Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 416/2012)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
619 kB
Datum
13.09.2012
Erstellt
03.09.12, 15:57
Aktualisiert
03.09.12, 15:57

Inhalt der Datei

GEMEINDE NÖRVENICH Bebauungsplan "Baugebiet Hochkirchen-Ost", Nörvenich-Hochkirchen BEGRÜNDUNG Stand: 04. November 2011 mit Ergänzungen zum Satzungsbeschluss (kursiv) GEMEINDE NÖRVENICH - Planungsamt - sgp sgp architekten + stadtplaner BDA architekten + stadtplaner BDA Tel 0228 – 180 31 877 Tel 02225 - 2077 Riemannstraße 45 Fax 02225 - 17361 Neuer Markt 18 Fax 02225 - 17361 53125 Bonn info@sgp-architekten.de 53340 Meckenheim info@sgp-architekten.de www.sgp-architekten.com www.sgp-architekten.com GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" SEITE -2 - INHALT Begründung 1. SEITE Ziel und Zweck der Planung 3 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Ausgangssituation Städtebauliche Einbindung Bebauung und Nutzung Erschließung Ver- und Entsorgung Natur, Landschaft und Umwelt Eigentumsverhältnisse Bodendenkmalpflege 3 3 4 4 4 4 5 5 3. 3.1 3.2 3.3 Planungsbedingungen Planungsrechtliche Ausgangssituation Regionalplanung Flächennutzungsplan und planungsrechtliche Zusammenhänge 6 6 6 6 4. 4.1 Planinhalt (Abwägung und Begründung) Nutzung der Baugrundstücke 4.1.1 Art der Nutzung 4.1.2 Maß der Nutzung 4.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 4.1.4 Nebenanlagen und Stellplätze 4.1.5 Höchstzulässige Anzahl von Wohnungen 4.1.6 Immissionsschutz 8 8 8 8 8 8 9 9 4.2 4.3 4.4 4.6 4.7 4.8 4.9 Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 4.2.1 Äußere Erschließung 4.2.2 Innere Erschließung Versickerungsflächen Pflanzbindungen Ausgleichsmaßnahmen Gestaltungsregelungen Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen Hinweise 11 11 11 11 11 11 12 12 13 5. 5.1 5.2 5.3 Auswirkungen der Planung Bodenordnende Maßnahmen Kosten und Finanzierung Flächenbilanz 14 14 14 14 Textliche Festsetzungen SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA 16 MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" SEITE -3 - Gemeinde Nörvenich Bebauungsplan Nörvenich-Hochkirchen "Baugebiet Hochkirchen-Ost" Begründung Stand: 04. November 2011 mit Ergänzungen zum Satzungsbeschluss (kursiv) 1. Ziel und Zweck der Planung Ziel der Planung ist es, neue Wohnbauflächen am östlichen Ortsrand von Hochkirchen zu entwickeln. Dabei sollen großzügige Gartengrundstücke entstehen, die einen neuen Ortsrand prägen. Auf diese Weise sollen, wie im Flächennutzungsplan vorgesehen, neue Angebote für junge Familien in landschaftsbezogener Randlage entstehen, die das Wohnangebot in Hochkirchen qualitätsvoll ergänzen. Der Planungsanlass ergibt sich dadurch, dass ein Investor den Zugriff auf die neuen Wohnbauflächen erlangt hat und somit eine zügige Realisierung möglich wird. Der Planungsprozess wurde mit dem Aufstellungsbeschluss durch die Gemeinde Nörvenich begonnen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt. Er wird aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. Ziel der Planung ist es, insgesamt ca. 27 Einfamilienhäuser in offener Bauweise als neuen Ortsrand von Hochkirchen auf großzügigen Gartengrundstücken errichten zu können. Die Planung und Erschließung wird durch einen Erschließungsträger durchgeführt, so dass der Gemeinde außer den üblichen Verwaltungskosten keine zusätzlichen Kosten entstehen. 2. Ausgangssituation 2.1 Städtebauliche Einbindung Das Plangebiet liegt am östlichen Rand der Ortslage Hochkirchen, östlich anschließend an die bestehende Einfamilienhausbebauung. Es wird begrenzt − im Westen durch den Hardtweg, der noch im Geltungsbereich liegt; − im Norden durch einen vorhandenen Fußweg, der schon jetzt am Nordrand der Bebauung entlang führt; − im Osten durch landwirtschaftliche Nutzflächen Hardtfeldchen; − im Süden durch die Straßentrasse der Dorweilerstraße / K 16. Insgesamt umfasst das Plangebiet in der Gemarkung Hochkirchen in Flur 2 das Flurstück 50 (teilweise) in Flur 3 das Flurstück 100 in Flur 6 das Flurstück 46. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" SEITE -4 - Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 1,85 ha. Topographisch weist das Plangebiet ein leichtes Gefälle nach Norden auf, hier wird deshalb auch ein Regenrückhalte- und Versickerungsbecken angeordnet. 2.2 Bebauung und Nutzung Das Plangebiet ist derzeit unbebaut und wird, abgesehen von dem gering ausgebauten Hardtweg, als landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet. 2.3 Erschließung Die Verknüpfung mit dem örtlichen Verkehrsnetz erfolgt über die öffentlichen Verkehrsflächen des Hardtweges. Hieran angebunden wird eine Straßenschleife, die leicht abgestuft parallel zum Hardtweg durch das Plangebiet geführt wird. Im Rahmen dieser inneren Erschließung werden ca. 15 Stellplätze in Parallelaufstellung errichtet. Die privaten Stellplätze und Garagen werden auf den privaten Grundstücken, vorrangig in den seitlichen Grundstücksbereichen, untergebracht. Da es sich bei der Bebauung vorrangig um freistehende Einfamilienhäuser handelt, stehen im Regelfall pro Grundstück auf beiden Hausseiten ausreichende Flächen als private Stellplatzfläche für mindestens zwei Stellplätze je Grundstück zur Verfügung. 2.4 Ver- und Entsorgung Für die zukünftige Versorgung wird das Plangebiet an die bestehenden Versorgungsleitungen der westlich angrenzenden Wohngebiete angeschlossen. Die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers erfolgt über einen Anschluss an die westlich anschließenden Abwasserkanäle. Das anfallende unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen wird über eine Regenwasserversickerungsanlage, die im Nordwesten des Plangebietes erstellt wird, in den Boden versickert. 2.5 Natur, Landschaft und Umwelt Das Bearbeitungsgebiet gehört zum Naturraum „Erper Lößplatte“, welche der Zülpicher Börde zugeordnet wird. Dieser eigentliche Kern der Zülpicher Börde ist einheitlich mit 1,0 – 2,0 m starken, fast ganz entkalkten Lößschichten bedeckt, die als Lößlehme den Hauptterrassenschottern aufliegen. Insgesamt bieten die Braunerde- und Parabraunerdeböden, mit mittlerem bis hohem Nährstoffgehalt, gute Voraussetzungen für den Weizen-, Gerste- und Zuckerrübenanbau. Das Landschaftsbild zeigt vor allem in östliche und südliche Richtung die typische Bördelandschaft mit intensiver Ackerbewirtschaftung und geringer Grünstrukturierung. Eine Besonderheit ist der kleine Waldrest nördlich der Eingriffsfläche, der die Ortschaft vom Nörvenicher Gewerbegebiet trennt. Durch die Ortschaft fließt darüber hinaus der Neffelbach, der durch eine teilweise naturnahe Ausprägung die Landschaft zusätzlich gliedert und ökologisch anreichert. Die potentielle natürliche Vegetation die sich bei Ausbleiben des anthropogenen Einflusses einstellen würde, wäre die Gesellschaft des Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwaldes der Niederrheinischen Bucht, stellenweise Flattergras-Traubeneichen-Buchenwaldes, auf lehmigen Böden. Diese Waldgesellschaft wächst großflächig in der niederrheinischen Bucht auf gut bis mittel basenhaltiger Parabraunerde, teils Gley-Parabraunerde, selten pseudovergleyt. Die Buche ist vorherrschend, mit Beimischung von Stiel- und Traubeneiche, Hainbuche und Winterlinde. Im Unterstand stehen Salweide, Hasel, Weißdorn, Hundsrose, Schlehe und Hartriegel. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nörvenich „Baugebiet Hochkirchen-Ost“ liegen keine Gehölz- oder Gewässerstrukturen, die eine Biotopverbindungsfunktion übernehmen könnten. Die Fläche wird ausschließlich ackerbaulich genutzt. Die Gehölze an der Straße werden SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" SEITE -5 - nicht berührt. Derzeit sind das Entwicklungspotential der Fläche sowie das ihrer direkten Umgebung aufgrund des Nutzungsdrucks gering. Die vorkommenden Bodentypen sind größtenteils eine typische Braunerde, vereinzelt PodsolBraunerde und im nördlichen Teilbereich eine typische Parabraunerde. Laut Geologischem Dienst NRW sind die Böden nach den entsprechenden Bewertungskriterien weniger schutzwürdig, bzw. nicht kartiert. Der Neffelbach besitzt ein asymmetrisches Bachtal. Das Westufer ist flach, während das Ostufer steil ansteigt. Dies gründet in der Schiefstellung der nach Nordosten abfallenden und durch Bruchlinien gegliederten Ackerplatten der in der Niederrheinischen Bucht abgesunkenen Erftscholle. Der Bach wurde so nach Osten abgedrängt und hat sein Ostufer unterschnitten und versteilt. Der alte Teil Hochkirchens liegt entlang dieser Steilkante. Der Talboden ist ein feuchtes und fruchtbares Sohlental, das als Grünland genutzt wird. Die höher liegende, nach Osten anschließenden Böden sind nur wenig mit dem fruchtbaren Löss bedeckt. Das ökologische Leistungsvermögen des Bodens als Lebensraum für Fauna und Flora sowie Filter, Puffer und Transformator für Schadstoffe ist jedoch grundsätzlich aufgrund nicht vorhandener Versiegelung hoch. Niederschlagswasser kann im Boden pflanzenverfügbar gespeichert werden, bzw. wird versickert und trägt zur Grundwasserneubildung bei. Nächstliegende Oberflächengewässer sind ein Fließ, welches östlich und nördlich verläuft bzw. der Neffelbach im Westen. Das Fließ hat eine minimale Entfernung von 150 m, der Neffelbach von 300 m. Direkt innerhalb der Eingriffsfläche befindet sich kein Oberflächengewässer. Das Grundwasser hat gem. GW-Flurabstandskarte einen Abstand von größer oder gleich 7,0 m und ist derzeit von den Sümpfungsmaßnahmen des Rheinischen Braunkohlentagebaus beeinflusst, was den derzeitigen Flurabstand noch um 1,0 bis 5,0 m vergrößert. Laut hydrogeologischer Untersuchung (GTU Müller) ist evtl. Schichtwasser betroffen Das Gebiet gilt nicht als besonders geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 24 und 26 BNatSchG. Für die Fläche bestehen keine rechtsverbindlichen Verordnungen, die einer Bebauung, wie vorgesehen, im Wege stehen. Nach derzeitigem Stand des Wissens kommt es durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nörvenich „Baugebiet Hochkirchen-Ost“ für alle Schutzgüter zu keinen oder nur zu unerheblichen Konflikten. Die größten Konflikte für Natur und Umwelt entstehen durch die Versiegelung des Bodens. Das Schutzgut Boden wird durch teilweise Versiegelung seiner wertvollen Regelungs- und Pufferfunktionen und seiner Funktion als Pflanzenstandort beraubt. Die Böden gelten laut Geologischem Dienst jedoch nicht als besonders schützenswert. Der Eingriff wird durch 1-geschossige Bebauung minimiert und der Verlust über die Bereitstellung von in- und externen Ausgleichsflächen, die auch der Stärkung der Bodenfunktionen dienen, ausgeglichen. Konflikte mit streng geschützten Tierarten werden durch eine Zeitenregelung bei den vorbereitenden Arbeiten und einen „Hamstercheck“ im Frühjahr vermieden. Weitere Konflikte mit den Umweltschutzgütern sind nach heutigem Wissensstand nicht vorhanden. 2.6 Eigentumsverhältnisse Die Flächen des Plangebiets befinden sich in Privateigentum und werden vom Eigentümer selbst entwickelt. 2.7 Bodendenkmalpflege Aufgrund von vorliegenden Einzelfunden und bekannten Siedlungsstellen der Römerzeit in der Nachbarschaft lag die Vermutung nahe, dass auch im Plangebiet archäologische Fundstellen angetroffen werden und in der Planung zu berücksichtigen sind. Deshalb wurde auch auf der Grundlage der Anregungen der Bodendenkmalpflege vor der Weiterführung der Planungen eine Begehung mittels Metalldetektoren sowie eine Begehung mit Einzelfundeinmessung durchgeführt SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" SEITE -6 - (333.45-106.1/08-001). Aus dem Bericht über archäologische Prospektion (NW 2011(0053) geht hervor, dass insgesamt 45 Einzelfunde aufgelesen wurden. Im Ergebnis wird festgehalten, dass die relativ hohe Zahl an einzelnen Funden dennoch keinen Siedlungsplatz an dieser Stelle konkret anzeigt. Die Evidenz römischer Siedlungsfunde (Ziegel, Münze, Keramik) lässt auf eine Besiedlung in der unmittelbaren Umgebung schließen. Da sich keine Fundkonzentrationen zeigen, die eindeutig auf im Boden erhaltene Kulturgüter hinweisen, und sich aus dem Prospektionsergebnis keine für die planerische Abwägung relevanten Fakten ableiten lassen, sind auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse keine Konflikte mit der Bodendenkmalpflege bei Durchführung der Planung erkennbar. Unabhängig hiervon wird im Bebauungsplan der Hinweis auf das Verhalten bei vor- und frühgeschichtlichen Funden gegeben. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass bei Auffinden von Bodendenkmälern die Belange der Bodendenkmalpflege berücksichtigt werden. Unter Ziffer 3.1 wird der Hinweis gegeben, dass die Erdarbeiten zum Bau der Erschließungsanlagen in Abstimmung und unter Aufsicht des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege – Außenstelle Nideggen – erfolgen sollen. 3. Planungsbedingungen 3.1 Planungsrechtliche Ausgangssituation Die Fläche des Plangebietes ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als bauliche Ergänzungsfläche für zukünftige Wohnbebauung vorgesehen. Der Zielsetzung von Raumordnung und Landesplanung wird laut Bezirksregierung entsprochen. 3.2 Regionalplan Bei der Bauleitplanung sind die Ziele der übergeordneten Planung zu berücksichtigen, so dass die Aussagen und Zielsetzungen der Landesentwicklungsplanung und des Regionalplanes Gebietsentwicklungsplanes (GEP) in die Bauleitung mit einfließen. Der Landesentwicklungsplan (LEP) Nordrhein-Westfalen stellt die Fläche als Siedlungsbereich dar. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Genehmigungsbekanntmachung vom 10.06.2003) stellt den Bereich als Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich (AFA) dar. Da bereits der gültige Flächennutzungsplan Bauflächen in diesem Bereich darstellt, besteht offensichtlich Übereinstimmung mit den Aussagen des Regionalplanes und der übergeordneten Planung. 3.3 Flächennutzungsplan und planungsrechtliche Zusammenhänge Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich stellt das Plangebiet als neue Wohnbauflächen dar. Damit ist bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung diese Fläche als bauliche Ergänzungsfläche für zukünftige Wohnbebauung vorgesehen. Der Bebauungsplan kann also aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt werden. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" SEITE -7 - Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" 4. Planinhalt (Abwägung und Begründung) 4.1 Nutzung der Baugrundstücke 4.1.1 Art der Nutzung SEITE -8 - Entsprechend diesem Entwurf wird das Plangebiet durch die Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet einer Wohnnutzung vorbehalten, um hier die Wohnqualitäten der Ortsrandlage zu nutzen. Im Hinblick auf die geplante kleinteilige Bau− und Nutzungsstruktur und entsprechend der vorgesehenen Parzellierung werden die nach § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zugelassen, um so den Charakter eines ruhigen Wohngebietes zu erhalten. Auf diese Weise soll der mit diesen Nutzungen zwangsläufig verbundene Ziel− und Quellverkehr aus dem Wohngebiet herausgehalten werden. 4.1.2 Maß der Nutzung Entsprechend dem städtebaulichen Konzept sind nur Einzel- und Doppelhäuser vorgesehen. Die geplante bauliche Nutzung entspricht mit einer maximalen GRZ = 0,4 den Werten des § 17 BauNVO. Um der städtebaulichen Struktur des Ortsteiles Hochkirchen und der Ortsrandlage Rechnung zu tragen wird die Anzahl der maximalen Vollgeschosse mit I und Trauf- und Firsthöhen als Maximalmaße festgesetzt. Hierdurch wird erreicht, dass in der Lage zum Landschaftsraum die bauliche Dichte und die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen der Lage entspricht. 4.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Um in der Ortsrandlage ein nicht zu geschlossenes Straßenbild zu erhalten, wird die offene Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen so festgesetzt, dass einerseits eine gewisse Flexibilität der Lage der Gebäude auf den Grundstücken gegeben ist, andererseits bleiben Vorgärten und Hausgartenbereiche erhalten und schaffen so einen offenen Ortsrandcharakter. Sie sind so dimensioniert, dass eine maßvolle bauliche Entwicklung ermöglicht wird, die sich entlang der Erschließung orientiert. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen und Wintergärten um maximal 3,0 m ermöglicht die bauliche Anlage von Freisitzen und deren ganzjährige Nutzung, ohne dass die Lage festgesetzt wird, und ohne dass unangemessene Kubaturen entstehen können, die in Konkurrenz zu den Bauhauptkörpern treten 4.1.4 Nebenanlagen und Stellplätze Zur Vermeidung einer zu starken Versiegelung der rückwärtigen Gartenflächen der Grundstücke sowie von nutzungsbedingten Beeinträchtigungen der Freiraumqualität ist die Zulässigkeit von Garagen / Carports und Stellplätze gem. § 12 Abs. 6 BauNVO beschränkt. In den Wohngebieten sind Garagen / Carports und Stellplätze nur auf den überbaubar festgesetzten und den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen zulässig. Damit soll die Realisierung der beabsichtigten städtebaulichen Struktur, auf die auch die Straßenraumgestaltung abgestimmt ist, gewährleistet werden. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" SEITE -9 - Aus den gleichen Gründen wie die Beschränkung der Flächen für den ruhenden Verkehr sind Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO über 7,5 qm Grundfläche nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Auf diese Weise soll einerseits dem Wunsch nach ausreichend Möglichkeiten zur Unterbringung von Autos, Gartengeräten u. ä. Rechnung getragen werden, andererseits die mögliche Versiegelung zu Gunsten von grünen Gartenbereichen beschränkt werden. 4.1.5 Höchst zulässige Anzahl von Wohnungen Zur Verhinderung einer unerwünschten Entwicklung der geplanten städtebaulichen Struktur des Baugebietes durch eine ortsuntypische und unerwünschte Verdichtung, wird die maximal zulässige Anzahl an Wohneinheiten auf zwei je Wohngebäude beschränkt. Mit der Begrenzung der maximalen Anzahl der Wohneinheiten können zum einen die Erschließungsanlagen auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden. Zum anderen werden, Bezug nehmend auf die geplante Anzahl der Wohngebäude, die öffentlichen Parkplätze angelegt. 4.1.6 Immissionsschutz Schallschutz Der Nachweis zum erforderlichen Schallschutz hierzu erfolgt durch das Schallgutachten Kramer Schalltechnik, August 2012. Das Schallgutachten belegt, dass keine Festsetzungen im Bebauungsplan zum Schallschutz wegen des Verkehrslärms erforderlich werden. Die Orientierungswerte werden eingehalten. Die Verkehrsmengen auf der K 16 sind im Bestand so gering, dass keine Schallprobleme für die anschließende Wohnbebauung zu erwarten sind. Im Schallgutachten wird zunächst auf den Fluglärm hingewiesen. Zusätzlich zu dem im Bebauungsplan enthaltenen Hinweis Nr. 3.5 „Fluglärm“ wird eine Festsetzung in den Bebauungsplan zum Immissionsschutz / Schallschutz aufgenommen und für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Lärmpegelbereich III festgesetzt. Diese Festsetzung stellt keine Änderung der Planung dar, sondern nur eine Konkretisierung der bereits im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen zur Berücksichtigung des Fluglärms. Die Textlichen Festsetzungen werden deshalb um die Ziffer 1.9 Immissionsschutz wie folgt ergänzt. Für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird der Lärmpegelbereich III festgesetzt. Zum Schutz vor Lärmimmissionen sind passive Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Sofern nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung die erforderlich Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau erfüllen. Für den festgesetzten Lärmpegelbereich III gelten die in der nachfolgenden aufgeführten Tabelle fett dargestellten Werte für Dämmwerte der Außenbauteile. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel lt. den Lärmkarten zur Tageszeit SEITE -10 - Raumarten Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien In dB (A) Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsärume u. ä. Büroräume u. ä. 1) Erf. R’w.res des Außenbauteils in dB III 61 - 65 40 35 30 IV 66 - 70 45 40 35 V 71 - 75 50 45 40 1) soweit der eindringende Außenlärm aufgrund der ausgeübten Tätigkeit relevant ist. Ausnahmen von den Festsetzungen sind im Einzelfall bei Nachweis der tatsächlich geringeren Anforderung an die jeweiligen Bauteile möglich. Die Belange des Lärmschutzes werden durch das Gutachten und die Festsetzungen im erforderlichen Umfang berücksichtigt. Die Tabelle zeigt Ausführungsbeispiele für den Lärmpegelbereich III. Dabei wird ersichtlich, dass die Anforderungen bei Neubauten relativ gering sind. Tabelle: Konkrete Ausführungsbeispiele für übliche Bauausführungen von Aufenthaltsräumen in Wohnungen usw. Lärmpegelbereich (LPB) III SGP Betrifft folgende Bereiche der Bauflächen Gesamtes Plangebiet ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA Anforderungen für übliche Ausführungen von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Unterrichtsräume usw. (Raumhöhe etwa 2,5 m, Raumtiefe etwa 4,5 m oder mehr, Fensterflächenanteil bis 50 %), die über die bei Neubauten vorgeschriebenen Bauausführungen (Außenwand / Fenster) hinausgehen Außenwände Fenster, Fenstertüren Dächer ausgebauter Dachgeschosse Keine weitergehenden Anforderungen Keine weitergehenden Anforderungen, die über die bei Neubauten standardmäßigen Bauausführungen hinaus gehen (Schallschutzklasse 2 nach [5]) Falls nicht massiv ausgeführt, ist ein bewertetes Schalldämmmaß RW.P ≥ 60 mm Faserdämmstoffe, unterseitige Spanplatten oder Gipskarton mit ≥ 12 mm und ≥ 10 kg/qm auf Zwischenlattung MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" 4.2 SEITE -11 - Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 4.2.1 Äußere Erschließung Das Plangebiet ist über die Dorweiler Straße und die Neffeltalsstraße an die Bundesstraße 477 und darüber an das übergeordnete Straßennetz angeschlossen. Nach Osten verbindet die Dorweiler Straße K 16 das Plangebiet mit der Kreisstraßen K 52 bzw. K 16. 4.2.2 Innere Erschließung Das Plangebiet wird über den Hardtweg erschlossen. Dieser ist im Bestand ein landwirtschaftlich genutzter Wirtschaftsweg und muss zur Realisierung der Planung zur Erschließungsstraße ausgebaut werden. Der Hardtweg weist heute einen einseitigen Gehweg mit einer Breite von 1,5 m und eine asphaltierte Wegefläche von 4,50 m auf. Vom vorhandenen Gehweg aus bis zur bestehenden Grundstücksgrenze bleibt derzeit noch eine Fläche von 6,0 m Breite. Da diese Fläche nicht ausreicht, um die notwendige Fahrbahnbreite von 5,50 m und einen 1,50 m breiten Gehweg auch auf dieser Seite zu errichten, wird nur ein einseitiger Gehweg vorgesehen. Der Hardtweg wird auf der Ostseite durch ein 50 cm Schrammbord begrenzt. Daran anschließend wird eine ringförmige Straße erstellt, deren Einmündung südlich des Mozartwegs liegt und deren anderes Ende mittig auf den Beethovenweg trifft. Über diese Verbindung der Verkehrsflächen erfolgt auch die Verbindung der Schmutzwasserkanäle und der Versorgungstrassen. 4.3 Versickerungsflächen Im Nordwesten des Plangebietes wird eine Regenversickerungsanlage errichtet, über die das anfallende Niederschlagswasser des gesamten Plangebietes über die belebte Bodenschicht versickert wird. Zur Planung der Anlage wurde eine hydrogeologische Untersuchung durchgeführt, um die Versickerungsfähigkeit des Bodens zu untersuchen. Die Versickerungsfähigkeit ist demnach gegeben. Zur Dimensionierung und Ausführung der Versickerungsanlage und der ggf. notwendigen Vorbehandlungsanlagen wurde ein Versickerungskonzept erstellt und mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt. 4.4 Pflanzbindungen Um die Auswirkungen der Planung zu mindern werden innerhalb des Plangebietes Pflanzgebote festgesetzt. An den drei Außengrenzen des künftigen Baugebietes ist auf privater Fläche eine bodenständige, 1-reihige Pflanzung in der Pflanzqualität 2xv. , 80-120 cm anzulegen. Die Pflanzung ist zu schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Sie kann geschnitten werden. An den Außengrenzen des Regenrückhaltebeckens ist eine 2,0 m breite bodenständige, insgesamt 155 qm große Gehölzpflanzung anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Im öffentlichen Straßenraum sind insgesamt 7 Bäume zu pflanzen. 4.6 Ausgleichsmaßnahmen Für den Eingriff in Natur und Landschaft, der durch die Umsetzung des Bebauungsplanes „Baugebiet Hochkirchen-Ost“ entsteht, sind über die festgesetzten Pflanzungen hinaus 1.912 m², entsprechend 7.647 ökologischen Punkten auf einer Ersatzfläche zu kompensieren. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" SEITE -12 - Entsprechend den gesetzlichen Regelungen sind Ausgleichsmaßnahmen auch als externe Ausgleichsmaßnahmen möglich. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde wurde eine Ausgleichsmaßnahme in Jülich (Gemarkung Barmen, Flur 10 Nr. 412 Fläche H als Teil aus dem Maßnahmenpool, Kreis Düren vom 06.12.2010-792/43/EWG DE-5003-301) als Ausgleichsfläche festgesetzt. Hier wird eine bisher als Pappelmonokultur genutzte Fläche in bodenständigen Laubwald umgewandelt. Ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Jülich und dem Investor liegt hierzu mit Unterschrift vom 21.12.2011 vor. 4.7 Gestaltungsregelungen Um der Situation eines harmonisch gestalterisch abgestimmten Wohnbereiches am Ortsrand von Hochkirchen gerecht zu werden, werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 BauO NRW Gestaltungsregelungen festgesetzt. Sie beziehen sich auf die Art, Eindeckung und Farbe der Dächer, da diese in dem Ortsrandbereich weithin sichtbar sind und so das städtebauliche Bild prägen. Dachflächen werden entsprechend den westlich anschließenden Baugebieten als geneigte Dachflächen mit Dachneigungen von 28° bis 35 ° festgesetzt. Es werden deshalb Festsetzungen zur Gestaltung der Garagendächer dahingehend getroffen, dass diese als Flachdächer auszubilden sind oder in die Gestaltung des Haupthauses einzubeziehen sind. Da sich bunte, helle und reflektierende Materialien der Eindeckungen negativ auf das Gesamterscheinungsbild durch Blendwirkungen und Einzeldominanzen auswirken, sind nur Dacheindeckungen in Form von Dachsteinen, Naturschiefer, Kunstschiefer und Dachpfannen in Schwarztönen, Grautönen und Brauntönen zulässig. Auf diese Weise entsteht eine Dachlandschaft, die sich harmonisch in das Ortsbild und den Landschaftsraum einfügt und dem Ortsrand den gewünschten Charakter verleiht. Ausgenommen von diesen Festsetzungen sind die Materialien, die der solaren Energiegewinnung dienen. Durch diese Festsetzung soll der Einsatz regenerativer Energiegewinnung gefördert werden. Da Dachaufbauten die Dachflächen wesentlich verändern können und dadurch deutliche Auswirkungen auf die Gestaltung der Dachlandschaft haben, werden hierzu folgende Festsetzungen getroffen: Gauben oder ähnliche Dachaufbauten dürfen eine Breite von max. 4,0 m aufweisen und in der Summe höchstens ein Drittel der Trauflänge der zugehörigen Dachfläche betragen. Der Abstand von Gauben oder ähnlichen Dachaufbauten untereinander muss mindestens 1,0 m, zu Firsten und Ortgängen mindestens 1,30 m betragen. Bei Ortgängen zählt als Messpunkt der Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut. 4.8 Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen werden nicht erforderlich und sind deshalb im Plangebiet nicht vorgesehen. Sollten diese im weiteren Verfahren durch die Träger öffentlicher Belange mitgeteilt werden, können sie in den Bebauungsplan integriert werden. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" 4.9 SEITE -13 - Hinweise Bodendenkmale Zu den Belangen der Bodendenkmalpflege werden unter Ziffer 2.7 der Begründung Ausführungen gemacht. Um den Belangen gerecht zu werden, wird in den Bebauungsplan folgender Hinweis übernommen: Vor- und frühgeschichtliche Funde sind unverzüglich der Gemeinde Nörvenich oder dem Landschaftsverband (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) zu melden, in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§§ 15 und 16 DSchG). Die Erdarbeiten zum Bau der Erschließungsanlagen sollen in Abstimmung und unter Aufsicht des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege erfolgen. Energieversorgung Zur Versorgung des Baugebietes mit Energie wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet hoch- und niederspannungsseitig mittels Erdkabel mit elektrischer Energie versorgt wird. Freianlagen Bei der Pflege der Grünflächen ist möglichst auf die Verwendung von Pestiziden zu verzichten. Dieser Hinweis soll den ökologischen Ansatz der Planung weiter begründen. Oberboden Dem vom Baugesetzbuch vorgeschriebenen sorgsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sowie dem ebenfalls im Baugesetzbuch festgesetzten Schutz des Mutterbodens wird durch folgenden Hinweis im Bebauungsplan Rechnung getragen. Der bei den Bauarbeiten anfallende Oberboden und der kulturfähige Unterboden sollen gem. § 202 BauGB auf dem jeweiligen Grundstück zur Herstellung von Vegetationsflächen wieder aufgetragen werden, hierbei ist die DIN 18.915 zu beachten. Fluglärm Bedingt durch die Nähe zum Militärflugplatz Nörvenich sind Belästigungen durch Fluglärm möglich, deren negative Auswirkungen für die Bewohner mittels baulicher Maßnahmen begrenzt werden müssen (hier: Schallschutzfenster und / oder passive Schallschutzmaßnahmen, siehe hierzu die Festsetzungen zum Immissionsschutz). Spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr können nicht anerkannt werden. Kampfmittel Zu möglichen Kampfmittelfunden wird im Bebauungsplan folgender Hinweis gegeben: Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle ist zu verständigen. Erdbebengefährdung Es wird drauf hingewiesen, dass das Plangebiet nach der DIN 4149 (Ausgabe 4/20005) in der Erdbebenzone 3 liegt. Die Vorgaben der DIN 41492005-04 „Bauen in deutschen Erdbebengebieten“ sind deshalb zu beachten. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" SEITE -14 - Fällarbeiten Zum Schutz möglicherweise vorhandener Tierarten wird der Hinweis gegeben, dass zu entfernenden Gehölze, als Standort von Nist- und Brutstätten sowie als Zufluchtsort gem. § 64 (1) LG NRW, nur außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zu fällen sind. Bergbau Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 44“ liegt. Eigentümer des Bergwerksfeldes ist die RWE Power Aktiengesellschaft. Es wird vermerkt, dass kein einwirkungsrelevanter Bergbau innerhalb der Planmaßnahme verzeichnet ist, und dass über zukünftige Tätigkeiten nichts bekannt ist. 5. Auswirkungen der Planung 5.1 Bodenordnende Maßnahmen Bodenordnende Maßnahmen werden, soweit erforderlich, vom Grundstückseigentümer und Erschließungsträger vorgenommen. 5.2 Kosten und Finanzierung Die Planungskosten des Bauleitplanverfahrens gehen zu Lasten des Erschließungsträgers. Die Gemeinde Nörvenich schließt deshalb mit dem Erschließungsträger einen städtebaulichen Vertrag ab, der den Erschließungsträger verpflichtet, zu Gunsten der Gemeinde die Bauleitplanung ausführen zu lassen. Der Eigentümer des Grundstücks übernimmt für das Plangebiet die Kosten für die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen. Der Erschließungsträger lässt auf eigene Rechnung alle öffentlichen und privaten Erschließungsanlagen im Plangebiet erstellen. Die Gemeinde Nörvenich schließt deshalb mit dem Erschließungsträger einen Erschließungsvertrag ab. Somit entstehen der Gemeinde Nörvenich, außer dem üblichen Verwaltungsaufwand, keine Kosten aus der Realisierung des Bebauungsplanes. 5.3 Flächenbilanz Die Auswertung des städtebaulichen Entwurfes für das Plangebiet sowie des Entwurfes zum Bebauungsplan führt zu folgenden gerundeten Flächengrößen: Gesamtgebiet Bruttobauland ha % 1,8 100 davon: − öffentliche Verkehrsfläche 0,3 17 − Fläche für Versorgungsanlagen 0,1 6 − verbleibendes Nettobauland 1,4 77 SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" SEITE -15 - Bei derzeit geplanten 27 Wohneinheiten in freistehenden Einfamilienhäusern beträgt die rechnerische durchschnittliche Grundstücksgröße ca. 530 qm. Die Einwohnerzahl (EW) errechnet sich mit 27 WE x 2,7 EW (Erfahrungswert) = ca. 70 EW. Meckenheim, den 04.11.2011 mit Ergänzungen zum Satzungsbeschluss Naumann/Wü/S-514_Begründung_ gez. Dr. D. Naumann sgp architekten + stadtplaner BDA SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" SEITE -16 - Textliche Festsetzungen 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1.1.1 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Betriebe des Beherbergungsgewerbes sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 1.3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1.3.1 Wintergärten, Terrassen und überdachte Terrassen dürfen die Baugrenzen überschreiten, jedoch maximal bis zu 3,0 m. 1.4 Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 1.4.1 Garagen / Carports und Stellplätze gem. § 12 Abs. 6 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der dafür festgesetzten Flächen zulässig. 1.4.2 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind in einem Abstand von mindestens 1,0 m von der öffentlichen Verkehrsfläche zu errichten. An ihrer Einfahrtsseite sind sie mindestens 5,0 m hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie zu errichten. 1.4.3 Nur im Bereich der Zufahrten zu den Garagen / Carports und Stellplätzen sind im Vorgartenbereich auch außerhalb der festgesetzten Flächen Stellplätze zulässig. Ausnahmsweise ist pro Grundstück ein weiterer Stellplatz außerhalb der festgesetzten Flächen ausgehend von der Straßenbegrenzungslinie zulässig. Dabei ist die maximale Zufahrtsbreite von Garagen / Carports und Stellplätzen pro Grundstück ausgehend von der Straßenbegrenzungslinie auf 6,0 m begrenzt. 1.4.4 Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen gem. § 14 Abs.1 BauNVO bis zu einer Grundfläche von 7,5 qm zulässig. 1.4.5 Auf straßenseitigen, nicht überbaubaren Flächen – im sog. Vorgarten – sind abweichend von Ziffer 1.4.3 bei Vorgartentiefen von bis zu 3,0 m als Nebenanlagen nur Anlagen und Einrichtungen zum Unterbringen von Sammelbehältern für Müll, Bioabfälle u. dgl. zulässig. Stellplätze für Abfallbehälter sind so einzuhausen oder mit Laubgehölzen oder Hecken zu umpflanzen, dass sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht eingesehen werden können. Als Vorgarten gelten die Bereiche zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Hausfront der Haupterschließungsseite der Gebäude, einschließlich der seitlichen Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" 1.4.6 1.5 Die der Versorgung des Gebietes dienenden Nebenanlagen sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO im Baugebiet ausnahmsweise zulässig. Beschränkung der Wohnungszahl § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB 1.5.1 1.6 SEITE -17 - In den Allgemeinen Wohngebieten sind je Wohngebäude maximal zwei eigenständige Wohneinheiten zulässig. Höhe baulicher Anlagen § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit Abs. 2 BauGB und § 16 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO Die Trauf- und die Firsthöhen beziehen sich auf die Sockelhöhe OKFF EG. Die Höhe der OKFF EG darf max. 30 cm über der Endausbauhöhe der Straße in deren Achse (Bezugspunkt, BZP) liegen. Doppelhäuser haben sich auf einen gemeinsamen Höhenpunkt zu beziehen, der sich aus dem Schnittpunkt der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Straßenachse ergibt, bei Einzelhäusern liegt der Bezugspunkt rechtwinkelig zur Gebäudemitte. (Abb. 1) Als Traufe gilt der Schnittpunkt zwischen der Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks und der Außenkante Dachhaut. Im Bebauungsplan sind die Trauf- und Firsthöhen als maximal einzuhaltende Höhen festgesetzt. Die maximal festgesetzte Trauf- und Firsthöhe kann im Einzellfall um bis zu 50 cm überschritten werden, wenn dies auf Grund energieeinsparender Maßnahmen und Konstruktionen notwendig wird. Abb. 1 SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" SEITE -18 - 1.7 Abwasser (Versickerung) § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB Das unbelastete Niederschlagswasser ist in das festgesetzte Versickerungsbecken einzuleiten. 1.8 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB) 1.8.1 Pflanzgebote auf privaten Flächen An den drei Außengrenzen des künftigen Baugebietes ist auf privater Fläche eine bodenständige, 1-reihige Pflanzung gemäß Pflanzenliste I anzulegen. die Pflanzung ist zu schützen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Sie kann geschnitten werden. Die Gehölzpflanzung ist 1-reihig anzulegen und je laufendem Meter sind 5 Einzelpflanzen zu verwenden. Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden: Sträucher 2 x v. 80 – 100 cm Die Gehölze sind in einem Pflanzabstand von 1,0 m zu pflanzen. Pflanzenliste I STRÄUCHER Carpinus betulus Crataegus monogyna Fagus sylatica Hainbuche Weißdorn Rotbuche Die Pflanzenauswahlliste ist verbindlich. 1.8.2 Pflanzgebote auf öffentlichen Verkehrsflächen Im öffentlichen Straßenraum sind insgesamt 7 Bäume der Pflanzenliste III zu pflanzen. Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden: Hochstamm, 3 x v. m. B., Stammumfang 14 – 16 cm. Die Baumscheiben können mit Bodendeckern unterpflanzt werden und sind vor dem Überfahren zu schützen. Pflanzenliste III BÄUME (Beispielliste) Tilia cordata ‚Rancho’ Acer campestre ‚Elsrijk’ Acer platanoides ‚Cleveland’ Fraxinus angustifolia ‚Raywood’ Fraxinus ornus Pyrus calleriana ‚Chanticleer’ Sorbus intermedia SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN Stadtlinde Kegel-Feldahorn Spitzahorn Purpuresche Blumenesche Stadtbirne Schwedische Mehlbeere 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" 1.8.3 SEITE -19 - Pflanzgebot auf den Flächen für Versorgungsanlagen An den Außengrenzen des Regenrückhaltebeckens ist eine 3,0 m breite bodenständige Gehölzpflanzung gemäß Pflanzenlise II anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Foglende Mindestqualitäten sind zu verwenden: Sträucher: 2 x v., 80-100 cm Die Gehölze sind in einem Pflanzabstand von 1,0 m zu pflanzen. Die Pflanzung ist 1-reihig anzulegen. Pflanzenliste II STRÄUCHER Carpinus betulus Cornus sanguiena Corylus avellana Crataegus monogyna Prunus spinosa Rosa canina Viburnum opulus 1.8.4 Hain Hartriegel Hasel Weißdorn Schlehe Hundsrose Gewöhnlicher Schneeball Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Für den Eingriff in Natur und Landschaft, der durch die Umsetzung des Bebauungsplanes „Baugebiet Hochkirchen-Ost“ entsteht, sind darüber hinaus 1.912 qm, entsprechend 7.647 ökologischen Punkten auf einer Ersatzfläche zu kompensieren. Der Ausgleich erfolgt auf der Grundlage der Vertraglichen Vereinbarung des Investors mit der Stadt Jülich vom 21.12.2011 in der Gemarkung Barmen, Flur 10, Nr. 412 Fläche H als Teil aus dem Maßnahmenpool, Kreis Düren vom 06.12.2010-792/43/EWG DE-5003-301 1.9 Immissionsschutz 1.9.1 Schallschutz Für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird der Lärmpegelbereich III festgesetzt. Zum Schutz vor Lärmimmissionen sind passive Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Sofern nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung die erforderlich Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau erfüllen. Für den festgesetzten Lärmpegelbereich III gelten die in der nachfolgenden aufgeführten Tabelle fett dargestellten Werte für Dämmwerte der Außenbauteile. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel lt. den Lärmkarten zur Tageszeit SEITE -20 - Raumarten Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien In dB (A) Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsärume u. ä. Büroräume u. ä. 1) Erf. R’w.res des Außenbauteils in dB III 61 - 65 40 35 30 IV 66 - 70 45 40 35 V 71 - 75 50 45 40 1) soweit der eindringende Außenlärm aufgrund der ausgeübten Tätigkeit relevant ist. Ausnahmen von den Festsetzungen sind im Einzelfall bei Nachweis der tatsächlich geringeren Anforderung an die jeweiligen Bauteile möglich. 2. Bauordnungsrechtliche Vorschriften §9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 BauO NRW 2.1 Dächer 2.1.1 Es sind nur geneigte Dachflächen mit einer Neigung von 28° bis 35° zulässig. 2.1.2 Garagen sind mit Flachdächern zu versehen oder in die Gestaltung des Haupthauses mit einzubeziehen. 2.1.3 Es sind nur dunkle Dacheindeckungen in Form von Dachsteinen, Naturschiefer, Kunst schiefer und Dachpfannen, wenn sie den nachstehend aufgeführten Farben der RAL−Farbtonkarte entsprechen, zulässig: Schwarztöne: 9004, 9005, 9011, 9017 Grautöne: 7043, 7026, 7016, 7021, 7024 Brauntöne (dunkelbraun und braunrot): 8028 (terrabraun), 8012 (rotbraun). Sollten farbige Dacheindeckungen nicht der RAL−Farbtonkarte zugeordnet werden können, sind Farbnuancierungen in Anlehnung an die angegebenen Farbtöne möglich. Nicht zulässig ist die Verwendung von hellen und reflektierenden Materialien für die Eindeckung von Dachflächen, sowie gemischte Farbgruppen. Ausgenommen sind die Materialien von Einrichtungen, die der solaren Energiegewinnung dienen. 2.1.4 SGP Gauben oder ähnliche Dachaufbauten dürfen eine Breite von max. 4,00 m aufweisen und in der Summe höchstens ein Drittel der Trauflänge der zugehörigen Dachfläche betragen. Der Abstand von Gauben oder ähnlichen Dachaufbauten untereinander muss mindestens 1,00m, zu Firsten und Ortgängen mindestens 1,30 m betragen. Bei Ortgängen zählt als Messpunkt der Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut. ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" 3. Hinweise 3.1 Bodendenkmale SEITE -21 - Vor- und frühgeschichtliche Funde sind unverzüglich der Gemeinde Nörvenich oder dem Landschaftsverband (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) zu melden, in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§§ 15 und 16 DSchG). Die Erdarbeiten zum Bau der Erschließungsanlagen sollen in Abstimmung und unter Aufsicht des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege erfolgen. 3.2 Energieversorgung Das ausgewiesene Baugebiet wird hoch- und niederspannungsseitig mittels Erdkabel mit elektrischer Energie versorgt. 3.3 Freianlagen Bei der Pflege der Grünflächen ist möglichst auf die Verwendung von Pestiziden zu verzichten. 3.4 Oberboden Der bei den Bauarbeiten anfallende Oberboden und der kulturfähige Unterboden sollen gem. § 202 BauGB auf dem jeweiligen Grundstück zur Herstellung von Vegetationsflächen wieder aufgetragen werden, hierbei ist die DIN 18.915 zu beachten. 3.5 Fluglärm Bedingt durch die Nähe zum Militärflugplatz Nörvenich sind Belästigungen durch Fluglärm möglich, deren negative Auswirkungen für die Bewohner mittels baulicher Maßnahmen begrenzt werden müssen (hier: Schallschutzfenster und / oder passive Schallschutzmaßnahmen). 3.6 Kampfmittel Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle ist zu verständigen. 3.7 Erdbebengefährdung Nach der DIN 4149 (Ausgabe 4/2005) liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 3. Die Vorgaben der DIN 4149-2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" sind zu beachten. 3.8 Fällarbeiten Zu entfernenden Gehölze, als Standort von Nist- und Brutstätten, sowie als Zufluchtsort gem. § 64 (1) LG NRW sind nur außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zu fällen. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011 GEMEINDE NÖRVENICH BEBAUUNSPLAN NÖRVENICH-HOCHKIRCHEN "BAUGEBIET HOCHKIRCHEN-OST" 3.9 SEITE -22 - Bergbau Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 44“ liegt. Eigentümer des Bergwerksfeldes ist die RWE Power Aktiengesellschaft. Ein einwirkungsrelevanter Bergbau ist innerhalb der Planmaßnahme nicht verzeichnet. Zukünftige Tätigkeiten sind nicht bekannt. Meckenheim, den 04.11.2010 mit Ergänzungen zum Satzungsbeschluss Naumann/Wü/S-514_2012_Begründung gez. Dr. D. Naumann sgp architekten + stadtplaner BDA SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA MECKENHEIM / BONN 53340 MECKENHEIM NOVEMBER 2011