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Beschlussvorlage (Gebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005)

Daten

Kommune
Inden
Größe
28 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 200/2005 Datum Kämmerei 28.11.2005 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 20.12.2005 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Gebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte Gebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 Begründung: Bio-Tonne: Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Bio-Tonnen werden wie folgt festgesetzt: MGB 120 - 14-tägige Leerung 76,20 € (Gebühr 2005 = 89,64 €) MGB 240 - 14-tägige Leerung 119,76 € (Gebühr 2005 = 136,32 €) Abfallsack: Die Gebühr für den Abfallsack in Höhe von 3,50 € sollte nicht verändert werden. Sperrmüll: Die Gebühr für eine Sperrmüllmarke entfällt ab dem 01. Januar 2006. Die Sperrmüllabfuhr erfolgt ab dem 01. Januar 2006 auf Anmeldung mit Servicetelefon. Die Finanzierung der veränderten Sperrmüllabfuhr wird dann über eine Umlage auf der Grundlage der Anzahl der Restmüllgefäße durchgeführt. Restmüllabfuhr und Umleerbehälter (Container): Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Restmüllgefäße und Umleerbehälter (Container) sollen wie nachfolgend aufgeführt festgesetzt werden: MGB 60 - 14-tägige Leerung 104,88 € (Gebühr in 2005 = 109,32 €) MGB 120 - 14-tägige Leerung 180,12 € (Gebühr in 2005 = 189,24 €) MGB 240 - 14-tägige Leerung 344,40 € (Gebühr in 2005 = 362,88 €) 1,1 cbm Umleerbehälter (Container) -14-tägige Leerung 1.640,64 € (Gebühr in 2005 = 1.721,40 €) Vorlage: 200/2005 Seite - 2 - Veränderungen der Gebührenbedarfsberechnung 2006 (Vorlagen-Nr. 182/2005) – Entsorgung Rest- und Sperrmüll Infolge der veränderten Sperrmüllabfuhr wird bei der Entsorgung des Sperrmülls von erhöhten Mengen in Höhe von 100 Tonnen ausgegangen. Die Verteilung der Personalkosten (Bauhof), Kosten für Abfallsäcke, Papiersammlung, „wilder“ Müll und die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge / Geräte des Bauhofes sowie die Erlöse der Papiersammlung erfolgte jeweils zur Hälfte nach der Anzahl der Gefäße bzw. nach dem Volumen. Veränderung gegenüber der Vorlagen-Nr. 182/2005 – 1. Ergänzung: Die in der Vorlagen-Nr. 182/2005 - 1. Ergänzung - vom 14.11.2005 vorgeschlagenen neuen Gebührensätze hat der Bau- und Vergabeausschuss am 17. Nov. 2005 einstimmig mit der 6. Änderungssatzung vom 08. Dez. 2005 zur Gebührensatzung vom 16. Dez. 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999 als Empfehlung an den Rat beschlossen. Da die Gemeinde Inden ab dem 01.01.2006 dem neu gegründeten Zweckverband „RegioEntsorgung Anstalt des öffentlichen Rechts“ angehört, ist eine geänderte Rechtsgrundlage eingetreten. Dies macht es notwendig, dass der Rat neben der neuen Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Inden (s. Vorlagen-Nr. 199/2005) auch eine neue Abfallgebührensatzung beschließen muss. Aus diesem Grund ist anstelle der 6. Änderungssatzung zur Gebührensatzung die neue Abfallgebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Inden zur Beschlussfassung beigefügt. Hinweis: Entsprechend dem Verwaltungsvorschlag (s. Sperrmüll) wird in dieser Satzung keine Gebühr für eine Sperrmüllmarke aufgeführt. Vorlage: 200/2005 Seite - 3 - Bisherige Gebührensatzung: Neue Gebührensatzung: Gebührensatzung Abfallgebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 vom 20. Dezember 2005 Satzung vom 16.12.1999; in Kraft getreten am 01.01.2000 1. Änderungssatzung vom 13.12.2000; in Kraft getreten am 01.01.2001 2. Änderungssatzung vom 13.12.2001; in Kraft getreten am 01.01.2002 3. Änderungssatzung vom 19.12.2002; in Kraft getreten am 01.01.2003 4. Änderungssatzung vom 10.12.2003; in Kraft getreten am 01.01.2004 5. Änderungssatzung vom 15.12.2004; in Kraft getreten am 01.01.2005 Aufgrund der §§ 7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 /GV. NRW. S. 666/SGV NRW S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in NordrheinWestfalen vom 03. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96 ff.) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kurortegesetzes und des Kommunalabgabengesetzes sowie zur Aufhebung der Kurgebietsverordnung und der Kurbeitragsregelung für das Staatsbad Bad Oeynhausen vom 04. Mai 2004 (GV NRW S. 228) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 15. Dezember 2004 folgende 5. Änderung zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999 beschlossen: §1 Gebühren 1. Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt die Gemeinde Inden zur Deckung der Kosten nach § 6 KAG Gebühren. zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom ................... Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023), §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/ SGV. NRW. 610), § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.Juni 1988 (GV. NW. S. 250/SGV. NW. 74) sowie auf der Grundlage der Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 und der Abfallsatzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet der RegioEntsorgung vom .................... hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2005 folgende Satzung beschlossen: §1 Abfallentsorgungsgebühren Die Gemeinde Inden erhebt für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsleistungen gem. §§ 1 ff. der Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts, in der Gemeinde Inden nach den Regelungen der Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen (Abfallsatzung) im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom ............... in den jeweils gültigen Fassungen zur Deckung der Kosten Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG NW. Vorlage: 200/2005 Noch § 1 Nr. 1 Satz 2: Seite - 4 - §2 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig sind die Grundstückseigentümer (1) Gebührenpflichtige sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. nach §§ 6 und 20 der Satzung über die Abfallentsor(2) Den Grundstückseigentümern stehen gleich: gung. a) der Erbbauberechtigte, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, b) der Wohnungs- bzw. Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, c) der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte des an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks. (3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen dadurch nicht befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. (4) Werden Abfallentsorgungsgemeinschaften für die Restmülltonne (graue Tonne) oder die Biotonne (braune Tonne) gebildet, dann haften die Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde Inden im Hinblick auf die Gebührenschuld als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB. §3 Eigentumswechsel (1) Bei Eigentumswechsel erlischt die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers mit dem Monat, in dem der Wechsel stattgefunden hat. Gleichzeitig beginnt die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend (§ 2 Abs. 2). (2) Der bisherige und der neue Eigentümer sind verpflichtet, den Eigentumswechsel der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften der bisherige und der neue Eigentümer als Gesamtschuldner für die seit ) dem Eigentumswechsel bis zum Eingang der Mitteilung ) über den Eigentumswechsel entstandenen Gebühren. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend (§ 2 Satz 2). §2 Gebührenhöhe 1. Die Benutzungsgebühr beträgt für einen a) Müllgroßbehälter jährlich bei 60 l Rauminhalt (MGB 60) - 14-tägige Leerung 109,32 €, bei 120 l Rauminhalt (MGB 120) - 14-tägige Leerung 189,24 €, bei 240 l Rauminhalt (MGB 240) - 14-tägige Leerung 362,88 €, 1,1-cbm-Umleerbehälter (Container) jährlich §4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz 1. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt für eine/n a) Restmülltonne (Müllgroßbehälter) bei 60 l Rauminhalt (MGB 60) - 14-tägige Leerung – 104,88 €, bei 120 l Rauminhalt (MGB 120) - 14-tägige Leerung – 180,12 €, bei 240 l Rauminhalt (MGB 240) - 14-tägige Leerung – 344,40 €, 1,1-cbm-Umleerbehälter (Container) - 14-tägige Vorlage: 200/2005 - 14-tägige Leerung b) Abfallsack Seite - 5 1.721,40 €, Leerung – 1.640,64 €, 3,50 € c) Sperrgut je Stück/Bündel/Gerät 5,00 € für Sperrmüll, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Ölradiatoren, Wärmetauschern, Altholz und Altmetall, d) Die jährlich Benutzungsgebühr beträgt für die Bio-Tonne bei 120 l Rauminhalt (MGB 120) - 14-tägige Leerung 89,64 € bei 240 l Rauminhalt (MGB 240) - 14-tägige Leerung 136,32 € b) Bio-Tonne (Müllgroßbehälter) bei 120 l Rauminhalt (MGB 120) - 14-tägige Leerung – 76,20 €, bei 240 l Rauminhalt (MGB 240) -14-tägige Leerung – 119,76 €. 2. Abfallsack 3,50 €. Für die Bio-Tonne besteht Anschluss- und Benutzungspflicht, auf die Befreiungsmöglichkeiten gem. § 8 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung wird hingewiesen. Für die Bio-Tonne besteht Anschluss- und Benutzungspflicht. Auf die Befreiungsmöglichkeiten, die im Rahmen der Abfallsatzung der RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts, geregelt sind, wird hingewiesen. Noch § 1, Ziffer 2: 2. Die Benutzungsgebühren sind für den Erhebungszeitraum im Voraus zu entrichten. Als Erhebungszeitraum gilt das jeweilige Kalenderjahr bzw. der Tag der Anmeldung bis zum Ablauf des Kalenderjahres so weit in dieser Satzung kein anderer Zeitraum festgelegt ist. §5 Entstehung und Beendigung der Abfallgebührenpflicht Noch § 2, Ziffer 2 - 4: 2. Beginnt die Anschluss- und Benutzungspflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, so ermäßigt sich die maßgebende Gebühr nach Abs. 1 Buchst. a und d entsprechend für jeden abgelaufenen Monat. 3. Endet die Anschluss- und Benutzungspflicht im Laufe des Erhebungszeitraumes, so besteht die Gebührenpflicht bis zum Ende des laufenden Monats fort. Die Gebühr ermäßigt sich entsprechend der restlichen Monate des Erhebungszeitraumes. 4. Der Gebührenpflichtige hat einen Erstattungsanspruch bei zuviel gezahlten Gebühren. Noch § 1, Ziffer 3: 3. Die Zahlungspflichtigen erhalten über diese zu entrichtenden Gebühren eine Zahlungsaufforderung, die mit anderen Gemeindeabgaben (z.B. Grundsteuer) verbunden sein kann (1) Die Gebühr nach § 4 dieser Satzung entsteht zu Beginn des Erhebungszeitraumes. (2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, und bei Entstehung der Gebührenpflicht während des Kalenderjahres der Restteil des Jahres. (3) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat, der auf den Beginn der Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung folgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Benutzung eingestellt wird. (4) Ändert sich die Grundlage für die Berechnung der Gebühr (z.B. durch einen Wechsel des Abfallbehältervolumens), so mindert oder erhöht sich die Gebühr mit Beginn des Monats, der auf die Änderung folgt. (5) Der Gebührenpflichtige hat einen Erstattungsanspruch bei zuviel gezahlter Gebühren. §6 Festsetzung und Fälligkeit Die nach § 4 zu entrichtende Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren- bzw. Abgabenbescheides fällig. Ist im Bescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die zu entrichtende Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Vorlage: 200/2005 Seite - 6 - §7 Auskunftspflicht, Kontrolle, Schätzung (1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, der Gemeinde Inden die zur Feststellung der Gebühren erforderlichen Angaben zu machen. (2) Die Gemeinde Inden ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Festsetzung der Gebühren gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. (3) Sofern der Gemeinde Inden die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend gemacht werden, kann die Gemeinde Inden die Veranlagung aufgrund einer Schätzung durchführen. §8 Billigkeitsmaßnahmen Die Ermäßigung und der Erlass von Gebühren richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 163 und 227 Abgabenordnung (AO) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613) in der zzt. gültigen Fassung. Sie sind unter Angabe von Gründen bei der Gemeinde Inden zu beantragen. §9 Rechtsbehelfe und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26.03. 1960 (GV. NW. S. 47/SGV. NW. 303) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen gegen Gebote oder Verbote aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1957 (GV. NW. S. 216/SGV NW. 2010) in der jeweils gültigen Fassung. §3 Inkrafttreten § 10 In-Kraft-Treten Die 5. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2004 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999 tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003, zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 16.12.1999, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 15.12.2004 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 außer Kraft. Vorlage: 200/2005 Seite - 7 - Inden vom 16. Juni 1999 insoweit außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 20. Dezember 2005 Der Bürgermeister