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Inden
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Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
200/2005
Datum
Kämmerei
28.11.2005
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
20.12.2005
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Gebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde
Inden vom 20. Dezember 2005
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte Gebührensatzung vom 20.
Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember
2005
Begründung:
Bio-Tonne:
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Bio-Tonnen werden wie folgt festgesetzt:
MGB 120 - 14-tägige Leerung
76,20 € (Gebühr 2005 = 89,64 €)
MGB 240 - 14-tägige Leerung
119,76 € (Gebühr 2005 = 136,32 €)
Abfallsack:
Die Gebühr für den Abfallsack in Höhe von 3,50 € sollte nicht verändert werden.
Sperrmüll:
Die Gebühr für eine Sperrmüllmarke entfällt ab dem 01. Januar 2006.
Die Sperrmüllabfuhr erfolgt ab dem 01. Januar 2006 auf Anmeldung mit Servicetelefon. Die Finanzierung der veränderten Sperrmüllabfuhr wird dann über eine Umlage auf der Grundlage der Anzahl der Restmüllgefäße durchgeführt.
Restmüllabfuhr und Umleerbehälter (Container):
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Restmüllgefäße und Umleerbehälter (Container) sollen
wie nachfolgend aufgeführt festgesetzt werden:
MGB 60 - 14-tägige Leerung
104,88 € (Gebühr in 2005 = 109,32 €)
MGB 120 - 14-tägige Leerung
180,12 € (Gebühr in 2005 = 189,24 €)
MGB 240 - 14-tägige Leerung
344,40 € (Gebühr in 2005 = 362,88 €)
1,1 cbm Umleerbehälter (Container) -14-tägige Leerung 1.640,64 € (Gebühr in 2005 = 1.721,40 €)
Vorlage: 200/2005
Seite - 2 -
Veränderungen der Gebührenbedarfsberechnung 2006 (Vorlagen-Nr. 182/2005)
– Entsorgung Rest- und Sperrmüll Infolge der veränderten Sperrmüllabfuhr wird bei der Entsorgung des Sperrmülls von erhöhten
Mengen in Höhe von 100 Tonnen ausgegangen.
Die Verteilung der Personalkosten (Bauhof), Kosten für Abfallsäcke, Papiersammlung, „wilder“
Müll und die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge / Geräte des Bauhofes sowie
die Erlöse der Papiersammlung erfolgte jeweils zur Hälfte nach der Anzahl der Gefäße bzw. nach
dem Volumen.
Veränderung gegenüber der Vorlagen-Nr. 182/2005 – 1. Ergänzung:
Die in der Vorlagen-Nr. 182/2005 - 1. Ergänzung - vom 14.11.2005 vorgeschlagenen neuen
Gebührensätze hat der Bau- und Vergabeausschuss am 17. Nov. 2005 einstimmig mit der 6.
Änderungssatzung vom 08. Dez. 2005 zur Gebührensatzung vom 16. Dez. 1999 zur Satzung über
die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999 als Empfehlung an den Rat
beschlossen.
Da die Gemeinde Inden ab dem 01.01.2006 dem neu gegründeten Zweckverband
„RegioEntsorgung Anstalt des öffentlichen Rechts“ angehört, ist eine geänderte Rechtsgrundlage
eingetreten.
Dies macht es notwendig, dass der Rat neben der neuen Satzung über die Abfallentsorgung der
Gemeinde Inden (s. Vorlagen-Nr. 199/2005) auch eine neue Abfallgebührensatzung beschließen
muss.
Aus diesem Grund ist anstelle der 6. Änderungssatzung zur Gebührensatzung die neue
Abfallgebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Inden zur
Beschlussfassung beigefügt.
Hinweis:
Entsprechend dem Verwaltungsvorschlag (s. Sperrmüll) wird in dieser Satzung keine Gebühr für
eine Sperrmüllmarke aufgeführt.
Vorlage: 200/2005
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Bisherige Gebührensatzung:
Neue Gebührensatzung:
Gebührensatzung
Abfallgebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Inden vom 16.06.1999
vom 20. Dezember 2005
Satzung vom 16.12.1999;
in Kraft getreten am 01.01.2000
1. Änderungssatzung vom 13.12.2000;
in Kraft getreten am 01.01.2001
2. Änderungssatzung vom 13.12.2001;
in Kraft getreten am 01.01.2002
3. Änderungssatzung vom 19.12.2002;
in Kraft getreten am 01.01.2003
4. Änderungssatzung vom 10.12.2003;
in Kraft getreten am 01.01.2004
5. Änderungssatzung vom 15.12.2004;
in Kraft getreten am 01.01.2005
Aufgrund der §§ 7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
/GV. NRW. S. 666/SGV NRW S. 2023), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung
der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in NordrheinWestfalen vom 03. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96
ff.) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des
Kurortegesetzes und des Kommunalabgabengesetzes
sowie zur Aufhebung der Kurgebietsverordnung und
der Kurbeitragsregelung für das Staatsbad Bad
Oeynhausen vom 04. Mai 2004 (GV NRW S. 228)
hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am
15. Dezember 2004 folgende 5. Änderung zur
Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde
Inden vom 16. Juni 1999 beschlossen:
§1
Gebühren
1. Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und
Anlagen der Abfallentsorgung erhebt die
Gemeinde Inden zur Deckung der Kosten nach §
6 KAG Gebühren.
zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde
Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über
die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und
Befördern von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes
RegioEntsorgung vom ...................
Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils
gültigen Fassung
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023),
§§ 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV. NRW. S. 712/ SGV. NRW. 610),
§ 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LAbfG NW) vom 21.Juni 1988 (GV. NW. S. 250/SGV.
NW. 74)
sowie auf der Grundlage der Satzung über die
Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember
2005 und der Abfallsatzung des Kommunalunternehmens
RegioEntsorgung über die Vermeidung, Verwertung sowie
das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet der
RegioEntsorgung vom .................... hat der Rat der
Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2005
folgende Satzung beschlossen:
§1
Abfallentsorgungsgebühren
Die Gemeinde Inden erhebt für die Inanspruchnahme der
Abfallentsorgungsleistungen gem. §§ 1 ff. der Satzung über
die Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 20.
Dezember 2005 sowie für die Benutzung der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens
RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts, in der
Gemeinde Inden nach den Regelungen der Satzung über die
Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und
Befördern von Abfällen (Abfallsatzung) im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung vom ............... in den
jeweils gültigen Fassungen zur Deckung der Kosten
Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG NW.
Vorlage: 200/2005
Noch § 1 Nr. 1 Satz 2:
Seite - 4 -
§2
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Grundstückseigentümer (1) Gebührenpflichtige sind die Eigentümer der an die
Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke.
nach §§ 6 und 20 der Satzung über die Abfallentsor(2) Den Grundstückseigentümern stehen gleich:
gung.
a) der Erbbauberechtigte, wenn ein Erbbaurecht bestellt
ist,
b) der Wohnungs- bzw. Teileigentümer im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes,
c) der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des
Grundstücks dinglich Berechtigte des an die
Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Die
Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen dadurch nicht befreit, dass neben ihnen andere
Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
(4) Werden Abfallentsorgungsgemeinschaften für die
Restmülltonne (graue Tonne) oder die Biotonne (braune
Tonne) gebildet, dann haften die Grundstückseigentümer
gegenüber der Gemeinde Inden im Hinblick auf die
Gebührenschuld als Gesamtschuldner im Sinne der §§
421 ff BGB.
§3
Eigentumswechsel
(1) Bei Eigentumswechsel erlischt die Gebührenpflicht des
bisherigen Eigentümers mit dem Monat, in dem der
Wechsel stattgefunden hat. Gleichzeitig beginnt die
Gebührenpflicht des neuen Eigentümers. Für sonstige
Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend (§ 2 Abs. 2).
(2) Der bisherige und der neue Eigentümer sind verpflichtet,
den Eigentumswechsel der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften der bisherige
und der neue Eigentümer als Gesamtschuldner für die seit
)
dem Eigentumswechsel bis zum Eingang der Mitteilung
)
über den Eigentumswechsel entstandenen Gebühren. Für
sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend
(§ 2 Satz 2).
§2
Gebührenhöhe
1. Die Benutzungsgebühr beträgt für einen
a) Müllgroßbehälter jährlich
bei 60 l Rauminhalt (MGB 60) - 14-tägige
Leerung 109,32 €,
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120) - 14-tägige
Leerung 189,24 €,
bei 240 l Rauminhalt (MGB 240) - 14-tägige
Leerung 362,88 €,
1,1-cbm-Umleerbehälter (Container) jährlich
§4
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
1. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt für eine/n
a) Restmülltonne (Müllgroßbehälter)
bei 60 l Rauminhalt (MGB 60) - 14-tägige Leerung –
104,88 €,
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120) - 14-tägige Leerung –
180,12 €,
bei 240 l Rauminhalt (MGB 240) - 14-tägige Leerung –
344,40 €,
1,1-cbm-Umleerbehälter (Container) - 14-tägige
Vorlage: 200/2005
- 14-tägige Leerung b) Abfallsack
Seite - 5 1.721,40 €,
Leerung –
1.640,64 €,
3,50 €
c) Sperrgut je Stück/Bündel/Gerät
5,00 €
für Sperrmüll, Elektro- und Elektronikschrott,
Kühlgeräte, Ölradiatoren, Wärmetauschern,
Altholz und Altmetall,
d) Die jährlich Benutzungsgebühr beträgt für die
Bio-Tonne
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120) - 14-tägige
Leerung 89,64 €
bei 240 l Rauminhalt (MGB 240) - 14-tägige
Leerung 136,32 €
b) Bio-Tonne (Müllgroßbehälter)
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120) - 14-tägige Leerung –
76,20 €,
bei 240 l Rauminhalt (MGB 240) -14-tägige Leerung –
119,76 €.
2. Abfallsack
3,50 €.
Für die Bio-Tonne besteht Anschluss- und Benutzungspflicht, auf die Befreiungsmöglichkeiten gem. §
8 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung wird
hingewiesen.
Für die Bio-Tonne besteht Anschluss- und Benutzungspflicht. Auf die Befreiungsmöglichkeiten, die im Rahmen der
Abfallsatzung der RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen
Rechts, geregelt sind, wird hingewiesen.
Noch § 1, Ziffer 2:
2. Die Benutzungsgebühren sind für den Erhebungszeitraum im Voraus zu entrichten. Als Erhebungszeitraum gilt das jeweilige Kalenderjahr
bzw. der Tag der Anmeldung bis zum Ablauf des
Kalenderjahres so weit in dieser Satzung kein
anderer Zeitraum festgelegt ist.
§5
Entstehung und Beendigung der Abfallgebührenpflicht
Noch § 2, Ziffer 2 - 4:
2. Beginnt die Anschluss- und Benutzungspflicht
erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, so
ermäßigt sich die maßgebende Gebühr nach
Abs. 1 Buchst. a und d entsprechend für jeden
abgelaufenen Monat.
3. Endet die Anschluss- und Benutzungspflicht im
Laufe des Erhebungszeitraumes, so besteht die
Gebührenpflicht bis zum Ende des laufenden
Monats fort. Die Gebühr ermäßigt sich entsprechend der restlichen Monate des Erhebungszeitraumes.
4. Der Gebührenpflichtige hat einen Erstattungsanspruch bei zuviel gezahlten Gebühren.
Noch § 1, Ziffer 3:
3. Die Zahlungspflichtigen erhalten über diese zu
entrichtenden Gebühren eine Zahlungsaufforderung, die mit anderen Gemeindeabgaben (z.B.
Grundsteuer) verbunden sein kann
(1) Die Gebühr nach § 4 dieser Satzung entsteht zu Beginn
des Erhebungszeitraumes.
(2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, und bei
Entstehung der Gebührenpflicht während des
Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
(3) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat, der auf den
Beginn der Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung
folgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die
Benutzung eingestellt wird.
(4) Ändert sich die Grundlage für die Berechnung der
Gebühr (z.B. durch einen Wechsel des Abfallbehältervolumens), so mindert oder erhöht sich die Gebühr mit
Beginn des Monats, der auf die Änderung folgt.
(5) Der Gebührenpflichtige hat einen Erstattungsanspruch bei
zuviel gezahlter Gebühren.
§6
Festsetzung und Fälligkeit
Die nach § 4 zu entrichtende Gebühr wird einen Monat nach
Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren- bzw. Abgabenbescheides fällig. Ist im Bescheid ein anderer Zeitpunkt für
die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die zu entrichtende
Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert
werden.
Vorlage: 200/2005
Seite - 6 -
§7
Auskunftspflicht, Kontrolle, Schätzung
(1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, der Gemeinde
Inden die zur Feststellung der Gebühren erforderlichen
Angaben zu machen.
(2) Die Gemeinde Inden ist berechtigt, an Ort und Stelle zu
prüfen, ob die zur Festsetzung der Gebühren gemachten
Angaben den Tatsachen entsprechen.
(3) Sofern der Gemeinde Inden die zur Festsetzung der
Gebühren erforderlichen Angaben nicht oder nur
unzureichend gemacht werden, kann die Gemeinde Inden
die Veranlagung aufgrund einer Schätzung durchführen.
§8
Billigkeitsmaßnahmen
Die Ermäßigung und der Erlass von Gebühren richten sich
nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 163 und 227
Abgabenordnung (AO) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613) in
der zzt. gültigen Fassung. Sie sind unter Angabe von
Gründen bei der Gemeinde Inden zu beantragen.
§9
Rechtsbehelfe und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide und
sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich
nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung
vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande
Nordrhein-Westfalen vom 26.03. 1960 (GV. NW. S.
47/SGV. NW. 303) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für Zwangsmaßnahmen gegen Gebote oder Verbote
aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom
23.07.1957 (GV. NW. S. 216/SGV NW. 2010) in der
jeweils gültigen Fassung.
§3
Inkrafttreten
§ 10
In-Kraft-Treten
Die 5. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2004
zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde
Inden vom 16. Juni 1999 tritt am 01. Januar 2005 in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 16.
Dezember 1999, zuletzt geändert durch die 4.
Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003, zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde
Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 16.12.1999,
zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom
15.12.2004 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Inden vom 16.06.1999 außer Kraft.
Vorlage: 200/2005
Seite - 7 -
Inden vom 16. Juni 1999 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Gebührensatzung zur Satzung über die
Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember
2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann
gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Inden, den 20. Dezember 2005
Der Bürgermeister