Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
1,5 MB
Datum
29.09.2016
Erstellt
15.09.16, 16:39
Aktualisiert
15.09.16, 16:39
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Inhalt der Datei
Anlage 1 zur SV 111/2016
Inhaltsverzeichnis
44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB ..................................................................................... 1
1
REA mit Schreiben vom 27.05.2014 ................................................................................................. 1
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB ................... 3
1
Westnetz GmbH, Regionalzentrum westliches Rheinland mit Schreiben vom 18.03.2016 ......... 3
2
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mit Schreiben vom 21.3. und 23.03.2016 .............................. 3
3
Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 22.03.2016 ........................................................................ 3
4
Amprion GmbH mit Schreiben vom 23.03.2016 .............................................................................. 4
5
Unitymedia mit Schreiben vom 24.03.2016 ..................................................................................... 4
6
Westnetz GmbH, Spezialservice Strom mit Schreiben vom 24.03.2016 ....................................... 4
7
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom
30.03.2016, vom 17.06.2016 und vom 29.06.2016 ........................................................................... 5
7.1
7.2
7.3
Schreiben vom 30.03.2016 ............................................................................................................... 5
Schreiben vom 17.06.2016 ............................................................................................................... 6
Schreiben vom 29.06.2016 ............................................................................................................... 6
8
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 vom 01.04.2016 ..................................................... 12
9
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 vom 05.04.2016 ................................................................... 13
10
Geologischer Dienst vom 05.04.2016 ............................................................................................ 13
10.1
10.2
Geologie ......................................................................................................................................... 13
Erdbebengefährdung ...................................................................................................................... 13
11
Regionetz GmbH vom 11.04.2016 .................................................................................................. 14
12
RWE Power AG vom 12.04.2016..................................................................................................... 15
13
Stadt Linnich vom 14.04.2016 ........................................................................................................ 18
14
Landschaftsverband Rheinland vom 15.04.2016 .......................................................................... 18
15
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 vom 19.04.2016............................................................ 19
16
Erftverband vom 19.04.2016 ........................................................................................................... 21
17
Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld vom 21.04.2016 ................................................ 22
18
Städteregion Aachen vom 25.04.2016 ........................................................................................... 23
18.1
18.2
18.3
18.4
Allgemeines .................................................................................................................................... 23
Umweltamt...................................................................................................................................... 23
Immissionsschutz ........................................................................................................................... 24
Natur und Landschaft ..................................................................................................................... 25
19
Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel vom 25.04.2016 .............................................. 25
20
EBV Immobilien GmbH vom 26.04.2016 ........................................................................................ 26
21
IHK Aachen vom 27.04.2016 ........................................................................................................... 26
I / II
Inhaltsverzeichnis
22
22.1
22.2
22.3
22.4
22.5
22.6
22.7
Kreis Düren vom 27.04.2016 ........................................................................................................... 26
Allgemeines .................................................................................................................................... 26
Kreisentwicklung ............................................................................................................................. 27
Wasserwirtschaft ............................................................................................................................ 28
Immissionsschutz ........................................................................................................................... 29
Bodenschutz ................................................................................................................................... 29
Abgrabungen .................................................................................................................................. 29
Natur und Landschaft ..................................................................................................................... 30
23
Landwirtschaftskammer NRW vom 29.04.2016 ............................................................................ 32
24
Stadt Jülich vom 29.04.2016 ........................................................................................................... 33
25
BUND, Kreisgruppe Düren vom 30.04.2016 .................................................................................. 33
25.1
25.2
25.3
26
26.1
26.2
26.3
Landesplanung/ Regionalplanung .................................................................................................. 33
Untersuchungsmethodik Avifauna .................................................................................................. 34
Ausgleich ........................................................................................................................................ 35
NABU, Kreisverband Düren vom 01.05.2016................................................................................. 39
Plangebiet....................................................................................................................................... 39
Artenschutzprüfung......................................................................................................................... 40
Allgemein ........................................................................................................................................ 43
27
Wasserverband Eifel-Rur vom 02.05.2016 .................................................................................... 43
28
Bezirksregierung Düsseldorf vom 04.05.2016 .............................................................................. 43
II / II
44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die einleitenden Worte sind der Gemeinde bekannt und werden
zur Kenntnis genommen. Die weiteren Ausführungen betreffen
die verbindliche Bauleitplanung und werden im Rahmen des
parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
1
REA mit Schreiben vom 27.05.2014
die Gemeinde Aldenhoven führt zurzeit die frühzeitige Beteiligung zur 44.
Flächennutzungsplan-Änderung
sowie
zum
Bebauungsplan
65
A
"Windkraftkonzentrationszone V" (WK V) durch. Die REA GmbH Umweltinvest
aus Düren plant in dieser zur Ausweisung vorgesehenen WK V die Errichtung
einer der insgesamt fünf geplanten Windenergieanlagen.
Die REA GmbH Umweltinvest hat Ihnen bereits die Vorteile erläutert, welche für
die Gemeinde Aldenhoven mit uns als Projektpartner im Rahmen des REA
Wertschöpfungskonzepts resultieren. Daneben soll aber auch den Bürgern der
Gemeinde Aldenhoven die Möglichkeit geboten werden, sich direkt an den
Windenergieanlagen zu beteiligen. Neben einer Kommandit-Beteiligung ist hier
explizit die Beteiligung an einer Bürgerenergie-Genossenschaft vorgesehen. So
kann gewährleistet werden, dass auch mit kleinen Beträgen (MindestBeteiligungssumme z.B. 500 €) an der sauberen Stromproduktion vor Ort
partizipiert werden kann (siehe beigefügte Beschreibung). Da aus der Erfahrung
heraus
solche
Bürgerbeteiligungsmodelle
die
Akzeptanz
von
Windenergieprojekten vor Ort nachhaltig erhöhen, möchten wir an dieser Stelle
anregen, die direkte Bürgerbeteiligung im Bebauungsplan fest zu verankern.
1 / 44
44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
1
Westnetz GmbH, Regionalzentrum westliches Rheinland mit Schreiben vom 18.03.2016
diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und
MitteIspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch im
Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des
Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Aldenhoven bestehen
unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum stehenden
Versorgungsleitungen von den Planungen der Gemeinde Aldenhoven berührt
werden.
2
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mit Schreiben vom 21.3. und 23.03.2016
wir danken für die Beteiligung an im Betreff genanntem Vorhaben und teilen
Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Plan unterlagen keine der von
unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind.
3
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 22.03.2016
mit Ihrer Nachricht vom 14.03.2016 teilen Sie uns die o. g. Maßnahme/n mit:
[x] Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH
betreuten Gasfernleitungen betroffen.
[x] Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen.
[ ] Die uns übersandten Unterlagen senden wir Ihnen wunschgemäß zurück.
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
4
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Amprion GmbH mit Schreiben vom 23.03.2016
im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen
unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus
heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und
380-kV-Netzes.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die
zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
5
Unitymedia mit Schreiben vom 24.03.2016
vielen Dank für Ihre Informationen.
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei
immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
6
Westnetz GmbH, Spezialservice Strom mit Schreiben vom 24.03.2016
im Planbereich der o. a. Maßnahme
Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH.
verlaufen
keine
110-kV-
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus
heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV
Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland
AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen
die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
7
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 30.03.2016, vom 17.06.2016 und vom 29.06.2016
7.1
Schreiben vom 30.03.2016
die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit
militärische Belange dem nicht entgegenstehen.
Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, zum Beispiel
militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen Luftverkehr, berühren oder
beeinträchtigen.
Die von Ihnen im Rahmen der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde, zur Aufstellung des Bebauungsplanes 65 A, für die Errichtung von
Windenergieanlagen im Gemeindegebiet. Die beabsichtigten Maßnahmen
befinden sich im:
-
dem Zuständigkeitsbereich
Geilenkirchen und
des
militärischen
-
im Bereich militärischer Richtfunkstrecken.
Flugplatzes
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Um die Betroffenheit der Bundeswehr im Bauleitplanverfahren
bereits berücksichtigen zu können, wurde das BAIUDBw um
Ergänzung der Stellungnahme gebeten. Daher wird an dieser
Stelle auf die ergänzenden Schreiben unter 7.2 und 7.3
verwiesen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
von
Die Belange der Bundeswehr werden somit berührt.
In welchem Umfange die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann ich erst
feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die Anzahl, den Typus, die
Nabenhöhe, den Rotordurchmesser, die Höhe über Grund, die Höhe über NN
und die genauen Koordinaten von Luftfahrthindernissen vorliegen.
Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit
meinen zu beteiligenden militärischen Fachdienststellen, eine dezidierte
Stellungnahme abgeben. Grundsätzlich ist in den genannten Bereichen die
Errichtung von Windenergieanlagen möglich. Es ist jedoch damit zu rechnen,
dass es auf Grund der Nähe zu der in den genannten Bereichen verlaufenden
militärischen Richtfunkstrecken zu Ablehnungen von Bauanträgen kommen
kann.
Genauer
werde
ich
mich
im
Rahmen
des
bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens äußern.
5 / 44
44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
7.2
Schreiben vom 17.06.2016
nachfolgende Ausführung ist als Ergänzung zur
30.03.2016 zu sehen.
Stellungnahme vom
Weiterhin liegt der Planungsbereich außerhalb der Richtfunkstrecken und der
Höhenbegrenzung durch den militärischen Flugplatz Geilenkirchen nach § 12
LuftVG.
Über
die
Beteiligung
meiner
Fachdienststellen,
die
flugsicherheitstechnische
Stellungnahme
erstellen,
kann
ich
rechtsverbindliche
Stellungnahme
im
Rahmen
bundesimmissionsschutzrechtliche Verfahren abgeben.
7.3
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Das
Plangebiet liegt außerhalb der Höhenbegrenzung durch den
Flugplatz.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
eine
eine
des
Schreiben vom 29.06.2016
gegen das im Betreff genannte Vorhaben (44. Änderung des
Flächennutzungsplanes
sowie
Bebauungsplan
65
A
Windkraftkonzentrationszonen V, Gemeinde Aldenhoven) hat die Bundeswehr
Bedenken.
Dem Vorhaben kann aus militärischer Sicht in dieser Form so nicht zugestimmt
werden.
Durch das geplante Vorhaben werden Belange der Bundeswehr
berührt und beeinträchtigt, doch unter Berücksichtigung der in der
Stellungnahme genannten Auflagen stimmt das BAIUDBw dem
Vorhaben zu. Diese Auflagen für die WEA 1 werden auf Ebene
des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis genommen. Auf Ebene
der verbindlichen Bauleitplanung wird ein Hinweis zu den
Auflagen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Das Nähere entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Begründung.
Folgende Standorte der Windenergieanlagen wurden angegeben (Koordinaten
in Gauß-Krüger):
WEA 1: 2.521.249 (RW), 5.638.968 (HW),
WEA 2: 2.521.814 (RW), 5.639.444 (HW),
WEA 3: 2.522.039 (RW), 5.639.174 (HW),
WEA 4: 2.521.711 (RW), 5.638.930 (HW),
WEA 5: 2.521.900 (RW), 5.639.882 (HW).
Begründung:
Die geplante Errichtung von fünf Windenergieanlagen bezieht sich auf ein
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
Gebiet, welches zirka 20.100 m bis 20.800m vom Flugplatzrundsuch/sekundärradar des Flugplatzes GEILENKIRCHEN entfernt ist, innerhalb des
Zuständigkeitsbereiches liegt und radartechnisch erfasst wird.
Nach Vorlage der Unterlagen wurdn die geplante Errichtung der
Windenergieanlagen flugsicherungstechnisch einer Bewertung mit folgendem
Ergebnis unterzogen.
Bewertungsergebnis:
Durch die Bewegung der
Reflexionsobjekt generiert.
Rotoren
wird
für
den
Radarsensor
ein
Die Charakteristik ist einem bewegten Flugziel sehr ähnlich und schwer von
einem Luftfahrzeug zu unterscheiden. Die am Standort GEILENKIRCHEN
eingesetzte Radartechnik ist nicht in der Lage dies zu unterdrücken und die
Luftfahrzeuge zu separieren. Dadurch ist es möglich, dass ein Luftfahrzeug für
mehr als drei Antennenumdrehungen nicht sichtbar ist, was zu einem
Erfassungsverlust führt.
Durch die hier geplante WEA wird, in Verbindung mit den Bestandsanlagen,
eine Störzone generiert, die den Erfassungsverlust eines langsam fliegenden
Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Dies stellt ein nicht
hinnehmbares Risiko dar. Durch die Ablehnung / Zustimmung mit Auflage wird
die Erweiterung einer zusammenhängenden Störzone verhindert.
Den Windenergieanlagen WEA 2, WEA 3, WEA 4 und WEA 5 stimmt die
Bundeswehr zu.
Der Windenergieanlage WEA 1 kann nur mit der nachfolgenden Auflage
zugestimmt werden:
Auflage:
Durch das im Betreff genannte Vorhaben werden Belange der Bundeswehr
berührt und beeinträchtigt. Der Errichtung und dem Betrieb der
Windenergieanlage WEA 1 stimme ich nach § 18 a LuftVG unter folgender
Auflage zu:
Auflage:
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
1. Die Windenergieanlage WEA 1 muss mit einer Steuerfunktion (einer sog.
Bedarfsgerechten Steuerung) ausgerüstet sein, die eine Störung der
Flugsicherheit nach § 18 a LuftVG ausschließt.
1.1 Die geplante technische Lösung ist in ihrer Gesamtheit und Funktionalität
von der Planungsphase bis zur Inbetriebnahme mit dem Luftfahrtamt der
Bundeswehr (Postfach 90 61 10, 51127 Köln) abzustimmen.
1.2 Der Bundeswehr dürfen durch Errichtung, Betreiben und ggf. Abschaltung
oder Abbau der eingebrachten Technologie keine Kosten entstehen. Diese
Kosten sind durch den Betreiber zu tragen.
1.3 Die Abschalteinrichtung muss auf dem Flugplatz dauerhaft und
durchgehend betriebsbereit sein. Zu diesem Zweck gewährleistet der Betreiber
der
Windenergieanlage
die
einwandfreie
Steuerfunktion
der
Abschalteinrichtung. Dies schließt die permanente technische Überwachung der
Steuerung
sowie
die
sofortige
automatische
Abschaltung
der
Windenergieanlage im Falle einer Fehlfunktion/Störung der Anlagen oder der
Datenverbindung zur militärischen Flugsicherung ein.
1.4 Im Kontrollraum der örtlichen militärischen Flugsicherung ist nur ein
zentrales Bedienelement für die bedarfsgerechte Steuerung zulässig. Das
Bedienelement muss zusätzlich Zugänge/Nutzungen für unterschiedliche, ggf.
auch andere Anbieter oder Nutzer bedarfsgerechter Steuerungen ermöglichen.
Entsprechende zusätzliche Ports oder Einrichtungen sind dafür vorzusehen.
1.5 Vor einer Aufgabe und dem endgültigen Betriebsende der
Abschalteinrichtung
ist
die
zuständige
Genehmigungsund
Überwachungsbehörde auch für den Fall der Einstellung des militärischen
Flugbetriebes und einer Nachnutzung des Flugplatzes mit Flugbetrieb unter
geänderten Rahmenbedingungen über die Absicht in Kenntnis zu setzen. Deren
Zustimmung ist für dieses Betriebsende erforderlich. Die Aufgabe der
Abschalteinrichtung ohne vorherige Zustimmung ist nicht zulässig.
2. Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3,
Fontainengraben 200, 53123 Bonn unter Angabe des Zeichens III-199-16--BIV
alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen
Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN und
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
ggf. Art der Kennzeichnung anzuzeigen.
3. Die Bedienung der bedarfsgerechten Steuerung und die Entscheidung über
die Dauer einer bedarfsgerechten Schaltung obliegen ausschließlich der
Bundeswehr.
4. Für die bedarfsgerechte Steuerung wird der benötigte Luftraum und nicht die
einzelne Windenergieanlage angewählt.
5. Zur weiteren Regelung der Errichtung, Einrichtung und des Betriebes der
Windenergieanlage WEA 1 und ihrer bedarfsgerechten Steuerung ist der
Abschluss des beigefügten Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch die Bundeswehr, und dem WEA-Betreiber
erforderlich. Der Vertrag muss vor Baubeginn geschlossen sein. Er muss der
Genehmigungsbehörde vorgelegt werden.
6. Zur Inbetriebnahme bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Bundeswehr, die der Genehmigungsbehörde ebenfalls vorzulegen ist.
Hinweis:
Bei Änderung der Bauhöhe, des Bautyps oder der Standortkoordinaten ist das
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr erneut zu beteiligen. Falls die Bauhöhe der Windenergieanlage
100 m über Grund übersteigt, bedarf sie der luftrechtlichen Genehmigung.
Daher werden etwaige militärische flugbetriebliche Bedenken dann
ausschließlich über das Verfahren der zivilen Luftfahrtbehörde geltend gemacht.
Begründung der Auflage:
Die geplante Windenergieanlage ist in einem Bereich geplant, in dem die
Bewegung des Rotors der Windenergieanlage eine Störung des militärischen
Flugsicherungsradars des militärischen Flughafens GEILENKIRCHEN
generiert, die eine sichere, radarbasierte Flugführung nicht mehr zulässt. In der
Folge wäre es mit sehr großer Wahrscheinlichkeit möglich, dass ein
Luftfahrzeug für mehr als drei Antennenumdrehungen nicht sichtbar ist, was zu
einem Erfassungsverlust führt. Durch die geplante Windenergieanlage wird in
Verbindung mit bestehenden und geplanten Anlagen eine Störzone generiert,
die zu dem nicht hinnehmbaren Risiko einer schwerwiegenden Kollision oder
eines Absturzes für das betreffende Luftfahrzeug und seine Insassen führen
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
kann. Der Ausschluss dieser Störwirkung und daraus resultierender Folgen für
Luftfahrzeug und Insassen ist Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung
nach § 18 a LuftVG.
Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die Leistung bzw. die
Rotorgeschwindigkeit der Windenergieanlage zu reduzieren oder die
Windenergieanlage abzuschalten. Dafür stehen technische Lösungen zur
Verfügung, die eine solche Steuerung grundsätzlich ermöglichen. Da in jedem
Einzelfall speziell darauf abgestimmte technische und organisatorische
Anpassungen erforderlich sind, darf der Betrieb der Windenergieanlage erst
nach Zustimmung der zuständigen Bundeswehrdienststelle aufgenommen
werden (Auflage 6). Nur so ist die Sicherheit des Flugverkehrs zu
gewährleisten. Ob und wie lange die Windenergieanlage reduziert oder gar
nicht betrieben wird, muss im Zugriff der Bundeswehr liegen, weil die
entsprechenden Angaben über den Flugverkehr nur dort vorliegen und eine
Weitergabe der Daten an Dritte aus Gründen der militärischen Sicherheit
ausgeschlossen ist (Auflage 2).
Ohne die bedarfsgerechte Steuerung wären die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Genehmigung am beantragten Standort für die
Windenergieanlage nicht erfüllt und der Antrag wäre abzulehnen.
Daher ist die Auflage erforderlich und verhältnismäßig. Sie belastet den
Antragsteller zwar, ermöglicht jedoch andererseits überhaupt erst Errichtung
und Betrieb der Windenergieanlage. Es ist zur Erreichung der für den
Flugverkehr erforderlichen Sicherheit unumgänglich, dass Schaltvorgänge nur
durch die Bundeswehr ausgelöst werden (Auflage 3). Diese Forderung dient
eben- falls der Aufrechterhaltung der Voraussetzungen, unter denen die
Zustimmung nach § 18 a LuftVG überhaupt möglich ist. Damit
zusammenhängende finanzielle Verluste aufgrund von Anlagenstillstand oder
reduzierter Leistung sind dem Betreiber zuzumuten.
Es wird auch vor dem Hintergrund der einzelfallbezogenen Details gefordert, die
technischen Maßnahmen vorab mit der Bundeswehr abzustimmen. Dadurch
werden Anforderungen und Abläufe transparenter und es wird im Sinne des
Antragstellers/Betreibers die Zustimmung für die Inbetriebnahme der
Windenergieanlage gefördert (Auflage 1).
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Betreiber der Windenergieanlage muss alle für die Implementierung der
Technologie aufzuwendenden Kosten tragen, da die Bundeswehr das
Erfordernis nicht auslöst und auch nicht Nutznießer dieser Neuerung ist.
Die Auflage 1.3 sichert die Betriebsbereitschaft der Schaltfunktionen ab und
regelt zusätzlich die Abschaltung im Falle jedweder Störung. Die Auflage dient
damit der dauerhaften Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen bezüglich
der erteilten Zustimmung nach § 18 a LuftVG.
Die Auflage 1.4 enthält Regelungen, die das Bedienelement betreffen. Sie
stellen sicher, dass der bei der Bundeswehr zu leistende organisatorische
Aufwand durch ein zentrales Bedienelement und weitere Zugänge für andere
Systeme begrenzt wird. Die Forderung begünstigt auch die Betreiberseite, weil
eine Begrenzung des Aufwandes bei der Bundeswehr letztlich auch erwarten
lässt, dass sich der Aufwand auf der Betreiberseite ebenfalls in Grenzen hält. Je
reibungsloser das System bei der örtlichen militärischen Flugsicherung
funktioniert, desto geringer wird der durch den Betreiber zu leistende Aufwand
ausfallen.
Die Mitteilung an die Genehmigungs- und Überwachungsbehörde, es sei
beabsichtigt oder es werde geplant, die Abschalteinrichtungen außer Betrieb zu
setzen (Auflage 1.5), ist erforderlich, weil militärisch genutzte Flugplätze nach
deren Aufgabe für zivile Luftfahrtzwecke ggf. weitergenutzt werden und dafür
dann andere Regelungen zu treffen sind. Da die Systeme bis zu diesem
Zeitpunkt ohnehin aufrecht zu erhalten sind, entsteht dem Betreiber durch die
Forderung einerseits kein Nachteil, ermöglicht andererseits aber rechtzeitiges
Handeln.
Die Mitteilung der Angaben gem. Auflage 2 dient der Erfassung der
Windenergieanlage WEA 1 als Luftfahrthindernis für den Bereich der
übergeordneten, allgemeinen zivilen wie militärischen Luftsicherheit auch durch
die Deutsche Flugsicherung (DFS).
Hinweis auf flugbetriebliche Bedenken gem. § 14 LuftVG:
Da bauliche Hindernisse mit einer Bauhöhe von über 100 m über Grund
gem. § 14 LuftVG der luftfahrtrechtlichen Zustimmung bedürfen, werden
etwaige militärisch flugbetriebliche Einwände / Bedenken über das
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Beteiligungsverfahren der zivilen Luftfahrtbehörde berücksichtigt.
Das Luftfahrtamt der Bundeswehr hat diesbezüglich bereits wie folgt Stellung
genommen: Es bestehen aus flugbetrieblicher Hinsicht keine Bedenken.
Eine offizielle Stellungnahme erhalten Sie hierzu über das von der
zuständigen zivilen Luftfahrtbehörde initiierte Beteiligungsverfahren.
Ich
bitte
um
Aufnahme
des
folgenden
Textes
in
den
Genehmigungsbescheid: Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
Fontainengraben 200, 53123 Bonn unter Angabe des Zeichens III-199-16-BIV
alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen
Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf.
Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende, sowie dem
Luftfahrtamt der Bundeswehr, Referat II e, Flughafenstr. 1, 51147 Köln
anzuzeigen. Bei Änderung der Bauhöhe, des Bautyps oder der
Standortkoordinaten ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr erneut zu beteiligen.
Ich
bitte,
mir
zu
gegebener
Zeit
einen
Nebenabdruck
des
Genehmigungsbescheides unter Angabe meines Zeichens zu übersenden.
8
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 vom 01.04.2016
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern
keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten
Bereich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt
werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort
einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen.
In den parallel aufzustellenden Bebauungsplan wird ein Hinweis
zu Kampfmitteln aufgenommen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine
Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das
Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite:
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
zum o.g. Bauleitplanverfahren nehme ich wie folgt Stellung:
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Geologie/Tektonik:
In den parallel aufzustellenden Bebauungsplan wird ein Hinweis
zur Tektonischen Störung aufgenommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Stellungnahmen
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp
9
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 vom 05.04.2016
gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen
Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine
Bedenken vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich
nicht vorgesehen.
10
Geologischer Dienst vom 05.04.2016
10.1
Geologie
Nach dem vorliegenden Informationssystem Geologische Karte (in Hygris C.,
Hydrologisches Grundlageninformationssystem, LANUV NRW) wird die
geplante Konzentrationszone V von einer nord-süd laufenden tektonischen
Störung gequert. Sofern die Konzentrationszone für Windkraftanlagen genutzt
wird, sind unbedingt genauere Untersuchungen notwendig.
10.2
Erdbebengefährdung
Erdbebengefährdung: (Auskunft erteilt Dr. Lehmann, Tel.: 02151-897-258)
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Zur Bewertung der Erdbebengefährdung, die bei Planung und Bemessung
üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes
NRW ist DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten"
heranzuziehen.
In den parallel aufzustellenden Bebauungsplan wird ein Hinweis
zur Erdbebengefährdung aufgenommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Analog zu den Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 sind
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
die Bedeutungsklassen für Türme, Masten und Schornsteine gemäß DIN EN
1998, Teil 6 "Türme, Masten und Schornsteine" sowie die entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte zu beachten.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und
durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses
Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile,
die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der
Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies
betrifft für die Anwendung auf Windenergieanlagen insbesondere DIN EN 1998,
Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte" und Teil 6
"Türme, Masten und Schornsteine".
Die geplanten Konzentrationszonen der Gemeinde Issum liegen in der
Erdbebenzone 3 I geologischen Untergrundklasse 5 (Gemarkung
Aldenhoven). Bei der Planung und Bemessung der Windenergieanlagen sind
entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
11
Regionetz GmbH vom 11.04.2016
wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass
unsererseits gegen die 44. Änderung des Flächennutzungsplans und die
Aufstellung des Bebauungsplanes 65 A grundsätzlich keine Bedenken
bestehen. Wir weisen darauf hin, dass bestehende Versorgungs- und
Anschlussleitungen sowie Anlagen entsprechend der Richtlinien zu sichern und
die Mindestabstände einzuhalten sind.
Die bestehende Leitung wird in den parallel aufzustellenden
Bebauungsplan aufgenommen und gesichert.
In diesem Zusammenhang teilen wir Ihnen mit, dass im Geltungsbereich des
Flächennutzungs- und Bebauungsplans u.a. eine Rohwasserleitung der
Verbandswasserwerk Aldenhoven GmbH verläuft. Aufgrund ihrer Funktion kann
eine Umlegung dieser nicht erfolgen.
Vollständigkeitshalber weisen wir darauf hin, dass Sie entsprechende
Bestandspläne über unsere Internetplanauskunft erhalten. Diese finden Sie auf
der Homepage der regionetz GmbH unter Planauskunft. Spätestens vor der
Bauausführung sind gültige Bestandspläne aller Versorgungsarten der
regionetz
sowie
der
betriebsgeführten
Unternehmen
und
eine
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Leitungsschutzeinweisung über unsere Internetplanauskunft (s.o.) einzuholen.
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
12
RWE Power AG vom 12.04.2016
mit Ihrem Schreiben vom 14.03.2016 haben Sie uns von Ihren o.g. Planungen
unterrichtet. Nach Prüfung durch unsere möglicherweise betroffenen
Fachabteilungen teilen wir Ihnen das Folgende mit:
Wie Ihnen bekannt ist, verläuft der ehemalige Tagebaurand durch das
Plangebiet. Somit steht in einem Teil des Plangebietes - wie in der Anlage "rot"
dargestellt - als Baugrund aufgeschütteter Boden an. Zur Vermeidung von
Schäden, die eventuell infolge der Nichtbeachtung der anstehenden
Baugrundverhältnisse auftreten können, sind bei der Verplanung der Flächen
daher folgende Gegebenheiten zu beachten:
Die Kennzeichnung zum Bergbau, ein Hinweis zu im Plangebiet
vorhandenen Grundwassermessstellen sowie die im Plangebiet
vorhandene Rohrleitung werden in den parallel aufzustellenden
Bebauungsplan aufgenommen.
1. Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist stark wechselnden
Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere
Überlegungen bei der Wahl der Gründung erforderlich. Die Gründung der
einzelnen Bauwerke muss der jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten
Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden.
Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem
ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der
Setzungen
des
aufgeschütteten
Bodens
auftreten
können.
Um
Bauwerksschäden aus möglichen Schiefstellungen und der hieraus
resultierenden Verkantung der Gebäude gegeneinander zu verhindern, sind
Gebäudeteile
mit
unterschiedlicher
Gründungstiefe
oder
erheblich
unterschiedlicher
Sohlpressung
durch
ausreichend
breite,
vom
Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu
trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20 m Länge durch
Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen der Baukörper sind mit
entsprechenden Konstruktionen zu begegnen.
Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch konzentrierte
Versickerungen müssen Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufweisen; bei gewachsenen
Böden soll ein Abstand von 6 m zu unterkellerten Gebäuden vorsorglich
eingehalten werden.
2. Eine Überbauung des Kippenrandes in der Gründungsebene ist zu
vermeiden. Im Übergangsbereich vom gewachsenen zum verkippten Boden
können wegen der Baulastsetzungen, eventueller Kippenrestsetzungen oder
Sackungen zum Beispiel durch die technische oder natürliche Einleitung
Versickerung von Oberflächenwässer unterschiedliche, stufenförmige
Bodensenkungen auftreten, die für darüber befindliche Bauwerke schädigend
sein können.
Bei der Planung der Standorte der Gebäude (ausgenommen Nebenanlagen)
auf dem Kippenboden ist darauf zu achten, dass im Bereich der ehemaligen,
überkippten Tagebauböschungen mindestens 5 m Kippenboden unter den
Fundamenten vorhanden sind. Bei einem geringeren Abstand können aufgrund
des
unterschiedlichen
Setzungspotentials
von
gewachsenem
und
aufgeschüttetem Boden Verkantungen der Gebäude zueinander und innerhalb
der jeweiligen Bauwerke auftreten. Gleiches gilt auch für die Gründung von
Windkraftanlagen.
Wir bitten daher, folgende textliche Kennzeichnung gemäß §5 Abs. 3 BauGB,
bzw § 9 Abs. 5 BauGB in den Planteil der Flächennutzungsplanänderung bzw.
des Bebauungsplanes aufzunehmen:
-
Die in der Flächennutzungsplanänderung bzw. im Bebauungsplan
näherungsweise eingetragene ehemalige Abbaukante des Tagebaues
darf in der Gründungsebene nicht überbaut werden. Die baulichen
Anlagen sind hier so zu errichten, dass sie entweder vollständig im
gewachsenen oder vollständig im aufgeschütteten Boden gegründet
sind. Bauliche Anlagen auf aufgeschütteten Böden müssen auch im
Nahbereich der ehemaligen, überkippten Tagebauböschungen unter
den Fundamenten der Gebäude (ausgenommen Nebengebäude)
mindestens 5m Kippenboden aufweisen.
-
In einem Streifen von mindestens 10m beidseitig der in der
Flächennutzungsplanänderung bzw. im Bebauungsplan eingetragenen
Abbaukante ist vor Baubeginn nachzuweisen, dass die vorgenannten
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gründungsauflagen eingehalten werden.
-
Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist
stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen
Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige
Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 "Geotechnik" - DIN EN 1997-1
Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010-12
Nr. A 2.2.2 vor. Darum ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen
eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens
zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder
Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich
unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom
Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen
zu trennen.
-
Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 "Geotechnik" DIN EN
1997-1 mit nationalem Anhang, der Normblättern DIN 1054 "Baugrund
– Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende
Regelungen" und der DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" sowie die
Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu
beachten."
Außerdem befindet sich im Bereich des Plangebietes die abgeworfene
Grundwassermessstelle 56124 der RWE Power AG. Abgeworfene
Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten,
verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet.
Messstellen 56124
R-Wert 2521644,99
H-Wert 5639287,73
Hinweis: Die im Plangebiet vorhandene Rohrleitung befindet sich nicht im Besitz
der RWE Power AG. Wir vermuten, dass die Regionetz Eigentümer dieser
Rohrleitung ist.
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
13
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es wurde in der Zwischenzeit ein Gutachten in Auftrag gegeben,
welches die Auswirkungen auf Baudenkmäler in der Umgebung
des Windparks untersucht. Dieses kommt zum Schluss, dass
keine erheblichen Beeinträchtigungen von raumbedeutsamen
Baudenkmälern zu erwarten sind. Entsprechende Ausführungen
werden in den Umweltbericht eingearbeitet.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Stadt Linnich vom 14.04.2016
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gern. § 4 Abs. 1 BauGB haben Sie die Unterlagen zur 44.
Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde \ Aldenhoven und
Aufstellung des Bebauungsplans 65 A -WK V-vorgelegt.
Zum Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahren werden
Anregungen vorgebracht. Belange der Stadt Linnich sind nicht berührt.
14
keine
Landschaftsverband Rheinland vom 15.04.2016
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nehme ich zum gegenwärtigen
Planungsstand wie folgt Stellung:
Auf Seite 41/52 - 42/52 des Umweltberichts wird davon ausgegangen dass für
die Denkmäler um das Planungsgebiet herum keine Beeinträchtigung zu
erwarten sei. Diese Aussage bedarf aus Sicht des LVR-Amtes für
Denkmalpflege einer gutachterlichen Untersuchung vor Ort. Hierzu sind alle
raumwirksamen Denkmäler dieser Umgebung zu identifizieren und
entsprechend der Handreichung "Kulturgüter in der Planung" der UVPGesellschaft e.V., 2. Auflage, erschienen Köln 2014 im Hinblick auf mögliche
Beeinträchtigungen durch die Windkraftplanung zu untersuchen.
Als Beispiele für ggf. betroffene raumwirksame Baudenkmäler seien die
folgenden Kirchenbauten genannt:
-
Kath. Pfarrkirche Hf. Maurische Märtyrer in Jülich-Bourheim (Abstand
zum Planungsgebiet ca. 1000m)
-
Kath. Pfarr- u. Wallfahrtskirche St. Martin, Aldenhoven (Abstand zum
Planungsgebiet ca. 1500m)
-
Kath. Pfarrkirche St. Johann Baptist, Aldenhoven-Niedermerz(Abstand
zum Planungsgebiet ca. 1500m)
Für Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Verfügung.
15
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 vom 19.04.2016
zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie folgende
Hinweise:
Das Plangebiet liegt über auf Braunkohle und Steinkohle verliehenen
Bergwerksfeldern im Eigentum der RWE Power AG sowie der EBV GmbH. Der
Planbereich befindet sich ca. 1000 m südöstlich des früheren
Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem
Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der
Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können,
insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu
Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei Planungen und
Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der vorliegende Planbereich hiervon
betroffen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen,
hierzu und zu bergbaulichen Planungen eine entsprechende Auskunft bei der o.
g. EBV GmbH einzuholen.
Hinweise zu den Bergwerksfeldern, Sümpfungsmaßnahmen und
der Erlaubnis zur gewerblichen Zwecken werden in den parallel
aufzustellenden Bebauungsplan aufgenommen.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.:
61.42.63 - 2000 - 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von
Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 60, 6B, 2 5,09,07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Die Grundwasserabsenkungen
werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung
der
bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen
ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen
Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten
bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen
diesbezüglich und zu bergbaulichen Planungen eine Anfrage an die
bergbautreibende RWE Power AG, sowie für konkrete Grundwasserdaten an
den Erftverband zu stellen.
Die Beteiligung der RWE, der EBV sowie des Erftverband ist gemäß Verteiler
bereits erfolgt.
Ich weise abschließend der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Flächen
über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken "Rheinland" liegen.
Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH in Kassel.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des
Bodenschatzes
"Kohlenwasserstoffe"
innerhalb
der
festgelegten
Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur
Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines
Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem
Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher
Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter
Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch
keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass
Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht
hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst
nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren,
erlaubt, die ganz konkret das "Ob" und "Wie" regeln. Vor einer
Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine
Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des
Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange insbesondere auch die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in
einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
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Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Erftverband vom 19.04.2016
wie Sie aus dem beiliegenden Lageplan ersehen können, befinden sich im o. g.
Plangebiet aktive oder inaktive Grundwassermessstellen. Sie sind notwendige
Instrumente der Gewässerunterhaltung nach § 91 Wasserhaushaltsgesetz.
Daher sind ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand dauerhaft zu wahren. Des
Weiteren weisen wir darauf hin, dass inaktive Grundwassermessstellen, die
nicht zurückgebaut und verfüllt worden sind, die Tragfähigkeit des Baugrundes
beeinflussen können. Sollte innerhalb eines 200 m Korridors der
Baumaßnahme eine Grundwassermessstelle liegen, dann ist zum Zwecke der
Einweisung vor Beginn der Maßnahme mit dem zuständigen Ansprechpartner
Herrn Wilhelms, Abteilung Grundwasser, Tel.-Nr.: 02271/88-1284, Mail:
frank.wilhelms@erftverband.de Kontakt aufzunehmen und ein Ortstermin zu
vereinbaren.
Es wird ein Hinweis zu den Grundwassermessstellen in den
parallel aufzustellenden Bebauungsplan aufgenommen.
Wir weisen darauf hin, dass die abgegebenen Pläne den Bestand zum
Zeitpunkt der Auskunftserteilung wiedergeben. Es ist darauf zu achten, dass zu
Beginn der Bauphase immer aktuelle Pläne vor Ort vorliegen.
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
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Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld vom 21.04.2016
nördlich des Plangebietes verläuft die von hiesiger Autobahnniederlassung zu
unterhaltene Autobahn 44, Abs. 7.
Die Regionalniederlassung Ville-Eifel ist als zuständiger Straßenbaulastträger
für die Landstr. 238, Abs. 21 ebenfalls am Verfahren zu beteiligen.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Rahmenbedingungen für die Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone für
Windenergieanlagen mit einer Gesamtflächengröße von ca. 67 ha im
Gemeindegebiet Aldenhoven. Das konkrete Erschließungskonzept für die
einzelnen
Windenergieanlagen
wird
im
nachfolgenden
Die Hinweise zur Erschließung betreffen, wie auch in der
Stellungnahme
erläutert,
das
anschießende
Genehmigungsverfahren.
Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden auf Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt und sind den
Planunterlagen zur formellen Beteiligung gem. §3 Abs. 2 BauGB
zu entnehmen.
Der redaktionelle Hinweis wird zur Kenntnis genommen und der
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erstellt und ist
einvernehmlich mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel des Landesbetriebes
Straßenbau NRW abzustimmen.
Fehler in den Unterlagen korrigiert.
Beschlussvorschlag
Evtl. erforderliche Leitungslängs-/Querverlegungen an BAB, Bundes-/
Landesstraßen sind im Zuge der jeweiligen Genehmigungsverfahrens beim
jeweilig zuständigem Straßenbaulastträger zu beantragen.
Eine überschlägliche Eingriffsbewertung ist durchgeführt worden. Die
Festlegung der daraus resultierenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird
erst im weiteren Verfahren im Rahmen der Windenergieanlagenplanung erstellt.
Um Planungskollisionen zu vermeiden, bitte ich mir zu gegebener Zeit die
erforderlichen Ausgleichsflächen, eingetragen in einen Übersichtslageplan,
mitzuteilen. Verbal bitte ich um Korrektur der Bezeichnung der Landesstraße,
die mehrfach mit L 138 n statt L 238 im Text erwähnt wird.
18
Städteregion Aachen vom 25.04.2016
18.1
Allgemeines
gegen das vorgelegte Verfahren bestehen seitens der StädteRegion Aachen
keine Bedenken, sofern nachfolgende Anregungen und Hinweise beachtet
werden.
18.2
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Umweltamt
Allgemeiner Gewässerschutz:
Die Ausweisung der Windkonzentrationszone erfolgt im südwestlichen
Planungsbereich auch auf dem Gebiet der StädteRegion Aachen. Hier sind
Bereiche einbezogen, welche als Grünflächen ausgewiesen sind. Innerhalb
dieser Grünflächen befinden sich Gewässer, welche durch die
Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Es
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
bestehen
keine
Bedenken,
wenn
die
nachfolgend
aufgeführten
Entgegen der Stellungnahme erfolgt die Ausweisung der
Windkraftkonzentrationszone nur auf dem Gemeindegebiet
Aldenhovens. Durch das Flurbereinigungsverfahren Kirchberg
(Az: 33.42 – 11.93.2) wurden die in Rede stehenden Flächen dem
Gemeindegebiet Aldenhovens zugeführt.
Der Stellungnahme
wird
in
Teilen
gefolgt.
Die Gewässerbereiche werden auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung in die Planzeichnung eingetragen. Mit Festlegung
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Nebenbestimmungen eingehalten werden:
von Baugrenzen im Bebauungsplan werden
Abstände zu diesen Gewässern eingehalten.
Eine Aufstellung von Windkraftanlagen im Nahbereich der Gewässer ist nicht
zulässig. Die Gewässerbereiche sind in einer derartigen Bauleitplanung
entsprechend auszuweisen, so dass eine Beeinträchtigung der Gewässer
auszuschließen ist.
Beschlussvorschlag
ausreichende
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Heining unter d.er Tel.-Nr. 0241/5198-2286 zur
Verfügung.
18.3
Immissionsschutz
Es bestehen keine Bedenken. Auf den nachfolgend dargestellten
Anlagenbestand nördlich des Blausteinsees wird verwiesen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Anlagen nördlich des Blausteinsees wurden im Rahmen der
Bauleitplanverfahren,
auch
bei
der
Berechnung
der
Lärmkontingente, mit berücksichtigt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Kern unter der Tel.-Nr. 0241/5198-2152
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die geplanten Anlagen in Eschweiler werden im Rahmen der
Bauleitplanverfahren, auch im Rahmen der Artenschutzprüfung,
mit berücksichtigt.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
zur Verfügung.
18.4
Natur und Landschaft
Gemäß der 2. FNP-Änderung der Stadt Eschweiler zur Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen werden unmittelbar
südwestlich der überplanten Fläche der Bau von bis zu 11
Windenergieanlagen ermöglicht. Aus diesem Grunde sollten mögliche
artenschutzrechtlich relevante Summations-/Vergrämungseffekte mit
untersucht werden.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Pawelka-Weiß unter der Tel.-Nr.
0241/5198-2634 zur Verfügung.
19
Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel vom 25.04.2016
gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken.
Die Regionalniederlassung Ville-Eifel hat im hiesigen Bauamtsbezirk in der
Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. der Erschließung von
Windenergieparks
gemacht.
Die
Regulierung
von
Schäden,
die
Schwerlasttransporte an den Zuwegungen zu den klassifizierten Bundes- und
Landesstraßen anrichten, nicht genehmigte Sondernutzungserlaubnisse gem.
§ 18 Straßen- und Wegegesetz NRW im Einmündungsbereich von
Wirtschaftswegen, fehlende Baustellenbeschilderung usw. erwies sich,
aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten, als schwierig.
Die Hinweise zur Erschließung betreffen das anschießende
Genehmigungsverfahren.
Evtl. in Landstraßen einmündende vorhandene Wirtschaftswege, die zur
Abwicklung der Baustellenverkehre vorgesehen sind, sind nicht geeignet, die
Anzahl der Schwerverkehre (Betonfahrzeuge, Zu- und Abtransport der
Baumaterialien usw.) aufzunehmen. Die mit der Sondernutzungserlaubnis
einhergehenden Auflagen können weitere Genehmigungen, z. B. der Unteren
Landschaftsbehörde bei vorübergehender zusätzlicher Flächenversiegelung,
nach sich ziehen.
25 / 44
44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Konsequenzen ungenehmigter Sondernutzungen sind z. R nachträgliche
Gebührenerhebung, Schadensersatz oder Bußgeld. Zur Abwicklung der
Baustellenverkehre und für Betriebs- /Wartungswege sind getrennte
gebührenpflichtige Erlaubnisse einzuholen.
In Bezug auf die Errichtung von Trafostationen, Umspannstationen usw. ist die
Baugenehmigung zur Beurteilung aus straßenrechtlicher Sicht dem
Landesbetrieb zur Genehmigung/ Zustimmung vorzulegen. Auch in diesem
Verfahren können die Vorgaben gem. § 18 StrWG NRW erforderlich werden.
20
EBV Immobilien GmbH vom 26.04.2016
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 14.03.2016 teilen wir Ihnen mit, dass der
o. g. Bereich zum Teil (WEA 3, WEA 4) innerhalb unserer Berechtsame auf
Steinkohle liegt.
Zu o. g. Planungen werden unsererseits keine Bedenken erhoben.
Eine Kennzeichnung nach
21
§ 5 (3) 2. bzw. § 9 (5) 2. ist nicht erforderlich.
IHK Aachen vom 27.04.2016
da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft
entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt,
bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken.
22
Kreis Düren vom 27.04.2016
22.1
Allgemeines
zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung
Düren beteiligt:
-
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und –straßen
26 / 44
44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
-
22.2
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Kreisentwicklung
Die Gemeinde Aldenhoven beabsichtigt, süd-östlich der Ortslage Aldenhoven
die Windkraftkonzentrationszone V durch den Bebauungsplan 65 A
festzusetzen. Es sind 5 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 212 m
vorgesehen.
Der Bereich rund um den Tagebau Inden mit der Indeaue, dem Blausteinsee
und der Goltsteinkuppe gehört zum Schwerpunktraum der Tourismus- und
Freizeitentwicklung des Indelandes. Hier wurden in den letzten Jahren,
insbesondere auch im Rahmen der EuRegionalen 2008, erhebliche
Anstrengungen zur Attraktivierung und zur Schaffung von Freizeitangeboten
unternommen unter Einsatz öffentlicher Fördermittel.
So wurde im Rahmen der EuRegionalen die Grünroute als trinationaler
touristischer Radweg etabliert. Auch die indeland-Radroute "Tagebaueinblicke"
verläuft auf dieser Trasse. Entlang der Indeaue, direkt angrenzend an das
Plangebiet, laufen Wanderwege, die über verschiedene Kommunikationswege
einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind. Neben 'Wandern in der Indeaue"
(Flyer, Internetpräsenz) verläuft dort der Hauptwanderweg Nord-Süd des
Eifelvereins, der auch unter dem Namen "Hüttenweg (6a)" vermarktet wird.
Im kürzlich beschlossenen Masterplan 2030 des indelandes wird unter "Ziele
und Maßnahmen" definiert, "den Menschen die Erholungs- und Kulturlandschaft
unter Einbindung der Bergbaufolgelandschaft hochwertig (zu) entwickeln, um
die Lebensqualität zu steigern und das indeland langfristig in eine Tourismusund Freizeitregion zu verwandeln". Ziel 1 definiert: Die Börde-, Fluss- und
Waldlandschaften sowie die Bergbaufolgelandschaften des indelandes mit ihren
jeweiligen Besonderheiten als Erholungs- und Freizeitlandschaften gestalten".
Die massive Konzentration von WKA in der Landschaft um den künftigen See in
Summe mit den westlich angrenzenden Windenergieflächen von Aldenhoven
und der Stadt Eschweiler und in direkter Anbindung an die renaturierte Indeaue
11
Durch die geplanten Windenergieanlagen werden die etablierten
Rad- und Wanderwege nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch für den
in der Stellungnahme erwähnten GrünZug, welcher vom
Römerpark in Aldenhoven hin zum Tagebau Inden verläuft und
gestalterisch als Zug mit verschiedenen Waggons entwickelt ist,
wie eine „Speisewagen“ in Form von Grillplätzen oder
Betonliegen, die einen „Liegewagen“ symbolisieren. In diese
Grünverbindung wird nicht eingegriffen. Lediglich der Rotor einer
Anlage könnte über diese Grünverbindung streifen. Da die
Baugrenzen einen gewissen Spielraum bei der Standortwahl
innerhalb berücksichtigen, wird der genaue Standort erst im
anschließenden Genehmigungsverfahren ermittelt.
Verschiedene Bevölkerungsumfragen und Studien (Institut für
Sozialforschung und Kommunikation Bielefeld (SOKO): Studie zu
Windkraft und Tourismus - repräsentative Bevölkerungsumfrage
von 2003-2009; Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) (2012): Naturbewusstsein 2011.
Bevölkerungsumfrage zu Natur und biologischer Vielfalt; IfR
Institut für Regionalmanagement (2012): Besucherbefragung zur
Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Eifel) kommen zu dem
Ergebnis, dass Windenergieanlagen von Touristen als nicht
störend empfunden werden bzw. keinen negativen Einfluss auf
die Reiseentscheidung haben. Für den zukünftigen Tourismus der
Region sind somit durch die geplanten Windkraftanlagen keine
erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten.
27 / 44
44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Entgegen der Stellungnahme wird das Plangebiet lediglich durch
das Fließgewässer 200 durchflossen. Das Fließgewässer 100
fließt gemäß bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan östlich des
Plangebietes in einer Entfernung von 600 m. Damit ist auch ein
Hineinragen
möglicher
Windenergieanlagen
in
den
Gewässerkorridor des Fließgewässers 100 nicht gegeben und
eine Beeinträchtigung des Gewässers nicht zu erwarten.
Der Stellungnahme
wird
in
Teilen
gefolgt.
steht nicht im Einklang der vorbeschriebenen regionalen Zielsetzung.
Durch das Plangebiet verläuft der GrünZUG, ein durch die EuRegionale 2008
gefördertes Leitprojekt. Auf die Zweckbestimmung und die Bindungsfristen im
Rahmen der Förderbestimmungen wird verwiesen. Eine WKA grenzt
unmittelbar mit der Rotorfläche an diese Grünverbindung, eine zweite ragt
sogar in diese Fläche hinein. Diese Verortungen beeinträchtigt die Funktion und
Zweckbestimmung des GrünZUGs.
22.3
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten:
Fließgewässerkorridore
Das Plangebiet wird von den Fließgewässern 100 und 200 durchflossen. Sie
wurden im Rahmen der Rekultivierung der durch den Tagebau Inden in
Anspruch genommenen Flächen angelegt. Hierzu führte die Bezirksregierung
Arnsberg
(früher
Landesoberbergamt)
ein
wasserrechtliches
Gewässerausbauverfahren durch. Die Genehmigung wurde 1998 erteilt.
Die Gewässerkorridore sind sowohl in der 44. Änderung des
Flächennutzungsplanes als auch im Bebauungsplan 65 A als Wasserflächen
und die Uferstreifen als Maßnahmen für den Schutz und die Pflege von Natur
und Landschaft zu kennzeichnen. Eine Darstellung als öffentliche Grünfläche
erfolgt in der wasserrechtlichen Genehmigung und dem bergrechtlichen
Abschlussbetriebsplan. Die Planungsziele werden der natürlichen Entwicklung
der Gewässer und der Uferstreifen nicht gerecht. Weiterhin ist bei den
Planungen zu berücksichtigen, dass diese Gewässerkorridore seit Jahren
weitgehend mit Gehölzen bestanden sind. Die Abgrenzung der Korridore ist aus
den
wasserrechtlichen
und
bergrechtlichen
Verfahren
(z.B.
Abschlussbetriebsplan) zu entnehmen. Die Baugrenze des Windkraftstandortes
WEA 2 ragt in diesem Korridor hinein. Hiergegen bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. Im Bebauungsplan 65 A sind die
Baugrenzen soweit zu verlegen, dass eine Beeinträchtigung der
Gewässerkorridore ausgeschlossen ist.
Gemäß Windenergieerlass ist im Grundsatz ein Abstand von
mindestens 3 m zu Fließgewässern einzuhalten, wobei das
Fundament und der Turm maßgebend sind (Windenergieerlass
8.2.3.1). Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird durch
Festsetzung von Baugrenzen ein ausreichender Abstand zu den
Uferbereichen sichergestellt. Da die Baugrenzen durch die
Rotoren nicht überschritten werden dürfen, wird der maßgebliche
Abstand zum Fundament noch größer sein und eine
Beeinträchtigung des Fließgewässers ist nicht zu erwarten.
Aufgrund der auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
festgesetzten Baufenster ist auch eine Errichtung von
Nebenanlagen in den Gewässerkorridoren nicht zu erwarten. Der
Gebrauch der Ausnahmeregelung für die Errichtung von
Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze bedarf zudem der
Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde. Damit kann auf
Genehmigungsebene sichergestellt werden, dass Nebenanlagen
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
In den textlichen Festsetzungen ist unter Nr. 2 enthalten, dass Nebenanlagen
innerhalb der Baugrenzen zulässig sind. In Ausnahmefällen sind sie auch
außerhalb der Baugrenzen zulässig. Gegen die Errichtung von Nebenanlagen
in den Gewässerkorridoren bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht
Bedenken.
nicht in den Gewässerkorridoren errichtet werden.
Ein Hinweis zur Erschließung
Fließgewässern
wird
in
den
Bebauungsplan aufgenommen.
Beschlussvorschlag
durch Verrohrung von
parallel
aufzustellenden
Erschließung
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der
Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern
(auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Notwendige Kreuzungen
von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene
Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung
eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren
gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
22.4
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
22.5
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
22.6
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
29 / 44
44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
22.7
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu a) Eine FFH-Vorprüfung wurde zwischenzeitlich durch den
Artenschutzgutachter angefertigt. Diese kommt zu dem Schluss,
dass eine erhebliche Beeinträchtigung des nächstgelegenen FFHGebietes bereits im Rahmen der Vorprüfung sicher
ausgeschlossen werden kann.
Der Stellungnahme
wird
zu
Teilen
gefolgt.
Natur und Landschaft
Die 44. Änderung des FNP "Windkraftkonzentrationszone V" und der
Bebauungsplan "65 A - WK V" - liegen im Parallelverfahren zur Beteiligung vor.
Zu den v.g. Verfahren mit zeichnerischen Darstellungen und zeichnerischen wie
textlichen Festsetzungen liegen neben den Begründungen Umweltberichte, ein
landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LPB) und eine Artenschutzprüfung (ASP)
vor.
Anhand der vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass die betroffenen
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
Artenschutzes weitestgehend ermittelt worden sind.
Zur abschließenden Beurteilung der Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie des Artenschutzes bedarf es noch :
a. einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. - Die seit dem 18.05.2015
vorgeschriebene Flora-Fauna-Habitat-Gebiet-Vorprüfung mit Hilfe des
FIS FFH-VP wurde nicht angewandt. Die Notwendigkeit zur
Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) ergibt sich
aus §§ 34 ff BNatSchG.
(Für Pläne und Projekte ist zunächst in einer FFH-Vorprüfung (i.d.R. auf
Grundlage vorhandener Unterlagen) zu klären, ob es prinzipiell zu erheblichen
Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes kommen kann. Grundsätzlich
ist es dabei jedoch nicht relevant, ob der Plan oder das Projekt direkt Flächen
innerhalb des NATURA-2000-Gebietes in Anspruch nimmt oder von außen auf
das Gebiet einwirkt. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich
auszuschließen, so ist keine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung
erforderlich.)
b. der im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB
dargestellten bzw. die im B-Plan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
festgesetzten "Grünflächen" einer, dem geplanten Zustand gemäß dem
bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan und der realen Gegebenheit
entsprechenden waldartigen Ausprägung mit Bäumen und Sträuchern
Zu b) und c) Gemäß Erläuterungsbericht zum bergrechtlichen
Abschlussbetriebsplan ist der Uferbereich im Westen des
Plangebietes mit Gräsern, Leguminosen und Kräutern eingesät
und punktuell durch Baumreihen und Baumgruppen bepflanzt. Die
gewählte Darstellung im Flächennutzungsplan als Grünfläche mit
der Zweckbestimmung Natur- und Landschaftsentwicklung steht
damit nicht in Widerspruch. Entsprechend der Stellungnahme
werden die Grünflächen im Bebauungsplan nicht mehr
festgesetzt. Der Bebauungsplan stellt nur noch die Randsignatur
Fläche für Versorgungsanlagen (Erneuerbare Energie) da,
bestehende Nutzungen werden nicht festgesetzt. Der
Landschaftsplan stellt für die Grünfläche im Osten des
Plangebietes lediglich das Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer
Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden
und belebenden Elementen“ dar. Die Grünfläche ist von weiter
Feldflur umgeben und steht in keinem Zusammenhang zu
Waldflächen. Vielmehr handelt es sich um eine lockere Folge von
Bäumen und Sträuchern, die die ansonsten weite Feldflur
landschaftlich aufwerten sollen. In der Flur oder im bebauten
Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen
Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder
als Baumschulen verwendet werden, sind nach § 2 Abs. 2
BWaldG nicht Wald im Sinne des Gesetzes. Daher steht auch die
gewählte Darstellung im Flächennutzungsplan als Grünfläche mit
der Zweckbestimmung Natur- und Landschaftsentwicklung nicht
in Widerspruch.
Zudem ist grundsätzlich die Errichtung von Windenergie in
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
und den Darstellungen und Festsetzungen des LP entsprechenden
Darstellung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 "Wald" bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 10
"Flächen für Maßnahmen…" BauGB bzw. im B-Plan einer Festsetzung
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 b) "Wald" BauGB bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 20
BauGB "Flächen für Maßnahmen ...". Diese Maßgaben sind auch als
Widerspruch gemäß § 29 Abs. 4 LG-NW zu werten.
c.
der Ergänzung der ASP im Hinblick auf die Baugrenze der
Windenergieanlage 2 (WEA) die in den "Grünflächen" und der WEA 3
die unmittelbar angrenzend an die "Grünflächen" dargestellt bzw.
festgesetzt sind. Das hieraus resultierende Konfliktpotential für den
Artenschutz ist nicht dargelegt. Weiterhin subsummiert die Ausweisung
von "Grünflächen" ggfls. eingriffsrelevante Veränderung der betroffenen
Flächen. Hierzu bedarf es einer konkreten Darlegung und Bilanzierung
im LBP.
d. einer Nachbilanzierung der Landschaftsbildbewertung an Hand der von
der LANUV am 29. Febr. 2016 verbindlich vorgegebenen Bewertung.
Diese Bewertung liegt derzeit nur in der ULB-Düren digital vor. - Die
beiliegenden Ausdrucke der v.g. Landschaftsbildbewertung sind zur
Weitergabe an die Kommune als Anlage beigefügt.
e. einer verbindlichen Darlegung (wo, wie, wann ?) und geeigneter
Absicherung der aus der ASP und dem LBP resultierenden
notwendigen Kompensation der vorbereiteten Eingriffe. Diese Bereiche
sind ggfls. gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB im
Flächennutzungsplan bzw. B-Plan darzustellen bzw. festzusetzen.
Hinweis: Um den Artenschutzbelangen gerecht zu werden, ist im
näheren Umfeld des Plangebietes (ca. 1,5 km) eine ausreichend große
(min. 3 ha), geeignete Maßnahmenfläche für den Artenschutz zur
Verfügung zu stellen (s. ASP, Seite 44 ff, Punkt 8. "Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen")..
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Wäldern nicht ausgeschlossen. Durch die Lage des Baufensters
für die WEA 2 sowie die Bedingung, dass auch der Rotor die
Baugrenze nicht überschreiten darf, ist zudem ausgeschlossen,
dass der Turm in dieser mit Gehölzen bestandenen Grünfläche
errichtet wird. Lediglich der Rotor würde die Gehölze in der
Grünfläche überstreichen. Eine Beeinträchtigung der Fläche ist
damit nicht zu erwarten. Potentielle artenschutzrechtliche
Beeinträchtigungen wurden im Rahmen der ASP untersucht und
unter Berücksichtigung der Hinweise im Bebauungsplan sind
Beeinträchtigungen ausgeschlossen.
Zu d) Die aktualisierte Landschaftsbildbewertung des LANUV wird
im
Rahmen
des
Landschaftspflegerischen
Begleitplans
berücksichtigt und die Eingriffsbilanzierung entsprechend
angepasst.
Zu e) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden zum
nächsten Beteiligungsverfahren festgesetzt und sind den
Planunterlagen zur formellen Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
zu entnehmen.
Der abschließende Hinweis bzgl. Ausgleichsmaßnahmen auf dem
Gebiet anderer Kommunen wird zur Kenntnis genommen.
Als weiteren Hinweis ist zu bedenken, sofern Kompensationsmaßnahmen auf
dem Gebiet anderer Kommunen bereitgestellt werden sollen, diese Kommunen
im Planverfahren anzuhören.
31 / 44
44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Hinweis aus der Anhörung des Landschaftsbeirates vom 31. März 2016
Der Landschaftsbeirat hält die Anwendung des aktuellen "Leitfadens" für
geboten. Darüber hinaus sollte ein Vogelmonitoring vorgesehen werden.
23
Landwirtschaftskammer NRW vom 29.04.2016
zu den beiden o.a. Planungen nehmen wir als Fachbehörde zum derzeitigen
Planungsstand wie folgt Stellung:
Die angestrebte Ausweisung und Nutzung der Windkraftkonzentrationszone
überplant landwirtschaftliche Nutzflächen von hervorragender Qualität.
Entsprechend schonend muss in der weiteren Planung vorgegangen werden.
Der Boden ist nicht vermehrbar und gute Ackerböden wie sie im Plangebiet
vorkommen sind auch zur Nahrungsmittelproduktion ein wertvolles Gut.
Der Hinweis auf die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen
wird zur Kenntnis genommen.
Es wird vorausgesetzt, dass die oben erwähnten grundsätzlichen Anmerkungen
in der weiteren Planung berücksichtigt werden Somit bestehen gegen die 44.
Änderung des Flächennutzungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken.
Im Rahmen der weiter fortschreitenden Planung wird neben dem direkten
Flächenentzug für die Windkraftanlagen mit ihren Nebenflächen auch ein
naturschutzfachlich begründeter Ausgleich auf landwirtschaftlicher Fläche
erfolgen.
Es wird angeregt, dass die notwendige CEF-Maßnahme so gestaltet wird, dass
sie weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden kann und in der Bilanzierung des
LBP berücksichtigt wird (produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen).
Des Weiteren wird angeregt, Kompensationsmaßnahmen auch im Wald oder
zur Umsetzung notwendiger Gewässerrenaturierungen umzusetzen, um die
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen auf das unbedingt notwendige
Mindestmaß zu begrenzen.
Zum derzeitigen Planungsstand bestehen gegen die Aufstellung des B-Planes
65 - "WK V" keine grundsätzlichen Bedenken.
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
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Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Stadt Jülich vom 29.04.2016
die Stadt Jülich erhebt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung
der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 65 A
"Windkraftkonzentrationszone V" der Gemeinde Aldenhoven. Sollten im
Planbereich des B-Planes in Zukunft weitere Windenergieanlagen vorgesehen
werden, ist die Stadt Jülich erneut zu beteiligen.
25
BUND, Kreisgruppe Düren vom 30.04.2016
25.1
Landesplanung/ Regionalplanung
zu obige Planungen geben wir folgende Stellungnahme ab.
Landesplanung/Regionalplanung
Die Naturschutzverbände unterstützen die Ziele der Landesregierung, bis zum
Jahr 2020 mindestens 15 Prozent der nordrhein-westfälischen Stromversorgung
durch Windenergie und bis zum Jahr 2025 30 Prozent der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken.
Perspektivisch ist der Energiebedarf bis im Jahr 2050 zu 100 Prozent aus
erneuerbaren Energien zu decken. Dies erfordert eine massive Verringerung
des Energie- und Ressourcenverbrauchs, erhebliche Effizienzsteigerungen und
einen konsequenten naturverträglichen Ausbau der Erneuerbaren Energien.
Im Hinblick auf die Naturverträglichkeit des Ausbaus der Windenergie halten die
Naturschutzverbände einige Korrekturen im geplanten gemeinsamen»
Runderlass des MKULNV, des Bauministeriums und der Staatskanzlei (inkl.
Anlagen )} 1, » 2, » 3 und }} 4) für dringend geboten, insbesondere hinsichtlich
der Vorgaben für die Regionalplanung (Zift. 3.2 WEE-Entwurf) und zur
Berücksichtigung des Artenschutzes in der Planung und Zulassung von
Windenergieanlagen (Zift. 8.2.2.3 WEE-Entwurf). Erhebliche Bedenken
bestehen gegen die - gegenüber dem geltenden Erlass - neu gefassten
Abschnitte zur Eingriftsregelung (Zift. 8.2.2.1 WEE-Entwurf) und zum Schutz
der Landschaftsschutzgebiete (Zift. 8.2.2.5 WEE-Entwurf). Im Übrigen sprechen
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“
definiert einen methodischen Standard für die Bestandserhebung
von WEA-empfindlichen Arten, welcher im Regelfall anzuwenden
ist. Ein Zeitraum von zwei Kalenderjahren, wie von Einwender
gefordert, ist gemäß Leitfaden nicht erforderlich.
Der Stellungnahme
wird
in
Teilen
gefolgt.
sich die Naturschutzverbände insbesondere dafür aus, im Erlass die
bestehenden Möglichkeiten zur Förderung der Transparenz in Planungs-und
Zulassungsverfahren, d. h. insbesondere auch die zur Bürger-und
Verbandsbeteiligung, ausdrücklich zu benennen (zu Zift. 2 WEE-Entwurf) und
durch entsprechende Vorgaben gegenüber der Regionalplanung darauf
hinzuwirken, dass beim Ausbau der Windenergie das so genannte Repowering
den Ausbauschwerpunkt darstellt (zu Zift. 4.9 WEE-Entwurf).
Trotz aller Wissenslücken stehen die negativen Auswirkungen von
Windenergieanlagen auf bestimmte Brut-, Gastvogel- und Fledermausarten und
mehr noch Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft außer
Frage. Diese Auswirkungen sind mindestens ebenso belegt wie die Gefährdung
des Klimas durch Kohlendioxid oder der Beitrag der Windenergie zum
Klimaschutz. Deshalb erfordert der Ausbau der Windenergie, wie die Nutzung
aller anderen Energiequellen und jede Landnutzung, die volle Integration der
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Dies verlangt u. a. den
Schutz der Gebiete, die nach nachvollziehbaren Kriterien eine besondere
Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege haben. Die Beachtung dieser
Anforderungen sollte schon von dem Planer selbst erwartet werden können,
denn kein anderer Teil der Energiewirtschaft stellt nach außen hin seine
Verantwortung für die Umwelt so sehr heraus und möchte seine Interessen mit
dieser Verantwortung legitimiert sehen wie die Windenergiewirtschaft.
25.2
Untersuchungsmethodik Avifauna
Um den Vogelbestand annähernd abbilden zu können, sind die Kartierungen
über den Zeitraum von zwei Kalenderjahren durchzuführen.
Untersuchungsumfang und Methodik sind in den entsprechenden Gutachten
ausführlich und nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist eine genaue
Dokumentation der Untersuchungen inkl. der Angabe von Erfassungstagen, zeiten, Anzahl der Erfasser und Witterungsbedingungen etc. zu dokumentieren.
Lt. dem Gutachten erfolgte eine Erfassung von 10 Geländetagen im Zeitraum
vom 05.03.2014 bis 10.07.2014. Anzahl der Erfasser sowie die Darstellung von
Witterungsbedingungen wurde nicht dokumentiert..
Der Leitfaden sieht 6 bis 10 Begehungen und ggfs. 1 - 3
zusätzliche Dämmerungs-/Nachtbegehungen für die Erfassung
nachtaktiver Arten vor in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.06.. Mit
10 Geländetagen im Zeitraum vom 05.03.2014 bis 10.07.2014 ist
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Brutvögel
durch den Artenschutzgutachter daher vom Leitfaden
vorgegebene Methodik zur Bestanderfassung umgesetzt worden.
Forderung: Für die Brutvogelbestandsaufnahme sind in zwei Kalenderjahren an
je 10 Tagen Bestandserfassungen und zusätzlich drei Nachtbegehungen auf
der gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit, durchzuführen.
Zwischen den einzelnen Erfassungstagen sollte mindestens eine Woche
Abstand liegen. Die ermittelten Brutvogelreviere und Neststandorte sind als
Punktangaben in Kartenausschnitten (Mi: 10.000) darzustellen).
Wir bedauern die Fehleinschätzung des Gutachters (Hinweis des NABU seien
unkorrekt) dass hier keine Saatgans und Blässgans vorkommt. Das
Vorkommnis kann bildlich dokumentiert werden.
25.3
Beschlussvorschlag
Das vom NABU bildlich dokumentierte Vorkommen von arktischen
Wildgänsen wird in die Artenschutzprüfung eingearbeitet und auf
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Beim
Projektgebiet
handelt
es
sich
aber
nicht
um
ein
Schwerpunktvorkommen arktischer Wildgänse. Die Raumnutzung
findet gelegentlich statt so wie in der weiträumig umliegenden
Börde.
Ausgleich
Forderung: Eingriff und Ausgleich durch Bau und Betrieb der WEA
einschließlich der Infrastruktur (Zuwegung, Netzanbindungstrassen etc.) sind zu
bilanzieren und die Ausgleichsflächen nach Art, Umfang und Lage festzulegen.
Dabei ist nicht nur der Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt
auszugleichen sondern es sind auch artspezifische Maßnahmen festzusetzen.
Innerhalb des Landschaftspflegerischen Begleitplans zum parallel
aufzustellenden Bebauungsplan findet eine Bilanzierung des
Eingriffs in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild statt. Die
Kompensationsmaßnahmen werden auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung festgesetzt.
Die
funktionalen
Ausgleichsmaßnahmen
sind
als
vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen nach Art, Umfang und Lage festzusetzen und vor
Baubeginn durchzuführen. Dies ist umso mehr erforderlich, als zu befürchten
ist, dass im Umfeld wegen der dichten Besiedlung (Städte, Dörfer,
Einzelgehöfte, Straßen, Gewerbegebiete,Tagebau Inden u.ä.) kaum eine
landwirtschaftliche Fläche für artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen
zur Verfügung steht oder bereits besetzt ist. Die Kumulationswirkung vielfacher
Eingriffe in der Region, die vor allem die Feldvogelarten betreffen, ist
darzustellen und zu bewerten.
Funktionserhaltende Maßnahmen werden, soweit nötig, konkret
festgesetzt und sind vor dem Eingriff umzusetzen. Soweit
Prognoseunsicherheiten bestehen, erfolgt ein projektbegleitendes
Monitoring.
Der Stellungnahme
wird
in
Teilen
gefolgt.
Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass die
Ausgleichsmaßnahmen
nicht
funktionieren
(Monitoring
für
die
Hähnchenmastanlage bei Müddersheim D. Lück 2011). Dies beschreibt auch
der Kreis Düren "im Ergebnis weist das Monitoring einen Rückgang der durch
den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus (Mai! vom 10.12.2013).
Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und Wiesenpieper.
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44. Änderung des Flächennutzungsplans – „WK V“ ; Gemeinde Aldenhoven
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist wirksam:
-
wenn die neu geschaffene Lebensstätte mit allen notwendigen
Habitatelementen und
-
-strukturen aufgrund der Durchführung mindestens die gleiche
Ausdehnung und eine bessere, eine gleiche oder bessere Qualität
hat.Dies sehen wir hier nicht.
Grauammer RL (1S)
Erhaltungszustand rot ist als verfahrenskritisch anzusehen und hätte hier
bereits zur Einstellung der Planung führen müssen. Der Gesamtbestand wird
auf weniger als 200 Brutpaare geschätzt. (Geschützte Arten in NRW
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft des Landes NRW).
Zielführend für den Artenschutz wäre es, für das jetzige Vorkommen
Schutzmaßnahmen einzuleiten um den dortigen Bestand zu erhalten. Nur ein
einziges Vogelschlag-Ereignis würde die Schutzsubstanz erheblich gefährden.
Für die Grauammer werden funktionserhaltende Maßnahmen auf
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt. Mit Hilfe
dieser Maßnahmen wird der Bestand gestützt, so dass eine
artenschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens vorliegt. Eine
Einstellung der Planung ist nicht notwendig.
Die 3 Brutpaare haben It. dem Gutachten zur WKA folgende Abstande
-
250m
-
116m
-
243m
Eine solche Beeinträchtigung kann nicht anders als erheblich gewertet werden.
Zudem sehen wir die Arten als lokal bedeutsam an.
Feldlerche (RL NW 3 S)
Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3 "gefährdet"
geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen "Allerweltsart" in den letzten Jahren
ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark
abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel NordrheinWestfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend verschwunden (Stumpf
2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der Bestandsverlust landesweit
etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008). Dementsprechend bewertet das
LANUV den Erhaltungszustand der Art aktuell als "ungünstig mit deutlichem
Die Feldlerche gilt nicht als windkraftsensible Art. Es ist demnach
weder von einem erhöhten Tötungsrisiko, noch von einer
Störungssensibilität auszugehen. Die im Gebiet nachgewiesene
Feldlerchendichte liegt deutlich unterhalb der Optimaldichte. Dies
macht deutlich, dass eine Feinanpassung des Brutplatzes
stattfinden kann und das Ausweichflächen zur Verfügung stehen.
Die Fakten legen nahe, dass der Feldlerchenbestand auch mit
dem geplanten Windpark auf gleichem Niveau gehalten werden
kann. Insofern sind nach Auskunft des Artenschutzgutachters für
diese Art keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig.
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Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Abnahmetrend" (http://www.naturschutzfachinformations-systeme-nrw.de).
Der Vergleich mit den Projektwirkungen von Straßen ist nicht
zielführend und auch nicht sachgerecht. Im Übrigen gilt die o.g.
Argumentation. Es entspricht auch nicht der Erfahrung, dass
Feldlerchen aus Windparks vertrieben werden. Folgerichtig wird
die Art im Leitfaden NRW nicht als störungsempfindliche Art
geführt.
Die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und
Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in
den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können. Hinzu kommen die
Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die
Kulissenwirkung der Anlagen.
Beschlussvorschlag
Lt. dem Gutachten sind hier 35 Brutpaare betroffen und zeigen somit die
Bedeutung für diesen Lebensraum der Feldlerche an.
Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden
Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen).
Forderung: Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche in ganz NRW
und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht
akzeptabel. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant. Aufgrund
der Häufigkeit dieser Art im Plangebiet muss die Planung aufgegeben werden.
Im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums wurde die Arbeitshilfe" Vögel und
Straßenverkehr" (2010) erarbeitet, in der für jede Vogelart Abstände von
Straßen vorgeschlagen werden, innerhalb derer eine bis zur Aufgabe des
Brutplatzes bzw. des Reviers gehende Beeinträchtigung anzunehmen ist. Die
Studie bezieht sich zwar auf Straßen, allerdings werden die
Baustelleneinrichtungsflächen sehr ähnliche Wirkungen auf die umgebende
Vogelwelt ausüben. Die negative Wirkung von Straßen entstammt nicht nur
dem Lärm, sondern auch der Bewegung auf der Straße. Es ist sachgerecht
anzunehmen, dass eine Baustelleneinrichtungsfläche, auf der Verkehr von
Baufahrzeugen herrscht, auf der Menschen umherlaufen und wo zudem ständig
neue aus Sicht einer Feldlerche beängstigende Bauteile angeliefert,
zusammengebaut und bewegt werden, eine mindestens ebenso hohe Wirkung
auf Feldlerchen hat wie eine Straße. Dabei darf für die Feldlerchen die sehr
beeinträchtigende Kulissenwirkung hoher Bauteile nicht unterschätzt werden.
Sowohl die Baustelleneinrichtungsstellen, als auch die dauerhaft bestehenden
Anlagen werden Feldlerchen im größeren Umkreis vertreiben. Zudem können
die Verluste einzelner Individuen, eine Verwirklichung der artschutzrechtlichen
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bedeuten.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Wachtel (Rl NW 2 S)
Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der Wachtel
zu bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WEA meiden und
durch akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der Bestand dieser
besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem
ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von
Wachtelbrutrevieren keine WEA errichtet werden. Der ungünstige
Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von Wachtelbrutrevieren ist
nicht hinnehmbar. Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen sind nicht
nachvollziehbar. WEISS (in SUDMANN et al.2012) weist darauf hin, dass für die
Wachtel großflächige Maßnahmen notwendig sind, um eine ausreichende
Reproduktion in kolonieartigen Brutverdichtungen sicherzustellen und
kleinräumige "Hier und Dort"-Maßnahmen der Art nicht weiter helfen. Deshalb
kann es sinnvoller sein, Maßnahmen in bestimmten Gebieten zu konzentrieren,
um solche Areale zu optimieren oder aufzubauen, anstatt kleinflächig in
unmittelbarer Umgebung zum Eingriffsort zu planen.
Die Lage des hiesigen Wachtelreviers macht keine
funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig. Allerdings wird die
Art von den für die Grauammer durchzuführenden Maßnahmen
profitieren, so dass es indirekt zu bestandsstützenden
Maßnahmen kommt.
Forderung: Da die Art WEA meidet, der Bestand dieser besonders geschützten
Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand
befindet, ist die Planung aufzugeben.
Rebhuhn (Rl NW 2 S)
Der Bestand dieses früher weit verbreiteten "Allerweltvogels" hat allein von
2006 bis 2012 in NRW um mehr als 45 Prozent abgenommen. "Nennenswerte
Restbestände gibt es praktisch nur noch in der Zülpich-Jülicher Börde, auch
dort wird der Bestand immer lückenhafter. (Bericht des Dr. Jürgen Eylert von
der Forschungsstelle für Jagdkunde).
Das Rebhuhn zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Es
besteht weder ein erhöhtes Tötungsrisiko, noch eine
dokumentierte Störungsempfindlichkeit. Die hiesigen Brutreviere
orientieren sich an den Saumstrukturen des Indeverlaufs. Durch
die WEA kommt es nicht zur Beeinträchtigung dieser Strukturen.
Eine Beeinträchtigung des Rebhuhns schließt sich aus.
Da sich die Gesamtpopulation in einem für den landesweiten Fortbestand
kritischen Erhaltungszustand befindet, werden die noch relativ gut besiedelten
Gebiete zur Erhaltung des Ausbreitungspotenzials gebraucht.
Die Kartierung ergab im UR5oo ein Vorkommen von 2 Revieren. Für den
Ausgleich
des
Verlustes
ist
der
Leitfaden
"Wirksamkeit
von
Artenschutzmaßnahmen"
MKULNV
Nordrhein-Westfalen
anzuwenden.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Aufgrund der hohen Standorttreue und der geringen Mobilität des Rebhuhns ist
eine Besiedlung neu geschaffener Habitate nur in direktem Verbund, bzw. direkt
angrenzend zu bestehenden Vorkommen möglich.
Schwarzkehlchen ( Besonders geschützt, Artikel 4 (2) VSRl
Orientierungswerte pro Paar: Maßnahmenbedarf mind. im Verhältnis 1: 1 zur
Beeinträchtigung. Bei Funktionsverlust des Reviers mind. im Umfang der lokal
ausgeprägten
Reviergröße
und
mind.
2
ha.
(http://www.naturschutzfachinformationssysteme-
Das Schwarzkehlchen zählt nicht zu den windkraftsensiblen
Arten. Es besteht weder ein erhöhtes Tötungsrisiko noch eine
dokumentierte Störungsempfindlichkeit. Das hiesige Brutrevier
liegt an einem Wegesaum mit deutlichem Abstand zu den WEA.
Durch die WEA kommt es nicht zur Beeinträchtigung dieser
Saumstrukturen. Eine Beeinträchtigung des Schwarzkehlchens
schließt sich aus.
Verwendete und zitierte Literatur
Wir verzichten darauf, die Mängel für die weiteren Arten aufzuzeigen, die sich
z.B. aus der völlig unzulänglichen Literaturarbeit auch für diese Arten ergeben.
Diese Mängel zu beheben ist Aufgabe der Gutachter. Da die vorliegende
subjektive Einschätzung dem aktuellen Stand des Wissens nachweislich
widerspricht, ist sie als Basis für Aussagen der Auswirkungen der
Windkraftanlagen auf planungsrelevante Vogelarten nicht geeignet.
Das Literaturverzeichnis beinhaltet sowohl aktuelle als auch ältere
Arbeiten
zum
Spannungsfeld
Windenergie/Naturund
Artenschutz. Der Leitfaden NRW basiert auf dem aktuellen Stand
des Wissens zum Zeitpunkt seiner Abfassung. Er ist verbindlich
zu berücksichtigen, was durch den Artenschutzgutachter
geschehen ist. Die Kritik ist nicht nachvollziehbar.
Es kann nicht sein, dass hier auf völlig veraltete Literatur teilweise aus dem
Jahre 1996 hingewiesen wird, die hier überhaupt nicht den neuzeitigen
Wissensstand wiedergibt. Diesem Mangel kann nur durch ein fachlich fundiertes
neues Gutachten begegnet werden. Wir lehnen daher die Planung ab.
26
NABU, Kreisverband Düren vom 01.05.2016
26.1
Plangebiet
zu der 44. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Aldenhoven
Aufstellung des Bebauungsplans 65 A - WK V -:
1. Da im Umweltbericht und in der Artschutzprüfung die Lage und Beschreibung
des Plangebiets nicht identisch sind, werden die Unterlagen als fehlerhaft
abgelehnt. Es verwundert auch, dass die Gemeinde Aldenhoven ein Windrad
auf dem Gebiet der Stadt Jülich plant.
Die Umweltberichte beziehen sich in der Beschreibung des
Plangebietes auf die Artenschutzprüfung und geben diese
inhaltlich wieder, sodass hier kein Fehler in den Unterlagen zu
erkennen ist.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Entgegen der Stellungnahme erfolgt die Ausweisung der
Windkraftkonzentrationszone nur auf dem Gemeindegebiet
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Aldenhovens. Durch das Flurbereinigungsverfahren Kirchberg
(Az: 33.42 – 11.93.2) wurden die in Rede stehenden Flächen der
Stadt Jülich dem Gemeindegebiet Aldenhovens zugeführt.
26.2
2.
Artenschutzprüfung
Das bildlich dokumentierte Vorkommen von arktischen
Wildgänsen wird in die Artenschutzprüfung eingearbeitet und auf
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Beim
Projektgebiet
handelt
es
sich
nicht
um
ein
Schwerpunktvorkommen arktischer Wildgänse. Die Raumnutzung
findet gelegentlich statt, so wie in der weiträumig umliegenden
Börde.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die drei Bilder zeigen mit Blick auf das Gewerbegebiet Aldenhoven die
nordischen Wildgänse, die es laut Gutachten von Herrn Fehr im Planungsgebiet
nicht gibt. Es handelt sich hier um einen Schwarm Bläss- und Saatgänse etwa
2000 Tiere. Die Aufnahmen stammen vom 27.12.2015.
Die Behauptung von Herrn Fehr, dass die Wildgänse nicht da sind ist, wie die
Bilder beweisen, schlicht falsch. Wissenschaftlich ist der Beweis des nicht
vorhanden seins nicht zu führen. Seine Aussage: "Die vom NABU gemachte
Angabe "verschieden Wildgans schwärme" ist leider unkonkret" wirft die Frage
auf was an der Angabe des NABU Kreisverbandes unkonkret ist. Entscheidend
ist doch, dass große Schwärme nordischer Wildgänse vorkommen egal welche
Arten es sind. Das Vorkommen der Wildgänse ist in dieser Region schon seit
vielen Jahren bekannt. Genau so die Tatsache, dass der Dürener Nordkreis seit
Jahrzenten von Bläss- und Saatgänsen als Überwinterungsquartier genutzt
wird.
Wer aber nach dem Prinzip arbeitet, was ich nicht gesehen habe gibt es nicht
und anders lautende Aussagen werden angezweifelt, ist unglaubwürdig und als
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Artenschutzprüfung zeigt, dass eine artenschutzrechtliche
Verträglichkeit des Vorhabens mit Hilfe von Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen gegeben ist. Von einer „Vertreibung“
von bedrohten Tierarten kann aus fachlicher Sicht des
Artenschutzgutachters keine Rede sein.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Gutachter nicht akzeptabel. Die Beobachtung von Herrn Fehr beweist lediglich,
dass die Gänse zu dem Zeitpunkt als er da war nicht da waren. Jede weitere
Schlussfolgerung ist reine Spekulation und entbehrt jeder wissenschaftlichen
Grundlage.
26.3
Allgemein
Es ist schon sehr befremdlich, dass eine Fläche die dem Ausgleich des
benachbarten Tagebau Inden dienen soll durch den Bau von Windrädern völlig
entwertet werden soll. Schon heute ist das Gebiet reich an bedrohten Tierarten,
die aus anderen Flächen vertrieben wurden. Die Unzulänglichkeit der von
Menschen geschaffenen Ausgleichsmaßnahmen beweisen die gescheiterten
Ausgleichsmaßnahmen für die Hähnchenmastanlage in Müddersheim.
Aus den oben genannten Gründen lehnt der NABU Kreisverband Düren als
Träger öffentlicher Belange die 44. Änderung des Flächennutzungsplans der
Gemeinde Aldenhoven Aufstellung des Bebauungsplans 65 A - WK V - ab
27
Wasserverband Eifel-Rur vom 02.05.2016
seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur werden keine Bedenken geäußert.
28
Bezirksregierung Düsseldorf vom 04.05.2016
Gegen die 44. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des
Bebauungsplanes 65 A - WK V - bestehen von hier keine grundsätzlichen
Bedenken.
Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch grundsätzlich
ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und bedürfen
im Rahmen des BlmSch-Genehmigungsverfahrens meiner besonderen
luftrechtlichen Zustimmung. Ich weise jedoch bereits jetzt darauf hin, dass
Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und
Zivile Anlagenschutzbereiche gem. § 18a LuftVG sind nach
Auskunft der Bezirksregierung Düsseldorf durch das Vorhaben
nicht betroffen. Für militärische Anlagenschutzbereiche wird auf
die Stellungnahme des BAIUDBw (Nr. 7) verwiesen.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung
(NfL I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernisse zu veröffentlichen
sind.
Hinweis zu § 18a LuftVG
Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist aufgrund der in diesem
Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKATyp usw.) jedoch zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren Planungsstadium
Beeinträchtigungen
von
militärischen
und/oder
zivilen
Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, kann eine Zustimmung zu der
Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund § 18a LuftVG evtl. im
BlmSchG-Verfahren versagt werden (materielles Bauverbot).
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