestehenden Betriebes ist der Bereich der ehemaligen Bahntrasse (Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 443) nach der
ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Düren zur einstweiligen Sicherstellung geschützter Landschaftsbestandteile vom
06.06.2012 als ein geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen. Die ehemalige Bahntrasse sollte als Verbindungselement
bzw. Biotopverbundfläche in der weiträumig ausgeräumten Landschaft dienen. Die als geschützter Bestandteil ausgewiesene Fläche erfüllt nicht vollständig die Funktion der Vernetzung. Die
Schutzverordnung läuft ab, wenn der bereits aufgestellte Landschaftsplan (LP 11) Titz/ Jülich Ost beschlossen wird. Im Landschaftsplan (LP 11) Titz/ Jülich Ost wird der geschützte Landschaftsbestandteil auf der Fläche der ehemaligen Bahntrasse nicht
mehr als geschützter Landschaftsbestandteil dargestellt. Gemäß
dem bisherigen Landschaftsplanentwurf ist vorgesehen weiter
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
15/17
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
westlich das Flurstück 22/3, Flur 26, Gemarkung Titz als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen. Für die geplante Erweiterung der Landmaschinenhalle würde entsprechend der aktuellen
Landschaftsplanung ein Teilbereich (ca. 3.200 qm) der geplanten
geschützten Landschaftsbestandteile (Flurstücks 22/3, Flur 26,
Gemarkung Titz) beansprucht werden. Nach Abstimmungen mit
der Unteren Landschaftsbehörde ist vorgesehen, dass nach positivem Abschluss der Bauleitplanung (15. Flächennutzungsplan
„Titz-Ameln“, vorhabenbezogener Bebauungsplan Titz „Landmaschinen und Landtechnik“, Ortslage Ameln), die Fläche aus dem
geschützten Landschaftsbestandteil im Landschaftsplan herausgenommen wird. Eingriffe gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz
werden in diesem Bereich durch Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege auf der Ebene des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes kompensiert.
9.5
Neben den oben genannten natur- und artenschutzfachlichen Argumenten
ist die Bedeutung des offenen Grundland in diesem Teil der Ortslage Ameln als Naherholungsgebiet für die Amelner Bevölkerung ebenfalls
zu bedenken. Die neue gewerbliche Baufläche liegt in unmittelbarer
Nachbarschaft zum Spielplatz, dem im Frühjahr dieses Jahres eröffneten
Boule-Platz und zum Friedhof. Eine gewerbliche Nutzung dieses Gebietes
würde die Erholungsfunktion dieses Ortsbereiches erheblich mindern.
Alternative Standorte für gewerbliche Baumaßnahmen gibt es im bereits
ausgewiesenen und bisher noch nicht vollständig bebauten Industriegebiet auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik Ameln.
Das Plangebiet selbst besitzt derzeit kaum Bedeutung für den
Menschen. Es dient der privaten Nutzung und ist für die
Öffentlichkeit nicht zugänglich und kann demnach nicht als
Erholungsfläche genutzt werden. Die funktionelle Bebauung kann
sich im Hinblick auf das Landschaftsbild negativ auswirken, da
eine Bebauung grundsätzlich für den Menschen optisch weniger
attraktiv ist als eine Freifläche. Hier können Festsetzungen auf der
Ebene des Bebauungsplanes für das Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen das Plangebiet visuelle
aufwerten und einen harmonischen Übergang zur offenen Freiraumlandschaft schaffen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis genommen. Der
Rat schließt
sich der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potentielle Immissionsbelastungen durch das Vorhaben.
Negative Auswirkungen der Planung auf Gesundheit bestehen
nicht, da das Vorhaben selbst keine beeinträchtigenden Emissionen auslöst. Die Erweiterung durch eine Halle, die hauptsächlich
als Ausstellungs-/ Abstell- bzw. Lagerhalle genutzt wird, lässt keine erheblichen Beeinträchtigungen (Schalltechnische Untersuchung, ADU Cologne, März 2013) erwarten.
16/17
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
10.
Folgende Behörden haben keine Bedenken geäußert:
Stellungnahme der Verwaltung
•
Stadt Linnich, mit Email vom 2. Juli 2012
•
WDR, , mit Email vom 2. Juli 2012
•
Bezirksregierung Köln Dezernat 54 (Obere Wasserbehörde), mit Email vom 12. Juli 2012
•
Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH mit Schreiben vom 22.06.2012
•
DB Services Immobilien GmbH mit Schreiben vom 11.07.2012
•
Bezirksregierung, Köln Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung und Bodenordnung mit Schreiben vom 12.07.2012
•
IHK Aachen mit Schreiben vom 17. August 2012
•
RWE Power AG Köln mit Schreiben vom 30.07.2012
•
Kreisstellen Aachen / Düren / Euskirchen mit Schreiben vom 15.08.2012
•
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 15.08.2012
Beschlussvorschlag
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