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Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 73/2010)

Daten

Kommune
Titz
Größe
657 kB
Erstellt
12.10.10, 18:58
Aktualisiert
12.10.10, 18:58

Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Kreis Düren Regierungspräsident Köln 12. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A ENTWURF Die doppelt unterstrichenen und durchgestrichenen Textpassagen wurden nach der Sitzung am 22. Juni 2010 ergänzt. Verfasser: VDH Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8 41812 Erkelenz Erkelenz, 04.06.2009 zuletzt geändert am 06.07.2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines ................................................................................................................ 2 1.1 1.2 Anlass und Ziel der Flächennutzungsplanänderung ......................................................... 2 Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich .................................................. 3 2 Übergeordnete Planungen ......................................................................................... 3 3 Standortanalyse für Windkraftanlagen ....................................................................... 4 3.1 Vorgehensweise ............................................................................................................... 4 3.2 Gesetzliche Grundlagen ................................................................................................... 5 3.3 Restriktive Flächennutzungen im Raum der Gemeinde für Windkraftanlagen ................. 5 3.4 Raumnutzungen mit geringerem Konfliktpotential gegenüber Windenergieanlagen ....... 6 3.5 Begünstigende Bedingungen für eine Windkraftnutzung ................................................. 7 3.6 Flächen für Windkraftnutzung ......................................................................................... 7 3.6.1 Beurteilung der ermittelten Standortflächen ............................................................. 7 3.6.2 Empfehlung ............................................................................................................. 10 4 Darstellungen der Konzentrationszonen .................................................................. 12 5 Umweltbericht .......................................................................................................... 12 5.1 Einleitung ....................................................................................................................... 12 5.1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Flächennutzungsplanes ......................... 12 5.1.2 Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen ........................... 13 5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen............................................... 14 5.2.1 Bestandsaufnahme und –bewertung des Umweltzustandes ................................... 14 5.2.2 Entwicklungsprognosen........................................................................................... 21 5.2.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) .................................. 22 5.2.4 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ........................ 22 5.2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...................................................................... 22 5.3 Zusätzliche Angaben ...................................................................................................... 22 5.3.1 Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 22 5.3.2 Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen ................................................ 23 5.3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................................ 23 6 Quellennachweis/ Literaturverzeichnis ..................................................................... 24 Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- 1 Seite 2 ALLGEMEINES 1.1 Anlass und Ziel der Flächennutzungsplanänderung Plangebiet Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Im Gegensatz zu den positiven Auswirkungen, führt die Ansiedlung vereinzelter und verstreuter Anlagen zu einer Zersiedelung der Landschaft. Die Gemeinde Titz führte bereits im Jahre 1998 eine Standortuntersuchung für WindQuelle: google earth energieanlagen durch. Als Ergebnis wurde im östlichen Bereich der Gemeinde eine Konzentrationsfläche ermittelt und sechs Windkraftanlagen errichtet. Aufgrund des Eingangs von Einzelanträgen auf Errichtung von Windkraftanlagen wurde ein neues, flächendeckendes Konzept erforderlich. Mit einer Standortanalyse im Jahre 2007 wurden drei weitere Standorte ermittelt. Der Rat der Gemeinde Titz hat 2007 die Darstellung der Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan beschlossen. Die hier vorliegende Flächennutzungsänderung beinhaltet die Darstellung einer Konzentrationszone in Titz-Rödingen. Abb. 1: Luftbild des Plangebietes und Umgebung Die 12. Flächennutzungsplanänderung hat zum Inhalt, basierend auf der durchgeführten Standortanalyse, Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen darzustellen und gleichzeitig eine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu erzielen. Zum einen soll der Einsatz regenerativer Energien gefördert werden. Zum anderen sollen die Windkraftanlagen an geeigneten Standorten angesiedelt werden und einer Zersiedelung im gesamten Gemeindegebiet entgegen gewirkt werden. Bei einer Ausweisung einer Konzentrationszone sollen die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herbeigeführt werden, der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen zu verhindern. Es müssen folglich Standorte als Konzentrationszone ausgewiesen werden, die einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb zulassen und die Netzanschlusskosten jedenfalls bei einer Verteilung auf mehrere Betreiber tragbar erscheinen lassen. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen naturgemäß die Größe der dargestellten Konzentrationszone, die Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen und die Windverhältnisse am Standort in Betracht. Ist eine wirtschaftlich auskömmliche Nutzung der Windenergie innerhalb der Konzentrationszone Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 3 nicht möglich, handelt es sich im Ergebnis um eine Verhinderungsplanung, die rechtlich unwirksam ist. 1.2 Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich Das als Konzentrationszone vorgesehene Gebiet liegt ca. 800 m nordöstlich von Rödingen und ca. 1.000 m südöstlich von Kalrath. Das Plangebiet weist eine annähernd rechteckige Form mit Kantenlängen von Nord nach Süd mit ca. 1.380 1.235 m und von Ost nach West ca. 1.340 1.240 m auf. Das Plangebiet fällt von Westen nach Osten von 90 m üNN auf 87,5 m üNN nur minimal ab und ist folglich relativ eben. Es wird von allen Himmelsrichtungen durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt. Durch die nördliche Hälfte verläuft von Ost nach West die K 37. Die Fläche für die geplanten Standorte für Windkraftanlagen kann verkehrlich von bereits vorQuelle: VDH Projektmanagement GmbH handenen Wirtschaftswegen erschlossen werden. Das Plangebiet wird ausschließlich intensiv landwirtschaftlich (Ackerbau) genutzt. Strukturierende Landschaftselemente, insbesondere visuell wirksame Vegetation mit Hochgrün bis auf das Wegekreuz unmittelbar an der K37 fehlen vollständig. Abb. 2: Südlicher Teilbereich der geplanten Konzentrationszone 2 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN Regionalplan Die Förderung von regenerativen Energien und so auch Windkraftanlagen ist Ziel des Landes. Dies ist im LEPro und dem LEP NRW als landesplanerisches Ziel ausgedrückt worden. Für die Steuerung von Windenergienutzung reicht die Festlegung textlicher Ziele aus, wobei auf kommunaler Ebene Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt bzw. festgesetzt werden können. In der Regionalplanung erfolgt die Steuerung wie folgt: • kritische Räume sollen frei bleiben • Abwägung in bedingt konfliktarmen Gebieten • Abb. 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan Quelle: Bezirksregierung Köln Stand 07/2010 Planung in den restlichen Bereichen, soweit die natürlichen und technischen Voraussetzungen gegeben sind Die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche sollen in erster Linie für Windparkplanungen zur Verfügung gestellt werden. Zudem werden Schutz- und Entwicklungsziele aufgeführt, die nicht nennenswert beeinträchtigt werden dürfen. Dies betrifft z.B. Waldbereiche (unter besonderen Voraussetzungen), Regionale Grünzüge, historisch wert- 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 4 volle Kulturlandschaftsbereiche, Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung. Bereiche, in denen Windparkplanungen ausgeschlossen sind, sind z.B. Bereiche für den Schutz der Natur, Flugplatzbereiche, Oberflächengewässer. Abschließend ist zu beachten, das eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereiche, die das Landschaftsbild prägen, vermieden wird, sowie die Einhaltung von Immissionen und die Rücksichtnahme auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks.1 Im Rahmen der Anfrage gemäß § 32 LPlG wurde der Planung der Konzentrationszone im Bereich von Rödingen mit Schreiben vom 4. Februar 2010 zugestimmt und bestätigt, dass diese den Zielen der Landesplanung entspricht. Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im aktuellen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das Gebiet soll als Konzentrationszone für Windenergieanlagen dargestellt werden, um die Errichtung von Windenergieanlagen in der Gemeinde Titz zu steuern und auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren. Schutzgebiete Im Plangebiet und der näheren Umgebung sind keine Naturschutz-, Vogelschutz- oder FFHGebiete zu verzeichnen. Zudem sind keine weiteren landschaftsrechtlichen Schutzgebietskategorien betroffen. Abb. 4: Darstellung der Schutzgebiete Quelle: www.munlv.nrw.de 3 STANDORTANALYSE FÜR WINDKRAFTANLAGEN 3.1 Vorgehensweise Zur Ermittlung möglicher Standorte für Windenergieanlagen in der Gemeinde Titz und der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten wurde zunächst flächendeckend eine Standortanalyse durchgeführt. Eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB kann nur so erzielt werden. Sie liegt vor, wenn im Rahmen der vorgenannten Darstellungen eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgt und dies im Erläuterungsbericht dargelegt ist.2 Die Ermittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen in der Gemeinde Titz wurde in drei Arbeitsschritte aufgeteilt, in denen zunächst diejenigen Flächen herausgefiltert wurden, die zwar potenziell denkbar, tatsächlich aber nicht realisierbar sind: 1 2 Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 121-122 Windenergieerlass 2005 Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 5 Im ersten Schritt werden die Flächen ermittelt, auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine grundsätzliche Errichtung ausgeschlossen ist. Insbesondere zählen hierzu reale Bodennutzungen, die vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind oder normativ festgesetzte Schutzgebiete. Im zweiten Schritt werden die Standorte betrachtet, bei denen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht grundsätzlich auszuschließen ist, die jedoch deutlich beeinträchtigt werden könnten, also ein erhebliches Konfliktpotenzial in sich bergen. Es ergeben sich sodann Flächen, die zunächst grundsätzlich als geeignet angesehen werden können. 3.2 Gesetzliche Grundlagen Der Gesetzgeber regelt mit dem Baugesetzbuch in § 35 die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich. Die Gemeinde können nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB im Flächennutzungsplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ darstellen. Die Privilegierung der Windenergie ist hier mit einer Erweiterung der öffentlichen Belange versehen, die auch privilegierten Vorhaben entgegenstehen können. Die Regelung zielt darauf ab, durch positive Standortzuweisungen privilegierter Nutzzungen an einer oder mehreren Stellen im Plangebiet den übrigen Planungsraum von den privilegierten Anlagen freizuhalten. Die planende Gemeinde, die zugunsten bestimmter Schutzgüter (z.B. Anwohnerschutz, Landschaftsschutz) die Privilegierung nicht im gesamten Planungsgebiet eröffnen möchte, muss ein schlüssiges Planungskonzept vorlegen. In der Literatur wird grundsätzlich und überwiegend auf den Windenergieerlass des Landes NRW verwiesen, der 2005 als gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW in Kraft getreten ist. Dieser definiert u.a. Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrations-/Konzentrationszonen. Der Erlass gibt jedoch keine gesetzlich definierten Mindestabstände vor. Der Erlass weist ferner darauf hin, dass bei einer Ausweisung, die zugleich eine regelmäßige Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet bedeutet, die Gemeinde ihre Abwägung an mehr oder weniger global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche ausrichten kann. Demnach müssen im Rahmen der Bauleitplanung gewählte Abstände städtebauliche begründbar sein, die Schutzwürdigkeit der betroffenen Baugebiete und die Gegebenheiten vor Ort (u.a. Hauptwindrichtung) Berücksichtigung finden. Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei Antragstellung. Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 BauO NRW. Nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Windparks mit 3 oder mehr Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Das Verfahren i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird für den geplanten Windpark durchgeführt. 3.3 Restriktive Flächennutzungen im Raum der Gemeinde für Windkraftanlagen Im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung wurde in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung eine Liste mit Mindestabständen erarbeitet, die die Ausschlusskriterien für die Analyse definiert. Die Einstellung der öffentlichen und privaten Belange wurde untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen: Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 6 • Siedlungsflächen und Wohngebiete – 500 m • Einzelhöfe – 300 m • Gewerbliche Bauflächen - 100 m bzw. die Kipphöhe der entsprechenden Anlage • Den Siedlungsbereichen zugeordnete Grünflächen - Schutzabstand von 100–500m • Verkehrsflächen - 40 m von Flügelspitze bis Fahrbahnrand (§ 25 StrWG NRW) • Hoch- und Mittelspannungsleitungen, Telefonleitungen (Freileitungen) 1. Freileitungen ab 30 kV (110 kV-Gestänge): ohne Schwingungsmaßnahmen wird der dreifache Rotordurchmesser und mit Schwingungsmaßnahmen der einfache Rotordurchmesser genommen. 2. Freileitungen unter 30 kV: es können geringere Abstände gewählt werden, jedoch muss sichergestellt werden, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windkraftanlage liegt. 3. Freileitungen von 30 kV: der Abstand ist abhängig von der Bauart der Freileitung • Unterirdisch verlaufende Versorgungsleitungen - keine näheren Erkenntnisse über Gefährdungspotentiale (ggf. Entscheidung des betroffenen Versorgungsunternehmens) • Gewässer - der übliche Gewässerrandstreifen von 10 m • Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Bodens, Natur und Landschaft – keine vorhanden • Geschützte Landschaftsbestandteile - Abstandsfläche von 200 m zu umgeben sind. In der Gemeinde befinden sich die geschützten Landschaftsbestandteile des öfteren unmittelbar an den Siedlungsbereichen, so dass auch hier ein größerer Abstand gegeben ist. • Gebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie • keine vorhandenen Bodendenkmale • Bodendenkmale - Aussagen bei Durchführung der Baumaßnahme • Rohstoffabbau - Kipphöhe als Mindestabstand 3.4 Raumnutzungen mit geringerem Konfliktpotential gegenüber Windenergieanlagen Fernseh- und Rundfunksendemasten Bei Fernseh- und Rundfunksendemasten können, ähnlich wie bei den oben beschriebenen Richtfunksendern, Störungen des Sendebetriebs auftreten. Die jeweilige Störanfälligkeit durch eine Windkraftanlage ist dabei grundsätzlich von dem betreffenden Betreiber selbst einzuschätzen und im wesentlichen Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Landwirtschaftliche Flächen Landwirtschaftliche Flächen können durch eine Windenergieanlage dahingehend beeinträchtigt werden, dass Betriebsflächen durch die Errichtung bzw. am Standort einer Anlage verloren gehen. Die Errichtung einer Windkraftanlage erfordert grundsätzlich eine mindestens 4-5 m breite befestigte Fläche Zufahrt für schwere Fahrzeuge (Tieflader von ca. 50-55 m Länge, sehr große Autokräne). Für diese Fahrzeuge sind zusätzlich zum Aufstellen der Anlage Standflächen von ca. 45 x 25 (30) m erforderlich. Diese sind tragfähig auszubauen, so dass sie in der Regel mit einer Schottertragschicht versehen werden. Die Flächen werden in gewissen Zeitabständen immer Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 7 wieder für Wartungs- und Reparaturarbeiten benötigt. Aufgrund dessen müssen diese dauerhaft freigehalten werden, ein Rückbau kann folglich nicht erfolgen.3 Darüber hinaus werden im Zuge der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Regel landwirtschaftliche Nutzflächen zusätzlich für die Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen, was einen weiteren Verlust an Betriebsfläche nach sich zieht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Windenergieanlage Folgen für das Kleinklima besitzt (Schattenbildung, Austrocknung des Bodens) und sich folglich auf den Ertrag benachbarter landwirtschaftlicher Flächen auswirkt. Dennoch stellen die landwirtschaftlichen Nutzflächen im Vergleich mit sonstigen Flächennutzungen den geringsten Konflikt gegenüber der Errichtung von Windenergieanlagen dar und verbleiben somit als Flächen mit geringen Konflikten. Hierzu zählen grundsätzlich auch konventionell geführte Obstplantagen. Sollte es jedoch um ökologisch wertvolle Streuobstbestände handeln, sind diese als restriktiv zu betrachten. 3.5 Begünstigende Bedingungen für eine Windkraftnutzung Windgünstige Flächen – Windhöffigkeit Eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage ist das Vorhandensein von genügend Wind oder auch die sogenannte Windhöffigkeit. Hiermit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde (m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Wenn die Windenergie einen merklichen Beitrag zur Energieversorgung liefern soll, ist das Vorhandensein einer ausreichenden Windhöffigkeit von hoher Bedeutung. Im Ergebnis ist es aber Sache des Betreibers einer Anlage zu ermitteln, ob ein Standort wirtschaftlich vernünftige Windqualitäten ausweist oder nicht. Eine Hilfestellung hierzu würde den Rahmen dieser Untersuchung verlassen. Nähe zu Leitungsnetzen Eine weitere Voraussetzung für eine wirtschaftliche Standortwahl ist die Nähe zu Einspeisungsstellen (vgl. Kap. 3.3). Auch im Sinne einer Minimierung des Eingriffs sollte der Weg zwischen Windkraftanlage und Anschluss an das Stromnetz so kurz wie möglich sein. Oberirdische Leitungstrassen mit ihren unterschiedlich ausgestalteten Masten stellen jedoch auch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes dar. Eine mögliche Kombination der Belastung durch eine oder mehrere Leitungstrassen und Windkraftanlagen stellt gleichzeitig eine Minderung der Belastung freier Flächen dar. 3.6 Flächen für Windkraftnutzung 3.6.1 Beurteilung der ermittelten Standortflächen Um Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf geeigneten Flächen zu ermitteln, wurden sodann die Bereiche mit dem bis dahin geringsten Konfliktpotential betrachtet und dahingehend untersucht, ob diese Flächen sich der Möglichkeit einer sinnvollen formalen Betrachtung entziehen. Hierunter fallen z.B. Aspekte wie das Landschaftsbild, Vorbelastungen, Verfügbarkeit der Flächen, städtebauliche Entwicklungsziele der Gemeinde insgesamt, aber auch die Entwicklungsziele der einzelnen Ortsteile. 3 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (2001): Windfibel. Windenergienutzung: Technik, Planung und Genehmigung, Stuttgart, S. 24 Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- • • • • • Seite 8 Die Festlegung auf einen Bereich kann nur nach sorgfältiger Gesamtabwägung der Kriterien für die potentiellen Suchflächen aus nachgenannten Gründen erfolgen: Der Bereich soll weitestgehend auf einer Fläche ohne Restriktionen und mit geringen Konflikten liegen. Es soll ein größtmöglicher Abstand zur Wohnbebauung, auch über die Gemeindegrenzen hinaus, bestehen. Es soll eine Konzentration der Anlagenstandorte mit einem Bereich der bereits eine Summierung von Vorbelastungen des Landschaftsbildes wie mehrere, auch kreuzende Freileitungstrassen, Autobahn, Bundesstraße usw. aufweist, erfolgen. In dem Bereich sollen Flächen verfügbar und die Wege zur Energieeinspeisung vergleichsweise kurz sein. Im Ergebnis verbleiben acht restriktionsfreie und weitgehend konfliktarme Untersuchungsflächen. Diese werden im Folgenden hinsichtlich der oben genannten Aspekte auf ihre Eignung für Windenergieerzeugung betrachtet. Jackerath Betgen- 1 hausen 2 Mündt Opherten Gevelsdorf Ralshoven Titz 3 10 Hasselsweiler Kalrath Müntz Ameln 8 9 4 Spiel Sevenich 7 6 5 Rödingen Abb. 5: Mögliche Standortflächen innerhalb der Gemeinde Titz Standort 1 (Betgenhausen - 1) Im nördlichen Bereich der Gemeinde Titz, westlich von Betgenhausen, befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen von insgesamt ca. 51 ha. Westlich und südlich dieses Standortes sind die dort angesiedelten Gutshöfe als geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen. Die Flächen sind mit Wirtschaftswegen erschlossen. Die geschützten Landschaftsbestandteile könnten durch Windkraftanlagen bezüglich des Landschaftsbildes beeinträchtigt sein. Zudem handelt es sich nur flächenmäßig um einen mittelgroßen und schmal zugeschnittenen Standort. Zum anderen befindet sich die Fläche am Rand der Gemeinde Titz südlich einer Fläche zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze. Der Standort ist aufgrund der Landschaftsbildbeeinträchtigung und der Flächengröße nur bedingt geeignet. Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 9 Standort 2 (Betgenhausen –2) Die Flächen befinden sich ebenfalls im nördlichen Bereich der Gemeinde Titz östlich von Betgenhausen. Sie liegen zwischen Verkehrsstraßen (L 241 und A 44) und dem geschützten Landschaftsbestandteil in Betgenhausen. Aus östlicher Richtung beeinträchtigen die Windkraftanlagen den geschützten Landschaftsbestandteil, jedoch ist dieser Bereich aufgrund der Verkehrsstraßen bereits vorbelastet. Zudem ist im nördlichen Bereich, wie am Standort 1, eine Fläche zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze im Regionalplan ausgewiesen. Es handelt sich hier um eine große Fläche, in welcher eine angemessene Konzentration von Windkraftanlagen erfolgen kann. Die Standortvoraussetzungen sind aufgrund der Vorbelastungen optimaler als Standort 1. Standort 3 (Opherten) Abb. 6: Blick von Opherten Richtung Süden Dieser Standort liegt zwischen Opherten (im Norden) und Kalrath (im Süden) im Osten der Gemeinde Titz. Der Standort ist von drei Seiten von Ortsteilen gefasst, so dass diese durch Anlagen beeinträchtigt werden würden. Ein Blick aus östlicher Richtung würde zunächst auf die Windkraftanlagen führen und daraufhin auf die dahinter befindlichen Gemeinden. Im östlichen Bereich von Opherten sind jedoch bereits 12 Windkraftanlagen angesiedelt, so dass eine Vorbelastung in diesem Bereich besteht. Zudem weist die Fläche eine ausreichende Größe auf. Aufgrund der Einrahmung durch mehrere Ortsteile am Gemeinderand mit Vorbelastung sind diese Flächen jedoch nur als bedingt geeignet einzustufen. Standort 4 (Ameln) Ein weiterer theoretisch möglicher Standort befindet sich südlich des Standortes 3 zwischen der Gemeinde Kalrath im Osten und der Gemeinde Ameln im Westen. Aufgrund des Sicherheitsabstandes zu den beiden Gemeinden handelt es sich hier um einen recht schmalen, länglichen Zuschnitt. Aufgrund der Eingrenzung durch die Gemeinden würden sich die Windkraftanlagen sehr störend auswirken, da sie sich inmitten von Siedlungen befinden und nicht am Rande der Gemeindegrenze. Der Zuschnitt und Standort führt zu keinem optimalen Standort, so dass von diesem abzusehen ist. Standort 5 (Rödingen) Abb. 7: Blick aus westlicher Richtung (Nördlich von Rödingen) gen Osten Stand 07/2010 Der Standort 5 befindet sich im östlichen Bereich der Gemeinde Titz, nordöstlich vom Ortsteil Rödingen. Östlich des Standorts sind bereits sechs Windkraftanlagen angesiedelt, so dass es sich hier eher um eine Erweiterung einer bestehenden Konzentrationsfläche gen Westen handelt und eine gewisse Vorbelastung besteht. Hier ist der größte Standort zu verzeichnen, da sich die Siedlungsanlagen in weiterer Entfernung als bei den anderen Anlagen befinden. Die Größe und die bereits vorhandenen Windkraftanlagen lassen diesen Standort als geeignet erscheinen. 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 10 Standort 6 (Nordwestlich Rödingen) Abb. 8: Blick von Norden (Ameln) in Richtung Süden Nordwestlich der Gemeinde Rödingen sind weitere Fläche vorhanden, die sich ebenfalls neben bereits bestehenden Windkraftanlagen der Nachbargemeinde befinden. Nördlich und nordwestlich sind die Gemeinden Ameln und Spiel angesiedelt. Ein Blick vom südlichen Bereich aus würde zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und dem Erscheinungsbild der Gemeinden führen. Eine Vorbelastung ist jedoch bereits durch die Windkraftanlagen südöstlich von Spiel gegeben. Eine Neuansiedlung würde folglich in keine unberührte Landschaft eingreifen, so dass dieser Standort auch aufgrund der angemessenen Größe als geeignet zu bezeichnen ist. Standort 7 (Spiel) Westlich des Standortes 6 und südöstlich von Spiel kämen weitere Fläche zur Ansiedlung von Windkraftanlagen in Frage. Hierbei handelt es sich jedoch um recht schmale und kleine Flächen. Der Standort wird als sehr bedingt geeignet eingestuft. Standort 8 Es wurde ferner ein Standort zwischen Hasselsweiler und Sevenich untersucht. Im östlichen Bereich befindet sich die Gemeinde Spiel. Der Standort ist von drei Seiten von Siedlungen eingerahmt. Bei einer Errichtung von Windkraftanlagen wären diese Ansiedlungen und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt und die Anlagen würden sich sehr störend auswirken. Eine Vorbelastung besteht in diesem Bereich nicht. Aufgrund dessen kann dieser Standort nicht empfohlen werden. Standort 9 Der Standort 9 liegt südlich der Gemeinden Müntz und Hompesch ebenfalls in einem unbelasteten und unberührten Landschaftsbild. Windkraftanlagen würden sich wie beim Standort 8 sehr negativ auf das Landschaftsbild auswirken. Zudem sind diese Flächen aufgrund der Sicherheitsabstände zu klein. Es wird nicht empfohlen, diesen Standort weiter zu verfolgen. Standort 10 Ein letzter Standort wurde südlich von Ralshoven und Gevelsdorf und nördlich von Hompesch, Müntz und Hasselsweiler untersucht. Die Flächen sind folglich von Gemeinden regelrecht eingerahmt. Eine Vorbelastung ist an diesem Standort ebenfalls nicht vorhanden. Eine Errichtung von Windkraftanlagen würden sich auf das Landschaftsbild und das Erscheinungsbild der Gemeinden äußert negativ auswirken. Dieser Standort ist am wenigsten für Windkraftanlagen geeignet. 3.6.2 Empfehlung Aus den Flächenbeurteilungen wurde deutlich, dass keine der restriktionsfreien und konfliktarmen Suchflächen uneingeschränkt für die Windenergiegewinnung geeignet ist. Die größte Einschränkung ergibt sich aus zu beachtenden Abstandsflächen. Es konnte festgestellt werden, dass die ermittelten Standorte 4 und 7-10 am wenigsten geeignet sind und daher im Folgenden nicht weiter verfolgt werden sollten. Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 11 Die Standorte 1 und 3 werden als bedingt geeignet eingestuft, da sich diese Flächen hinsichtlich ihrer Größe und Vorbelastungen durch bereits vorhandene Windkraftanlagen in Nachbargemeinden für die Errichtung von Windenergieanlage grundsätzlich eignen. Aufgrund der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Lage zwischen Siedlungsgebieten wirken sich Windkraftanlagen jedoch erheblich negativ aus. Bei Einhaltung eines hier empfohlenen Mindestabstandes von 500 Metern zur angrenzenden Wohnbebauung und 300 Metern zu Einzelansiedlungen kommen somit grundsätzlich noch die Flächen 1-3 und 5-6 in Betracht. Jackerath 1 Betgen- 2 hausen Mündt Opherten Gevelsdorf Ralshoven Titz 3 Kalrath Hasselsweiler Ameln Müntz Spiel 5 6 Sevenich Rödingen Legende Geeignete Standorte Bedingt geeignete Standorte Abb. 9: Bedingt geeignete und geeignete Standorte in der Gemeinde Titz Die Standorte 2, 5 und 6 sind als geeignet anzusehen, da diese bereits einschlägige Vorbelastungen durch bestehende Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe verzeichnen, und somit keinen neuen Eingriff hervorrufen und offensichtliche Schutzgüter nicht rechtshindernd verletzt werden. Der Standort 5 ist zudem als Erweiterungsfläche der bereits auf Gemeindegebiet befindlichen Windkraftanlagen zu sehen und als die unproblematischste zu beurteilen. Unter Einbeziehung grundsätzlicher Erwägungen zum Landschaftsbild, insbesondere auch nach vertiefter Erörterung mit der Unteren Landschaftsbehörde in Bezug auf die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit und der städtebaulichen Rahmenbedingungen kann empfohlen werden, auf Flächennutzungsplanebene die Flächen 2, 5 und 6 als Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen darzustellen. Das restliche Gemeindegebiet soll aus landschaftspflegerischen Gründen, aus Gründen des Immissionsschutzes und des Orts- und Landschaftsbildes von Windenergieanlagen freigehalten werden. Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- 4 Seite 12 DARSTELLUNGEN DER KONZENTRATIONSZONEN Die Konzentrationszone wird als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung Elektrizität dargestellt. Die Darstellung als landwirtschaftliche Fläche bleibt bestehen. Das Gebiet bzw. die einzelnen Windkraftanlagen werden über bestehende Wirtschaftswege, die teilweise ausgebaut werden, erschlossen. Die maximale Anlagenhöhe wird auf maximal 149,00 m festgeschrieben. Die Höhenbegrenzung wurde nach Abwägung der Interessen der Anlagenbetreiber an einer möglichst großen Leistungsfähigkeit mit den Belangen des Landschaftsbildes festgelegt. Es erfolgte somit eine gerechter Ausgleich beider Belange. Der Anlagentyp wird in einer städtebaulichen Rahmenvereinbarung festgelegt, um ein in diesem Rahmen einheitliches und angemessenes Landschaftsbild herzustellen. Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt. Hinweise Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen sowohl im „Oberen Grundwasserstockwerk“ wie auch in tiefer liegenden Stockwerken betroffen. Aufgrund der Sümpfungsauswirkungen des Braunkohlebergbaues sind hier ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht auszuschließen, was bei der Bebauung berücksichtigt werden sollte. Die Absenkungsbeträge bzgl. des „Oberen Grundwasserstockwerks“ liegt derzeit bei max. -30,0 m. Die Bestimmungen zum Auffinden archäologisch relevanter Güter nach §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind zu beachten. Danach sind entsprechende Bodenfunde den zuständigen Behörden zu melden und die Fundstelle ist nach erfolgter Meldung drei Werktage unverändert zu belassen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet Böden vorhanden sein können, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Bei einer Bebauung sind ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse S (S = Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken). Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unzulässig, wenn Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. 5 UMWELTBERICHT 5.1 Einleitung 5.1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Flächennutzungsplanes Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler BrennstofStand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 13 fe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Im Gegensatz zu den positiven Auswirkungen, führt die Ansiedlung vereinzelter und verstreuter Anlagen zu einer Zersiedelung der Landschaft. Die Gemeinde Titz führte bereits im Jahre 1998 eine Standortuntersuchung für Windenergieanlagen durch. Als Ergebnis wurde im östlichen Bereich der Gemeinde eine Konzentrationsfläche ermittelt und sechs Windkraftanlagen errichtet. Aufgrund des Eingangs von Einzelanträgen auf Errichtung von Windkraftanlagen wurde ein neues, flächendeckendes Konzept erforderlich. Mit einer Standortanalyse im Jahre 2007 wurden drei weitere Standorte ermittelt. Der Rat der Gemeinde Titz hat 2007 die Darstellung der Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan beschlossen. Die Flächennutzungsplanänderung hat zum Inhalt, basierend auf der durchgeführten Standortanalyse, Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen darzustellen. Zum einen soll der Einsatz regenerativer Energien gefördert werden. Zum anderen sollen die Windkraftanlagen an geeigneten Standorten angesiedelt werden und einer Zersiedelung im gesamten Gemeindegebiet entgegen gewirkt werden. 5.1.2 Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen Relevant im Rahmen der Bauleitplanung ist vor allem die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 21 BNatSchG. Die Beschreibung und Bewertung der Eingriffe sowie Maßnahmenvorschläge zum Ausgleich werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung im Landschaftspflegerischen Planungsbeitrag dargestellt und finden Berücksichtigung in der planerischen Abwägung. Regionalplan Die Förderung von regenerativen Energien und so auch Windkraftanlagen ist Ziel des Landes. Dies ist im LEPro und dem LEP NRW als landesplanerisches Ziel ausgedrückt worden. Für die Steuerung von Windenergienutzung reicht die Festlegung textlicher Ziele aus, wobei auf kommunaler Ebene Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt bzw. festgesetzt werden können. In der Regionalplanung erfolgt die Steuerung wie folgt: • kritische Räume sollen frei bleiben • Abwägung in bedingt konfliktarmen Gebieten • Planung in den restlichen Bereichen, soweit die natürlichen und technischen Voraussetzungen gegeben sind Die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche sollen in erster Linie für Windparkplanungen zur Verfügung gestellt werden. Zudem werden Schutz- und Entwicklungsziele aufgeführt, die nicht nennenswert beeinträchtigt werden dürfen. Dies betrifft z.B. Waldbereiche (unter besonderen Voraussetzungen), Regionale Grünzüge, historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche, Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung. Bereiche, in denen Windparkplanungen ausgeschlossen sind, sind z.B. Bereiche für den Schutz der Natur, Flugplatzbereiche, Oberflächengewässer. Abschließend ist zu beachten, das eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereiche, die das Landschaftsbild prägen, vermieden wird, sowie die Einhaltung von Immissionen und die Rücksichtnahme auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks.4 Die Planung der Konzentrationszone im Bereich von Rödingen entspricht den Zielen der Landesplanung. Die Ausweisung erfolgt im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich in einem vergleichsweise konfliktarmen Bereich. 4 Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 121-122 Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 14 Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im aktuellen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das Gebiet soll als Konzentrationszone für Windenergieanlagen dargestellt werden, um die Errichtung von Windenergieanlagen in der Gemeinde Titz zu steuern und auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren. Schutzgebiete Im Plangebiet und der näheren Umgebung sind keine Naturschutz-, Vogelschutz- oder FFHGebiete zu verzeichnen. 5.2 5.2.1 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Bestandsaufnahme und –bewertung des Umweltzustandes 5.2.1.1 Schutzgut Mensch a) Funktion Ein Hauptaspekt des Schutzes von Natur und Landschaft ist es, im Sinne einer Daseinsvorsorge die Lebensgrundlage des Menschen nachhaltig, d.h. auch für zukünftige Generationen, zu bewahren und zu entwickeln. Neben dem indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie quantitativ und qualitativ ausreichender Erholungsraum für den Menschen gesichert werden. b) Bestandsbeschreibung Die Flächen des Plangebietes werden derzeit als intensiv ackerbauliche Flächen genutzt. Das Gebiet ist mit Wirtschaftswegen durchzogen und kann folglich der Naherholung dienen. An der K39 befindet sich ein Wegekreuz mit zwei Bäumen. c) Vorbelastung Das Plangebiet ist durch die intensive ackerbauliche Nutzung und der durchlaufenden K39 beeinträchtigt. Als Erholungsgebiet dient es nur eingeschränkt. Zudem befinden sich östlich und südlich des Plangebietes bereits Windkraftanlagen, so dass eine Vorbelastung besteht. d) Empfindlichkeit Die Plangebietsflächen in ihrer bisherigen Form haben ihren Wert aufgrund der stattfindenden landwirtschaftlichen Produktion. Die geplanten Windkraftanlagen ergänzen einen bereits bestehenden Windpark im Osten und zwei Einzelanlagen im südlichen Bereich. Es erfolgt kein Eingriff in eine unberührte Naherholungslandschaft. Aufgrund der Vorbelastungen und der zu keiner Beeinträchtigung der Wegeverbindung führenden Anlagen ist die Empfindlichkeit des Schutzgutes Mensch als gering zu bewerten. Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potentielle zusätzliche Immissionsbelastungen durch das Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind die angrenzenden Wohngebiete. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen erstellt.5 Für den geplanten Anlagentyp liegen für den leistungsoptimierten Betrieb Schallleistungspegel von 103,1 dB(A) und 103,9 dB(A) vor. Hier wurde der Mittelwert von 103,5 5 Gemmel, V. (2009): Schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen am Standort Titz-Rödingen, IEL GmbH, Aurich Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 15 dB(A) gewählt. Als schalltechnische Vorbelastung werden 22 Windenergieanlagen, die sich in Oberempt, Rödingen, Titz-Süd, Güsten, Niederzier und Niederempt befinden, berücksichtigt. Zur Bewertung der Immissionen wurden acht Immissionspunkte betrachtet, welche in der Nähe der geplanten Anlagen in Rödingen, Kalrath, Kleintroisdorf, Krichtroisdorf und Oberempt liegen. In der Nachtzeit werden bei der umliegenden Wohnbebauung durch die Gesamtbelastung an sechs von acht Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte nicht überschritten. An einem Immissionspunkt, der im nordwestlichen Bereich von Oberempt liegt, liegt eine Überschreitung von < 1 dB vor. An einem weiteren Immissionspunkt, der im südlichen Bereich von Oberempt liegt, tritt eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte von ca. 2,2 dB auf. Eine Windenergieanlage ist als genehmigungsfähig einzustufen, wenn der von ihr bewirkte Schallimmissionsanteil den zulässigen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit sicher um wenigstens 15 dB unterschreitet. Der jeweilige Schallimmissionsanteil von zehn der elf Anlagen liegt um mindestens 15 dB unter dem zulässigen Immissionsrichtwert von 35 dB(A). Für die geplante südwestlich im Plangebiet vorgesehene Anlage muss der Schallleistungspegel während der Nachtzeit auf 104,6 dB(A) inklusive eines Sicherheitszuschlages von 2,5 dB begrenzt werden, da hier nur eine Unterschreitung von 13,6 dB ermittelt wurde. Das „Sound Management I“ der Firma REpower ermöglicht gemäß technischer Dokumentation einen solchen schallreduzierten Betrieb. Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direkter Schattenwurf der Rotorblätter herbeiführen. Die Immissionen wurden in einem Schattenwurfgutachten ermittelt.6 Die Untersuchung bezieht sich auf den Zeitpunkt und die Dauer einer möglichen Beeinträchtigung durch Schattenwurf des drehenden Rotors. Als Vorbelastung werden 22 Windenergieanlagen bewertet. Insgesamt wurden 23 Immissionspunkte in den umliegenden Orten ausgewählt. An vier Immissionspunkten sind Überschreitungen des Orientierungswertes von 30 Stunden pro Jahr durch die Gesamtbelastung zu erwarten. Die Jahresbelastung sollte hier auf 30 Stunden pro Jahr begrenzt werden. Das Tagesmaximum von 30 Minuten wird an drei Immissionspunkten überschritten, so dass hier das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt werden sollte. Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen zu erreichen oder durch Ausstattung mit Ersatzgeräten, so dass die Anlagen zeitweise abgeschaltet werden können. Im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung (BImSch-Antrag) ist festzulegen, dass die Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen durch technische Maßnahmen eingehalten werden, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. 5.2.1.2 Tiere und Pflanzen a) Funktion Tiere und Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoffkreisläufe, als prägende Bestandteile der Landschaft, als Bewahrer der genetischen Vielfalt und als wichtiger Einflussfaktor für andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden, klimatischer Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere und Pflanzen in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt zu schützen. 6 Marksfeldt, R.-M. (2009): Berechnung der Schattenwurfdauer für die Errichtung von elf Windenergieanlagen am Standort Titz-Rödingen, IEL GmbH, Aurich Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 16 b) Bestandsbeschreibung Die bestehende Vegetation und die Tierwelt sind durch die Nutzung geprägt. Sie besteht im Wesentlichen aus intensiv genutzten landwirtschaftlichen Produktionsflächen in ausgeräumter Feldflur. Die durch das Plangebiet führenden Wirtschaftswege besitzen beidseitig nur schmale Grasstreifen als Begleitgrün. Gehölze sind im Plangebiet nur in Form von zwei Laubbäumen (Wegekreuz) vorhanden. Die Zootopstruktur ist demnach sehr schwach ausgeprägt. Es ist im Wesentlichen mit dem Auftreten unempfindlicher Arten zu rechnen. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie7 wurde eine eingehende faunistische Untersuchung durchgeführt. Der Umkreis der Untersuchung betrug für Brut- und Kleinvögel 1.000 m und für Groß-, Rast- und Zugvögeln 2.000 m um die Standorte der geplanten Windenergieanlagen. Während der Begehungen wurden insgesamt 87 Vogelarten nachgewiesen, wovon 38 Arten als planungsrelevant einzustufen sind. Es konnten 18 planungsrelevante Durchzügler und Wintergäste beobachtet werden. Als Ratsvogelarten traten insbesondere Kornweihen, Mäusebussarde, Lach- und Sturmmöwen und Feldlerchen in hoher Stetigkeit bzw. mit zum Teil hohen Individuenzahlen auf. Im Untersuchungsraum konnten neun planungsrelevante Zugvogelarten festgestellt werden. Es konnten Blässgänse, Kraniche und Kiebitze, sowie vereinzelt Greifvögel wie Rotmilan, Mäusebussard, Merlin und Baumfalke beobachtet werden. Insgesamt konnten mindestens 59 Brutvogelarten im 2.000 m Radius festgestellt werden, so dass der Untersuchungsraum als durchschnittlich zu bewerten ist. Hiervon sind 28 Arten als planungsrelevant eingestuft. Der Untersuchungsraum weist eine vergleichsweise homogene Biotopausstattung auf und erfüllt die Lebensraumansprüche vor allem für Arten des Offenlandes. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie wurde ebenfalls der Feldhamster kartiert. Im Bereich des Plangebietes wurden sieben Erdeingänge entdeckt, die sich alle in Grenzlage zwischen einem Weg und den Ackerflächen befanden. Die Eingänge erreichten einen maximalen Durchmesser von 6 cm. Eine typische Fallröhrenanlage und die charakteristischen Fraßkreise und Erdauswürfe konnten bei keinem der Eingänge festgestellt werden. Die Kartierung von Fledermäusen erfolgte ebenfalls in Form von Begehungen in einem Umkreis von 500 m um die Anlagenstandorte herum. Als häufigste Fledermausart wurde die Zwergfledermaus ermittelt. Für diese konnten aufgrund der Datenlage Funktionsräume in Form von Jagdhabitaten festgestellt werden (Hecken- und Baumstrukturen am Rande des 500-m-Radius). Zudem traten Rauhautfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler und Breitflügelfledermaus auf. Zwei Signale von Fledermäusen konnten den vorgenannten Arten nicht zugeordnet werden, wobei es sich zum einen um eine Spezies der pipistrellus und zum anderen um eine Spezies der nyctalus handelte. Dies ist eine durchschnittliche Artenanzahl, wobei zudem noch zu berücksichtigen ist, dass drei Arten nur einmal erfasst wurden. c) Vorbelastung Flora und Fauna im Plangebiet sind bereits durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung vorbelastet. Der Ackerbau auf den Plangebietsflächen führt zu einer regelmäßigen Umformung der vorhandenen Lebensräume, die zudem noch durch möglichen Dünger- und Pestizidauftrag auf die Flächen gefährdet werden können. d) Empfindlichkeit Arten und Biotope sind empfindlich gegenüber Flächeninanspruchnahme und der damit verbundenen Zerstörung von Lebens- und Nahrungsräumen bzw. allgemein gegenüber Beeinträchtigungen durch menschliche Nutzung. Die Entwicklung des Plangebietes, die mit Flächenversiege7 Dr. Bergen, F. (2009): Umweltverträglichkeitsstudie zum Genehmigungsverfahren von vierzehn Windenergieanlagen an den Standorten Titz-Rödingen und Titz Spiel, Kreis Düren, ecoda Umweltgutachten, Dortmund Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 17 lungen und Änderungen der bisherigen Nutzungen verbunden ist, führt zu einer geringen Beeinträchtigung der Lebensräume von verschiedenen Tier- und Pflanzenarten. Durch die Überbauung bisher offener Flächen kommt es zu einem Verlust von Teillebensräumen. Die Bedeutung des Plangebietes und der Umgebung ist für den Vogelzug als gering einzustufen, so dass keine erheblichen Beeinträchtigungen erwartet werden. Für vier planungsrelevante Rastvogelarten (Kornweihe, Mäusebussard, Lach- und Sturmmöwe) können negative Auswirkungen wegen unzureichender Erkenntnisse zum Konfliktfeld der Windenergieanlagen und des Rasthabitats nicht ausgeschlossen werden. Die beiden Möwenarten zählen in NRW nicht zu den gefährdeten Arten, da diese Art in Bezug auf Koloniebrut als planungsrelevant eingestuft wurde. Brutkolonien treten jedoch aufgrund der Habitatstruktur des Plangebietes nicht auf. Für Brutvogelarten hat der Untersuchungsraum gerade für Arten des Offenlandes eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung, so dass für sechs Arten eine Auswirkung der Windenergieanlagen nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (Wachtel, Kornweihe, Rohrweihe, Mäusebussard, Kiebitz und Steinkauz). Im nordwestlichen Plangebietsbereich und im zentralen Bereich werden Bereiche beeinträchtigt, die Revierzentren der Wachtel sind. Diese Bereiche werden für diese Art und den Kiebitz nicht mehr oder nur noch geringfügig nutzbar sein, so dass die Beeinträchtigungen auszugleichen bzw. zu ersetzen sind. Für alle anderen planungsrelevanten Vogelarten ergibt sich kein Verbotstatbestand i.S.d. § 42 Abs. 1 BNatSchG oder gegen § 19 Abs. BNatSchG. Eine erhebliche Beeinträchtigung gemäß § 4 ff. LG NW kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Hinsichtlich des Feldhamsters sind vor Baubeginn Maßnahmen (z.B. Begehung) durchzuführen, die die Nichterfüllung der Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 und 3 BNatSchG sicherstellen und das Vorhandensein dieser Art ausschließen. Für keine der erfassten Fledermausarten wird ein Verbotstatbestand i.S.d. § 42 Abs. 1 BNatSchG oder gegen § 19 Abs. BNatSchG erwartet. Desweiteren ergeben sich keine Hinweise, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung gemäß § 4 ff. LG NW erfolgt. Bezüglich der Lebensräume und Lebensgemeinschaften verschiedener Tier- und Pflanzenarten sind auf den Flächen jedoch lediglich geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten, da im Bereich der Windkraftfundamente Randbereiche entstehen, die keiner Bewirtschaftung unterliegen. Folglich entstehen hier neue Lebensräume und Rückzugsmöglichkeiten. Der weit überwiegende Teil des Plangebiets, insbesondere die Ackerflächen, ist aufgrund der intensiven Nutzung durch den Menschen aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes als relativ geringwertig einzustufen. 5.2.1.3 Schutzgut Boden a) Funktion Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Wasserspeicher und Schadstofffilter. b) Bestandsbeschreibung Bei dem Plangebiet am östlichen Ortsrand von Titz handelt es sich um eine dezent nach Osten geneigte Fläche. Innerhalb des Plangebietes bewegen sich die Höhenunterschiede von ca. 99 m ü. NN im Westen bis ca. 87,5 m ü. NN im Osten. Die Gemarkung Güsten befindet sich in Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse S (S = Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken). Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 18 Die geologischen Verhältnisse und die Böden innerhalb des Plangebietes sind in der Bodenkarte des Kreises Düren dokumentiert. Das Plangebiet liegt in der Rödinger Lößplatte. Die Lößmächtigkeiten betragen bis 20 m und mehr, wobei die oberflächennahen Lößlehme (größtenteils ertragreiche und leicht bearbeitbare Parabraunerden) die Hauptursache für die waldfreie Ackerbaulandschaft sind. Die Bodenkarte des Landes Nordrhein- Westfalen, Blatt L4904/51 04 weist in einem Teil des Plangebietes Böden auf, die humoses Bodenmaterial enthalten. c) Vorbelastung Im Bereich der Ackerflächen besteht durch die intensive Nutzung potentiell eine gewisse Bodenbelastung in Form von Nährstoff- und Pestizideinträgen. Inwieweit die Speicher- und Filterfunktion des Bodens schon ausgelastet ist und ob eine Auswaschung der Fremdstoffe erfolgen kann, ist nicht bekannt. d) Empfindlichkeit Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und anderen mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ verändert. Die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen führt zu einer geringen Versiegelung durch Überbauung und die Anlage von Zuwegungen im Verhältnis zu der gesamten Größe des Plangebietes. Eine Belastung erfolgt auch durch den Eintrag von Schadstoffen, die erstens die Bodenfunktionen negativ beeinflussen können und zweitens auch andere Schutzgüter belasten können, insbesondere durch Auswaschung in das Grundwasser. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Bei einer Bebauung sind ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. 5.2.1.4 Schutzgut Wasser a) Funktion Das Element Wasser ist die Grundlage für jedes organische Leben. Vom Wasserdargebot ist die Vegetation und, direkt oder indirekt, auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima durch den lokalen Wasserhaushalt beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als Trinkwasserreservoir zu schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft des Wassers der Hochwasserschutz zu beachten. b) Bestandsbeschreibung Der Großraum um Titz ist bedingt durch den Braunkohleabbau (Tagebauentwässerung) von Grundwasserabsenkungen betroffen. Nach Angaben der Bezirksregierung Arnsberg liegen die Absenkungsbeträge bzgl. des „Oberen Grundwasserstockwerks“ derzeit bei max. -30,0 m. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Oberflächengewässer sind im Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung nicht vorhanden. Im Bereich der Gemeinde Titz treten ca. 750 mm Niederschlag pro Jahr auf und die Sonnenscheindauer beträgt bis zu 1500 h pro Jahr. Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 19 c) Vorbelastung Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung kann eine allgemeine Belastung durch Nährstoff- und Pestizideintrag angenommen werden. Der Grundwasserflurabstand ist aufgrund des Braunkohlebergbaus Änderungen unterlegen. d) Empfindlichkeit Durch Überbauung und Versiegelung bisher landwirtschaftlich genutzter Böden kommt es innerhalb des Plangebietes zu einer Reduzierung der Versickerungsfähigkeit des Bodens. Dies kann zu einer Minimierung der Grundwasserneubildungsrate sowie zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume für Pflanzen und Tiere führen. Da allerdings die Versiegelung gering ist, können diese nachteiligen Auswirkungen weitestgehend reduziert werden. Mit einer erheblichen Veränderung der Grundwasserneubildungsrate ist somit nicht zu rechnen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. 5.2.1.5 Schutzgüter Klima und Luft a) Funktion Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hinaus ist das Klima unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung verantwortlich. Luft wiederum ist lebensnotwendig zum Atmen für Mensch und Tier. Zudem übernimmt die Atmosphäre Funktionen als Schutz- und Übertragungsmedium für Stoffflüsse. Ein ausgewogenes Klima und eine regelmäßige Frischluftzufuhr sind Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. b) Bestandsbeschreibung Im Bereich der Niederrheinischen Bucht herrscht ein gemäßigtes humides, atlantisch geprägtes Klima, welches durch milde Winter und gemäßigte Sommer definiert wird, vor. Die mittlere Lufttemperatur/Jahr beträgt zwischen 9,5 und 10°C. Im Herbst und Winter kann es entlang der Flusstäler zu Talnebel kommen. Im Bereich der Gemeinde Titz treten ca. 700 - 750 mm Niederschlag pro Jahr auf und die Sonnenscheindauer beträgt bis zu 1500 h pro Jahr. Als unbebaute Freifläche wirkt das Plangebiet bisher als Kaltluftentstehungs- und -leitfläche zur Versorgung der angrenzenden bebauten Gebiete mit Frischluft. Die vorhandene Vegetation wirkt in gewissem Maße als Schadstoff- und Staubfilter. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sind die klimatischen Funktionen der Flächen jedoch jahreszeitabhängig bei fehlender Vegetation eingeschränkt. c) Vorbelastung Eine kleinklimatische Vorbelastung des Plangebiets ist nicht anzunehmen. d) Empfindlichkeit Die klimatischen Funktionen der Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit dem Vegetationsbestand. Bei Verlust der Vegetation gehen auch die kleinklimatischen Wirkungen weitgehend verloren. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung der Flächen, da versiegelte Flächen sich schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz besitzen. Durch die Errichtung von Baukörpern können außerdem die Windströmungen im Plangebiet verändert werden. Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 20 5.2.1.6 Schutzgut Landschaftsbild a) Funktion Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und Identitätsbewahrende Funktion. Die Komposition verschiedener typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der Bewahrung typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Erholungswert der Landschaft eine große Rolle. b) Bestandsbeschreibung Das Landschaftsbild der näheren unbebauten Umgebung wird durch die ackerbauliche Nutzung geprägt. Der landschaftliche Eindruck der Gesamtsituation wird dominiert von überwiegend offenen und wenig gegliederten agrarisch genutzten Strukturen. Im Bezug auf die Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut nur eingeschränkt von Bedeutung. Aufgrund der vorhandenen Wirtschaftwege und Wegeverbindungen und der Bebauungsfreiheit des Plangebietes kommt der Fläche aber trotz der landwirtschaftlichen Nutzung eine gewisse Bedeutung für die Naherholung zu. c) Vorbelastung Das Landschaftsbild im Plangebiet ist derzeit in gewisser Weise durch die Strukturarmut der ausgeräumten Feldflur belastet. d) Empfindlichkeit Das Landschaftsbild und die Erholung als Naturpotential sind empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch die Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von typischen und prägenden Elementen beeinträchtigt werden. 5.2.1.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter a) Funktion Kultur- und Sachgüter besitzen ihre Funktion aufgrund ihres historischen Dokumentationspotentials sowie ihrer wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzung. b) Bestandsbeschreibung Innerhalb der Fläche sind auf der Bodenkarte zahlreiche kolluvial verfüllte Senken erkennbar, bei denen es sich um neuzeitliche Lehmentnahmegruben für die Ziegelherstellung handeln könnte. In Höhe der K 37 verläuft die römische Straße Neuss-Kaster-Jülich, deren Straßenkörper sich zum Teil im Untergrund erhalten haben kann. Entlang dieser bis zu 30 m breiten und von Entwässerungsgräben begleiteten Straßentrasse haben oftmals römische Landgüter, Raststationen oder Heiligtümer gelegen. Bei der römischen Fundstelle im Osten des Plangebietes könnte es sich um eine solche römische Ansiedlung handeln. In Höhe der Flurbezeichnung Palmesholtzer Feld ist auf der Tranchotkarte die grabenumwehrte Hofanlage Palmesholtz noch abgebildet (siehe Abbildung), die auf der späteren Uraufnahme nur noch als Graben sich erhalten hat. c) Vorbelastung Vorbelastungen bestehen durch die Bewirtschaftung der Flächen. d) Empfindlichkeit Auf die Erfassung der Kulturgüter kann im Rahmen der Umweltprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verzichtet werden. Der Umfang der Ermittlungspflicht wird Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 21 zu einem von dem Planungsziel und insbesondere von dessen (möglichen bzw. wahrscheinlichen) Auswirkungen auf das Kulturgut und zum anderen von den bereits bekannten archäologischen Elementen geprägt. Die Betonfundamente der Anlagen werden kreisförmig in einer Tiefe von 2-3 m und einer Größe von ca. 200 qm unterirdisch angelegt. Weitere Maßnahmen in den Boden, die diesen Eingriff überschreiten, sind nicht vorgesehen, so dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. 5.2.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Zwischen allen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselbeziehungen als Wirkungszusammenhänge oder –abhängigkeiten. Wird ein Schutzgut direkt beeinflusst, wirkt sich das meist indirekt auch auf andere Schutzgüter aus. Um nur einige Beispiele zu nennen, verändert die Beseitigung von Vegetation das Kleinklima und vernichtet Lebensraum für Tiere, Eingriffe in den Boden vermindern dessen Schutzfunktion für den Wasserhaushalt, ein veränderter Wasserhaushalt wirkt sich u.U. auf die Vegetationszusammensetzung aus usw.. Diese Wechselbeziehungen sind nicht nur bei der Betrachtung von Eingriffen in den Naturhaushalt wichtig, sondern müssen auch bei der Wahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Von den allgemeinen ökosystemaren Zusammenhängen abgesehen, bestehen keine besonderen Wechselbeziehungen im Plangebiet. 5.2.2 Entwicklungsprognosen 5.2.2.1 Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung) Die Durchführung der vorgesehenen Planung wird voraussichtlich zu erheblichen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Landschaftsbild führen. a) Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild Die Errichtung des Windparks mit 10 Anlagen wird zu einer Beeinträchtigung des Landschaftbildes führen. Das Plangebiet und seine Umgebung sind geprägt von einer offenen und ackerbaulichen Kulturlandschaft. Zudem befinden sich Bergbaulandschaften in der Umgebung. Im Umkreis sind bereits Windkraftprojekte realisiert worden. Die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der Landschaft sind dadurch sehr eingeschränkt. Die entstehende Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen wurde mit Hilfe des Verfahrens „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe8“ im Landschaftspflegerischen Planungsbeitrag bewertet und der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt. b) Weitere Auswirkungen Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen. Die Auswirkungen auf den Mensch sind unerheblich. Es geht zwar landwirtschaftliche Fläche ersatzlos verloren, durch die Flächengröße und die Bewirtschaftungsstruktur hat dies jedoch vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die lokale Agrarstruktur. Auch der mit dem Freiflächenverlust verbundene Verlust der Erholungsfunktion ist aufgrund des geringen Ausgangswertes unerheblich. Eine erhebliche Immissionsbelastung durch die geplanten Windenergieanlagen ist nicht zu erwarten. Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation und damit auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten Flächen führen. Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch die Arten- und Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen 8 Nohl, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe; Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, Kirchheim b. München Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 22 vergleichsweise geringen Wert aufweist. Zudem ist der Versiegelungsgrad im Vergleich zu der Plangebietsgröße als gering einzustufen. Auch der Boden, zumindest die oberste Bodenschicht ist im Bereich der Versiegelungen von Umformungen und Eingriffen betroffen. Dies betrifft wiederum nur die Zuwegungen und Standortsflächen der Anlagen. Auf diesen Flächen geht die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden nahezu vollständig verloren. Einschränkend kann ins Feld geführt werden, dass durch die landwirtschaftliche Nutzung eine Vorbelastung, auch in Wechselwirkung mit der Vegetation, besteht. Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird die Versickerung von Niederschlägen und damit die Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird durch den relativ geringen Versiegelungsgrad der Eingriff nicht flächendeckend im Plangebiet auftreten. Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen verringert und durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotential erhöht. Dies geschieht jedoch in einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende Ortslage erheblich ist, da das Vorhaben zu einer geringen Versiegelung führt. 5.2.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes würde nicht erfolgen. Die Entwicklung regenerativer Energien würde sich auf andere, u.U. weniger geeignete Flächen ausdehnen und damit auch den raumordnerischen Zielen in Form der Vorgaben des Regionalplans widersprechen bzw. auf die reine Bestandssicherung beschränkt bleiben. 5.2.4 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen a) Schutzgut Landschaftsbild Die beschriebenen erheblichen Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild sind aufgrund des Zwecks der Nutzung regenerativer Energien unvermeidbar, da bei Windenergieanlagen immer eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erwartet werden muss. Ein Verminderungspotential besteht durch landschaftstypische Festsetzungen gestalterischer Sachverhalte, wie z. B. der Aufstellung eines einzigen Anlagentyps. Dadurch kann eine bessere Einpassung in das Landschaftsbild erfolgen. Anpflanzungen von Sträuchern und Laubbäumen auf Kompensationsflächen, welches unter anderem auch neue Potenziale für die Naherholung bietet, dienen als Ausgleich. Der erforderliche Ausgleich wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ermittelt. 5.2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Durch die im Rahmen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung getroffene planerische Vorentscheidung in Form der Ausweisung als Landwirtschaftliche Fläche im regionalplan, die Vorprägung des Gebietes und durch die ungünstigere Lage möglicher anderer Flächen in Bezug auf eine möglichst geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bestehen keine gleichwertigen Standortalternativen zum Plangebiet (s.a. Kapitel 3). 5.3 Zusätzliche Angaben 5.3.1 Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Zur Beurteilung der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ein Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag (LBP) erstellt, der sich methodisch in der Eingriffsbetrachtung auf die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“, herausgegeben von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- Seite 23 Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW), 2008, stützt. Für die Ermittlung der Kompensation für das Landschaftsbild wurde das Verfahren „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe9“ angewandt. Die Bestandsaufnahme erfolgt durch Ortsbegehung sowie verschiedene Literaturquellen, die im LBP aufgeführt sind. Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich bisher nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. faunistische Daten, Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage. 5.3.2 Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen Die Maßnahmen zur Begrenzung der Versiegelung bzw. Bebauung werden durch die Gemeinde im Rahmen der Beteiligung an bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Verfahren überwacht und durchgesetzt. 5.3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung Die Flächennutzungsplanänderung hat zum Inhalt, basierend auf der durchgeführten Standortanalyse, Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen darzustellen. Zum einen soll der Einsatz regenerativer Energien gefördert werden. Zum anderen sollen die Windkraftanlagen an geeigneten Standorten angesiedelt werden und einer Zersiedelung im gesamten Gemeindegebiet entgegen gewirkt werden. Die Konzentrationszonen werden als „Flächen für Versorgungsanlagen dargestellt. Die Darstellung als landwirtschaftliche Fläche bleibt bestehen. Es erfolgt bereits auf Flächennutzungsplanebene eine Höhenbegrenzung der geplanten Windenergieanlagen. Erschlossen wird das Gebiet über bestehende Wirtschaftswege, die teilweise ausgebaut werden. Das Plangebiet wird als Acker genutzt und ist dementsprechend mit einer bewirtschaftungsabhängigen Nutzpflanzenvegetation bestanden. Höhere Vegetation, insbesondere Gehölze, ist nur in Form eines Wegekreuzes mit zwei Bäumen vorhanden. Gebäude sind nicht vorhanden. Eingerahmt wird das Gebiet von bestehenden Wirtschaftswegen und landwirtschaftlichen Flächen. Durch die Nutzung des Plangebietes für regenerative Energien bestehen geringe ökologische Funktionen in Bezug auf die einzelnen Schutzgüter, weil nur eine geringe Versiegelung erfolgt. Die Planung verursacht erhebliche Umweltauswirkungen in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild, da durch die Anlagen mastenartige Eingriffe entstehen. Für die erheblichen Auswirkungen sind Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Der erforderliche Kompensationsbedarf wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ermittelt. Mindernd für die Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild wirken Beschränkungen der Anlagenhöhe. 9 Nohl, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe; Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, Kirchheim b. München Stand 07/2010 12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich A Begründung -ENTWURF- 6 Seite 24 QUELLENNACHWEIS/ LITERATURVERZEICHNIS Gesetzliche Grundlagen • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002, BGBl. I S. 1193. • Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und Pflegegesetz – DSchPflG) in der Fassung vom 23. März 1978. Zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999, GVBl. S. 325 ff. Weitere Quellen • Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz • Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr und a.o. (2007): Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA-Erl.) • VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03 • Wirtschaftsministerium Baden Württemberg (2001): Windfibel, Windenergienutzung: Technik, Planung und Genehmigung, Stuttgart Stand 07/2010