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Beschlussvorlage (Gemeinsamer Antrag der CDU- und der SPD-Fraktion vom 01.03.2016 - Änderung der geltenden Hauptsatzung vom 06.03.2008)

Daten

Kommune
Inden
Größe
118 kB
Datum
14.04.2016
Erstellt
31.03.16, 16:01
Aktualisiert
31.03.16, 16:01
Beschlussvorlage (Gemeinsamer Antrag der CDU- und der SPD-Fraktion vom 01.03.2016
- Änderung der geltenden Hauptsatzung vom 06.03.2008) Beschlussvorlage (Gemeinsamer Antrag der CDU- und der SPD-Fraktion vom 01.03.2016
- Änderung der geltenden Hauptsatzung vom 06.03.2008)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 42/2016 Datum ------------------------- 23.03.2016 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 14.04.2016 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Gemeinsamer Antrag der CDU- und der SPD-Fraktion vom 01.03.2016 - Änderung der geltenden Hauptsatzung vom 06.03.2008 Beschlussentwurf: Der Beschluss ergibt sich aus der Beratung. Begründung: Der vorliegende Antrag beinhaltet zwei Punkte, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen: Punkt 1 – Änderung der geltenden Hauptsatzung vom 06.03.2008 – wird hiermit zur Beratung gestellt. Punkt 2 des Antrages vom 01.03.2016 – Wiederbesetzungssperre für mindestens 12 Monate – wird nicht auf die Tagesordnung genommen. Begründung: Gem. § 41 GO NW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Danach erfolgt eine enumerative Aufzählung der nicht übertragbaren Angelegenheiten. Auf den hier vorliegenden Fall lassen sich lediglich die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 lit. h heranziehen. Demnach ist es u.a. originäre Aufgabe des Rates, die Haushaltssatzung und den Stellenplan zu erlassen. Die derzeit gültige Haushaltssatzung und der dazugehörige Stellenplan entfalten ihre Geltung für zwei Jahre. Eine Änderung der darin enthalten Festsetzung lässt sich lediglich über eine NachtragsHaushaltssatzung bewerkstelligen. Für diese Änderung wäre sicherlich der Gemeinderat gem. § 41 Abs. 1 lit. h GO NW zuständig. Gem. § 73 Abs. 3 GO NW trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrecht-lichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Einschränkung findet sich lediglich für den Fall der Änderung des Arbeitsverhältnisses oder des beamtenrechtlichen Grundverhältnisses bei Führungspersonal. Hierbei ist zwischen Bürgermeister und Rat ein sog. Benehmen herzustellen. Zusammenfassend stelle ich fest: Die im Antrag der großen Koalition dargestellte grundsätzliche Wiederbesetzungssperre geht nur im Wege der Änderung der Haushaltssatzung und damit des Stellenplanes. Ohne diesen Zwischenschritt ist die Installation einer Wiederbesetzungssperre ein nicht statthafter Eingriff in die sogenannte Personalhoheit des Bürgermeisters. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ☐ ja ☒ nein _______________________ Aufgestellt _______________________ _______________________ ___________________________ Bürgermeister Fachbereichsleiter Kämmerer (wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant) Beschlussvorlage 42/2016 Seite 2