Daten
Kommune
Inden
Größe
53 kB
Datum
28.08.2014
Erstellt
28.08.14, 17:06
Aktualisiert
28.08.14, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Entgeltordnung für die sonstige
Nutzung des Straßeneigentums
der Gemeinde Inden nach § 23 Straßen- und
Wegegesetz des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NW) vom 04.10.2012
Entgeltordnung für die sonstige
Nutzung des Straßeneigentums
der Gemeinde Inden nach § 23 Straßen- und
Wegegesetz des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NW) vom 28.08.2014
Aufgrund des § 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe i)
der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 24.05.2011, hat der Rat der Gemeinde
Inden in seiner Sitzung am 12.06.2013
folgende privatrechtliche Entgeltordnung für
die Einräumung von Rechten zur sonstigen
Benutzung des Straßeneigentums der
Gemeinde Inden beschlossen:
Aufgrund des § 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe i)
der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW.
S. 878), hat der Rat der Gemeinde Inden in
seiner Sitzung am 28.08.2014 folgende
privatrechtliche Entgeltordnung für die
Einräumung von Rechten zur sonstigen
Benutzung des Straßeneigentums der
Gemeinde Inden beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmung
(1)
Sonstige Benutzung im Sinne dieser
Entgeltordnung ist die Einräumung eines
bürgerlichen Rechtes zur Benutzung des
Straßeneigentums der Gemeinde Inden
nach den Bestimmungen des § 23 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) durch
Über- und Unterbauungen und Einbauten.
(2)
Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach
dem als Anlage beigefügten Entgelttarif. Er
ist Bestandteil dieser Entgeltordnung. Die
Entgelte werden nach Maßgaben des
Entgelttarifes vom Entgeltschuldner einmalig
erhoben.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Entgeltordnung findet Anwendung auf
die im Eigentum der Gemeinde Inden
stehenden Straßengrundstücke der
- Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen,
- Ortsdurchfahrten von Landesstraßen,
- Kreisstraßen,
- Gemeindestraßen und
- sonstigen öffentlichen Straßen,
§ 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Entgelte werden nach Maßgaben des
Entgelttarifes
vom
Entgeltschuldner
erhoben.
sofern die beantragte Benutzung des
Straßeneigentums nicht durch
spezialgesetzliche
Bestimmungen oder Konzessionsverträge
geregelt ist.
§ 3 Nutzungsdauer
Die sonstige Benutzung des
Straßeneigentums wird durch
privatrechtliche
Gestattungsverträge geregelt, deren Laufzeit
20 Jahre nicht übersteigen soll. Bei
Nutzungen,
die aufgrund ihrer Art oder Bedeutung auf
eine längere Nutzungsdauer ausgelegt sind
oder
die im öffentlichen Interesse stehen, kann
eine längere Vertragslaufzeit vereinbart
werden.
§ 4 Erlaubnis
Für
die
sonstige
Benutzung
des
Straßeneigentums der Gemeinde Inden
durch Über- und Unterbauungen und
Einbauten
ist
vom
Benutzer/
Gestattungsnehmer vorab formlos die
Erlaubnis bei der Gemeinde Inden zu
beantragen. Sollte die Gemeinde der
sonstigen Benutzung nach Prüfung des
Antrags zustimmen, erfolgt dies durch
Abschluss
eines
entgeltlichen
Gestattungsvertrages
zwischen
der
Gemeinde Inden und dem Benutzer/
Gestattungsnehmer. Die Höhe des Entgeltes
für die Erlaubnis/ Gestattung richtet sich
nach
den
Vorschriften
dieser
Entgeltordnung.
§ 5 Entgeltschuldner
(1)
Zur Zahlung des Entgeltes ist verpflichtet
-
derjenige,
der
mit
der
Gemeinde
Inden
Gestattungsvertrag
abschließt,
den
-
wer das Entgelt durch eine
abgegebene
oder
der
Gemeinde Inden mitgeteilte
Erklärung übernommen hat,
-
wer für das Entgelt eines
anderen
kraft
Gesetzes
haftet.
(2)
Mehrere
Entgeltschuldner
Gesamtschuldner.
haften
als
§ 6 Pflichten des Schuldners
(1)
Der Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich in
dem Gestattungsvertrag zu verpflichten, für
alle sich aus der Benutzung ergebenden
Schäden aufzukommen, die Gemeinde
Inden von Ansprüchen Dritter freizustellen,
etwaige Anlagen ordnungsgemäß zu
unterhalten, auf Verlangen der Gemeinde
Inden zu ändern sowie bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses zu beseitigen und die
Straße ordnungsgemäß wiederherzustellen.
Außerdem
ist
festzulegen,
welche
Vorkehrungen er im Einzelfall zum Schutz
der Straße und des Verkehrs zu treffen hat.
(2)
Der Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich
außerdem vertraglich zu verpflichten, der
Gemeinde Inden alle Kosten zu ersetzen,
die dieser durch die Benutzung zusätzlich
entstehen.
(3)
In dem Vertrag ist eine Bestimmung
aufzunehmen,
dass
der
Benutzer/Gestattungsnehmer bei Kündigung
des Vertrages, bei Sperrung, Änderung oder
Einziehung
der
Straße
keinen
Ersatzanspruch gegen die Gemeinde Inden
hat.
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6 Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 12.06.2013 in Diese Entgeltordnung tritt am 01.09.2014 in
Kraft.
Kraft.
Inden, den 12.06.2013
Inden, den 28.08.2014
(Schuster)
Bürgermeister
(Schuster)
Bürgermeister