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Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 22/2009)

Daten

Kommune
Titz
Größe
9,0 kB
Erstellt
11.10.10, 16:30
Aktualisiert
11.10.10, 16:30
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Inhalt der Datei

8. Satzung vom ________ zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde Titz vom 12.12.2003 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 380), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2007, S. 708ff.) hat der Rat der Gemeinde der Stadt Titz in seiner Sitzung am __________ die folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 9 Abs. 6 wird wie folgt geändert: 6. Die Schmutzwassergebühr beträgt 3,81 €/cbm Abwasser. § 9 Abs. 9 wird wie folgt geändert: 9. Die Niederschlagswassergebühr beträgt für jeden qm bebauter bzw. überbauter und/oder befestigter Fläche 1,23 €/qm. Artikel II Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. 1 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Titz, 11.12.2009 FRANTZEN Bürgermeister 2