Daten
Kommune
Titz
Größe
9,7 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
24.11.10, 19:31
Aktualisiert
15.12.10, 19:18
Stichworte
Inhalt der Datei
9. Satzung vom
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
der Gemeinde Titz vom 12.12.2003
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GV NRW S. 950), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 30. Juni 2009
(GV NRW S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV NRW 1995, S.
926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV NRW S. 185
ff.) hat der Rat der Gemeinde der Stadt Titz in seiner Sitzung am
die folgende Satzung
beschlossen:
Artikel I
(1)
§ 9 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
6. Die Schmutzwassergebühr beträgt 5,25 €/cbm Abwasser.
(2)
§ 9 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
9. Die Niederschlagswassergebühr beträgt für jeden qm bebauter bzw. überbauter
und/oder befestigter Fläche 1,45 €/qm.
(3)
§ 9 A Abs.8 wird wie folgt neu gefasst:
Die zur Selbstveranlagung Verpflichten haben alle bebauten und befestigten Flächen
sowie spätere Änderungen der bebauten und befestigten Flächen der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung schriftlich mitzuteilen. Stellen Beauftragte der Gemeinde Fehler bei der Selbstveranlagung fest oder haben die
Pflichtigen keine Änderungsmitteilung gemacht, so ist die Gemeinde berechtigt,
Nachveranlagungen wegen falscher Selbstveranlagung oder Unterlassung der Anzeigepflicht im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nachträglich vorzunehmen.
Bei Grundstücken, für die keine Angaben der Verpflichteten vorliegen, wird die bebaute und befestigte Fläche geschätzt.
(4). § 12 wird wie folgt geändert:
§ 12
Fälligkeit der Gebühren
Die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert
werden.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
1
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen der Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Titz,
FRANTZEN
Bürgermeister
2