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Beschlussvorlage (1. Änderung Entgeltordnung - Synopse)

Daten

Kommune
Inden
Größe
53 kB
Datum
28.08.2014
Erstellt
28.08.14, 17:06
Aktualisiert
28.08.14, 17:06
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Entgeltordnung für die sonstige Nutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Inden nach § 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NW) vom 04.10.2012 Entgeltordnung für die sonstige Nutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Inden nach § 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NW) vom 28.08.2014 Aufgrund des § 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011, hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 12.06.2013 folgende privatrechtliche Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Inden beschlossen: Aufgrund des § 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 28.08.2014 folgende privatrechtliche Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Inden beschlossen: § 1 Begriffsbestimmung (1) Sonstige Benutzung im Sinne dieser Entgeltordnung ist die Einräumung eines bürgerlichen Rechtes zur Benutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Inden nach den Bestimmungen des § 23 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) durch Über- und Unterbauungen und Einbauten. (2) Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Entgelttarif. Er ist Bestandteil dieser Entgeltordnung. Die Entgelte werden nach Maßgaben des Entgelttarifes vom Entgeltschuldner einmalig erhoben. § 2 Geltungsbereich Diese Entgeltordnung findet Anwendung auf die im Eigentum der Gemeinde Inden stehenden Straßengrundstücke der - Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, - Ortsdurchfahrten von Landesstraßen, - Kreisstraßen, - Gemeindestraßen und - sonstigen öffentlichen Straßen, § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Die Entgelte werden nach Maßgaben des Entgelttarifes vom Entgeltschuldner erhoben. sofern die beantragte Benutzung des Straßeneigentums nicht durch spezialgesetzliche Bestimmungen oder Konzessionsverträge geregelt ist. § 3 Nutzungsdauer Die sonstige Benutzung des Straßeneigentums wird durch privatrechtliche Gestattungsverträge geregelt, deren Laufzeit 20 Jahre nicht übersteigen soll. Bei Nutzungen, die aufgrund ihrer Art oder Bedeutung auf eine längere Nutzungsdauer ausgelegt sind oder die im öffentlichen Interesse stehen, kann eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden. § 4 Erlaubnis Für die sonstige Benutzung des Straßeneigentums der Gemeinde Inden durch Über- und Unterbauungen und Einbauten ist vom Benutzer/ Gestattungsnehmer vorab formlos die Erlaubnis bei der Gemeinde Inden zu beantragen. Sollte die Gemeinde der sonstigen Benutzung nach Prüfung des Antrags zustimmen, erfolgt dies durch Abschluss eines entgeltlichen Gestattungsvertrages zwischen der Gemeinde Inden und dem Benutzer/ Gestattungsnehmer. Die Höhe des Entgeltes für die Erlaubnis/ Gestattung richtet sich nach den Vorschriften dieser Entgeltordnung. § 5 Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Entgeltes ist verpflichtet - derjenige, der mit der Gemeinde Inden Gestattungsvertrag abschließt, den - wer das Entgelt durch eine abgegebene oder der Gemeinde Inden mitgeteilte Erklärung übernommen hat, - wer für das Entgelt eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Entgeltschuldner Gesamtschuldner. haften als § 6 Pflichten des Schuldners (1) Der Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich in dem Gestattungsvertrag zu verpflichten, für alle sich aus der Benutzung ergebenden Schäden aufzukommen, die Gemeinde Inden von Ansprüchen Dritter freizustellen, etwaige Anlagen ordnungsgemäß zu unterhalten, auf Verlangen der Gemeinde Inden zu ändern sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß wiederherzustellen. Außerdem ist festzulegen, welche Vorkehrungen er im Einzelfall zum Schutz der Straße und des Verkehrs zu treffen hat. (2) Der Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich außerdem vertraglich zu verpflichten, der Gemeinde Inden alle Kosten zu ersetzen, die dieser durch die Benutzung zusätzlich entstehen. (3) In dem Vertrag ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass der Benutzer/Gestattungsnehmer bei Kündigung des Vertrages, bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen die Gemeinde Inden hat. § 6 erhält folgende Fassung: § 6 Inkrafttreten § 6 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt am 12.06.2013 in Diese Entgeltordnung tritt am 01.09.2014 in Kraft. Kraft. Inden, den 12.06.2013 Inden, den 28.08.2014 (Schuster) Bürgermeister (Schuster) Bürgermeister