Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
1,4 MB
Datum
06.04.2017
Erstellt
09.03.17, 16:46
Aktualisiert
09.03.17, 16:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur SV 10/2017
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - info@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG ZUR
1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 36 S –
SÜDSTRASSE/PÜTZGRACHT-
GEMEINDE ALDENHOVEN – ORTSTEIL SIERSDORF
BEGRÜNDUNG
STAND: FEBRUAR 2017
GEMEINDE ALDENHOVEN
BEGRÜNDUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 36 S –SÜDSTRASSE/PÜTZGRACHT-
Inhalt
1
2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung........................................................... 1
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................... 1
2.1
2.2
Beschreibung des Plangebietes ................................................................................. 1
Bestehendes Planungsrecht ...................................................................................... 2
3
Übergeordnete Planungen ........................................................................... 3
3.1
3.2
3.3
Regionalplan .............................................................................................................. 3
Flächennutzungsplan ................................................................................................. 3
Landschaftsplan ......................................................................................................... 4
4
Begründung der Festsetzungen .................................................................. 5
4.1
4.2
Abgrenzung des Plangebietes ................................................................................... 5
Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 (3)
BauNVO) .................................................................................................................... 5
5
Umsetzung der Planung............................................................................... 6
5.1
5.2
Erschließung .............................................................................................................. 6
Entwässerung............................................................................................................. 6
6
Auswirkungen der Planung ......................................................................... 6
6.1
6.2
Umweltauswirkungen ................................................................................................. 6
Ausgleich .................................................................................................................... 6
7
Planverfahren ................................................................................................ 6
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BEGRÜNDUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 36 S –SÜDSTRASSE/PÜTZGRACHT-
1
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Anlass der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 S ist dessen Festsetzung zur
Beschränkung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auf maximal
30 m³. Einige Grundstücke haben aufgrund ihres Zuschnittes nur eine geringe überbaubare Fläche,
in denen sich neben dem Wohnhaus keine größeren Nebenanlagen errichten lassen. Ein
Grundstückseigentümer im Plangebiet beabsichtigt die Errichtung eines Wintergartens mit der
Kubatur von 56 m³. Dieses Bauvorhaben ist aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans 36 S
nicht möglich.
Ziel und Zweck der Planung ist somit, den geänderten Wohnansprüchen der Bewohner gerecht zu
werden und eine weitergehende Überbauung der Grundstücke zuzulassen.
2
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION
2.1
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt in dem Ortsteil Siersdorf in der Gemeinde Aldenhoven, Kreis Düren,
Regierungsbezirk Köln. Es umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36 S.
Dies sind die Flurstücke 243-244, 246-248, 251-258, 260 und 263 der Flur 8 sowie das Flurstück
592 der Flur 5, Gemarkung Siersdorf.
Abbildung 1 Luftbild des Plangebietes (Quelle: TIM Online NRW)
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BEGRÜNDUNG
ZUR 1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 36 S –SÜDSTRASSE/PÜTZGRACHT-
Das Plangebiet an der Südstraße ist mittlerweile komplett mit Wohnhäusern bebaut. Im Norden und
Osten grenzt das Plangebiet an weitere Wohnbauflächen, die zu großen Teilen bereits bebaut sind.
Im Süden bildet das Plangebiet einen Teil des Ortsrandes und grenzt an Freiflächen an. Im
Südwesten befindet sich der Friedhof des Ortsteils Siersdorf.
2.2
Bestehendes Planungsrecht
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 36 S setzt für beide Seiten entlang der Südstraße allgemeine
Wohngebiete mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von
1,2 fest. Es ist eine offene Bauweise mit Einzel- oder Doppelhäusern und mit maximal II
Vollgeschossen zulässig. Die Flächen zwischen der überbaubaren Fläche, welche durch
Baugrenzen definiert werden, und der Südstraße werden als Vorgärten über eine Signatur
besonders gekennzeichnet. Hierfür trifft der Bebauungsplan differenzierte Festsetzungen für
Nebenanlagen und Stellplätze innerhalb dieser Flächen.
Zudem regeln örtliche Bauvorschriften die Dachformen, die Fassadengestaltung, Einfriedungen und
die Zuwegung von Garagen. Des Weiteren setzt der Bebauungsplan Ausgleichsflächen, Flächen
zum Anpflanzen von Hecken und Flächen für Garagen und Stellplätze fest.
Abbildung 2 Auszug aus dem Bebauungsplan 36 S
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BEGRÜNDUNG
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Anlass der ersten Änderung ist die Festsetzung zu Nebenanlagen in den nicht überbaubaren
Flächen, welche durch die derzeitige Festsetzung Nr. 3.2 auf 30 m³ beschränkt sind. Ein
Eigentümer im Plangebiet möchte gerne einen Wintergarten mit mehr als 30 m³ errichten. Da dies
innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche durch den Grundstückszuschnitt und die damit
verbleibenden überbaubaren Flächen bisher nicht möglich ist, soll hierzu die Baugrenze
entsprechend angepasst werden.
3
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN
3.1
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt den Bereich
des Plangebietes als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Südlich grenzt Allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich an. Der ASB ist für die Wohntätigkeit vorgesehen, der Regionalplan
steht der Planung somit nicht entgegen.
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan
3.2
Flächennutzungsplan
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Aldenhoven stellt das Plangebiet als
Wohnbaufläche dar. Die Planung entspricht somit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes,
eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
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Abbildung 4: Auszug aus dem Flächennutzungsplan
3.3
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer Ortslage und somit außerhalb des Geltungsbereiches
eines Landschaftsplanes. Die südlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen sind mit
Pflegemaßnahmen belegt. Nach Westen befinden sich das Landschaftsschutzgebiet Merzbach und
Freialdenhovener Fließ sowie das Naturschutzgebiet Bergsenkungsgebiet Bettendorfer Fließ.
Schutzzweck des LSG ist die Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässers und der
angrenzenden, teilweise grünlandgeprägten Auebereiche für den Biotopverbund und den Arten- und
Biotopschutz (§ 26 (1) Nr. 1 BNatSchG) - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Bachlaufs
mit seiner Aue und des hohen Anteils gliedernder und belebender Landschaftselemente (§ 26 (1)
Nr. 2 BNatSchG); und wegen der kulturhistorischen Bedeutung des Römerparks und der Landschaft
als Ergebnis des Landschaftswandels und der erkennbaren Landschaftsstrukturen als Zeugen
dieser kulturhistorischen Entwicklung (§ 26 (1) Nr. 2 BNatSchG); - die Erhaltung und
Wiederherstellung der Gewässerstrukturen mit Ihren Auenbereichen sowie der Gehölzstrukturen
und Landschaftselemente in einer offenen, agrarisch geprägten Kulturlandschaft für den
Biotopverbund und den Arten- und Biotop-schutz (§ 26 (1) Nr. 1 BNatSchG); - die Erhaltung und
Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
(§ 26 (1) Nr. 1 BNatSchG); wegen der besonderen Bedeutung für die ortsnahe, ruhige,
landschaftsbezogene Erholung (§ 26 (1) Nr. 3 BNatSchG).
Schutzzweck des NSG ist die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und
Lebensstätten des Biotopkomplexes aus trocken-warmen Gebüsch- und Ruderalfluren (§ 23 (1) Nr.
1 BNatSchG), die Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässers mit den angrenzenden
Nass- und Feuchtbereichen sowie naturnaher Stillgewässer mit ihren naturnahen
Vegetationsbeständen (§ 23 (1) Nr. 1 BNatSchG); die Erhaltung, Entwicklung und
Wiederherstellung der Lebensräume von nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier- und
Pflanzenarten (§ 23 (1) Nr. 1 BNatSchG); zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des
Biotopverbundes (§ 23 Nr. 1 (1) BNatSchG in Verbindung mit § 21 BNatSchG); - die Erhaltung der
schutzwürdigen Böden mit extremen Wasser- oder Nährstoffangeboten mit besonderer Bedeutung
als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (§ 23 (1) Nr. 1 BNatSchG).
Insgesamt steht der Landschaftsplan der Planung nicht entgegen.
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Abbildung 5: Auszug aus dem Landschaftsplan (KISS Düren)
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BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN
4.1
Abgrenzung des Plangebietes
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist der gesamte Geltungsbereich des
Urspungsplanes Nr. 36 S. Das Plangebiet ist bereits vollständig mit Wohnhäusern bebaut.
4.2
Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 (3) BauNVO)
In den beiden nördlichen Baufenstern, sprich im Baufenster nördlich und südlich der Südstraße,
wird die überbaubare Grundstücksfläche vergrößert. Hierzu wird die jeweils hintere, gartenseitige
Baugrenze um 4 m verschoben, so dass das Baufenster eine Tiefe von 18 m erhält. Somit ist es
möglich, dass der geplante Wintergarten vollständig innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
liegt. Aus Gründen der Gleichbehandlung findet die Erweiterung im gesamten Baufenster und nicht
nur auf dem Grundstück des Antragstellers statt.
4.3
Nebenanlagen und Einrichtungen im WA
Die bisherige Festsetzung 3.2
„In den übrigen nicht überbaubaren Flächen des WA sind untergeordnete Nebenanlagen
und Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO nur zulässig, soweit sie 30 m² umbauten
Raum nicht überschreiten.“
wird gestrichen.
Hierdurch soll den geänderten Wohnansprüchen der Bewohner gerecht werden und eine
weitergehende Überbauung der Grundstücke zugelassen werden. Somit sind auch Veränderungen
baulicher Art auf den anderen Grundstücken im Plangebiet möglich.
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Die übrigen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen bleiben unverändert bestehen.
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UMSETZUNG DER PLANUNG
5.1
Erschließung
Die Erschließung der Grundstücke über die Südstraße wird durch die Planung nicht verändert. Ein
Mehraufkommen an Verkehr ist nicht zu erwarten.
5.2
Entwässerung
Die Entwässerungssituation wird nicht verändert.
6
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
6.1
Umweltauswirkungen
Da ein Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, wird von der Umweltprüfung und dem
Umweltbericht abgesehen. Dennoch sind die Umweltbelange im Planverfahren zu ermitteln und
gerecht abzuwägen. Durch die Planung sind keine abwägungsrelevanten Umweltauswirkungen zu
erwarten.
Durch die Festsetzungen der 1. Änderung werden die Baufenster vergrößert. Da jedoch keine
Erhöhung der GRZ erfolgt, wird hierdurch keine größere Versiegelung zulässig als zuvor. Durch das
Streichen der Festsetzung zur Maximalgröße von Nebenanlagen werden ebenfalls keine negativen
Umweltauswirkungen hervorgerufen.
Alle anderen Festsetzungen bleiben durch die 1. Änderung des Bebauungsplans unberührt.
6.2
Ausgleich
Bei der Aufstellung und auch bei der Änderung von Bauleitplänen sind die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und mit anderen Belangen
abzuwägen. Im beschleunigten Verfahren gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht
erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig
waren.
Im vorliegenden Fall werden gegenüber den Festsetzungen des Ursprungsplanes lediglich eine
Festsetzung gestrichen sowie die Baufenster vergrößert. Dies ist für die Ermittlung von Eingriffen in
Natur und Landschaft nicht relevant, da die GRZ nicht verändert wird. Somit würde auch im
Regelverfahren kein Ausgleich erforderlich werden.
7
PLANVERFAHREN
Das Planverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden.
Dieses Verfahren bietet dem Regelverfahren gegenüber mehrere Vorteile:
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Im beschleunigten Verfahren kann wie im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB von der
frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Behörden abgesehen werden und nur eine Beteiligung
der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgen.
Des Weiteren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung
und dem Monitoring abgesehen. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan von den Darstellungen
des Flächennutzungsplans abweichen. Dieser muss dann nicht geändert werden, sondern kann im
Wege der Berichtigung angepasst werden. Ein Ausgleich findet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 (Größe
der Grundfläche < 20.000 m²) nicht statt.
Die Zugangskriterien, die in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB definiert werden, werden erfüllt. Der § 13a
BauGB ist anwendbar, sobald eine Nachverdichtung, Wiedernutzbarmachung oder sonstige
Maßnahme der Innentwicklung vorliegt. Bei dieser Planung handelt es sich um eine
Nachverdichtung bzw. eine sonstige Maßnahme der Innentwicklung.
Die Kriterien des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB werden ebenfalls erfüllt. Das Plangebiet hat insgesamt
nur eine Größe von ca. 6.400 m² und liegt somit auch hinsichtlich der Größe der zulässigen
Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO unter der Zulassungsgrenze und der Bebauungsplan fällt
unter § 13a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB.
Die Kriterien des § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB wird erfüllt, da keine UVP-pflichtiges Vorhaben
zulässig wird. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB
genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete i.S.d. BNatSchG) liegen nicht vor (vgl. Punkt
3.3. dieser Begründung).
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB darf die Anpassung des FNP im Wege der Berichtigung nur
erfolgen, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht
beeinträchtigt wird. Eine Anpassung ist jedoch hier nicht erforderlich (vgl. Punkt 3.2).
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