Daten
Kommune
Inden
Größe
118 kB
Datum
14.04.2016
Erstellt
31.03.16, 16:01
Aktualisiert
31.03.16, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
42/2016
Datum
-------------------------
23.03.2016
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
14.04.2016
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Gemeinsamer Antrag der CDU- und der SPD-Fraktion vom 01.03.2016
- Änderung der geltenden Hauptsatzung vom 06.03.2008
Beschlussentwurf:
Der Beschluss ergibt sich aus der Beratung.
Begründung:
Der vorliegende Antrag beinhaltet zwei Punkte, die in die Tagesordnung aufgenommen werden
sollen:
Punkt 1 – Änderung der geltenden Hauptsatzung vom 06.03.2008 – wird hiermit zur Beratung
gestellt.
Punkt 2 des Antrages vom 01.03.2016 – Wiederbesetzungssperre für mindestens 12 Monate – wird
nicht auf die Tagesordnung genommen.
Begründung:
Gem. § 41 GO NW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit
die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Danach erfolgt eine enumerative Aufzählung der
nicht übertragbaren Angelegenheiten.
Auf den hier vorliegenden Fall lassen sich lediglich die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 lit. h
heranziehen. Demnach ist es u.a. originäre Aufgabe des Rates, die Haushaltssatzung und den
Stellenplan zu erlassen.
Die derzeit gültige Haushaltssatzung und der dazugehörige Stellenplan entfalten ihre Geltung für
zwei Jahre.
Eine Änderung der darin enthalten Festsetzung lässt sich lediglich über eine NachtragsHaushaltssatzung bewerkstelligen. Für diese Änderung wäre sicherlich der Gemeinderat gem. § 41
Abs. 1 lit. h GO NW zuständig.
Gem. § 73 Abs. 3 GO NW trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrecht-lichen
Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Eine Einschränkung findet sich lediglich für den Fall der Änderung des Arbeitsverhältnisses oder
des beamtenrechtlichen Grundverhältnisses bei Führungspersonal. Hierbei ist zwischen
Bürgermeister und Rat ein sog. Benehmen herzustellen.
Zusammenfassend stelle ich fest:
Die im Antrag der großen Koalition dargestellte grundsätzliche Wiederbesetzungssperre geht nur
im Wege der Änderung der Haushaltssatzung und damit des Stellenplanes. Ohne diesen
Zwischenschritt ist die Installation einer Wiederbesetzungssperre ein nicht statthafter Eingriff in die
sogenannte Personalhoheit des Bürgermeisters.
Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
☐ ja
☒ nein
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Aufgestellt
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Bürgermeister
Fachbereichsleiter
Kämmerer
(wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)
Beschlussvorlage 42/2016
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