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Beschlussvorlage (Anlage 1 - Abwägung)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
1,5 MB
Datum
29.09.2016
Erstellt
15.09.16, 16:39
Aktualisiert
15.09.16, 16:39

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur SV 111/2016 Inhaltsverzeichnis 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB ..................................................................................... 1 1 REA mit Schreiben vom 27.05.2014 ................................................................................................. 1 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB ................... 3 1 Westnetz GmbH, Regionalzentrum westliches Rheinland mit Schreiben vom 18.03.2016 ......... 3 2 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mit Schreiben vom 21.3. und 23.03.2016 .............................. 3 3 Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 22.03.2016 ........................................................................ 3 4 Amprion GmbH mit Schreiben vom 23.03.2016 .............................................................................. 4 5 Unitymedia mit Schreiben vom 24.03.2016 ..................................................................................... 4 6 Westnetz GmbH, Spezialservice Strom mit Schreiben vom 24.03.2016 ....................................... 4 7 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 30.03.2016, vom 17.06.2016 und vom 29.06.2016 ........................................................................... 5 7.1 7.2 7.3 Schreiben vom 30.03.2016 ............................................................................................................... 5 Schreiben vom 17.06.2016 ............................................................................................................... 6 Schreiben vom 29.06.2016 ............................................................................................................... 6 8 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 vom 01.04.2016 ..................................................... 12 9 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 vom 05.04.2016 ................................................................... 13 10 Geologischer Dienst vom 05.04.2016 ............................................................................................ 13 10.1 10.2 Geologie ......................................................................................................................................... 13 Erdbebengefährdung ...................................................................................................................... 13 11 Regionetz GmbH vom 11.04.2016 .................................................................................................. 14 12 RWE Power AG vom 12.04.2016..................................................................................................... 15 13 Stadt Linnich vom 14.04.2016 ........................................................................................................ 18 14 Landschaftsverband Rheinland vom 15.04.2016 .......................................................................... 18 15 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 vom 19.04.2016............................................................ 19 16 Erftverband vom 19.04.2016 ........................................................................................................... 21 17 Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld vom 21.04.2016 ................................................ 22 18 Städteregion Aachen vom 25.04.2016 ........................................................................................... 23 18.1 18.2 18.3 18.4 Allgemeines .................................................................................................................................... 23 Umweltamt...................................................................................................................................... 23 Immissionsschutz ........................................................................................................................... 24 Natur und Landschaft ..................................................................................................................... 25 19 Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel vom 25.04.2016 .............................................. 25 20 EBV Immobilien GmbH vom 26.04.2016 ........................................................................................ 26 21 IHK Aachen vom 27.04.2016 ........................................................................................................... 26 I / II Inhaltsverzeichnis 22 22.1 22.2 22.3 22.4 22.5 22.6 22.7 Kreis Düren vom 27.04.2016 ........................................................................................................... 26 Allgemeines .................................................................................................................................... 26 Kreisentwicklung ............................................................................................................................. 27 Wasserwirtschaft ............................................................................................................................ 28 Immissionsschutz ........................................................................................................................... 29 Bodenschutz ................................................................................................................................... 29 Abgrabungen .................................................................................................................................. 29 Natur und Landschaft ..................................................................................................................... 30 23 Landwirtschaftskammer NRW vom 29.04.2016 ............................................................................ 32 24 Stadt Jülich vom 29.04.2016 ........................................................................................................... 33 25 BUND, Kreisgruppe Düren vom 30.04.2016 .................................................................................. 33 25.1 25.2 25.3 26 26.1 26.2 26.3 Landesplanung/ Regionalplanung .................................................................................................. 33 Untersuchungsmethodik Avifauna .................................................................................................. 34 Ausgleich ........................................................................................................................................ 35 NABU, Kreisverband Düren vom 01.05.2016................................................................................. 39 Plangebiet....................................................................................................................................... 39 Artenschutzprüfung......................................................................................................................... 40 Allgemein ........................................................................................................................................ 43 27 Wasserverband Eifel-Rur vom 02.05.2016 .................................................................................... 43 28 Bezirksregierung Düsseldorf vom 04.05.2016 .............................................................................. 43 II / II 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die einleitenden Worte sind der Gemeinde bekannt und werden zur Kenntnis genommen. Die weiteren Ausführungen betreffen die verbindliche Bauleitplanung und werden im Rahmen des parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB 1 REA mit Schreiben vom 27.05.2014 die Gemeinde Aldenhoven führt zurzeit die frühzeitige Beteiligung zur 44. Flächennutzungsplan-Änderung sowie zum Bebauungsplan 65 A "Windkraftkonzentrationszone V" (WK V) durch. Die REA GmbH Umweltinvest aus Düren plant in dieser zur Ausweisung vorgesehenen WK V die Errichtung einer der insgesamt fünf geplanten Windenergieanlagen. Die REA GmbH Umweltinvest hat Ihnen bereits die Vorteile erläutert, welche für die Gemeinde Aldenhoven mit uns als Projektpartner im Rahmen des REA Wertschöpfungskonzepts resultieren. Daneben soll aber auch den Bürgern der Gemeinde Aldenhoven die Möglichkeit geboten werden, sich direkt an den Windenergieanlagen zu beteiligen. Neben einer Kommandit-Beteiligung ist hier explizit die Beteiligung an einer Bürgerenergie-Genossenschaft vorgesehen. So kann gewährleistet werden, dass auch mit kleinen Beträgen (MindestBeteiligungssumme z.B. 500 €) an der sauberen Stromproduktion vor Ort partizipiert werden kann (siehe beigefügte Beschreibung). Da aus der Erfahrung heraus solche Bürgerbeteiligungsmodelle die Akzeptanz von Windenergieprojekten vor Ort nachhaltig erhöhen, möchten wir an dieser Stelle anregen, die direkte Bürgerbeteiligung im Bebauungsplan fest zu verankern. 1 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 2 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB 1 Westnetz GmbH, Regionalzentrum westliches Rheinland mit Schreiben vom 18.03.2016 diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und MitteIspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes. Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Aldenhoven bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum stehenden Versorgungsleitungen von den Planungen der Gemeinde Aldenhoven berührt werden. 2 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mit Schreiben vom 21.3. und 23.03.2016 wir danken für die Beteiligung an im Betreff genanntem Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Plan unterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind. 3 Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 22.03.2016 mit Ihrer Nachricht vom 14.03.2016 teilen Sie uns die o. g. Maßnahme/n mit: [x] Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. [x] Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. [ ] Die uns übersandten Unterlagen senden wir Ihnen wunschgemäß zurück. Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. 3 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen 4 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Amprion GmbH mit Schreiben vom 23.03.2016 im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 5 Unitymedia mit Schreiben vom 24.03.2016 vielen Dank für Ihre Informationen. Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an. 6 Westnetz GmbH, Spezialservice Strom mit Schreiben vom 24.03.2016 im Planbereich der o. a. Maßnahme Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. verlaufen keine 110-kV- Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 4 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag 7 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 30.03.2016, vom 17.06.2016 und vom 29.06.2016 7.1 Schreiben vom 30.03.2016 die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit militärische Belange dem nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, zum Beispiel militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen Luftverkehr, berühren oder beeinträchtigen. Die von Ihnen im Rahmen der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde, zur Aufstellung des Bebauungsplanes 65 A, für die Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet. Die beabsichtigten Maßnahmen befinden sich im: - dem Zuständigkeitsbereich Geilenkirchen und des militärischen - im Bereich militärischer Richtfunkstrecken. Flugplatzes Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Um die Betroffenheit der Bundeswehr im Bauleitplanverfahren bereits berücksichtigen zu können, wurde das BAIUDBw um Ergänzung der Stellungnahme gebeten. Daher wird an dieser Stelle auf die ergänzenden Schreiben unter 7.2 und 7.3 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. von Die Belange der Bundeswehr werden somit berührt. In welchem Umfange die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann ich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die Anzahl, den Typus, die Nabenhöhe, den Rotordurchmesser, die Höhe über Grund, die Höhe über NN und die genauen Koordinaten von Luftfahrthindernissen vorliegen. Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit meinen zu beteiligenden militärischen Fachdienststellen, eine dezidierte Stellungnahme abgeben. Grundsätzlich ist in den genannten Bereichen die Errichtung von Windenergieanlagen möglich. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es auf Grund der Nähe zu der in den genannten Bereichen verlaufenden militärischen Richtfunkstrecken zu Ablehnungen von Bauanträgen kommen kann. Genauer werde ich mich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens äußern. 5 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen 7.2 Schreiben vom 17.06.2016 nachfolgende Ausführung ist als Ergänzung zur 30.03.2016 zu sehen. Stellungnahme vom Weiterhin liegt der Planungsbereich außerhalb der Richtfunkstrecken und der Höhenbegrenzung durch den militärischen Flugplatz Geilenkirchen nach § 12 LuftVG. Über die Beteiligung meiner Fachdienststellen, die flugsicherheitstechnische Stellungnahme erstellen, kann ich rechtsverbindliche Stellungnahme im Rahmen bundesimmissionsschutzrechtliche Verfahren abgeben. 7.3 Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Das Plangebiet liegt außerhalb der Höhenbegrenzung durch den Flugplatz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. eine eine des Schreiben vom 29.06.2016 gegen das im Betreff genannte Vorhaben (44. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Bebauungsplan 65 A Windkraftkonzentrationszonen V, Gemeinde Aldenhoven) hat die Bundeswehr Bedenken. Dem Vorhaben kann aus militärischer Sicht in dieser Form so nicht zugestimmt werden. Durch das geplante Vorhaben werden Belange der Bundeswehr berührt und beeinträchtigt, doch unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme genannten Auflagen stimmt das BAIUDBw dem Vorhaben zu. Diese Auflagen für die WEA 1 werden auf Ebene des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis genommen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird ein Hinweis zu den Auflagen in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Nähere entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Begründung. Folgende Standorte der Windenergieanlagen wurden angegeben (Koordinaten in Gauß-Krüger): WEA 1: 2.521.249 (RW), 5.638.968 (HW), WEA 2: 2.521.814 (RW), 5.639.444 (HW), WEA 3: 2.522.039 (RW), 5.639.174 (HW), WEA 4: 2.521.711 (RW), 5.638.930 (HW), WEA 5: 2.521.900 (RW), 5.639.882 (HW). Begründung: Die geplante Errichtung von fünf Windenergieanlagen bezieht sich auf ein 6 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag Gebiet, welches zirka 20.100 m bis 20.800m vom Flugplatzrundsuch/sekundärradar des Flugplatzes GEILENKIRCHEN entfernt ist, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches liegt und radartechnisch erfasst wird. Nach Vorlage der Unterlagen wurdn die geplante Errichtung der Windenergieanlagen flugsicherungstechnisch einer Bewertung mit folgendem Ergebnis unterzogen. Bewertungsergebnis: Durch die Bewegung der Reflexionsobjekt generiert. Rotoren wird für den Radarsensor ein Die Charakteristik ist einem bewegten Flugziel sehr ähnlich und schwer von einem Luftfahrzeug zu unterscheiden. Die am Standort GEILENKIRCHEN eingesetzte Radartechnik ist nicht in der Lage dies zu unterdrücken und die Luftfahrzeuge zu separieren. Dadurch ist es möglich, dass ein Luftfahrzeug für mehr als drei Antennenumdrehungen nicht sichtbar ist, was zu einem Erfassungsverlust führt. Durch die hier geplante WEA wird, in Verbindung mit den Bestandsanlagen, eine Störzone generiert, die den Erfassungsverlust eines langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar. Durch die Ablehnung / Zustimmung mit Auflage wird die Erweiterung einer zusammenhängenden Störzone verhindert. Den Windenergieanlagen WEA 2, WEA 3, WEA 4 und WEA 5 stimmt die Bundeswehr zu. Der Windenergieanlage WEA 1 kann nur mit der nachfolgenden Auflage zugestimmt werden: Auflage: Durch das im Betreff genannte Vorhaben werden Belange der Bundeswehr berührt und beeinträchtigt. Der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlage WEA 1 stimme ich nach § 18 a LuftVG unter folgender Auflage zu: Auflage: 7 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 1. Die Windenergieanlage WEA 1 muss mit einer Steuerfunktion (einer sog. Bedarfsgerechten Steuerung) ausgerüstet sein, die eine Störung der Flugsicherheit nach § 18 a LuftVG ausschließt. 1.1 Die geplante technische Lösung ist in ihrer Gesamtheit und Funktionalität von der Planungsphase bis zur Inbetriebnahme mit dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (Postfach 90 61 10, 51127 Köln) abzustimmen. 1.2 Der Bundeswehr dürfen durch Errichtung, Betreiben und ggf. Abschaltung oder Abbau der eingebrachten Technologie keine Kosten entstehen. Diese Kosten sind durch den Betreiber zu tragen. 1.3 Die Abschalteinrichtung muss auf dem Flugplatz dauerhaft und durchgehend betriebsbereit sein. Zu diesem Zweck gewährleistet der Betreiber der Windenergieanlage die einwandfreie Steuerfunktion der Abschalteinrichtung. Dies schließt die permanente technische Überwachung der Steuerung sowie die sofortige automatische Abschaltung der Windenergieanlage im Falle einer Fehlfunktion/Störung der Anlagen oder der Datenverbindung zur militärischen Flugsicherung ein. 1.4 Im Kontrollraum der örtlichen militärischen Flugsicherung ist nur ein zentrales Bedienelement für die bedarfsgerechte Steuerung zulässig. Das Bedienelement muss zusätzlich Zugänge/Nutzungen für unterschiedliche, ggf. auch andere Anbieter oder Nutzer bedarfsgerechter Steuerungen ermöglichen. Entsprechende zusätzliche Ports oder Einrichtungen sind dafür vorzusehen. 1.5 Vor einer Aufgabe und dem endgültigen Betriebsende der Abschalteinrichtung ist die zuständige Genehmigungsund Überwachungsbehörde auch für den Fall der Einstellung des militärischen Flugbetriebes und einer Nachnutzung des Flugplatzes mit Flugbetrieb unter geänderten Rahmenbedingungen über die Absicht in Kenntnis zu setzen. Deren Zustimmung ist für dieses Betriebsende erforderlich. Die Aufgabe der Abschalteinrichtung ohne vorherige Zustimmung ist nicht zulässig. 2. Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn unter Angabe des Zeichens III-199-16--BIV alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN und 8 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ggf. Art der Kennzeichnung anzuzeigen. 3. Die Bedienung der bedarfsgerechten Steuerung und die Entscheidung über die Dauer einer bedarfsgerechten Schaltung obliegen ausschließlich der Bundeswehr. 4. Für die bedarfsgerechte Steuerung wird der benötigte Luftraum und nicht die einzelne Windenergieanlage angewählt. 5. Zur weiteren Regelung der Errichtung, Einrichtung und des Betriebes der Windenergieanlage WEA 1 und ihrer bedarfsgerechten Steuerung ist der Abschluss des beigefügten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundeswehr, und dem WEA-Betreiber erforderlich. Der Vertrag muss vor Baubeginn geschlossen sein. Er muss der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden. 6. Zur Inbetriebnahme bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bundeswehr, die der Genehmigungsbehörde ebenfalls vorzulegen ist. Hinweis: Bei Änderung der Bauhöhe, des Bautyps oder der Standortkoordinaten ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr erneut zu beteiligen. Falls die Bauhöhe der Windenergieanlage 100 m über Grund übersteigt, bedarf sie der luftrechtlichen Genehmigung. Daher werden etwaige militärische flugbetriebliche Bedenken dann ausschließlich über das Verfahren der zivilen Luftfahrtbehörde geltend gemacht. Begründung der Auflage: Die geplante Windenergieanlage ist in einem Bereich geplant, in dem die Bewegung des Rotors der Windenergieanlage eine Störung des militärischen Flugsicherungsradars des militärischen Flughafens GEILENKIRCHEN generiert, die eine sichere, radarbasierte Flugführung nicht mehr zulässt. In der Folge wäre es mit sehr großer Wahrscheinlichkeit möglich, dass ein Luftfahrzeug für mehr als drei Antennenumdrehungen nicht sichtbar ist, was zu einem Erfassungsverlust führt. Durch die geplante Windenergieanlage wird in Verbindung mit bestehenden und geplanten Anlagen eine Störzone generiert, die zu dem nicht hinnehmbaren Risiko einer schwerwiegenden Kollision oder eines Absturzes für das betreffende Luftfahrzeug und seine Insassen führen 9 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag kann. Der Ausschluss dieser Störwirkung und daraus resultierender Folgen für Luftfahrzeug und Insassen ist Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung nach § 18 a LuftVG. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die Leistung bzw. die Rotorgeschwindigkeit der Windenergieanlage zu reduzieren oder die Windenergieanlage abzuschalten. Dafür stehen technische Lösungen zur Verfügung, die eine solche Steuerung grundsätzlich ermöglichen. Da in jedem Einzelfall speziell darauf abgestimmte technische und organisatorische Anpassungen erforderlich sind, darf der Betrieb der Windenergieanlage erst nach Zustimmung der zuständigen Bundeswehrdienststelle aufgenommen werden (Auflage 6). Nur so ist die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten. Ob und wie lange die Windenergieanlage reduziert oder gar nicht betrieben wird, muss im Zugriff der Bundeswehr liegen, weil die entsprechenden Angaben über den Flugverkehr nur dort vorliegen und eine Weitergabe der Daten an Dritte aus Gründen der militärischen Sicherheit ausgeschlossen ist (Auflage 2). Ohne die bedarfsgerechte Steuerung wären die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung am beantragten Standort für die Windenergieanlage nicht erfüllt und der Antrag wäre abzulehnen. Daher ist die Auflage erforderlich und verhältnismäßig. Sie belastet den Antragsteller zwar, ermöglicht jedoch andererseits überhaupt erst Errichtung und Betrieb der Windenergieanlage. Es ist zur Erreichung der für den Flugverkehr erforderlichen Sicherheit unumgänglich, dass Schaltvorgänge nur durch die Bundeswehr ausgelöst werden (Auflage 3). Diese Forderung dient eben- falls der Aufrechterhaltung der Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung nach § 18 a LuftVG überhaupt möglich ist. Damit zusammenhängende finanzielle Verluste aufgrund von Anlagenstillstand oder reduzierter Leistung sind dem Betreiber zuzumuten. Es wird auch vor dem Hintergrund der einzelfallbezogenen Details gefordert, die technischen Maßnahmen vorab mit der Bundeswehr abzustimmen. Dadurch werden Anforderungen und Abläufe transparenter und es wird im Sinne des Antragstellers/Betreibers die Zustimmung für die Inbetriebnahme der Windenergieanlage gefördert (Auflage 1). 10 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Betreiber der Windenergieanlage muss alle für die Implementierung der Technologie aufzuwendenden Kosten tragen, da die Bundeswehr das Erfordernis nicht auslöst und auch nicht Nutznießer dieser Neuerung ist. Die Auflage 1.3 sichert die Betriebsbereitschaft der Schaltfunktionen ab und regelt zusätzlich die Abschaltung im Falle jedweder Störung. Die Auflage dient damit der dauerhaften Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen bezüglich der erteilten Zustimmung nach § 18 a LuftVG. Die Auflage 1.4 enthält Regelungen, die das Bedienelement betreffen. Sie stellen sicher, dass der bei der Bundeswehr zu leistende organisatorische Aufwand durch ein zentrales Bedienelement und weitere Zugänge für andere Systeme begrenzt wird. Die Forderung begünstigt auch die Betreiberseite, weil eine Begrenzung des Aufwandes bei der Bundeswehr letztlich auch erwarten lässt, dass sich der Aufwand auf der Betreiberseite ebenfalls in Grenzen hält. Je reibungsloser das System bei der örtlichen militärischen Flugsicherung funktioniert, desto geringer wird der durch den Betreiber zu leistende Aufwand ausfallen. Die Mitteilung an die Genehmigungs- und Überwachungsbehörde, es sei beabsichtigt oder es werde geplant, die Abschalteinrichtungen außer Betrieb zu setzen (Auflage 1.5), ist erforderlich, weil militärisch genutzte Flugplätze nach deren Aufgabe für zivile Luftfahrtzwecke ggf. weitergenutzt werden und dafür dann andere Regelungen zu treffen sind. Da die Systeme bis zu diesem Zeitpunkt ohnehin aufrecht zu erhalten sind, entsteht dem Betreiber durch die Forderung einerseits kein Nachteil, ermöglicht andererseits aber rechtzeitiges Handeln. Die Mitteilung der Angaben gem. Auflage 2 dient der Erfassung der Windenergieanlage WEA 1 als Luftfahrthindernis für den Bereich der übergeordneten, allgemeinen zivilen wie militärischen Luftsicherheit auch durch die Deutsche Flugsicherung (DFS). Hinweis auf flugbetriebliche Bedenken gem. § 14 LuftVG: Da bauliche Hindernisse mit einer Bauhöhe von über 100 m über Grund gem. § 14 LuftVG der luftfahrtrechtlichen Zustimmung bedürfen, werden etwaige militärisch flugbetriebliche Einwände / Bedenken über das 11 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Beteiligungsverfahren der zivilen Luftfahrtbehörde berücksichtigt. Das Luftfahrtamt der Bundeswehr hat diesbezüglich bereits wie folgt Stellung genommen: Es bestehen aus flugbetrieblicher Hinsicht keine Bedenken. Eine offizielle Stellungnahme erhalten Sie hierzu über das von der zuständigen zivilen Luftfahrtbehörde initiierte Beteiligungsverfahren. Ich bitte um Aufnahme des folgenden Textes in den Genehmigungsbescheid: Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn unter Angabe des Zeichens III-199-16-BIV alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende, sowie dem Luftfahrtamt der Bundeswehr, Referat II e, Flughafenstr. 1, 51147 Köln anzuzeigen. Bei Änderung der Bauhöhe, des Bautyps oder der Standortkoordinaten ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr erneut zu beteiligen. Ich bitte, mir zu gegebener Zeit einen Nebenabdruck des Genehmigungsbescheides unter Angabe meines Zeichens zu übersenden. 8 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 vom 01.04.2016 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. In den parallel aufzustellenden Bebauungsplan wird ein Hinweis zu Kampfmitteln aufgenommen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite: 12 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. zum o.g. Bauleitplanverfahren nehme ich wie folgt Stellung: Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Geologie/Tektonik: In den parallel aufzustellenden Bebauungsplan wird ein Hinweis zur Tektonischen Störung aufgenommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahmen www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp 9 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 vom 05.04.2016 gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. 10 Geologischer Dienst vom 05.04.2016 10.1 Geologie Nach dem vorliegenden Informationssystem Geologische Karte (in Hygris C., Hydrologisches Grundlageninformationssystem, LANUV NRW) wird die geplante Konzentrationszone V von einer nord-süd laufenden tektonischen Störung gequert. Sofern die Konzentrationszone für Windkraftanlagen genutzt wird, sind unbedingt genauere Untersuchungen notwendig. 10.2 Erdbebengefährdung Erdbebengefährdung: (Auskunft erteilt Dr. Lehmann, Tel.: 02151-897-258) Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Zur Bewertung der Erdbebengefährdung, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" heranzuziehen. In den parallel aufzustellenden Bebauungsplan wird ein Hinweis zur Erdbebengefährdung aufgenommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Analog zu den Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 sind 13 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. die Bedeutungsklassen für Türme, Masten und Schornsteine gemäß DIN EN 1998, Teil 6 "Türme, Masten und Schornsteine" sowie die entsprechenden Bedeutungsbeiwerte zu beachten. Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft für die Anwendung auf Windenergieanlagen insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte" und Teil 6 "Türme, Masten und Schornsteine". Die geplanten Konzentrationszonen der Gemeinde Issum liegen in der Erdbebenzone 3 I geologischen Untergrundklasse 5 (Gemarkung Aldenhoven). Bei der Planung und Bemessung der Windenergieanlagen sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. 11 Regionetz GmbH vom 11.04.2016 wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die 44. Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des Bebauungsplanes 65 A grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Wir weisen darauf hin, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen sowie Anlagen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Die bestehende Leitung wird in den parallel aufzustellenden Bebauungsplan aufgenommen und gesichert. In diesem Zusammenhang teilen wir Ihnen mit, dass im Geltungsbereich des Flächennutzungs- und Bebauungsplans u.a. eine Rohwasserleitung der Verbandswasserwerk Aldenhoven GmbH verläuft. Aufgrund ihrer Funktion kann eine Umlegung dieser nicht erfolgen. Vollständigkeitshalber weisen wir darauf hin, dass Sie entsprechende Bestandspläne über unsere Internetplanauskunft erhalten. Diese finden Sie auf der Homepage der regionetz GmbH unter Planauskunft. Spätestens vor der Bauausführung sind gültige Bestandspläne aller Versorgungsarten der regionetz sowie der betriebsgeführten Unternehmen und eine 14 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Leitungsschutzeinweisung über unsere Internetplanauskunft (s.o.) einzuholen. Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 12 RWE Power AG vom 12.04.2016 mit Ihrem Schreiben vom 14.03.2016 haben Sie uns von Ihren o.g. Planungen unterrichtet. Nach Prüfung durch unsere möglicherweise betroffenen Fachabteilungen teilen wir Ihnen das Folgende mit: Wie Ihnen bekannt ist, verläuft der ehemalige Tagebaurand durch das Plangebiet. Somit steht in einem Teil des Plangebietes - wie in der Anlage "rot" dargestellt - als Baugrund aufgeschütteter Boden an. Zur Vermeidung von Schäden, die eventuell infolge der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten können, sind bei der Verplanung der Flächen daher folgende Gegebenheiten zu beachten: Die Kennzeichnung zum Bergbau, ein Hinweis zu im Plangebiet vorhandenen Grundwassermessstellen sowie die im Plangebiet vorhandene Rohrleitung werden in den parallel aufzustellenden Bebauungsplan aufgenommen. 1. Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überlegungen bei der Wahl der Gründung erforderlich. Die Gründung der einzelnen Bauwerke muss der jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden. Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Um Bauwerksschäden aus möglichen Schiefstellungen und der hieraus resultierenden Verkantung der Gebäude gegeneinander zu verhindern, sind Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20 m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen der Baukörper sind mit entsprechenden Konstruktionen zu begegnen. Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch konzentrierte Versickerungen müssen Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen 15 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufweisen; bei gewachsenen Böden soll ein Abstand von 6 m zu unterkellerten Gebäuden vorsorglich eingehalten werden. 2. Eine Überbauung des Kippenrandes in der Gründungsebene ist zu vermeiden. Im Übergangsbereich vom gewachsenen zum verkippten Boden können wegen der Baulastsetzungen, eventueller Kippenrestsetzungen oder Sackungen zum Beispiel durch die technische oder natürliche Einleitung Versickerung von Oberflächenwässer unterschiedliche, stufenförmige Bodensenkungen auftreten, die für darüber befindliche Bauwerke schädigend sein können. Bei der Planung der Standorte der Gebäude (ausgenommen Nebenanlagen) auf dem Kippenboden ist darauf zu achten, dass im Bereich der ehemaligen, überkippten Tagebauböschungen mindestens 5 m Kippenboden unter den Fundamenten vorhanden sind. Bei einem geringeren Abstand können aufgrund des unterschiedlichen Setzungspotentials von gewachsenem und aufgeschüttetem Boden Verkantungen der Gebäude zueinander und innerhalb der jeweiligen Bauwerke auftreten. Gleiches gilt auch für die Gründung von Windkraftanlagen. Wir bitten daher, folgende textliche Kennzeichnung gemäß §5 Abs. 3 BauGB, bzw § 9 Abs. 5 BauGB in den Planteil der Flächennutzungsplanänderung bzw. des Bebauungsplanes aufzunehmen: - Die in der Flächennutzungsplanänderung bzw. im Bebauungsplan näherungsweise eingetragene ehemalige Abbaukante des Tagebaues darf in der Gründungsebene nicht überbaut werden. Die baulichen Anlagen sind hier so zu errichten, dass sie entweder vollständig im gewachsenen oder vollständig im aufgeschütteten Boden gegründet sind. Bauliche Anlagen auf aufgeschütteten Böden müssen auch im Nahbereich der ehemaligen, überkippten Tagebauböschungen unter den Fundamenten der Gebäude (ausgenommen Nebengebäude) mindestens 5m Kippenboden aufweisen. - In einem Streifen von mindestens 10m beidseitig der in der Flächennutzungsplanänderung bzw. im Bebauungsplan eingetragenen Abbaukante ist vor Baubeginn nachzuweisen, dass die vorgenannten 16 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gründungsauflagen eingehalten werden. - Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 "Geotechnik" - DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010-12 Nr. A 2.2.2 vor. Darum ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. - Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 "Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, der Normblättern DIN 1054 "Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen" und der DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten." Außerdem befindet sich im Bereich des Plangebietes die abgeworfene Grundwassermessstelle 56124 der RWE Power AG. Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet. Messstellen 56124 R-Wert 2521644,99 H-Wert 5639287,73 Hinweis: Die im Plangebiet vorhandene Rohrleitung befindet sich nicht im Besitz der RWE Power AG. Wir vermuten, dass die Regionetz Eigentümer dieser Rohrleitung ist. 17 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen 13 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wurde in der Zwischenzeit ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches die Auswirkungen auf Baudenkmäler in der Umgebung des Windparks untersucht. Dieses kommt zum Schluss, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen von raumbedeutsamen Baudenkmälern zu erwarten sind. Entsprechende Ausführungen werden in den Umweltbericht eingearbeitet. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stadt Linnich vom 14.04.2016 Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gern. § 4 Abs. 1 BauGB haben Sie die Unterlagen zur 44. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde \ Aldenhoven und Aufstellung des Bebauungsplans 65 A -WK V-vorgelegt. Zum Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahren werden Anregungen vorgebracht. Belange der Stadt Linnich sind nicht berührt. 14 keine Landschaftsverband Rheinland vom 15.04.2016 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nehme ich zum gegenwärtigen Planungsstand wie folgt Stellung: Auf Seite 41/52 - 42/52 des Umweltberichts wird davon ausgegangen dass für die Denkmäler um das Planungsgebiet herum keine Beeinträchtigung zu erwarten sei. Diese Aussage bedarf aus Sicht des LVR-Amtes für Denkmalpflege einer gutachterlichen Untersuchung vor Ort. Hierzu sind alle raumwirksamen Denkmäler dieser Umgebung zu identifizieren und entsprechend der Handreichung "Kulturgüter in der Planung" der UVPGesellschaft e.V., 2. Auflage, erschienen Köln 2014 im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen durch die Windkraftplanung zu untersuchen. Als Beispiele für ggf. betroffene raumwirksame Baudenkmäler seien die folgenden Kirchenbauten genannt: - Kath. Pfarrkirche Hf. Maurische Märtyrer in Jülich-Bourheim (Abstand zum Planungsgebiet ca. 1000m) - Kath. Pfarr- u. Wallfahrtskirche St. Martin, Aldenhoven (Abstand zum Planungsgebiet ca. 1500m) - Kath. Pfarrkirche St. Johann Baptist, Aldenhoven-Niedermerz(Abstand zum Planungsgebiet ca. 1500m) Für Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur 18 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Verfügung. 15 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 vom 19.04.2016 zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie folgende Hinweise: Das Plangebiet liegt über auf Braunkohle und Steinkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der RWE Power AG sowie der EBV GmbH. Der Planbereich befindet sich ca. 1000 m südöstlich des früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der vorliegende Planbereich hiervon betroffen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu und zu bergbaulichen Planungen eine entsprechende Auskunft bei der o. g. EBV GmbH einzuholen. Hinweise zu den Bergwerksfeldern, Sümpfungsmaßnahmen und der Erlaubnis zur gewerblichen Zwecken werden in den parallel aufzustellenden Bebauungsplan aufgenommen. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63 - 2000 - 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 60, 6B, 2 5,09,07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als 19 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen diesbezüglich und zu bergbaulichen Planungen eine Anfrage an die bergbautreibende RWE Power AG, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband zu stellen. Die Beteiligung der RWE, der EBV sowie des Erftverband ist gemäß Verteiler bereits erfolgt. Ich weise abschließend der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Flächen über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken "Rheinland" liegen. Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes "Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das "Ob" und "Wie" regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange insbesondere auch die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. 20 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen 16 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Erftverband vom 19.04.2016 wie Sie aus dem beiliegenden Lageplan ersehen können, befinden sich im o. g. Plangebiet aktive oder inaktive Grundwassermessstellen. Sie sind notwendige Instrumente der Gewässerunterhaltung nach § 91 Wasserhaushaltsgesetz. Daher sind ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand dauerhaft zu wahren. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass inaktive Grundwassermessstellen, die nicht zurückgebaut und verfüllt worden sind, die Tragfähigkeit des Baugrundes beeinflussen können. Sollte innerhalb eines 200 m Korridors der Baumaßnahme eine Grundwassermessstelle liegen, dann ist zum Zwecke der Einweisung vor Beginn der Maßnahme mit dem zuständigen Ansprechpartner Herrn Wilhelms, Abteilung Grundwasser, Tel.-Nr.: 02271/88-1284, Mail: frank.wilhelms@erftverband.de Kontakt aufzunehmen und ein Ortstermin zu vereinbaren. Es wird ein Hinweis zu den Grundwassermessstellen in den parallel aufzustellenden Bebauungsplan aufgenommen. Wir weisen darauf hin, dass die abgegebenen Pläne den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wiedergeben. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer aktuelle Pläne vor Ort vorliegen. 21 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen 17 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld vom 21.04.2016 nördlich des Plangebietes verläuft die von hiesiger Autobahnniederlassung zu unterhaltene Autobahn 44, Abs. 7. Die Regionalniederlassung Ville-Eifel ist als zuständiger Straßenbaulastträger für die Landstr. 238, Abs. 21 ebenfalls am Verfahren zu beteiligen. Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone für Windenergieanlagen mit einer Gesamtflächengröße von ca. 67 ha im Gemeindegebiet Aldenhoven. Das konkrete Erschließungskonzept für die einzelnen Windenergieanlagen wird im nachfolgenden Die Hinweise zur Erschließung betreffen, wie auch in der Stellungnahme erläutert, das anschießende Genehmigungsverfahren. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt und sind den Planunterlagen zur formellen Beteiligung gem. §3 Abs. 2 BauGB zu entnehmen. Der redaktionelle Hinweis wird zur Kenntnis genommen und der 22 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erstellt und ist einvernehmlich mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel des Landesbetriebes Straßenbau NRW abzustimmen. Fehler in den Unterlagen korrigiert. Beschlussvorschlag Evtl. erforderliche Leitungslängs-/Querverlegungen an BAB, Bundes-/ Landesstraßen sind im Zuge der jeweiligen Genehmigungsverfahrens beim jeweilig zuständigem Straßenbaulastträger zu beantragen. Eine überschlägliche Eingriffsbewertung ist durchgeführt worden. Die Festlegung der daraus resultierenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird erst im weiteren Verfahren im Rahmen der Windenergieanlagenplanung erstellt. Um Planungskollisionen zu vermeiden, bitte ich mir zu gegebener Zeit die erforderlichen Ausgleichsflächen, eingetragen in einen Übersichtslageplan, mitzuteilen. Verbal bitte ich um Korrektur der Bezeichnung der Landesstraße, die mehrfach mit L 138 n statt L 238 im Text erwähnt wird. 18 Städteregion Aachen vom 25.04.2016 18.1 Allgemeines gegen das vorgelegte Verfahren bestehen seitens der StädteRegion Aachen keine Bedenken, sofern nachfolgende Anregungen und Hinweise beachtet werden. 18.2 Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Umweltamt Allgemeiner Gewässerschutz: Die Ausweisung der Windkonzentrationszone erfolgt im südwestlichen Planungsbereich auch auf dem Gebiet der StädteRegion Aachen. Hier sind Bereiche einbezogen, welche als Grünflächen ausgewiesen sind. Innerhalb dieser Grünflächen befinden sich Gewässer, welche durch die Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Es Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. bestehen keine Bedenken, wenn die nachfolgend aufgeführten Entgegen der Stellungnahme erfolgt die Ausweisung der Windkraftkonzentrationszone nur auf dem Gemeindegebiet Aldenhovens. Durch das Flurbereinigungsverfahren Kirchberg (Az: 33.42 – 11.93.2) wurden die in Rede stehenden Flächen dem Gemeindegebiet Aldenhovens zugeführt. Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt. Die Gewässerbereiche werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung in die Planzeichnung eingetragen. Mit Festlegung 23 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Nebenbestimmungen eingehalten werden: von Baugrenzen im Bebauungsplan werden Abstände zu diesen Gewässern eingehalten. Eine Aufstellung von Windkraftanlagen im Nahbereich der Gewässer ist nicht zulässig. Die Gewässerbereiche sind in einer derartigen Bauleitplanung entsprechend auszuweisen, so dass eine Beeinträchtigung der Gewässer auszuschließen ist. Beschlussvorschlag ausreichende Für Rückfragen steht Ihnen Herr Heining unter d.er Tel.-Nr. 0241/5198-2286 zur Verfügung. 18.3 Immissionsschutz Es bestehen keine Bedenken. Auf den nachfolgend dargestellten Anlagenbestand nördlich des Blausteinsees wird verwiesen. Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Anlagen nördlich des Blausteinsees wurden im Rahmen der Bauleitplanverfahren, auch bei der Berechnung der Lärmkontingente, mit berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Kern unter der Tel.-Nr. 0241/5198-2152 24 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die geplanten Anlagen in Eschweiler werden im Rahmen der Bauleitplanverfahren, auch im Rahmen der Artenschutzprüfung, mit berücksichtigt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. zur Verfügung. 18.4 Natur und Landschaft Gemäß der 2. FNP-Änderung der Stadt Eschweiler zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen werden unmittelbar südwestlich der überplanten Fläche der Bau von bis zu 11 Windenergieanlagen ermöglicht. Aus diesem Grunde sollten mögliche artenschutzrechtlich relevante Summations-/Vergrämungseffekte mit untersucht werden. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Pawelka-Weiß unter der Tel.-Nr. 0241/5198-2634 zur Verfügung. 19 Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel vom 25.04.2016 gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Die Regionalniederlassung Ville-Eifel hat im hiesigen Bauamtsbezirk in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. der Erschließung von Windenergieparks gemacht. Die Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte an den Zuwegungen zu den klassifizierten Bundes- und Landesstraßen anrichten, nicht genehmigte Sondernutzungserlaubnisse gem. § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW im Einmündungsbereich von Wirtschaftswegen, fehlende Baustellenbeschilderung usw. erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten, als schwierig. Die Hinweise zur Erschließung betreffen das anschießende Genehmigungsverfahren. Evtl. in Landstraßen einmündende vorhandene Wirtschaftswege, die zur Abwicklung der Baustellenverkehre vorgesehen sind, sind nicht geeignet, die Anzahl der Schwerverkehre (Betonfahrzeuge, Zu- und Abtransport der Baumaterialien usw.) aufzunehmen. Die mit der Sondernutzungserlaubnis einhergehenden Auflagen können weitere Genehmigungen, z. B. der Unteren Landschaftsbehörde bei vorübergehender zusätzlicher Flächenversiegelung, nach sich ziehen. 25 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Konsequenzen ungenehmigter Sondernutzungen sind z. R nachträgliche Gebührenerhebung, Schadensersatz oder Bußgeld. Zur Abwicklung der Baustellenverkehre und für Betriebs- /Wartungswege sind getrennte gebührenpflichtige Erlaubnisse einzuholen. In Bezug auf die Errichtung von Trafostationen, Umspannstationen usw. ist die Baugenehmigung zur Beurteilung aus straßenrechtlicher Sicht dem Landesbetrieb zur Genehmigung/ Zustimmung vorzulegen. Auch in diesem Verfahren können die Vorgaben gem. § 18 StrWG NRW erforderlich werden. 20 EBV Immobilien GmbH vom 26.04.2016 bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 14.03.2016 teilen wir Ihnen mit, dass der o. g. Bereich zum Teil (WEA 3, WEA 4) innerhalb unserer Berechtsame auf Steinkohle liegt. Zu o. g. Planungen werden unsererseits keine Bedenken erhoben. Eine Kennzeichnung nach 21 § 5 (3) 2. bzw. § 9 (5) 2. ist nicht erforderlich. IHK Aachen vom 27.04.2016 da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. 22 Kreis Düren vom 27.04.2016 22.1 Allgemeines zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: - Kämmerei Straßenverkehrsamt Kreisentwicklung und –straßen 26 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen - 22.2 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Recht, Bauordnung und Wohnungswesen Brandschutz Umweltamt Kreisentwicklung Die Gemeinde Aldenhoven beabsichtigt, süd-östlich der Ortslage Aldenhoven die Windkraftkonzentrationszone V durch den Bebauungsplan 65 A festzusetzen. Es sind 5 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 212 m vorgesehen. Der Bereich rund um den Tagebau Inden mit der Indeaue, dem Blausteinsee und der Goltsteinkuppe gehört zum Schwerpunktraum der Tourismus- und Freizeitentwicklung des Indelandes. Hier wurden in den letzten Jahren, insbesondere auch im Rahmen der EuRegionalen 2008, erhebliche Anstrengungen zur Attraktivierung und zur Schaffung von Freizeitangeboten unternommen unter Einsatz öffentlicher Fördermittel. So wurde im Rahmen der EuRegionalen die Grünroute als trinationaler touristischer Radweg etabliert. Auch die indeland-Radroute "Tagebaueinblicke" verläuft auf dieser Trasse. Entlang der Indeaue, direkt angrenzend an das Plangebiet, laufen Wanderwege, die über verschiedene Kommunikationswege einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind. Neben 'Wandern in der Indeaue" (Flyer, Internetpräsenz) verläuft dort der Hauptwanderweg Nord-Süd des Eifelvereins, der auch unter dem Namen "Hüttenweg (6a)" vermarktet wird. Im kürzlich beschlossenen Masterplan 2030 des indelandes wird unter "Ziele und Maßnahmen" definiert, "den Menschen die Erholungs- und Kulturlandschaft unter Einbindung der Bergbaufolgelandschaft hochwertig (zu) entwickeln, um die Lebensqualität zu steigern und das indeland langfristig in eine Tourismusund Freizeitregion zu verwandeln". Ziel 1 definiert: Die Börde-, Fluss- und Waldlandschaften sowie die Bergbaufolgelandschaften des indelandes mit ihren jeweiligen Besonderheiten als Erholungs- und Freizeitlandschaften gestalten". Die massive Konzentration von WKA in der Landschaft um den künftigen See in Summe mit den westlich angrenzenden Windenergieflächen von Aldenhoven und der Stadt Eschweiler und in direkter Anbindung an die renaturierte Indeaue 11 Durch die geplanten Windenergieanlagen werden die etablierten Rad- und Wanderwege nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch für den in der Stellungnahme erwähnten GrünZug, welcher vom Römerpark in Aldenhoven hin zum Tagebau Inden verläuft und gestalterisch als Zug mit verschiedenen Waggons entwickelt ist, wie eine „Speisewagen“ in Form von Grillplätzen oder Betonliegen, die einen „Liegewagen“ symbolisieren. In diese Grünverbindung wird nicht eingegriffen. Lediglich der Rotor einer Anlage könnte über diese Grünverbindung streifen. Da die Baugrenzen einen gewissen Spielraum bei der Standortwahl innerhalb berücksichtigen, wird der genaue Standort erst im anschließenden Genehmigungsverfahren ermittelt. Verschiedene Bevölkerungsumfragen und Studien (Institut für Sozialforschung und Kommunikation Bielefeld (SOKO): Studie zu Windkraft und Tourismus - repräsentative Bevölkerungsumfrage von 2003-2009; Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) (2012): Naturbewusstsein 2011. Bevölkerungsumfrage zu Natur und biologischer Vielfalt; IfR Institut für Regionalmanagement (2012): Besucherbefragung zur Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Eifel) kommen zu dem Ergebnis, dass Windenergieanlagen von Touristen als nicht störend empfunden werden bzw. keinen negativen Einfluss auf die Reiseentscheidung haben. Für den zukünftigen Tourismus der Region sind somit durch die geplanten Windkraftanlagen keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten. 27 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Entgegen der Stellungnahme wird das Plangebiet lediglich durch das Fließgewässer 200 durchflossen. Das Fließgewässer 100 fließt gemäß bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan östlich des Plangebietes in einer Entfernung von 600 m. Damit ist auch ein Hineinragen möglicher Windenergieanlagen in den Gewässerkorridor des Fließgewässers 100 nicht gegeben und eine Beeinträchtigung des Gewässers nicht zu erwarten. Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt. steht nicht im Einklang der vorbeschriebenen regionalen Zielsetzung. Durch das Plangebiet verläuft der GrünZUG, ein durch die EuRegionale 2008 gefördertes Leitprojekt. Auf die Zweckbestimmung und die Bindungsfristen im Rahmen der Förderbestimmungen wird verwiesen. Eine WKA grenzt unmittelbar mit der Rotorfläche an diese Grünverbindung, eine zweite ragt sogar in diese Fläche hinein. Diese Verortungen beeinträchtigt die Funktion und Zweckbestimmung des GrünZUGs. 22.3 Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Fließgewässerkorridore Das Plangebiet wird von den Fließgewässern 100 und 200 durchflossen. Sie wurden im Rahmen der Rekultivierung der durch den Tagebau Inden in Anspruch genommenen Flächen angelegt. Hierzu führte die Bezirksregierung Arnsberg (früher Landesoberbergamt) ein wasserrechtliches Gewässerausbauverfahren durch. Die Genehmigung wurde 1998 erteilt. Die Gewässerkorridore sind sowohl in der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes als auch im Bebauungsplan 65 A als Wasserflächen und die Uferstreifen als Maßnahmen für den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft zu kennzeichnen. Eine Darstellung als öffentliche Grünfläche erfolgt in der wasserrechtlichen Genehmigung und dem bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan. Die Planungsziele werden der natürlichen Entwicklung der Gewässer und der Uferstreifen nicht gerecht. Weiterhin ist bei den Planungen zu berücksichtigen, dass diese Gewässerkorridore seit Jahren weitgehend mit Gehölzen bestanden sind. Die Abgrenzung der Korridore ist aus den wasserrechtlichen und bergrechtlichen Verfahren (z.B. Abschlussbetriebsplan) zu entnehmen. Die Baugrenze des Windkraftstandortes WEA 2 ragt in diesem Korridor hinein. Hiergegen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. Im Bebauungsplan 65 A sind die Baugrenzen soweit zu verlegen, dass eine Beeinträchtigung der Gewässerkorridore ausgeschlossen ist. Gemäß Windenergieerlass ist im Grundsatz ein Abstand von mindestens 3 m zu Fließgewässern einzuhalten, wobei das Fundament und der Turm maßgebend sind (Windenergieerlass 8.2.3.1). Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird durch Festsetzung von Baugrenzen ein ausreichender Abstand zu den Uferbereichen sichergestellt. Da die Baugrenzen durch die Rotoren nicht überschritten werden dürfen, wird der maßgebliche Abstand zum Fundament noch größer sein und eine Beeinträchtigung des Fließgewässers ist nicht zu erwarten. Aufgrund der auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzten Baufenster ist auch eine Errichtung von Nebenanlagen in den Gewässerkorridoren nicht zu erwarten. Der Gebrauch der Ausnahmeregelung für die Errichtung von Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze bedarf zudem der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde. Damit kann auf Genehmigungsebene sichergestellt werden, dass Nebenanlagen 28 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag In den textlichen Festsetzungen ist unter Nr. 2 enthalten, dass Nebenanlagen innerhalb der Baugrenzen zulässig sind. In Ausnahmefällen sind sie auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Gegen die Errichtung von Nebenanlagen in den Gewässerkorridoren bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. nicht in den Gewässerkorridoren errichtet werden. Ein Hinweis zur Erschließung Fließgewässern wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Beschlussvorschlag durch Verrohrung von parallel aufzustellenden Erschließung Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. 22.4 Immissionsschutz Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. 22.5 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. 22.6 Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. 29 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen 22.7 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu a) Eine FFH-Vorprüfung wurde zwischenzeitlich durch den Artenschutzgutachter angefertigt. Diese kommt zu dem Schluss, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des nächstgelegenen FFHGebietes bereits im Rahmen der Vorprüfung sicher ausgeschlossen werden kann. Der Stellungnahme wird zu Teilen gefolgt. Natur und Landschaft Die 44. Änderung des FNP "Windkraftkonzentrationszone V" und der Bebauungsplan "65 A - WK V" - liegen im Parallelverfahren zur Beteiligung vor. Zu den v.g. Verfahren mit zeichnerischen Darstellungen und zeichnerischen wie textlichen Festsetzungen liegen neben den Begründungen Umweltberichte, ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LPB) und eine Artenschutzprüfung (ASP) vor. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass die betroffenen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes weitestgehend ermittelt worden sind. Zur abschließenden Beurteilung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes bedarf es noch : a. einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. - Die seit dem 18.05.2015 vorgeschriebene Flora-Fauna-Habitat-Gebiet-Vorprüfung mit Hilfe des FIS FFH-VP wurde nicht angewandt. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) ergibt sich aus §§ 34 ff BNatSchG. (Für Pläne und Projekte ist zunächst in einer FFH-Vorprüfung (i.d.R. auf Grundlage vorhandener Unterlagen) zu klären, ob es prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes kommen kann. Grundsätzlich ist es dabei jedoch nicht relevant, ob der Plan oder das Projekt direkt Flächen innerhalb des NATURA-2000-Gebietes in Anspruch nimmt oder von außen auf das Gebiet einwirkt. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich auszuschließen, so ist keine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.) b. der im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB dargestellten bzw. die im B-Plan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzten "Grünflächen" einer, dem geplanten Zustand gemäß dem bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan und der realen Gegebenheit entsprechenden waldartigen Ausprägung mit Bäumen und Sträuchern Zu b) und c) Gemäß Erläuterungsbericht zum bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan ist der Uferbereich im Westen des Plangebietes mit Gräsern, Leguminosen und Kräutern eingesät und punktuell durch Baumreihen und Baumgruppen bepflanzt. Die gewählte Darstellung im Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Natur- und Landschaftsentwicklung steht damit nicht in Widerspruch. Entsprechend der Stellungnahme werden die Grünflächen im Bebauungsplan nicht mehr festgesetzt. Der Bebauungsplan stellt nur noch die Randsignatur Fläche für Versorgungsanlagen (Erneuerbare Energie) da, bestehende Nutzungen werden nicht festgesetzt. Der Landschaftsplan stellt für die Grünfläche im Osten des Plangebietes lediglich das Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ dar. Die Grünfläche ist von weiter Feldflur umgeben und steht in keinem Zusammenhang zu Waldflächen. Vielmehr handelt es sich um eine lockere Folge von Bäumen und Sträuchern, die die ansonsten weite Feldflur landschaftlich aufwerten sollen. In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nach § 2 Abs. 2 BWaldG nicht Wald im Sinne des Gesetzes. Daher steht auch die gewählte Darstellung im Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Natur- und Landschaftsentwicklung nicht in Widerspruch. Zudem ist grundsätzlich die Errichtung von Windenergie in 30 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen und den Darstellungen und Festsetzungen des LP entsprechenden Darstellung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 "Wald" bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 10 "Flächen für Maßnahmen…" BauGB bzw. im B-Plan einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 b) "Wald" BauGB bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB "Flächen für Maßnahmen ...". Diese Maßgaben sind auch als Widerspruch gemäß § 29 Abs. 4 LG-NW zu werten. c. der Ergänzung der ASP im Hinblick auf die Baugrenze der Windenergieanlage 2 (WEA) die in den "Grünflächen" und der WEA 3 die unmittelbar angrenzend an die "Grünflächen" dargestellt bzw. festgesetzt sind. Das hieraus resultierende Konfliktpotential für den Artenschutz ist nicht dargelegt. Weiterhin subsummiert die Ausweisung von "Grünflächen" ggfls. eingriffsrelevante Veränderung der betroffenen Flächen. Hierzu bedarf es einer konkreten Darlegung und Bilanzierung im LBP. d. einer Nachbilanzierung der Landschaftsbildbewertung an Hand der von der LANUV am 29. Febr. 2016 verbindlich vorgegebenen Bewertung. Diese Bewertung liegt derzeit nur in der ULB-Düren digital vor. - Die beiliegenden Ausdrucke der v.g. Landschaftsbildbewertung sind zur Weitergabe an die Kommune als Anlage beigefügt. e. einer verbindlichen Darlegung (wo, wie, wann ?) und geeigneter Absicherung der aus der ASP und dem LBP resultierenden notwendigen Kompensation der vorbereiteten Eingriffe. Diese Bereiche sind ggfls. gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB im Flächennutzungsplan bzw. B-Plan darzustellen bzw. festzusetzen. Hinweis: Um den Artenschutzbelangen gerecht zu werden, ist im näheren Umfeld des Plangebietes (ca. 1,5 km) eine ausreichend große (min. 3 ha), geeignete Maßnahmenfläche für den Artenschutz zur Verfügung zu stellen (s. ASP, Seite 44 ff, Punkt 8. "Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen").. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Wäldern nicht ausgeschlossen. Durch die Lage des Baufensters für die WEA 2 sowie die Bedingung, dass auch der Rotor die Baugrenze nicht überschreiten darf, ist zudem ausgeschlossen, dass der Turm in dieser mit Gehölzen bestandenen Grünfläche errichtet wird. Lediglich der Rotor würde die Gehölze in der Grünfläche überstreichen. Eine Beeinträchtigung der Fläche ist damit nicht zu erwarten. Potentielle artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen wurden im Rahmen der ASP untersucht und unter Berücksichtigung der Hinweise im Bebauungsplan sind Beeinträchtigungen ausgeschlossen. Zu d) Die aktualisierte Landschaftsbildbewertung des LANUV wird im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans berücksichtigt und die Eingriffsbilanzierung entsprechend angepasst. Zu e) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden zum nächsten Beteiligungsverfahren festgesetzt und sind den Planunterlagen zur formellen Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu entnehmen. Der abschließende Hinweis bzgl. Ausgleichsmaßnahmen auf dem Gebiet anderer Kommunen wird zur Kenntnis genommen. Als weiteren Hinweis ist zu bedenken, sofern Kompensationsmaßnahmen auf dem Gebiet anderer Kommunen bereitgestellt werden sollen, diese Kommunen im Planverfahren anzuhören. 31 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hinweis aus der Anhörung des Landschaftsbeirates vom 31. März 2016 Der Landschaftsbeirat hält die Anwendung des aktuellen "Leitfadens" für geboten. Darüber hinaus sollte ein Vogelmonitoring vorgesehen werden. 23 Landwirtschaftskammer NRW vom 29.04.2016 zu den beiden o.a. Planungen nehmen wir als Fachbehörde zum derzeitigen Planungsstand wie folgt Stellung: Die angestrebte Ausweisung und Nutzung der Windkraftkonzentrationszone überplant landwirtschaftliche Nutzflächen von hervorragender Qualität. Entsprechend schonend muss in der weiteren Planung vorgegangen werden. Der Boden ist nicht vermehrbar und gute Ackerböden wie sie im Plangebiet vorkommen sind auch zur Nahrungsmittelproduktion ein wertvolles Gut. Der Hinweis auf die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen wird zur Kenntnis genommen. Es wird vorausgesetzt, dass die oben erwähnten grundsätzlichen Anmerkungen in der weiteren Planung berücksichtigt werden Somit bestehen gegen die 44. Änderung des Flächennutzungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken. Im Rahmen der weiter fortschreitenden Planung wird neben dem direkten Flächenentzug für die Windkraftanlagen mit ihren Nebenflächen auch ein naturschutzfachlich begründeter Ausgleich auf landwirtschaftlicher Fläche erfolgen. Es wird angeregt, dass die notwendige CEF-Maßnahme so gestaltet wird, dass sie weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden kann und in der Bilanzierung des LBP berücksichtigt wird (produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen). Des Weiteren wird angeregt, Kompensationsmaßnahmen auch im Wald oder zur Umsetzung notwendiger Gewässerrenaturierungen umzusetzen, um die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu begrenzen. Zum derzeitigen Planungsstand bestehen gegen die Aufstellung des B-Planes 65 - "WK V" keine grundsätzlichen Bedenken. 32 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen 24 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stadt Jülich vom 29.04.2016 die Stadt Jülich erhebt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 65 A "Windkraftkonzentrationszone V" der Gemeinde Aldenhoven. Sollten im Planbereich des B-Planes in Zukunft weitere Windenergieanlagen vorgesehen werden, ist die Stadt Jülich erneut zu beteiligen. 25 BUND, Kreisgruppe Düren vom 30.04.2016 25.1 Landesplanung/ Regionalplanung zu obige Planungen geben wir folgende Stellungnahme ab. Landesplanung/Regionalplanung Die Naturschutzverbände unterstützen die Ziele der Landesregierung, bis zum Jahr 2020 mindestens 15 Prozent der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis zum Jahr 2025 30 Prozent der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken. Perspektivisch ist der Energiebedarf bis im Jahr 2050 zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien zu decken. Dies erfordert eine massive Verringerung des Energie- und Ressourcenverbrauchs, erhebliche Effizienzsteigerungen und einen konsequenten naturverträglichen Ausbau der Erneuerbaren Energien. Im Hinblick auf die Naturverträglichkeit des Ausbaus der Windenergie halten die Naturschutzverbände einige Korrekturen im geplanten gemeinsamen» Runderlass des MKULNV, des Bauministeriums und der Staatskanzlei (inkl. Anlagen )} 1, » 2, » 3 und }} 4) für dringend geboten, insbesondere hinsichtlich der Vorgaben für die Regionalplanung (Zift. 3.2 WEE-Entwurf) und zur Berücksichtigung des Artenschutzes in der Planung und Zulassung von Windenergieanlagen (Zift. 8.2.2.3 WEE-Entwurf). Erhebliche Bedenken bestehen gegen die - gegenüber dem geltenden Erlass - neu gefassten Abschnitte zur Eingriftsregelung (Zift. 8.2.2.1 WEE-Entwurf) und zum Schutz der Landschaftsschutzgebiete (Zift. 8.2.2.5 WEE-Entwurf). Im Übrigen sprechen 33 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ definiert einen methodischen Standard für die Bestandserhebung von WEA-empfindlichen Arten, welcher im Regelfall anzuwenden ist. Ein Zeitraum von zwei Kalenderjahren, wie von Einwender gefordert, ist gemäß Leitfaden nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt. sich die Naturschutzverbände insbesondere dafür aus, im Erlass die bestehenden Möglichkeiten zur Förderung der Transparenz in Planungs-und Zulassungsverfahren, d. h. insbesondere auch die zur Bürger-und Verbandsbeteiligung, ausdrücklich zu benennen (zu Zift. 2 WEE-Entwurf) und durch entsprechende Vorgaben gegenüber der Regionalplanung darauf hinzuwirken, dass beim Ausbau der Windenergie das so genannte Repowering den Ausbauschwerpunkt darstellt (zu Zift. 4.9 WEE-Entwurf). Trotz aller Wissenslücken stehen die negativen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf bestimmte Brut-, Gastvogel- und Fledermausarten und mehr noch Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft außer Frage. Diese Auswirkungen sind mindestens ebenso belegt wie die Gefährdung des Klimas durch Kohlendioxid oder der Beitrag der Windenergie zum Klimaschutz. Deshalb erfordert der Ausbau der Windenergie, wie die Nutzung aller anderen Energiequellen und jede Landnutzung, die volle Integration der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Dies verlangt u. a. den Schutz der Gebiete, die nach nachvollziehbaren Kriterien eine besondere Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege haben. Die Beachtung dieser Anforderungen sollte schon von dem Planer selbst erwartet werden können, denn kein anderer Teil der Energiewirtschaft stellt nach außen hin seine Verantwortung für die Umwelt so sehr heraus und möchte seine Interessen mit dieser Verantwortung legitimiert sehen wie die Windenergiewirtschaft. 25.2 Untersuchungsmethodik Avifauna Um den Vogelbestand annähernd abbilden zu können, sind die Kartierungen über den Zeitraum von zwei Kalenderjahren durchzuführen. Untersuchungsumfang und Methodik sind in den entsprechenden Gutachten ausführlich und nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist eine genaue Dokumentation der Untersuchungen inkl. der Angabe von Erfassungstagen, zeiten, Anzahl der Erfasser und Witterungsbedingungen etc. zu dokumentieren. Lt. dem Gutachten erfolgte eine Erfassung von 10 Geländetagen im Zeitraum vom 05.03.2014 bis 10.07.2014. Anzahl der Erfasser sowie die Darstellung von Witterungsbedingungen wurde nicht dokumentiert.. Der Leitfaden sieht 6 bis 10 Begehungen und ggfs. 1 - 3 zusätzliche Dämmerungs-/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver Arten vor in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.06.. Mit 10 Geländetagen im Zeitraum vom 05.03.2014 bis 10.07.2014 ist 34 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Brutvögel durch den Artenschutzgutachter daher vom Leitfaden vorgegebene Methodik zur Bestanderfassung umgesetzt worden. Forderung: Für die Brutvogelbestandsaufnahme sind in zwei Kalenderjahren an je 10 Tagen Bestandserfassungen und zusätzlich drei Nachtbegehungen auf der gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit, durchzuführen. Zwischen den einzelnen Erfassungstagen sollte mindestens eine Woche Abstand liegen. Die ermittelten Brutvogelreviere und Neststandorte sind als Punktangaben in Kartenausschnitten (Mi: 10.000) darzustellen). Wir bedauern die Fehleinschätzung des Gutachters (Hinweis des NABU seien unkorrekt) dass hier keine Saatgans und Blässgans vorkommt. Das Vorkommnis kann bildlich dokumentiert werden. 25.3 Beschlussvorschlag Das vom NABU bildlich dokumentierte Vorkommen von arktischen Wildgänsen wird in die Artenschutzprüfung eingearbeitet und auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Beim Projektgebiet handelt es sich aber nicht um ein Schwerpunktvorkommen arktischer Wildgänse. Die Raumnutzung findet gelegentlich statt so wie in der weiträumig umliegenden Börde. Ausgleich Forderung: Eingriff und Ausgleich durch Bau und Betrieb der WEA einschließlich der Infrastruktur (Zuwegung, Netzanbindungstrassen etc.) sind zu bilanzieren und die Ausgleichsflächen nach Art, Umfang und Lage festzulegen. Dabei ist nicht nur der Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszugleichen sondern es sind auch artspezifische Maßnahmen festzusetzen. Innerhalb des Landschaftspflegerischen Begleitplans zum parallel aufzustellenden Bebauungsplan findet eine Bilanzierung des Eingriffs in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild statt. Die Kompensationsmaßnahmen werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt. Die funktionalen Ausgleichsmaßnahmen sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach Art, Umfang und Lage festzusetzen und vor Baubeginn durchzuführen. Dies ist umso mehr erforderlich, als zu befürchten ist, dass im Umfeld wegen der dichten Besiedlung (Städte, Dörfer, Einzelgehöfte, Straßen, Gewerbegebiete,Tagebau Inden u.ä.) kaum eine landwirtschaftliche Fläche für artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht oder bereits besetzt ist. Die Kumulationswirkung vielfacher Eingriffe in der Region, die vor allem die Feldvogelarten betreffen, ist darzustellen und zu bewerten. Funktionserhaltende Maßnahmen werden, soweit nötig, konkret festgesetzt und sind vor dem Eingriff umzusetzen. Soweit Prognoseunsicherheiten bestehen, erfolgt ein projektbegleitendes Monitoring. Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt. Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren (Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müddersheim D. Lück 2011). Dies beschreibt auch der Kreis Düren "im Ergebnis weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus (Mai! vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und Wiesenpieper. 35 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist wirksam: - wenn die neu geschaffene Lebensstätte mit allen notwendigen Habitatelementen und - -strukturen aufgrund der Durchführung mindestens die gleiche Ausdehnung und eine bessere, eine gleiche oder bessere Qualität hat.Dies sehen wir hier nicht. Grauammer RL (1S) Erhaltungszustand rot ist als verfahrenskritisch anzusehen und hätte hier bereits zur Einstellung der Planung führen müssen. Der Gesamtbestand wird auf weniger als 200 Brutpaare geschätzt. (Geschützte Arten in NRW Ministerium für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft des Landes NRW). Zielführend für den Artenschutz wäre es, für das jetzige Vorkommen Schutzmaßnahmen einzuleiten um den dortigen Bestand zu erhalten. Nur ein einziges Vogelschlag-Ereignis würde die Schutzsubstanz erheblich gefährden. Für die Grauammer werden funktionserhaltende Maßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt. Mit Hilfe dieser Maßnahmen wird der Bestand gestützt, so dass eine artenschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens vorliegt. Eine Einstellung der Planung ist nicht notwendig. Die 3 Brutpaare haben It. dem Gutachten zur WKA folgende Abstande - 250m - 116m - 243m Eine solche Beeinträchtigung kann nicht anders als erheblich gewertet werden. Zudem sehen wir die Arten als lokal bedeutsam an. Feldlerche (RL NW 3 S) Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3 "gefährdet" geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen "Allerweltsart" in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel NordrheinWestfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008). Dementsprechend bewertet das LANUV den Erhaltungszustand der Art aktuell als "ungünstig mit deutlichem Die Feldlerche gilt nicht als windkraftsensible Art. Es ist demnach weder von einem erhöhten Tötungsrisiko, noch von einer Störungssensibilität auszugehen. Die im Gebiet nachgewiesene Feldlerchendichte liegt deutlich unterhalb der Optimaldichte. Dies macht deutlich, dass eine Feinanpassung des Brutplatzes stattfinden kann und das Ausweichflächen zur Verfügung stehen. Die Fakten legen nahe, dass der Feldlerchenbestand auch mit dem geplanten Windpark auf gleichem Niveau gehalten werden kann. Insofern sind nach Auskunft des Artenschutzgutachters für diese Art keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig. 36 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Abnahmetrend" (http://www.naturschutzfachinformations-systeme-nrw.de). Der Vergleich mit den Projektwirkungen von Straßen ist nicht zielführend und auch nicht sachgerecht. Im Übrigen gilt die o.g. Argumentation. Es entspricht auch nicht der Erfahrung, dass Feldlerchen aus Windparks vertrieben werden. Folgerichtig wird die Art im Leitfaden NRW nicht als störungsempfindliche Art geführt. Die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können. Hinzu kommen die Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der Anlagen. Beschlussvorschlag Lt. dem Gutachten sind hier 35 Brutpaare betroffen und zeigen somit die Bedeutung für diesen Lebensraum der Feldlerche an. Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen). Forderung: Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche in ganz NRW und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant. Aufgrund der Häufigkeit dieser Art im Plangebiet muss die Planung aufgegeben werden. Im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums wurde die Arbeitshilfe" Vögel und Straßenverkehr" (2010) erarbeitet, in der für jede Vogelart Abstände von Straßen vorgeschlagen werden, innerhalb derer eine bis zur Aufgabe des Brutplatzes bzw. des Reviers gehende Beeinträchtigung anzunehmen ist. Die Studie bezieht sich zwar auf Straßen, allerdings werden die Baustelleneinrichtungsflächen sehr ähnliche Wirkungen auf die umgebende Vogelwelt ausüben. Die negative Wirkung von Straßen entstammt nicht nur dem Lärm, sondern auch der Bewegung auf der Straße. Es ist sachgerecht anzunehmen, dass eine Baustelleneinrichtungsfläche, auf der Verkehr von Baufahrzeugen herrscht, auf der Menschen umherlaufen und wo zudem ständig neue aus Sicht einer Feldlerche beängstigende Bauteile angeliefert, zusammengebaut und bewegt werden, eine mindestens ebenso hohe Wirkung auf Feldlerchen hat wie eine Straße. Dabei darf für die Feldlerchen die sehr beeinträchtigende Kulissenwirkung hoher Bauteile nicht unterschätzt werden. Sowohl die Baustelleneinrichtungsstellen, als auch die dauerhaft bestehenden Anlagen werden Feldlerchen im größeren Umkreis vertreiben. Zudem können die Verluste einzelner Individuen, eine Verwirklichung der artschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bedeuten. 37 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Wachtel (Rl NW 2 S) Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der Wachtel zu bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WEA meiden und durch akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von Wachtelbrutrevieren keine WEA errichtet werden. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar. Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen sind nicht nachvollziehbar. WEISS (in SUDMANN et al.2012) weist darauf hin, dass für die Wachtel großflächige Maßnahmen notwendig sind, um eine ausreichende Reproduktion in kolonieartigen Brutverdichtungen sicherzustellen und kleinräumige "Hier und Dort"-Maßnahmen der Art nicht weiter helfen. Deshalb kann es sinnvoller sein, Maßnahmen in bestimmten Gebieten zu konzentrieren, um solche Areale zu optimieren oder aufzubauen, anstatt kleinflächig in unmittelbarer Umgebung zum Eingriffsort zu planen. Die Lage des hiesigen Wachtelreviers macht keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig. Allerdings wird die Art von den für die Grauammer durchzuführenden Maßnahmen profitieren, so dass es indirekt zu bestandsstützenden Maßnahmen kommt. Forderung: Da die Art WEA meidet, der Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, ist die Planung aufzugeben. Rebhuhn (Rl NW 2 S) Der Bestand dieses früher weit verbreiteten "Allerweltvogels" hat allein von 2006 bis 2012 in NRW um mehr als 45 Prozent abgenommen. "Nennenswerte Restbestände gibt es praktisch nur noch in der Zülpich-Jülicher Börde, auch dort wird der Bestand immer lückenhafter. (Bericht des Dr. Jürgen Eylert von der Forschungsstelle für Jagdkunde). Das Rebhuhn zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Es besteht weder ein erhöhtes Tötungsrisiko, noch eine dokumentierte Störungsempfindlichkeit. Die hiesigen Brutreviere orientieren sich an den Saumstrukturen des Indeverlaufs. Durch die WEA kommt es nicht zur Beeinträchtigung dieser Strukturen. Eine Beeinträchtigung des Rebhuhns schließt sich aus. Da sich die Gesamtpopulation in einem für den landesweiten Fortbestand kritischen Erhaltungszustand befindet, werden die noch relativ gut besiedelten Gebiete zur Erhaltung des Ausbreitungspotenzials gebraucht. Die Kartierung ergab im UR5oo ein Vorkommen von 2 Revieren. Für den Ausgleich des Verlustes ist der Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" MKULNV Nordrhein-Westfalen anzuwenden. 38 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Aufgrund der hohen Standorttreue und der geringen Mobilität des Rebhuhns ist eine Besiedlung neu geschaffener Habitate nur in direktem Verbund, bzw. direkt angrenzend zu bestehenden Vorkommen möglich. Schwarzkehlchen ( Besonders geschützt, Artikel 4 (2) VSRl Orientierungswerte pro Paar: Maßnahmenbedarf mind. im Verhältnis 1: 1 zur Beeinträchtigung. Bei Funktionsverlust des Reviers mind. im Umfang der lokal ausgeprägten Reviergröße und mind. 2 ha. (http://www.naturschutzfachinformationssysteme- Das Schwarzkehlchen zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Es besteht weder ein erhöhtes Tötungsrisiko noch eine dokumentierte Störungsempfindlichkeit. Das hiesige Brutrevier liegt an einem Wegesaum mit deutlichem Abstand zu den WEA. Durch die WEA kommt es nicht zur Beeinträchtigung dieser Saumstrukturen. Eine Beeinträchtigung des Schwarzkehlchens schließt sich aus. Verwendete und zitierte Literatur Wir verzichten darauf, die Mängel für die weiteren Arten aufzuzeigen, die sich z.B. aus der völlig unzulänglichen Literaturarbeit auch für diese Arten ergeben. Diese Mängel zu beheben ist Aufgabe der Gutachter. Da die vorliegende subjektive Einschätzung dem aktuellen Stand des Wissens nachweislich widerspricht, ist sie als Basis für Aussagen der Auswirkungen der Windkraftanlagen auf planungsrelevante Vogelarten nicht geeignet. Das Literaturverzeichnis beinhaltet sowohl aktuelle als auch ältere Arbeiten zum Spannungsfeld Windenergie/Naturund Artenschutz. Der Leitfaden NRW basiert auf dem aktuellen Stand des Wissens zum Zeitpunkt seiner Abfassung. Er ist verbindlich zu berücksichtigen, was durch den Artenschutzgutachter geschehen ist. Die Kritik ist nicht nachvollziehbar. Es kann nicht sein, dass hier auf völlig veraltete Literatur teilweise aus dem Jahre 1996 hingewiesen wird, die hier überhaupt nicht den neuzeitigen Wissensstand wiedergibt. Diesem Mangel kann nur durch ein fachlich fundiertes neues Gutachten begegnet werden. Wir lehnen daher die Planung ab. 26 NABU, Kreisverband Düren vom 01.05.2016 26.1 Plangebiet zu der 44. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Aldenhoven Aufstellung des Bebauungsplans 65 A - WK V -: 1. Da im Umweltbericht und in der Artschutzprüfung die Lage und Beschreibung des Plangebiets nicht identisch sind, werden die Unterlagen als fehlerhaft abgelehnt. Es verwundert auch, dass die Gemeinde Aldenhoven ein Windrad auf dem Gebiet der Stadt Jülich plant. Die Umweltberichte beziehen sich in der Beschreibung des Plangebietes auf die Artenschutzprüfung und geben diese inhaltlich wieder, sodass hier kein Fehler in den Unterlagen zu erkennen ist. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Entgegen der Stellungnahme erfolgt die Ausweisung der Windkraftkonzentrationszone nur auf dem Gemeindegebiet 39 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Aldenhovens. Durch das Flurbereinigungsverfahren Kirchberg (Az: 33.42 – 11.93.2) wurden die in Rede stehenden Flächen der Stadt Jülich dem Gemeindegebiet Aldenhovens zugeführt. 26.2 2. Artenschutzprüfung Das bildlich dokumentierte Vorkommen von arktischen Wildgänsen wird in die Artenschutzprüfung eingearbeitet und auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Beim Projektgebiet handelt es sich nicht um ein Schwerpunktvorkommen arktischer Wildgänse. Die Raumnutzung findet gelegentlich statt, so wie in der weiträumig umliegenden Börde. Der Stellungnahme wird gefolgt. 40 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 41 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die drei Bilder zeigen mit Blick auf das Gewerbegebiet Aldenhoven die nordischen Wildgänse, die es laut Gutachten von Herrn Fehr im Planungsgebiet nicht gibt. Es handelt sich hier um einen Schwarm Bläss- und Saatgänse etwa 2000 Tiere. Die Aufnahmen stammen vom 27.12.2015. Die Behauptung von Herrn Fehr, dass die Wildgänse nicht da sind ist, wie die Bilder beweisen, schlicht falsch. Wissenschaftlich ist der Beweis des nicht vorhanden seins nicht zu führen. Seine Aussage: "Die vom NABU gemachte Angabe "verschieden Wildgans schwärme" ist leider unkonkret" wirft die Frage auf was an der Angabe des NABU Kreisverbandes unkonkret ist. Entscheidend ist doch, dass große Schwärme nordischer Wildgänse vorkommen egal welche Arten es sind. Das Vorkommen der Wildgänse ist in dieser Region schon seit vielen Jahren bekannt. Genau so die Tatsache, dass der Dürener Nordkreis seit Jahrzenten von Bläss- und Saatgänsen als Überwinterungsquartier genutzt wird. Wer aber nach dem Prinzip arbeitet, was ich nicht gesehen habe gibt es nicht und anders lautende Aussagen werden angezweifelt, ist unglaubwürdig und als 42 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Artenschutzprüfung zeigt, dass eine artenschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens mit Hilfe von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen gegeben ist. Von einer „Vertreibung“ von bedrohten Tierarten kann aus fachlicher Sicht des Artenschutzgutachters keine Rede sein. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gutachter nicht akzeptabel. Die Beobachtung von Herrn Fehr beweist lediglich, dass die Gänse zu dem Zeitpunkt als er da war nicht da waren. Jede weitere Schlussfolgerung ist reine Spekulation und entbehrt jeder wissenschaftlichen Grundlage. 26.3 Allgemein Es ist schon sehr befremdlich, dass eine Fläche die dem Ausgleich des benachbarten Tagebau Inden dienen soll durch den Bau von Windrädern völlig entwertet werden soll. Schon heute ist das Gebiet reich an bedrohten Tierarten, die aus anderen Flächen vertrieben wurden. Die Unzulänglichkeit der von Menschen geschaffenen Ausgleichsmaßnahmen beweisen die gescheiterten Ausgleichsmaßnahmen für die Hähnchenmastanlage in Müddersheim. Aus den oben genannten Gründen lehnt der NABU Kreisverband Düren als Träger öffentlicher Belange die 44. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Aldenhoven Aufstellung des Bebauungsplans 65 A - WK V - ab 27 Wasserverband Eifel-Rur vom 02.05.2016 seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur werden keine Bedenken geäußert. 28 Bezirksregierung Düsseldorf vom 04.05.2016 Gegen die 44. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes 65 A - WK V - bestehen von hier keine grundsätzlichen Bedenken. Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch grundsätzlich ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und bedürfen im Rahmen des BlmSch-Genehmigungsverfahrens meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung. Ich weise jedoch bereits jetzt darauf hin, dass Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Zivile Anlagenschutzbereiche gem. § 18a LuftVG sind nach Auskunft der Bezirksregierung Düsseldorf durch das Vorhaben nicht betroffen. Für militärische Anlagenschutzbereiche wird auf die Stellungnahme des BAIUDBw (Nr. 7) verwiesen. 43 / 44 44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernisse zu veröffentlichen sind. Hinweis zu § 18a LuftVG Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKATyp usw.) jedoch zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund § 18a LuftVG evtl. im BlmSchG-Verfahren versagt werden (materielles Bauverbot). 44 / 44