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Beschlussvorlage (6. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999)

Daten

Kommune
Inden
Größe
16 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Beschlussvorlage (6. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999) Beschlussvorlage (6. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999) Beschlussvorlage (6. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999) Beschlussvorlage (6. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Kämmerei II/Hall 14.11.2005 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 17.11.2005 Rat 08.12.2005 TOP Ein Ja Nein 182/2005 1. Ergänzung Ent Bemerkungen Betrifft: 6. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 6. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999. Begründung: Bio-Tonne: Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Bio-Tonnen werden wie folgt festgesetzt: MGB 120 - 14-tägige Leerung 76,20 € (Gebühr 2005 = 89,64 € ) MGB 240 - 14-tägige Leerung 119,76 € (Gebühr 2005 = 136,32 € ) Abfallsack: Die Gebühr für den Abfallsack in Höhe von 3,50 € sollte nicht verändert werden. Sperrmüll: Die Gebühr für eine Sperrmüllmarke entfällt ab dem 01. Januar 2006. Die Sperrmüllabfuhr erfolgt ab dem 01. Januar 2006 auf Anmeldung mit Servicetelefon. Die Finanzierung der veränderten Sperrmüllabfuhr wird dann über eine Umlage auf der Grundlage der Anzahl der Restmüllgefäße durchgeführt. Restmüllabfuhr und Umleerbehälter (Container): Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Restmüllgefäße und Umleerbehälter (Container) sollen wie nachfolgend aufgeführt festgesetzt werden: MGB 60 - 14-tägige Leerung 104,88 € ( Gebühr in 2005 = 109,32 € ) MGB 120 - 14-tägige Leerung 180,12 € ( Gebühr in 2005 = 189,24 € ) MGB 240 - 14-tägige Leerung 344,40 € ( Gebühr in 2005 = 362,88 € ) 1,1 cbm Umleerbehälter (Container) 1.640,64 € ( Gebühr in 2005 = 1.721,40 € ) Vorlage: 1. Ergänzung Seite - 2 - Veränderungen der Gebührenbedarfsberechnung 2006 – Entsorgung Rest- und Sperrmüll - Infolge der veränderten Sperrmüllabfuhr wird bei der Entsorgung des Sperrmülls von erhöhten Mengen in Höhe von 100 Tonnen ausgegangen. Die Verteilung der Personalkosten (Bauhof), Kosten für Abfallsäcke, Papiersammlung, „wilder“ Müll und die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge / Geräte des Bauhofes sowie die Erlöse der Papiersammlung erfolgte jeweils zur Hälfte nach der Anzahl der Gefäße bzw. nach dem Volumen. Vorlage: 1. Ergänzung Seite - 3 6. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 2001 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999 Aufgrund der §§ 7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 08. Dezember 2005 folgende 6. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999 beschlossen: Artikel I § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 1. Die Benutzungsgebühr beträgt für einen a) Müllgroßbehälter jährlich bei 60 l Rauminhalt (MGB 60) - 14-tägige Leerung - 104,88 € bei 120 l Rauminhalt (MGB 120) - 14-tägige Leerung - 180,12 € bei 240 l Rauminhalt (MBG 240) - 14-tägige Leerung - 344,40 € 1,1-cbm-Umleerbehälter (Container) jährlich - 14-tägige Leerung - 1.640,64 € b) Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt für die Bio-Tonne bei 120 l Rauminhalt (MGB 120) - 14-tägige Leerung - 76,20 € bei 240 l Rauminhalt (MGB 240) - 14-tägige Leerung - 119,76 € Für die Bio-Tonne besteht Anschluss- und Benutzungspflicht; auf die Befreiungsmöglichkeiten gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung wird hingewiesen. c) Entfällt Vorlage: 1. Ergänzung Seite - 4 Artikel II Diese 6. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2004, zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999 insoweit außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 6. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 08. Dezember 2005 Bürgermeister