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Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 112/2012)

Daten

Kommune
Titz
Größe
410 kB
Datum
31.10.2012
Erstellt
10.10.12, 18:03
Aktualisiert
10.10.12, 18:03
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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Kreis Düren Regierungspräsident Köln 3. Änderung des Bebauungsplans Titz Nr.23 Ortslage Rödingen Begründung -Entwurf- Verfasser: VDH Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8 41812 Erkelenz Sachbearbeiter: Dipl.-Ing. Marta Jakubiec Erkelenz, 30.08.2012 1 Gemeinde Titz – 2. Änderung des Bebauungsplans Titz Nr. 23 Begründung –Entwurf- INHALTSVERZEICHNIS 1 2 3 Allgemeines 2 1.1 Plangebiet 2 1.2 Vorhandenes Planungsrecht – vorangegangenes Verfahren 2 Anlass, Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung 3 2.1 Inhalt der Planänderung 3 2.2 Verfahrensschritte 4 Umweltauswirkungen der Bebauungsplanänderung Stand: 09/2012 4 2 Gemeinde Titz – 2. Änderung des Bebauungsplans Titz Nr. 23 Begründung –Entwurf- 1 ALLGEMEINES 1.1 Plangebiet Der Bebauungsplan „Titz 23“ in der Gemarkung Rödingen, Flur 9, im Südosten der Ortslage aus dem Jahre 2007 weist ein Plangebiet von ca. 3,3 ha aus. Eingegrenzt wird das Plangebiet durch die Hohe Straße und die vorhandene Bebauung an der Einsteinstraße im Norden, der Landesstraße 12 im Osten, dem Sportplatz im Süden und den Gartenbereichen der Bebauung an der Kroschstraße im Westen. Ansonsten ist das Plangebiet nur leicht nach Süden geneigt. Die geplante 3. Änderung betrifft das gesamte Plangebiet des bestehenden Bebauungsplans. Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans Titz 23 mit Kennzeichnung der 2. Änderung Quelle: Gemeinde Titz 1.2 Vorhandenes Planungsrecht – vorangegangenes Verfahren Im derzeitigen Bebauungsplan sind die Grundstücke, wie auch der gesamte Bebauungsplan, als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Im westlichen Bereich ist eine zweigeschossige und im östlichen Bereich eine eingeschossige Bebauung in offener Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Flächen (Baufenster) sind 14,00 m tief. Im östlichen Bereich war vorgesehen, das Grundstück ausschließlich von der geplanten Straßenverkehrsfläche zu erschließen. Auf dem betroffenen Grundstück wurde im östlichen Bereich eine 5 m breite Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Diese Fläche dient zur Eingrünung des Plangebiets mit standortgerechten Laubgehölzen zur Landesstraße L12. Als gestalterische Festsetzung bezüglich Einfriedungen gilt bisher, dass die Vorgärten nur mit Holz, Drahtzäunen, Hecken oder Mauern in einer Höhe bis 0,80 cm über Flur zulässig sind. Die übrigen Grundstücksgrenzen dürfen nur mit Holz- und Drahtzäunen mit einer Höhe von max. 1,50 m und /oder Hecken mit einer Höhe von max. 2,00 m entlang der Grundstücksgrenze eingefriedet werden. Stand: 09/2012 3 Gemeinde Titz – 2. Änderung des Bebauungsplans Titz Nr. 23 Begründung –Entwurf- Zuletzt wurde der Bebauungsplan Titz 23 im Jahre 2011 geändert. Anlass der damaligen Änderung war die Ergänzung der gestalterischen Festsetzung zu Dachformen. Zusätzlich zu geneigten Dächern mit Neigungen von 35°-45° bei eingeschossiger Bebauung und 28-35° bei zweigeschossiger Bebauung (bezieht sich nur auf Hauptgebäude) sind im WA 3 und 4 auch Flachdächer (0°-5° Dachneigung) zulässig. Dadurch soll in diesem Teilbereich des Bebauungsplans eine Möglichkeit geschaffen werden, den modernen Baustil realisieren zu können und damit auch jungen Familien ein attraktives Wohnen zu ermöglichen. Damit wird eine Diversität der Sozialstruktur innerhalb des Plangebietes gefördert. 2 ANLASS, ZIELE UND ZWECKE DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Titz 23“ ist die Änderung der textlichen, gestalterischen Festsetzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) zu Einfriedungen. Bisher sind die Vorgärten mit Holz, Drahtzäunen, Hecken oder Mauern in einer Höhe bis 0,80 cm über Flur zulässig. Die übrigen Grundstücksgrenzen dürfen nur mit Holz- und Drahtzäunen mit einer Höhe von max. 1,50 m und/oder Hecken mit einer Höhe von max. 2,00 m entlang der Grundstücksgrenze eingefriedet werden. Mit der 3. Änderung werden die seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen mit Einfriedungen bis max. 2,00 m Höhe, gemessen ab Oberkante angrenzende öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Ziel dieser Festsetzung ist es die relativ klein parzellierten Grundstücke, in den Gartenbereichen gegen Einblicke abzuschirmen und damit eine Privatsphäre zu schaffen. Einfriedungen von bis zu 2 m Höhe können außer dem Sichtschutz auch einen Schutz vor Sonneneinstrahlung und Wind bieten. Da hier keine Grundzüge der Bauleitplanung berührt werden und die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben, ist die Errichtung der Einfriedungen an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen in einer Höhe von max. 2,0 m städtebaulich vertretbar. 2.1 Inhalt der Planänderung Die textliche, gestalterische Festsetzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) zu Einfriedungen der seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen wird geändert. Gestalterische Festsetzungen (§ 9 BauGB i. V. m. § 86 BauONW) Vorgärten dürfen nur mit Holz, Drahtzäunen, Hecken oder Mauern in einer Höhe bis 0,8 m über Flur eingefriedet werden. Die übrigen Grundstücksgrenzen dürfen mit Einfriedungen bis max. 2,00 m Höhe entlang der Grundstücksgrenze eingefriedet werden. Die mit der 3. Änderung ergänzende textliche Festsetzung gilt für alle innerhalb der Baufenster zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude. Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 23 bleiben von der 3. Änderung des Bebauungsplanes unberührt. Stand: 09/2012 4 Gemeinde Titz – 2. Änderung des Bebauungsplans Titz Nr. 23 Begründung –Entwurf- 2.2 Verfahrensschritte Das Verfahren wird nach § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Voraussetzungen dafür sind, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt, weil das Leitziel der Gemeinde durch die Änderung weiterhin bestehen bleibt. Der Plan entspricht der Planungsgrundlage des Bebauungsplans Nr. 23 Ortslage Rödingen in fast allen Punkten. Die Art der baulichen Nutzung bleibt gemäß § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet erhalten. Das Maß der baulichen Nutzung und die Zahl der Vollgeschosse bleiben von der Änderung unberührt. Sowohl die planerische Grundkonzeption sowie der Gebietscharakter und auch nachbarschaftliche Interessen sind nicht von der Änderung im Plangebiet betroffen. Somit kann der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert werden. Von einem Umweltbericht kann abgesehen werden (§ 13 Abs. 3 BauGB). 3 UMWELTAUSWIRKUNGEN DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG Da ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wird, muss kein Umweltbericht erstellt werden. Dennoch sind die Umweltbelange zu ermitteln, zu bewerten und gerecht abzuwägen. Durch die Planung entstehen keine schädlichen Umweltauswirkungen. Da die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 23 bezüglich der Überbaubarkeit des Grundstückes beibehalten werden, besteht auch kein neuer Eingriff. Der Eingriff war bereits vor der planerischen Entscheidung im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB zulässig. Daher ist kein Ausgleich notwendig. Stand: 09/2012