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Kommune
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Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
IV/RD/Schr.
02.09.2004
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
16.09.2004
Rat
16.09.2004
TOP Ein Ja
Nein
493/2004
Ent Bemerkungen
Betrifft:
11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 27 „Waagmühle“ und Nr. 26 „Lärmschutzanlage II“
- Änderung des Geltungsbereiches
- Beschluss über die zweite Offenlage
Beschlussentwurf:
Unter Aufhebung der Beschlüsse vom 01.04.2004 und 15.07.2004 zur Feststellung der Flächennutzungsplanänderung wird Folgendes beschlossen:
-
Über die ergänzende Stellungnahme des Kreises Düren vom 28.04.2004 wird gemäß des in
Anlage dargelegten Beschlussvorschlages beschlossen.
Der Geltungsbereich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes wird wie im beiliegenden Übersichtsplan geändert.
Der geänderte Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und der geänderte
Entwurf des Erläuterungsberichtes werden in der vorliegenden Form gebilligt. Der geänderte Entwurf des Planes und des Erläuterungsberichtes werden gemäß § 3 Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Die Dauer der Auslegung wird auf zwei Wochen verkürzt. Die
Träger öffentlicher Belange sind über die erneute öffentliche Auslegung zu informieren.
In Vertretung:
Begründung:
Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahme des Kreises Düren zum Steinkauz und zum
Biber im Bereich der Flächennutzungsplanänderung sind zwischenzeitlich die notwendigen Gutachten erstellt worden. Auf dieser Grundlage haben intensive Gespräche mit der unteren Landschaftsbehörde stattgefunden. Folgender Lösungsweg wird nun eingeschlagen:
Der Bebauungsplan wird in seinem Geltungsbereich um die Lebensräume des Bibers und des Steinkauzes reduziert. Diese Flächen werden in einem gesonderten Planverfahren weiter verfolgt werden. Auf der Flächennutzungsplanebene werden die Flächen in Gänze ausgewiesen. Hier ist es aber
erforderlich, dass die notwendigen Maßnahmenflächen für den Steinkauz und den Biber explizit
ausgewiesen werden. Dies verursacht eine Änderung des Planes in dem Maße, dass eine zweite Offenlage erforderlich wird. Zur Einhaltung des vorgegebenen Zeitrahmens für die Erschließung des
1. Bauabschnittes muss die zweite Offenlage verkürzt durchgeführt werden. Des weiteren wird mit
der Bezirksregierung abgestimmt, dass auch die Plangenehmigung zügig nach Feststellungsbeschluss erteilt wird.