Daten
Kommune
Titz
Größe
410 kB
Datum
31.10.2012
Erstellt
10.10.12, 18:03
Aktualisiert
10.10.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Titz
Kreis Düren
Regierungspräsident Köln
3. Änderung des Bebauungsplans Titz Nr.23
Ortslage Rödingen
Begründung
-Entwurf-
Verfasser:
VDH Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
Sachbearbeiter:
Dipl.-Ing. Marta Jakubiec
Erkelenz, 30.08.2012
1 Gemeinde Titz – 2. Änderung des Bebauungsplans Titz Nr. 23
Begründung –Entwurf-
INHALTSVERZEICHNIS
1
2
3
Allgemeines
2
1.1
Plangebiet
2
1.2
Vorhandenes Planungsrecht – vorangegangenes Verfahren
2
Anlass, Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung
3
2.1
Inhalt der Planänderung
3
2.2
Verfahrensschritte
4
Umweltauswirkungen der Bebauungsplanänderung
Stand: 09/2012
4
2 Gemeinde Titz – 2. Änderung des Bebauungsplans Titz Nr. 23
Begründung –Entwurf-
1
ALLGEMEINES
1.1
Plangebiet
Der Bebauungsplan „Titz 23“ in der Gemarkung
Rödingen, Flur 9, im Südosten der Ortslage aus
dem Jahre 2007 weist ein Plangebiet von ca. 3,3
ha aus. Eingegrenzt wird das Plangebiet durch
die Hohe Straße und die vorhandene Bebauung
an der Einsteinstraße im Norden, der
Landesstraße 12 im Osten, dem Sportplatz im
Süden und den Gartenbereichen der Bebauung
an der Kroschstraße im Westen. Ansonsten ist
das Plangebiet nur leicht nach Süden geneigt. Die
geplante 3. Änderung betrifft das gesamte
Plangebiet des bestehenden Bebauungsplans.
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans Titz 23 mit
Kennzeichnung der 2. Änderung
Quelle: Gemeinde Titz
1.2
Vorhandenes Planungsrecht – vorangegangenes Verfahren
Im derzeitigen Bebauungsplan sind die Grundstücke, wie auch der gesamte Bebauungsplan, als
Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Im westlichen Bereich ist eine zweigeschossige und
im östlichen Bereich eine eingeschossige Bebauung in offener Bauweise festgesetzt. Die
überbaubaren Flächen (Baufenster) sind 14,00 m tief.
Im östlichen Bereich war vorgesehen, das Grundstück ausschließlich von der geplanten
Straßenverkehrsfläche zu erschließen. Auf dem betroffenen Grundstück wurde im östlichen
Bereich eine 5 m breite Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
Diese Fläche dient zur Eingrünung des Plangebiets mit standortgerechten Laubgehölzen zur
Landesstraße L12.
Als gestalterische Festsetzung bezüglich Einfriedungen gilt bisher, dass die Vorgärten nur mit
Holz, Drahtzäunen, Hecken oder Mauern in einer Höhe bis 0,80 cm über Flur zulässig sind. Die
übrigen Grundstücksgrenzen dürfen nur mit Holz- und Drahtzäunen mit einer Höhe von max.
1,50 m und /oder Hecken mit einer Höhe von max. 2,00 m entlang der Grundstücksgrenze
eingefriedet werden.
Stand: 09/2012
3 Gemeinde Titz – 2. Änderung des Bebauungsplans Titz Nr. 23
Begründung –Entwurf-
Zuletzt wurde der Bebauungsplan Titz 23 im Jahre 2011 geändert. Anlass der damaligen
Änderung war die Ergänzung der gestalterischen Festsetzung zu Dachformen. Zusätzlich zu
geneigten Dächern mit Neigungen von 35°-45° bei eingeschossiger Bebauung und 28-35° bei
zweigeschossiger Bebauung (bezieht sich nur auf Hauptgebäude) sind im WA 3 und 4 auch
Flachdächer (0°-5° Dachneigung) zulässig. Dadurch soll in diesem Teilbereich des
Bebauungsplans eine Möglichkeit geschaffen werden, den modernen Baustil realisieren zu
können und damit auch jungen Familien ein attraktives Wohnen zu ermöglichen. Damit wird eine
Diversität der Sozialstruktur innerhalb des Plangebietes gefördert.
2
ANLASS, ZIELE UND ZWECKE DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG
Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Titz 23“ ist die Änderung der textlichen,
gestalterischen Festsetzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) zu Einfriedungen. Bisher sind die
Vorgärten mit Holz, Drahtzäunen, Hecken oder Mauern in einer Höhe bis 0,80 cm über Flur
zulässig. Die übrigen Grundstücksgrenzen dürfen nur mit Holz- und Drahtzäunen mit einer Höhe
von max. 1,50 m und/oder Hecken mit einer Höhe von max. 2,00 m entlang der
Grundstücksgrenze eingefriedet werden. Mit der 3. Änderung werden die seitlichen und
rückwärtigen Grundstücksgrenzen mit Einfriedungen bis max. 2,00 m Höhe, gemessen ab
Oberkante angrenzende öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Ziel dieser Festsetzung ist es die relativ klein parzellierten Grundstücke, in den Gartenbereichen
gegen Einblicke abzuschirmen und damit eine Privatsphäre zu schaffen. Einfriedungen von bis zu
2 m Höhe können außer dem Sichtschutz auch einen Schutz vor Sonneneinstrahlung und Wind
bieten. Da hier keine Grundzüge der Bauleitplanung berührt werden und die öffentlichen
Interessen gewahrt bleiben, ist die Errichtung der Einfriedungen an den seitlichen und
rückwärtigen Grundstücksgrenzen in einer Höhe von max. 2,0 m städtebaulich vertretbar.
2.1
Inhalt der Planänderung
Die textliche, gestalterische Festsetzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) zu Einfriedungen der
seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen wird geändert.
Gestalterische Festsetzungen (§ 9 BauGB i. V. m. § 86 BauONW)
Vorgärten dürfen nur mit Holz, Drahtzäunen, Hecken oder Mauern in einer Höhe bis 0,8 m über
Flur eingefriedet werden.
Die übrigen Grundstücksgrenzen dürfen mit Einfriedungen bis max. 2,00 m Höhe entlang der
Grundstücksgrenze eingefriedet werden.
Die mit der 3. Änderung ergänzende textliche Festsetzung gilt für alle innerhalb der Baufenster
zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude. Alle weiteren Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 23 bleiben von der 3. Änderung des Bebauungsplanes unberührt.
Stand: 09/2012
4 Gemeinde Titz – 2. Änderung des Bebauungsplans Titz Nr. 23
Begründung –Entwurf-
2.2
Verfahrensschritte
Das Verfahren wird nach § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Voraussetzungen
dafür sind, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Die Grundzüge der Planung sind
nicht berührt, weil das Leitziel der Gemeinde durch die Änderung weiterhin bestehen bleibt. Der
Plan entspricht der Planungsgrundlage des Bebauungsplans Nr. 23 Ortslage Rödingen in fast
allen Punkten. Die Art der baulichen Nutzung bleibt gemäß § 4 BauNVO als allgemeines
Wohngebiet erhalten. Das Maß der baulichen Nutzung und die Zahl der Vollgeschosse bleiben
von der Änderung unberührt. Sowohl die planerische Grundkonzeption sowie der
Gebietscharakter und auch nachbarschaftliche Interessen sind nicht von der Änderung im
Plangebiet betroffen. Somit kann der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13
BauGB geändert werden. Von einem Umweltbericht kann abgesehen werden (§ 13 Abs. 3
BauGB).
3
UMWELTAUSWIRKUNGEN DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG
Da ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wird, muss kein Umweltbericht
erstellt werden. Dennoch sind die Umweltbelange zu ermitteln, zu bewerten und gerecht
abzuwägen.
Durch die Planung entstehen keine schädlichen Umweltauswirkungen. Da die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 23 bezüglich der Überbaubarkeit des Grundstückes beibehalten werden,
besteht auch kein neuer Eingriff. Der Eingriff war bereits vor der planerischen Entscheidung im
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB zulässig. Daher ist kein Ausgleich notwendig.
Stand: 09/2012