Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
619 kB
Datum
13.09.2012
Erstellt
03.09.12, 15:57
Aktualisiert
03.09.12, 15:57
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NÖRVENICH
Bebauungsplan "Baugebiet Hochkirchen-Ost",
Nörvenich-Hochkirchen
BEGRÜNDUNG
Stand: 04. November 2011 mit Ergänzungen zum Satzungsbeschluss (kursiv)
GEMEINDE NÖRVENICH
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GEMEINDE NÖRVENICH
BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST"
SEITE -2 -
INHALT
Begründung
1.
SEITE
Ziel und Zweck der Planung
3
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Ausgangssituation
Städtebauliche Einbindung
Bebauung und Nutzung
Erschließung
Ver- und Entsorgung
Natur, Landschaft und Umwelt
Eigentumsverhältnisse
Bodendenkmalpflege
3
3
4
4
4
4
5
5
3.
3.1
3.2
3.3
Planungsbedingungen
Planungsrechtliche Ausgangssituation
Regionalplanung
Flächennutzungsplan und planungsrechtliche Zusammenhänge
6
6
6
6
4.
4.1
Planinhalt (Abwägung und Begründung)
Nutzung der Baugrundstücke
4.1.1
Art der Nutzung
4.1.2
Maß der Nutzung
4.1.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
4.1.4
Nebenanlagen und Stellplätze
4.1.5
Höchstzulässige Anzahl von Wohnungen
4.1.6
Immissionsschutz
8
8
8
8
8
8
9
9
4.2
4.3
4.4
4.6
4.7
4.8
4.9
Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
4.2.1
Äußere Erschließung
4.2.2
Innere Erschließung
Versickerungsflächen
Pflanzbindungen
Ausgleichsmaßnahmen
Gestaltungsregelungen
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen
Hinweise
11
11
11
11
11
11
12
12
13
5.
5.1
5.2
5.3
Auswirkungen der Planung
Bodenordnende Maßnahmen
Kosten und Finanzierung
Flächenbilanz
14
14
14
14
Textliche Festsetzungen
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16
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NOVEMBER 2011
GEMEINDE NÖRVENICH
BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST"
SEITE -3 -
Gemeinde Nörvenich
Bebauungsplan Nörvenich-Hochkirchen "Baugebiet Hochkirchen-Ost"
Begründung
Stand: 04. November 2011 mit Ergänzungen zum Satzungsbeschluss (kursiv)
1.
Ziel und Zweck der Planung
Ziel der Planung ist es, neue Wohnbauflächen am östlichen Ortsrand von Hochkirchen zu entwickeln. Dabei sollen großzügige Gartengrundstücke entstehen, die einen neuen Ortsrand prägen.
Auf diese Weise sollen, wie im Flächennutzungsplan vorgesehen, neue Angebote für junge Familien in landschaftsbezogener Randlage entstehen, die das Wohnangebot in Hochkirchen qualitätsvoll ergänzen.
Der Planungsanlass ergibt sich dadurch, dass ein Investor den Zugriff auf die neuen Wohnbauflächen erlangt hat und somit eine zügige Realisierung möglich wird.
Der Planungsprozess wurde mit dem Aufstellungsbeschluss durch die Gemeinde Nörvenich begonnen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt. Er wird aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.
Ziel der Planung ist es, insgesamt ca. 27 Einfamilienhäuser in offener Bauweise als neuen Ortsrand von Hochkirchen auf großzügigen Gartengrundstücken errichten zu können.
Die Planung und Erschließung wird durch einen Erschließungsträger durchgeführt, so dass der
Gemeinde außer den üblichen Verwaltungskosten keine zusätzlichen Kosten entstehen.
2.
Ausgangssituation
2.1
Städtebauliche Einbindung
Das Plangebiet liegt am östlichen Rand der Ortslage Hochkirchen, östlich anschließend an die
bestehende Einfamilienhausbebauung. Es wird begrenzt
−
im Westen durch den Hardtweg, der noch im Geltungsbereich liegt;
−
im Norden durch einen vorhandenen Fußweg, der schon jetzt am Nordrand der Bebauung
entlang führt;
−
im Osten durch landwirtschaftliche Nutzflächen Hardtfeldchen;
−
im Süden durch die Straßentrasse der Dorweilerstraße / K 16.
Insgesamt umfasst das Plangebiet in der Gemarkung Hochkirchen
in Flur 2 das Flurstück 50 (teilweise)
in Flur 3 das Flurstück 100
in Flur 6 das Flurstück 46.
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SEITE -4 -
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 1,85 ha.
Topographisch weist das Plangebiet ein leichtes Gefälle nach Norden auf, hier wird deshalb auch
ein Regenrückhalte- und Versickerungsbecken angeordnet.
2.2
Bebauung und Nutzung
Das Plangebiet ist derzeit unbebaut und wird, abgesehen von dem gering ausgebauten Hardtweg, als landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet.
2.3
Erschließung
Die Verknüpfung mit dem örtlichen Verkehrsnetz erfolgt über die öffentlichen Verkehrsflächen
des Hardtweges. Hieran angebunden wird eine Straßenschleife, die leicht abgestuft parallel zum
Hardtweg durch das Plangebiet geführt wird. Im Rahmen dieser inneren Erschließung werden ca.
15 Stellplätze in Parallelaufstellung errichtet. Die privaten Stellplätze und Garagen werden auf
den privaten Grundstücken, vorrangig in den seitlichen Grundstücksbereichen, untergebracht. Da
es sich bei der Bebauung vorrangig um freistehende Einfamilienhäuser handelt, stehen im Regelfall pro Grundstück auf beiden Hausseiten ausreichende Flächen als private Stellplatzfläche für
mindestens zwei Stellplätze je Grundstück zur Verfügung.
2.4
Ver- und Entsorgung
Für die zukünftige Versorgung wird das Plangebiet an die bestehenden Versorgungsleitungen
der westlich angrenzenden Wohngebiete angeschlossen. Die Entsorgung des anfallenden
Schmutzwassers erfolgt über einen Anschluss an die westlich anschließenden Abwasserkanäle.
Das anfallende unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen wird über eine Regenwasserversickerungsanlage, die im Nordwesten des Plangebietes erstellt wird, in den Boden versickert.
2.5
Natur, Landschaft und Umwelt
Das Bearbeitungsgebiet gehört zum Naturraum „Erper Lößplatte“, welche der Zülpicher Börde
zugeordnet wird. Dieser eigentliche Kern der Zülpicher Börde ist einheitlich mit 1,0 – 2,0 m starken, fast ganz entkalkten Lößschichten bedeckt, die als Lößlehme den Hauptterrassenschottern
aufliegen. Insgesamt bieten die Braunerde- und Parabraunerdeböden, mit mittlerem bis hohem
Nährstoffgehalt, gute Voraussetzungen für den Weizen-, Gerste- und Zuckerrübenanbau.
Das Landschaftsbild zeigt vor allem in östliche und südliche Richtung die typische Bördelandschaft mit intensiver Ackerbewirtschaftung und geringer Grünstrukturierung. Eine Besonderheit
ist der kleine Waldrest nördlich der Eingriffsfläche, der die Ortschaft vom Nörvenicher Gewerbegebiet trennt. Durch die Ortschaft fließt darüber hinaus der Neffelbach, der durch eine teilweise
naturnahe Ausprägung die Landschaft zusätzlich gliedert und ökologisch anreichert.
Die potentielle natürliche Vegetation die sich bei Ausbleiben des anthropogenen Einflusses einstellen würde, wäre die Gesellschaft des Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwaldes der Niederrheinischen Bucht, stellenweise Flattergras-Traubeneichen-Buchenwaldes, auf lehmigen Böden. Diese
Waldgesellschaft wächst großflächig in der niederrheinischen Bucht auf gut bis mittel basenhaltiger Parabraunerde, teils Gley-Parabraunerde, selten pseudovergleyt. Die Buche ist vorherrschend, mit Beimischung von Stiel- und Traubeneiche, Hainbuche und Winterlinde. Im Unterstand stehen Salweide, Hasel, Weißdorn, Hundsrose, Schlehe und Hartriegel.
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nörvenich „Baugebiet Hochkirchen-Ost“
liegen keine Gehölz- oder Gewässerstrukturen, die eine Biotopverbindungsfunktion übernehmen
könnten. Die Fläche wird ausschließlich ackerbaulich genutzt. Die Gehölze an der Straße werden
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nicht berührt. Derzeit sind das Entwicklungspotential der Fläche sowie das ihrer direkten Umgebung aufgrund des Nutzungsdrucks gering.
Die vorkommenden Bodentypen sind größtenteils eine typische Braunerde, vereinzelt PodsolBraunerde und im nördlichen Teilbereich eine typische Parabraunerde. Laut Geologischem
Dienst NRW sind die Böden nach den entsprechenden Bewertungskriterien weniger schutzwürdig, bzw. nicht kartiert.
Der Neffelbach besitzt ein asymmetrisches Bachtal. Das Westufer ist flach, während das Ostufer
steil ansteigt. Dies gründet in der Schiefstellung der nach Nordosten abfallenden und durch
Bruchlinien gegliederten Ackerplatten der in der Niederrheinischen Bucht abgesunkenen Erftscholle. Der Bach wurde so nach Osten abgedrängt und hat sein Ostufer unterschnitten und
versteilt. Der alte Teil Hochkirchens liegt entlang dieser Steilkante. Der Talboden ist ein feuchtes
und fruchtbares Sohlental, das als Grünland genutzt wird. Die höher liegende, nach Osten anschließenden Böden sind nur wenig mit dem fruchtbaren Löss bedeckt. Das ökologische Leistungsvermögen des Bodens als Lebensraum für Fauna und Flora sowie Filter, Puffer und Transformator für Schadstoffe ist jedoch grundsätzlich aufgrund nicht vorhandener Versiegelung hoch.
Niederschlagswasser kann im Boden pflanzenverfügbar gespeichert werden, bzw. wird versickert
und trägt zur Grundwasserneubildung bei.
Nächstliegende Oberflächengewässer sind ein Fließ, welches östlich und nördlich verläuft bzw.
der Neffelbach im Westen. Das Fließ hat eine minimale Entfernung von 150 m, der Neffelbach
von 300 m. Direkt innerhalb der Eingriffsfläche befindet sich kein Oberflächengewässer. Das
Grundwasser hat gem. GW-Flurabstandskarte einen Abstand von größer oder gleich 7,0 m und
ist derzeit von den Sümpfungsmaßnahmen des Rheinischen Braunkohlentagebaus beeinflusst,
was den derzeitigen Flurabstand noch um 1,0 bis 5,0 m vergrößert. Laut hydrogeologischer Untersuchung (GTU Müller) ist evtl. Schichtwasser betroffen
Das Gebiet gilt nicht als besonders geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne der §§
24 und 26 BNatSchG. Für die Fläche bestehen keine rechtsverbindlichen Verordnungen, die einer Bebauung, wie vorgesehen, im Wege stehen.
Nach derzeitigem Stand des Wissens kommt es durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nörvenich „Baugebiet Hochkirchen-Ost“ für alle Schutzgüter zu keinen oder nur zu
unerheblichen Konflikten. Die größten Konflikte für Natur und Umwelt entstehen durch die Versiegelung des Bodens. Das Schutzgut Boden wird durch teilweise Versiegelung seiner wertvollen
Regelungs- und Pufferfunktionen und seiner Funktion als Pflanzenstandort beraubt. Die Böden
gelten laut Geologischem Dienst jedoch nicht als besonders schützenswert. Der Eingriff wird
durch 1-geschossige Bebauung minimiert und der Verlust über die Bereitstellung von in- und
externen Ausgleichsflächen, die auch der Stärkung der Bodenfunktionen dienen, ausgeglichen.
Konflikte mit streng geschützten Tierarten werden durch eine Zeitenregelung bei den vorbereitenden Arbeiten und einen „Hamstercheck“ im Frühjahr vermieden. Weitere Konflikte mit den
Umweltschutzgütern sind nach heutigem Wissensstand nicht vorhanden.
2.6
Eigentumsverhältnisse
Die Flächen des Plangebiets befinden sich in Privateigentum und werden vom Eigentümer selbst
entwickelt.
2.7
Bodendenkmalpflege
Aufgrund von vorliegenden Einzelfunden und bekannten Siedlungsstellen der Römerzeit in der
Nachbarschaft lag die Vermutung nahe, dass auch im Plangebiet archäologische Fundstellen
angetroffen werden und in der Planung zu berücksichtigen sind. Deshalb wurde auch auf der
Grundlage der Anregungen der Bodendenkmalpflege vor der Weiterführung der Planungen eine
Begehung mittels Metalldetektoren sowie eine Begehung mit Einzelfundeinmessung durchgeführt
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(333.45-106.1/08-001). Aus dem Bericht über archäologische Prospektion (NW 2011(0053) geht
hervor, dass insgesamt 45 Einzelfunde aufgelesen wurden. Im Ergebnis wird festgehalten, dass
die relativ hohe Zahl an einzelnen Funden dennoch keinen Siedlungsplatz an dieser Stelle konkret anzeigt. Die Evidenz römischer Siedlungsfunde (Ziegel, Münze, Keramik) lässt auf eine Besiedlung in der unmittelbaren Umgebung schließen. Da sich keine Fundkonzentrationen zeigen,
die eindeutig auf im Boden erhaltene Kulturgüter hinweisen, und sich aus dem Prospektionsergebnis keine für die planerische Abwägung relevanten Fakten ableiten lassen, sind auf der
Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse keine Konflikte mit der Bodendenkmalpflege bei
Durchführung der Planung erkennbar.
Unabhängig hiervon wird im Bebauungsplan der Hinweis auf das Verhalten bei vor- und frühgeschichtlichen Funden gegeben. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass bei Auffinden von Bodendenkmälern die Belange der Bodendenkmalpflege berücksichtigt werden. Unter Ziffer 3.1 wird
der Hinweis gegeben, dass die Erdarbeiten zum Bau der Erschließungsanlagen in Abstimmung
und unter Aufsicht des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege – Außenstelle Nideggen – erfolgen
sollen.
3.
Planungsbedingungen
3.1
Planungsrechtliche Ausgangssituation
Die Fläche des Plangebietes ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als bauliche Ergänzungsfläche für zukünftige Wohnbebauung vorgesehen.
Der Zielsetzung von Raumordnung und Landesplanung wird laut Bezirksregierung entsprochen.
3.2
Regionalplan
Bei der Bauleitplanung sind die Ziele der übergeordneten Planung zu berücksichtigen, so dass
die Aussagen und Zielsetzungen der Landesentwicklungsplanung und des Regionalplanes Gebietsentwicklungsplanes (GEP) in die Bauleitung mit einfließen.
Der Landesentwicklungsplan (LEP) Nordrhein-Westfalen stellt die Fläche als Siedlungsbereich
dar.
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Genehmigungsbekanntmachung vom 10.06.2003) stellt den Bereich als Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich
(AFA) dar.
Da bereits der gültige Flächennutzungsplan Bauflächen in diesem Bereich darstellt, besteht offensichtlich Übereinstimmung mit den Aussagen des Regionalplanes und der übergeordneten
Planung.
3.3
Flächennutzungsplan und planungsrechtliche Zusammenhänge
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich stellt das Plangebiet als neue
Wohnbauflächen dar. Damit ist bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung diese
Fläche als bauliche Ergänzungsfläche für zukünftige Wohnbebauung vorgesehen. Der Bebauungsplan kann also aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt werden.
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Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich
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4.
Planinhalt (Abwägung und Begründung)
4.1
Nutzung der Baugrundstücke
4.1.1
Art der Nutzung
SEITE -8 -
Entsprechend diesem Entwurf wird das Plangebiet durch die Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet einer Wohnnutzung vorbehalten, um hier die Wohnqualitäten der Ortsrandlage zu nutzen.
Im Hinblick auf die geplante kleinteilige Bau− und Nutzungsstruktur und entsprechend der vorgesehenen Parzellierung werden die nach § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe
des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht
zugelassen, um so den Charakter eines ruhigen Wohngebietes zu erhalten. Auf diese Weise soll
der mit diesen Nutzungen zwangsläufig verbundene Ziel− und Quellverkehr aus dem Wohngebiet
herausgehalten werden.
4.1.2 Maß der Nutzung
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept sind nur Einzel- und Doppelhäuser vorgesehen. Die
geplante bauliche Nutzung entspricht mit einer maximalen GRZ = 0,4 den Werten des § 17
BauNVO.
Um der städtebaulichen Struktur des Ortsteiles Hochkirchen und der Ortsrandlage Rechnung zu
tragen wird die Anzahl der maximalen Vollgeschosse mit I und Trauf- und Firsthöhen als Maximalmaße festgesetzt. Hierdurch wird erreicht, dass in der Lage zum Landschaftsraum die bauliche Dichte und die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen der Lage entspricht.
4.1.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Um in der Ortsrandlage ein nicht zu geschlossenes Straßenbild zu erhalten, wird die offene
Bauweise festgesetzt.
Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen so festgesetzt, dass einerseits eine gewisse Flexibilität der Lage der Gebäude auf den Grundstücken gegeben ist, andererseits
bleiben Vorgärten und Hausgartenbereiche erhalten und schaffen so einen offenen Ortsrandcharakter.
Sie sind so dimensioniert, dass eine maßvolle bauliche Entwicklung ermöglicht wird, die sich
entlang der Erschließung orientiert.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen und Wintergärten um maximal 3,0 m
ermöglicht die bauliche Anlage von Freisitzen und deren ganzjährige Nutzung, ohne dass die
Lage festgesetzt wird, und ohne dass unangemessene Kubaturen entstehen können, die in
Konkurrenz zu den Bauhauptkörpern treten
4.1.4
Nebenanlagen und Stellplätze
Zur Vermeidung einer zu starken Versiegelung der rückwärtigen Gartenflächen der
Grundstücke sowie von nutzungsbedingten Beeinträchtigungen der Freiraumqualität ist die
Zulässigkeit von Garagen / Carports und Stellplätze gem. § 12 Abs. 6 BauNVO beschränkt.
In den Wohngebieten sind Garagen / Carports und Stellplätze nur auf den überbaubar festgesetzten und den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen zulässig. Damit soll
die Realisierung der beabsichtigten städtebaulichen Struktur, auf die auch die Straßenraumgestaltung abgestimmt ist, gewährleistet werden.
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Aus den gleichen Gründen wie die Beschränkung der Flächen für den ruhenden Verkehr
sind Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO über 7,5 qm Grundfläche nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Auf diese Weise soll einerseits dem Wunsch nach ausreichend Möglichkeiten zur Unterbringung von Autos, Gartengeräten u. ä. Rechnung getragen werden, andererseits die mögliche
Versiegelung zu Gunsten von grünen Gartenbereichen beschränkt werden.
4.1.5
Höchst zulässige Anzahl von Wohnungen
Zur Verhinderung einer unerwünschten Entwicklung der geplanten städtebaulichen Struktur
des Baugebietes durch eine ortsuntypische und unerwünschte Verdichtung, wird die maximal
zulässige Anzahl an Wohneinheiten auf zwei je Wohngebäude beschränkt. Mit der Begrenzung der maximalen Anzahl der Wohneinheiten können zum einen die Erschließungsanlagen auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden. Zum anderen werden, Bezug nehmend auf die geplante Anzahl der Wohngebäude, die öffentlichen Parkplätze angelegt.
4.1.6
Immissionsschutz
Schallschutz
Der Nachweis zum erforderlichen Schallschutz hierzu erfolgt durch das Schallgutachten Kramer
Schalltechnik, August 2012.
Das Schallgutachten belegt, dass keine Festsetzungen im Bebauungsplan zum Schallschutz
wegen des Verkehrslärms erforderlich werden. Die Orientierungswerte werden eingehalten. Die
Verkehrsmengen auf der K 16 sind im Bestand so gering, dass keine Schallprobleme für die anschließende Wohnbebauung zu erwarten sind.
Im Schallgutachten wird zunächst auf den Fluglärm hingewiesen. Zusätzlich zu dem im Bebauungsplan enthaltenen Hinweis Nr. 3.5 „Fluglärm“ wird eine Festsetzung in den Bebauungsplan
zum Immissionsschutz / Schallschutz aufgenommen und für den gesamten Geltungsbereich des
Bebauungsplanes der Lärmpegelbereich III festgesetzt. Diese Festsetzung stellt keine Änderung
der Planung dar, sondern nur eine Konkretisierung der bereits im Bebauungsplan enthaltenen
Festsetzungen zur Berücksichtigung des Fluglärms.
Die Textlichen Festsetzungen werden deshalb um die Ziffer 1.9 Immissionsschutz wie folgt ergänzt.
Für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird der Lärmpegelbereich III festgesetzt.
Zum Schutz vor Lärmimmissionen sind passive Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Sofern
nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung die
erforderlich Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 – Schallschutz
im Hochbau erfüllen. Für den festgesetzten Lärmpegelbereich III gelten die in der nachfolgenden
aufgeführten Tabelle fett dargestellten Werte für Dämmwerte der Außenbauteile.
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Lärmpegelbereich
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
lt. den Lärmkarten zur Tageszeit
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Raumarten
Bettenräume in
Krankenanstalten
und Sanatorien
In dB (A)
Aufenthaltsräume
in Wohnungen,
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsärume
u. ä.
Büroräume u. ä.
1)
Erf. R’w.res des Außenbauteils in dB
III
61 - 65
40
35
30
IV
66 - 70
45
40
35
V
71 - 75
50
45
40
1) soweit der eindringende Außenlärm aufgrund der ausgeübten Tätigkeit relevant ist.
Ausnahmen von den Festsetzungen sind im Einzelfall bei Nachweis der tatsächlich geringeren
Anforderung an die jeweiligen Bauteile möglich.
Die Belange des Lärmschutzes werden durch das Gutachten und die Festsetzungen im erforderlichen Umfang berücksichtigt.
Die Tabelle zeigt Ausführungsbeispiele für den Lärmpegelbereich III. Dabei wird ersichtlich, dass
die Anforderungen bei Neubauten relativ gering sind.
Tabelle: Konkrete Ausführungsbeispiele für übliche Bauausführungen von Aufenthaltsräumen in Wohnungen usw.
Lärmpegelbereich
(LPB)
III
SGP
Betrifft folgende
Bereiche der
Bauflächen
Gesamtes
Plangebiet
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Anforderungen für übliche Ausführungen von Aufenthaltsräumen
in Wohnungen, Unterrichtsräume usw. (Raumhöhe etwa 2,5 m,
Raumtiefe etwa 4,5 m oder mehr, Fensterflächenanteil bis 50 %),
die über die bei Neubauten vorgeschriebenen Bauausführungen
(Außenwand / Fenster) hinausgehen
Außenwände
Fenster,
Fenstertüren
Dächer ausgebauter
Dachgeschosse
Keine weitergehenden Anforderungen
Keine weitergehenden
Anforderungen, die
über die bei Neubauten
standardmäßigen Bauausführungen hinaus
gehen (Schallschutzklasse 2 nach [5])
Falls nicht massiv ausgeführt, ist ein bewertetes Schalldämmmaß
RW.P ≥ 60 mm Faserdämmstoffe, unterseitige
Spanplatten oder Gipskarton mit ≥ 12 mm und
≥ 10 kg/qm auf
Zwischenlattung
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4.2
SEITE -11 -
Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
4.2.1 Äußere Erschließung
Das Plangebiet ist über die Dorweiler Straße und die Neffeltalsstraße an die Bundesstraße 477
und darüber an das übergeordnete Straßennetz angeschlossen. Nach Osten verbindet die Dorweiler Straße K 16 das Plangebiet mit der Kreisstraßen K 52 bzw. K 16.
4.2.2 Innere Erschließung
Das Plangebiet wird über den Hardtweg erschlossen. Dieser ist im Bestand ein landwirtschaftlich
genutzter Wirtschaftsweg und muss zur Realisierung der Planung zur Erschließungsstraße ausgebaut werden.
Der Hardtweg weist heute einen einseitigen Gehweg mit einer Breite von 1,5 m und eine asphaltierte Wegefläche von 4,50 m auf. Vom vorhandenen Gehweg aus bis zur bestehenden Grundstücksgrenze bleibt derzeit noch eine Fläche von 6,0 m Breite.
Da diese Fläche nicht ausreicht, um die notwendige Fahrbahnbreite von 5,50 m und einen 1,50
m breiten Gehweg auch auf dieser Seite zu errichten, wird nur ein einseitiger Gehweg vorgesehen. Der Hardtweg wird auf der Ostseite durch ein 50 cm Schrammbord begrenzt.
Daran anschließend wird eine ringförmige Straße erstellt, deren Einmündung südlich des Mozartwegs liegt und deren anderes Ende mittig auf den Beethovenweg trifft.
Über diese Verbindung der Verkehrsflächen erfolgt auch die Verbindung der Schmutzwasserkanäle und der Versorgungstrassen.
4.3
Versickerungsflächen
Im Nordwesten des Plangebietes wird eine Regenversickerungsanlage errichtet, über die das
anfallende Niederschlagswasser des gesamten Plangebietes über die belebte Bodenschicht versickert wird. Zur Planung der Anlage wurde eine hydrogeologische Untersuchung durchgeführt,
um die Versickerungsfähigkeit des Bodens zu untersuchen. Die Versickerungsfähigkeit ist demnach gegeben. Zur Dimensionierung und Ausführung der Versickerungsanlage und der ggf. notwendigen Vorbehandlungsanlagen wurde ein Versickerungskonzept erstellt und mit der Unteren
Wasserbehörde abgestimmt.
4.4
Pflanzbindungen
Um die Auswirkungen der Planung zu mindern werden innerhalb des Plangebietes Pflanzgebote
festgesetzt.
An den drei Außengrenzen des künftigen Baugebietes ist auf privater Fläche eine bodenständige,
1-reihige Pflanzung in der Pflanzqualität 2xv. , 80-120 cm anzulegen. Die Pflanzung ist zu schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Sie kann geschnitten werden.
An den Außengrenzen des Regenrückhaltebeckens ist eine 2,0 m breite bodenständige, insgesamt 155 qm große Gehölzpflanzung anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
Im öffentlichen Straßenraum sind insgesamt 7 Bäume zu pflanzen.
4.6
Ausgleichsmaßnahmen
Für den Eingriff in Natur und Landschaft, der durch die Umsetzung des Bebauungsplanes „Baugebiet Hochkirchen-Ost“ entsteht, sind über die festgesetzten Pflanzungen hinaus 1.912 m², entsprechend 7.647 ökologischen Punkten auf einer Ersatzfläche zu kompensieren.
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SEITE -12 -
Entsprechend den gesetzlichen Regelungen sind Ausgleichsmaßnahmen auch als externe Ausgleichsmaßnahmen möglich. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde wurde eine
Ausgleichsmaßnahme in Jülich (Gemarkung Barmen, Flur 10 Nr. 412 Fläche H als Teil aus dem
Maßnahmenpool, Kreis Düren vom 06.12.2010-792/43/EWG DE-5003-301) als Ausgleichsfläche
festgesetzt. Hier wird eine bisher als Pappelmonokultur genutzte Fläche in bodenständigen
Laubwald umgewandelt. Ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Jülich und dem Investor
liegt hierzu mit Unterschrift vom 21.12.2011 vor.
4.7
Gestaltungsregelungen
Um der Situation eines harmonisch gestalterisch abgestimmten Wohnbereiches am Ortsrand von
Hochkirchen gerecht zu werden, werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 BauO NRW
Gestaltungsregelungen festgesetzt. Sie beziehen sich auf die Art, Eindeckung und Farbe der
Dächer, da diese in dem Ortsrandbereich weithin sichtbar sind und so das städtebauliche Bild
prägen. Dachflächen werden entsprechend den westlich anschließenden Baugebieten als geneigte Dachflächen mit Dachneigungen von 28° bis 35 ° festgesetzt.
Es werden deshalb Festsetzungen zur Gestaltung der Garagendächer dahingehend getroffen,
dass diese als Flachdächer auszubilden sind oder in die Gestaltung des Haupthauses einzubeziehen sind.
Da sich bunte, helle und reflektierende Materialien der Eindeckungen negativ auf das Gesamterscheinungsbild durch Blendwirkungen und Einzeldominanzen auswirken, sind nur Dacheindeckungen in Form von Dachsteinen, Naturschiefer, Kunstschiefer und Dachpfannen in Schwarztönen, Grautönen und Brauntönen zulässig.
Auf diese Weise entsteht eine Dachlandschaft, die sich harmonisch in das Ortsbild und den
Landschaftsraum einfügt und dem Ortsrand den gewünschten Charakter verleiht.
Ausgenommen von diesen Festsetzungen sind die Materialien, die der solaren Energiegewinnung dienen. Durch diese Festsetzung soll der Einsatz regenerativer Energiegewinnung gefördert werden.
Da Dachaufbauten die Dachflächen wesentlich verändern können und dadurch deutliche Auswirkungen auf die Gestaltung der Dachlandschaft haben, werden hierzu folgende Festsetzungen
getroffen: Gauben oder ähnliche Dachaufbauten dürfen eine Breite von max. 4,0 m aufweisen
und in der Summe höchstens ein Drittel der Trauflänge der zugehörigen Dachfläche betragen.
Der Abstand von Gauben oder ähnlichen Dachaufbauten untereinander muss mindestens 1,0 m,
zu Firsten und Ortgängen mindestens 1,30 m betragen. Bei Ortgängen zählt als Messpunkt der
Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut.
4.8
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen werden nicht erforderlich und sind deshalb im
Plangebiet nicht vorgesehen.
Sollten diese im weiteren Verfahren durch die Träger öffentlicher Belange mitgeteilt werden, können sie in den Bebauungsplan integriert werden.
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4.9
SEITE -13 -
Hinweise
Bodendenkmale
Zu den Belangen der Bodendenkmalpflege werden unter Ziffer 2.7 der Begründung Ausführungen gemacht. Um den Belangen gerecht zu werden, wird in den Bebauungsplan folgender Hinweis übernommen: Vor- und frühgeschichtliche Funde sind unverzüglich der Gemeinde Nörvenich oder dem Landschaftsverband (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) zu melden, in
unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§§ 15 und 16 DSchG). Die Erdarbeiten zum Bau der Erschließungsanlagen sollen in Abstimmung und unter Aufsicht des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege erfolgen.
Energieversorgung
Zur Versorgung des Baugebietes mit Energie wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet
hoch- und niederspannungsseitig mittels Erdkabel mit elektrischer Energie versorgt wird.
Freianlagen
Bei der Pflege der Grünflächen ist möglichst auf die Verwendung von Pestiziden zu verzichten.
Dieser Hinweis soll den ökologischen Ansatz der Planung weiter begründen.
Oberboden
Dem vom Baugesetzbuch vorgeschriebenen sorgsamen und schonenden Umgang mit Grund
und Boden sowie dem ebenfalls im Baugesetzbuch festgesetzten Schutz des Mutterbodens wird
durch folgenden Hinweis im Bebauungsplan Rechnung getragen.
Der bei den Bauarbeiten anfallende Oberboden und der kulturfähige Unterboden sollen gem.
§ 202 BauGB auf dem jeweiligen Grundstück zur Herstellung von Vegetationsflächen wieder aufgetragen werden, hierbei ist die DIN 18.915 zu beachten.
Fluglärm
Bedingt durch die Nähe zum Militärflugplatz Nörvenich sind Belästigungen durch Fluglärm möglich, deren negative Auswirkungen für die Bewohner mittels baulicher Maßnahmen begrenzt werden müssen (hier: Schallschutzfenster und / oder passive Schallschutzmaßnahmen, siehe hierzu
die Festsetzungen zum Immissionsschutz). Spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr
können nicht anerkannt werden.
Kampfmittel
Zu möglichen Kampfmittelfunden wird im Bebauungsplan folgender Hinweis gegeben:
Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle ist zu verständigen.
Erdbebengefährdung
Es wird drauf hingewiesen, dass das Plangebiet nach der DIN 4149 (Ausgabe 4/20005) in der
Erdbebenzone 3 liegt. Die Vorgaben der DIN 41492005-04 „Bauen in deutschen Erdbebengebieten“ sind deshalb zu beachten.
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SEITE -14 -
Fällarbeiten
Zum Schutz möglicherweise vorhandener Tierarten wird der Hinweis gegeben, dass zu entfernenden Gehölze, als Standort von Nist- und Brutstätten sowie als Zufluchtsort gem. § 64 (1) LG
NRW, nur außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zu fällen sind.
Bergbau
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 44“ liegt. Eigentümer des Bergwerksfeldes ist die RWE Power
Aktiengesellschaft. Es wird vermerkt, dass kein einwirkungsrelevanter Bergbau innerhalb der
Planmaßnahme verzeichnet ist, und dass über zukünftige Tätigkeiten nichts bekannt ist.
5.
Auswirkungen der Planung
5.1
Bodenordnende Maßnahmen
Bodenordnende Maßnahmen werden, soweit erforderlich, vom Grundstückseigentümer und Erschließungsträger vorgenommen.
5.2
Kosten und Finanzierung
Die Planungskosten des Bauleitplanverfahrens gehen zu Lasten des Erschließungsträgers. Die
Gemeinde Nörvenich schließt deshalb mit dem Erschließungsträger einen städtebaulichen Vertrag ab, der den Erschließungsträger verpflichtet, zu Gunsten der Gemeinde die Bauleitplanung
ausführen zu lassen. Der Eigentümer des Grundstücks übernimmt für das Plangebiet die Kosten
für die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen. Der Erschließungsträger lässt auf
eigene Rechnung alle öffentlichen und privaten Erschließungsanlagen im Plangebiet erstellen.
Die Gemeinde Nörvenich schließt deshalb mit dem Erschließungsträger einen Erschließungsvertrag ab.
Somit entstehen der Gemeinde Nörvenich, außer dem üblichen Verwaltungsaufwand, keine Kosten aus der Realisierung des Bebauungsplanes.
5.3
Flächenbilanz
Die Auswertung des städtebaulichen Entwurfes für das Plangebiet sowie des Entwurfes zum
Bebauungsplan führt zu folgenden gerundeten Flächengrößen:
Gesamtgebiet Bruttobauland
ha
%
1,8
100
davon:
−
öffentliche Verkehrsfläche
0,3
17
−
Fläche für Versorgungsanlagen
0,1
6
−
verbleibendes Nettobauland
1,4
77
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Bei derzeit geplanten 27 Wohneinheiten in freistehenden Einfamilienhäusern beträgt die rechnerische durchschnittliche Grundstücksgröße ca. 530 qm.
Die Einwohnerzahl (EW) errechnet sich mit
27 WE x 2,7 EW (Erfahrungswert) = ca. 70 EW.
Meckenheim, den 04.11.2011 mit Ergänzungen zum Satzungsbeschluss
Naumann/Wü/S-514_Begründung_
gez. Dr. D. Naumann
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SEITE -16 -
Textliche Festsetzungen
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art und Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
1.1.1
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen
Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3
Nr. 4
Nr. 5
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltung
Gartenbaubetriebe und
Tankstellen
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
1.3
Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen § 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB
1.3.1
Wintergärten, Terrassen und überdachte Terrassen dürfen die Baugrenzen überschreiten, jedoch maximal bis zu 3,0 m.
1.4
Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
1.4.1
Garagen / Carports und Stellplätze gem. § 12 Abs. 6 BauNVO sind nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen und der dafür festgesetzten Flächen zulässig.
1.4.2
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind in einem Abstand von mindestens
1,0 m von der öffentlichen Verkehrsfläche zu errichten. An ihrer Einfahrtsseite sind sie
mindestens 5,0 m hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie zu errichten.
1.4.3
Nur im Bereich der Zufahrten zu den Garagen / Carports und Stellplätzen sind im Vorgartenbereich auch außerhalb der festgesetzten Flächen Stellplätze zulässig. Ausnahmsweise ist pro Grundstück ein weiterer Stellplatz außerhalb der festgesetzten Flächen ausgehend von der Straßenbegrenzungslinie zulässig. Dabei ist die maximale Zufahrtsbreite
von Garagen / Carports und Stellplätzen pro Grundstück ausgehend von der Straßenbegrenzungslinie auf 6,0 m begrenzt.
1.4.4
Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen gem. § 14 Abs.1 BauNVO bis
zu einer Grundfläche von 7,5 qm zulässig.
1.4.5
Auf straßenseitigen, nicht überbaubaren Flächen – im sog. Vorgarten – sind abweichend
von Ziffer 1.4.3 bei Vorgartentiefen von bis zu 3,0 m als Nebenanlagen nur Anlagen und
Einrichtungen zum Unterbringen von Sammelbehältern für Müll, Bioabfälle u. dgl. zulässig. Stellplätze für Abfallbehälter sind so einzuhausen oder mit Laubgehölzen oder Hecken zu umpflanzen, dass sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht eingesehen
werden können.
Als Vorgarten gelten die Bereiche zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Hausfront der Haupterschließungsseite der Gebäude, einschließlich der seitlichen Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze.
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1.4.6
1.5
Die der Versorgung des Gebietes dienenden Nebenanlagen sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO im Baugebiet ausnahmsweise zulässig.
Beschränkung der Wohnungszahl § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
1.5.1
1.6
SEITE -17 -
In den Allgemeinen Wohngebieten sind je Wohngebäude maximal zwei eigenständige
Wohneinheiten zulässig.
Höhe baulicher Anlagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit Abs. 2 BauGB und § 16 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO
Die Trauf- und die Firsthöhen beziehen sich auf die Sockelhöhe OKFF EG.
Die Höhe der OKFF EG darf max. 30 cm über der Endausbauhöhe der Straße in deren
Achse (Bezugspunkt, BZP) liegen.
Doppelhäuser haben sich auf einen gemeinsamen Höhenpunkt zu beziehen, der sich aus
dem Schnittpunkt der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Straßenachse ergibt, bei
Einzelhäusern liegt der Bezugspunkt rechtwinkelig zur Gebäudemitte. (Abb. 1)
Als Traufe gilt der Schnittpunkt zwischen der Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks
und der Außenkante Dachhaut.
Im Bebauungsplan sind die Trauf- und Firsthöhen als maximal einzuhaltende Höhen festgesetzt.
Die maximal festgesetzte Trauf- und Firsthöhe kann im Einzellfall um bis zu 50 cm überschritten werden, wenn dies auf Grund energieeinsparender Maßnahmen und Konstruktionen notwendig wird.
Abb. 1
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SEITE -18 -
1.7
Abwasser (Versickerung) § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB
Das unbelastete Niederschlagswasser ist in das festgesetzte Versickerungsbecken einzuleiten.
1.8
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)
1.8.1
Pflanzgebote auf privaten Flächen
An den drei Außengrenzen des künftigen Baugebietes ist auf privater Fläche eine bodenständige, 1-reihige Pflanzung gemäß Pflanzenliste I anzulegen. die Pflanzung ist zu
schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Sie kann geschnitten werden.
Die Gehölzpflanzung ist 1-reihig anzulegen und je laufendem Meter sind 5 Einzelpflanzen
zu verwenden.
Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden:
Sträucher 2 x v. 80 – 100 cm
Die Gehölze sind in einem Pflanzabstand von 1,0 m zu pflanzen.
Pflanzenliste I
STRÄUCHER
Carpinus betulus
Crataegus monogyna
Fagus sylatica
Hainbuche
Weißdorn
Rotbuche
Die Pflanzenauswahlliste ist verbindlich.
1.8.2
Pflanzgebote auf öffentlichen Verkehrsflächen
Im öffentlichen Straßenraum sind insgesamt 7 Bäume der Pflanzenliste III zu pflanzen.
Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden:
Hochstamm, 3 x v. m. B., Stammumfang 14 – 16 cm.
Die Baumscheiben können mit Bodendeckern unterpflanzt werden und sind vor dem
Überfahren zu schützen.
Pflanzenliste III
BÄUME (Beispielliste)
Tilia cordata ‚Rancho’
Acer campestre ‚Elsrijk’
Acer platanoides ‚Cleveland’
Fraxinus angustifolia ‚Raywood’
Fraxinus ornus
Pyrus calleriana ‚Chanticleer’
Sorbus intermedia
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Stadtlinde
Kegel-Feldahorn
Spitzahorn
Purpuresche
Blumenesche
Stadtbirne
Schwedische Mehlbeere
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1.8.3
SEITE -19 -
Pflanzgebot auf den Flächen für Versorgungsanlagen
An den Außengrenzen des Regenrückhaltebeckens ist eine 3,0 m breite bodenständige
Gehölzpflanzung gemäß Pflanzenlise II anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
Foglende Mindestqualitäten sind zu verwenden:
Sträucher: 2 x v., 80-100 cm
Die Gehölze sind in einem Pflanzabstand von 1,0 m zu pflanzen.
Die Pflanzung ist 1-reihig anzulegen.
Pflanzenliste II
STRÄUCHER
Carpinus betulus
Cornus sanguiena
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Prunus spinosa
Rosa canina
Viburnum opulus
1.8.4
Hain
Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Schlehe
Hundsrose
Gewöhnlicher Schneeball
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Für den Eingriff in Natur und Landschaft, der durch die Umsetzung des Bebauungsplanes
„Baugebiet Hochkirchen-Ost“ entsteht, sind darüber hinaus 1.912 qm, entsprechend
7.647 ökologischen Punkten auf einer Ersatzfläche zu kompensieren.
Der Ausgleich erfolgt auf der Grundlage der Vertraglichen Vereinbarung des Investors mit
der Stadt Jülich vom 21.12.2011 in der Gemarkung Barmen, Flur 10, Nr. 412 Fläche H als
Teil aus dem Maßnahmenpool, Kreis Düren vom 06.12.2010-792/43/EWG DE-5003-301
1.9
Immissionsschutz
1.9.1
Schallschutz
Für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird der Lärmpegelbereich III festgesetzt.
Zum Schutz vor Lärmimmissionen sind passive Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Sofern
nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung die
erforderlich Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 – Schallschutz
im Hochbau erfüllen. Für den festgesetzten Lärmpegelbereich III gelten die in der nachfolgenden
aufgeführten Tabelle fett dargestellten Werte für Dämmwerte der Außenbauteile.
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Lärmpegelbereich
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
lt. den Lärmkarten zur Tageszeit
SEITE -20 -
Raumarten
Bettenräume in
Krankenanstalten
und Sanatorien
In dB (A)
Aufenthaltsräume
in Wohnungen,
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsärume
u. ä.
Büroräume u. ä.
1)
Erf. R’w.res des Außenbauteils in dB
III
61 - 65
40
35
30
IV
66 - 70
45
40
35
V
71 - 75
50
45
40
1) soweit der eindringende Außenlärm aufgrund der ausgeübten Tätigkeit relevant ist.
Ausnahmen von den Festsetzungen sind im Einzelfall bei Nachweis der tatsächlich geringeren
Anforderung an die jeweiligen Bauteile möglich.
2.
Bauordnungsrechtliche Vorschriften §9 Abs. 4 BauGB i. V. mit
§ 86 BauO NRW
2.1
Dächer
2.1.1
Es sind nur geneigte Dachflächen mit einer Neigung von 28° bis 35° zulässig.
2.1.2
Garagen sind mit Flachdächern zu versehen oder in die Gestaltung des Haupthauses mit
einzubeziehen.
2.1.3
Es sind nur dunkle Dacheindeckungen in Form von Dachsteinen, Naturschiefer, Kunst
schiefer und Dachpfannen, wenn sie den nachstehend aufgeführten Farben der
RAL−Farbtonkarte entsprechen, zulässig:
Schwarztöne:
9004, 9005, 9011, 9017
Grautöne:
7043, 7026, 7016, 7021, 7024
Brauntöne (dunkelbraun und braunrot):
8028 (terrabraun), 8012 (rotbraun).
Sollten farbige Dacheindeckungen nicht der RAL−Farbtonkarte zugeordnet werden können, sind Farbnuancierungen in Anlehnung an die angegebenen Farbtöne möglich. Nicht
zulässig ist die Verwendung von hellen und reflektierenden Materialien für die Eindeckung
von Dachflächen, sowie gemischte Farbgruppen. Ausgenommen sind die Materialien von
Einrichtungen, die der solaren Energiegewinnung dienen.
2.1.4
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Gauben oder ähnliche Dachaufbauten dürfen eine Breite von max. 4,00 m aufweisen und
in der Summe höchstens ein Drittel der Trauflänge der zugehörigen Dachfläche betragen.
Der Abstand von Gauben oder ähnlichen Dachaufbauten untereinander muss mindestens
1,00m, zu Firsten und Ortgängen mindestens 1,30 m betragen. Bei Ortgängen zählt als
Messpunkt der Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut.
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3.
Hinweise
3.1
Bodendenkmale
SEITE -21 -
Vor- und frühgeschichtliche Funde sind unverzüglich der Gemeinde Nörvenich oder dem
Landschaftsverband (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) zu melden, in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§§ 15 und 16 DSchG). Die Erdarbeiten zum Bau der Erschließungsanlagen sollen in
Abstimmung und unter Aufsicht des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege erfolgen.
3.2
Energieversorgung
Das ausgewiesene Baugebiet wird hoch- und niederspannungsseitig mittels Erdkabel mit
elektrischer Energie versorgt.
3.3
Freianlagen
Bei der Pflege der Grünflächen ist möglichst auf die Verwendung von Pestiziden zu verzichten.
3.4
Oberboden
Der bei den Bauarbeiten anfallende Oberboden und der kulturfähige Unterboden sollen
gem. § 202 BauGB auf dem jeweiligen Grundstück zur Herstellung von Vegetationsflächen wieder aufgetragen werden, hierbei ist die DIN 18.915 zu beachten.
3.5
Fluglärm
Bedingt durch die Nähe zum Militärflugplatz Nörvenich sind Belästigungen durch Fluglärm
möglich, deren negative Auswirkungen für die Bewohner mittels baulicher Maßnahmen
begrenzt werden müssen (hier: Schallschutzfenster und / oder passive Schallschutzmaßnahmen).
3.6
Kampfmittel
Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle ist zu verständigen.
3.7
Erdbebengefährdung
Nach der DIN 4149 (Ausgabe 4/2005) liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 3. Die
Vorgaben der DIN 4149-2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" sind zu beachten.
3.8
Fällarbeiten
Zu entfernenden Gehölze, als Standort von Nist- und Brutstätten, sowie als Zufluchtsort
gem. § 64 (1) LG NRW sind nur außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende
Februar zu fällen.
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3.9
SEITE -22 -
Bergbau
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 44“
liegt. Eigentümer des Bergwerksfeldes ist die RWE Power Aktiengesellschaft. Ein einwirkungsrelevanter Bergbau ist innerhalb der Planmaßnahme nicht verzeichnet. Zukünftige
Tätigkeiten sind nicht bekannt.
Meckenheim, den 04.11.2010 mit Ergänzungen zum Satzungsbeschluss
Naumann/Wü/S-514_2012_Begründung
gez. Dr. D. Naumann
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