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Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 151/2010)

Daten

Kommune
Titz
Größe
337 kB
Datum
17.02.2011
Erstellt
28.01.11, 18:50
Aktualisiert
28.01.11, 18:50

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB NR. Anregung 1. RWE Düren an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 14. September 2010 Unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Nieder- und Mittelspannungsnetz. Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Titz haben wir weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen. Landesbetrieb Straßen NRW, Ville-Eifel, an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 10.09.2010 Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Im Teilbereich B bestehen Ausbauabsichten des Landesbetriebes Straßenbau, die zu berücksichtigen sind, auch wenn derzeit keine Terminangaben zum Bau möglich sind. An der BAB A 44, Rastplatzanlage Aue, ist die Erweiterung des Stellplatzangebotes für LKW vorgesehen. Zwischen Titz und Jackerath, entlang der östlichen L 241, ist ein Radweg geplant. Ansonsten sind die Abstände zu Bundes- und Landesstraßen gem. WKA-Erlass einzuhalten. 2. 2.1 2.2 Eventuell zu ertüchtigende Wirtschaftswege im Einmündungsbereich von Landes-/Bundestraßen gehen zu Lasten der Gemeinde Titz. Eine evtl. Sondernutzungserlaubnis ist separat zu beantragen. 3. Stadt Linnich, Herr Reyer, an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 22.09.2010 bezüglich 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Titz 32 Seitens der Stadt Linnich werden zur geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes Titz 32 der Gemeinde Titz keine Anregungen gegeben. IHK Aachen an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 23. September 2010 bezüglich Bebauungsplan Titz 32, Konzentrationszonen für Windkraftanlagen, Teilbereiche A und B Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. 4. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung - - - - Sowohl durch den Ausbau der BAB 44, die Erweiterung der Rastplatzanlage Aue oder der Anlage eines Radwegs entlang der L 241 wird die Planung nicht berührt. Die gemäß Windkrafterlass i.V.m. § 9 Bundesfernstraßengesetz und § 25 Straßen- und Wegegesetz NRW notwendigen Anstände von 40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundesstraßen (Anbauverbot), bzw. 100 m bei Bundesautobahnen und 40 m bei Bundesstraßen (Anbaubeschränkung) werden eingehalten. Eine Ertüchtigung der Wirtschaftswege ist im Einmündungsbereich von Landes-/ Bundesstraßen nicht erforderlich. Eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis ist im Baugenehmigungsverfahren zu beantragen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. - - - - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB NR. Anregung 5. Kreisbauernschaft Düren e. V. an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 23. September 2010 Im Auftrag der Ortsbauernschaft Titz trage ich folgende Anregungen und Bedenken gegen die geplante Windkonzentrationsanlage vor. Es ist sicherzustellen, dass die Wirtschaftswege jederzeit befahrbar sind und nach Beendigung der Baumaßnahme in den alten Zustand zurückversetzt werden. Diese Forderung dürfte auch im Sinne der Gemeinde sein. Darüber hinaus legt die Landwirtschaft Wert darauf, dass es nicht zu Sperrungen von Feldwegen kommt. Insbesondere nicht während der Frühjahrsbestellungsarbeiten und während der Erntezeit. Desweiteren dürfen keinerlei Beeinträchtigungen von der Windkraftanlage und deren Bau für die angrenzenden wirtschaftenden Landwirte entstehen. 6. LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 06.10.2010 Die Planung wurde dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege - wenn auch in leicht abweichender Form - bereits im Verfahren der Flächennutzungsplanänderung vorgestellt. Eine Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 21.07.2009 (mit Anlage vom 13.07.2010). Es Ist daher nicht nachzuvollziehen, dass die in diesem Zusammenhang getroffenen Wertungen zum Umweltbestandteil Kulturgüter nicht - wie es § 1 Abs. 7 d BauGB vorschreibt - im Umweltbericht Erwähnung finden. Zudem sind bodendenkmalrechtliche Belange auf der Basis der Bewertung der hier betroffenen archäologischen Kulturlandschaft in die planerische Abwägung einzustellen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Bei den hier ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windkraftanlagen handelt es sich um bedeutende archäologische Kulturlandschaftsbestandteile, die aufgrund der hohen Bodenqualität und den damit verbundenen günstigen Siedlungsbedingungen nachweislich seit der Frühen Jungsteinzeit (ca. 5500 v.u.Z.) intensiv besiedelt waren. Belegt wird dieses durch zahlreiche archäologische FundsteIlen. 6.1 6.2 Da diese Fundstellen jedoch nicht auf der Basis einer systematischen Erhebung ermittelt wurden, ist ihnen keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit zuzuschreiben. Sie liefern – leider auch ohne ermittelte' Abgrenzung'- den ersten Hinweis einzelner Teile von im Boden erhaltenen Bodendenkmälern. Schon Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Nach Beendigung der Baumaßnahme verbleiben die Wirtschaftswege in ihrem ausgebauten Zustand. Hierdurch ist keine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung zu erwarten. Die Rücksichtnahme auf die Belange der Landwirtschaft wird im Gestattungsvertrag über die Inanspruchnahme der im Gemeindebesitz stehenden Wirtschaftswege geregelt. Es ist sichergestellt, dass Landwirte, die angrenzende Flächen bearbeiten, auf diese gelangen können. Mit Einschränkungen ist nur während eines Tages im Rahmen des Wegebaus zu rechnen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Umweltbericht wurde auf die korrekte Darstellung der Wertungen zum Umweltbestandteil Kulturgüter hin überprüft und geändert. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die bodendenkmalrechtlichen Belange sind in die planerische Abwägung eingestellt worden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB NR. 5.3 Anregung die Tatsache, dass das Denkmalschutzgesetz als Bodendenkmäler auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit bestimmt, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, macht klar, dass die aufgepflügten sichtbaren Teile eines Bodendenkmals eben nur einen Ausschnitt wiedergeben. Eine systematische Erfassung archäologischer Daten in der Lössbörde im Vorfeld des Braunkohletagebaues hat gezeigt, dass sich die Anzahl der FundsteIlen vor und nach einer intensiven Recherche verzehnfacht hat. Unabhängig hiervon muss nach einer Erhebung auch oftmals die Lage und damit der Konfliktbereich korrigiert werden. Von daher rege ich an, im Umweltbericht darauf hinzuweisen, dass in der Fläche aufgrund der hier gegebenen naturräumlichen Bedingungen (Bodenqualität, Lage, Wasserversorgung etc.) verbunden mit zahlreichen archäologischen FundsteIlen im Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung, mit erhaltenden Kulturgütern gerechnet wird, deren exakte Betroffenheit grundsätzlich nur auf der Basis einer qualifizierten archäologischen Prospektion- als Bestandteil der Umweltprüfung - zu ermitteln ist. Nach Wertung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege kann auf die Ermittlung der Entscheidungserheblichkeit der Kulturgüter für den Umweltbericht bzw. als Grundlage der Abwägung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur unter der Bedingung verzichtet werden, wenn die Erdarbeiten zum und im Zusammenhang mit dem Bau der Anlagen unter archäologischer Aufsicht einer Fachfirma stattfinden. In diesem Zusammenhang aufgedeckte archäologische Funde und Befunde sind nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NRW durch diese archäologische Fachfirma zu untersuchen und zu dokumentieren. Bei dieser Entscheidung wird berücksichtigt, dass die Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau der Windenergieanlagen selbst minimal sind und dass diese Erdeingriffe vergleichbare Störungen in Bodendenkmälern verursachen, wie eine qualifizierte Ermittlung der Bodendenkmäler im Rahmen der Voruntersuchung. Ich bitte Sie, entsprechende Regelungen In die Planung aufzunehmen und verbleibe Stellungnahme der Verwaltung Der Umweltbericht wurde um den Hinweis ergänzt, dass in der Fläche aufgrund der hier gegebenen naturräumlichen Bedingungen (Bodenqualität, Lage, Wasserversorgung etc.) verbunden mit zahlreichen archäologischen Fundstellen im Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung, mit erhaltenden Kulturgütern gerechnet wird, deren exakte Betroffenheit grundsätzlich nur auf der Basis einer qualifizierten archäologischen Prospektion zu ermitteln sind. Auf diese kann jedoch verzichtet werden, wenn die Erdarbeiten zum und im Zusammenhang mit dem Bau der Windenergieanlagen unter archäologischer Aufsicht einer Fachfirma ausgeführt werden. In diesem Zusammenhang aufgedeckte archäologische Funde und Befunde sind nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NRW durch diese archäologische Fachfirma zu untersuchen und zu dokumentieren. In den Bebauungsplan wird folgende Festsetzung aufgenommen: „Erdarbeiten zum und im Zusammenhang mit dem Bau der Windenergieanlagen sind nur unter archäologischer Aufsicht einer Fachfir- Beschlussempfehlung Der Anregung wird teilweise gefolgt. Der Rat schließt sich den Vorschlägen der Verwaltung an. Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB NR. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung ma zulässig. In diesem Zusammenhang aufgedeckte archäologische Funde und Befunde sind nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NRW durch diese archäologische Fachfirma zu untersuchen und zu dokumentieren“. 7. 7.1 7.2 8. 8.1 8.2 EWV GmbH an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 Wir danken für Ihre o.g. Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Leitungsanlagen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine vorhanden. Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Gemeinde Elsdorf an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 05.10.2010 Im Rahmen der öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 32 der Gemeinde Titz _Konzentrationszonen für Windkraftanlagen - Teilbereich A macht die Gemeinde Elsdorf Bedenken geltend. Die Gemeinde Elsdorf ist in besonderem Maße im Bereich der Ortslage Oberembt von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes betroffen. Eine Betrachtung der kommunalen Belange der Gemeinde Elsdorf ist ausgeblieben; dies ist nach der ständigen Rechtsprechung aber zwingend erforderlich. Es muss ein sachliches Bedürfnis zur Abstimmung bestehen. Dieses sachliche Bedürfnis sehe ich in der Art, der Größe und der Lage der Vorrangfläche sowie den speziellen negativen Auswirkungen auf die bauliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde Elsdorf. Weiterhin wird die besondere Eigenart der Landschaft erheblich eingeschränkt. Die Landschaft besteht aus einer weiten offenen Kulturlandschaft, die zwar einerseits aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung wenig naturnah erscheint, deren Reiz aber gerade in der Offenheit und Weite zu sehen ist. Es ist zwar eine Vorbelastung in Form von bestehenden Windkraftanlagen vorhanden, jedoch sind sonstige vertikale den Horizont verstellende Elemente nicht erkennbar. Daraus resultiert eine vergleichsweise hohe visuelle Empfindlichkeit der Landschaft, insbesondere gegenüber dominanten vertikalen Elementen, wie sie die geplanten Anlagen darstellen. Aufgrund der weiten Einsehbarkeit der Landschaft ist ein solcher Eingriff grundsätzlich nur schwer abzupuffern. Um die optische Wirkung in einem akzeptablen Rahmen zu halten, sollten die Anlagen auf ein Maß von 100 m beschränkt werden. - - Eine weitere Beteiligung findet parallel zur Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB statt. - Der Bebauungsplan Nr. 32 der Gemeinde Titz - Konzentrationszonen für Windkraftanlagen - Teilbereich A befindet sich im Verfahrensstand „Offenlage“. Die Beteiligung der Gemeinde Elsdorf als Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB findet zulässigerweise über das Verfahren nach § 4 BauGB statt, da auch Nachbargemeinden zu den zu beteiligenden Behörden zählen. Die Belange des Schutzes des Landschaftsbildes wurden gerecht in die Abwägung eingestellt. Im Plangebiet A gibt es bereits eine Vorbelastung durch vertikale Elemente. Die Schönheit der Landschaft lässt sich nur subjektiv beurteilen. Unter Bewertung dieser Aspekte wurde die Landschaft als weniger schützenswert als anderer Flächen in der Gemeinde Titz beurteilt. Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich werden im Umweltbericht beschrieben. Der Rat nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Er schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Er schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB NR. 8.3 8.4 Anregung Grund hierfür ist neben dem deutlich wahrnehmbaren Größenunterschied vor allem in den erforderlichen Maßnahmen die Kenntlichmachung, also die Befeuerung bei Dunkelheit sowie dem Signalanstrich der Rotorblätter. Des Weiteren wird ausgeführt, dass durch die Festsetzung der Standorte der Windenergieanlagen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zum einen gewährleistet werden soll, dass ein Abstand von 1.200 m zu den angrenzenden Orten auch außerhalb des Gemeindegebietes eingehalten und somit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen wird. Nach dem Windkrafterlass für das Land Nordrhein-Westfalen ist jedoch ein Abstand von 1.500 m zu einem reinen Wohngebiet einzuhalten. Nach dem derzeitigen Stand der Planung wird dieses Abstandsmaß für Oberembt nicht erreicht. Die Gemeinde Elsdorf fordert deshalb, die Planung dahingehend zu korrigieren, dass die Abstände zur Wohnbebauung Oberembt eingehalten werden. Der Bebauungsplan weist insgesamt 10 Standorte für Windenergieanlagen innerhalb des Bebauungsplanes aus. Diese Standorte sind gewählt, um sicherzustellen, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen vor allem im Zusammenhang mit der umliegenden Wohnbebauung eingehalten werden. Dieser Anforderung wird jedoch in Bezug auf die Ortslage Oberembt keine Rechnung getragen, da nachweislich an einem Immissionspunkt, der im nordwestlichen Bereich von Oberembt liegt, eine Überschreitung von 1 dBA vorliegt. An einem weiteren Immissionspunkt, der im südlichen Bereich von Oberembt liegt, tritt eine Überschreitung der Immissionswerte von ca. 2,2 dBA auf. Eine Windenergieanlage ist zwar als genehmigungsfähig einzustufen, wenn der von ihr bewirkte Schallimmissionsanteil den zulässigen Immissionswert für die Nachtzeit sicher um wenigstens 15 dBA unterschreitet. Da der Schallimmissionsanteil nicht bei allen Anlagen erreicht werden kann, fordert die Gemeinde Elsdorf die Reduzierung der ausgewiesenen Anlagen. Es reicht nicht aus, einen schallreduzierten Betrieb zur Nachtzeit zu fahren, da hierdurch kein ausreichender Schutz der Wohnbebauung gewährleistet werden kann. Stellungnahme der Verwaltung Im Windenergieerlass wird aufgeführt, dass sieben Windenergieanlagen der 2 MWKlasse einen typischen Abstand von 1500m zu einem reinen Wohngebiet erfordern können. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Anhaltspunkt, der im Einzelfall auf seine immissionsschutzrechtliche Notwendigkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten und konkreten Anlagentypen zu prüfen ist. Es sind insbesondere die Belange des Schalls und des Schattenwurfs zu berücksichtigen. Dies ist im Verfahren über die Erstellung der jeweiligen Gutachten erfolgt. Am Immissionspunkt im nordwestlichen Bereich von Oberembt (IP 7) liegt nach dem aktualisierten Gutachten keine Überschreitung der Grenzwerte der TA Lärm vor. Unter Berücksichtigung des oberen Vertrauensbereichs von 2 dB(A) liegt eine Überschreitung der Grenzwerte in Höhe von 0,7 dB(A) vor. Gemäß TA Lärm ist diese Anlage demnach genehmigungsfähig, da die Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Am Immissionspunkt im südlichen Bereich von Oberembt (IP 8), tritt eine Überschreitung der Immissionswerte von ca. 0,1 dB(A) auf, unter Berücksichtigung des oberen Vertrauensbereichs von 2 dB(A) liegt eine Überschreitung der Grenzwerte in Höhe von 2,1 dB(A) vor. Deshalb wurde eine ergänzende Prüfung im Sonderfall vorgenommen. Dabei wird geprüft, ob einzelne Anlagen den zulässigen Immissionswert für die Nachtzeit um weniger als 15 dB(A) unterschreiten. Dies Beschlussempfehlung Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an. Er schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an. Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB NR. Anregung 8.5 Die Forderung der Gemeinde Elsdorf auf Anlagenreduzierung wird auch mit der Störwirkung durch Lichtimmissionen bei Sonnenschein und Lichtreflektionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter untermauert. 8.6 Erst die Reduzierung der Anzahl und die dadurch erreichten größeren Abstände zur Wohnbebauung führen dazu, dass keine negativen Beeinträchtigungen für die umliegenden Bewohner zu erwarten sind. 9. Wehrbereichsverwaltung West an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 30. September 2010 Es zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die Prüfung ob und in welchem Umfang militärische Belange durch die von Ihnen mit Bezugsschreiben zugeleiteten Unterlagen betroffen sind, leider nicht fristgerecht abgeschlossen werden kann. Ich bitte daher um Terminverlängerung bis zum 28. Oktober 2010. Vorsorglich mache ich Bedenken geltend. Diese werde ich zu gegebener Zeit begründen. Ich darf Ihnen mein Bemühen versichern, die Angelegenheit baldmöglichst zum Abschluss zu bringen. Stellungnahme der Verwaltung ist bei Anlage 8 der Fall. Auf Basis der aktualisierten Gutachten werden Festsetzungen zur Einhaltung der Grenzwerte mittels Abschaltautomatik getroffen. Für beide Teilbereiche wird eine Festsetzung zum Lärmschutz, im Teilbereich B eine Festsetzung zum Schutz vor Schlagschattenwurf getroffen. Die Einhaltung der Lärmgrenzwerte ist unabhängig vom Anlagentyp durch Reduktion der Leistung und der Drehzahl über die Anlagensteuerung bei Erreichen des festgelegten Schallleistungspegels möglich. Nach aktualisiertem Gutachten kommt es an keinem Immissionspunkt im Teilbereich A zu einer Überschreitung der Richtwerte von 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr. Im Teilbereich B wird im Bebauungsplan eine maximal zulässige Schattenwurfdauer für alle Anlagen festgesetzt. Demnach ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Reduzierung der Anlagenzahl erforderlich. Antwort der Gemeinde Titz an Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom 05.10.2010 Eine Terminverlängerung ist mir leider nicht möglich. Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt wird sich in seiner Sitzung am 26.10.2010 mit der Angelegenheit beschäftigen. Stellungnahme: Ein pauschales geltend machen von Bedenken ist nicht möglich. Zwischenzeitlich hat die Wehrbereichsverwaltung ausführlicher Stellung genommen (siehe unten). Beschlussempfehlung Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. - Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB NR. Anregung 9.1 Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 11.10.2010 (Aufstellung des BPL Titz 32) 1. Gegen die geplante Aufstellung von jeweils bis zu 10 Windenergieanlagen in den beiden Konzentrationszonen bestehen aus militärischer Sicht keine Bedenken. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass bei der Errichtung von Windkraftanlagen, die eine Bauhöhe von 100 m über Grund überschreiten, die Zuständigkeit nur für die Beurteilung aus luftfahrtrechtlicher und flugbetrieblicher Sicht zur zivilen Luftfahrtbehörde. wechselt. Sollte dieser Fall eintreten, ist der Vorgang der Bezirksregierung Münster, als der im vorliegenden Fall gem. § 14 LuftVG zuständigen zivilen Luftfahrtbehörde mit der Bitte zuzuleiten, die notwendige gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Die zivilen Luftfahrtbehörden treffen ihre Entscheidung auf Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der BAFS (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung), die in diesem Zusammenhang das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr zur Wahrung der militärischen Flugsicherheitsinteressen beteiligt. 2. Windenergieanlagen über 100m Bauhöhe bedürfen einer Tages- und Nachtkennzeichnung entsprechend den am 02.09.2004 vom Bundesministerium für Verkehr Bau- und Wohnungswesen erlassenen und am 24.04.2007 geänderten ' Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen. 3. Unter Bezugnahme auf den Erlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein - Westfalen vom 05.07.2004 - Az II A 1-901.3/202, an die oberen Bauaufsichtsbehörden, Seite 2, "Beteiligung der Wehrbereichsverwaltung" und Seite 3 ff, "Allgemeine Hinweise" und den Ergänzungserlass vom 29.03 .2005 - Az II A 1-901 .3/202- und die vergleichbaren Erlasse des MUNLV NRW vom 21.11.05 und 28 .12.05 - Az V-2 8001.9.15 Str - an die Bezirksregierungen und Umweltämter bitte ich sicherzustellen, dass ich vor Erteilung eines Vorbescheides / einer Baugenehmigung / einer Genehmigung nach dem BauGB und / oder § 4 BlmSchG bei jeder konkreten Einzelplanung von Windenergieanlagen unabhängig von der Bauhöhe, beteiligt werde. Die Notwendigkeit meiner Beteiligung beruht einerseits auf meinen Funktionen als Militärische Luftfahrtbehörde, Militärische Schutzbereichsbehörde und Träger öffentlicher Belange zur Wahrung der Belange der Landesverteidigung, andererseits auf der Vielfalt der zur Auswahl stehenden Windkraftanlagen, 9.2 9.3 9.4 9.5 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung - - Die Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige zivile Luftfahrtbehörde ist aufgrund einer maximalen Anlagenhöhe von 149,5 m erforderlich und wurde mit E-Mail vom 18.11.2010 nachgeholt. Bis zum 14.01.2011 ist keine Stellungnahme eingegangen. Es wird daher davon ausgegangen, dass keine Bedenken bestehen. Der Anregung wird gefolgt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Herstellung einer Tages- und Nachtkennzeichnung ist über eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt. Der Anregung wird gefolgt. Der Rat schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an. - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB NR. 10. 11. 12. 12.1 Anregung deren Auswirkungen auf die militärischen Interessen im Rahmen eines Bauleitverfahrens nicht umfassend beurteilt werden können. Mögliche Auflagen (Kennzeichnungen der WEA, Baufertigstellungsallzeigen, usw.) werden im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens geprüft und der Genehmigungsbehörde zur Aufnahme in den Genehmigungsbescheid mitgeteilt. Wasserverband Eifel-Ruhr mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 bezüglich Bebauungsplan Nr. 32 und 12. Änderung FNP Seitens des Wasserverbandes Eifel - Ruhr werfen keine Bedenken geäußert. Handwerkskammer Aachen an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 30. September 2010 Zu o. g. Vorhaben haben wir keine Anregungen vorzutragen. Stadt Bedburg an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 08.10.2010 Hiermit nehme ich im Rahmen der o. g. Planverfahren wie folgt Stellung: Teilbereich A: Schattenwurf und Lärmimmissionen Nach den von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen liegen der Stadt Bedburg im Hinblick auf die seit der frühzeitigen Beteiligung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans vorgenommenen Planänderungen keine aktualisierten Gutachten zum Schattenwurf und zu den Lärmimmissionen vor. In den Begründungen zu den Bauleitplänen ist lediglich von zwei Immissionspunkten bei Oberembt die Rede, in denen Lärmorientierungswerte nicht eingehalten werden können. Zudem werden an vier bzw. drei nicht genauer bestimmten Immissionspunkten die Orientierungswerte für den maximalen Schattenwurf pro Jahr bzw. pro Tag überschritten. Ohne genaue Angabe der Immissionspunkte mit überschrittenen Werten äußere ich vorsorglich erhebliche Bedenken gegen die Planung, sollten Überschreitungen an Immissionspunkten im Stadtgebiet Bedburg auftreten. Auch werden erhebliche Bedenken geäußert, da durch die unmittelbar an der Stadtgrenze zu Bedburg geplanten Anlagen die Entwicklungsmöglichkeiten für mögliche Vorhaben im Stadtgebiet Bedburg eingeschränkt werden. Ungeachtet dessen werden die durch die Planziele der Bauleitpläne (u. a. Festsetzung von konkreten Standorten / Anlagenhöhen) ausgelösten und dem Bauleitplan daher zuzurechnende Immissionskonflikte im Planverfahren nicht gelöst, sondern unzulässiger Weise auf nachfolgende Genehmigungsverfahren der einzelnen Anlagen verschoben. Der Bauleitplan hat jedoch die von ihm berührten standortbezogenen Umweltfragen zu lösen. Es findet sich allerdings keine Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung - - - - Die Anregungen betreffen die Ebene des Flächennutzungsplans. Der Rat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Er schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Stadt Bedburg wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt und um Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB ersucht. Zusätzlich wurde durch das zuständige Planungsbüro um Mitteilung ersucht, welche Planungen der Stadt erschwert würden. Dabei wurden keine konkreten Planungsabsichten vorgetragen, welche im Rahmen der Der Rat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Er schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an. Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB NR. 12.2 12.3 Anregung Darstellung oder Festsetzung in den Bauleitplänen, dass zur Lösung der Immissionskonflikte derartige Maßnahmen verpflichtend und damit sichergestellt sind. Der Bauleitplanung stehen hingegen die ausreichenden Mittel zur Verfügung, durch Bestimmung der Standorte sowie das Maß der baulichen Nutzung oder Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Konflikte bereits im Bauleitplan zu lösen. Die vorgelegte Planung ist demnach insgesamt rechtswidrig. Es wird daher angeregt, im Falle der Fortführung der Planung den Zuschnitt der Windkonzentrationszone wie auch das Maß der baulichen Nutzung so zu beschränken, dass Immissionskonflikte im Planverfahren bereits ausgeschlossen werden und nicht auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verschoben werden. Höhe der baulichen Anlagen Im Flächennutzungsplan ist eine Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen vorgenommen worden, zulässig sind jedoch lediglich Darstellungen (i.S.d. § 5 BauGB). Die Rechtsgrundlage für die Darstellung des allgemeinen Maßes der baulichen Nutzung findet sich in § 16 Abs. 1, nicht in § 18 Abs. 2 BauNVO Landschaftsbild Im Umweltbericht zum Bebauungsplan wird beschrieben, dass das Landschaftsbild in gewisser Weise durch die Strukturarmut der ausgeräumten Feldflur bereits belastet sei. Dies trifft nicht zu. Das Landschaftsbild ist vielmehr durch die ausgeräumte Feldflur und weite Sichtbeziehungen äußerst sensibel gegenüber Maßnahmen, die sich negativ auf das Landschaftsbild auswirken können. Die Vorbelastung besteht durch in der Umgebung bereits vorhandene Windenergieanlagen. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Vorbelastung durch die unmittelbar angrenzenden Windenergieanlagen. Vielmehr ist bei der Bewertung des Eingriffs zu berücksichtigen, dass durch die hinzukommenden Windenergieanlagen insbesondere die Ortslagen Kirch-/Kleintroisdorf sowie Kirch-/Grottenherten durch die Anlagen bei Niederembt, Oberembt, Rödingen (Bestand), Rödingen (neu), Jackerath (neu) sowie Kaiskorb von Windenergieanlagen halbkreisförmig umgeben werden, was eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und vorhandener Sichtbeziehungen ergibt. In der der Stadt vorliegenden UVS wird in der Bewertung der Sichtbereichsanalyse (Kapitel 6.9.1, Karte 6.5) jedoch lediglich auf die Auswirkungen der WEA im Bereich Oberembt, Niederembt, Rödingen und Titz-Spiel abgehoben. An dieser Stelle greift die Analyse der Sichtbeziehungen auf Grund der nicht berücksichtigten vorhandenen WEA zu kurz. Darüber hinaus bezieht sich die Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung interkommunalen Abstimmung zur Notwendigkeit einer Änderung der Planungen der Gemeinde Titz hätten führen können. Der Bebauungsplan wird mit Festsetzungen versehen, welche die Einhaltung der Grenzwerte an den maßgeblichen Immissionspunkten sicherstellen. Diese Stellungnahme betrifft die Ebene der Flächennutzungsplanung. Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Er schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans sind verschiedene Belange gegeneinander abzuwägen. Hier gilt es, die Belange des Landschaftsbildes gegen die Belange des Umweltschutzes hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) und die Versorgung mit Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 8e BauGB) abzuwägen. Die Belange des Landschaftsbildes wurden bereits frühzeitig im Planungsprozess im Rahmen einer Standortuntersuchung, die den Standort Rödingen auch aufgrund seiner Vorbelastung durch vorhandene Windenergieanlagen auf Elsdorfer Gemeindegebiet als geeignet auswies, berücksichtigt. Die neuen Eingriffe ins Landschaftsbild werden durch die Kompensation für mastenartige Eingriffe ausgeglichen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB NR. Anregung UVS bereits auf konkrete Standorte sowie eine konkrete Anzahl von Anlagen. Wird jedoch lediglich das FNP-Verfahren zum Abschluss gebracht, sind Annahmen der UVS mit dann nach § 35 BauGB privilegierten Anlagen in höherer Anzahl nicht deckungsgleich und daher nicht aussagekräftig. Ebenso trifft nicht zu, dass das Landschaftsbild, wie im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan beschrieben, aufgrund seiner Strukturarmut und der ausgeräumten Feldflur keinen hohen Wert habe. Welches Landschaftsbild subjektiv für den Einzelnen einen hohen Wert hat, ist hier nicht von Belang. Vielmehr ist die ausgeräumte Feldflur mit weiten Sichtbeziehungen ein typisches Landschaftsbild in der von intensiver Landwirtschaft geprägten Region, welches deswegen nicht per se qualitativ minderwertiger ist. Durch die vorgelegte Planung wird ein erheblicher, selbst vor dem Hintergrund einer Vorbelastung nicht hinnehmbarer Eingriff ins Landschaftsbild vorgenommen, der insbesondere aus der Massierung und Verdichtung der Windenergieanlagen in diesem Bereich resultiert. Der benannte, aber nicht weiter konkretisierte Ausgleich lässt nicht erkennen, ob hier ein hinreichender Ausgleich geschaffen wird. Die Angaben dazu sind unzureichend. Es wird lediglich auf einen noch zu erstellenden landschaftspflegerischen Fachbeitrag verwiesen, der mir nicht vorliegt und keine konkreten Maßnahmen beschreibt, die geeignet sind, den erheblichen Eingriff ins Landschaftsbild auszugleichen. Der Verweis auf eine einheitliche Anlagenhöhe ist zum einen durch eine maximale Höhenfestsetzung nicht sichergestellt und zum zweiten bei weitem unzureichend, den Eingriff ins Landschaftsbild zu kompensieren. Die vage Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen (Anpflanzungen auf Erholungsflächen) ist jedoch nicht geeignet, den Eingriff ins Landschaftsbild, der durch die Massierung der Windenergieanlagen entsteht, auszugleichen. Die Maßnahmen sind maximal zum Ausgleich von wegfallenden Naherholungsräumen geeignet. Einem funktionalen hinreichenden Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen von Landschaftsbild und Sichtbeziehungen genügen die vage beschriebenen Maßnahmen jedoch in keiner Weise. Auch werden die lediglich beschriebenen Maßnahmen einer innerhalb des Planverfahrens notwendigen, gerechten Abwägung nicht gerecht. Stellungnahme der Verwaltung In der UVS zum Bebauungsplan werden bei der Sichtbereichsanalyse die exakten Standorte der Anlagen berücksichtigt. Diese Analyse wurde an den aktuellen Planungsstand angepasst. Zum Bebauungsplan wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt, in dem die Ausgleichsmaßnahmen bilanziert und beschrieben werden. Die Ausweisung der Konzentrationszone für den Bereich A wird beibehalten. Beschlussempfehlung Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB NR. 12.4 12.5 13. 13.1 13.2 Anregung Insgesamt wird daher angeregt, insbesondere aufgrund der nicht funktional auszugleichenden erheblichen Eingriffe in das Landschaftsbild von der Ausweisung der Windkonzentrationszone - Teilbereich A - abzusehen. Teilbereich B: Zu den jeweiligen Teilbereichen B der Flächennutzungsplanänderung sowie des Bebauungsplans werden keine Anregungen vorgebracht. Beteiligung des Rhein-Erft-Kreises Dem Verteiler ist zu entnehmen, dass offensichtlich der Rhein-Erft-Kreis nicht im weiteren Verfahren beteiligt wird. Ich rate an, diesen ebenfalls im Planverfahren als betroffene Behörde zu beteiligen. Kreis Düren, Frau Margarete Lersch, an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 08.10.2010 Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: - Straßenverkehrsamt - Kämmerei- Kreisentwicklung und –straßen - Bauordnung und Wohnungswesen - Wasser. Abfall und Umwelt - Landschaftspflege und Naturschutz Wasserwirtschaft Teilbereich A Uferrandstreifen entlang des Kalrather Fliesses Nördlich des Plangebietes verläuft das Kalrather Fliess. Das Konzept zur naturnahen Entwicklung des Pützbaches und des Kalrather Fliesses von 1998, aufgestellt durch den Erftverband, ist zu beachten. Entsprechend ausreichende Abstände zum Fließgewässer einschl. der vorgesehenen Maßnahmen (durchschnittlich 10m Breite) sind einzuhalten. Teilbereich B Erschließung: Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung - - Eine Beteiligung des Rhein-Erft-Kreises ist nicht erforderlich, da die Fachbehörden des eigenen Kreises auch die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete prüfen. Die interkommunale Abstimmung der Planung ist erfolgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das Plangebiet hat einen Abstand von 30 m zum Kalrather Fliess. Die erforderlichen Abstände werden demnach eingehalten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Innerhalb des Plangebietes liegen keine Kreuzungen mit Fließgewässern vor. Kreuzungen außerhalb des Plangebietes können im Bebauungsplanverfahren nur unmittelbar berücksichtigt werden und sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG wie angegeben über ein Verfahren Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB NR. 13.3 13.4 14. 15. Anregung Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. Immissionsschutz Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die drei Vorhaben. Wie im vorhergehenden Verfahren bereits vorgegeben, ist im späteren Genehmigungsverfahren jedoch darzustellen, durch welche Maßnahmen die in den Schattenwurfgutachten überschrittenen Grenzwerte an einigen Immissionspunkten ausgeglichen werden sollen. Es ist sicherzustellen, dass an allen Immissionspunkten die derzeitig gültigen Grenzwerte (worst case: 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr sowie wahrscheinliche Belastung: 8 Stunden pro Jahr) eingehalten werden. Landschaftspflege und Naturschutz Die in den Planunterlagen beschriebenen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind entsprechend dem Verfahrensstand in die Planung eingestellt. Von hier aus werden diesbezüglich keine weiteren Anforderungen gestellt. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass das im Umweltbericht erwähnte faunistische Gutachten nicht vorgelegt worden ist. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Düren, an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 12.10.2010 Zum o. a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Hinsichtlich des naturschutzfachlichen Ausgleichs bitten wir um Abstimmung bei der Flächenauswahl und Maßnahmengestaltung. Erftverband Bergheim an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 12.10.2010 Wie Sie den beigefügten Lageplänen entnehmen können, befinden sich mehrere Grundwassermessstellen innerhalb des Plangebietes. Grundwassermess- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung nach § 99 LWG NRW zu bearbeiten. Der Standort Spiel wird nicht weiter verfolgt, da er auf Grund der geringen Größe der Potentialfläche nur wenigen Windenergieanlagen Raum bietet. Der mit der Errichtung von Windkraftanlagen verbundene Eingriff in Natur- und Landschaft steht damit einem geringeren Nutzen im Sinne einer Förderung regenerativer Energien gegenüber. Im Bebauungsplan werden auf Basis der aktualisierten Gutachten Festsetzungen zur Einhaltung der Grenzwerte mittels Abschaltautomatik getroffen. Die Automatik wird in der Anlagensteuerung dokumentiert. Für beide Teilbereiche wird eine Festsetzung zum Lärmschutz, im Teilbereich B eine Festsetzung zum Schutz vor Schlagschattenwurf getroffen. Der Anregung wird gefolgt. Der Rat schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an. Die faunistische Untersuchung liegt mittlerweile vor. Der Sachverhalt wurde unterdessen mit dem Kreis Düren abgestimmt. Die zu erwartenden Eingriffe sind ausgleichbar. Die Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen werden im landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan genauer dokumentiert. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der naturschutzfachliche Ausgleich wird mit allen zu beteiligenden Behörden abgestimmt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Für den Bereich B liegen die Grundwassermessstellen außerhalb des Plangebietes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB NR. Anregung 16. stellen unterliegen dem besonderen Schutz des LWG/NRW, das heißt, Zugang und Bestandschutz müssen gewährleistet sein. Sollte es Unklarheiten bezüglich der genauen Lage bzw. allgemeine Fragen zu den Messstellen geben, steht Ihnen Herr Wilhelms, Abteilung G1 - Grundwasser unter der Tel.-Nr.: 02271/88·1284 gerne zur Verfügung Bezirksregierung Köln, Herr Hannappell, an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 18.10.2010 - Bebauungsplan Titz Nr. 32 Die mir zur Stellungnahme vorgelegten Unterlagen werden wieder zurückgesandt. Sie wurden in dem mir von Ihnen vorgegebenen Rahmen überprüft. Aus der Sicht des Arbeits- und technischen Öffentlichkeitsschutzes bestehen dagegen keine Bedenken; auch werden keine Anregungen eingebracht. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung Für den Bereich A konnte nach Überprüfung im Verfahren sicher festgestellt werden, dass Grundwassermessstellen durch die Anlagenstandorte nicht gefährdet sind. sich dem Vorschlag der Verwaltung an. - -