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Sitzungsvorlage (Jahresabschluss 2009)

Daten

Kommune
Titz
Größe
9,4 kB
Erstellt
05.10.10, 19:00
Aktualisiert
05.10.10, 19:00
Sitzungsvorlage (Jahresabschluss 2009) Sitzungsvorlage (Jahresabschluss 2009)

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Inhalt der Datei

Gemeinde T I T Z - Der Bürgermeister Fachbereich I Az.: Da Titz, den 23.08.2010 Sitzungsvorlage Ausschuss Datum Betriebsausschuss Ö/NÖ TOP Ö 1 Betr.: Jahresabschluss 2009 Anlage: Jahresabschluss und Lagebericht Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss bestätigt nach eigener Überprüfung hierdurch den gem. § 26 Abs. 1 EigVO von der Betriebsleitung aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2009 und den Lagebericht zum 31.12.2009. Er erteilt der Betriebsleitung für das Wirtschaftsjahr 2009 Entlastung gem. § 5 Abs. 5 Satz 2 EigVO. Den Prüfungsergebnissen der beauftragten Wirtschaftsprüfer Dr. Paffen, Schreiber & Partner GbR, Aachen, folgend, beinhalten der Jahresabschluss und der Lagebericht auch nach Auffassung des Ausschusses ein vollständiges und die ordnungsgemäße Betriebsführung wiedergebendes Bild über die Betriebsentwicklungen im Wirtschaftsjahr 2009. Aus diesem Grund empfiehlt der Betriebsausschuss dem Rat, den Jahresabschluss und den Lagebericht zum 31.12.2009 gem. § 26 Abs. 2 EigVO festzustellen und den Jahresverlust in Höhe von 75.212,75 € vorzutragen. Der Jahresfehlbetrag ist durch die Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage auszugleichen. Gleichzeitig ersucht der Betriebsausschuss den Rat, ihm Entlastung gem. § 4 Buchst. c EigVO zu erteilen. Begründung: Der Jahresabschluss zum 31.12.2009 ist als Anlage beigefügt. Aus dem erstellten Lagebericht ist die Entwicklung des Geschäftsjahres 2009 ersichtlich. Insgesamt vermittelt er – auch nach Prüfung durch das Büro Dr. Paffen, Schreiber & Partner GbR – eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebes. Das Jahresergebnis sank in 2009 um 92.897,54 € gegenüber einen Jahresgewinn in Höhe von 17.684,79 € in 2008, sodass ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 75.212,75 € erzielt wurde. Da eine negatives Jahresergebnis vorliegt, konnte folglich die im Konzessionsabgaberecht bei 4 % liegende Verzinsung, die im Sinne des § 10 Abs. 5 Eigenbetriebsverordnung als geforderte marktübliche Verzinsung zu werten ist, nicht erwirtschaftet werden. Ebenso wurde für das Jahr 2009 die steuerlichen und preisrechtlichen Vorschriften für die Auszahlung von Konzessionsabgaben selbstverständlich nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die im Lagebericht genannte Verbesserung der Ertragslage wurden über eine Anpassung der Gebühren zum 1. Januar 2010 geschaffen. Durch Gesetz vom 16. November 2004 erfolgte eine Neuregelung von Vorschriften in der Eigenbetriebsverordnung, die auch den Jahresabschluss des Wasserwerkes und das Verfahren der Feststellung betreffen. Nach diesen Regelungen hat der Betriebsausschuss über die Entlastung der Betriebsleitung und der Rat über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses und die Entlastung des Betriebsausschusses zu beschließen. ( Frantzen ) -2-