Daten
Kommune
Titz
Größe
337 kB
Datum
17.02.2011
Erstellt
28.01.11, 18:50
Aktualisiert
28.01.11, 18:50
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Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB
NR.
Anregung
1.
RWE Düren an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 14. September 2010
Unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Nieder- und Mittelspannungsnetz. Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Titz haben wir
weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen.
Landesbetrieb Straßen NRW, Ville-Eifel, an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 10.09.2010
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken.
Im Teilbereich B bestehen Ausbauabsichten des Landesbetriebes Straßenbau,
die zu berücksichtigen sind, auch wenn derzeit keine Terminangaben zum Bau
möglich sind. An der BAB A 44, Rastplatzanlage Aue, ist die Erweiterung des
Stellplatzangebotes für LKW vorgesehen. Zwischen Titz und Jackerath, entlang der östlichen L 241, ist ein Radweg geplant. Ansonsten sind die Abstände
zu Bundes- und Landesstraßen gem. WKA-Erlass einzuhalten.
2.
2.1
2.2
Eventuell zu ertüchtigende Wirtschaftswege im Einmündungsbereich von Landes-/Bundestraßen gehen zu Lasten der Gemeinde Titz. Eine evtl. Sondernutzungserlaubnis ist separat zu beantragen.
3.
Stadt Linnich, Herr Reyer, an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom
22.09.2010 bezüglich 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Titz 32
Seitens der Stadt Linnich werden zur geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes Titz 32 der Gemeinde Titz keine Anregungen gegeben.
IHK Aachen an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 23. September 2010
bezüglich Bebauungsplan Titz 32, Konzentrationszonen für Windkraftanlagen, Teilbereiche A und B
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft
entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken.
4.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
-
-
-
-
Sowohl durch den Ausbau der BAB 44, die
Erweiterung der Rastplatzanlage Aue oder
der Anlage eines Radwegs entlang der
L 241 wird die Planung nicht berührt. Die
gemäß
Windkrafterlass
i.V.m.
§ 9 Bundesfernstraßengesetz und § 25 Straßen- und Wegegesetz NRW notwendigen
Anstände von 40 m bei Bundesautobahnen
und bis zu 20 m bei Bundesstraßen (Anbauverbot), bzw. 100 m bei Bundesautobahnen
und 40 m bei Bundesstraßen (Anbaubeschränkung) werden eingehalten.
Eine Ertüchtigung der Wirtschaftswege ist im
Einmündungsbereich von Landes-/ Bundesstraßen nicht erforderlich. Eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis ist im Baugenehmigungsverfahren zu beantragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Eine Änderung der
Planung ist nicht erforderlich.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
-
-
-
-
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB
NR.
Anregung
5.
Kreisbauernschaft Düren e. V. an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom
23. September 2010
Im Auftrag der Ortsbauernschaft Titz trage ich folgende Anregungen und Bedenken gegen die geplante Windkonzentrationsanlage vor.
Es ist sicherzustellen, dass die Wirtschaftswege jederzeit befahrbar sind und
nach Beendigung der Baumaßnahme in den alten Zustand zurückversetzt
werden. Diese Forderung dürfte auch im Sinne der Gemeinde sein. Darüber
hinaus legt die Landwirtschaft Wert darauf, dass es nicht zu Sperrungen von
Feldwegen kommt. Insbesondere nicht während der Frühjahrsbestellungsarbeiten und während der Erntezeit. Desweiteren dürfen keinerlei Beeinträchtigungen von der Windkraftanlage und deren Bau für die angrenzenden wirtschaftenden Landwirte entstehen.
6.
LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland an die Gemeinde Titz
mit Schreiben vom 06.10.2010
Die Planung wurde dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege - wenn auch in
leicht abweichender Form - bereits im Verfahren der Flächennutzungsplanänderung vorgestellt. Eine Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 21.07.2009
(mit Anlage vom 13.07.2010). Es Ist daher nicht nachzuvollziehen, dass die in
diesem Zusammenhang getroffenen Wertungen zum Umweltbestandteil Kulturgüter nicht - wie es § 1 Abs. 7 d BauGB vorschreibt - im Umweltbericht Erwähnung finden.
Zudem sind bodendenkmalrechtliche Belange auf der Basis der Bewertung der
hier betroffenen archäologischen Kulturlandschaft in die planerische Abwägung einzustellen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Bei den hier ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windkraftanlagen handelt es sich um bedeutende archäologische Kulturlandschaftsbestandteile, die aufgrund der hohen Bodenqualität
und den damit verbundenen günstigen Siedlungsbedingungen nachweislich
seit der Frühen Jungsteinzeit (ca. 5500 v.u.Z.) intensiv besiedelt waren. Belegt
wird dieses durch zahlreiche archäologische FundsteIlen.
6.1
6.2
Da diese Fundstellen jedoch nicht auf der Basis einer systematischen Erhebung ermittelt wurden, ist ihnen keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit zuzuschreiben. Sie liefern – leider auch ohne ermittelte' Abgrenzung'- den ersten
Hinweis einzelner Teile von im Boden erhaltenen Bodendenkmälern. Schon
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Nach Beendigung der Baumaßnahme verbleiben die Wirtschaftswege in ihrem ausgebauten Zustand. Hierdurch ist keine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung
zu erwarten.
Die Rücksichtnahme auf die Belange der
Landwirtschaft wird im Gestattungsvertrag
über die Inanspruchnahme der im Gemeindebesitz stehenden Wirtschaftswege geregelt. Es ist sichergestellt, dass Landwirte, die
angrenzende Flächen bearbeiten, auf diese
gelangen können. Mit Einschränkungen ist
nur während eines Tages im Rahmen des
Wegebaus zu rechnen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der Umweltbericht wurde auf die korrekte
Darstellung der Wertungen zum Umweltbestandteil Kulturgüter hin überprüft und geändert.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die bodendenkmalrechtlichen Belange sind
in die planerische Abwägung eingestellt worden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB
NR.
5.3
Anregung
die Tatsache, dass das Denkmalschutzgesetz als Bodendenkmäler auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit bestimmt, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, macht klar, dass die aufgepflügten sichtbaren Teile
eines Bodendenkmals eben nur einen Ausschnitt wiedergeben. Eine systematische Erfassung archäologischer Daten in der Lössbörde im Vorfeld des
Braunkohletagebaues hat gezeigt, dass sich die Anzahl der FundsteIlen vor
und nach einer intensiven Recherche verzehnfacht hat. Unabhängig hiervon
muss nach einer Erhebung auch oftmals die Lage und damit der Konfliktbereich korrigiert werden.
Von daher rege ich an, im Umweltbericht darauf hinzuweisen, dass in der Fläche aufgrund der hier gegebenen naturräumlichen Bedingungen (Bodenqualität, Lage, Wasserversorgung etc.) verbunden mit zahlreichen archäologischen
FundsteIlen im Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung, mit erhaltenden Kulturgütern gerechnet wird, deren exakte Betroffenheit grundsätzlich nur
auf der Basis einer qualifizierten archäologischen Prospektion- als Bestandteil
der Umweltprüfung - zu ermitteln ist.
Nach Wertung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege kann auf die Ermittlung der Entscheidungserheblichkeit der Kulturgüter für den Umweltbericht
bzw. als Grundlage der Abwägung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur
unter der Bedingung verzichtet werden, wenn die Erdarbeiten zum und im Zusammenhang mit dem Bau der Anlagen unter archäologischer Aufsicht einer
Fachfirma stattfinden. In diesem Zusammenhang aufgedeckte archäologische
Funde und Befunde sind nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß
§ 13 DSchG NRW durch diese archäologische Fachfirma zu untersuchen und
zu dokumentieren. Bei dieser Entscheidung wird berücksichtigt, dass die Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau der Windenergieanlagen selbst minimal
sind und dass diese Erdeingriffe vergleichbare Störungen in Bodendenkmälern
verursachen, wie eine qualifizierte Ermittlung der Bodendenkmäler im Rahmen
der Voruntersuchung.
Ich bitte Sie, entsprechende Regelungen In die Planung aufzunehmen und
verbleibe
Stellungnahme der Verwaltung
Der Umweltbericht wurde um den Hinweis
ergänzt, dass in der Fläche aufgrund der hier
gegebenen naturräumlichen Bedingungen
(Bodenqualität, Lage, Wasserversorgung
etc.) verbunden mit zahlreichen archäologischen Fundstellen im Plangebiet und dessen
unmittelbarer Umgebung, mit erhaltenden
Kulturgütern gerechnet wird, deren exakte
Betroffenheit grundsätzlich nur auf der Basis
einer qualifizierten archäologischen Prospektion zu ermitteln sind. Auf diese kann jedoch
verzichtet werden, wenn die Erdarbeiten zum
und im Zusammenhang mit dem Bau der
Windenergieanlagen unter archäologischer
Aufsicht einer Fachfirma ausgeführt werden.
In diesem Zusammenhang aufgedeckte archäologische Funde und Befunde sind nach
Maßgabe
einer
Erlaubnis
gemäß
§ 13 DSchG NRW durch diese archäologische Fachfirma zu untersuchen und zu dokumentieren.
In den Bebauungsplan wird folgende Festsetzung aufgenommen:
„Erdarbeiten zum und im Zusammenhang mit
dem Bau der Windenergieanlagen sind nur
unter archäologischer Aufsicht einer Fachfir-
Beschlussempfehlung
Der Anregung wird teilweise
gefolgt. Der Rat schließt sich
den Vorschlägen der Verwaltung
an.
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB
NR.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
ma zulässig. In diesem Zusammenhang aufgedeckte archäologische Funde und Befunde
sind nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß
§ 13 DSchG NRW durch diese archäologische Fachfirma zu untersuchen und zu dokumentieren“.
7.
7.1
7.2
8.
8.1
8.2
EWV GmbH an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 5. Oktober 2010
Wir danken für Ihre o.g. Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des
Bebauungsplanes grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Leitungsanlagen
sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine vorhanden.
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Gemeinde Elsdorf an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 05.10.2010
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 32 der Gemeinde Titz _Konzentrationszonen für Windkraftanlagen - Teilbereich A macht die Gemeinde Elsdorf Bedenken geltend. Die Gemeinde Elsdorf ist in
besonderem Maße im Bereich der Ortslage Oberembt von den Festsetzungen
des vorgenannten Bebauungsplanes betroffen. Eine Betrachtung der kommunalen Belange der Gemeinde Elsdorf ist ausgeblieben; dies ist nach der ständigen Rechtsprechung aber zwingend erforderlich. Es muss ein sachliches
Bedürfnis zur Abstimmung bestehen. Dieses sachliche Bedürfnis sehe ich in
der Art, der Größe und der Lage der Vorrangfläche sowie den speziellen negativen Auswirkungen auf die bauliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde Elsdorf.
Weiterhin wird die besondere Eigenart der Landschaft erheblich eingeschränkt.
Die Landschaft besteht aus einer weiten offenen Kulturlandschaft, die zwar
einerseits aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung wenig naturnah erscheint, deren Reiz aber gerade in der Offenheit und Weite zu sehen ist.
Es ist zwar eine Vorbelastung in Form von bestehenden Windkraftanlagen
vorhanden, jedoch sind sonstige vertikale den Horizont verstellende Elemente
nicht erkennbar. Daraus resultiert eine vergleichsweise hohe visuelle Empfindlichkeit der Landschaft, insbesondere gegenüber dominanten vertikalen Elementen, wie sie die geplanten Anlagen darstellen. Aufgrund der weiten
Einsehbarkeit der Landschaft ist ein solcher Eingriff grundsätzlich nur schwer
abzupuffern. Um die optische Wirkung in einem akzeptablen Rahmen zu halten, sollten die Anlagen auf ein Maß von 100 m beschränkt werden.
-
-
Eine weitere Beteiligung findet parallel zur
Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB statt.
-
Der Bebauungsplan Nr. 32 der Gemeinde
Titz - Konzentrationszonen für Windkraftanlagen - Teilbereich A befindet sich im Verfahrensstand „Offenlage“.
Die Beteiligung der Gemeinde Elsdorf als
Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
findet zulässigerweise über das Verfahren
nach § 4 BauGB statt, da auch Nachbargemeinden zu den zu beteiligenden Behörden
zählen.
Die Belange des Schutzes des Landschaftsbildes wurden gerecht in die Abwägung eingestellt. Im Plangebiet A gibt es bereits eine
Vorbelastung durch vertikale Elemente. Die
Schönheit der Landschaft lässt sich nur subjektiv beurteilen. Unter Bewertung dieser
Aspekte wurde die Landschaft als weniger
schützenswert als anderer Flächen in der
Gemeinde Titz beurteilt.
Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich werden im Umweltbericht beschrieben.
Der Rat nimmt den Hinweis zur
Kenntnis. Er schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung
an.
Die Anregung wird zur Kenntnis
genommen. Er schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung
an.
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB
NR.
8.3
8.4
Anregung
Grund hierfür ist neben dem deutlich wahrnehmbaren Größenunterschied vor
allem in den erforderlichen Maßnahmen die Kenntlichmachung, also die Befeuerung bei Dunkelheit sowie dem Signalanstrich der Rotorblätter.
Des Weiteren wird ausgeführt, dass durch die Festsetzung der Standorte der
Windenergieanlagen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
zum einen gewährleistet werden soll, dass ein Abstand von 1.200 m zu den
angrenzenden Orten auch außerhalb des Gemeindegebietes eingehalten und
somit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen wird. Nach
dem Windkrafterlass für das Land Nordrhein-Westfalen ist jedoch ein Abstand
von 1.500 m zu einem reinen Wohngebiet einzuhalten. Nach dem derzeitigen
Stand der Planung wird dieses Abstandsmaß für Oberembt nicht erreicht. Die
Gemeinde Elsdorf fordert deshalb, die Planung dahingehend zu korrigieren,
dass die Abstände zur Wohnbebauung Oberembt eingehalten werden.
Der Bebauungsplan weist insgesamt 10 Standorte für Windenergieanlagen
innerhalb des Bebauungsplanes aus. Diese Standorte sind gewählt, um sicherzustellen, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen vor allem
im Zusammenhang mit der umliegenden Wohnbebauung eingehalten werden.
Dieser Anforderung wird jedoch in Bezug auf die Ortslage Oberembt keine
Rechnung getragen, da nachweislich an einem Immissionspunkt, der im nordwestlichen Bereich von Oberembt liegt, eine Überschreitung von 1 dBA vorliegt.
An einem weiteren Immissionspunkt, der im südlichen Bereich von Oberembt
liegt, tritt eine Überschreitung der Immissionswerte von ca. 2,2 dBA auf. Eine
Windenergieanlage ist zwar als genehmigungsfähig einzustufen, wenn der von
ihr bewirkte Schallimmissionsanteil den zulässigen Immissionswert für die
Nachtzeit sicher um wenigstens 15 dBA unterschreitet.
Da der Schallimmissionsanteil nicht bei allen Anlagen erreicht werden kann,
fordert die Gemeinde Elsdorf die Reduzierung der ausgewiesenen Anlagen. Es
reicht nicht aus, einen schallreduzierten Betrieb zur Nachtzeit zu fahren, da
hierdurch kein ausreichender Schutz der Wohnbebauung gewährleistet werden
kann.
Stellungnahme der Verwaltung
Im Windenergieerlass wird aufgeführt, dass
sieben Windenergieanlagen der 2 MWKlasse einen typischen Abstand von 1500m
zu einem reinen Wohngebiet erfordern können. Hierbei handelt es sich lediglich um
einen Anhaltspunkt, der im Einzelfall auf
seine immissionsschutzrechtliche Notwendigkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten und konkreten Anlagentypen zu
prüfen ist. Es sind insbesondere die Belange
des Schalls und des Schattenwurfs zu berücksichtigen. Dies ist im Verfahren über die
Erstellung der jeweiligen Gutachten erfolgt.
Am Immissionspunkt im nordwestlichen Bereich von Oberembt (IP 7) liegt nach dem
aktualisierten Gutachten keine Überschreitung der Grenzwerte der TA Lärm vor. Unter
Berücksichtigung des oberen Vertrauensbereichs von 2 dB(A) liegt eine Überschreitung
der Grenzwerte in Höhe von 0,7 dB(A) vor.
Gemäß TA Lärm ist diese Anlage demnach
genehmigungsfähig, da die Überschreitung
nicht mehr als 1 dB(A) beträgt.
Am Immissionspunkt im südlichen Bereich
von Oberembt (IP 8), tritt eine Überschreitung der Immissionswerte von ca. 0,1 dB(A)
auf, unter Berücksichtigung des oberen Vertrauensbereichs von 2 dB(A) liegt eine Überschreitung der Grenzwerte in Höhe von
2,1 dB(A) vor. Deshalb wurde eine ergänzende Prüfung im Sonderfall vorgenommen.
Dabei wird geprüft, ob einzelne Anlagen den
zulässigen Immissionswert für die Nachtzeit
um weniger als 15 dB(A) unterschreiten. Dies
Beschlussempfehlung
Die Anregung wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich dem Vorschlag der Verwaltung an. Er schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung
an.
Die Anregung wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich dem Vorschlag der Verwaltung an.
Die Anregung wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich dem Vorschlag der Verwaltung an.
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB
NR.
Anregung
8.5
Die Forderung der Gemeinde Elsdorf auf Anlagenreduzierung wird auch mit
der Störwirkung durch Lichtimmissionen bei Sonnenschein und Lichtreflektionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter untermauert.
8.6
Erst die Reduzierung der Anzahl und die dadurch erreichten größeren Abstände zur Wohnbebauung führen dazu, dass keine negativen Beeinträchtigungen
für die umliegenden Bewohner zu erwarten sind.
9.
Wehrbereichsverwaltung West an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom
30. September 2010
Es zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die Prüfung ob und in welchem Umfang
militärische Belange durch die von Ihnen mit Bezugsschreiben zugeleiteten
Unterlagen betroffen sind, leider nicht fristgerecht abgeschlossen werden
kann. Ich bitte daher um Terminverlängerung bis zum 28. Oktober 2010. Vorsorglich mache ich Bedenken geltend. Diese werde ich zu gegebener Zeit begründen. Ich darf Ihnen mein Bemühen versichern, die Angelegenheit baldmöglichst zum Abschluss zu bringen.
Stellungnahme der Verwaltung
ist bei Anlage 8 der Fall. Auf Basis der aktualisierten Gutachten werden Festsetzungen
zur Einhaltung der Grenzwerte mittels Abschaltautomatik getroffen. Für beide Teilbereiche wird eine Festsetzung zum Lärmschutz, im Teilbereich B eine Festsetzung
zum Schutz vor Schlagschattenwurf getroffen. Die Einhaltung der Lärmgrenzwerte ist
unabhängig vom Anlagentyp durch Reduktion der Leistung und der Drehzahl über die
Anlagensteuerung bei Erreichen des festgelegten Schallleistungspegels möglich.
Nach aktualisiertem Gutachten kommt es an
keinem Immissionspunkt im Teilbereich A zu
einer Überschreitung der Richtwerte von 30
Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr.
Im Teilbereich B wird im Bebauungsplan eine
maximal zulässige Schattenwurfdauer für alle
Anlagen festgesetzt.
Demnach ist aus immissionsschutzrechtlicher
Sicht keine Reduzierung der Anlagenzahl
erforderlich.
Antwort der Gemeinde Titz an Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom
05.10.2010
Eine Terminverlängerung ist mir leider nicht
möglich. Der Ausschuss für Bauen, Planen
und Umwelt wird sich in seiner Sitzung am
26.10.2010 mit der Angelegenheit beschäftigen.
Stellungnahme:
Ein pauschales geltend machen von Bedenken ist nicht möglich. Zwischenzeitlich hat die
Wehrbereichsverwaltung ausführlicher Stellung genommen (siehe unten).
Beschlussempfehlung
Die Anregung wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich dem Vorschlag der Verwaltung an.
Die Anregung wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
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Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB
NR.
Anregung
9.1
Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, an die Gemeinde Titz mit
Schreiben vom 11.10.2010 (Aufstellung des BPL Titz 32)
1. Gegen die geplante Aufstellung von jeweils bis zu 10 Windenergieanlagen in
den beiden Konzentrationszonen bestehen aus militärischer Sicht keine Bedenken.
Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass bei der Errichtung von Windkraftanlagen, die eine Bauhöhe von 100 m über Grund überschreiten, die Zuständigkeit
nur für die Beurteilung aus luftfahrtrechtlicher und flugbetrieblicher Sicht zur
zivilen Luftfahrtbehörde. wechselt. Sollte dieser Fall eintreten, ist der Vorgang
der Bezirksregierung Münster, als der im vorliegenden Fall gem. § 14 LuftVG
zuständigen zivilen Luftfahrtbehörde mit der Bitte zuzuleiten, die notwendige
gutachterliche Stellungnahme abzugeben.
Die zivilen Luftfahrtbehörden treffen ihre Entscheidung auf Grundlage einer
gutachtlichen Stellungnahme der BAFS (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung), die in diesem Zusammenhang das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr zur Wahrung der militärischen Flugsicherheitsinteressen beteiligt.
2. Windenergieanlagen über 100m Bauhöhe bedürfen einer Tages- und
Nachtkennzeichnung entsprechend den am 02.09.2004 vom Bundesministerium für Verkehr Bau- und Wohnungswesen erlassenen und am 24.04.2007
geänderten ' Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von
Luftfahrthindernissen.
3. Unter Bezugnahme auf den Erlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen,
Kultur und Sport des Landes Nordrhein - Westfalen vom 05.07.2004 - Az II A
1-901.3/202, an die oberen Bauaufsichtsbehörden, Seite 2, "Beteiligung der
Wehrbereichsverwaltung" und Seite 3 ff, "Allgemeine Hinweise" und den Ergänzungserlass vom 29.03 .2005 - Az II A 1-901 .3/202- und die vergleichbaren Erlasse des MUNLV NRW vom 21.11.05 und 28 .12.05 - Az V-2 8001.9.15
Str - an die Bezirksregierungen und Umweltämter bitte ich sicherzustellen,
dass ich vor Erteilung eines Vorbescheides / einer Baugenehmigung / einer
Genehmigung nach dem BauGB und / oder § 4 BlmSchG bei jeder konkreten
Einzelplanung von Windenergieanlagen unabhängig von der Bauhöhe, beteiligt
werde. Die Notwendigkeit meiner Beteiligung beruht einerseits auf meinen Funktionen
als Militärische Luftfahrtbehörde, Militärische Schutzbereichsbehörde und Träger öffentlicher Belange zur Wahrung der Belange der Landesverteidigung,
andererseits auf der Vielfalt der zur Auswahl stehenden Windkraftanlagen,
9.2
9.3
9.4
9.5
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
-
-
Die Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige zivile Luftfahrtbehörde ist
aufgrund einer maximalen Anlagenhöhe von
149,5 m erforderlich und wurde mit E-Mail
vom 18.11.2010 nachgeholt. Bis zum
14.01.2011 ist keine Stellungnahme eingegangen. Es wird daher davon ausgegangen,
dass keine Bedenken bestehen.
Der Anregung wird gefolgt. Der
Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Herstellung einer Tages- und Nachtkennzeichnung ist über eine entsprechende
Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt.
Der Anregung wird gefolgt. Der
Rat schließt sich dem Vorschlag
der Verwaltung an.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB
NR.
10.
11.
12.
12.1
Anregung
deren Auswirkungen auf die militärischen Interessen im Rahmen eines Bauleitverfahrens nicht umfassend beurteilt werden können. Mögliche Auflagen
(Kennzeichnungen der WEA, Baufertigstellungsallzeigen, usw.) werden im
Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens geprüft und der Genehmigungsbehörde zur Aufnahme in den Genehmigungsbescheid mitgeteilt.
Wasserverband Eifel-Ruhr mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 bezüglich
Bebauungsplan Nr. 32 und 12. Änderung FNP
Seitens des Wasserverbandes Eifel - Ruhr werfen keine Bedenken geäußert.
Handwerkskammer Aachen an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 30.
September 2010
Zu o. g. Vorhaben haben wir keine Anregungen vorzutragen.
Stadt Bedburg an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom 08.10.2010
Hiermit nehme ich im Rahmen der o. g. Planverfahren wie folgt Stellung:
Teilbereich A:
Schattenwurf und Lärmimmissionen
Nach den von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen liegen der Stadt
Bedburg im Hinblick auf die seit der frühzeitigen Beteiligung zur 12. Änderung
des Flächennutzungsplans vorgenommenen Planänderungen keine aktualisierten Gutachten zum Schattenwurf und zu den Lärmimmissionen vor. In den
Begründungen zu den Bauleitplänen ist lediglich von zwei Immissionspunkten
bei Oberembt die Rede, in denen Lärmorientierungswerte nicht eingehalten
werden können. Zudem werden an vier bzw. drei nicht genauer bestimmten
Immissionspunkten die Orientierungswerte für den maximalen Schattenwurf
pro Jahr bzw. pro Tag überschritten. Ohne genaue Angabe der Immissionspunkte mit überschrittenen Werten äußere ich vorsorglich erhebliche Bedenken gegen die Planung, sollten Überschreitungen an Immissionspunkten im
Stadtgebiet Bedburg auftreten.
Auch werden erhebliche Bedenken geäußert, da durch die unmittelbar an der
Stadtgrenze zu Bedburg geplanten Anlagen die Entwicklungsmöglichkeiten für
mögliche Vorhaben im Stadtgebiet Bedburg eingeschränkt werden. Ungeachtet dessen werden die durch die Planziele der Bauleitpläne (u. a. Festsetzung
von konkreten Standorten / Anlagenhöhen) ausgelösten und dem Bauleitplan
daher zuzurechnende Immissionskonflikte im Planverfahren nicht gelöst, sondern unzulässiger Weise auf nachfolgende Genehmigungsverfahren der einzelnen Anlagen verschoben. Der Bauleitplan hat jedoch die von ihm berührten
standortbezogenen Umweltfragen zu lösen. Es findet sich allerdings keine
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
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-
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Die Anregungen betreffen die Ebene des
Flächennutzungsplans.
Der Rat nimmt die Hinweise zur
Kenntnis. Er schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung
an.
Die Stadt Bedburg wurde im Rahmen der
frühzeitigen
Behördenbeteiligung
nach
§ 4 Abs. 1 BauGB beteiligt und um Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB ersucht. Zusätzlich wurde durch das zuständige Planungsbüro um Mitteilung ersucht, welche
Planungen der Stadt erschwert würden. Dabei wurden keine konkreten Planungsabsichten vorgetragen, welche im Rahmen der
Der Rat nimmt die Hinweise zur
Kenntnis. Er schließt sich dem
Vorschlag der Verwaltung an.
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB
NR.
12.2
12.3
Anregung
Darstellung oder Festsetzung in den Bauleitplänen, dass zur Lösung der Immissionskonflikte derartige Maßnahmen verpflichtend und damit sichergestellt
sind. Der Bauleitplanung stehen hingegen die ausreichenden Mittel zur Verfügung, durch Bestimmung der Standorte sowie das Maß der baulichen Nutzung
oder Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Konflikte bereits im Bauleitplan zu lösen. Die vorgelegte Planung ist demnach insgesamt rechtswidrig. Es wird daher angeregt, im Falle der Fortführung der
Planung den Zuschnitt der Windkonzentrationszone wie auch das Maß der
baulichen Nutzung so zu beschränken, dass Immissionskonflikte im Planverfahren bereits ausgeschlossen werden und nicht auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verschoben werden.
Höhe der baulichen Anlagen
Im Flächennutzungsplan ist eine Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen
vorgenommen worden, zulässig sind jedoch lediglich Darstellungen (i.S.d.
§ 5 BauGB).
Die Rechtsgrundlage für die Darstellung des allgemeinen Maßes der baulichen
Nutzung findet sich in § 16 Abs. 1, nicht in § 18 Abs. 2 BauNVO
Landschaftsbild
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan wird beschrieben, dass das Landschaftsbild in gewisser Weise durch die Strukturarmut der ausgeräumten Feldflur bereits belastet sei. Dies trifft nicht zu. Das Landschaftsbild ist vielmehr
durch die ausgeräumte Feldflur und weite Sichtbeziehungen äußerst sensibel
gegenüber Maßnahmen, die sich negativ auf das Landschaftsbild auswirken
können. Die Vorbelastung besteht durch in der Umgebung bereits vorhandene
Windenergieanlagen. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Vorbelastung durch
die unmittelbar angrenzenden Windenergieanlagen. Vielmehr ist bei der Bewertung des Eingriffs zu berücksichtigen, dass durch die hinzukommenden
Windenergieanlagen insbesondere die Ortslagen Kirch-/Kleintroisdorf sowie
Kirch-/Grottenherten durch die Anlagen bei Niederembt, Oberembt, Rödingen
(Bestand), Rödingen (neu), Jackerath (neu) sowie Kaiskorb von Windenergieanlagen halbkreisförmig umgeben werden, was eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und vorhandener Sichtbeziehungen ergibt.
In der der Stadt vorliegenden UVS wird in der Bewertung der Sichtbereichsanalyse (Kapitel 6.9.1, Karte 6.5) jedoch lediglich auf die Auswirkungen der
WEA im Bereich Oberembt, Niederembt, Rödingen und Titz-Spiel abgehoben.
An dieser Stelle greift die Analyse der Sichtbeziehungen auf Grund der nicht
berücksichtigten vorhandenen WEA zu kurz. Darüber hinaus bezieht sich die
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
interkommunalen Abstimmung zur Notwendigkeit einer Änderung der Planungen der
Gemeinde Titz hätten führen können.
Der Bebauungsplan wird mit Festsetzungen
versehen, welche die Einhaltung der Grenzwerte an den maßgeblichen Immissionspunkten sicherstellen.
Diese Stellungnahme betrifft die Ebene der
Flächennutzungsplanung.
Der Rat nimmt die Anregung zur
Kenntnis. Er schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung
an.
Bei der Aufstellung oder Änderung eines
Bebauungsplans sind verschiedene Belange
gegeneinander abzuwägen. Hier gilt es, die
Belange des Landschaftsbildes gegen die
Belange des Umweltschutzes hinsichtlich der
Nutzung
erneuerbarer
Energien
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) und die Versorgung mit Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 8e BauGB)
abzuwägen.
Die Belange des Landschaftsbildes wurden
bereits frühzeitig im Planungsprozess im
Rahmen einer Standortuntersuchung, die
den Standort Rödingen auch aufgrund seiner
Vorbelastung durch vorhandene Windenergieanlagen auf Elsdorfer Gemeindegebiet als
geeignet auswies, berücksichtigt. Die neuen
Eingriffe ins Landschaftsbild werden durch
die Kompensation für mastenartige Eingriffe
ausgeglichen.
Die Anregung wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB
NR.
Anregung
UVS bereits auf konkrete Standorte sowie eine konkrete Anzahl von Anlagen.
Wird jedoch lediglich das FNP-Verfahren zum Abschluss gebracht, sind Annahmen der UVS mit dann nach § 35 BauGB privilegierten Anlagen in höherer
Anzahl nicht deckungsgleich und daher nicht aussagekräftig.
Ebenso trifft nicht zu, dass das Landschaftsbild, wie im Umweltbericht zum
Flächennutzungsplan beschrieben, aufgrund seiner Strukturarmut und der
ausgeräumten Feldflur keinen hohen Wert habe. Welches Landschaftsbild
subjektiv für den Einzelnen einen hohen Wert hat, ist hier nicht von Belang.
Vielmehr ist die ausgeräumte Feldflur mit weiten Sichtbeziehungen ein typisches Landschaftsbild in der von intensiver Landwirtschaft geprägten Region,
welches deswegen nicht per se qualitativ minderwertiger ist. Durch die vorgelegte Planung wird ein erheblicher, selbst vor dem Hintergrund einer Vorbelastung nicht hinnehmbarer Eingriff ins Landschaftsbild vorgenommen, der insbesondere aus der Massierung und Verdichtung der Windenergieanlagen in diesem Bereich resultiert.
Der benannte, aber nicht weiter konkretisierte Ausgleich lässt nicht erkennen,
ob hier ein hinreichender Ausgleich geschaffen wird. Die Angaben dazu sind
unzureichend. Es wird lediglich auf einen noch zu erstellenden landschaftspflegerischen Fachbeitrag verwiesen, der mir nicht vorliegt und keine konkreten Maßnahmen beschreibt, die geeignet sind, den erheblichen Eingriff ins
Landschaftsbild auszugleichen. Der Verweis auf eine einheitliche Anlagenhöhe
ist zum einen durch eine maximale Höhenfestsetzung nicht sichergestellt und
zum zweiten bei weitem unzureichend, den Eingriff ins Landschaftsbild zu
kompensieren.
Die vage Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen (Anpflanzungen auf Erholungsflächen) ist jedoch nicht geeignet, den Eingriff ins Landschaftsbild, der
durch die Massierung der Windenergieanlagen entsteht, auszugleichen. Die
Maßnahmen sind maximal zum Ausgleich von wegfallenden Naherholungsräumen geeignet. Einem funktionalen hinreichenden Ausgleich der erheblichen
Beeinträchtigungen von Landschaftsbild und Sichtbeziehungen genügen die
vage beschriebenen Maßnahmen jedoch in keiner Weise. Auch werden die
lediglich beschriebenen Maßnahmen einer innerhalb des Planverfahrens notwendigen, gerechten Abwägung nicht gerecht.
Stellungnahme der Verwaltung
In der UVS zum Bebauungsplan werden bei
der Sichtbereichsanalyse die exakten Standorte der Anlagen berücksichtigt. Diese Analyse wurde an den aktuellen Planungsstand
angepasst.
Zum Bebauungsplan wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt, in dem die
Ausgleichsmaßnahmen bilanziert und beschrieben werden.
Die Ausweisung der Konzentrationszone für
den Bereich A wird beibehalten.
Beschlussempfehlung
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB
NR.
12.4
12.5
13.
13.1
13.2
Anregung
Insgesamt wird daher angeregt, insbesondere aufgrund der nicht funktional
auszugleichenden erheblichen Eingriffe in das Landschaftsbild von der Ausweisung der Windkonzentrationszone - Teilbereich A - abzusehen.
Teilbereich B:
Zu den jeweiligen Teilbereichen B der Flächennutzungsplanänderung sowie
des Bebauungsplans werden keine Anregungen vorgebracht.
Beteiligung des Rhein-Erft-Kreises
Dem Verteiler ist zu entnehmen, dass offensichtlich der Rhein-Erft-Kreis nicht
im weiteren Verfahren beteiligt wird. Ich rate an, diesen ebenfalls im Planverfahren als betroffene Behörde zu beteiligen.
Kreis Düren, Frau Margarete Lersch, an die Gemeinde Titz mit Schreiben
vom 08.10.2010
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung
Düren beteiligt:
- Straßenverkehrsamt
- Kämmerei- Kreisentwicklung und –straßen
- Bauordnung und Wohnungswesen
- Wasser. Abfall und Umwelt
- Landschaftspflege und Naturschutz
Wasserwirtschaft
Teilbereich A
Uferrandstreifen entlang des Kalrather Fliesses
Nördlich des Plangebietes verläuft das Kalrather Fliess. Das Konzept zur naturnahen Entwicklung des Pützbaches und des Kalrather Fliesses von 1998,
aufgestellt durch den Erftverband, ist zu beachten. Entsprechend ausreichende
Abstände zum Fließgewässer einschl. der vorgesehenen Maßnahmen (durchschnittlich 10m Breite) sind einzuhalten.
Teilbereich B
Erschließung:
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen.
Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
-
-
Eine Beteiligung des Rhein-Erft-Kreises ist
nicht erforderlich, da die Fachbehörden des
eigenen Kreises auch die Auswirkungen auf
die umliegenden Gebiete prüfen. Die interkommunale Abstimmung der Planung ist
erfolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Das Plangebiet hat einen Abstand von 30 m
zum Kalrather Fliess. Die erforderlichen Abstände werden demnach eingehalten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Innerhalb des Plangebietes liegen keine
Kreuzungen mit Fließgewässern vor. Kreuzungen außerhalb des Plangebietes können
im Bebauungsplanverfahren nur unmittelbar
berücksichtigt werden und sind im Rahmen
des
Genehmigungsverfahrens
nach
BImSchG wie angegeben über ein Verfahren
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB
NR.
13.3
13.4
14.
15.
Anregung
Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die drei Vorhaben. Wie im vorhergehenden Verfahren bereits vorgegeben, ist im späteren Genehmigungsverfahren jedoch darzustellen, durch
welche Maßnahmen die in den Schattenwurfgutachten überschrittenen Grenzwerte an einigen Immissionspunkten ausgeglichen werden sollen. Es ist sicherzustellen, dass an allen Immissionspunkten die derzeitig gültigen Grenzwerte (worst case: 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr sowie wahrscheinliche Belastung: 8 Stunden pro Jahr) eingehalten werden.
Landschaftspflege und Naturschutz
Die in den Planunterlagen beschriebenen Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind entsprechend dem Verfahrensstand in die Planung
eingestellt. Von hier aus werden diesbezüglich keine weiteren Anforderungen
gestellt. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass das im Umweltbericht
erwähnte faunistische Gutachten nicht vorgelegt worden ist.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Düren, an die Gemeinde
Titz mit Schreiben vom 12.10.2010
Zum o. a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung:
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Hinsichtlich des naturschutzfachlichen Ausgleichs bitten wir um Abstimmung
bei der Flächenauswahl und Maßnahmengestaltung.
Erftverband Bergheim an die Gemeinde Titz mit Schreiben vom
12.10.2010
Wie Sie den beigefügten Lageplänen entnehmen können, befinden sich mehrere Grundwassermessstellen innerhalb des Plangebietes. Grundwassermess-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
nach § 99 LWG NRW zu bearbeiten.
Der Standort Spiel wird nicht weiter verfolgt,
da er auf Grund der geringen Größe der Potentialfläche nur wenigen Windenergieanlagen Raum bietet. Der mit der Errichtung von
Windkraftanlagen verbundene Eingriff in
Natur- und Landschaft steht damit einem
geringeren Nutzen im Sinne einer Förderung
regenerativer Energien gegenüber.
Im Bebauungsplan werden auf Basis der
aktualisierten Gutachten Festsetzungen zur
Einhaltung der Grenzwerte mittels Abschaltautomatik getroffen. Die Automatik wird in
der Anlagensteuerung dokumentiert. Für
beide Teilbereiche wird eine Festsetzung
zum Lärmschutz, im Teilbereich B eine Festsetzung zum Schutz vor Schlagschattenwurf
getroffen.
Der Anregung wird gefolgt. Der
Rat schließt sich dem Vorschlag
der Verwaltung an.
Die faunistische Untersuchung liegt mittlerweile vor. Der Sachverhalt wurde unterdessen mit dem Kreis Düren abgestimmt. Die zu
erwartenden Eingriffe sind ausgleichbar. Die
Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen werden
im landschaftspflegerischen Begleitplan zum
Bebauungsplan genauer dokumentiert.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der naturschutzfachliche Ausgleich wird mit
allen zu beteiligenden Behörden abgestimmt
werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Für den Bereich B liegen die Grundwassermessstellen außerhalb des Plangebietes.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Rat schließt
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB
NR.
Anregung
16.
stellen unterliegen dem besonderen Schutz des LWG/NRW, das heißt, Zugang
und Bestandschutz müssen gewährleistet sein. Sollte es Unklarheiten bezüglich der genauen Lage bzw. allgemeine Fragen zu den Messstellen geben,
steht Ihnen Herr Wilhelms, Abteilung G1 - Grundwasser unter der Tel.-Nr.:
02271/88·1284 gerne zur Verfügung
Bezirksregierung Köln, Herr Hannappell, an die Gemeinde Titz mit
Schreiben vom 18.10.2010 - Bebauungsplan Titz Nr. 32
Die mir zur Stellungnahme vorgelegten Unterlagen werden wieder zurückgesandt. Sie wurden in dem mir von Ihnen vorgegebenen Rahmen überprüft. Aus
der Sicht des Arbeits- und technischen Öffentlichkeitsschutzes bestehen dagegen keine Bedenken; auch werden keine Anregungen eingebracht.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Für den Bereich A konnte nach Überprüfung
im Verfahren sicher festgestellt werden, dass
Grundwassermessstellen durch die Anlagenstandorte nicht gefährdet sind.
sich dem Vorschlag der Verwaltung an.
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