Daten
Kommune
Titz
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Erstellt
11.10.10, 16:30
Aktualisiert
11.10.10, 16:30
Stichworte
Inhalt der Datei
8. Satzung vom ________
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
der Gemeinde Titz vom 12.12.2003
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 380), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 30. Juni 2009
(GV NRW S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV NRW 1995, S.
926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV NRW
2007, S. 708ff.) hat der Rat der Gemeinde der Stadt Titz in seiner Sitzung am __________
die folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 9 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
6. Die Schmutzwassergebühr beträgt 3,81 €/cbm Abwasser.
§ 9 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
9. Die Niederschlagswassergebühr beträgt für jeden qm bebauter bzw. überbauter
und/oder befestigter Fläche 1,23 €/qm.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen der Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Titz, 11.12.2009
FRANTZEN
Bürgermeister
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